LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2011 – 14 Ta 289/11

Juli 27, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2011 – 14 Ta 289/11

Trotz der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, 8. Juli 2010, C 246/09, NZA 2010, 869) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl.BAG, 24. September 2009, 8 AZR 705/08, NZA 2010, 387) ist die Europarechtskonformität des § 15 Abs. 4 AGG jedenfalls für den Fall der Geschlechtsdiskriminierung noch nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Fischinger, NZA 2010, 1048; von Roetteken, jurisPR-ArbR 1/2011 Anm. 1 m.w.N). Dies begründet die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG trotz Versäumung der rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung durch die betroffene Arbeitnehmerin.
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14. Oktober 2010 (5 Ca 1163/10) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 angekündigten Anträge zu 1) bis 3) mit Wirkung vom 16. Juni 2010 bewilligt, hinsichtlich des Antrags zu 2) jedoch nur im Umfang von noch 1.175,94 Euro.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird im Umfang der Bewilligung der Klägerin Rechtsanwalt H1 aus U1 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Iserlohn niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin hatte ursprünglich mit ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2010 Klage erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anträge verlangt, die Beklagte zu verurteilen, 1.) neue Lohnabrechnungen auf der Basis eines Stundenlohns von 10,00 Euro brutto für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu erteilen und das sich daraus ergebende Nettoentgelt zu zahlen, 2.) einen „Vorschuss“(richtig Zuschuss) zum Mutterschaftsgeld auf der Basis eines Bruttolohns von 10,00 Euro ordnungsgemäß zu berechnen und das sich daraus ergebende Nettoentgelt zu zahlen sowie 3.) ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld zu zahlen. Die beiden erstgenannten Anträge begründete sie mit der Sittenwidrigkeit des von der Beklagten gezahlten Stundenlohns von 3,60 Euro brutto. Den Antrag zu 3) begründete sie mit diskriminierenden Handlungen der Beklagten nach Mitteilung einer bei der Klägerin bestehenden Schwangerschaft.

Das Arbeitsgericht lehnte das Gesuch insgesamt durch Beschluss vom 19. Mai 2010 ab. Nach fristgerechter Rechtsmitteleinlegung kündigte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 2010 nunmehr folgende Anträge an:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 3.708,05 Euro brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 1.713,69 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

Nachdem die Klägerin ihr Rechtsmittel auf Anregung des Beschwerdegerichts wegen der neuen Antragstellung zurückgenommen und erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hatte, bewilligte das Arbeitsgericht durch seine vorliegend angefochtene Entscheidung diese lediglich für den Antrag zu 1). Mit ihrer „Beschwerde“ vom 10. November 2010 verfolgt die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter, mit dem sie hinsichtlich des Antrags zu 2) einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 2.907,63 Euro verlangt hat. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 begehrte sie, davon einen Betrag von 1.653,69 Euro an die Arbeitsgemeinschaft SGB II für den Kreis U1 zu zahlen, nachdem diese ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in entsprechender Höhe gezahlt hat. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 erklärte sie bezüglich dieses Antrags sowie bezüglich eines weiteren Betrags von 60,00 Euro die Hauptsache für erledigt. Ihren Antrag zu 3) verfolgt sie weiter mit der Begründung, eine Verfristung nach § 15 Abs. 4 AGG greife nicht.

II.

Die gemäß § 46 Abs. 2 S. 3, § 78 S. 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Klägerin vom 10. November 2010 ist überwiegend begründet. Der Klägerin ist auch für die Anträge zu 2) (teilweise) und 3) aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

1. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Der Rechtsstandpunkt des Antragstellers muss aus der Sicht des Gerichts zumindest vertretbar und ein Prozesserfolg unter Berücksichtigung des gegnerischen Prozessvorbringens wahrscheinlich sein (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010, Rn. 408 f. m.w.N.). Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489). § 114 ZPO sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG, 10. August 2001, 2 BvR 569/01, AP GG Art. 19 Nr. 10). Der Rechtsstandpunkt der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei muss vom Gericht aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar gehalten werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 114 Rn. 19). Insbesondere darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung erfolgen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 409, Zöller/Geimer, a.a.O.).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall besteht auch für die weiteren von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 angekündigten Anträge hinreichende Erfolgsaussicht.

a) Hinsichtlich des Antrages zu 2), mit dem die Klägerin die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verlangt, gilt dies noch in Höhe von 1.175,94 Euro.

aa) Dabei steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens ihren Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2010 noch ihrem nunmehr formulierten Begehren anzupassen hat, welches sich unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerdeschrift vom 10. November 2010, des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2010 und der Erledigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 10. Mai 2011 ergibt. Das klägerische Verlangen aus der Beschwerdeschrift, dass die Beklagte einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 2.907,63 Euro zu zahlen hat, ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht unschlüssig. Abgesehen davon, dass dem Akteninhalt schon nicht zu entnehmen ist, dass das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang seinen wie in einem Hauptsacheverfahren bestehenden Hinweispflichten nachgekommen ist (vgl. BVerfG, 12. November 2007, 1 BvR 48/05, FamRZ 2008, 136), hat die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift auf die dazu von ihr erstellte Berechnung in der Anlage Bezug genommen. Auf deren ersten Blatt hat sie bei verständiger Würdigung ihres Klagebegehrens von Beginn des Prozesses an das Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist zugrunde gelegt, welches sich nach ihrer Auffassung aus dem zu zahlenden Stundenlohn von 10,00 Euro brutto ergibt. Daraus ermittelt sich für die Zeit vom 4. August 2009 bis 10. November 2009 ein kalendertäglicher Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von 29,37 Euro, der für 99 Tage insgesamt 2.907,63 Euro beträgt. Die auf dem weiteren Blatt der Anlage durchgeführte Berechnung beruht auf den von der Beklagten tatsächlich in dem maßgeblichen Zeitraum geleisteten Nettozahlungen und hat dem im Schriftsatz vom 14. Juni 2010 gestellten Antrag zu 2) zugrunde gelegen.

bb) In ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 hatte sie die Überleitungsanzeige der Arbeitsgemeinschaft SGB II für den Kreis U1 vom 12. November 2010 berücksichtigt, in dem sie nunmehr die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld an diese verlangte. Nachdem die Beklagte auf der Grundlage der von ihr geleisteten Nettozahlungen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist diese Leistung der Arbeitsgemeinschaft erstattet, den überschießenden Betrag an die Klägerin und damit insgesamt 1.713,69 Euro gezahlt hatte, besteht aufgrund der Erledigungserklärung der Klägerin in diesem Umfang keine Erfolgsaussicht mehr. Nach Erledigung der Hauptsache im Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 20a). Hinsichtlich des Differenzbetrages besteht die Erfolgsaussicht dagegen weiterhin.

b) Soweit die Klägerin von der Beklagten mit ihrem Antrag zu 3) aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2010 die Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 AGG verlangt, besteht für diesen Klageantrag hinreichende Erfolgsaussicht.

aa) Die Klägerin hat eine Benachteiligung wegen des Geschlechts aufgrund ihrer Schwangerschaft (§ 1, § 3 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 1 AGG) geltend gemacht und hierzu – bislang von der Beklagten unbestritten – vorgetragen, dass sie nach Anzeige ihrer Schwangerschaft zunächst vom Betriebsleiter der Beklagten bedrängt worden sei, ihr Beschäftigungsverhältnis zu lösen. Nachdem sie dies abgelehnt habe, habe man ihr zunächst mit Kündigung gedroht und schließlich mit Schreiben vom 11. Februar 2009 gekündigt. Ihre Weiterarbeit über den dort im Kündigungsschreiben genannten Kündigungszeitpunkt (25. Februar 2009) hinaus habe man nur „murrend“ akzeptiert und ihr andere, insbesondere körperlich anstrengende und von den Schichtzeiten her schwierigere Arbeiten zugewiesen. Dies habe dazu geführt, dass der behandelnde Frauenarzt unter dem 8. April 2009 ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte trotz mehrfacher Mahnung zuletzt mit Schreiben vom 8. März 2010 den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht gezahlt.

Aufgrund dieses von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts liegen bislang die Beweislastumkehr des § 22 AGG begründende Indizien für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts aufgrund ihrer Schwangerschaft vor. Dabei ist dieser Sachverhalt einheitlich zu beurteilen und nicht, wie es das Arbeitsgericht im Hinblick auf § 15 Abs. 4 AGG meint, nur nach einzelnen Indizien zu prüfen, ob diese jeweils für sich geeignet sind, die Vermutung einer Benachteiligung zu begründen. Es fehlt an der notwendigen Gesamtschau des Sachverhalts, was im Übrigen allein einer lebensnahen Betrachtungsweise entspricht. Erst bei Kenntnis und Würdigung des gesamten sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden diskriminierenden Verhaltens kann die Frist des § 15 Abs. 4 AGG beginnen.

bb) Zwar hat die Klägerin auch bei einer solch einheitlichen Würdigung des von ihr für die Benachteiligung vorgetragenen Sachverhalts die Frist des § 15 Abs. 4 AGG für die schriftliche Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG versäumt. Gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 AGG ist ein solcher Anspruch binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen, wobei die Frist gemäß § 15 Abs. 4 S. 2 AGG in allen anderen Fällen als denen der Bewerbung oder des beruflichen Aufstiegs mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Stellt man darauf ab, dass die Klägerin erst bei Kenntnis des Gesamtsachverhalts hinreichend sicher davon ausgehen konnte, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt, ist festzustellen, dass der Zeitraum, für den die Beklagte den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen hatte, am 10. November 2010 ablief. Selbst wenn man im Hinblick auf die Fälligkeitsregelung des § 614 BGB davon ausgeht, dass der Zahlungsanspruch erst am 1. Dezember 2010 fällig wird, hat die Klägerin ihren Anspruch erst durch Schreiben vom 8. März 2010 nach eigenem Vortrag geltend gemacht. Dies war nach Ablauf der am 1. Februar 2011 endenden Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 S. 1 AGG.

cc) Der Ablauf der Frist rechtfertigt es jedoch nicht, von einer fehlenden Erfolgsaussicht auszugehen. Trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, 8. Juli 2010, C-246/09, NZA 2010, 869) ist die Europarechtskonformität des § 15 Abs. 4 AGG noch nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Fischinger, NZA 2010, 1048). Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes stehen weder das Primärrecht der Union noch Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, wonach derjenige, der bei der Einstellung wegen des Alters diskriminiert worden ist, seine Ansprüche auf Ersatz des Vermögens- und Nichtvermögensschadens gegenüber demjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, innerhalb von zwei Monaten geltend machen muss. Voraussetzung ist, dass zum einen diese Frist nicht weniger günstig ist als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts und dass zum anderen die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem der Lauf der Frist beginnt, die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind. Darüber hinaus steht Art. 8 der Richtlinie 2000/78/EG einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegen, in deren Folge eine frühere Regelung geändert worden ist, die eine Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bei geschlechtsbezogener Diskriminierung vorsah [vgl. EuGH, 8. Juli 2010, a.a.O.]. Nur insoweit hat der Europäische Gerichtshof § 15 Abs. 4 AGG für europarechtskonform angesehen.

dd) Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG aufgrund ethnischer Herkunft (vgl. BAG, 24. September 2009, 8 AZR 705/08, NZA 2010, 387) in der Statuierung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft gesehen. Grundsätzlich verstießen Ausschlussfristen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, weil sie – wenn sie angemessen sind – ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit seien. Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen werde durch eine zweimonatige Ausschlussfrist weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert. Gerade im Arbeitsrecht seien kurze Ausschlussfristen nicht unüblich. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Frist erst mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Benachteiligung beginne. Ebenso wenig verstoße die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit, wonach die Modalitäten des Verfahrens für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, nicht ungünstiger sein darf, als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen. Das deutsche Arbeitsrecht kenne eine Reihe deutlich kürzerer Geltendmachungsfristen, wie z. B. § 4 S. 1 KSchG, § 17 S. 1 TzBfG, § 626 Abs. 2 BGB, § 22 Abs. 4 S. 1 BBiG, § 12 S. 1 KSchG und § 9 Abs. 1 MuSchG. Die aus diesen im Falle ihrer Versäumnis der Frist folgenden ideellen und materiellen Nachteile seien nach Schwere und Umfang (zumindest) mit denen vergleichbar, die ein Arbeitnehmer erleidet, wenn er den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend macht. Ebenso wenig senke § 15 AGG das von der Bundesrepublik Deutschland bereits garantierte Schutzniveau in Bezug auf Diskriminierungen in den von der Richtlinie 2000/43/EG abgedeckten Bereichen (Rasse, ethnische Herkunft), weil vor Inkrafttreten des AGG es an einem den in der Richtlinie normierten Gemeinschaftsrecht gleichartigen nationalen Recht gefehlt habe (vgl. BAG, 24. September 2009, a.a.O.).

ee) Gegen die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu einem fehlenden Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz wird eingewandt, dass die vom Bundesarbeitsgericht angeführten Fristen keine mit § 15 Abs. 1 und 2 AGG vergleichbaren Ansprüche bzw. in der Diktion des Europäischen Gerichtshofes „Klagen mit einem ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund“ betreffen, so dass kein inhaltlicher Vergleich mit diesen Fristen vorgenommen werden könne (vgl. Fischinger, NZA 2010, 1048, 1050; von Roetteken, jurisPR-ArbR 1/2011 Anm. 1 m.w.N). Vielmehr sei darauf abzustellen, wie die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, soweit dabei Schadensersatz oder eine Entschädigung in Betracht kommt, ausgestaltet sei (Fischinger, a.a.O.; von Roetteken, a.a.O.).

ff) Es erscheint in der Tat plausibel, zumindest überprüfungswürdig, dass es nicht allein darauf ankommen kann, dass es generell im Arbeitsrecht kurze Fristen gibt, die der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Rechtsverlusten einhalten muss, sondern darauf, welche Fristen für einen vergleichbaren Klagegegenstand (hier Schadensersatz und/oder Entschädigung) bestehen. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung zu § 15 Abs. 4 AGG ausgeführt, dass zwar nicht ersichtlich sei, dass eine solche Vorschrift weniger günstig sei als Vorschriften für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts. Gleichwohl müsse das nationale Gericht prüfen, ob es sich bei den in der der Vorlageentscheidung (LAG Hamburg, 3. Juni 2009, 5 Sa 3/09, LAGE AGG 15 Nr. 9) vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung genannten Verfahrensfristen (§ 4 S. 1KSchG, § 17 Abs. 1 TzBfG, tarifliche Ausschlussfristen) um vergleichbare Fristen handelt. Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere der in der Vorlageentscheidung genannten Klagearten oder auch andere Klagearten, die im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof nicht erwähnt worden seien, einer Entschädigungsklage, die infolge einer Diskriminierung erhoben wird, vergleichbar seien, habe das vorlegende Gericht ferner zu prüfen, ob die erstgenannten Klagearten günstigere Verfahrensmodalitäten aufwiesen (vgl. EuGH, 8. Juli 2010, a.a.O., S. 870 f).

Für die hier zu beurteilende Frage der Erfolgsaussicht ergibt sich daraus, dass jedenfalls die Erfolgschance für die Entschädigungsklage der Klägerin trotz der verspäteten Geltendmachung im Hinblick auf § 15 Abs. 4 S. 1 AGG keine entfernte ist, da in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein wird, ob an der bislang vom Bundesarbeitsgericht hierzu vertretenen Auffassung festgehalten werden kann oder nicht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung regelmäßig auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen dürfte. Dieser Anspruch bleibt gemäß § 15 Abs. 5 AGG unberührt von den in § 15 Abs. 1 und 2 geregelten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen. Er ist vergleichbar und unterliegt lediglich den gesetzlichen Verjährungsfristen. Einer Einbeziehung arbeits- und tarifvertraglicher Ausschlussfristen könnte entgegen stehen, dass diese je nach Tarifbereich völlig unterschiedlich geregelt sind und deswegen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt dafür bieten, generell davon auszugehen, dass die Statuierung der kurzen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG dem primärrechtlichen Äquivalenzgrundsatz genügt (vgl. im Einzelnen Fischinger, a.a.O. S. 1050 f; von Roetteken, a.a.O.). Die Entscheidung dieser Frage ist jedenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und wird dort vom Arbeitsgericht nachzuholen sein. Dies begründet eine hinreichende Erfolgsaussicht.

3. Der Klägerin war ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil dies im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Die Beschränkung auf die Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Iserlohn niedergelassenen Rechtsanwalts folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO.

Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist, wie bereits das Arbeitsgerichts zutreffend festgestellt hat, die Klägerin nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten.

4. Angesichts des überwiegenden Erfolgs ihres Rechtsmittels entspricht es billigem Ermessen zu bestimmen, dass eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben ist (Nr. 8614 KV-GKG).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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