LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2014 – 13 TaBVGa 12/14

Juni 28, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2014 – 13 TaBVGa 12/14

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,– € festgesetzt.
Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren hat der antragstellende Wahlvorstand im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt, eine seinen Zuständigkeitsbereich berührende Betriebsratswahl in einer Tagesstätteneinheit mit insgesamt 34 Wahlberechtigten abzubrechen. Das Verfahren wurde später für erledigt erklärt.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes „Tagesstättenverbund“ hat die erkennende Kammer am 02.06.2014 den Beteiligten einen Gegenstandswert von 12.500,– € mitgeteilt. Dagegen wendet sich der Arbeitgeber mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 2.500,– € (halber Hilfswert) festzusetzen.

B.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des am Ausgangsverfahren beteiligten Wahlvorstandes „Tagesstättenverbund“ war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren förmlich auf 12.500,– € festzusetzen.

Nach der einschlägigen Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit seinem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 5.000,– € ist die Rechtsprechung vor die Aufgabe gestellt, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.

Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles“; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.

Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Maßgeblich ist die Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen. Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite (z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 – 10 Ta 269/10; 25.06.2010 – 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs (NZA 2014, 745, 747) unverändert für sachgerecht, bei einem im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Abbruch eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens – wie hier – den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen (vgl. zuletzt LAG Hamm, 25.06.2010 – 10 Ta 243/10). Dies folgt zwingend aus der Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen.

Eine Betriebsratswahl kann nämlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) nur im Falle der Nichtigkeit abgebrochen werden. So ist eine darauf gerichtete gerichtliche Entscheidung in ihrer Bedeutung der Feststellung der Nichtigkeit einer stattgefundenen Betriebsratswahl in einem Hauptsacheverfahren gleichzusetzen. Bei der Stattgabe eines entsprechenden Antrages kommt es in beiden Fällen nicht zur wirksamen Errichtung eines Betriebsrates, wobei mit der auf eine Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung das Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird (vgl. II. 7.1 des aktuellen Streitwertkatalogs, NZA 2014, 245, 248).

Deshalb war hier der in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG festgelegte Ausgangswert von 5.000,– € zu verdoppeln – zzgl. 2.500,– € wegen der bei 34 Wahlberechtigten erreichten zweiten Stufe des § 9 Satz 1 BetrVG. Insgesamt ergibt sich also ein Gegenstandswert in Höhe von 12.500,– € (vgl. LAG Hamm, 02.07.2012 – 13 Ta 234/12).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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