Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.05.2015 – 5 W (Lw) 7/14

August 3, 2020

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.05.2015 – 5 W (Lw) 7/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligen zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Königs Wusterhausen vom 25. April 2014 dahingehend abgeändert, dass das im Beschlussausspruch zu 1. b) genannte Bankkonto der Beteiligten zu 2 mit einem Guthaben von 60.717 € zugewiesen und das im Beschlussausspruch zu 1. d) genannte Grundstück (Gemarkung G…, Flur 2, Flurstück 413) mit einer vom Bebauungsplan Nr. 100 „Wissenschaftspark …“ (Amtsblatt von P… vom 31. Juli 2008) erfassten Teilfläche von 8.860 qm von der Zuweisung ausgenommen wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden der Beteiligten zu 1 auferlegt, die auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 im zweiten Rechtszug zu erstatten hat; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe

I.

Die Beteiligten sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem am 14. Februar 2008 verstorbenen J… H… verbunden, dem Ehemann der Beteiligten zu 2, geb. am … Juni 1949, und Vater der Beteiligten zu 1, geb. am … August 1970, einer ausgebildeten Landwirtin, und der S… G…, geb. am … August 1971 (Erbschein Anlage A 13 GA). Zum Nachlass gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb, der seit dem Erbfall im Wesentlichen von der Beteiligten zu 2 bewirtschaftet wird. Die Miterbin G… hat ihren Anteil an der Erbschaft auf die Beteiligte zu 1 übertragen (Anlagen A 33 f.). Infolge dessen steht der Nachlass beiden Beteiligten nunmehr gleichanteilig zu.

Die Beteiligten haben wechselseitig beantragt, ihnen den landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gegenstände außer Streit stehen, gerichtlich zuzuweisen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der landwirtschaftliche Betrieb über eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle verfügt und seine Erträge im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen.

Zur Ermittlung des Willens des Erblassers, welchem Miterben der Betrieb zugedacht war, hat das Landwirtschaftsgericht – unter Mitwirkung nicht der erkennenden Landwirtschaftsrichter – Zeugenbeweis erhoben (Dr. L…, Gr…, Ho… und W… H…, Sitzungsniederschriften vom 18. Januar und 15. Februar 2013, 290 ff. GA und 432 ff. GA) und die Miterbin G… persönlich angehört (ebd.). Es hat sodann gestützt insbesondere auf die Bekundungen der Zeugin Dr. L… sowie ein vom 10. Dezember 2008 datierendes formunwirksames sog. Nottestament dafür gehalten, dass der Betrieb nach dem wirklichen Willen des Erblassers seiner Ehefrau zugedacht war.

In dem von der Zeugin Dr. L… handschriftlich geschriebenen Nottestament ist beurkundet (Anlage A 14):

„P…, den 10.12.2008

Testament

Hiermit bestimme ich, J… H…, G…, für den Pflegefall und im Falle meines Todes, dass meine Eltern im Hause … Str. 63 wohnen bleiben solange sie möchten auf Lebenszeit. Für den Fall meines Todes bestimme ich: Die Landwirtschaft, alle beweglichen Sachen (Jagdsachen, Kühe, Traktoren, Möbel usw.) und die Landtechnik erbt meine Ehefrau U… H…. Das Haus einschließlich Grundstück erben zu gleichen Teilen meine Töchter D… H… und S… H…. Das Grundstück in L… erben meine Töchter ebenfalls zu gleichen Teilen.“

Die Urkunde schließt mit den Unterschriften des Erblassers, der Zeugin Dr. L… und einer Krankenschwester, der Zeugin S… B….

Der Behauptung der Beteiligten zu 1, der Erblasser sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund der medikamentösen Behandlung seiner fortgeschrittenen Krebserkrankung nicht mehr geschäftsfähig gewesen, ist das Landwirtschaftsgericht mit der Begründung nicht nachgegangen, dass sich dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte insbesondere aus der Patientenakte ergeben hätten und darüber hinaus aufgrund des Zeugnisses Dr. L… zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Erblasser auch in dem Zeitraum vor Errichtung des Nottestaments wiederholt seinen Willen kundgetan habe, den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehefrau zu übertragen.

Die an die Beteiligte zu 1 von der Beteiligten zu 2 zahlende Abfindung hat das Landwirtschaftsgericht auf 86.000 € bestimmt, nachdem es den Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebes bei Erbfall sachverständig beraten mit 172.000 € ermittelt hat (Beweisbeschluss vom 28. Juni/9. August 2013, 575/583 GA; Gutachten vom 2. November 2013, 663 ff. GA; Ergänzungen vom 11. Dezember 2013/763 ff. GA, vom 18. Januar 2014/795 f. GA und vom 22. Februar 2014/826 ff. GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Zuweisungsentscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beteiligte zu 1, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen, mithin ihr den landwirtschaftlichen Betrieb unter Stundung der Abfindung zuzuweisen.

Die Beteiligte zu 1 rügt, dass der Zeugenbeweis nicht unter Mitwirkung der erkennenden Landwirtschaftsrichter erhoben worden sei. Sie beanstandet die Beweiswürdigung des Landwirtschaftsgerichts insbesondere im Hinblick darauf, dass es den Inhalt des Nottestaments nicht vollständig gewürdigt habe, indem es die Zuwendung der Hofstelle an die Töchter des Erblassers außer Acht gelassen habe. Zudem seien die aus dem persönlichen Umfeld des Erblassers stammenden Aussagen der Zeugen Ho… und Gr… „grob fehlerhaft“ untergewichtet worden sowie die atheistische Gesinnung des Erblassers mit der daraus folgenden Abneigung gegenüber der Zeugin Dr. L… unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus habe das Gericht wiederholt gegen das Gebot der Beweismittelerschöpfung verstoßen (Hinderung des Erblassers an der Errichtung eines notariellen Testaments, Zeugnis E… P…; anders lautende vorprozessuale Bekundungen der Zeugin Dr. L…, Zeugnis M… M…). Des Weiteren habe das Landwirtschaftsgericht die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Nottestaments unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht unterstellt. Wenn danach nicht schon ein wirklicher Zuwendungswille des Erblassers zu Gunsten ihrer Person – der Beteiligten zu 1 – feststellbar sein sollte, wäre ihr der Betrieb zumindest nach dem mutmaßlichen Erblasserwillen zuzuweisen. Während sie – die Beteiligte zu 1 – über eine landwirtschaftliche Fachausbildung verfüge und beruflich seit mehreren Jahren in der Landwirtschaft tätig sei, in der Vergangenheit wie auch gegenwärtig im landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers mitgearbeitet habe und mitarbeite sowie ein Betriebsentwicklungskonzept erarbeitet habe, verfüge die Beteiligte zu 2, die mittlerweile ihr Rentenalter erreicht habe und auch „nicht wirklich“ zur Fortführung bereit sei, über keine gleichwertige Qualifikation. Entgegen den Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts habe der Erblasser die von seinen Eltern übernommene Landwirtschaft allein aufgebaut, während die Beteiligte zu 2 unter Ausschluss von Leitungsfunktionen nur einzelne Tätigkeiten in dem Betrieb verrichtet habe.

Von der Person des Zuweisungsempfängers abgesehen beanstandet die Beteiligte zu 1, dass das im Beschlussausspruch zu 1 b) genannte Konto bei der … Bank nur mit einem bei Erbfall gegebenen Haben von 60.715 € in die Zuweisung hätte einbezogen werden dürfen, zumal die Beteiligte zu 2 auf dieses Konto später auch Gelder eingezahlt habe, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern dem sonstigen Nachlass zuzurechnen seien.

Weiter meint die Beteiligte zu 1, dass die den sachverständigen Feststellungen folgende Ermittlung des Ertragswerts insoweit fehlerhaft sei, als der Sachverständige in die Ertragswertermittlung Nebenkostenzahlungen der Eltern des Erblassers aufgrund des diesen zustehenden Wohnungsrechts hätte einbeziehen müssen.

Im zweiten Rechtszug legt die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 zudem die Veruntreuung von Betriebseinnahmen, verbunden mit der Nichtabführung der darauf entfallenden Umsatzsteuer, zur Last, aus der sie deren Ungeeignetheit für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes abzuleiten sucht.

Die Beteiligte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dem Untreuevorwurf tritt die Beteiligte zu 2 unter Berühmung persönlicher Forderungen gegen die Erstbeteiligte entgegen. Zudem verweist die Beteiligte zu 2 auf die ihr behördlicherseits bestätigte Eignung zur Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 18. Dezember 2014 (1114 ff. GA) weiteren Zeugenbeweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. L…, B…, P…, M… und D… H…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. März 2015 (1157 ff. GA) verwiesen. Zudem haben die Beteiligten Gelegenheit zur persönlichen Anhörung erhalten. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sind zudem Gegenstand der Beratung mit den Landwirtschaftsrichtern im Rahmen der Sitzung des Landwirtschaftssenats vom 7. Mai 2015 gewesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 FamFG), fristgerecht eingelegt (§ 63 Abs. 1 und 3 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG) und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18. Juli 2014 (§ 65 Abs. 2 FamFG) fristgerecht begründet worden, wobei die Wahrung der Begründungsfrist ohnehin keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist (§ 65 Abs. 1 FamFG: „soll“; str., s. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 65 Rn. 1 m.w.N. pro und contra).

2.

In der Sache hat die Beschwerde nur hinsichtlich der Zuweisung des im Beschlussausspruch zu 1. b) genannten Kontos teilweise Erfolg. Weiterhin hat der Senat klargestellt, dass das im Beschlussausspruch zu 1. d) genannte Grundstück, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nur mit einer Teilfläche zum zuweisungsfreien Nachlass gehört.

Das Landwirtschaftsgericht hat den landwirtschaftlichen Betrieb im Ergebnis zu Recht der Beteiligten zu 2 zugewiesen.

a) Die sachlichen und persönlichen Zuweisungsvoraussetzungen nach §§ 13 ff. GrdstVG liegen vor.

aa) Die Zuweisung setzt zunächst einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle voraus, dessen Erträge im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen (§ 13 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 1 GrdstVG). Diese Voraussetzungen sind nach den vom Landwirtschaftsgericht getroffenen Feststellungen gegeben. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen sind nicht ersichtlich: Sie werden durch die Betriebshistorie, die Fortführung des Betriebes nach dem Tode des Erblassers und die sachverständigen Feststellungen gestützt. Von einem hinreichend leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

bb) Der landwirtschaftliche Betrieb gehört einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft (§ 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG). Das sog. Nottestament erfüllt nicht die Voraussetzungen, die das Gesetz an die Errichtung derartiger letztwilliger Verfügungen stellt (§§ 2249 ff. BGB). Ferner ist zwischen den Beteiligten unstreitig (und zudem durch Aussage des Zeugen W… H… unterlegt), dass der Betrieb im Alleineigentum des Erblassers stand, also in den Nachlass fällt.

Soweit die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 21. April 2015 Erbunwürdigkeit der Beteiligten zu 2 eingewendet hat, kann diese nur durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden (§ 2342 BGB). Davon abgesehen vermag der Senat nicht ansatzweise nachzuvollziehen, wie sich aus den Bekundungen der Zeugin P… die Voraussetzungen des § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergeben sollen. Die Zeugin hat sich im Wesentlichen auf die Schilderung der Wahrnehmung eines diffusen Stimmungsbilds beschränkt. Soweit die Zeugin eine konkrete Aussage der Beteiligten zu 2 bekundet hat („Du kommst aber nicht nach Hause“), kann dies gerade als Aufforderung an den Erblasser verstanden werden, nunmehr letztwillig zu verfügen.

cc) Die Beteiligten haben sich über die Auseinandersetzung nicht geeinigt (§ 14 Abs. 2 Alt. 1 GrdstVG).

dd) Die Zuweisung ist auch nicht nach § 14 Abs. 3 GrdstVG ausgeschlossen. Der Erblasser hat die Auseinandersetzung nicht ausgeschlossen (§ 2044 BGB), es ist kein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden und kein Beteiligter kann ihren Aufschub verlangen (§§ 2043, 2045 BGB).

ee) Die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes ist ferner nicht gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 GrdStVG ausgeschlossen, weil die Beteiligten zur Übernahme des Betriebes bereit und zu seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht geeignet sind.

Sowohl die Beteiligte zu 1 als auch die Beteiligte zu 2 ist zur Übernahme des Betriebes bereit.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Nichteignung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes ist gemäß § 6 Abs. 7 HöfeO zu konkretisieren. Danach ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

Die Eignung der Beteiligten zu 1 zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes, zu der sich das Landwirtschaftsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht mehr verhalten musste, unterliegt angesichts ihrer urkundlich belegten Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten (Anlagen A 6 und 17 ff.) keinen Bedenken.

Auch die Eignung der Beteiligten zu 2 zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes hat das Landwirtschaftsgericht zutreffend bejaht. Sie wird bereits durch die Fortführung des Betriebes seit dem Tod des Erblassers indiziert. Dementsprechend hat der Landkreis P… mit Schreiben vom 12. Februar 2013 der Beteiligten zu 2 die Befähigung zur Betriebsfortführung bescheinigt.

Dem steht – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 – nicht schon das Alter der Beteiligten zu 2 entgegen. Nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 S. 3 GrdStVG kommt es insoweit zwar auf den Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung an. In diese Richtung weisen auch Sinn und Zweck des Gesetzes, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe für die Zukunft zu erhalten (BGH RdL 1959, 124; Netz, GrdstVG, 6. Aufl. 2012, S. 745). Allerdings ist die körperliche Mitarbeit keine Eignungsvoraussetzung, sofern Familienangehörige als unentgeltliche Hilfskräfte zur Verfügung stehen oder der Betrieb die Bezahlung einer Hilfskraft trägt. Eine solche Hilfskraft steht der Beteiligten zu 2 mit ihrem Sohn, dem Zeugen D… H…, zur Verfügung. Der Senat hat keinen Anlass, an dessen, von jedweden Tendenzen einer einseitigen Parteinahme freien Aussage zu zweifeln, seit jeher in dem Betrieb mitzuarbeiten. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird insbesondere dadurch belegt, dass er von sich aus freimütig einräumte, dass der Erblasser lediglich einmal und auch nur beiläufig erwähnt habe, dass die Beteiligte zu 2 den Betrieb fortführen solle. Dass die Arbeitsbeiträge des Zeugen, ggf. zusammen mit der Vergabe von Lohnarbeiten, hinreichen, um die Landwirtschaft aufrecht zu erhalten, ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass der Betrieb seit dem Tode des Erblassers und damit seit gut sieben Jahren fortgeführt wird. Existentielle Schwierigkeiten bei der Betriebsfortführung waren in dieser Zeit offenbar weder zu beklagen noch zu besorgen, jedenfalls keine, die über diejenigen hinausgehen, die der teilweise erbittert geführte Zuweisungsstreit zwischen den Beteiligten mit sich gebracht hat.

In den Kontext dieser auch persönlich geführten Auseinandersetzungen ist nach Überzeugung des Senats auch der von der Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2 erhobene Veruntreuungsvorwurf einzuordnen. Zwar spricht die von der Beteiligten zu 1 vorgelegte Urkunde der Bo… Agrarhandel GmbH vom 20. September 2013 dafür, dass die Beteiligte zu 2 willentlich Betriebseinnahmen auf ein Privatkonto vereinnahmt hat. Der Senat kann jedoch letztlich auf sich beruhen lassen, ob die Beteiligte zu 2 zur Verrechnung dieser Einnahmen, bei der es sich um Ernteerlöse i. H. v. knapp 14.000 € gehandelt haben soll, wegen der Auslage von Eigenmitteln i. H. v. rund 19.000 € berechtigt war (§ 2038 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2, § 748 BGB), wie diese der Sache nach („Darlehen“) außergerichtlich geltend gemacht hat (mit anwaltlichem Schreiben vom 12. November 2014). Denn dieser einmalige Vorfall hat seinen Grund in den Auseinandersetzungen über die gemeinschaftliche (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB) Betriebsfortführung während des Interregnums vor der bestandskräftigen Betriebszuweisung. Schon deshalb liefert er keinen belastbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beteiligte zu 2 den Buchführungs- und Steuerpflichten, die sie als Betriebsinhaberin nach der Zuweisung – auf die nach § 15 Abs. 1 S. 3 GrdstVG abzustellen ist – treffen würden, nicht nachkommen wird. Von einer derartigen negativen Eignungsprognose kann sich der Senat umso weniger überzeugen, als Beteiligte zu 2 diesen Pflichten vor Eintritt des Erbfalls offenbar beanstandungsfrei nachgekommen ist.

ff) Es kann auf sich beruhen, ob die Zuweisung – bei Vorliegen der vorgenannten sachlichen und persönlichen Zuweisungsvoraussetzungen – bereits dann zu erfolgen hat, wenn sich ein entgegenstehender Wille des Erblassers nicht feststellen lässt (§ 15 Abs. 1 S. 1 GrdstVG; so – mit teilweise unterschiedlicher Akzentuierung – OLG München AgrarR 1975, 158, 159; OLG Stuttgart RdL 2008, 275, 276 f.; Graß, AuR 2010, 228, 229; Netz a.a.O., S. 741; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl. 2012, § 15 GrdstVG Rn. 5; jew. m.w.N.). Denn vorliegend ist darüber hinaus – positiv – davon auszugehen, dass der Erblasser den Betrieb nach Möglichkeit ungeteilt erhalten wollte, weil er ihm lange Jahre persönlich verbunden war und ihn als Familienbetrieb in einer bäuerlichen Tradition verortete (vgl. Netz a.a.O., S. 739 m.w.N.). Hiervon gehen nicht nur die Beteiligten übereinstimmend aus, sondern ein solcher Erhaltungswille des Erblassers wird auch hinreichend durch dessen lebzeitige Äußerungen belegt (z. B. Chronik von G… Anlage A 7, Zeugnis Dr. L…). Der lang währenden Testierunwilligkeit des Erblassers kann kein dem entgegen stehender Beweiswert zugebilligt werden. Diese erklärt sich vielmehr aus dem Umstand, dass der Erblasser seine lebensbedrohliche Krebserkrankung tabuisiert hat, wie von dem Zeugen D… H… glaubhaft bekundet worden ist.

gg) Für einen wirklichen Willen des Erblassers, den landwirtschaftlichen Betrieb der Beteiligten zu 1 zuzuweisen, haben sich keine zureichenden Anhaltspunkte ergeben. Insoweit schließt sich der Senat den insgesamt überzeugenden Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts an. Ein derartiger Wille des Erblassers lässt sich insbesondere nicht aufgrund der Bekundungen der Zeugen Gr… und Ho… feststellen. Während die Aussage der Zeugin Gr… für sich betrachtet pauschal und weithin unergiebig ist, hat der Zeuge Ho… zwar bekundet, dass der Erblasser seine konkrete Frage, ob die Beteiligte zu 1 den Betrieb übernehmen solle, bejaht habe. Aus einer solchen einmaligen Äußerung oder jedenfalls vereinzelten Äußerungen (bezieht man die Aussage der Zeugin Gr… i. V. m. der schriftlichen Zeugenaussage des P… Gr… Anlage A 8 mit ein) des Erblassers lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf einen ernsthaften und verfestigten Zuweisungswillen schließen. Dies umso weniger, als der Erblasser gegenüber den Zeugen Dr. L… und D… H…, wovon sich der Senat durch eigene Zeugenvernehmung überzeugt hat, auch Gegenteiliges bekundet hat. Vor diesem Hintergrund hat es der erneuten Vernehmung der Zeugen Gr… und Ho… durch den Senat nicht bedurft. Der Senat würdigt die protokollierten Aussagen nicht anders als das Landwirtschaftsgericht und zieht die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel. Darüber hinaus können die Aussagen der Zeugen Gr… und Ho… also die bezeugten Äußerungen des Erblassers, zugunsten der Beteiligten zu 1 als wahr unterstellt werden, ohne dass sich etwas am Beweisergebnis änderte.

Auf der anderen Seite vermag der Senat aber auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Erblasser den wirklichen Willen hatte, den landwirtschaftlichen Betrieb der Beteiligten zu 2 zuzuwenden. Das Landwirtschaftsgericht hat seine dahingehende Überzeugungsbildung maßgeblich auf das sog. Nottestament gestützt. Dabei hat das Landwirtschaftsgericht nach Auffassung des Senats allerdings nicht hinreichend beachtet, dass der Erblasser darin zwischen der Landwirtschaft und der Hofstelle differenzierte, obwohl letztere notwendiger Bestandteil ersterer ist. Der darin liegende Widerspruch hat sich nicht durch Vernehmung der „Testamentszeugen“ auflösen lassen. Während die Bekundungen der Zeugin B… insoweit gänzlich unergiebig waren, will die Zeugin Dr. L… die Widersprüchlichkeit des Testaments zwar erkannt, aber gegenüber dem Erblasser nicht problematisiert haben, so dass die Vorstellungen des Erblassers bei Testamentserrichtung letztlich nicht mehr verlässlich zu ermitteln sind. Die noch in dem Nottestament zum Ausdruck kommende Unentschiedenheit des Erblassers scheint der Zeugin Dr. L… im Nachhinein selbst bewusst geworden zu sein, wie ihre, wenn auch beiläufige, Interpretation des Erblasserverhaltens gegenüber dem Zeugen M… belegt. Soweit die Zeugen Dr. L… und D… H… zusätzlich bekundet haben, dass der Erblasser ihnen gegenüber auch zuvor geäußert habe, dass der Betrieb durch seine Ehefrau und „seinen Sohn“ bzw. „Mutter“ fortgeführt werden solle, hat der Senat zwar keinen Anlass, die Wahrheit des Bezeugten zu bezweifeln. Mit der erforderlichen Gewissheit lässt sich daraus aber ebenso wenig auf einen verbindlichen Erblasserwillen schließen wie sich die Aussagen der Zeugen Gr… und Ho… für eine derartige Überzeugungsbildung eignen.

Verbleiben nach allem mehr als nur theoretische Zweifel daran, ob der Erblasser einen endgültigen, schlüssigen Zuwendungswillen gefasst hatte und damit zugleich daran, wem er den landwirtschaftlichen Betrieb letztlich zugewendet wissen wollte, ist bei gegebenem Fortführungswillen (oben ff) auf dessen mutmaßlichen Willen abzustellen. Dieser hypothetische Wille ist zunächst der, der zwar nicht sicher feststellbar ist, aber als tatsächlich vorhanden vermutet werden kann. Dies beurteilt sich danach, welchen Miterben der Erblasser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände als Nachfolger seines Betriebs ausgewählt haben würde, wenn er zu seinen Lebzeiten zur Beantwortung dieser Frage gezwungen gewesen wäre (Netz a.a.O., S. 740).

Hiernach spricht nach Auffassung des Senats mehr dafür, dass der Erblasser gewollt hätte, dass der Betrieb durch die Beteiligte zu 2 statt durch die Beteiligte zu 1 fortgeführt wird. Die Beteiligte zu 1 kann im Wesentlichen ihre Blutsverwandtschaft mit dem Erblasser geltend machen, auch wenn sich nicht feststellen lässt, dass sie vor dem Erbfall nennenswerte Beiträge zu dem landwirtschaftlichen Betrieb erbrachte, weswegen ein grundsätzlicher Vorrang des Abkömmlings gegenüber dem Ehegatten nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. Netz a.a.O., S. 742; a. A. offenbar Wöhrmann a.a.O., § 15 GrdstVG Rn. 14, jedoch ohne Begründung und insbesondere ohne – auch verfassungsrechtlich gebotene [BVerfGE 91, 346] – Rückbindung an den Erblasserwillen). Zusätzlich ist zugunsten der Beteiligten zu 1 zu unterstellen, dass der Erblasser ihre weitere persönliche und berufliche Entwicklung nach dem Erbfall (namentlich erfolgreicher Abschluss einer landwirtschaftlichen Ausbildung, ernsthaftes Fortführungsinteresse) vorausgesehen hätte (vgl. Netz a.a.O., S. 741). Angesichts dessen erscheint eine Betriebsfortführung in Familienhand durch die Beteiligte zu 1 nach gegenwärtigem Erkenntnisstand voraussichtlich länger gewährleistet. Auf der anderen Seite fällt jedoch ganz erheblich ins Gewicht, dass die Landwirtschaft seit der Wende von den Ehegatten gemeinsam arbeitsteilig geführt worden ist. Dies hat nicht nur remuneratorische Bedeutung. Dieser Umstand rechtfertigt zugleich eine günstige Fortführungsprognose bezüglich der Beteiligten zu 2. Dabei ist zugunsten der Beteiligten zu 2 zu unterstellen, dass der Erblasser die erfolgreiche Betriebsfortführung durch sie und seinen Stiefsohn nach dem Erbfall bis zur Zuweisung vorausgesehen hätte (oben dd). In Abwägung dieser Gesichtspunkte hält der Senat dafür, dass der Erblasser mutmaßlich der – bis zum Erbfall – deutlich stärkeren Verbundenheit der Beteiligten zu 2 zum Betrieb und deren langjährigen Leistungen und Opfern für die Landwirtschaft (vgl. dazu nur Chronik von G… Anlage A 7) den Vorrang eingeräumt hätte.

b) Die Beteiligte zu 1 rügt allerdings zu Recht, dass das im Beschlussausspruch zu 1. b) genannte Konto der Beteiligten zu 2 nur mit einem Haben von 60.717 € zugewiesen werden kann. Unter den Begriff der ähnlichen Rechte in § 13 Abs. 1 S. 3 GrdstVG fallen zwar auch Geschäftsguthaben (Netz a.a.O., S. 727). Zugewiesen können aber auch insoweit nur Guthaben, die dem Erblasser gehörten, was hinsichtlich des fraglichen Kontos nur mit einem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Haben von 60.717 € der Fall war. Gerade wenn sich die Beteiligten – wie das Landwirtschaftsgericht gemeint hat – über die dort gebuchten Mehrbeträge zivilrechtlich und in Sonderheit erbengemeinschaftlich auseinander zu setzen haben, kann es mit den dort nach dem Erbfall gebuchten Umsätzen nicht der Zuweisungserwerberin zugewiesen werden, da es dadurch dem zuweisungsfreien Nachlass – und damit der Erbengemeinschaft – gemäß § 13 Abs. 2 GrdstVG entzogen würde. Zudem ist in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beteiligten und den sachverständigen Feststellungen klarzustellen, dass das im Beschlussausspruch zu 1. d) genannte Grundstück nur mit einer Teilfläche in den zuweisungsfreien Nachlass fällt. Im Übrigen steht die gegenständliche Reichweite der Zuweisungsentscheidung zwischen den Beteiligten außer Streit und begegnet auch sonst keinen Bedenken.

c) Den der Zuweisung korrespondierenden Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Zahlung eines Geldbetrages (§ 16 GrdstVG) hat das Landwirtschaftsgericht rechtsfehlerfrei auf 86.000 € festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 begegnet die die den sachverständigen Feststellungen folgende Ermittlung des Ertragswerts durch das Landwirtschaftsgericht auch insoweit keinen Bedenken, als es etwaige Nebenkostenzahlungen der Wohnungsberechtigten nicht ertragswerterhöhend (§ 16 Abs. 1 S. 2 GrdstVG, § 2049 BGB) angesetzt hat. Der Sachverständige hat den Wertabschlag aufgrund des Wohnungsrechts nämlich nicht nach einer diesem entsprechenden Warmmiete, sondern lediglich nach dem Nettomietwert bemessen (S. 8 des Gutachtens). Dem liegt offenbar die zuvor getroffene Feststellung zugrunde, dass sich die Wohnungsberechtigten schuldrechtlich zur Tragung der Betriebskosten verpflichtet hätten (S. 5 des Gutachtens). Die Nebenkostenzahlungen wären daher mit den aus dem Betriebseinnahmen zu bestreitenden Betriebskosten der Wohnung zu verrechnen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung handelt es sich mithin um einen durchlaufenden Posten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 44 Abs. 1 LwVG i. V. m. §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO analog (vgl. BeckOK KostR/v. Selle § 44 LwVG Rn. 7). Die Anordnung der Erstattung der im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten ist aus Billigkeitsgründen nicht geboten, da die in §§ 91 ff., 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO positivierten Billigkeitserwägungen hier für sich allein nicht ermessensleitend sind (BeckOK KostR/v. Selle § 45 LwVG Rn. 7 f. mwN.); die Erstattungsanordnung bezüglich der im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 45 Abs. 1 S. 2 LwVG i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO analog.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung gemäß § 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.