VG Aachen, Urteil vom 27.09.2013 – 2 K 1010/11

Juni 2, 2020

VG Aachen, Urteil vom 27.09.2013 – 2 K 1010/11

Die Umwandlung eines vor dem Hilfezeitraum angefallenen Erbes in Form von Sacvermögen iin Geldvermögen während des Bedarfszeitraums erlaubt nicht dessen Behandlung als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII

Erstattungszahlungen der privaten Krankenkasse für ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung sind kein Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII.

Rückerstattung rechtswidrig zu hoch angesetzter Erbschaftssteuer ist zumindest in den Fällen, in denen Zahlung und Erstattung im Bedarfszeitraum liegen, kein einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII. Nichts anderes gilt für de im Bedarfszeitraum gezahlte und aufgrund der Vertragskündigung erstattete Versicherungsprämie.
Tenor

(1*) Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 7.348,04 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/20 die Beklagte 19/20 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Heranziehung zu einem auf Vorschriften des Jugendhilferechts gestützten Kostenbeitrag für das Kalenderjahr 2008 soweit er den Betrag von 7.383,52 € übersteigt.

Die am 7. April 2002 geborene Klägerin ist die Tochter der Eheleute C. , die am 24. April 2006 infolge eines schweren Verkehrsunfalls verstorben sind. Die Klägerin ist ausweislich des ausgestellten Erbscheins mit ihrem 2 ½ Jahre jüngeren Bruder G. jeweils zu ½ Erbe der verstorbenen Eltern. Nach dem Tod der Eltern lebten die Kinder zunächst im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits. Seit dem 9. Oktober 2006 haben sie im Rahmen einer von der Beklagten getroffenen Maßnahme der Hilfe zur Erziehung (§ 27, 34 SGB VIII) ihren Lebensmittelpunkt in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft in C1. . Die dem Jugendamt der Beklagten vom Leistungserbringer für die erbrachten Hilfeleistungen in Rechnung gestellten monatlichen Kosten beliefen sich im Jahr 2008 auf jeweils ca. 3.800 €. Die Gesamtkosten der Jugendhilfeleistungen für die Klägerin im Kalenderjahr 2008 bezifferten sich auf 46.083,07 €. Das Jugendamt vereinnahmte zur Kostendeckung seit Hilfebeginn das Kindergeld und die Waisenrente der Klägerin, deren Auszahlungsbeträge sich im Jahr 2008 auf insgesamt 8.206,70 € summierten.

Mit Schreiben vom 6. November 2006 zeigte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die am 5 Mai 2006 vom Amtsgericht B. zum Vormund der beiden Geschwister bestellt worden war, an, dass die Kinder aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung einen Kostenbeitrag zu leisten hätten und bat um Darlegung der entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Zum Erbe der Kinder gehörte u.a. eine Briefmarkensammlung, die im März 2008 zum Kaufpreis von 850,00 € veräußert wurde. Der Erlös floss am 14. März 2008 dem Gemeinschaftskonto der Erbengemeinschaft zu und entfällt somit zur Hälfte (= 425,00 €) auf die Klägerin. Auf diesem Konto gingen 2008 weiter ein Autorenhonorar für ein Buch des Vaters in Höhe von 90,42 € sowie Zahlungen verschiedener Dividenden in Höhe von insgesamt 112,50 € ein; die Hälfte dieser angefallenen Beträge (202,92 € x 0,5 = 101,46 €) ist der Klägerin zuzuordnen. Schließlich gingen 2008 auf diesem Gemeinschaftskonto Erstattungszahlungen der Versicherungsbeiträge für die E. -Gebäudeversicherung in Höhe von 299,30 € und für die W. -Haftpflichtversicherung in Höhe von 53,30 € ein, von denen 50 % (= 176,30 €) auf die Klägerin entfielen. Die Zahlung der beiden Versicherungsprämien war im Januar 2008 erfolgt.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2008 setzte das Finanzamt B. gegen die Klägerin wegen des Erwerbs von Todes wegen nach dem Vater Erbschaftssteuer in Höhe von 917,00 fest. Am 10. Januar 2008 überwies die Klägerin die Erbschaftsteuer in der festgesetzten Höhe. Mit Bescheid vom 8. Februar 2008 änderte das Finanzamt B. den Bescheid vom 3. Januar 2008 dahin ab, dass von der Klägerin als Erbin ihres Vaters keine Erbschaftssteuer gefordert wurde. Der entsprechende Erstattungsbetrag von 917,00 € ging am 21. Februar 2008 auf dem Girokonto der Klägerin ein.

Nach der zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten genommenen Einnahmen- und Ausgabenübersicht gingen auf diesem Girokonto im Jahre 2008 auch vier Erstattungszahlungen der privaten Krankenkasse E1. in Höhe von (846,46 € + 282,74 € + 581,25 € + 60,88 € =) 1.771,33 € ein.

Schließlich wurde auf dem für die Klägerin als Inhaberin angelegten N. -Konto nach Abzug der Zinsabschlagsteuern und Solidaritätszuschlag Einnahmen in Höhe von 6.706,67 € erzielt. Hinzu kamen die von Sparkasse B. für die Klägerin im Januar 2009 angegebenen Zinserträge nach der Jahreserträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung 2008 in Höhe von 4.399,12 €. In einer weiteren Bescheinigung wurden die im Jahr 2008 erzielten Sparbuchzinsen mit 11,17 € angegeben.

Nach Auswertung der ihr vorliegenden Unterlagen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2011 gegen die Klägerin für das gesamte Jahr 2008 einen Kostenbeitrag in Höhe von 14.481,89 € fest. Dabei legte sie in diesem Kalenderjahr erzielte Einkünfte in Höhe von 19.309,31 € (Kapitalerträge 4.399,12 €, Einnahmen Girokonto Erbengemeinschaft 773,03 €, Einnahmen Girokonto Klägerin 8.863,33 €, Sparbuchzinsen 11,17 €, Zinseinkünfte N. -Konto 4.906,32 € sowie Anwachsen des Rückkaufwertes der Unfallversicherung im Jahr 2008 um 356,34 €) zugrunde. Nach Abzug der 25%-Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (= 4.827,32 €) könne von der Klägerin ein Kostenbeitrag in Höhe von 14.481,89 € gefordert werden. Auch unter Berücksichtigung der vom Jugendamt im Jahr 2008 bereits vereinnahmten Waisenrente und des Kindergeldes in einer Gesamthöhe von 8.206,70 € werde mit dem geforderten Kostenbeitrag die als Obergrenze zu beachtende Höhe der Aufwendungen der geleisteten Jugendhilfe im Jahr 2008 von 46.083,07 € nicht erreicht.

Die Klägerin hat am 31. Mai 2011 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte zu Unrecht den auf sie entfallenden Erlös aus der Verkauf der Briefmarkensammlung in Höhe von 425,00 € im Jahr 2008 als Einkommen in Ansatz gebracht habe. Vielmehr sei die Briefmarkensammlung als Vermögen ihr und dem Bruder als Erben am Todestag der Eltern zugewachsen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, es sei im Monat des Zuflusses des Geldes Einkommen gewesen, so wäre es nach jugendhilferechtlichen Grundsätzen in dem auf den Eingang folgenden Monat – in jedem Fall vor dem Beginn des Kalenderjahres 2008 – Vermögen geworden. Nach dem Verkauf sei das Sachvermögen als Surrogat in Geldvermögen nicht aber in für einen Kostenbeitrag einzusetzendes Einkommen umgewandelt worden. Der Vermögensbegriff umfasse auch Forderungen; dazu gehörten beispielsweise Rückerstattungsansprüche gegen die Versicherungen: Die Versicherungsprämie der W. Haftpflichtversicherung für das Kalenderjahr 2008 sei im Januar in Höhe von 77,99 € gezahlt und nach Vertragsaufhebung im Juni 2008 in Höhe von 53,30 € erstattet worden. Das Gleiche gelte für die E. Gebäudeversicherung, die Anfang Januar 2008 gezahlt und nach Kündigung Ende Januar 2008 in voller Höhe erstattet wurde. Auch die Rückzahlung der Anfang Januar 2008 auf Grund des rechtsfehlerhaften Bescheides des Finanzamtes B. gezahlten Erbschaftssteuer in voller Höhe in der zweiten Februarhälfte 2008 gebe Veranlassung, diese nur als durchlaufenden Posten nicht aber als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu würdigen. Schließlich seien die Erstattungsleistungen der privaten Krankenkasse nicht als Einkommen im Rechtssinne zu werten, da mit ihnen zweckgerichtet ärztliche Rechnungen zu begleichen seien oder entsprechende, aus dem eigenen Vermögen vorab erbrachte Zahlungen erstattet würden. Ihre Gesamteinkünfte für 2008 setzten sich aus Kapitalerträgen in Höhe von 4.399,12 €, Einnahmen auf dem Girokonto der Erbengemeinschaft in Höhe von 171,74 €, Sparbuchzinsen 2007 über 11,17 € sowie Zinseinkünften aus dem N. -Konto in Höhe von 4.906,32 € zusammen. Hinzu kämen Einnahmen aus der Unfallversicherung in Höhe von 356,34 €. Daraus errechne sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 9.844,69 €. Nach Abzug der 25%-Pauschale (= 2.461,17 €), sei sie bereit, einen Kostenbeitrag in Höhe von 7.383,52 € zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 aufzuheben, soweit der geforderte Kostenbeitrag den Betrag von 7.383,52 € übersteigt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Sie widerspricht insbesondere der Auffassung der Klägerin, dass der 2008 erzielte Erlös aus dem Briefmarkenverkauf nicht als Einkommen im Sinne des § 93 SGB VIII anzusehen sei. Nach der sozialhilferechtlichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen komme es darauf an, wann der Klägerin die maßgebliche Einnahme in Geld- oder Geldeswert im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses zur Verfügung gestanden habe. Zum Zeitpunkt des Todes der Eltern hätten den Kindern die Erbanteile und die hieraus resultierenden Geldforderungen nur abstrakt, nicht aber zur tatsächlichen Verwertung zur Verfügung gestanden. Ein tatsächlicher Zufluss sei deshalb erst nach Eingang des Verkaufserlöses im Jahr 2008 erfolgt. Gleichermaßen seien die Zahlungen der Krankenkasse sowie die Erstattung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt und der Versicherungsprämien 2008 den Konten der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zugeflossen und dementsprechend bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag als Einkommen zu berücksichtigen. Zinseinkünfte seien in der Höhe berücksichtigt worden, wie sie nach den von der Klägerin vorgelegten Nachweisen angefallen seien.

Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von den Beteiligten im Klageverfahren überreichten weiteren Unterlagen Bezug genommen.
Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, auch begründet.

Die Entscheidungsgründe befassen sich zunächst mit den erfolgreichen Einwendungen der Klägerin gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für das Kalenderjahr, soweit er den Betrag von 8.733,77 € übersteigt (1.). In einem weiteren Abschnitt wird auf Grundlage des im Jahr 2008 der Klägerin zugeflossenen Einkommens der nach Auffassung des Gerichts zu zahlende Kostenbeitrag in Höhe von 8.733,77 € ermittelt, soweit er den von der Klägerin zugestandenen Betrag von 7.383,52 € übersteigt (2.)

1.) Soweit der Kostenbeitragsbescheid vom 23. Mai 2011 für das Kalenderjahr 2008 einen höheren Kostenbeitrag als 8.733,77 € festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII. Danach sind Kinder zu den Kosten der Hilfe der Erziehung in Form einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung für junge Menschen bestimmt sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 15. Dezember 2008 nach § 94 Abs. 6 SGB VIII – anzuwenden in der Fassung des Art. I Nr. 49 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729 ff. Danach haben junge Menschen ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 SGB VIII in vollem Umfang als Kostenbeitrag einzusetzen. Ab dem 16. Dezember 2008 gilt § 94 Abs. 6 SGB VIII in der Fassung des Artikel 1 Zif. 20b) des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403 ff. Danach haben bei vollstationären Leistungen junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Schließlich ist für beide Zeiträume zu prüfen, ob ein besonderer Einzelfall oder eine Härte vorliegen, die es rechtfertigen ganz oder teilweise von der Heranziehung zum Kostenbeitrag abzusehen (vgl. § 92 Abs. 5 SGB VIII).

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört die 2002 geborene Klägerin im Kalenderjahr 2008 zu der Gruppe der „jungen Menschen“ im Sinne der Begriffsdefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII, die nach Maßgabe des § 94 Abs. 6 SGB VIII in beiden genannten Gesetzesfassungen ihr Einkommen als Kostenbeitrag einzusetzen haben. Denn die Bezeichnung „junger Mensch“ umfasst als Oberbegriff die Altersgruppen der Kinder, Jugendlichen und junge Volljährigen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Auf die Unterscheidung „Einkommen“ und „Vermögen“ kommt es im vorliegenden Rechtstreit an. Denn die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag darf nach beiden obengenannten Gesetzesfassungen des § 94 Abs. 6 SGB VIII nur nach dem „Einkommen“ ermittelt werden. Ein Kostenbeitrag aus dem „Vermögen“ durfte nach der bis zum 15. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII (KICK) – neben dem Einkommen – nur von einem ganz beschränkten Personenkreis, nämlich den jungen Volljährigen und den volljährigen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII gefordert werden. Eine weitgehend inhaltsgleiche Regelung gilt auch seit dem 16. Dezember 2008 weiter. Denn durch Art. 1 Zif. 20 a bb) KiföG wurde lediglich redaktionell die Vorschrift des § 94 Abs.6 Satz 2 SGB VIII gestrichen und durch Art. 1 Zif 18 b) KiföG in § 92 Abs. 1a) SGB eine (bis auf den Kreis der Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII) inhaltlich weitgehend gleichlautende Regelung ersetzt. Zu den beiden dort genannten Gruppen von Hilfebedürftigen, die auch ihr Vermögen einzusetzen haben, gehörte die Klägerin während des gesamten Kalenderjahres 2008 nicht.

Nur durch fehlerhafte Bewertung von Geldeingängen auf den Konten der Klägerin als für einen Kostenbeitrag einzusetzendes Einkommen konnte die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 2011 für das Kalenderjahr 2008 von einem unbereinigten Gesamteinkommen der Klägerin von 19.309,31 € statt von 11.645,03 € ausgehen.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, wie das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu ermitteln und das Vermögen vom Einkommen zu unterscheiden ist.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), insbes. Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 -, BVerwGE 144, 313 ff. = NJW 2013, 629 ff.; Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 ff.

Danach ist davon auszugehen, dass das Einkommen im Jugendhilferecht grundsätzlich nach den im Sozialhilferecht geltenden Prinzipien zu ermitteln ist. Denn die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 SGB VIII ist erkennbar der im Sozialhilferecht (vgl. § 82 Abs. 1 SGB XII) nachgebildet. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zwar ein eigenständiger jugendhilferechtlicher Einkommensbegriff vorschwebte und er deshalb im Gesetzgebungsverfahren die ursprünglich vorgesehene Verweisung auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gestrichen hat. Er hat aber zugleich im SGB VIII eine Reihe bedeutsamer Fragen der Einkommensermittlung ungeregelt gelassen. Dies hat zum einen zur Folge, dass die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften bzgl. des Einkommens nicht lückenlos ins Jugendhilferecht übernommen werden können, sondern nur sinngemäß Anwendung finden, wenn im Jugendhilferecht insoweit eine Regelungslücke besteht. Zum andern muss die entsprechende Anwendung dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensermittlung Rechnung tragen. In diesem Rahmen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht bejaht. Danach gehört zum anrechenbaren Einkommen alles, was jemand in dem maßgeblichen Bedarfs- oder Hilfezeitraum dazu erhält. Nicht anrechenbares Vermögen ist dagegen das, was er in der Bedarfs- oder Hilfezeit bereits hat. Die Bedarfs- oder Hilfezeit wird im Jugendhilferecht grundsätzlich durch den Hilfebescheid bestimmt. Das Jugendamt hat insoweit einen gewissen Gestaltungsspielraum. Die Beklagte hat hier in dem angefochtenen Kostenbeitragsbescheid den Hilfe- oder Bedarfszeitraum auf das Kalenderjahr 2008 bestimmt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zum Einkommen im beschriebenen Sinne gehört nicht nur der Lohn aus nichtselbständiger Tätigkeit oder der Gewinn des Unternehmers aus gewerblicher Tätigkeit. Dazu gehören auch Einkünfte aus anderen Einkommenssteuerarten (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft), nicht steuerpflichtige Einnahmen (insbes. Einkommenssteuererstattungen oder Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit) und Zuflüsse aus Sozialleistungen soweit ihre Berücksichtigung nicht durch § 93 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII ausgeschlossen ist. Auch Erbschaften sind grundsätzlich Einkommen in diesem Sinne, wenn sie im Bedarfszeitraum anfallen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können die Einnahmen der Klägerin aus dem Briefmarkenverkauf im hier maßgeblichen Hilfezeitraum 2008 nicht als Einkommen bewertet werden. Denn dieses Vermögen ist der Klägerin und ihrem Bruder als gesetzlichen Erben erster Ordnung am 24. April 2006, dem Todestag ihrer Eltern, zugeflossen. Die Briefmarkensammlung war somit während des gesamten hier maßgeblichen Hilfezeitraums (1.1.2008 bis 31.12.2008) schon vorhanden und somit Vermögen im Rechtssinne.

Nach den Regeln des Erbrechts (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB) geht mit dem Tode einer Person (dem Erbfall) deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (hier die aus der Klägerin und ihres Bruders bestehende Erbengemeinschaft) über. Diese erwerben damit die Erbschaft in diesem Zeitpunkt ohne jegliche Mitwirkung, selbst ohne ihr Wissen und ggflls. sogar gegen ihren Willen. Die Erbschaft geht somit zum Todeszeitpunkt auf den berufenen Erben unbeschadet des (zeitlich befristet ausübbaren) Rechts über, sie auszuschlagen (vgl. § 1942 BGB), wovon die Klägerin und ihr Bruder hier keinen Gebrauch gemacht haben. Auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge fällt das Erbe am Todestag an, weil der Erbfall die Verfügungsmacht über das Erbe (vgl. § 2033 Abs. 1 BGB) begründet. Eine von den erbrechtlichen Grundregeln abweichende testamentarische Regelung durch die Erblasser ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Briefmarkensammlung ist somit am 24. April 2006 der Klägerin und ihrem Bruder als Erben zugefallen. Es kann im Rahmen des vorliegenden Streitverfahrens dahinstehen, wann diese Erbschaft im Jahr der Aufnahme der Hilfe 2006 und ab welchem Zeitpunkt als Einkommen und ab wann als Vermögen der Klägerin zu bewerten war; denn im Hilfezeitraum 2008 handelte es sich jedenfalls bei der Briefmarkensammlung um Vermögen.

Auch die Umwandlung dieses Vermögen in Geldvermögen im März des Kalenderjahres 2008 gibt zu keiner abweichenden Bewertung Anlass. Denn das Geldvermögen ist den Erben „nicht zusätzlich zugeflossen“, sondern das vorhandene (Sach-) Vermögen wurde lediglich in Geldvermögen umgewandelt. Das seit dem KICK geltende jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht unterscheidet hinsichtlich des Vermögensschutzes nicht nach den verschiedenen Vermögensarten sondern gewährt (mit Ausnahme der oben genannten bis zum 15. Dezember 2008 in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII KICK vorgesehenen Fällen bzw. seit dem Inkrafttreten des KiföG zum 16. Dezember 2008 den in § 92 Abs. 1 a SGB VIII genannten Personenkreisen) allen Vermögensarten umfassenden Schutz vor einer Einsetzung bei Erhebung eines Kostenbeitrags.

Möglicherweise hat sich die Beklagte bei ihrer Annahme, es handle sich um „Einkommen“ im Rechtssinne, insoweit von den Regelungen über den Vermögensschutz des Sozialhilferechts beeinflussen lassen. Dort ist nämlich abweichend vom Regelwerk des Jugendhilferechts nach § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen vor der Beanspruchung von Sozialhilfe einzusetzen. In § 90 Abs. 2 SGB XII ist dann in 9 Fallgruppen aufgeführt, inwieweit bestimmte Vermögensarten und in welchem Umfang vor der Verwertung geschützt sind. Dabei ist das Geldvermögen (vgl. § 90 Abs. 2 Zif.9 SGB VIII) in erheblich geringerem Umfang geschützt als etwa das angemessene Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) oder der angemessene Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Wird im Sozialhilferecht das geschützte Sachvermögen in Geldvermögen umgewandelt, kann unter weiteren hier nicht zu vertiefenden Voraussetzungen der Vermögensschutz auf den in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gezogenen Rahmen beschränkt werden. All dies ist – wie dargelegt – für den ausdrücklich geregelten Vermögensschutz im Rahmen des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts ohne Bedeutung. Für eine Anwendung der sozialhilferechtlichen Vorschriften über den eingeschränkten Vermögensschutz fehlt es angesichts des klaren Wortlauts des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII (KICK) bzw. § 92 Abs. 1a) SGB (KiföG) schon an einer durch Rückgriff auf das Sozialhilferecht zu schließende Regelungslücke.

Auch die weitere vom Beklagten zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Erwägung, erst durch die Umwandlung in Geldvermögen sei die Erbschaft für den Kläger als Erben „als Einkommen verwertbar“ geworden, vermag zur hier streitigen Abgrenzungsfrage Vermögen oder Einkommen nichts beizutragen. Die Frage der Verwertbarkeit ist auch im Sozialhilferecht kein Kriterium einer solchen Abgrenzung, sondern diese Fragestellung tritt erst auf, wenn die Abgrenzung Einkommen und Vermögen schon erfolgt ist. Nach einer Zuordnung als Vermögen bestimmt § 90 Abs. 1 SGB XII als Grundsatz, dass das gesamte verwertbare Vermögen (vor dem Hilfebezug) einzusetzen ist; § 90 Abs. 2SGB XII benennt dann die Ausnahmen des nicht zu verwertenden Vermögens. Schließlich räumt § 91 SGB XII dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit ein, trotz vorhandenem, aber aktuell – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu realisierendem Vermögen dem Hilfe Suchenden darlehensweise Hilfe gewähren zu können. Eine solche Problematik ist dem umfassenden Vermögensschutz des Jugendhilferechts unbekannt; diese Auffassung wird auch dadurch bestätigt, dass nach geltender Rechtslage die Bewilligung von Jugendhilfe völlig unabhängig von einem etwaig zu realisierenden Kostenbeitrag ist.

Als Einkommen der Klägerin im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII, sind ferner nicht zu berücksichtigen, die Leistungsabrechnungen der privaten Krankenkasse E1. in Höhe von insgesamt 1.771,33 € (4 Abrechnungen über 846,46 € + 282,74 € + 581,25 € + 60,88 €). Zwar handelt es sich dabei weder um Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Jugendhilfe dienen, noch um Leistungen, die auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen benannten Zweck erbracht werden (im Jahr 2008 bis zum 15. Dezember 2008 § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII [KICK]); ab dem Inkrafttreten des Art. 1 Zif. 19 KiföG am 16. Dezember 2008 nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII). Dennoch finden nach Auffassung des Gerichts die Grundsätze der letztgenannten Vorschrift entsprechende Anwendung. Denn die mit der Leistungsabrechnung der E1. gezahlten Beträge sind nicht für die allgemeine Lebensführung vorgesehen, sondern dienen der Begleichung der Kosten der von der Klägerin in Anspruch genommenen ärztlichen Hilfe. Der Umstand, dass die gesetzliche Krankenkasse diese Erstattungsleistungen unmittelbar dem Arzt anweist und sie schon deshalb nicht als Einkommen des Patienten auftauchen können, während der Privatversicherte in die Abrechnung von Krankenkasse und Arzt zwischengeschaltet ist, kann nicht dazu führen, die Erstattungsleistungen der privaten Krankenkasse als zweckfreies anrechenbares Einkommen bei der Ermittlung eines Kostenbeitrags zu vereinnahmen. Letzteres würde zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis führen, dass diese zweckbestimmte Geldmittel nach Vereinnahmung zu einem Kostenbeitrag für Arztrechnungen nicht mehr zur Verfügung stehen und die Klägerin gezwungen ist, diese Verbindlichkeit aus ihrem Vermögen zu tilgen.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen, ist ferner der Vorgang Erstattung der Erbschaftssteuer. Nach der Rechtsprechung sind Zuflüsse an Geld, die im Zusammenhang eines Austauschs eines Vermögens stehen, nicht als Einkommen im Sinne der oben genannten Vorschriften zu qualifizieren. Das gilt in all den Fällen, in denen im zeitgleichen maßgeblichen Zeitraum durch Rückfluss lediglich die vorhergehende Vermögenslage wieder hergestellt wird. In solchen Fällen liegt kein zufließendes Einkommen vor.

Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2004 – 12 S 844/04 -, FEVS 56, 128 ff = juris.

So liegt der Fall hier. Die am 10. Januar 2008 von der Klägerin zunächst gezahlte Erbschaftssteuer wegen des anlässlich des Todes des Vaters angefallenen Erbes in Höhe von 917 € wurde dem vorhandenen Vermögen entnommen, nachdem sie vom Finanzamt B. zunächst mit Bescheid vom 3. Januar 2008 festgesetzt worden war. Nach Anbringung eines Rechtsmittels wurde der Bescheid vom 3. Januar 2008 korrigiert und durch den Bescheid vom 8. Februar 2008 die Erbschaftsteuerschuld der Klägerin aus dem Erbe des Vaters auf Null gesetzt; die gesamte bereits gezahlte Erbschaftssteuer ging am 21. Februar 2008 wieder auf dem Girokonto der Klägerin ein. Dieses insgesamt im Kalenderjahr 2008 stattgefundene Steuererhebungs- und Erstattungsverfahren hat kein zusätzliches Einkommen der Klägerin geschaffen, sondern lediglich im streitbefangenen Zeitraum die vorherige Vermögenslage wiederhergestellt.

Eine anderweitige rechtliche Beurteilung ist auch nicht wegen der abweichenden Behandlung der Rückerstattung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer für das vorangegangene Kalenderjahr geboten, die nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als über einen längeren Zeitraum zu verteilendes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu behandeln ist. Diese Auffassung des Gerichts stützt sich auf folgende Erwägungen: Insbesondere bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen wird die von den Beschäftigten zu entrichtende Lohn- bzw. Einkommenssteuer bereits vom Arbeitgeber nach einem pauschalierten Verfahren abgeführt, so dass die entsprechenden Beträge zum Zeitpunkt der Gehalts- oder Lohnzahlung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von vorneherein nicht zufließen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen. Die tatsächliche Steuerschuld für das jeweilige Kalenderjahr und damit auch die Höhe der zu viel vereinnahmten und deshalb wieder zu erstattenden Lohn- und Einkommenssteuer wird für den jeweiligen Steuerbürger erst nach entsprechender individueller Festsetzung im Jahressteuerbescheid frühestens im nächsten Jahr der Höhe nach bestimmt und ist damit zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses Einkommen im oben geschilderten Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn durch die Auszahlung fließt ihm die festgesetzte Steuererstattung zum Zeitpunkt des Zugangs auf dem Girokonto des Steuerbürgers erstmals zu. Nach der obengenannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württembergs handelt es sich bei einer solchen Einkommenssteuererstattung der Sache nach um ein „nachentrichtetes Arbeitseinkommen“, das dem Berechtigten auf diesem Wege erstmals zufließt. Diese Situation unterscheidet sich grundsätzlich von der oben beschriebenen Situation bei der Rückzahlung fehlerhaft festgesetzter Erbschaftssteuer, die wegen der Vollziehbarkeit auch rechtswidriger Steuerbescheide von der Steuerpflichtigen zunächst aus dem Vermögensbestand bezahlt wurde. Zumindest in den Fällen, in denen im gleichen Jahr dem Erbschaftssteuerpflichtigen die zu Unrecht eingezogene Steuer wieder zurücküberwiesen wurde, handelt es sich nicht im Kalenderjahr – hier 2008 – zusätzlich zugeflossenes Einkommen.

Auch die Erstattung der E. -Gebäudeversicherungsprämie 2008 in Höhe von 299,30 € und für die W. -Haftpflichtversicherungsprämie in Höhe von 53,30 €, die rechtlich jeweils zur Hälfte (= 176,30 €) der Klägerin und ihrem Bruder zuzuordnen sind, kann nach diesem Maßstab nicht als Einkommen gewertet werden. Auch für diese Beträge gelten die Überlegungen der oben genannten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg. Dort hat das Gericht am Beispiel der Kfz-Steuer dargetan, dass mit der Zahlung der geschuldeten Steuer aus den vorhandenen Geldmitteln dem Halter ein durch Ab- oder Ummeldung jederzeit zu realisierender Anspruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Steuer zuwächst. Wird dann innerhalb des laufenden Steuerzeitraums ein Fahrzeug ab- oder umgemeldet und ein solcher Erstattungsanspruch festgestellt, so handelt es sich um einen schlichten Rückfluss bereits vorhandener und deshalb zum Vermögen im Sinne der Zuflusstheorie gehörenden Mittel. Für zunächst im maßgeblichen Kalenderjahr 2008 gezahlte Versicherungsprämien, die – wie hier – auf Grund einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages im gleichen Jahr zurückerstattet werden, kann nichts anderes gelten. Mit Abschluss des Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie wächst dem Versicherungsnehmer nicht nur ein dem Vermögen zuzuordnender Schutz des versicherten Risikos zu, sondern bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages auch ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Versicherungsprämie. Genau das ist hier geschehen. Am 2. Januar 2008 wurde die Versicherungsprämie 2008 der E. -Gebäudeversicherung in Höhe von 299,30 € vom Gemeinschaftskonto der Erben gezahlt. Sie haben damit alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag erworben; nach Vertragsaufhebung am 25. Januar 2008 wurde der Klägerin und ihrem Bruder die volle Versicherungsprämie zurückerstattet. Auf die gleiche Art und Weise wurde die W. -Haftpflichtprämie am 3. Januar 2008 in Höhe von 77,99 € gezahlt und damit der Versicherungsschutz wirksam; nach Beendigung des Versicherungsvertrages ging dann am 16. Juni 2008 auf dem gemeinsamen Konto der Erben ein dem vorhandenen Vermögen zuzuordnender Rückerstattungsbetrag in Höhe von 53,30 € ein.

2.) Soweit sich die Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem von der Klägerin anerkannten Kostenbeitrag in Höhe von 7.383,52 € und dem nach Auffassung des Gericht zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe von 8.733,77 € richtet, ist sie unbegründet.

Denn der Klägerin ist im Kalenderjahr 2008 ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Einkommen in Höhe von 11.645,03 € zugeflossen.

Die Einwendungen der Klägerin gegen die Qualifizierung der übrigen aus den Akten ersichtlichen Zahlungsvorgänge als Einkommen im Sinne des § 93 Abs.1 SGB VIII überzeugen nicht.

So sind als Einkünfte der Klägerin zu berücksichtigen das auf dem Gemeinschaftskonto der Erbengemeinschaft 2008 eingegangene Autorenhonorar für ein Buch des Vaters in Höhe von 90,42 € sowie verschiedene Dividenden im Gesamtumfang von 112,50 €. Jeweils die Hälfte dieses Gesamtbetrages von 202,92 € (also 101,46 €) ist der Klägerin und ihrem Bruder zuzuordnen. Das gleiche gilt für die im März 2008 auf dem Gemeinschaftskonto eingegangene Wohnungsbauprämie 2007 der Bausparkasse E2. in Höhe von 88,18 € sowie die diverse Zinszahlungen (15,58 €, + 13,97 € +13,08 € + 9,74 €), die auf dem Gemeinschaftskonto der Erben eingegangen sind. Auch hier ist die Häfte der Gesamtsumme von 140,55 € (= 70,27 €) der Klägerin zuzuordnen. Ferner sind die in der von der Sparkasse B. unter dem 7. Januar 2009 erstellte Jahrerträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung 2008 aufgeführten, im Jahr 2008 erwirtschafteten Zinsen in Höhe von 4.399,12 € und der Nettoertrag aus dem N. -Konto bei der B1. Bank in Höhe von 6.706,67 € als Einkommen der Klägerin im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII in Ansatz zu bringen. Hinzu kommen schließlich noch von der Klägerin nicht angegriffene Sparbuchzinsen in Höhe von 11,17 € sowie ein Zufluss der Unfallversicherung über 356,34 €. Aus der Addition der angeführten Punkte errechnen sich im Jahr 2008 der Klägerin zugeflossene Einkünfte von 11.645,03 €.

Nach Abzug der 25% Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (= 2.911,03 €) verbleibt somit ein von der Klägerin zu leistender Kostenbeitrag in Höhe von 8,733,77 €. Auch unter Berücksichtigung des vereinnahmten Kindergeldes und der Waisenrente in Höhe von insgesamt 8.206,70 € wird mit dem ermittelten Kostenbeitrag die Obergrenze der im Jugendhilfefall K. C. erbrachten Jugendhilfeleistungen im Jahr 2008 von 46.083,07 € nicht erreicht oder gar überschritten. Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die im Tenor ausgesprochene Kostenquotelung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

(1*) Am 10. Januar 2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

Die Entscheidungsformel des Urteils vom 27. September 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Im ersten Satz der Formel muss es heißen „soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 8.733,77 € übersteigt.“

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