Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 02.03.2012 – 18 Sa 1176/11

Juli 6, 2020

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 02.03.2012 – 18 Sa 1176/11

1. Wird eine Klage „bedingt erhoben“ und von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, so liegt lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch vor.

2. In diesem Fall ist die Klage erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzustellen. Wird die Klage schon zuvor zugestellt, wird dadurch eine Rechtshängigkeit der Streitsache nicht herbeigeführt.

3. Ein Urteil, das trotz fehlender Rechtshängigkeit ergeht, kann mit den normalen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Es ist in der Berufungsinstanz aufzuheben. Hinsichtlich der Kosten ist nach § 21 GKG zu verfahren.

Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 09.06.2011 – 3 Ca 2375/10 – aufgehoben. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die durch das erstinstanzliche Urteil ausgelösten Kosten werden nicht erhoben. Die durch das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.068,50 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob das erstinstanzliche Urteil aufzuheben ist. Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 bei einer Spedition beschäftigt, die seit Oktober 2007 unter „H1 N1“ firmiert. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass die Beklagte nicht Arbeitgeberin des Klägers ist. Der Kläger hat mit dem Schriftsatz vom 10.12.2010, der am 15.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, folgende Sachanträge angekündigt: „1. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen hat, 2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitszeit des Klägers 48 Stunden wöchentlich beträgt, auf bis zu 60 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.“ Der Kläger hat mit der Klageschrift ferner Prozesskostenhilfe beantragt und in Aussicht gestellt, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend nachgereicht wird. Weiter heißt es in der Klageschrift auf Seite 3 (nach den Anträgen und vor der Begründung): „Klargestellt wird, dass die Klage bedingt erhoben wird und von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird.“ Der Kläger hat am 31.12.2010 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht. Mit dem Schriftsatz vom 06.01.2011 hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 6.685,00 € brutto in Anspruch genommen. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, er habe Überstunden in einer Größenordnung von 660,5 Stunden geleistet. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 06.091.2011 heißt es: „Es wird darum gebeten, auch für diese erweiterte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.“ Mit dem Schriftsatz vom 17.01.2011, der dem Kläger im Gütetermin vom 18.01.2011 überreicht worden ist, hat die Beklagte eingewandt, zwischen den Parteien bestehe kein Beschäftigungsverhältnis. Mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.03.2011 ist der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die im Schriftsatz vom 10.12.2010 angekündigten Anträge zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht mit dem Beschluss vom 19.05.2011 zurückgewiesen. Eine Beschlussfassung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den im Schriftsatz vom 06.01.2011 angekündigten Antrag ist nicht erfolgt. Im Kammertermin vom 09.06.2011 hat der Vorsitzende Anträge stellen lassen. Der Klägervertreter hat die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt und darauf hingewiesen, dass auf Seite 3 der Klageschrift klargestellt worden sei, die Klage werde bedingt erhoben und von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Mit dem Urteil vom 09.06.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei offensichtlich mutwillig, da die Beklagte nicht Arbeitgeberin sei. Für die in der Klageschrift angekündigten Anträge bestehe kein Feststellungsinteresse. Hinsichtlich der Klageerweiterung fehle es zum einen an der Passivlegitimation der Beklagten, zum anderen ergebe sich aus den Abrechnungen, dass die Arbeitsstunden mit dem Grundlohn bezahlt worden seien. Der Kläger habe nicht deutlich genug gekennzeichnet, dass die Klage nur unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden solle. Auf diese Frage komme es aber nicht an, da zum einen die Klageerweiterung unbedingt erhoben worden sei und im Übrigen der Kläger die Klageanträge im Kammertermin gestellt habe. Gegen das erstinstanzliche Urteil, das dem Kläger am 04.07.2011 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 02.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch gerichtlichen Beschluss bis zum 16.09.2011 verlängert worden war, mit einem am 12.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger hat weder in der Berufungsschrift noch in der Berufungsbegründung angekündigt, welche Anträge er in der Berufungsinstanz zu stellen gedenkt; der Kläger hat einen Antrag erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Klage sei nicht rechtshängig geworden. Er habe die Klage lediglich bedingt erhoben. Die Bedingung, nämlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe, sei nicht eingetreten. Auch die Klageerweiterung sei nicht rechtshängig geworden, da es sich bei einer Klageerweiterung nur um die Erweiterung eines bereits rechtshängigen Streitgegenstandes handeln könne. Der Kläger habe auch im Kammertermin die Klageanträge nicht unbedingt gestellt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein bedingter Antrag gestellt werden solle. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege inhaltlich durchaus ein Feststellungsinteresse für die in der Klageschrift angekündigten Anträge vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 09.06.2011 – 3 Ca 2375/10 – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Berufung sei unzulässig, da es an einem Antrag fehle, der Teil der fristgebundenen Berufungsbegründung sei. Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage rechtshängig geworden. Die Rechtshängigkeit beginne mit formal ordnungsgemäßer Klageerhebung. Der mit der Klageerweiterung angekündigte Zahlungsantrag sei unbedingt gestellt worden. Der Kläger habe im Kammertermin Anträge gestellt, obgleich ihm bekannt gewesen sei, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I Die Berufung ist zulässig. 1. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 ArbGG eingelegt und begründet. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger weder in der Berufungsschrift noch in der Berufungsbegründung Anträge angekündigt hat. Zwar muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Es reicht jedoch aus, wenn aus der Berufungsschrift oder aus der Berufungsbegründung zu entnehmen ist, in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird (BGH, Urteil vom 29.01.1987 – IX ZR 36/86; Heßler, in: Zöller, 28. Auflage 2010, § 520 ZPO Rn. 32, 28). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Aus ihr wird hinreichend deutlich, dass der Kläger eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Ausweislich des Inhalts der Berufungsbegründung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich gestellten Sachanträge nicht weiter. Er macht nicht geltend, das arbeitsgerichtliche Urteil sei inhaltlich unrichtig, vielmehr vertritt er die Auffassung, das Urteil habe gar nicht ergehen dürfen. Der Kläger legt in der Berufungsbegründung dar, es sei ein bedingter Antrag gestellt worden; da die Bedingung (nämlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe) nicht eingetreten sei, habe das Arbeitsgericht über eine nicht rechtshängigen Streitgegenstand befunden. Hat das Urteil aber nach Ansicht des Klägers gar nicht ergehen dürfen, so ist sein Begehren in der Berufungsinstanz erkennbar darauf gerichtet, das Urteil aufzuheben. Zwar bringt der Kläger auf Seite 3 der Berufungsbegründung auch vor, die in der Klageschrift angekündigten Anträge bestehe „inhaltlich durchaus ein Feststellungsinteresse“. Aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsbegründung ergibt sich allerdings, dass der Kläger damit keine Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung verfolgt. Im Absatz zuvor führt der Kläger nämlich aus, die Erhebung der Klage sei nicht mutwillig, sondern die Klage sei nicht erhoben. Hätte der Kläger die erstinstanzlichen Sachanträge in der Berufungsinstanz weiter verfolgen wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er auch Ausführungen zur Sache macht, oder zumindest auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt. Beides ist jedoch nicht der Fall. 2. Die Berufung ist statthaft. Gemäß § 64 ArbGG findet gegen die Urteile der Arbeitsgerichte die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. Die Statthaftigkeit der Berufung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, das arbeitsgerichtliche Urteil habe nicht ergehen dürfen, da die Klage nicht rechtshängig geworden sei. Nach dem Vorbringen des Klägers handelt es sich um ein so genanntes „wirkungsgemindertes Urteil“ (so für den Fall einer Entscheidung trotz fehlender Rechtshängigkeit Vollkommer, in: Zöller, vor § 300 ZPO Rn. 18). Gegen derartige Urteile sind die normalen Rechtsbehelfe statthaft (BAG, Urteil vom 26.06.2008 – 6 AZR 478/07; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2007, § 511 ZPO Rn. 17; Vollkommer, in: Zöller, vor § 300 ZPO Rn. 19). Selbst Scheinurteile oder Urteile gegen Personen außerhalb des Streitverhältnisses, die von vornherein wirkungslos sind, können mit der Berufung angegriffen werden, um die Urteilswirkungen zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – II ZB 2/05; Heßler in: Zöller, vor § 511 ZPO Rn. 36; Vollkommer, in: Zöller, vor § 300 ZPO Rn. 14). Das muss erst recht für wirkungsgeminderte Urteile gelten. Die beschwerte Partei hat ein berechtigtes Interesse daran, die Urteilswirkungen durch das Einlegen eines Rechtsmittels zu beseitigen, da sie durch das Urteil nicht nur kostenmäßig beschwert ist, sondern auch Gefahr läuft, aufgrund der Rechtskraftwirkungen materielle Ansprüche zu verlieren. 3. Der erforderliche Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG ist erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 €. Es ist von einem Beschwerdewert in Höhe von 10 % des erstinstanzlichen Streitwertes, also in Höhe von 1.068,50 €, auszugehen (§ 3 ZPO). Zwar kann der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert für das Berufungsverfahren nicht maßgeblich sein, da es dem Kläger ja nicht um die Abänderung der Sachentscheidung geht, sondern um die Aufhebung des Urteils. Insoweit ist allerdings nicht nur das Kosteninteresse des Klägers zu berücksichtigen, das den Betrag von 600,00 € nicht übersteigt. Vielmehr will der Kläger die Urteilswirkungen auch im Hinblick auf den drohenden Eintritt der Rechtskraft und den dadurch herbeigeführten Verlust materiell-rechtlicher Ansprüche beseitigen. II Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Das hätte nicht ergehen dürfen, da die Klage nicht rechtshängig geworden ist. Ein Urteil, das trotz fehlender Rechtshängigkeit der Streitsache ergeht, ist aufzuheben (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.1994 – 9 Sa 1370/93). 1. Die Klage ist nicht wirksam erhoben worden. Der Kläger hat keine Klage erheben, sondern (zunächst) nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen wollen. Das folgt aus einer sachgerechten Auslegung seines Begehrens. Zwar ist der Schriftsatz vom 10.12.2012 als „Klage“ bezeichnet. Die Klage soll jedoch nur „bedingt erhoben“ sein. Eine bedingte Klageerhebung ist unzulässig und damit unwirksam (Völker/Zempel, in: Prütting/Gehrlein, 2. Auflage 2010, § 117 ZPO Rn. 24; Greger, in: Zöller, vor § 128 ZPO Rn. 20, § 253 ZPO Rn. 1). Der Kläger hat die Klageerhebung davon abhängig gemacht, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei gleichzeitiger Einreichung von Klage und Prozesskostenhilfegesucht deutlich zu machen ist, ob die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wird (OLG Köln, Urteil vom 18.02.1994 – 19 U 205/93; Völker/Zempel, in: Gehrlein, § 117 ZPO Rn. 24). Wenn die klagende Partei etwa erklärt, die Klage werde nur erhoben, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird, so handelt es sich nicht um eine bedingte Klageerhebung, sondern um eine unbedingte Klageerhebung mit dem Vorbehalt der Klagerücknahme (Geimer, in: Zöller, § 117 ZPO Rn. 7). Im Streitfall liegt es jedoch anders. Der Kläger hat in im Schriftsatz vom 10.12.2010 ausdrücklich und zweifelsfrei klargestellt, dass die Klage von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Deutlicher kann man eine Bedingung nicht formulieren. Auch den im Schriftsatz vom 06.01.2011 angekündigten Antrag hat der Kläger unter eine entsprechende Bedingung gestellt. Zwar ist diese Bedingung in jenem Schriftsatz nicht (abermals) ausdrücklich formuliert worden. Eine interessengerechte Auslegung des Begehrens ergibt jedoch, dass dann, wenn der Kläger die Klage nur „bedingt“ hat erheben wollen, er erst recht die Klageerweiterung nicht unbedingt wollte. Die Erweiterung einer nur „bedingt“ erhobenen Klage ist erkennbar nur sinnvoll, falls die Klageerweiterung ebenfalls unter eine Bedingung gestellt wird. Diese Auslegung ist auch deshalb naheliegend, weil der Kläger im Schriftsatz vom 06.01.2011 um Prozesskostenhilfe „auch für diese erweiterte Klage“ gebeten hat. Auch im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger die Klage nicht unbedingt erheben wollen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Klägervertreter im Kammertermin ausdrücklich auf den Schriftsatz vom 10.12.2010 verwiesen, in dem klargestellt worden ist, dass die Klage bedingt erhoben wird und von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Damit hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er im Kammertermin keinen weitergehenden (unbedingten) Klageantrag stellen will. Zwar hätte der Klägervertreter im Kammertermin keinen Antrag stellen müssen. Er hätte dann aber riskiert, dass die – nach Auffassung des Arbeitsgerichts offenbar vorliegende – Klage im Wege des Versäumnisurteils abgewiesen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägervertreter bei Antragstellung im Kammertermin das Ergehen eines Sachurteils in Kauf genommen hat oder gar bewusst (um ein Rechtsmittel einlegen zu können) hat herbeiführen wollen, bestehen nicht. Insbesondere ist ein rechtlicher Hinweis des Gerichts zu dieser Problematik nach § 139 ZPO nicht erfolgt, jedenfalls nicht aktenkundig gemacht worden. 2. Die Rechtshängigkeit ist nicht dadurch herbeigeführt worden, dass der Schriftsatz vom 10.12.2010 und der Schriftsatz vom 06.01.2010 förmlich der Beklagten zugestellt worden sind. Der Kläger hat keine Klage erheben, sondern lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch stellen wollen. Wird das Prozesskostenhilfegesuch als Klage zugestellt, so liegt keine wirksame Klageerhebung vor (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 253 ZPO Rn. 11; Geimer in: Zöller, § 117 ZPO Rn. 8). Nicht das Gericht entscheidet über die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, in dem es Schriftsätze förmlich zustellt. Hierüber entscheidet vielmehr die klagende Partei im Rahmen der Dispositionsmaxime. Im Streitfall hat der Kläger, wie soeben dargelegt, gerade kein (unbedingtes) Prozessrechtsverhältnis begründen wollen. III Soweit der Beklagten die Pflicht auferlegt worden ist, die durch das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte war im Berufungsverfahren unterlegen. Der Kläger hat erfolgreich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erstritten. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG. Die Gerichtskosten wären bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden. Das Gericht muss, bevor die Zustellung eines (vermeintlichen) Klageschriftsatzes bewirkt wird, prüfen, ob eine wirksame Klage vorliegt (Greger, in: Zöller, § 253 ZPO Rn. 22). Handelt es sich, wie im Streitfall, nicht um eine Klage, sondern um ein Prozesskostenhilfegesuch, so ist die Klage erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzustellen (Geimer, in: Zöller, § 117 ZPO Rn. 10). Wird das Prozesskostenhilfegesuch irrtümlich als Klage zugestellt, ist nach § 21 GKG zu verfahren (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 253 ZPO Rn. 11; Geimer, in: Zöller, § 117 ZPO Rn. 8). Es bestand keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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