Forderung eines Vaters gegen seine Tochter auf Rückzahlung verwendeter Geldbeträge

Juli 13, 2020

OLG Köln, Urteil vom 28. Mai 2010 – 19 U 103/09
Erstattungsanspruch: Forderung eines Vaters gegen seine Tochter auf Rückzahlung verwendeter Geldbeträge
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.06.2009 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 529/07 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.045,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1915 geborene Kläger ist der Vater der Beklagten. Die etwa ab dem Jahr 2005 in einem Altenpflegeheim lebende Ehefrau des Klägers und Mutter der Beklagten, Frau IF, stand jedenfalls seit Ende des Jahres 2006 bis zu ihrem Tod im Herbst 2009 in Folge einer Demenzerkrankung unter Betreuung der Beklagten. Weitere Kinder der Eheleute F sind die Zeugen X F, N X2 und I2 L.
Ende der achtziger Jahre veräußerten der Kläger und seine Ehefrau ein Grundstück. Der durch die Veräußerung erzielte Erlös wurde auf verschiedenen Bankkonten des Klägers und seiner Ehefrau angelegt. Neben weiteren Konten bei der T L2 (jetzt T2 L3) und der Q verfügten die Eheleute F über das Girokonto Nr. 1xxxxx00xx bei der S P (jetzt W-Bank P2), auf dem ihre Renten sowie später das Pflegegeld für die Ehefrau des Klägers eingingen, von dem die Ausgaben zur alltäglichen Lebensführung bestritten und laufende Haushaltskosten abgebucht wurden. Für dieses Konto erteilten der Kläger und seine Ehefrau der Beklagten am 30.08.1991 eine uneingeschränkte Einzelvollmacht über den Tod hinaus zur Verfügung über das Kontoguthaben. Mit deren Hilfe überwies die Beklagte am 15.11.1999 einen Betrag von 4.000,00 DM auf ihr Sparkonto Nr. 23xxx70xxx bei der L4 L2.
Ende der neunziger Jahre beschloss der Kläger in Absprache mit seiner Ehefrau, seinem Sohn einen Betrag von 25.000,00 DM für den Erwerb eines Grundstücks zur Verfügung zu stellen. Die Ehefrau des Klägers äußerte daraufhin im Beisein der Beklagten, man müsse von dem doch eigentlich als Alterssicherung vorgesehenen Geld dann eigentlich auch den anderen Geschwistern einen entsprechenden Betrag zukommen lassen. Ob sich der Kläger nach Rücksprache mit seiner Ehefrau damit einverstanden erklärte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 21.01.1999 überwiesen sodann entweder die Beklagte oder der Kläger vom Girokonto Nr. 95xxx5xx des Klägers und seiner Ehefrau bei der Q L2 einen Betrag von 25.000,00 DM auf das Konto von Herrn X F. Am selben Tag überwies die Beklagte von dem vorgenannten Girokonto einen Betrag von 10.000,00 DM auf ihr eigenes Konto. Darüber hinaus hob sie am 04.03.1999 vom Girokonto Nr. 1xxxxx00xx des Klägers und seiner Ehefrau bei der S P einen Betrag von 25.000,00 DM ab, den sie ihrer Schwester N X2 zukommen ließ. Einen Betrag in gleicher Höhe überwies die Beklagte am 08.03.1999 vom Girokonto bei der S P auf das Konto ihrer Schwester I2 L.
Jedenfalls ab dem Jahr 2002 übernahm die Beklagte in Absprache mit ihren Eltern die Verwaltung des Vermögens des Klägers und seiner Ehefrau. In der Folgezeit wickelte sie für die Eheleute F alle anfallenden Geld- und Bankgeschäfte ab. Hierzu erteilten ihr der Kläger und seine Ehefrau zumindest für das Sparkonto Nr. 99xxx11xx bei der T L2 am 20.08.2003 eine Vollmacht zur unbeschränkten Verfügung über das Kontoguthaben ihrer Eltern über deren Tod hinaus. Wenn der Kläger Bargeld benötigte, tätigte die Beklagte Abhebungen von den Konten ihrer Eltern und überließ ihrem Vater den von ihm gewünschten Betrag. Darüber hinaus übernahm die Beklagte für ihre Eltern anfallende Einkäufe sowie sonstige Erledigungen und Besorgungen. Eine Abrechnung über die Vermögensverwaltung der Beklagte erfolgte in den folgenden Jahren im Einverständnis des Klägers und seiner Ehefrau nicht.
Am 05.08.2003 hob die Beklagte mit Hilfe einer den Kläger als Bevollmächtigenden ausweisenden schriftlichen Einzelvollmacht einen Betrag von 15.000,00 EUR von dem Sparkonto Nr. 99xxx11xx des Klägers und seiner Ehefrau bei der T L2 ab. Hiervon händigte sie dem Kläger zumindest einen Teilbetrag von 1.011,00 EUR aus. Ob sie ihm auch den Restbetrag überließ, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 03.12.2003 hob die Beklagte vom selben Sparkonto einen – vom Kläger angeblich als Darlehen gewährten – Betrag von 20.000,00 EUR ab, den sie ihrer Tochter zum Ankauf einer Wohnung überließ. Einen Teilbetrag von 10.000,00 EUR händigte die Beklagte dem Kläger sodann im September 2004 zum Zweck des Ankaufs eines Pkw´s aus. Weitere 10.000,00 EUR legte sie auf einem eigenen Konto bei der J AG an. Ob diese Anlage auf einer Absprache mit dem Kläger beruhte und welchem Verwendungszweck das Geld zugeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
In den Jahren 2003/2004 löste die Beklagte das Sparkonto Nr. 98xxx11xx bei der T L2 mit Hilfe eines von ihrer Mutter unterschriebenen Antrags auf.
Im Jahr 2006 gelangte der Kläger gegen den Widerstand der Beklagten in den Besitz des Sparbuchs Nr. 99xxx11xx bei der T2 L3; das zugehörige Sparkonto löste er nachfolgend auf. In der Folgezeit verlangte er von der Beklagten Auskunft über die von ihr getätigten Geldgeschäfte und die Herausgabe von Kontounterlagen. Für das Girokonto Nr. 15xxx79xxx bei der W-Bank P2 übergab die Beklagte dem Kläger im Juni 2006 Kontoauszüge für die Zeit ab dem Jahr 2003.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten nunmehr die Rückzahlung einer – von den Konten der Eheleute F angeblich unberechtigt entnommenen – Gesamtsumme von 107.612,00 EUR sowie die Herausgabe von Kontounterlagen nebst zugehöriger Korrespondenz. Überdies begehrt er die Erstattung von 755,57 EUR für die Anfertigung von Zweitausfertigungen von Kontoauszügen und notariellen Urkunden sowie für die Einholung eines psychiatrisch-verkehrsmedizinischen Gutachtens. Des Weiteren hat der Kläger von der Beklagten die Herausgabe von Akten und Unterlagen sowie einer Waschmaschine, eines Tiefkühlaggregats und eines Ölgemäldes verlangt, welche die Beklagte angeblich an sich genommen hat.
Der Kläger hat behauptet, seine Ehefrau habe die Finanzen nur bis etwa zum Jahr 1989 verwaltet. Danach habe er im Zuge des Erhalts von 625.460,00 DM aus dem Grundstücksverkauf die Beklagte mit der Verwaltung seiner und seiner Ehefrau Finanzen betraut und ihr die dazu von ihr gewünschten Vollmachten erteilt. Mit Hilfe dieser Vollmachten habe die Beklagte in der Folgezeit ohne sein Wissen diverse Konten bei der T L2 sowie bei der Q auf seiner und seiner Ehefrau Namen eröffnet und dort den Verkaufserlös gestreut angelegt. Sämtliche banktechnischen Geldtransaktionen habe in den Folgejahren die Beklagte vorgenommen und von den Konten unter Missbrauch der ihr erteilten Vollmachten Gelder zu eigenen Zwecken entnommen. Da sämtliche Post und damit auch die Kontounterlagen sowie anderweitige Bankkorrespondenz auf Weisung der Beklagten an deren Wohnanschrift ausgetragen worden sei und sie ihm die entsprechenden Dokumente vorenthalten habe, habe er von der Existenz der – ihm bis auf das Girokonto Nr. 1xxxxx00xx bei der W-Bank P2 und das Sparkonto Nr. 99xxx11xx bei der T2 L3 unbekannten – Konten erst mit Hilfe von Recherchen an Hand des im Jahr 2006 erhaltenen Sparbuchs erfahren. Da die Beklagte die zugehörigen Kontounterlagen auf Aufforderung nicht herausgegeben habe, habe er sich genötigt gesehen, von den Kreditinstituten kostenpflichtige Zweitausfertigungen von Kontoauszügen über die noch für die Zeit von 1996 bis 2006 gespeicherten Kontobewegungen erstellen zu lassen.
An Hand derer lasse sich ermitteln, dass die Beklagte von seinen und seiner Ehefrau Giro- und Sparkonten von Januar 1996 bis Juli 2006 nahezu monatlich Geld in Höhe eines Gesamtbetrags von 123.258,66 EUR entnommen habe. Unter Abzug einer Summe von 70.313,00 EUR im Hinblick auf die Ausgaben und Hilfeleistungen der Beklagten für ihn und seine Ehefrau – wobei ein monatlicher Betrag von 1.000,00 DM / 500,00 EUR in Anbetracht seiner und seiner Ehefrau zurückhaltenden Lebensführung mehr als ausreichend sei – ergäben sich eigenmächtige Entnahmen der Beklagten in Höhe von 52.945,00 EUR.
Die Abhebungen am 21.01.1999, 04.03.1999 und 08.03.1999 in einer Gesamthöhe von 60.000,00 DM (= 30.678,00 EUR) seien ohne seine – des Klägers – Zustimmung erfolgt. Mit einer Geldzuwendung auch an seine Töchter habe er sich niemals einverstanden erklärt. Darüber hinaus habe die Beklagte von dem am 05.08.2003 abgehobenen Betrag von 15.000,00 EUR einen Anteil von 13.989,00 EUR, über dessen Verwendung keine Absprache getroffen worden sei, unberechtigt behalten. Auch von dem am 03.12.2003 abgehobenen Betrag habe die Beklagte den nicht ausgezahlten Teilbetrag von 10.000,00 EUR absprachewidrig einbehalten.
Des Weiteren seien ihm – dem Kläger – für die Erstellung von Zweitausfertigungen der Kontoauszüge Aufwendungen in Höhe von 461,61 EUR sowie für die Herstellung von Ablichtungen notarieller Urkunden Kosten über 43,00 EUR entstanden, für die, so hat der Kläger gemeint, die Beklagte auf Grund ihrer Weigerung zur Herausgabe der entsprechenden Dokumente aufkommen müsse. Darüber hinaus habe diese ihm die Kosten für ein psychiatrisches Gutachten in Höhe von 250,00 EUR zu erstatten, dessen Einholung die Beklagte – so hat der Kläger behauptet – auf Grund der Angabe gegenüber den Behörden, ihr Vater sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht mehr in der Lage, veranlasst habe.
Die Beklagte befinde sich im Besitz sämtlicher Unterlagen und Korrespondenz zu seinen und seiner Ehefrau Konten sowie weiterer Akten und Unterlagen insbesondere über mit Dritten geführte Korrespondenz und Rechnungsunterlagen, den notariellen Grundstückskaufvertrag, sein vor 30 Jahren aufgegebenes Geschäft sowie seine steuerlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus habe die Beklagte während seines Krankenhausaufenthalts vom 27.08.2006 bis zum 08.09.2006 eine Waschmaschine, ein Tiefkühlaggregat sowie ein ihm geschenktes Ölgemälde ohne seine Zustimmung mitgenommen.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich ebenfalls herausverlangten Fahrzeugbriefs und -scheins zum Pkw Ford Fusion des Klägers sowie hinsichtlich der Unterlagen zum Girokonto bei der W-Bank P2 für die Zeit vor 1996 und nach 2002 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. und Frau F als Gesamtgläubiger 108.368,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2008 zu zahlen;
2. alle Unterlagen sowie die mit den Banken geführte Korrespondenz herauszugeben zu den Konten
a) Girokonto 1xxxxx00xx W-Bank P2 für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2002
b) Sparkonto 98xxx11xx der T2 L3
c) Sparbuch 99xxx11xx der T2 L3
d) Konto 70xxx21xx T2 L3
e) Wertpapierdepot 44xxx44xxx
f) Konto 70xxx1xx T2 L3
g) Girokonto 95xxx5xx Q L2
h) Sparkonto 27xxx89xxx Q L2;
3. sämtliche Akten und Unterlagen herauszugeben, die diese aus seinem Hausrat mitgenommen hat, insbesondere Aktenordner über allgemeine Korrespondenz, Korrespondenz mit Behörden und Firmen einschließlich Rechnungsunterlagen;
4. eine Waschmaschine und ein Tiefkühlaggregat herauszugeben;
5. ein Ölgemälde (Motiv: Landschaft) herauszugeben, von der Beklagten aus seiner Wohnung mitgenommen während seines Krankenhausaufenthalts vom 27.08. bis zum 08.09.2006.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, bis etwa zum Jahr 2002 habe die Ehefrau des Klägers die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute F hauptsächlich alleine geregelt. Vollmachten zur Eröffnung von Konten habe sie ebenso wenig besessen wie überhaupt hinsichtlich aller vom Kläger angeführten Konten bevollmächtigt gewesen zu sein. So habe sie für die Konten bei der Q keine Vollmachten besessen. Die vom Kläger angeführten Geldbeträge habe sie nicht entnommen, zumal auch der Kläger und seine Ehefrau unbeschränkten Zugang zu den Konten gehabt hätten. Die Ausgaben für die Lebenshaltungskosten des Klägers und seiner Ehefrau hätten sich in Anbetracht der häufigen mehrtägigen Reisen des Klägers und dessen kostspieliger Jagdleidenschaft auf deutlich mehr als 1.000,00 DM / 500,00 EUR monatlich belaufen.
Die Überweisungen im Januar und März 1999 an sich – die Beklagte – und ihre Schwestern in Höhe von insgesamt 60.000,00 DM seien im Einvernehmen mit ihrer Mutter und dem Kläger als Ausgleich für die dem Bruder zur Verfügung gestellte Geldsumme erfolgt. Den am 05.08.2003 abgehobenen Betrag von 15.000,00 EUR habe sie dem Kläger in voller Höhe ausgehändigt. Hiervon habe der Kläger einen Betrag von 3.750,00 EUR einbehalten und Geldsummen gleicher Höhe ihr und ihren beiden Schwestern zur Verfügung gestellt. Den am 03.12.2003 abgehobenen Betrag von 20.000,00 EUR habe ihr der Kläger zunächst als im November 2004 rückzahlbares Darlehen gewährt. Nachdem sie diesem im September 2004 einen Teilbetrag von 10.000,00 EUR (unstreitig) für den Erwerb eines Pkw´s überlassen habe, habe sie einen weiteren Teilbetrag von 10.000,00 am 08.11.2004 in Absprache mit dem Kläger, seiner Ehefrau und ihren Geschwistern auf ein auf ihren Namen angelegtes Konto bei der J AG eingezahlt, damit das Geld im Fall des Ablebens eines Elternteils jederzeit zur Verfügung stehe. In der Folgezeit sei das Geld dazu verwendet worden, Kosten der Heimunterbringung ihrer Mutter für die Zeit vom 26.08.2006 bis zum 30.04.2007 zu begleichen.
Bankdokumente, Korrespondenzen oder sonstige Unterlagen ihrer Eltern befänden sich nicht in ihrem, sondern des Klägers Besitz. An die Eheleute F gerichtete Post sei nur zeitweise während der häufigen Ortsabwesenheiten des Klägers an sie umgeleitet und diesem nach seiner Rückkehr ausgehändigt worden.
Die vom Beklagten herausverlangte Waschmaschine habe dieser seinem Enkel anlässlich dessen auswärtigen Studiums mitgegeben und sei von letzterem im Jahr 2005 entsorgt worden. Der Verbleib des in den sechziger Jahren angeschafften Tiefkühlaggregats sei ihr unbekannt. Das (von ihr nicht aus dem elterlichen Haushalt entwendete) Ölgemälde sei nicht dem Kläger, sondern im Jahr 1957 ihrer Mutter von deren Schwester geschenkt worden.
Mit Beschluss vom 05.06.2008 hat das Landgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die pauschale Bezugnahme auf eine Auflistung von Kontobewegungen den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nicht gerecht werde, zumal einer solchen nicht zu entnehmen sei, von wem, an welchen Tagen und auf welche Weise und zu wessen Gunsten die Verfügungen erfolgt seien. Im Hinblick darauf hat es dem Kläger aufgegeben, zu jedem Konto vorzutragen, an welchem Tag und auf welche Weise die Guthabenverfügungen durchgeführt worden seien. Zudem hat das Landgericht den Kläger auf das Fehlen nachvollziehbaren Sachvortrags zu der vorgenommenen Schätzung der Haushaltsausgaben auf 1.000,00 DM / 500,00 EUR hingewiesen. Des Weiteren hat es den Hinweis erteilt, dass der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftskosten einen entsprechenden Anspruch weder dem Grunde nach dargelegt noch der Höhe nach belegt habe, und ihm die Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege aufgegeben.
Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X F, N X2 und I2 L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.05.2009 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23.06.2009 hat das Landgericht sodann die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es hinsichtlich der Abhebungen in Höhe von insgesamt 52.945,00 EUR ausgeführt, der Kläger habe bis auf das Sparkonto 99xxx11xx bei der T2 L3 bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Beklagte Vollmachten zu den streitgegenständlichen Konten und damit eine Zugriffsmöglichkeit auf diese gehabt habe. Soweit bezüglich des vorgenannten Kontos eine Vollmacht vom 20.08.2003 vorliege, spreche dieser Umstand dafür, dass die Beklagte für die Zeit davor nicht kontobevollmächtigt gewesen sei. Zudem könne dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend schlüssig entnommen werden, dass nur die Beklagte Zugriff auf die genannten Konten gehabt habe und deshalb alle aufgelisteten Entnahmen zwingend ihr zugeordnet werden müssten. Dafür, dass die Beklagte bereits ab Ende der achtziger Jahre die Verwaltung des Vermögens ihrer Eltern übernommen habe, habe der Kläger keinen Beweis angeboten. Soweit die Zeuginnen X2 und L bekundet hätten, dass sich die Beklagte ab einem nicht näher benannten Zeitpunkt um die Geldangelegenheiten ihrer Eltern gekümmert habe, habe die Zeugin X2 gleichzeitig ausgesagt, dass die Ehefrau des Klägers jedenfalls bis zum Jahr 1999 die Geldangelegenheiten selbst erledigt habe. Die Behauptung des Klägers, von den Konten keine Kenntnis und damit keine Zugriffsmöglichkeit gehabt zu haben, sei zumindest für das Konto Nr. 99xxx11xx bei der T2 L3 durch die Vorlage eines vom Kläger unterschriebenen Antrags vom 20.08.2003 widerlegt. Schließlich ersetze die Vorlage eines Konvoluts von Kontoauszügen nicht den gebotenen konkreten Sachvortrag des Klägers.
Auch hinsichtlich der außerordentlichen Entnahmen der Beklagten stehe dem Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kein Rückzahlungsanspruch zu. Im Hinblick auf die Abbuchung von insgesamt 60.000,00 DM im Januar/ März 1999 von einem Q-konto der Eheleute F hätten die Zeuginnen X2 und L glaubhaft ausgesagt, der Kläger und seine Ehefrau seien damit einverstanden gewesen, dass neben dem Sohn auch die Töchter jeweils einen Betrag von 25.000,00 DM erhalten sollten. Ebenso hätten die Zeuginnen übereinstimmend bekundet, dass von dem am 05.08.2003 vom Konto Nr. 99xxx11xx bei der T2 L3 abgehobenen Betrag von 15.000,00 EUR jeweils Teilbeträge von 3.750,00 EUR im Einverständnis des Klägers an sie und die Beklagte verteilt worden seien. Der Aussage der Zeugin X2 lasse sich zudem entnehmen, dass der verbliebene Restbetrag an den Kläger gegangen sei, der sich Zubehör zu seiner Heimorgel habe kaufen wollen. Bezüglich der Barabhebung vom 03.12.2003 habe die Zeugin X2 darüber hinaus bekundet, dass ihrer Erinnerung nach ein Teilbetrag von 10.000,00 EUR für Notfälle auf einem Konto angelegt und für die Heimkosten der Mutter verwendet worden sei. Die Existenz eines solchen Notfallkontos sei von der Zeugin L bestätigt worden. Dass der Geldbetrag für die Begleichung vor Mai 2007 angefallener Heimkosten verwendet worden sei, habe der Kläger letztendlich nicht bestritten.
Soweit der Kläger die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 755,57 EUR verlange, seien die Teilbeträge der Höhe nach weder nachvollziehbar noch belegt. Zudem habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm diese Aufwendungen durch ein bestimmtes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten – die ihm gegenüber weder zur Auskunftserteilung noch zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet gewesen sei – entstanden seien.
Dass die Beklagte zur Herausgabe von Kontounterlagen verpflichtet sei, habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Soweit dieser vorgetragen habe, die Beklagte sei ab 1990 mit der Besorgung seiner und seiner Ehefrau Vermögensangelegenheiten beauftragt gewesen, scheitere eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Beklagten daran, dass der Kläger über mehr als fünfzehn Jahre lang ein diesbezügliches Desinteresse an den Tag gelegt und keinerlei Kontrolle ausgeübt habe. Dann aber habe er einen Anspruch auf Herausgabe von Kontounterlagen verwirkt, da er sich entsprechende Dokumente für die letzten zehn Jahre selbst bei den Banken beschaffen könne. Im Übrigen habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte im Besitz der geforderten Bankunterlagen sei.
Soweit der Kläger von der Beklagten die Herausgabe angeblich aus seinem Haus mitgenommener Akten und Unterlagen verlange, bestünden bereits Bedenken an der Bestimmtheit des Antrags. Jedenfalls aber habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sich die Gegenstände im Besitz der Beklagten befänden. Gleiches gelte im Hinblick auf die Anträge des Klägers auf Herausgabe einer Waschmaschine, eines Tiefkühlaggregats und eines Ölgemäldes.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihm am 25.06.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 21.07.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit am 22.09.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger, nunmehr auch in seiner Eigenschaft als Alleinerbe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau, seinen erstinstanzlich zuletzt gestellten Zahlungs- und Herausgabeantrag betreffend die von der Beklagten verwalteten Bankkonten sowie sein Begehren auf Ausgleich ihm entstandener Unkosten im Wesentlichen weiter. Soweit er zunächst auch die Anträge auf Herausgabe sonstiger Akten und Unterlagen sowie anderweitiger Gegenstände aufrecht erhalten hat, hat er die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2010 zurückgenommen.
Der Kläger führt an, das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiiertheit seines Sachvortrags überspannt. So habe er eine vollständige Übersicht über die streitgegenständlichen Kontobewegungen überreicht, diese durch Vorlage von Kontoauszügen belegt und Beweis durch Auskunft der beteiligten Banken angeboten. Hinzu komme, dass die Beklagte ihm die Angaben und Unterlagen, die ihm ein detaillierteres Vorbringen ermöglichten, gerade vorenthalte. Unter weiterer Berücksichtigung, dass sich im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens herausgestellt habe, dass die Beklagte entgegen ihrem pauschalen Bestreiten die Vermögensverwaltung für ihn und seine Ehefrau übernommen sowie Geldtransaktionen durchgeführt habe, sei sein Vortrag zu den von der Beklagten veranlassten Kontoabbuchungen konkret genug. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte die beträchtlichen laufenden Geldabhebungen nicht plausibel habe erklären können. Soweit er der Beklagten im Hinblick auf seine und seiner Ehefrau laufenden Lebenshaltungskosten einen monatlichen Betrag von 1.000,00 DM / 500,00 EUR zugestanden habe, sei dieser in Anbetracht des mietfreien Wohnens im eigenen Haus, der Abbuchung der meisten anfallenden Kosten sowie mangels besonderer Aufwendungen für die von ihm ausgeübte Jagd mehr als ausreichend bemessen.
Soweit die Beklagte konkrete Geldverfügungen eingeräumt habe, habe sie sein Einverständnis mit den Abhebungen nicht nachgewiesen.
Hinsichtlich des von der Beklagten im Januar/März 1999 entnommenen Gesamtbetrags von 60.000,00 EUR habe die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Transaktionen sowie die Verteilung an die Beklagte und ihre Schwestern mit ihm und seiner Ehefrau abgestimmt gewesen seien. Soweit die erstinstanzlich vernommenen – durch Geldzuwendungen begünstigten – Zeugen Entsprechendes bekundet hätten, seien deren Aussagen von Eigeninteressen geprägt gewesen. Zudem habe das Landgericht bei der Beweiswürdigung außer acht gelassen, dass die Aussage der Zeugin X2 schon deshalb unglaubhaft sei, weil entgegen deren Bekundung die Vermögensverfügung im Jahr 1999 nicht von deren Mutter, sondern von der Beklagten durchgeführt worden sei. Dass der Zeuge F von Ausgleichszahlungen an seine Schwestern keine Kenntnis gehabt habe, belege demgegenüber, dass nur dieser allein habe bedacht werden sollen. Gegen die von der Beklagten behaupteten Ausgleichsschenkungen spreche weiter, dass seine – des Klägers – Ehefrau schon die Zahlung an den Sohn „im Grunde“ missbilligt habe, da eine Gleichbehandlung auch der Töchter zu einer hohen Gesamtzahlung verpflichtet hätte. Im Hinblick auf die angeblich angestrebte Gleichbehandlung sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte nur 10.000,00 DM und nicht wie ihre Schwestern 25.000,00 DM erhalten haben wolle. Zudem wiesen die den Geldentnahmen vorangegangenen Guthabenverschiebungen auf diversen Konten auf eine gezielte Verschleierungstaktik der Beklagten hin.
Bezüglich der von der Beklagten am 05.08.2003 abgehobenen 15.000,00 EUR hätten die Zeuginnen X2 und L lediglich bekundet, jeweils 3.750,00 EUR erhalten zu haben. Daraus ergebe sich, dass der Restbetrag von 7.500,00 EUR bei der Beklagten verblieben sei. Der Kaufpreis für das von ihm angeschaffte Glockenspiel zu seiner Heimorgel sei nicht bar bezahlt, sondern von der Beklagten am 07.08. 2003 überwiesen worden. Überdies bestreitet der Kläger nunmehr die Echtheit der Einzelvollmachtsurkunde, mit deren Hilfe die Abhebung getätigt worden ist.
Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe, so meint der Kläger, auch nicht ergeben, dass die Beklagte aus der am 03.12.2003 vorgenommenen Barabhebung einen „Notgroschen“ von 10.000,00 EUR für ihre Eltern habe behalten dürfen. Dies sei schon darum unlogisch, weil die Beklagte zu jener Zeit über Kontovollmachten über den Tod ihrer Eltern hinaus verfügt habe. Auch die Zeugen hätten keine konkreten Angaben zum Verbleib des Geldes machen können. Dass die Beklagte das Geld zur Bezahlung der Heimkosten ihrer Mutter eingesetzt habe, habe diese mangels Vorlage von Unterlagen zu entsprechenden Geldbewegungen nicht nachgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehe ihm – dem Kläger – ein Anspruch auf Herausgabe der Bankunterlagen zu. Dass er im Glauben an die Zuverlässigkeit seiner Tochter als enger Familienangehöriger jahrelang auf eine Kontrolle der finanziellen Transaktionen der Beklagten verzichtet habe, könne nicht zu einer Verwirkung seines Anspruchs führen, da dieser Vertrauensbeweis keinen Verzicht auf eine Rechnungslegung impliziere. Für seine besondere Schutzbedürftigkeit und gegen eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Beklagten spreche im Übrigen, dass letztere ihm den Zugang zu Kontounterlagen und Bankkorrespondenz durch die Umleitung der Schriftstücke an sie unmöglich gemacht habe. Dann aber habe die Beklagte ihm nicht nur die entsprechenden Unterlagen herauszugeben, sondern auch die Kosten zu erstatten, die ihm durch die dadurch notwendig gewordene Einholung anderweitiger Auskünfte entstanden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.06.2009 – 27 O 529/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. 108.368,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2008 zu zahlen;
2. alle Unterlagen sowie die mit den Banken geführte Korrespondenz herauszugeben zu den Konten
a) Girokonto 1xxxxx00xx W-Bank P2 für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12. 2002;
b) Sparkonto 98xxx11xx der T2 L3,
c) Sparbuch 99xxx11xx der T2 L3,
d) Konto 70xxx21xx T2 L3,
e) Wertpapierdepot 44xxx44xxx,
f) Konto 70xxx1xx T2 L3,
g) Girokonto 95xxx5xx Q L2,
h) Sparkonto 27xxx89xxx Q L2,
zu b) bis h) jeweils für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 01.07.2006.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, das Landgericht sei zu Recht von der Unsubstantiiertheit des Klagevorbringens ausgegangen. So habe der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises zu den beanstandeten Geldentnahmen keine konkreten Angaben gemacht. Jedenfalls aber verhalte er sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, rechtsmissbräuchlich, wenn er in Abweichung von der langjährigen Handhabung und trotz – so behauptet die Beklagte – vergangenen Boykotts ihrer Bemühungen, den Vater über die Vermögensangelegenheiten laufend zu informieren, im Nachhinein wegen des zwischenzeitlichen Zerwürfnisses mit seiner Tochter eine dezidierte Rechnungslegung verlange.
Die angefallenen Lebenshaltungskosten seien, so behauptet die Beklagte, durch das Guthaben auf dem Girokonto bei der W-Bank P2 nicht gedeckt gewesen. So habe der Kläger nach dem Grundstücksverkauf einen neuen und einen gebrauchten Pkw angeschafft, zwei Heimorgeln gekauft, das Badezimmer umbauen lassen, die Tankanlage erneuert und sei jahrelang seinem kostspieligen Jagdhobby nachgegangen. Zudem seien Kosten im Zusammenhang mit dem Kanalanschluss angefallen.
Sämtliche Geldentnahmen seien, auch soweit es sich um über die Lebenshaltungskosten ihrer – der Beklagten – Eltern hinausgehende Beträge gehandelt habe, von dem Kläger oder seiner Ehefrau autorisiert gewesen. Dementsprechend habe der Kläger sie zur Abhebung von 15.000,00 EUR am 05.08.2003 schriftlich bevollmächtigt. Auch ansonsten hätten der Kläger oder seine Ehefrau Überweisungsträger zur späteren Vorlage durch sie – die Beklagte – (undatiert) unterzeichnet.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die unter Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse der §§ 517, 519 ZPO eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel indessen lediglich insoweit Erfolg, als die Beklagte dem Kläger den am 15.11. 1999 vom Girokonto bei der jetzigen W-Bank P2 überwiesenen Betrag von 4.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2008 zu erstatten hat. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte im Hinblick auf die von ihm beanstandeten Geldtransaktionen einen Anspruch auf Rückzahlung nur eines Teilbetrags von 2.045,17 EUR (= 4.000,00 DM).
Der Kläger stützt sein Begehren auf die Erstattung von 107.612,00 EUR auf die Behauptung, die mit der Verwaltung seines und seiner Ehefrau Vermögen betraute Beklagte habe unter Ausnutzung ihr erteilter Kontovollmachten von auf ihn und seine verstorbene Ehefrau angelegten Konten Geldbeträge entnommen und eigenmächtig für eigene Zwecke eingesetzt. Auf der Grundlage dieses Vorbringens kann sich ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach den Grundsätzen der angemaßten Geschäftsführung ohne Auftrag aus den §§ 667, 681 S. 2, 687 Abs. 2 BGB ergeben. Nach diesen Regeln ist Geld grundsätzlich nach seinem Wert (also auch bei Nichtmehrvorhandensein) herauszugeben (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 69. Auflage, § 667 Rn. 7). Als weitere Anspruchsgrundlagen kommt ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch wegen Eingriffskondiktion nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB oder ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB in Betracht. Der Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Sprau a.a.O. § 823 Rn. 69).
Voraussetzung für den geltend gemachten Zahlungsanspruch, gleich aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt, ist, dass die Geldentnahmen von der Beklagten – sei es mit Hilfe von unbeschränkten Generalvollmachten, sei es in Form von begrenzten Einzelvollmachten oder unter Rückgriff auf Blankoüberweisungsträger des Klägers und/oder seiner Ehefrau – veranlasst worden sind. Hinzu kommen muss weiter, dass die Beklagte die entnommenen Gelder nicht für den Kläger oder in seinem Sinne, sondern ohne dessen Zustimmung für eigene Zwecke verwendet hat. Von derartigen Gegebenheiten kann bei den vom Kläger beanstandeten Transaktionen – mit Ausnahme des am 15.11.1999 überwiesenen Betrags von 4.000,00 DM – nicht ausgegangen werden.
a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht zur Erstattung der im Jahr 1999 von den Girokonten Nr. 95xxx5xx bei der Q und Nr. 1xxxxx00xx bei der jetzigen W-Bank P2 in Teilbeträgen entnommenen Summe von 60.000,00 DM verpflichtet ist. Es hat sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in nachvollziehbarer Weise davon überzeugt gezeigt, dass die Überweisung von 10.000,00 DM am 21.01.1999 an die Beklagte sowie die Entnahme von jeweils 25.000,00 DM am 04.03.1999 und 08.03.1999 als Zuwendungen an ihre Schwestern im Einverständnis mit dem Kläger und seiner Ehefrau und damit auftragsgemäß erfolgt sind.
So hat die Zeugin L bekundet, der Kläger und seine Ehefrau hätten ihr im Zusammenhang mit der Überlassung eines Geldbetrags an ihren Bruder zum Zwecke des Grundstückskaufs erklärt, auch sie bekomme viel Geld. Jene Aussage ist durch die Bekundung der Zeugin X2 untermauert worden. Diese hat ausgesagt, ihre Mutter habe sich im Hinblick auf die Überlassung des Geldbetrags an den Sohn für entsprechende Zuwendungen an die Töchter eingesetzt, und ausweislich des angefochtenen Urteils außerdem bekundet, der Kläger sei letztlich damit einverstanden gewesen. Schließlich hat auch der Zeuge F ausgesagt, ihm sei jedenfalls vom Hörensagen bekannt gewesen, dass angesichts des ihm überlassenen Betrags von 25.000,00 DM seine Schwestern ebenfalls Geld erhalten sollten.
Die an Hand dieser Aussagen gewonnene Überzeugung des Landgerichts, dass der Kläger und seine Ehefrau ihren Töchtern Vermögen in Höhe der überwiesenen Beträge geschenkt haben, ist nicht zu beanstanden. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Dass diese auf Grund ihrer engen Bindungen zur Beklagten sowie die persönlich bedachten Zeuginnen L und X2 auch wegen ihres eigenen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Beklagten die Unwahrheit gesagt haben, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass die Zeugen die Beweisfragen nicht durchweg in Gestalt von übereinstimmenden Aussagen bestätigt haben, sondern die Geschehnisse aus unterschiedlichen Perspektiven geschildert und dabei Unsicherheiten und nachvollziehbare Erinnerungslücken eingeräumt haben.
Dass die Klägerin für sich eine deutlich geringere Summe als für ihre Schwestern entnommen hat, begründet keinen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der im Kern übereinstimmenden Aussagen ihrer Geschwister. Ebenso wenig weckt der Umstand, dass die Zeugin X2 als Überbringerin der Zahlung nach längerer Überlegung die Ehefrau des Klägers angegeben hat, Zweifel an der Richtigkeit ihrer sonstigen Angaben. Insofern handelte es sich ersichtlich um eine unsichere Einschätzung der Zeugin, die zugleich bekundet hat, sie könne angesichts der verstrichenen Zeit von immerhin etwa zehn Jahren nicht mehr genau sagen, von wem konkret das Geld gekommen sei. Auch der Umstand, dass die Beklagte die an ihre Schwestern und sich ausgekehrten Geldbeträge zuvor von Konten des Klägers und seiner Ehefrau bei der jetzigen T2 L3 auf andere Konten der Eheleute F transferiert hat, bietet keinen Anlass, den von den Zeugen geschilderten Sachverhalt in Frage zu stellen. Gegen die vom Kläger vermutete Verschleierungstaktik spricht, dass auch der im Einvernehmen mit ihm erfolgten Zuwendung an Herrn X F eine Überweisung vom Konto der Eheleute F bei der T L2 auf deren Girokonto bei der Q L2 vorausgegangen ist. Soweit der Kläger schließlich anführt, gegen bewusste Zuwendungen an seine Töchter spreche, dass dies nach der Aussage des Zeugen F nicht im Familienkreis besprochen worden sei, ist ein derartiges offenes Gespräch mit allen Kindern weder zwingende noch naheliegende Voraussetzung für die Annahme von Schenkungen.
b) Gleichermaßen zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten im Hinblick auf die von ihm im Wege der Einzelvollmacht beauftragte Abhebung vom 05.08.2003 nicht die Erstattung von 15.000,00 EUR verlangen kann.
Ausweislich der von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten, mit der Unterschrift „I3 F“ versehenen Vollmachtsurkunde hat der Kläger die Beklagte mit der Abhebung eines Betrags von 15.000,00 EUR vom Sparkonto Nr. 99xxx11xx bei der jetzigen T2 L3 betraut. Sofern der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die Echtheit des Schriftstücks bestreitet, ist er mit diesem neuen (im Übrigen nicht mit einem Beweisantritt für eine mangelnde Beauftragung der Beklagten versehenen) Vorbringen gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Hat der Kläger die Beklagte demnach mit der Abhebung von 15.000,00 EUR betraut, so konnte er nach § 667 BGB zwar die Überlassung jenes Geldbetrags verlangen. Der Herausgabeanspruch ist aber gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger die abgehobene Geldsumme ausgehändigt hat.
Die Zeugin X2 hat hierzu bekundet, der Kläger habe auf die Nachfrage der Beklagten, was mit dem im Jahr 2003 frei werdenden Sparbetrag von 15.000,00 EUR geschehen solle, mitgeteilt, er wolle sich für seine Heimorgel ein etwa 3.000,00 EUR teures Xylophon kaufen. Im Übrigen habe sich der Kläger mit dem Vorschlag der Beklagten, das verbleibende Geld unter seinen Töchtern aufzuteilen, einverstanden erklärt. Kurz darauf habe sie vom Kläger einen Briefumschlag erhalten, in dem sich 3.750,00 EUR befunden hätten; Entsprechendes hätten ihr die beiden Schwestern erzählt. Die Zeugin L hat insoweit ausweislich des erstinstanzlichen Urteils bestätigt, dass sie auf Grund einer frei gewordenen Geldanlage im Jahr 2003 von ihren Eltern einen Briefumschlag mit 3.750,00 EUR bekommen habe. Auch wenn beide Zeuginnen nicht die Aushändigung der abgehobenen 15.000,00 EUR an den Kläger wahrgenommen haben, so hat das Landgericht aus den Aussagen der Zeuginnen X2 und L doch den nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass der Kläger den von der Beklagten abgehobenen Geldbetrag, soweit er ihn nicht selbst zur eigenen Verwendung behalten hat, für Schenkungen an seine drei Töchter verwendet hat.
Sofern der Kläger nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals behauptet hat, das (nur 1.011,00 EUR teure) Zubehör zur Heimorgel sei nicht bar, sondern im Wege einer Überweisung am 07.08.2003 bezahlt worden, ist die Beklagte abweichend von einer Barzahlung mit Hilfe des nach der Abhebung vom 05.08.2003 beim Kläger verbliebenen Teilbetrags ausgegangen. Allerdings ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Auszügen zum Konto Nr. 1xxxxx00xx bei der jetzigen W-Bank P2 eine Überweisung am 07.08.2003 an die Firma I4 in Höhe von 1.011,25 EUR. Auch eine unbare Begleichung des Kaufpreises für das Heimorgelglockenspiel schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger – etwa auf Grund eines zwischenzeitlichen Sinneswandels – den ihm von der Beklagten überlassenen, nach der Beschenkung seiner Töchter noch verbleibenden Restbetrag von 3.750,00 EUR anderweitig verwendet hat.
c) Ebenfalls nicht zu bemängeln ist die Annahme des Landgerichts, dass dem Kläger im Hinblick auf die Abhebung von 20.000,00 EUR am 03.12.2003 vom Sparkonto Nr. 99xxx11xx bei der jetzigen T2 L3 kein Anspruch auf Rückzahlung eines nicht an ihn ausgehändigten Teilbetrags von 10.000,00 EUR zusteht.
Allerdings hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Anlage jenes Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten in Absprache sowie im Einverständnis des Klägers und damit auftragsgemäß erfolgt ist. Soweit die Zeuginnen X2 und L ausgesagt haben, die Beklagte habe ein Konto für Notfälle eingerichtet, haben beide Zeuginnen nicht zu bestätigen vermocht, dass der Kläger darüber informiert war.
Die Zeugin X2 hat indes bekundet, dass die Beklagte ihrer Erinnerung nach einen Betrag in einer Größenordnung von 10.000,00 EUR zum Bestreiten von Kosten für die Heimunterbringung der Mutter aufgewandt habe. Im Einklang damit hat die Beklagte Rechnungen für den Zeitraum vom 23.08.2006 bis zum 30.04.2007 eingereicht, die sich auf eine Summe von über 10.000,00 EUR belaufen. Dass es das Landgericht auf Grund dessen – auch wenn die Beklagte Kontoauszüge über entsprechende Abbuchungen nicht vorgelegt hat – für erwiesen erachtet hat, dass die Beklagte aus dem Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau ein Teilbetrag dieser Größenordnung zur Begleichung der Heimkosten aufgewandt hat, ist nicht zu beanstanden.
Dass die Beklagte Zahlungen in entsprechender Höhe geleistet hat, lässt sich den vorgelegten Rechnungen entnehmen, welche an die Beklagte gerichtet sind und in denen die Abbuchung des jeweiligen Rechnungsbetrags vom Konto der Beklagten vermerkt ist. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beträge von einem seiner Konten abgebucht sind oder er anderweitig Zahlungen geleistet hat. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte jedenfalls nachgewiesen, dass sie Kosten der Heimunterbringung ihrer Mutter in einer Größenordnung von mindestens 10.000,00 EUR übernommen hat.
Sofern sich der Kläger darauf berufen hat, die Heimkosten würden durch die Rente seiner Ehefrau sowie Zahlungen der Pflegekasse und des Sozialamts finanziert, belegt der hierzu vorgelegte Bewilligungsbescheid des Landrats des S2 Kreises vom 18.12.2007 für den von der Beklagten angeführten Zeitraum das Gegenteil. In diesem Bescheid wird darauf verwiesen, dass die Heimkosten bis einschließlich April 2007 beglichen worden seien, so dass die Sozialhilfe erst ab dem 01.05.2007 eintrete.
Durch die Begleichung der Rechnungen für die Heimunterbringung ihrer Mutter hat die Beklagte zumindest nachträglich einen Rechtsgrund für die Abhebung nicht dem Kläger ausgehändigter 10.000,00 EUR am 03.12.2003 geschaffen, der einen Erstattungsanspruch des Klägers aus den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB ausschließt. Mit dem Ausgleich von Rechnungen des Altenwohnheims erledigte die Beklagte ein Geschäft des Klägers, der auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht aus § 1360 S. 1 BGB verpflichtet war, für die Lebenshaltungs- und Pflegekosten seiner Ehefrau aufzukommen. Dass der Kläger damit möglicher Weise nicht einverstanden war, ist nach § 679 BGB unerheblich. Die demnach berechtigte Geschäftsführung der Beklagten ohne Auftrag stellt einen (nachträglichen) rechtlichen Grund für den Eingriff in das Vermögen des Klägers dar (vgl. dazu Sprau a.a.O. Einf v § 677 Rn. 10). Jedenfalls aber schafft sie einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten aus den §§ 670, 683 S. 1, 679, 677 BGB. Mit diesem hat die Beklagte konkludent die Aufrechnung erklärt, als sie dem Zahlungsanspruch des Klägers ihre Aufwendungen für die Heimunterbringung der Mutter entgegen gehalten hat.
Zudem stellt die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag einen sachlichen Grund für die gegebenenfalls eigenmächtige Vorgehensweise der Beklagten dar, welcher angesichts der Wahrung der objektiven Interessen des Klägers keine Verletzung der mit der Vermögensverwaltung einher gehenden Vermögensbetreuungspflicht begründet (vgl. Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 266 Rn. 35a), jedenfalls aber eine solche rechtfertigt (vgl. Perron a.a.O. Rn. 48).
d) Sofern der Kläger weiter die Erstattung einer Gesamtsumme von 52.945,00 EUR im Hinblick auf Abbuchungen begehrt, welche die Beklagte in der Zeit zwischen 1996 und 2006 von einem Girokonto des Klägers bei der heutigen W-Bank P2, zwei Sparkonten bei der jetzigen T2 L3 sowie einem Spar- und einem Girokonto bei der Q vorgenommen haben soll, ist sein Zahlungsverlangen nur in Höhe eines Teilbetrags von 2.045,17 EUR begründet.
(1) Sofern der Kläger behauptet, die Beklagte habe von dem Girokonto Nr. 1xxxxx00xx bei der jetzigen W-Bank P2 zwischen 1996 und Juli 2006 näher bezeichnete Geldbeträge im Wege der Barauszahlung entnommen, steht ihm ein Erstattungsanspruch nur in Höhe von 2.045,17 EUR zu.
Der Kläger hat bereits die jeweiligen – von der Beklagten als eigene bestrittenen – Auszahlungsvorgänge nicht hinreichend konkret vorgetragen. In erster Instanz hat er zwar tabellarisch die Monate aufgelistet, in denen Beträge in Größenordnungen zwischen 85,60 EUR im Januar 2006 und 2.400,00 EUR im Dezember 2003 abgehoben worden sein sollen. Angesichts der Vielzahl von Kontobewegungen hätten jedoch auch die jeweiligen Tage der Abhebungen benannt werden müssen, um der Beklagten eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen. Auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts in seinem Beschluss vom 05.06.2008 hat der Kläger umfangreiche Kontoauszüge eingereicht, ohne an Hand dieser seinen schriftsätzlichen Sachvortrag weiter zu substantiieren. Anlagen können indes lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber – wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht angemerkt hat – nicht ersetzen (vgl. BGH NJW 2008, 69, 71). Schriftsätzliche Angaben dazu, an welchen Tagen die Beklagte die streitgegenständlichen Barabhebungen vorgenommen haben soll, hat der Kläger erstmals im Verlauf des Berufungsverfahrens und damit verspätet im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO gemacht.
Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall, dass die Beklagte die vom Kläger beanstandeten Beträge abgehoben hat, diese das Bargeld nicht zu Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau eingesetzt hat. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, mit den abgehobenen Geldbeträgen seien im Einvernehmen mit dem Kläger und seiner Ehefrau die laufenden Lebenshaltungskosten ihrer Eltern wie etwa Einkäufe von Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, Benzin für den Pkw des Klägers sowie ein „Taschengeld“ für Zusatzausgaben bestritten worden. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede, gesteht der Beklagten dafür aber nur einen Betrag von 1.000,00 DM / 500,00 EUR monatlich zu.
Im vorliegenden Fall war es allerdings Aufgabe des Klägers, näher darzulegen, dass ihm weitergehende Geldbeträge nicht im Rahmen der allgemeinen Lebensführung zu Gute gekommen sind. Zwar obliegt dem Bereicherungsschuldner als in Anspruch Genommenem eine sekundäre Behauptungslast dahingehend, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2007, 488, 489; 2004, 556). Auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten war die Beklagte aber prozessual nicht gehalten, die in der Vergangenheit getätigten alltäglichen Ausgaben und Geldzuwendungen im Rahmen der allgemeinen Lebensführung ihrer Eltern im Einzelnen aufzulisten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger von der Beklagten über Jahre hinweg keine laufende Abrechnung über jede einzelne in diesem Rahmen getätigte Ausgabe, etwa in Gestalt der Vorlage von Rechnungen oder Quittungen, verlangt hat. Dann aber kann von einem konkludenten Verzicht des Klägers auf eine dezidierte Rechnungslegung der Beklagten über die im Einzelnen im Rahmen der Haushaltsführung für die Eltern getätigten Ausgaben ausgegangen werden. Jedenfalls aber ist im Hinblick auf die vergangene Handhabung die sekundäre Darlegungslast der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit entsprechend dergestalt beschränkt, dass diese sich hinsichtlich der Entnahmen vom Girokonto Nr. 1xxxxx00xx bei der heutigen W-Bank P2 auf einen Verweis auf die Verwendung des abgehobenen Bargelds für die allgemeine Lebenshaltung des Klägers und seiner Ehefrau begnügen kann.
Der Kläger hat demgegenüber nicht hinreichend erläutert, warum die laufenden Ausgaben der Eheleute F mit einem Betrag von 1.000,00 DM / 500,00 EUR abgedeckt gewesen sein sollen. Der allgemeine Hinweis auf das mietfreie Wohnen im eigenen Haus und die Abbuchung der laufenden Haushaltskosten sowie die allgemeine Behauptung einer bescheidenen Lebensführung und des mangelnden Anfalls besonderer Ausgaben für das Jagdhobby und Fahrzeug des Klägers genügt dafür nicht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Abhebungen ab dem Jahr 2002 keine wesentlich andere Größenordnung als die Geldentnahmen in den Jahren 1996 bis 2001 – die mangels anderweitigen Nachweises des Klägers seiner Ehefrau zuzurechnen sind – aufwiesen und die allgemeinen Lebenshaltungskosten sich seitdem weiter gesteigert haben. Dann aber ist davon auszugehen, dass die nachträglich beanstandeten Barentnahmen der Beklagten von der Einwilligung des Klägers und seiner Ehefrau, die allgemeine Lebensführung aus dem Guthaben auf dem Girokonto Nr. 1xxxxx00xx bei der W-Bank P2 zu bestreiten, gedeckt waren. Dafür spricht umso mehr, als der Kläger erstinstanzlich eingeräumt hat, dass in dem von ihm zugestandenen Betrag auch eine gewisse Honorierung der erbrachten Hilfestellungen im Haushalt enthalten war.
Dies gilt allerdings nicht für einen Betrag von 4.000,00 DM, den die Beklagte am 15.11.1999 – und damit zu einer Zeit, als sich nach ihrem eigenen Vorbringen noch die Ehefrau des Klägers um die laufenden Geldangelegenheiten gekümmert hat – auf ihr Sparbuch Nr. 23xxx70xxx bei der L4 L2 überwiesen hat. Angesichts der Größenordnung jener Summe sowie deren Zuleitung auf ein Sparkonto der Beklagten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Geldbetrag zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten des Klägers und/oder seiner Ehefrau eingesetzt worden ist. Dann aber oblag es der Beklagten, den konkreten Anlass und/oder Verwendungszweck jener Überweisung darzutun. Mit ihrem allgemeinen Hinweis auf eine Autorisierung einer jeglichen Geldtransaktion durch ihre Eltern hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Folglich kann von einem berechtigten Grund für die Vermögensdisposition, auf Grund dessen die Beklagte den ihr am 15.11.1999 zu Gute gekommenen Geldbetrag von 4.000,00 DM behalten darf, nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat dem Kläger deshalb einen – gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2008 zu verzinsenden – Betrag von 2.045,17 EUR zu erstatten.
(2) Hinsichtlich der vom Kläger weiter angeführten Konten ist sein Vorbringen nicht geeignet, einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der transferierten Geldbeträge zu begründen. Der diesbezügliche Sachvortrag stellt sich als unsubstantiiert dar, da der Kläger die insoweit als von der Beklagten eigenmächtig vorgenommen beanstandeten Geldentnahmen nicht hinreichend konkret dargelegt hat.
Bezüglich der Sparkonten Nrn. 99xxx11xx und 98xxx11xx bei der jetzigen T2 L3 sowie des Girokontos Nr. 95xxx5xx bei der Q hat der Kläger lediglich dargelegt, in welchen Monaten die beanstandeten Geldtransaktionen angeblich stattgefunden haben. An welchen Tagen und auf welche Weise die jeweiligen Entnahmen erfolgt sein sollen, hat er demgegenüber trotz entsprechenden Hinweises im Beschluss des Landgerichts vom 05.06.2008 (wie auch nochmals des Senats mit Beschluss vom 05.02.2010) schriftsätzlich nicht aufgezeigt. Ein solcher Sachvortrag zu den zurückliegenden Zahlungsvorgängen war jedoch angezeigt, um die Beklagte zu einer konkreten Einlassung auf die Behauptungen des Klägers und damit zu einer hinlänglichen Verteidigung in die Lage zu versetzen. Die schlichte Vorlage von Kontoabschriften konnte – worauf das Landgericht im angefochtenen Urteil und der Senat in seinem Beschluss vom 05.02.2010 hingewiesen haben – den gebotenen Sachvortrag nicht ersetzen.
Hinsichtlich des Sparkontos Nr. 27xxx89xxx bei der Q hat der Kläger erst in zweiter Instanz sowie lediglich für die Zeit von Januar 2001 bis Oktober 2002 die Tage der streitgegenständlichen Abhebungen konkretisiert. Auch insoweit hat er allerdings trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen, auf welche Art und Weise – etwa durch Barabhebung oder durch Überweisung auf andere Konten – die Geldentnahmen stattgefunden haben. Derartige Darlegungen waren indes für die Frage, ob der Beklagten gegebenenfalls herauszugebende Gelder zugeflossen sind, geboten. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat die Beklagte in der Vergangenheit Geldtransaktionen auch zwischen verschiedenen seiner eigenen Konten vorgenommen. Im Übrigen hat der Kläger seine Behauptung zu den angeblich unberechtigten Geldentnahmen der Beklagten bei der Q nicht unter geeigneten Beweis gestellt. Zum Nachweis, dass die Beklagte mit Hilfe von Vollmachten die Konten auf seinen und den Namen seiner Ehefrau eingerichtet sowie darüber verfügt habe, hat der Kläger nur Beweis durch Bankenauskunft angeboten. Hierbei handelt es sich um einen unzulässigen Beweisantritt, da die Auskunft – bis auf eine solche von Behörden und Träger eines öffentlichen Amtes (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) – in der Zivilprozessordnung nicht als Beweismittel vorgesehen ist. Hierauf hat der Senat den Kläger in seinem Beschluss vom 05.02.2010 hingewiesen, ohne dass dieser nachfolgend die Erhebung eines geeigneten Beweises angeboten hat.
2. Hinsichtlich vom Kläger weiter zur Erstattung verlangter Aufwendungen in Höhe von 755,57 EUR (bei richtiger Addition 754,61 EUR) hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass dem Kläger im Hinblick auf die Einholung von Zweitausfertigungen der Kontoauszüge wegen Nichtherausgabe der Originale seitens der Beklagten, für Kopierkosten zur Ablichtung notarieller Urkunden sowie wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der angeblich von der Beklagten veranlassten Einholung eines psychiatrisch-verkehrsmedizinischen Gutachtens kein Ersatzanspruch zusteht.
a) Bezüglich der Kosten für Zweitausfertigungen von Auszügen für das Girokonto bei der heutigen W-Bank P2, für ein Sparbuch sowie drei weitere Konten bei der jetzigen T2 L3, für ein Giro- und ein Sparkonto bei der Q sowie ein Wertpapierdepot scheidet ein Anspruch aus § 281 Abs. 1 S. 1 BGB schon dem Grunde nach aus. Dass der Kläger der Beklagten eine Frist zur Herausgabe der Original-Kontoauszüge gesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Eine solche Fristsetzung war nicht wegen einer ernsthaften und endgültigen Weigerung der Beklagten zu der nach § 667 BGB geschuldeten Herausgabe bei ihr gegebenenfalls vorhandener Kontounterlagen gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Vielmehr hat die Beklagte auf außergerichtliche Aufforderungen schlicht nicht reagiert.
Zudem hat die Beklagte den Anfall der vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Kosten von insgesamt 461,61 EUR bestritten. Der Kläger hat daraufhin nur bezüglich der Konten Nrn. 98xxx11xx und 99xxx11xx bei der T2 L3, des Kontos Nr. 95xxx5xx bei der Q und des Girokontos Nr. 1xxxxx00xx bei der W-Bank P2 Zweitausfertigungen von Kontoauszügen eingereicht. Auch insoweit hat er jedoch keine Belege über die angefallenen Kosten vorgelegt, obgleich ihn bereits das Landgericht in seinem Beschluss vom 05.06.2008 (wie auch nochmals der Senat in seinem Beschluss vom 05.02.2010) auf die entsprechende Notwendigkeit hingewiesen hat. Dann aber kann – auch im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltung ihm gehöriger Kontoauszüge – nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger durch die Einholung von Zweitausfertigungen überhaupt Unkosten, erst recht in der geltend gemachten Höhe, entstanden sind.
b) Soweit der Kläger weiter die Erstattung von 43,00 EUR wegen der Anfertigung von Kopien notarieller – angeblich in der „Hausakte“ befindlicher – Urkunden verlangt, ist schon nicht ersichtlich, von welchen Dokumenten er Ablichtungen hat anfertigen lassen. Sofern es sich um Kopien des notariellen Grundstückskaufvertrags handeln sollte, scheitert ein Kostenerstattungsanspruch aus § 281 Abs. 1 S. 1 BGB – neben der mangelnden Fristsetzung zur Nacherfüllung – daran, dass die notariellen Kosten keine solche einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (zu diesem Kriterium vgl. Grüneberg a.a.O. § 249 Rn. 58) sind. Da aus dem notariellen Kaufvertrag keine Rückschlüsse auf konkrete Geldtransaktionen der Beklagten gezogen werden können, war die Vorlage des Vertrags nicht angezeigt. Im Übrigen hat der Kläger auch insoweit den Anfall von Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe nicht belegt.
c) Hinsichtlich der Aufwendungen für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über die Fahrtüchtigkeit des Klägers hat dieser schon nicht nachgewiesen, dass die Straßenverkehrsbehörde ein solches Gutachten auf schuldhafte Veranlassung der Beklagten verlangt hat. Im Übrigen würde es sich um einen reinen Vermögensschaden handeln, der nach § 823 Abs. 1 BGB nicht ersatzfähig ist.
3. Schließlich erweist sich das erstinstanzliche Urteil auch insoweit als zutreffend, als das Landgericht die Klage auf Herausgabe von Unterlagen zu bestimmten Bankkonten für nicht gerechtfertigt erachtet hat.
Die diesbezügliche Klage ist bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Um die Vollstreckbarkeit eines entsprechenden Urteils zu gewährleisten, hätte es der Konkretisierung bedurft, welche konkreten Dokumente der Kläger herausverlangt. Hierauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 05.02.2010 hingewiesen, ohne dass der Kläger seinen Herausgabeantrag daraufhin präzisiert hat.
Selbst wenn im Übrigen der Antrag dahin ausgelegt werden könnte, dass von ihm jedenfalls Sparbücher und Auszüge zu den vom Kläger benannten Konten erfasst sein sollen, würde sich die Geltendmachung eines Anspruchs aus den §§ 667, 985 BGB auf Überlassung der Originaldokumente mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Klägers als nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er sich bei den Kreditinstituten zwischenzeitlich Ausfertigungen der Bankdokumente bis zurück zum Jahr 1996 beschafft hat. Verfügt er aber demnach bereits über Zweitausfertigungen der entsprechenden Unterlagen, so erscheint sein Beharren darauf, auch in den Besitz der Originale zu kommen, als von keinem sachlichen Interesse getragene Förmelei.
Sofern der Kläger des Weiteren Herausgabe sämtlicher Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Kreditinstituten verlangt, hat er einen Anspruch aus § 667 BGB nicht schlüssig dargelegt. Nach § 667 BGB hat der Beauftragte zwar auch Schriftverkehr mit Dritten, den er für den Auftraggeber erhalten oder geführt hat, herauszugeben (vgl. Sprau a.a.O. § 667 Rn. 3). Dass die Beklagte auch nur mit einem Kreditinstitut einen Schriftwechsel gepflegt hat, hat der Kläger aber nicht dargelegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert:
– bis zum 15.01.2010 112.968,57 EUR
– danach 111.368,57 EUR

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