Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. November 2019 – 4 U 7/19

Juli 22, 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. November 2019 – 4 U 7/19
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2018 zum Aktenzeichen 8 O 13/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 26. November 2016 mit der Darlehensnummer … keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – (mehr) herleiten kann.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.264 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 18. August 2017 zu zahlen binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs M…, Fahrgestellnummer W… .
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des in Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages aus Ziffer 1 abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten sieben Tage nach Rückgabe es Fahrzeugs gemäß Ziffer 2.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.706,94 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17. Februar 2018.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte hinsichtlich des genannten Fahrzeugs Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu einem Siebtel und die Beklagte zu sechs Siebteln.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 53.180 € festgesetzt und für die erste Instanz auf 44.380 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Widerrufs betreffend seine Willenserklärung auf Abschluss eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs diente.
Die Beklagte gewährte dem Kläger, einem Verbraucher, mit Vertrag vom 26. November 2016 ein Darlehen über einen Nettobetrag von 30.400 €. Der Vertrag wurde durch die D… AG vermittelt, diese vertreten durch die M… GmbH. Er nennt als Finanzierungsobjekt ein Vorführfahrzeug „…“, erstzugelassen am 27. Juni 2016. Zur Rückzahlung sind 48 Monatsraten, die erste fällig ab Januar 2017, und eine im Dezember 2020 fällige Schlussrate vereinbart. Unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ heißt es:
„Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“
Dem Vertragsformular war folgende Widerrufsinformation beigegeben:

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen. Der Darlehensbetrag wurde vereinbarungsgemäß dem Händler ausgezahlt, das Fahrzeug sicherheitshalber der Beklagten übereignet.
Mit Schreiben vom 10. August 2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsinformation fehlerhaft erteilt worden und der Widerruf daher noch rechtzeitig erfolgt sei. Er sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht über sein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB belehrt worden. Auf die allgemeinen Darlehensbedingungen könne dabei nicht abgestellt werden. Diese seien auch so klein gedruckt, dass sie für einen durchschnittlichen Empfänger kaum oder nur mit großer Mühe zu lesen seien. Auch sei der nach dem Widerruf zu zahlende Tageszins unzutreffend mit 2,49 € statt richtig 2,45 € angegeben. Im Übrigen treffe diese Angabe in der Widerrufsinformation angesichts der Regelung in Ziffer IX.5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten nicht zu. Die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung sei entgegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht angegeben. Der Vertrag sei mangels Angabe wesentlicher Pflichtangaben nichtig. Ihm seien auch nicht die erforderlichen Vertragsunterlagen übergeben worden, insbesondere kein auch seine Unterschrift enthaltendes Dokument. Ein Wertersatzanspruch stehe der Beklagten ohne den notwendigen Hinweis auf sein Widerrufsrecht nicht zu.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Widerruf verfristet erfolgt sei. Die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt. Inhaltliche Änderungen gegenüber der Musterinformation bestünden nicht. Der Widerruf sei zudem verwirkt. Ihr stehe jedenfalls eine Nutzungsentschädigung und ein Anspruch auf Ersatz des zwischenzeitlichen Wertverlustes am Fahrzeug zu.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf welches auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge und der weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung heißt es:
Die Klage sei, soweit sie zulässig sei, unbegründet. Zwar habe dem Kläger ein Recht auf Widerruf des Verbraucherdarlehens zugestanden. Er habe den Widerruf aber nicht fristgerecht erklärt. Er verfüge über eine Abschrift der Vertragsurkunde, was § 356b BGB genüge. Sie enthalte auch die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Im Hinweis auf das Recht zur vorzeitigen Darlehensrückführung sei § 501 BGB nicht besonders zu erwähnen. Das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren sei transparent und inhaltlich zureichend dargestellt. Auf ein außerordentliches Kündigungsrecht sei nicht besonders hinzuweisen gewesen; die entsprechende Forderung der Gesetzesbegründung sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Zudem sei auf das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund in den Darlehensbedingungen hingewiesen. Diese seien in zwar kleiner, aber noch lesbarer Schrift gedruckt. Auch der Tageszins sei zutreffend angegeben; die Beklagte habe zulässigerweise die 360-Tage-Berechnungsmethode wählen dürfen. Die Angabe sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil nach den allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Sollzinsen zu entrichten hat. Maßgeblich sei, dass die Belehrung formal und inhaltlich richtig sei, zumal der Beklagten beim verbundenen Geschäft kein Zinsanspruch zustehe. Schließlich seien auch die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung richtig und verständlich. Eine komplexe finanzmathematische Formel sei nicht erforderlich; maßgeblich sei, dass der Verbraucher seine maximale Belastung abschätzen könne. Aus diesem Grunde habe der Kläger weder einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm Geleisteten, auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten oder auf Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche noch darauf, dass die Beklagte das Fahrzeug abnehme.
Gegen dieses, dem Kläger am 28. Dezember 2018 zugestellte, Urteil richtet sich seine am 21. Januar 2019 erhobene und innerhalb der auf seinen rechtzeitig eingegangenen Antrag bis zum 28. März 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, ihm hätte eine auch seine Unterschrift tragende Vertragsurkunde ausgehändigt werden müssen, und zwar nach Auszahlung der Darlehensvaluta. Denn erst damit sei der wegen des Fehlens oder Mitteilung unrichtiger wesentlicher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 Satz 1 BGB schwebend unwirksame Vertrag geheilt worden. § 492 Abs. 3 BGB fordere aber eine Aushändigung der Vertragsurkunde „nach Vertragsschluss“.
Vor allem aber sei die Annahme des Landgerichts falsch, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß sei: Sie sei schon nicht, was jedenfalls europarechtlich erforderlich sei, im Vertrag selbst enthalten, sondern diesem nur – nach seiner Unterschrift – beigefügt, zumal ohne ausdrückliche Bezugnahme. Die „Kaskadenverweisung“ auf § 492 Abs. 2 BGB zur Bestimmung des Fristbeginns entspreche nicht der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG; dies sei zumindest durch Vorlage an den EuGH zu klären. Auch die Widerrufsfolgen seien unzutreffend angegeben. So habe der Kläger keine Verpflichtung, das – dem Verkäufer zugeflossene – Darlehen zurückzuzahlen. Der Sollzinssatz sei schon deshalb falsch (mit täglichen 2,49 €) angegeben, weil nach Ziffer IX.5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen gerade keine Sollzinsen geschuldet seien. Auch sei der Sollzins nicht bis zur Rückzahlung, sondern nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs zu entrichten. Die parallel zwischen den Parteien abgeschlossenen Ratenschutzversicherungen seien nicht verbundene, sondern zusätzliche Leistungen, was die Belehrung ebenso falsch angebe.
Zudem fehlten wesentliche Pflichtangaben: In der Angabe zum Recht der vorzeitigen Rückzahlung hätten auch § 501 BGB erwähnt und die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitszinsentschädigung angegeben werden müssen. Die vorgenommene Pauschalierung sei unzulässig. Auch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB hätte ausdrücklich im Vertrag Erwähnung finden müssen. Das in den allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot könne den Verbraucher ebenso von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abhalten wie die Klausel, wonach ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden könne, wenn es nicht „auf dem Darlehensvertrag“ beruht. Die Auszahlungsbedingungen seien unzureichend, nämlich an versteckter Stelle, angegeben.
Wertersatz für das finanzierte Kfz schulde der Kläger nicht. Die einen Wertersatz anordnende Vorschrift des § 357a BGB sei nicht anwendbar, nachdem der verbundene Vertrag kein Fernabsatzgeschäft sei. Auch sei er nicht, was erforderlich sei, vollständig und zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Ein Widerrufsformular sei ihm nie ausgehändigt worden. Ohnehin komme als zu ersetzen allenfalls der Wertverlust in Betracht, der auf seinem „Umgang“ mit dem Fahrzeug beruhe, nicht auch der auf die allgemeine Alterung des Fahrzeugs oder den Dieselskandal zurückzuführende; dies gelte jedenfalls bei dem – hier vorliegenden – Annahmeverzug der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2018 zum Aktenzeichen 8 O 13/18 aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab Zugang der Widerrufserklärung vom 10.08.2017 aus dem Darlehensvertrag vom 26.11.2016 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich 30.400 € keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – (mehr) herleiten kann.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 12.264 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 18. August 2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs M…, Fahrgestellnummer W… .
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2 in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages aus dem Antrag zu 1 abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten sieben Tage nach Rückgabe es Fahrzeugs gemäß Antrag zu 2.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.514,95 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung;
sowie – unter Rücknahme eines weiteren Hilfswiderklageantrags – hilfswiderklagend:
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs M…, Fahrzeug-Identifizierungsnummer W…, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und ergänzt mit Blick auf das Berufungsvorbringen des Klägers: Die erteilte Widerrufsinformation entspreche den gesetzlichen Anforderungen, wie inzwischen auch mehrfach obergerichtlich festgestellt worden sei. Ihr komme die Gesetzlichkeitsfiktion zugute, da sie nicht vom Muster abweiche und auch wirksam Vertragsbestandteil geworden sei, wenn auch nach der Unterschrift des Klägers. Die Ratenschutzversicherungen seien tatsächlich mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge. Die im Fall des Widerrufs zu zahlenden täglichen Sollzinsen seien zutreffend nach der 360-Tage-Methode berechnet und angegeben. Der – zeitlich beschränkte – Zinsverzicht in den Allgemeinen Darlehensbedingungen ändere hieran nichts. Eine eventuell unwirksame Klausel in den Allgemeinen Darlehensbedingungen zum Aufrechnungsverbot oder zur Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts könne die Widerrufsinformation nicht unrichtig machen. Die Angabe zu den Auszahlungsbedingungen sei ebenso zutreffend wie diejenige zur Vorfälligkeitsentschädigung. Ohnehin sei der Widerruf verwirkt bzw. nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
Jedenfalls sei der Kläger im Falle des berechtigten Widerrufs verpflichtet, Ersatz für den Wertverlust am finanzierten Fahrzeug zu leisten.
II.
1. Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet und nur zu einem geringen Teil unbegründet.
a) Die Klage ist zulässig.
Zulässig ist zunächst der Antrag zu 1 in der zuletzt gestellten Fassung (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2019 – 4 U 68/18, BeckRS 2019, 6708 Rdnr. 10 ff). Soweit die das klägerische Begehr klarstellende Änderung der Antragsformulierung im Berufungsverfahren eine Klageänderung enthält, ist diese jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO. Neuer Sachvortrag im Sinne der Nummer 2 der Vorschrift ist hiermit nicht verbunden.
Gegen die Zulässigkeit der Leistungsanträge zu 2 und 4 bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Der Kläger kann sein Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung eine gewisse Zeit nach Empfang der von dem Kläger zu erbringenden Gegenleistung beschränken, ohne dass es darauf ankäme, ob er tatsächlich zur Vorleistung verpflichtet ist, was die Beklagte im Wege der Zurückhaltung nach § 273 BGB geltend machen müsste, oder ob die wechselseitigen Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 322 BGB stehen, so dass er von vornherein nur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs verlangen kann.
Auch der Feststellungsantrag zu 3 ist zulässig, ohne dass es auf die Klärung der genannten Frage ankäme. Zwar gehören rechtliche Vorfragen grundsätzlich nicht zu den nach § 256 ZPO feststellfähigen Rechtsverhältnissen (vgl. nur Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 ZPO Rdnr. 2). Anders ist dies jedoch nach allgemeiner Auffassung beim Annahmeverzug, soweit der Kläger der gerichtlichen Feststellung mit Blick auf die §§ 756 und 765 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung bedarf (BGH, Urteil vom 19. April 2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280/2281). Das ist aber gemäß § 322 BGB bei einer Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung nicht anders als bei der Zug-um-Zug-Verurteilung. Denn nach § 322 Abs. 3 BGB findet in beiden Fällen auf die Zwangsvollstreckung § 274 Abs. 2 BGB Anwendung, nicht anders als bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB.
b) Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der von dem Kläger erklärte Widerruf war nicht verfristet, da die ihm erteilen Vertragsinformationen nicht vollständig und zutreffend waren. Entsprechend ist er der Beklagten nicht mehr aus dem Darlehensvertrag verpflichtet und kann von ihr Zahlung des von ihm auf diesen Vertrag Geleisteten sowie Rückabtretung der sicherheitshalber abgetretenen Ansprüche und – als Verzugsschaden – Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen, diese allerdings in nur geringerem Umfang als geltend gemacht.
aa) Der Kläger ist der Beklagten nicht mehr aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag verpflichtet. Er hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig und wirksam widerrufen.
Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wie dem Vorliegenden dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt gemäß § 355 Abs. 2 BGB mit Vertragsschluss, nach § 356b BGB aber nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Diese muss die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten; anderenfalls beginnt die dann einmonatige Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB.
Die 14-tägige Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers im August 2017 noch nicht abgelaufen. Denn sie hatte wegen des Fehlens wesentlicher Pflichtangaben im Sinne der §§ 356b Abs. 2 Satz 1 und 492 Abs. 2 BGB noch nicht zu laufen begonnen.
(1) Dies gilt allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb, weil die Widerrufsinformation den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügte.
Die Widerrufsinformation, die zu den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben gehört, ist „im Verbraucherdarlehensvertrag“ enthalten ungeachtet dessen, dass sie der für die Unterschrift des Darlehensnehmers vorgesehenen Stelle im Formular nachfolgt. Denn die den Vertrag ausmachenden Seiten bilden nach der Art ihrer Gestaltung wie nach ihrem Inhalt eine einheitliche Urkunde, bei der es auf den konkreten Ort des Unterschriftsfeldes nicht entscheidend ankommt.
Die Widerrufsinformation muss neben den Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs auch einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese Vertragsklausel nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB diesen Anforderungen. Das ist bei der in Rede stehenden Widerrufsinformation in gestalterischer nicht anders als in inhaltlicher Hinsicht der Fall. Sie entspricht vollständig dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung vom 11. März 2016 (BGBl. I 396/430), so dass ihr jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion nach Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift zugute kommt.
Etwas anderes gilt auch nicht, soweit entsprechend dem gesetzlichen Muster angegeben ist, der Darlehensnehmer müsse das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Zwar ist es richtig, dass bei einem verbundenen Geschäft der Verbraucher nicht verpflichtet ist, den Nettokreditbetrag, der an den Unternehmer geflossen ist, an den Darlehensgeber zurückzahlen (so ausdrücklich Staudinger/Herresthal (2016) § 358 BGB Rdnr. 199). Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH, Urteil vom 3. März 2016 – IX ZR 132/15 -, NJW 2016, 2118, Rdnr. 30) bzw. Saldierung (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rdnr. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 -, Rdnr. 52).
Ebenso wenig ist die Angabe zu beanstanden, im Falle des Widerrufs sei für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens einen Zinsbetrag von 2,49 € pro Tag zu entrichten. Der Hinweis auf die grundsätzliche Zinszahlungspflicht entspricht – wörtlich – § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB. Das gilt auch im Falle verbundener Verträge (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 -, Rdnr. 54 f). Die Angabe des genannten Zinsbetrages ist auch nicht falsch, obgleich die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten in Ziffer IX.5, bestimmen:
„Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“
Zwar liegt es nahe, dass damit der Sollzinssatz für den Fall des wirksamen Widerrufs mit kalendertäglichen „0,00 €“ vereinbart wurde. Das berechtigte oder gar verpflichtete die Beklagte aber nicht dazu, diesen Betrag in die Widerrufsinformation aufzunehmen. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers tritt die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des Musters nur ein, wenn der Darlehensgeber dieses richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen führen ebenso zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion wie Ergänzungen. Will der Darlehensgeber – wie hier – für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts über die bloße Information hinausgehende Rechtsfolgen vereinbaren, so ist dies – soweit rechtlich zulässig – nur an anderer Stelle möglich (BT-Drs. 17/1394 S. 22, zu Art 247 § 6 Abs 2 EGBGB). Ein in den Allgemeinen Darlehensbedingungen erklärter Verzicht der Bank auf die Pflicht des widerrufenden Verbrauchers zur Zinszahlung im Falle des Widerrufs ändert aber nichts an der Höhe des allgemein vereinbarten Sollzinssatzes, der daher im Muster anzugeben ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 -, Rdnr. 58 ff). Denn der Gesetzgeber ging bei der Abfassung des Musters ganz offensichtlich von dem Normalfall der Zinszahlungspflicht aus. In § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB heißt es, im Falle des Widerrufs „hat der Darlehensnehmer … den vereinbarten Sollzinssatz zu entrichten“. Entsprechend fordert Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB einen Hinweis darauf, dass „Zinsen zu vergüten“ seien, weshalb „der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag“ anzugeben ist. Das übernimmt das Muster der Anlage 7 in Satz 1 des Absatzes unter der Unterüberschrift „Widerrufsfolgen“, in dem es heißt, der Darlehensnehmer habe „den vereinbarten Sollzins zu entrichten“. Nur hierauf, das heißt auf den für die Vertragslaufzeit vereinbarten Sollzins, bezieht sich daher die Angabe des folgenden Satzes, pro Tag sei ein „Zinsbetrag in Höhe von [3] Euro“ zu zahlen.
(2) Ebenso wenig unzureichend sind die Angaben in der Widerrufsinformation über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB).
Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bedarf es keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts. Dabei verkennt der Senat nicht, dass erhebliche Stimmen in Rechtsprechung und Literatur mindestens einen Hinweis auf das Bestehen eines Kündigungsrechts gemäß § 314 BGB als erforderlich erachten (Nietsch in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 492 BGB Rdnr. 14; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 492 BGB Rdnr. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 – 25 U 110/16 -, Rdnr. 35; OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2017 – 31 U 27/16 -, Rdnr. 56; LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 – 2 O 45/17 – Rdnr. 24 ff; LG Ellwangen, Urteil vom 25. Januar 2018 – 4 O 232/17 – Rdnr. 51; LG Limburg, Urteil vom 13. Juli 2018 – 2 O 317/17 – Rdnr. 31). Für diese Auffassung spricht insbesondere die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643 S. 128), wonach die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers möglich ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann; bei befristeten Verträgen müsse zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei. Diese Sichtweise ist allerdings nicht mit der Richtlinie 2008/48/EG (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Übereinstimmung zu bringen. Die in Rede stehenden Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 lit s der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Vertrag „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ angeben muss. Das dort angesprochene „Recht auf Kündigung“ kann jedoch nach der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt. Für dieses Verständnis spricht insbesondere der Erwägungsgrund 33 der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs – darunter fallen vor allem Rechte zur außerordentlichen Kündigung (auch) befristeter Verträge – von der Richtlinie nicht berührt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass damit nicht nur den vielen und sich von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterscheidenden Möglichkeiten, sich von dem Vertrag zu lösen, als solchen Rechnung getragen werden sollte, sondern sich auch die weiteren Regelungen der Richtlinie nicht auf diese unterschiedlichen nationalen Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Vertragsbruchs beziehen sollten. Eine Pflicht der Unternehmer, auf die verschiedensten Lösungsmöglichkeiten nach der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung hinzuweisen, wäre mit der von der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung kaum vereinbar. Die Anforderungen an die Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie würden sich vielmehr erheblich unterscheiden je nachdem, welche außerordentlichen Lösungsmöglichkeiten die jeweilige nationale Rechtsordnung vorsieht. Das kann – entgegen dem Ziel der Vollharmonisierung – zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft führen und die Möglichkeit der Verbraucher einschränken, Verbraucherkredite grenzüberschreitend zu nutzen und hierfür die verschiedenen Angebote zu vergleichen. Bezieht sich danach aber die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie konstituierte Pflicht zur Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Verträge folgt aus dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 22 der Richtlinie), dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, untersagt ist, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 – C-42/15 -, NJW 2017, 45, Rdnr. 55). Ist es deshalb dem nationalen Gesetzgeber untersagt, dem Unternehmer weitere in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene Pflichten aufzuerlegen, so gilt dies – im unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie – auch für die Konstituierung einer inhaltlich über die zwingende Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie hinausgehenden Angabepflicht zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (Herresthal, ZIP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 -, Rdnr. 41 ff; Schürnbrand/Weber ebd. § 492 BGB Rdnr. 27; Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, Art. 247 EGBGB § 6 Rdnr. 3; LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018 – Ve 6 O 311/17 -, NJW-RR 2018, 882/884 Rdnr. 52; LG München I, Urteil vom 9. Februar 2018 – 29 O 14138/17 – Rdnr. 59; LG Paderborn, Urteil vom 16. Juli 2018 – 3 O 408/17 – Rdnr. 34; LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2019 – 8 O 188/18 -, Rdnr. 73 ff; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 – 24 U 56/18 -, Rdnr. 35 ff). Dieses Verständnis ist mit dem Gesetzeswortlaut ohne Schwierigkeiten zu vereinbaren und verletzt deshalb nicht die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06 u. a., NJW 2012, 669; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 702/16, NJW-RR 2018, 1204).
Die vorgenannten Gründe sprechen gleichermaßen gegen die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe versäumt, darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung ihrerseits gemäß § 492 Abs. 5 formbedürftig sei. Ist die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass davon außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien nicht erfasst werden, so gilt dies auch für das Formbedürfnis einer – hier aufgrund des befristeten Vertrages ohnehin einzig möglichen – außerordentlichen Kündigung der des Unternehmers. Sollte dem Urteil des Senats vom 3. April 2019 – 4 U 99/18 -, Rdnr. 67, in dem die Frage nicht streitentscheidend war, anderes zu entnehmen sein, so wird daran nicht festgehalten.
(3) Die Widerrufsfrist ist allerdings deshalb nicht angelaufen, weil der Vertrag nicht die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB anzugebende zutreffende Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Diese Angabe ist erforderlich, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. So war es hier. Denn die Beklagte beabsichtigte, diesen Anspruch geltend zu machen, wie sich aus der Passage im Darlehensvertrag ergibt, nach der der Darlehensgeber „Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung […] eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen [kann]“.
Die Angabe in der genannten Klausel, die Vorfälligkeitsentschädigung betrage 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages, erfüllt nicht die Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Sie gibt weder die Berechnungsmethode einer so vertraglich vereinbarten noch die der gesetzlich bestimmten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wieder.
Die Parteien haben die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht so wie angegeben vereinbart. Weder das Vertragsformular noch die Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten hierzu eine ausdrückliche Abrede. Eine solche kann auch nicht der angegebenen Passage selbst entnommen werden. Denn in dieser Form verstieße die Festlegung jedenfalls gegen § 309 Nr. 5 BGB. Es ist anerkannt, dass die in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ausdrücklich als Schadensersatzforderung bezeichnete Vorfälligkeitsentschädigung zumindest in ihrer praktischen Ausgestaltung den Grundsätzen des Schadensersatzrechts unterliegt (vgl. K. P. Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 490 BGB Rdnr. 34). Entsprechend haben sich Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe nach festlegen, an § 309 Nr. 5 BGB bzw. an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen zu lassen (BGH, Urteil vom 2. März 1999 – XI ZR 81/98 -, NJW-RR 1999, 842; Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 -, NJW 2016, 1382; K. P. Berger ebd. Rdnr. 37; Rohe, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 50. Edition mit Stand 1. Mai 2019, § 490 BGB Rdnr. 38; Weiler, in: Beck-Online Groß-Kommentar mit Stand 1. Mai 2019, § 309 Nr. 5 BGB Rdnr. 118). Dem genügt die Festlegung vorliegend ersichtlich nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die genau in Höhe des gesetzlichen Maximalbetrages nach § 502 Abs. 2 BGB pauschalierte Vorfälligkeitsentschädigung über dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden im Sinne des § 309 Nr. 5 lit. a BGB liegt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1997 – XI ZR 13/97 -, NJW 1998, 592; Urteil vom 2. März 1999 – XI ZR 81/98, NJW-RR 1999, 842). Denn jedenfalls wird dem Darlehensnehmer als dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, wie § 309 Nr. 5 lit. b BGB verlangt.
Die Passage gibt auch nicht die „Berechnungsmethode“ (so Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBG) bzw. die „Art der Berechnung“ (so BT-Drs. 16/11643 S. 128 in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 lit. r der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG; im Französischen „le mode de calcul“ und im Englischen „the way in which that compensation will be determined“) des gesetzlichen Anspruchs auf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung wieder. Sie nennt vielmehr nur den gesetzlich zulässigen Maximalbetrag.
Das entspricht weder dem nationalen Recht noch den Vorgaben der Richtlinie. Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Darlehensgeber in bestimmten Fällen „eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung“ für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Diese darf bei Allgemein-Verbraucherdarlehen die in Absatz 3 der Vorschrift näher bestimmten Beträge jeweils nicht überschreiten. Die Vorschrift unterscheidet damit deutlich zwischen der „angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung“ des Absatzes 1 und den in Absatz 3 genannten Höchstgrenzen, in denen allein sie verlangt werden kann. Auch nach Absatz 3 stellen diese Beträge nur eine „Höhenbegrenzung“ des eigentlichen Entschädigungsbetrages dar, der für sich nachvollziehbar sein und sich an den tatsächlichen Kosten bzw. dem entgangenen Gewinn orientieren muss (BT-Drs. 16/11643 S. 87).
Das entspricht dem Verständnis der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Zwar heißt es in Erwägungsgrund 39 der Richtlinie: „Die Berechnung der [von] dem Kreditnehmer geschuldeten Entschädigung sollte transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher verständlich sein. Darüber hinaus sollte die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesen Gründen und da Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Umfangs nicht über langfristige Finanzierungsmechanismen finanziert werden, sollte der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags festgelegt werden.“ Hieraus kann aber, anders als teils in der Rechtsprechung angenommen wird, nicht geschlussfolgert werden, die Richtlinie ermögliche eine Pauschalierung der Entschädigung oder zumindest ihrer Angabe in Form der zulässigen Maximalbeträge (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 – Rdnr. 71). Im Gegenteil unterscheidet der Gemeinschaftsgesetzgeber bereits hier zwischen der anzugebenden „Berechnung“ auf der einen Seite und dem „Höchstbetrag der Entschädigung“ auf der anderen Seite, den er in Art. 16 der Richtlinie selbst festzulegen für erforderlich erachtete. Auch Artikel 16 der Richtlinie unterscheidet in seinem Absatz 2 zwischen der „angemessenen und objektiv gerechtfertigten Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ nach Unterabsatz 1 und den hierfür in Unterabsatz 2 gesetzten Höchstgrenzen.
Diese Unterscheidung ist nicht deshalb obsolet, weil die dem Darlehensgeber nach § 502 Abs. 1 BGB zustehende angemessene Vorfälligkeitsentschädigung stets über den Grenzwerten des § 502 Abs. 3 BGB läge. Nur dann wäre tatsächlich die weitere Angabe einer faktisch ohnehin nie zum Tragen kommenden Berechnungsmethode entbehrlich. Die dahingehende Behauptung der Beklagten ist nicht durch Tatsachen unterlegt. Die von ihr angeführte Gesetzesbegründung macht lediglich deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber die Ersatzfähigkeit nicht nur der dem Darlehensgeber entstehenden unmittelbaren Kosten, sondern auch die seines entgangenen Gewinns als von der Richtlinie gedeckt ansieht, insbesondere von ihrer Öffnungsklausel in Art. 16 Abs. 4 lit. b der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Dass dieser Gewinn stets über den Grenzen des § 502 Abs. 3 BGB liegt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Jedenfalls theoretisch kann in Zeiten steigender Wiederanlagezinsen der mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zusammenhängende Verlust des Darlehensgebers auf die erhöhten Verwaltungskosten beschränkt sein und damit unter den prozentualen Maximalbeträgen liegen.
Die dem Fehlen der Angabe gleichstehende Falschangabe (vgl. nur Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Auflage 2016, § 495 BGB Rdnr. 77; Fritsche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 356b BGB Rdnr. 8; Palandt/Grüneberg, 78. Auflage 2019, § 356b BGB Rdnr. 3; Müller-Christmann, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 50. Edition mit Stand 1. Mai 2019, § 356b BGB Rdnr. 5; a. A. Hölldampf, Das Anlaufen der Widerrufsfrist bei Fehlen bzw. Fehlerhaftigkeit einer Pflichtangabe, WM 2018, 114/115) ist für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht ohne Bedeutung.
Eine weit verbreitete Auffassung nimmt dies zwar an. Ihr zufolge sanktioniere das Gesetz die unzureichende Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung „im Vertrag“ bereits hinreichend mit dem Ausschluss dieses Anspruchs, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Einer weiteren Sanktion durch Nichtanlaufen der Widerrufsfrist bedürfe es angesichts dessen nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18, NJW-RR 2019, 1197, Rdnr. 66 ff bei juris). Vor allem aber führte eben dieser Anspruchsausschluss zu einem durch den Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollten „unheilbaren“ Belehrungsmangel mit der Folge eines „ewigen“ Widerrufsrechts. Denn die gesetzlich vorgesehene Angabe könne nicht zutreffend nachgeholt werden, weil der Anspruch durch das Fehlen der Angabe bereits weggefallen sei und auch durch Nachholung nicht mehr zum Entstehen gebracht werden könne. Aus diesem Grunde sei die nachgeholte Angabe zwingend falsch und mithin unnötig (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18, NJW-RR 2019, 1197, Rdnr. 66 ff bei juris; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 – 24 U 56/18 -, VuR 2019, 142, Rdnr. 55 bei juris; Fritsche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 356b BGB Rdnr. 9; Schürnbrand/Weber ebd., § 492 BGB Rdnr. 66; Möller, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 50. Edition mit Stand 1. Mai 2019, § 492 BGB Rdnr. 45; Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, § 492 Rdnr. 8; Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rdnr. 84; Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Auflage 2016, § 492 BGB Rdnr. 159; Herresthal, ZIP 2018, 753/759 f; Schön, BB 2018, 2115/2118).
Dieses Ergebnis lässt sich jedoch nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 10 Abs. 2 lit. r der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vereinbaren. Danach beginnt die Widerrufsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält. Hierzu gehören wie erwähnt auch die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung. Bereits dies spricht gegen die Annahme, der Ausschluss des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei die einzige gesetzlich vorgesehene Sanktion für unzulängliche Angaben zu der maßgeblichen Methode ihrer Berechnung. Dass die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Modifikation des Widerrufsrechts bewirken und § 356b BGB vorgehen soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vielmehr eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditlinie (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 – 24 U 56/18 -, VuR 2019, 142, Rdnr. 54 bei juris, unter Hinweis auf BT-Drs. 16/22643 S. 88). Es trifft auch nicht zu, dass infolge des Anspruchsausschlusses eine Nachholung der Angabe zwingend falsch und mithin unnötig wäre. Denn richtigerweise kann, worauf die Berufung mit Recht hinweist, der Verbraucher auch noch nachträglich über genau diesen Umstand aufgeklärt werden (vgl. Maier, VuR 2019, 146/147 f.). Das kann zwar den Anspruch nicht wieder begründen, aber den Fristanlauf für den Widerruf ermöglichen.
(4) Der Kläger hat sein Recht zum Widerruf auch weder verwirkt noch war er mit Rücksicht auf Treu und Glauben sonst gehindert, von ihm Gebrauch zu machen. Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Senat, Urteil vom 3. April 2019 – 4 U 99/18 -, Rdnr. 30).
Schon das Zeitmoment ist hier fraglich angesichts der Vertragserklärung im November 2016 und des Widerrufs im August 2017. Vor allem aber ist das erforderliche Umstandsmoment nicht gegeben. Entscheidend hierfür ist in erster Linie das Verhalten des Berechtigten. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist insoweit maßgebend, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Daran fehlt es bei bloßem vertragstreuem Verhalten des Darlehensnehmers: Der Unternehmer kann allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dieser werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen. Dies gilt namentlich bei laufenden Vertragsbeziehungen im Hinblick darauf, dass es der Bank während der Schwebezeit jederzeit möglich und zumutbar ist, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (OLG Köln, Urteil vom 26. März 2019 – 4 U 102/18, Rdnr. 45; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15, Rdnr. 41). Darüber hinausgehende, besondere Umstände hat die Beklagte hier nicht dargetan. Sie führt hingegen nur beiderseits vertragstreues Verhalten an, soweit sie einerseits auf die regelmäßige Zahlung der Raten und andererseits auf die Entgegennahme des finanzierten Fahrzeugs abhebt.
bb) Die Beklagten ist dem Kläger gegenüber infolge des von ihm erklärten Widerrufs gemäß §§ 357a und 358 Abs. 4 Satz 1 und 5 BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Hierzu gehören die durch den Darlehensnehmer an den Darlehensgeber geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (BGH, Urteil vom 4. April 2017 – II ZR 179/16 -, NJW 2017, 2675 Rdnr. 18; Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123, Rdnr. 27; Müller-Christmann ebd., § 358 BGB Rdnr. 71). Der Kläger hat an den Unternehmer eine Anzahlung von 10.000 € geleistet und bis zum Widerruf im August 2017 an die Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen von (8 x 283,00 € =) 2.264 € erbracht. Entsprechend ist der Antrag zu 2 begründet.
Zudem hat der Kläger der Beklagten zur Sicherung ihres Rückzahlungsanspruchs Lohn- und Gehaltsansprüche abgetreten, deren Rückabtretung er ebenso verlangen kann. Dies begründet den Antrag zu 4.
cc) Ebenfalls begründet ist der Antrag zu 3. Die Beklagte ist mit der Annahme des ihr angebotenen Fahrzeugs in Verzug. Nach § 293 ZPO kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Der Kläger ist der Beklagten aus §§ 358 Abs. 4 Satz 1 und 5 sowie 355 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Rückgewähr des von dem Unternehmer empfangenen Vertragsgegenstandes verpflichtet, hier des finanzierten Kraftfahrzeuges. Die Beklagte hat diese Leistung weder angenommen noch auch nur erklärt, dass sie hierzu bereit sei. Sie hat vielmehr den Widerruf insgesamt wegen Ablaufs der Widerrufsfrist zurückgewiesen und damit deutlich gemacht, dass sie auch an der Gegenleistung kein Interesse hat. Das aber machte zugleich ein (weiteres) wörtliches Angebot des Klägers auf Herausgabe des finanzierten Kraftfahrzeuges an sie Zug um Zug gegen Zahlung (und nicht nur, wie geschehen, nach Zahlung) entbehrlich. Denn eines solchen bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn – wie erwähnt hier – offenkundig ist, dass der Schuldner auf seiner Weigerung beharren werde (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823, Rdnr. 30 bei juris; Urteil vom 9. Oktober 2000 – II ZR 75/99, NJW 2001, 287, Rdnr. 5 bei juris).
dd) Die mit dem Antrag zu 5 geltend gemachten Anwaltskosten – entsprechendes gilt für den ab dem 18. August 2017 geltend gemachten Zinsausspruch zum Antrag zu 1 – sind grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen nach §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Kläger hat den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zugleich zur Rückzahlung des durch sie Empfangenen aufgefordert. Die Beklagte hat dies unter Zurückweisung des Widerrufs ernsthaft und endgültig verweigert und sich zugleich wie erwähnt in Annahmeverzug mit der ihr angebotenen Gegenleistung gesetzt. Erst hierauf beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Interessenvertretung. Allerdings erscheint dem Senat eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht als angemessen; der Kläger hat nicht dargetan, dass sein Bevollmächtigter gerade für das vorliegende Mandat überdurchschnittlich tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 -, NJW 2012, 2813). Bei einem Gegenstandswert von bis zu 45.000 € ergibt dies einen Zahlbetrag insoweit von brutto 1.706,94 €.
2. Die unter die Bedingung des zumindest teilweisen Obsiegens des Klägers gestellte Hilfswiderklage ist im Ergebnis der notwendigen Auslegung zulässig und begründet.
a) Der Antrag zu 1 ist bei der gebotenen Auslegung des Gewollten zulässig.
In der gestellten Form ist der Antrag unzulässig. Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Gegenstand der Klage kann also nur ein feststellfähiges Rechtsverhältnis sein, das heißt die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 256 ZPO, Rdnr. 3). Hierzu können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses ebenso gehören wie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 – II ZR 269/93 -, Rdnr. 6, NJW 1995, 1097; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 256 ZPO, Rdnr. 5). Unzulässig ist danach eine Feststellungsklage gerichtet etwa darauf, welcher Stichtag für eine Wertberechnung anzusetzen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 – IV ZR 159/77 -, Rdnr. 16) oder nach welcher Bezugsgröße (Nennwert, „wahrer Wert“, Verkehrswert) ein Entgelt zu berechnen sei (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 – II ZR 269/93 -, Rdnr. 7).
Nach diesen Maßstäben ist die Hilfswiderklage im Antrag zu 1 zu weit gefasst, soweit die Beklagte nicht nur das Bestehen der Leistungspflicht des Klägers dem Grunde nach festgestellt haben möchte. Nach dem Wortlaut des Antrags soll sich die Feststellung vielmehr darüber hinaus auf die konkrete Art der Berechnung erstrecken und die beiden hierbei zu vergleichenden Werte festlegen, nämlich einerseits den Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und andererseits dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung. Das aber sind lediglich mögliche Bezugsgrößen zur Bestimmung des dem Grunde nach festzustellenden Anspruchs.
Der Antrag ist allerdings – wie allgemein Klageanträge – im Zweifel so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, und mit der Maßgabe, dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863/864 Rdnr. 9). Das entspricht hier der Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde nach in einem Umfang, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB. Die Beklagte hat diese mögliche Auslegung in der Verhandlung vor dem Senat am 7. August 2019 als zutreffend bestätigt.
b) Der so verstandene Antrag ist auch begründet. Der Kläger ist der Beklagten zum Ersatz für den Wertverlust verpflichtet, der auf seinen – über die Prüfung hinausgehenden – Umgang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückzuführen ist.
Anspruchsgrundlage ist § 358 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB ist auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 357 BGB entsprechend anzuwenden, wenn Gegenstand des verbundenen Vertrages eine Warenlieferung oder die Erbringung von Dienstleistungen ist (vgl. Müller-Christmann, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 50. Edition mit Stand 1. Mai 2019, § 358 BGB Rdnr. 63; Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rdnr. 83; Herresthal ZIP 2018, 753/761 m. w. N. in Fn. 110).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit dem – nach dem oben Gesagten wirksam – widerrufenen Darlehensvertrag war ein Vertrag über eine Warenlieferung verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, und zwar der Vertrag über die Lieferung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges. Nach dieser Vorschrift sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. So liegt der Fall – unstreitig – hier. Der Darlehensvertrag diente der teilweisen Finanzierung des im Übrigen durch eine von dem Kläger erbrachte Anzahlung in Höhe von 10.000 € finanzierten Pkw-Kaufs. Die wirtschaftliche Einheit der beiden Verträge ist schon deshalb anzunehmen, weil die Beklagte als Darlehensgeberin sich bei dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der als Unternehmerin handelnden Verkäuferin bediente.
Gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Ob und inwieweit dies der Fall ist, ist nach dem oben Gesagten nicht festzustellen und bleibt somit dem eventuellen Betragsverfahren vorbehalten.
Es kann dahinstehen, welche weiteren Voraussetzungen sich im Einzelnen aus der – im Falle des Widerrufs nur des verbundenen Darlehensvertrages hier vorliegenden Art ebenfalls nur gebotenen – entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ergeben, da diese jedenfalls erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift setzt der Ersatzanspruch zusätzlich voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung seines Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB unterrichtet hat.
Mit Blick auf diese Regelung ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob eine Verpflichtung zum Wertersatz auch infolge des Widerrufs des mit einem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung verbundenen Darlehensvertrages eine in jeder Hinsicht einwandfreie Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht und darüber hinaus einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht erfordert (vgl. zum Streitstand ausführlich Herresthal, ZIP 2019, 49/51 ff). Die dazu streitigen Rechtsfragen bedürfen im vorliegenden Fall schon deshalb keiner Entscheidung, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation – wie oben unter 1 b aa (1) ausgeführt – in jeder Hinsicht dem gesetzlichen Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht und die Beklagte dabei auch von dem Gestaltungshinweis 5c Gebrauch gemacht hat, mit dem auf die mögliche Wertersatzpflicht und ihre Voraussetzungen hingewiesen wird. Einer darüber hinausgehenden Widerrufsbelehrung oder Aushändigung des Muster-Widerrufsformulars bedurfte es nicht. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Belehrung kann ohnehin nur bestehen, wenn dem Verbraucher ein dementsprechendes Widerrufsrecht zukommt („steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 BGB zu …“, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB), nicht hingegen allein infolge der von § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB angeordneten entsprechenden Anwendung des § 357 BGB. In Fällen dieser Art sind Art. 247 § 6 und 12 EGBGB die vorrangig anzuwendenden spezielleren Normen (so zutreffend Herresthal, ZIP 2019, 49/51). Entsprechend war dem Kläger auch nicht das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auszuhändigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2 sowie 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zum notwendigen Inhalt der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und zur Folge ihrer Unzulänglichkeit ebenso zugelassen wie zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.
Der Streitwert liegt für die Berufungsinstanz bei 53.180 € und für die erste Instanz bei 44.380 €, §§ 47 Abs. 1, 43, 48 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sowie § 3 ZPO.
Im Antrag zu 1 ist er mit dem Interesse des Klägers zu bemessen, die versprochenen Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erbringen zu müssen. Angesichts einer Gesamtzahlungssumme von 33.380 € und bereits erbrachten Tilgungsleistungen von 2.264 € betrifft dies einen Betrag von 31.116 €. Hinzu kommt der Zahlbetrag des Antrages zu 2 von 12.264 €. Die zur Herbeiführung der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs zu 2 des Tenors vorab zu erbringende Gegenleistung – Herausgabe des Kfz – bleibt nicht anders als bei einer Verurteilung Zug um Zug außer Betracht (hierzu vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – V ZR 68/17 -, BeckRS 2019, 1782). Dem Antrag zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt kein eigener Wert zu (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – XI ZR 484/15, BeckRS 2017, 113352). Hinsichtlich des Antrags zu 4 ist wegen der im Übrigen weitgehenden wirtschaftlichen Identität zum Antrag zu 1 nur das Interesse des Klägers am Wegfall der leichteren Zugriffsmöglichkeit durch die Beklagte zu berücksichtigen. Dieses bemisst der Senat mit 1.000 €. Der Antrag zu 5 ist gemäß § 43 GKG nicht zu berücksichtigen. In der Summe sind dies 44.380 €.
Die nach § 45 Abs. 3 GKG in der Berufungsinstanz ergänzend zu berücksichtigende Hilfswiderklage ist mangels näherer Angaben mit 7.200 € für den Antrag zu 1 und mit 1.600 € für den nicht mehr aufrechterhaltenen Antrag zu 2 zu bemessen, § 3 ZPO. Insoweit ist – ausdrücklich allein für eine überschlägige Streitwertbemessung – davon auszugehen, dass die Schlussrate von nahezu 20.000 € im Darlehensvertrag dem erwarteten Restwert des Fahrzeugs entspricht, so dass die monatliche Zins- und Tilgungsleistung des Klägers von 283 € den bei Vertragsschluss angenommenen linearen Wertverlust des Fahrzeugs widerspiegelt. Von der Übergabe Ende 2016 bis August 2019 sind 32 Monate anzusetzen, mithin 9.056 €. Dieser Betrag ist mit Blick auf den bloßen Feststellungsantrag zu 80 % anzusetzen (BGH MDR 2008, 829; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 3 ZPO Rdnr. 16 zum Stichwort „Feststellungsklagen“). Mit dem Hilfswiderklageantrag zu 2 hingegen begehrt die Beklagte letztlich die Vertragszinsen; bis zum möglichen Gesamtausgleich sind dies ca. 2.000 €, die wiederum zu 80 % anzusetzen sind.

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