BGH, Beschluss vom 14.08.2019 – XII ZB 381/19

Juni 12, 2020

BGH, Beschluss vom 14.08.2019 – XII ZB 381/19

Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2019 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird verworfen.
Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3 (Betreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Mutter des Betroffenen) wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung ihres an paranoider Schizophrenie leidenden Sohnes im Wege einer Elektrokonvulsionstherapie.

Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Beteiligten zu 5, des Betreuers für den Wirkungskreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Zwangsmaßnahmen, in eine solche Therapie mit Beschluss vom 11. Juni 2019 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Mutter des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse der Instanzgerichte hat keinen Erfolg.

Der an das Rechtsbeschwerdegericht gerichtete Antrag auf einstwei- lige Aussetzung der Vollziehung ist zwar in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 – XII ZB 411/18 – FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN). Er ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aber unzulässig. Einer Aussetzungsentscheidung bedarf es nicht, weil die angefochtenen Entscheidungen schon von Gesetzes wegen erst mit Rechtskraft wirksam werden.

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein Beschluss regelmäßig nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Für Unterbringungssachen, zu denen nach § 312 Nr. 3 FamFG auch die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zählt, sieht § 324 Abs. 1 FamFG allerdings eine Ausnahme vor; danach werden Beschlüsse über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme grundsätzlich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.

Zwar kann das Gericht in diesen Verfahren nach § 324 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Eine solche Entscheidung hat hier aber weder das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren das Landgericht getroffen.

Weil die angefochtene Entscheidung deswegen ohnehin erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird, fehlt es dem Antrag der Mutter des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.

Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger

Vorinstanzen:

AG Heidelberg, Entscheidung vom 11.06.2019 – W 4018 XVII 71/18 –

LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.07.2019 – 2 T 35/19 –

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