OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 – 2 Wx 66/09

September 20, 2020

OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 – 2 Wx 66/09

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.07.2009 (1 T 133/09) – unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im Übrigen – unter Ziffer 1. der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2009 (55 XVII H 332/02) – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung des Betroffenen wird der Kostenansatz vom 12.11.2008 (Kostenrechnung vom 13.11.2008, Kassenzeichen 70360484 512 7) – unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen – in Höhe eines Betrages von 87,63 EUR aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe

I.

Für den Betroffenen besteht seit dem Jahre 2002 eine Betreuung, u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Aufgrund Testaments seiner am 26.06.2002 verstorbenen Mutter ist er nicht befreiter Vorerbe; hinsichtlich des Vorerbes ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 10.07.2009 Bezug genommen.

Der Betroffene wendet sich gegen den Kostenansatz vom 12.11.2008 in Höhe von insgesamt 299,63 EUR, mit welchem Gerichtsgebühren für die Führung der Betreuung für fünf Jahre und Auslagen für den Verfahrenspfleger und für Zustellungen erhoben wurden. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.02.2009 zurückgewiesen. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, welche mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.07.2009 zurückgewiesen worden ist. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde. Er macht geltend, das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen sei bei der Bemessung des Kostenansatzes nicht zu berücksichtigen.

II.

Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig. Sie ist durch das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 14 Abs. 5 Satz 1 KostO).

Sie hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der angegriffene Beschluss beruht zum Teil auf einer Verletzung des Rechts (§ 14 Abs. Abs. 5 Satz 2 KostO).

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass im Rahmen des Kostenansatzes vom 13.11.2008 (Bl. I a) für die Dauerbetreuung bei der Berechnung des Geschäftswertes nach § 92 Abs. 1 KostO auch das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen des Betroffenen, welches er als nicht befreiter Vorerbe ererbt hat, zu berücksichtigen ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug, denen er sich vollumfänglich anschließt. Der genannten Vorschrift ist – bis auf Vermögenswerte gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (angemessenes Hausgrundstück) keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass unter „Vermögen“ nur das (frei) verfügbare – also verwertbare – Vermögen des Betreuten zu verstehen ist (BayObLG RPfleger 1997, 86).

Unzutreffend ist allerdings der Ansatz der Auslagen für den Verfahrenspfleger (zusammen 87,63 EUR). Hinsichtlich des Auslagenersatzes verweist § 93 a KostO auf die Voraussetzungen des § 1836 c BGB. Das einzusetzende Vermögen im Sinne der Vorschrift umfasst, da § 1836 c Abs. 2 BGB auf § 90 Abs. 1 SGB XII verweist, nur das verwertbare Vermögen. Aus diesem Unterschied zur Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO, welche allein das Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ausnimmt, folgt, dass ererbtes Vermögen des nicht befreiten Vorerben, das der Testamentsvollstreckung unterliegt, mangels Verwertbarkeit in angemessener Zeit im Rahmen des § 1836 c BGB nicht zu berücksichtigen ist. Nach den zugrundezulegenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts beläuft sich das übrige Vermögen (Bestände auf dem Taschengeldkonto) auf weniger als 2.100,- EUR, sodass der Schonbetrag gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII von 2.600,- EUR nicht erreicht wird.

Der Ansatz der Zustellauslagen ist nach § 137 Nr. 2 KostO berechtigt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 14 Abs. 9 KostO.

Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 299,63 EUR

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