DNotV-Stellungnahme zum Baulandmobilisierungsgesetz

Dezember 1, 2020

DNotV-Stellungnahme zum Baulandmobilisierungsgesetz

Der Deutsche Notarverein (DNotV) hat zum des Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) Stellung genommen.

Der Deutsche Notarverein bewertet eine Umwandlungsbeschränkung nach der Konzeption des Gesetzentwurfs (§ 250 BauGB-E) für rechtlich und rechtspolitisch bedenklich. Die vorgeschlagene Regelung greife als generelle Erschwerung bzw. Verhinderung der eigentumsrechtlichen Gestaltung von Immobilien weit in schützenswerte Interessen des Eigentümers ein. Zudem wird das zutreffende Ziel des Gesetzgebers, Mieter vor Verdrängung aus ihren Mietwohnungen zu schützen und ihnen den Erwerb von ihnen bewohnten Wohnungen zu Eigentum zu ermöglichen, durch den vorgeschlagenen § 250 BauGB-E aus Sicht des Deutschen Notarvereins weiterhin nicht erreicht.

Das in § 250 BauGB-E angedachte Verfahren sei ein Novum und bislang ohne Beispiel. Die Regelung sei zwar gegenüber dem Referentenentwurf verfahrenstechnisch etwas praxistauglicher geworden, enthalte jedoch weiterhin erhebliche rechtliche Defizite, die in der notariellen und registerrechtlichen Praxis zu Schwierigkeiten führen würden. Insbesondere bleibe das Verhältnis der Genehmigungstatbestände des § 250 Abs. 3 BauGB-E zur Ausnahmeregelung des § 250 Abs. 4 BauGB-E völlig unklar. Darüber hinaus könne vorgesehene Regelung erhebliche negative Folgen für die innerfamiliäre Nachfolgeplanung haben, wenn die Kinder das aufzuteilende Objekt nicht selbst bewohnen möchten und es weiterhin vermietet bleiben soll.

Will man an diesem gesetzgeberischen Vorhaben festhalten, müsste aus Sicht des Deutschen Notarvereins zur Verhinderung verfassungsmäßig zweifelhafter Einschränkungen zumindest der Anwendungsbereich der Norm präzisiert und die dargelegten Defizite beseitigt werden.

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