LAG Hamm, Beschluss vom 17.08.2018 – 8 Ta 184/18

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 17.08.2018 – 8 Ta 184/18

Zum Vergütungsanspruch eines Dolmetschers, der nach den Feststellungen der Kammervorsitzenden unentschuldigt nicht zum Termin erschienen ist, demgegenüber jedoch Anwesenheit und Nichtheranziehung aus Gründen in der Sphäre des Gerichts behauptet.
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. März 2018, bei Gericht eingegangen am 4 April 2018, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27. März 2018 – 2 Ca 747/17 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung von Dolmetschervergütung gegen die Landeskasse für einen Termin, den das Arbeitsgericht ohne seine Mitwirkung durchgeführt hat.

I.

Das Arbeitsgericht Detmold hat den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 10. November 2017 für einen auf den 14. Februar 2018, 9.30 Uhr im Gerichtsgebäude an Richthofenstraße 3, Saal 243 anberaumten Kammertermin im Verfahren 2 Ca 747/17 als Dolmetscher für die polnische Straße geladen. Der dortige, nicht anwaltlich vertretene Kläger schien der deutschen Sprache im Gütetermin nicht ausreichend mächtig. Mit ergänzender Verfügung ebenfalls vom 14. November 2017 hat die Kammervorsitzende dabei die Heranziehung für simultanes Dolmetschen angeordnet.

Ausweislich des über die Sitzung vom 14. Februar 2018 errichteten Protokolls erschien wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung des Termin nicht hinzugezogen. In einem noch unter dem 14. Februar 2018 erstellten Aktenvermerk (Bl. 39 d. A.), auf den Bezug genommen wird, hielt die Kammervorsitzende dazu fest, dass sie diesen erst während des nachfolgenden, für 9.45 Uhr angesetzten Termins in anderer Sache im Sitzungssaal wahrgenommen habe. Erst nach dem Abschluss der Folgesache gegen ca. 10.00 Uhr habe sich der Beschwerdeführer als Dolmetscher zu erkennen gegeben und seine Ladung zu 9.30 Uhr vorgelegt. Diese Feststellungen ließ die Kammervorsitzende dem Beschwerdeführer zugleich schriftlich mitteilen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am Folgetag, macht der in C geschäftsansässige Beschwerdeführer seine Vergütungsansprüche wie folgt geltend: Honorar für simultanes Dolmetschen nach § 9 Abs. 3 S. 1 JVEG für 3 Stunden a 75,00 €, Umsatzsteuer in Höhe von 42,75 €.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 wandte der Beschwerdeführer gegenüber dem ihm vom Arbeitsgericht mitgeteilten Sachverhalt ein, dass er – anders als dort dargestellt – tatsächlich pünktlich im Sitzungssaal gewesen, jedoch zunächst nicht zu Wort gekommen und im Folgenden von der Vorsitzenden schlicht ignoriert worden sei. Unter dem 27. Februar 2018 befragte die Kammervorsitzende daraufhin die zum Sitzungstag hinzugezogenen ehrenamtlichen Mitglieder des Spruchkörpers nach deren Erinnerungen zum fraglichen Geschehensablauf. Insoweit liegt die schriftliche Stellungnahme eines ehrenamtlichen Richters vom 7. März 2018 zur Akte vor, auf die Bezug genommen wird. Danach hat der Beschwerdeführer – wie auch von der Vorsitzenden wahrgenommen und dargestellt – erst nach Abschluss der Verhandlung im Verfahren 2 Ca 747/17 mit weiteren Personen den Sitzungssaal betreten und sich erst nach Abschluss der Folgesache zu erkennen gegeben. Die beteiligte ehrenamtliche Richterin hat keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Mit Beschluss vom 27. März 2018 hat das Arbeitsgericht den Entschädigungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer unter dem 30. März 2018 einen Rechtsbehelf eingelegt. Er habe den Saal bereits während der zuvor verhandelten Sache betreten, sich schon bei Aufruf der Sache 2 Ca 747/17 und während der laufenden Verhandlung wiederholt verbal gemeldet, sei aber damit nicht durchgedrungen und nicht zu Wort gekommen. Die Vorsitzende habe die Kammerverhandlung vielmehr in direkter Kommunikation mit dem Kläger durchgeführt und insoweit wohl die Dolmetscherkosten einsparen wollen.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 hat die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass sein Zeitansatz von drei Stunden bislang nicht plausibel begründet sei. Insoweit habe er die Vorlage geeigneter Reiseunterlagen und insbesondere Taxibelege zwar angekündigt, diese aber bislang nicht beigebracht. Im Übrigen wurde ihm Gelegenheit gegeben, nochmals geordnet zu dem vom Arbeitsgericht festgestellten Geschehensablauf Stellung zu nehmen. Gemäß Aufforderung der Beschwerdekammer gab die Kammervorsitzende unter dem 19. Juni 2018 eine dienstliche Stellungnahme zum Sachverhalt ab, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Danach befand sich der Beschwerdeführer bei Aufruf der Sache 2 Ca 747/17 nicht im Sitzungssaal und hat sich während der insoweit laufenden Verhandlung auch nicht zu erkennen gegeben. Dieses sei erst nach dem Abschluss des Termins zur Folgesache erfolgt. Zum Inhalt der dienstlichen Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen und insbesondere wegen des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf den Inhalt der beigezogenen Prozessakte – den die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat – Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde vom 30. März 2018 ist nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft, gem. § 569 Abs. 2 ZPO formgemäß erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Nach § 1 Abs. 1 S. Nr. 1, S. 2 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz -JVEG – erhalten Dolmetscher, die von dem Gericht herangezogen werden, für ihre Leistung Vergütung nach weiterer Maßgabe dieser Rechtsquelle. § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG sieht insoweit zunächst ein Honorar für die Dolmetscherleistung vor. Dieses beträgt gem. § 9 Abs. 3 S. 1 JVEG bei der Heranziehung für simultanes Dolmetschen 75,00 € je Stunde, wobei nach § 8 Abs. 2 JVEG notwendige Reise- und Wartezeiten ebenfalls vergütet und angefangene Stunden nach näherer Maßgabe der Norm vergütet werden. Die Vergütung wird nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG auf fristgebundenen Antrag zur Auszahlung gebracht und ist gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG bei entsprechender Veranlassung durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen. Der Dolmetscher hat den Anspruch im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG zu beziffern und nach Gegenstand und Umfang zu substantiieren (Schneider, JVEG, 3. Auflage 2018, § 2 Rn 3 m. w. N.). Gem. § 8a JVEG entfällt oder reduziert sich der Vergütungsanspruch (auch) des Dolmetschers, wenn der Herangezogene die Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Dies gilt nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG insbesondere bei mangelhafter Leistung.

2. In Ansehung der Vergütungsgrundsätze dieser Rechtsnormen ist die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Detmold, zugunsten des Beschwerdeführers für dessen Heranziehung im Verfahren 2 Ca 747/17 keine Vergütung festzusetzen, nach Ergebnis und Begründung nicht zu beanstanden und deshalb durch die Beschwerdekammer auch nicht abzuändern.

a. Die begehrte Festsetzung hat zunächst allein deshalb zu unterbleiben, weil der Beschwerdeführer den Zeitansatz von drei Stunden, Reise- und Wartezeiten eingeschlossen, bislang nicht ausreichend plausibel begründet hat und hinreichend substantiierte Angaben dazu vollständig fehlen. Es ist nicht ersichtlich, wann (uhrzeitlich), wie und ab welchem Ort er die Anfahrt zum ArbG Detmold angetreten und sodann durchgeführt hat, wann er das Arbeitsgericht erreichte und wann er es wieder verließ, wann und wie die Rückfahrt wohin durchgeführt worden ist und wann die Reisezeit endete. Der Antrag ist damit auf ganzer Linie mangels der gebotenen Substantiierung der Angaben unschlüssig.

b. Der Antrag war ferner – wie vom Arbeitsgericht beschieden – auch deshalb nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 die Dolmetscherleistung, zu der er herangezogen werden sollte, aus in seiner Sphäre begründeten Umständen nicht erbracht hat. Er ist zur Durchführung des Kammertermins in dem Verfahren 2 Ca 747/17 um 9.30 Uhr bis zu dessen vollständiger Beendigung nicht erschienen und allein deshalb nicht herangezogen worden. Dies steht vorliegend zur Überzeugung der Beschwerdekammer fest, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO.

c. Zunächst steht nach dem über die Sitzung im Verfahren 2 Ca 747/17 errichteten Protokoll nach §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 165 S. 1 ZPO fest, dass die Sache ordnungsgemäß zum Aufruf gekommen, verhandelt und – den Förmlichkeiten nach – entschieden, der Beschwerdeführer aber gleichwohl nicht zu Erbringung von Dolmetscherleistungen hinzugezogen worden ist. Die Richtigkeit der Feststellung zu diesen Förmlichkeiten wird mit der Beschwerde letztlich auch nicht angegriffen. Über die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Beginn oder während der Sitzung im Saal anwesend war, dabei ggf. versucht hat, sich in geeigneter Weise bemerkbar zu machen und gleichwohl nicht herangezogen worden ist, verhält sich das Protokoll hingegen nicht. Der Darstellung des Beschwerdeführers folgend, wäre ggf. – dann anspruchsunschädlich – der Grund dafür in der Sphäre des Arbeitsgerichts angesiedelt. Dies vermag die Beschwerdekammer aber nicht festzustellen.

aa. In einem zivilprozessualen Beschwerdeverfahren nach §§ 567 ff ZPO ist das befasste Gericht nicht an das sonst vorgeschriebene strenge Beweisverfahren der §§ 355 ff ZPO gebunden. Vielmehr ist dort der Freibeweis zulässig, womit das Beschwerdegericht für seine Überzeugungsbildung nicht auf die nach §§ 355 ff ZPO vorgesehenen Beweismittel beschränkt ist (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 – XII ZB 217/05 – MDR 2008, S. 149 ff). Es kann sich daher für seine Überzeugungsbildung auch auf richterliche Aktenvermerke und dienstliche Stellungnahmen von Amtsträgern stützten und im Übrigen das schriftsätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den weiteren Akteninhalt nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO würdigen.

bb. Vorliegend hat die Kammervorsitzende bereits mit Aktenvermerk vom 14. Februar 2018 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Aufruf der Sache 2 Ca 747/17 nicht im Saal erschienen ist, bei der Verhandlung der Folgesache dann anwesend war und sich erst nach deren Beendigung zu erkennen gegeben hat. Diesem Vermerk kommt nach Auffassung der Beschwerdekammer ein hoher Beweiswert dahin zu, dass der Beschwerdeführer den Termin, für dessen Durchführung seine Hinzuziehung angeordnet war, aus Gründen in seiner Sphäre tatsächlich versäumt hat. Denn der Vermerk ist noch unter tagesfrischer Erinnerung an den tatsächlichen Geschehensablauf gefertigt worden. Es ist demgegenüber nicht erkennbar, dass und warum die Vorsitzende ein Eigen- oder Fremdinteresse daran verfolgt haben sollte, auf den zunächst für notwendig befundenen und deshalb geladenen Dolmetscherdienst allein aus Kostengründen oder aus sonstigen Motiven verzichten zu wollen und letztlich verzichtet zu haben.

Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers hat die Kammervorsitzende ausweislich des unter dem 27. Februar 2018 gefertigten Schreibens an die ehrenamtlichen Mitglieder des Spruchkörpers die eigene Wahrnehmung insoweit kritisch hinterfragt und mit deren Erinnerungen abgeglichen. Ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des ehrenamtlichen Richters vom 7. März 2018 hat dieser den von der Vorsitzenden angenommenen Geschehensablauf – aus eigener Wahrnehmung und Erinnerung – in seinen wesentlichen Eckpunkten, insoweit aber exakt bestätigt. Die ergänzend im Beschwerdeverfahren eingeholte dienstliche Stellungnahme der Kammervorsitzenden gibt den von ihr bis dahin zugrunde gelegten Geschehensablauf nochmals frei wieder, ohne dabei eine bloße Wiederholung ihrer bisherigen Feststellungen zum Gegenstand zu haben. Dabei tritt, trotz der zum Teil an Unsachlichkeit grenzenden Vorhaltungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben und seiner durchaus gravierenden Mutmaßungen zu einer sachfremden Motivlage der Vorsitzenden, deren Bemühen um Sachlichkeit und inhaltliche Richtigkeit erkennbar hervor.

Demgegenüber bleiben die Angaben des Beschwerdeführers, auch seine ergänzenden Einlassungen auf den Hinweis der Beschwerdekammer vom 28. Mai 2018, denkbar unscharf und vage. Eine geschlossene und geordnete, uhrzeitlich präzise und von der Beschwerdekammer überprüfbare Darstellung des Geschehens vermag er nicht beizutragen. Insbesondere fehlen belastbare Angaben zu den Umständen, dem Ort und dem Zeitpunkt des Reiseantritts, zu den Reisezeiten und zum genauen Zeitpunkt des Eintreffens bei Gericht. Der Beschwerdeführer ist als Dolmetscher allgemein vereidigt und gerichtserfahren. Es bleibt gleichwohl im Dunkeln, warum er sich – mit den gerichtlichen Abläufen vertraut – bei Aufruf der Sache nicht in geeigneter Weise bemerkbar gemacht und ggf. bereits seinen Platz an der Seite des Klägers eingenommen hat. Dass derartiges gerade nicht erfolgte, hat der ehrenamtliche Richter hingegen ausdrücklich bestätigt. Dagegen tritt von der ersten, auf die Abrechnung folgenden Eingabe des Beschwerdeführers an eine deutliche Fixierung auf den Vergütungsanspruch und dessen Durchsetzung, nicht aber ein Interesse an einer Klärung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage in der Sache – in teils durchaus unangemessener Diktion – überdeutlich in Erscheinung.

Bezieht man die in der Praxis üblichen Abläufe in der Zusammenarbeit zwischen Gericht und Dolmetschern mit ein, stellt sich der vom Beschwerdeführer dargestellte Geschehensablauf letztlich als äußerst ungewöhnlich dar. Gleichwohl hat die Beschwerdekammer gleichwertig in Betracht gezogen, dass sich die Dinge – abweichend von der üblichen Praxis – am 14. Februar 2018 so abgespielt haben könnten, wie dies der Beschwerdeführer, wenn auch lückenhaft, darstellt. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Interessenlagen ist sie jedoch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Termin im Verfahren 2 Ca 747/17 versäumt, d. h. nicht pünktlich wahrgenommen hat und deshalb seine Leistung nicht erbringen konnte.

d. Das Nichterscheinen des Herangezogenen schließt einen Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch nach dem JVEG regelmäßig aus (Bayrisches LSG, Beschluss vom 8. März 2016 – L 15 SF 209/15 – juris). Eine Verspätung oder Verzögerung ist vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht – unstreitig – zu keinem Zeitpunkt angezeigt worden. Es war daher nicht gehalten, mit dem Sitzungsbeginn ggf. zuzuwarten. Auf die Gründe des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Leistung kommt es bei der Festsetzung und Bemessung der Vergütung nach dem JVEG, soweit etwa in § 8a Abs. 1, Abs. 5 JVEG nichts anderes geregelt ist, regelmäßig nicht an. Nur dann, wenn es aus einem im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Gerichts liegenden Grund zu dem Erscheinen im angeordneten Termin nicht gekommen ist, kann gleichwohl ein Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch begründet sein (Bayrisches LSG, aaO m. w. N.). Davon ist jedoch – wie ausgeführt – hier nicht auszugehen.

3. Das vorliegende Verfahren ist gem. § 4 Abs. 8 S. 1 JVEG gerichtsgebührenfrei. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist insoweit nach § 4 Abs. 8 S. 2 JVEG ausgeschlossen. Ein weiterer Rechtsbehelf zum Bundesarbeitsgericht ist nach § 4 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 JVEG nicht eröffnet.

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