LG Münster 5. Zivilkammer 5 OH 5/20

September 16, 2020

LG Münster 5. Zivilkammer
5 OH 5/20

Tenor

Die Kostenberechnung wird wie folgt abgeändert:

KV 23.500 Verfahrensgebühr 5.230,00 EUR

§ 115 Geschäftswert: 1.502.654,52 EUR

Aktivvermögen: 21.974,64 EUR

Fiktives Vermögen: 578.248,52 EUR

Passivvermögen: 902.431,36 EUR

KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 278,70 EUR

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR

KV 32011 nach dem JVKostG für den Abruf von

Daten im automatisierten Abrufverfahren

zu zahlende Beträge 24,00 EUR

Zwischensumme netto 5.552,70 EUR

KV 32014 Umsatzsteuer 19% 1.055,01 EUR

Gesamtbetrag 6.607,71 EUR

Gerichtskosten für das Kostenprüfungsverfahren werden nicht erhoben, Auslagen werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert beträgt 3.427,20 EUR.

Gründe

I.

Am 20.01.2020 nahm der beteiligte Notar auf entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 2) hin das Nachlassverzeichnis ihrer am 00.11.2018 verstorbenen Mutter auf. Darin wurden Aktiva von insgesamt 21.974,64 EUR und Passiva von insgesamt 902.431,36 EUR aufgeführt, der fiktive Nachlass wurde mit insgesamt 578.248,52 EUR ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschrift der Urkunde Nummer 22 der Urkundenrolle des Notars für das Jahr 2020 (Blatt 13 ff der Akte) Bezug genommen.

Für seine Tätigkeit stellte der Notar der Beteiligten zu 2) insgesamt 3.180,51 EUR in Rechnung, wobei er einen Geschäftswert von 600.223,16 EUR zugrunde legte (Blatt 4). Dieser Wert errechnet sich aus der Summe der in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen Aktiva und dem Gesamtbetrag des fiktiven Nachlasses.

Der Notar ist allerdings der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Geschäftswertes auch die Passiva zu berücksichtigen und mithin ein Gegenstandswert von insgesamt 1.502.654,42 EUR maßgeblich sei (Blatt 3,10 und 12).

Zur Klärung der Frage, ob bei der Wertermittlung auch die in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind oder nicht, wies der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde den Notar an, seine Kostenberechnung der Beschwerdekammer zur gerichtlichen Überprüfung vorzulegen (Blatt 6). Dem kam der Notar mit Schreiben vom 03.03.2020 nach (Blatt 1 ff). Im Kostenprüfungsverfahren wurde der Präsident des Landgerichts gehört, auf seine Ausführungen vom 25.03.2020 wird verwiesen (Blatt 239). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kostenschuldnerin vertritt in ihrer Stellungnahme vom 02.06.2020 unter Hinweise auf entsprechende Gerichtsentscheidungen die Auffassung, dass die Verbindlichkeiten außer Betracht zu bleiben haben.

II.

Es handelt sich um ein Verfahren nach § 127 GNotKG, das der beteiligte Notar auf Anweisung des Landgerichtspräsidenten nach § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG beantragt hat. Die zur Überprüfung gestellte Kostenberechnung entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 19 GNotKG und kann damit tauglicher Gegenstand eines Kostenprüfungsverfahrens nach § 127 GNotKG sein. Gegenstand des Kostenprüfungsverfahrens ist ausschließlich die in der Weisung des Landgerichtspräsidenten aufgeworfene Frage, ob bei der Ermittlung des für die Gebührenforderung des Notars maßgeblichen Geschäftswerts auch die im Nachlassverzeichnis aufgeführten Verbindlichkeiten einzurechnen sind.

III.

Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen.

Der Geschäftswert für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses wie z.B. eines Nachlassverzeichnisses bestimmt sich gemäß § 115 GNotKG nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände.

Ob bei der Ermittlung des Geschäftswertes auch die in das Verzeichnis aufgenommenen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind oder nicht, ist in der Kommentarliteratur umstritten.

Für eine Berücksichtigung der Verbindlichkeiten sprechen sich aus:

Bormann/Diehn/Sommerfeld, GNotKG, 3. Auflage, § 115 Randnummer 4

und Diehn, Notarkostenberechnungen, 6. Auflage, Randnummer 1867.

Begründet wird diese Auffassung damit, dass es sich auch bei den Verbindlichkeiten um einen vom Notar verzeichneten – negativen – Vermögensgegenstand handele und es nicht darauf ankomme, ob ein bestimmter Gegenstand noch im Vermögen bzw. der Erbmasse vorhanden sei, sondern darauf, ob er in das Verzeichnis aufgenommen worden sei. Dieser Auffassung folgt auch der beteiligte Notar, der meint, dass bereits aus dem Wortlaut des § 115 GNotKG folge, dass die im passiven Nachlassbestand aufgenommenen Vermögenswerte den Werten des aktiven und des fiktiven Nachlasses hinzuzuaddieren seien, denn der Geschäftswert errechne sich aus der Summe der verzeichneten Vermögensgegenstände, ohne insoweit nach aktiven, fiktiven oder passiven Vermögenswerten zu differenzieren.

Gegen eine Berücksichtigung der Verbindlichkeiten sprechen sich aus:

Korintenberg, GNotKG, 21. Auflage, § 115 Randnummern 5 ff,

Rohs-Wedewer, GNotKG, § 115 Randnummer 2,

Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Auflage, § 115 Randnummer 1

und Streifzug durch das GNotKG, Notarkasse München, 12. Auflage, Randnummer 3172.

Begründet wird diese Auffassung im Ergebnis mit einem Hinweis auf die Vorschrift des § 38 FamFG, wonach Verbindlichkeiten, die auf einer Sache, einem Recht oder einem Nachlass oder anderen Vermögensmasse lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abgezogen werden. Verbindlichkeiten nicht nur nicht abzuziehen, sondern im Gegenteil hinzuzurechnen, gehe zu weit; eine Addition von Negativvermögen sei dem Gesetz fremd; eine entsprechende gesetzgeberische Absicht lasse sich dem Wortlaut des § 115 GNotKG nicht eindeutig entnehmen. Dieser Auffassung sind die Landgerichte Aachen und Cottbus in ihren von der Kostenschuldnerin zitierten Entscheidungen gefolgt.

Die Kammer hält allerdings die erstgenannte Auffassung für überzeugend, und zwar deshalb, weil § 115 GNotKG seinem Wortlaut eben nach nicht darauf abstellt, welche Werte tatsächlich im Vermögen vorhanden sind, sondern darauf, welche Werte in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden. Hinzu kommt, dass das hier erstellte Nachlassverzeichnis der Erfüllung des Auskunftsanspruchs pflichtteilsberechtigter Angehöriger gegen die Kostenschuldnerin als Alleinerbin nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB dient, dieser Auskunftsanspruch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zufolge (so schon Beschluss des BGH – V ZR 124/59 – vom 02.11.1960) aber nicht nur die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände (also die Aktiva) umfasst, sondern auch die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers, seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (also den fiktiven Nachlass) und die Nachlassverbindlichkeiten (also die Passiva) und es daher folgerichtig erscheint, bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses auch auf diese drei Komponenten Aktiva, fiktiver Nachlass und Passiva abzustellen. Die Regelung in § 38 GNotKG steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil sich diese Vorschrift nur zur Frage des Abzugs von Verbindlichkeiten bei Ermittlung des Geschäftswertes verhält und damit nicht ausschließt, dass in bestimmten Fällen Verbindlichkeiten geschäftswerterhöhend zu berücksichtigen sein können.

Im Kostenprüfungsverfahren auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde entstehen keine Gerichtskosten (Wudy in Leipziger-Gerichts-&Notarkosten-Kommentar 2013 § 130 Rn 54). Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldnerin der Staatskasse aufzuerlegen, besteht schon mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht.

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