LAG Hamm, Beschluss vom 29.08.2018 – 5 Ta 20/18

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 29.08.2018 – 5 Ta 20/18

Zur Anrechnung von Gewährung freien Wohnens und freier Verpflegung durch Eltern der PKH-Partei als Einkommen.

Mit BAG; Beschluss vom 12.10.2009, 3 AZB 21/09, nicht veröffentlicht; LAG Hamm Beschluss vom 22.12.2009, 14 Ta 207/09; entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011, 4 Ta 632/10; entgegen LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2017, 12 Ta 11/16.
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.04.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2017 – 2 Ca 5227/16 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.
Gründe

I. Unter dem 02.01.2017 hatte die Klägerin eine Zahlungsklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war beigefügt. Das Verfahren endete am 11.07.2017 durch einen Vergleich.

Auf Basis der vorgelegten Unterlagen berechnete das Arbeitsgericht ein Einkommen von 357,83 € monatlich und damit eine Ratenzahlungspflicht von 178,00 €. Hierbei bestand das zugrunde gelegte Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 556,50 € sowie angerechneter gewährter freier Kost und Logis durch die Eltern der Klägerin in Höhe der Sachbezugswerte von insgesamt 464,00 €. Wegen der Einzelheiten der auch der Klägerin bekannt gegebenen Berechnung wird auf Bl. 39 der PKH-Akte Bezug genommen. Nachdem eine Stellungnahme hierzu nicht erfolgte, erging ein entsprechender Beschluss des Arbeitsgerichts am 27.03.2017.

Gegen diesen ihr am 05.04.2017 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit am 11.04.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Berechnung insoweit nicht gefolgt werden könne, als neben der Gewährung freier Kost auch die Gewährung freier Logis als Einkommen angerechnet worden sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluss vom 22.06.2011, 4 Ta 632/10) ist sie der Auffassung, dass freies Wohnen nicht als Einkommensanteil bewertet werden könne. Die vierte Kammer des LAG war insoweit der Auffassung, dieses folge aus der gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Bewertung von Einkünften abweichenden Entscheidung des Gesetzgebers, im Prozesskostenhilfeverfahren Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO nur als Abzugsposten beim erzielten Einkommen zu berücksichtigen. Daraus folge zugleich, dass es unbeachtlich sei, dass und aus welchen Gründen derartige Kosten im Einzelfall nicht anfielen.

Der sofortigen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 25.04.2017 unter Verweis auf die weiterhin bestehende Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 12.10.2009, 3 AZB 21/09, n.v.) und der dieser folgenden Rechtsprechung der 14. Kammer des LAG Hamm (LAG Hamm, Beschluss vom 22. 12.2009, 14 Ta 207/09, juris) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss v. 12.06.2009, 14 Ta 718/08, juris) nicht abgeholfen.

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 48 d. PKH-Akte Bezug genommen. Der Sachverhalt wurde der Beschwerdekammer vorgelegt.

Hier trug die Klägerin vor, dass auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BAG eine nachvollziehbare rechtliche Begründung für eine Ansetzung der Gewährung freien Wohnens als Einkommen entgegen den Argumenten der dieser Anrechnung widersprechenden Rechtsprechung nicht erkennbar sei.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet.

1. Gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der erkennenden Beschwerdekammern ist im Falle der Gewährung von Naturalunterhaltsleistungen als geldwerter Vorteil der Wert zu berücksichtigen, der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Verpflegung und Unterkunft zugrunde zu legen ist. Ein gezahltes Kostgeld ist hiervon abzuziehen (vgl. BAG, 12.10.2009, 3 AZB 21/09, n. v.; LAG Hamm, Beschl. v. 22. 12.2009, 14 Ta 207/09, juris; dem folgend LAG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013, 5 Ta 456/13, n.v.; Beschluss vom 05.03.2014, 5 Ta 107/14, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 23.02.2015, 14 Ta 700/14, n.v.; LAG Hamm, 11.07.2017, 5 Ta 5/17, n.v.).

Diese Ansicht ist nicht unangefochten. So hat die vierte Kammer des Landesarbeitsgerichtes in der vom Kläger angesprochenen Entscheidung ausgeführt:

Unentgeltliches Wohnen kann nicht als ein dem Einkommen gleichstehender Sachbezug angesehen werden. Dies folgt aus der gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Bewertung von Einkünften abweichenden Entscheidung des Gesetzgebers, im Prozesskostenhilfeverfahren Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO nur als Abzugsposten beim erzielten Einkommen zu berücksichtigen. Daraus folgt zugleich, dass es unbeachtlich ist, dass und aus welchen Gründen derartige Kosten im Einzelfall nicht anfallen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Beschluss vom 12.10.2009 (ihm unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung folgend: 14. Kammer des LAG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 – 14 Ta 207/09 = FamRZ 2010, 161), auf den sich das Arbeitsgericht Dortmund in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausdrücklich beruft, die Auffassung vertritt, auch der Wert der gewährten Unterkunft sei als Naturalleistung nach den Sätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu berücksichtigen, vermag die Kammer dem nach Überprüfung ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht zu folgen. Das Bundesarbeitsgericht hat, ohne dies zu begründen, die gewährte Unterkunft mit dem Sachbezug für freie Verpflegung rechtlich gleichgesetzt, obwohl der Gesetzgeber bezüglich der Unterkunftskosten eine andere Berechnungsmodalität vorgegeben hat. Auch die vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur setzen undifferenziert Sachbezüge in Form von freier Verpflegung mit der Gewährung einer mietfreien Unterkunft gleich, ohne auf die rechtlichen Besonderheiten der Unterkunftskosten einzugehen. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu der in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Entscheidung, sondern führt auch zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen. Eine Unterscheidung zwischen solchen Antragstellern, die freie Unterkunft auf Grundlage des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB erhalten und jenen, die aus anderen Gründen keine Unterkunftskosten haben, erscheint nicht nur nicht praktikabel, sondern dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen sein. Ob eine Partei bei den Eltern, dem Ehegatten, dem Lebensgefährten, einer befreundeten Person oder in einer sozialen Einrichtung kostenfrei wohnt, ist bei der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Partei üblicherweise gar nicht bekannt und wird durch das auf Grundlage des § 117 Abs. 4 ZPO erlassene amtliche Formular – anders als die Versorgung im elterlichen Haushalt – auch nicht abgefragt. Selbst wenn man aber für die vorgenannten Personengruppen allgemein annehmen wollte, dass freies Wohnen als Einkommen nach den Sätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten ist, kann dies jedenfalls nicht mehr für solche Antragsteller gelten, die kostenfrei wohnen, weil sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind. Diese Personengruppe wäre dann ohne rechtfertigenden Grund in zweierlei Hinsicht privilegiert: Zunächst muss sie sich nämlich mangels Rechtsgrundlage den Wert für freies Wohnen nicht als Einkommen anrechnen lassen. Außerdem ist sie darüber hinaus sogar berechtigt, etwaige Tilgungsleistungen von ihrem Einkommen abzuziehen. Eine weitere, nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung sieht die Kammer darin, dass der Sachbezug für Wohnen ohne weiteres dadurch umgangen werden kann, dass die antragstellende Partei mit der die Unterkunft gewährende Person einen Mietvertrag abschließt und nunmehr anstatt Kostgeld eine monatliche Warmmiete zahlt. Ohnehin dürfte in einer Kostgeldvereinbarung ein atypischer schuldrechtlicher Vertrag mit Mietelementen zu sehen sein. Jedenfalls würde der Abschluss eines Mietvertrags die fiktiven Naturaleinkünfte wegfallen lassen und das Kostgeld, soweit es für „freies“ Wohnen gezahlt wird, in einen reinen Abzugsposten verwandeln. Schlechter gestellt wären dann freilich solche Antragsteller, die gar kein Kostgeld zahlen müssen oder können, weil für sie eine „Umwandlung“ in ein (entgeltliches) Mietverhältnis nicht möglich wäre.

Diese ungereimten Ergebnisse können nur dadurch vermieden werden, dass die durch einen Dritten (nicht durch den Arbeitgeber!) gewährte Unterkunft generell bei der Ermittlung der Einkünfte der antragstellenden Partei unberücksichtigt bleibt.

Auch das LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.01.2017, 12 Ta 11/16, juris) vertritt die Auffassung, die Regelungen des § 115 Abs. 1 ZPO gingen davon aus, dass die bedürftige Partei einkommensneutral über Wohnraum verfüge. Als erheblich für die Prozesskostenhilfe würden nur die dadurch entstehenden Wohnkosten behandelt (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

In der Literatur wird eine Anrechnung differenziert behandelt. So soll freies Wohnen an sich anrechnungsfrei bleiben und nur Beachtung dadurch finden, dass keine Kosten anrechenbar sind (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 115 Rn. 14), andererseits aber als Einkommen anrechenbar sein, wenn es sich bei der Gewährung von freiem Wohnen um Unterhalt handelt (ders., § 115 Rn. 10); Wache (in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 5. Aufl. 2016, § 115 Rn. 9/11) vertritt die Auffassung, die Zuwendung freien Wohnens sei als Einkommensbestandteil nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, nicht als Zuwendung sonstiger Privatpersonen als Einkommen anrechenbar.

Weiter wird vertreten, dass Sachbezüge wie Unterkunft und Verpflegung im Verhältnis zwischen Eheleuten und Eltern und Kindern als Einkommen zu werten sei, wobei darauf zu achten sei, dass die zu zahlende Prozesskostenhilferate mangels anderweitigen Einkommens der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei im Ergebnis nicht von der unterhaltspflichtigen Person, die aber nicht zur Leistung eines Prozesskostenhilfevorschusses verpflichtet sei, gezahlt werde (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 244).

2. Die Kammer vertritt hierzu die Auffassung, dass die Regelung in § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, die ausdrücklich bestimmt, dass zum Einkommen alle Einkünfte zählen, die in Geld oder Geldeswert geleistet werden, einer Anrechnung der Gewährung von freiem Wohnen nicht entgegensteht.

Grundsätzlich wird ein solcher Sachbezug rechtlich als Einkommen angesehen, wie sich bereits aus der Sachbezugsverordnung ergibt. Auch wenn die steuerrechtlichen Regelungen nicht ohne weiteres als Grundlage für Entscheidungen im Recht der Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen sind und auch eine Anwendung von § 82 SGB XII nicht ohne weiteres möglich ist, da ein ausdrücklicher Verweis auf diese Bestimmung nur in § 115 Abs. 1 Ziff. 1a ZPO bezüglich anrechenbarer Beträge gegeben ist, stellt die Gewährung von Prozesskostenhilfe gleichwohl eine Sozialleistung dar, bei der, wie sich auch aus § 115 Abs. 1 Ziff. 1b) bis 2b) und Ziff. 4 ZPO ergibt, die Grundsätze der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wenn auch hinsichtlich der zu beachtenden Freibeträge in modifizierter Form, zu beachten sind. Letztlich stellt die Prozesskostenhilfe eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge dar, die vor allem gewährleisten soll, einer bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen ( BAG, Beschluss v. 22. 12.2003, 2 AZB 23/03, juris, Rn. 14). Sie ist als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BAG, Beschluss v.15.02.2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, 431).

Die Einkommensermittlung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich daher grundsätzlich nach sozialrechtlichen Regelungen. Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpft an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff in § 82 SGB XII an. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, entspricht in seinem Wortlaut dem Grundsatz der Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Hinsichtlich der Abzüge finden gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) und Nr. 2 ZPO der § 82 Abs. 2 SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII Anwendung. Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei sind demnach die ihr tatsächlich zufließenden Einkünfte unter Abzug der insbesondere mit dem Einkommenserwerb verbundenen gesetzlichen Abzüge und notwendigen Aufwendungen sowie der darüber hinaus vom Gesetzgeber als berücksichtigungswürdig anerkannten Verpflichtungen (Unterhalt, Miet- und Heizkosten, besondere Bedarfe sowie besondere Belastungen), welche aus dem Einkommen zu bestreiten sind (so auch LAG Hamm, Beschluss v. 09. 02.016, 14 Ta 370/15, Rn. 15, juris).

Danach ergibt sich, dass die Einkommensermittlung sich an den Gegebenheiten des § 82 Abs. 1 SGB XII jedenfalls zu orientieren hat. Hier gilt aber, dass Naturalleistungen der Eltern, wenn sie in Form von freiem Wohnen als Unterhalt gewährt werden, als Einkünfte des Kindes anzusehen sind (Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, 37. Ergänzungslieferung, K § 82 Rn. 19; grundsätzlich bejahend aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 82 SGB XII Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auf., 2014, § 2 DVO § 82 SGB XII Rn. 7).

Letztlich überzeugt auch eine Unterscheidung in vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge und durch andere Personen gewährte Sachbezüge nicht. In beiden Fällen geht es darum, den ersparten finanziellen Aufwand in Geldeswert umzurechnen.

Die Kammer folgt daher der Rechtsprechung zur Bewertung der Gewährung freier Logis als Einkommen weiterhin.

3. Die Sachbezugswerte für Kost und Logis betrugen nach § 2 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2017 (SvEV in der Fassung vom 04.11.2016, also in der zum Zeitpunkt der Berechnung durch das Arbeitsgericht geltenden Fassung) 241,00 € für gewährte Kost, sowie 223,00 € für gewährte Unterkunft, gesamt somit 464,00 €, wie das Arbeitsgericht korrekt ermittelt hat.

Das Arbeitsgericht hat daher zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der vorhandenen Erklärungen und Belege eine rechnerisch und sachlich korrekte Entscheidung getroffen.

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.

4. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zugelassen. Aufgrund der divergierenden Entscheidungen innerhalb eines Landesarbeitsgerichtes sowie zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist die Zulassung nach Auffassung der Kammer geboten. Die Klägerin hat, da sie bei anderweitiger Berechnung der zugewandten Kost und Logis lediglich eine Rate von 67,00 € zu zahlen hätte, auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse.

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