Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Juli 2000 – 1Z BR 95/00

Juni 10, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Juli 2000 – 1Z BR 95/00
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der weiteren Beschwerde nach Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlaßgericht aufgrund einer Entscheidung des Beschwerdegerichts.
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 2 bis 4 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
I. 1. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 25.4.2000 das Nachlaßgericht angewiesen, der Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, in dem sie als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen ist. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind der Auffassung, daß sie aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers testamentarische Miterben seien. Sie haben gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt und, nachdem das Nachlaßgericht den Erbschein gemäß dem landgerichtlichen Beschluß erteilt hat, beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Amtsgerichts anzuordnen.
2. Der Senat sieht für eine solche Anordnung, deren Erlaß in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (BayObLG FamRZ 1993, 116; Keidel/Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 14. Aufl. § 24 FGG Rn. 14), keinen Anlaß. Die Beschwerdeführer haben nichts dafür vorgetragen, daß der Erbschein in der Hand der Beteiligten zu 1 eine Gefährdung ihrer Interessen darstelle, die über die mit der Erteilung eines Erbscheins an einen von mehreren widerstreitenden Erbprätendenten üblicherweise gegebenen Gefährdung von Vermögensinteressen des anderen Erbprätendenten hinausgeht. Der Nachlaß besteht soweit ersichtlich im wesentlichen aus Immobilien und Geldvermögen. Hinweise dafür, daß Nachlaßgegenstände, die für die Beschwerdeführer von besonderem Wert sind, an gutgläubige Dritte veräußert werden könnten, sind nicht dargetan. Allein der Umstand, daß sich in den Händen der Beteiligten zu 1 ein Erbschein befindet, über dessen Richtigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, rechtfertigt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht.

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