BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 – V ZR 67/83

Dezember 2, 2020

BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 – V ZR 67/83

Keine notwendige Streitgenossenschaft bei Klage aller Miteigentümer; Inhalt eines Wegerechts

1. Miteigentümer, die auf Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks klagen, sind keine notwendigen Streitgenossen (Abweichung RG, 1905-03-15, V 416/04, RGZ 60, 269; Abweichung RG, 1927-11-30, V 135/27, RGZ 119).

2. Ist der Inhalt eines auf Dauer eingeräumten Wegerechts nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung oder der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ohne Einschränkung als Recht zum Gehen und Fahren beschrieben, so bedarf es eindeutiger Anhaltspunkte, um annehmen zu können, das Wegerecht sei auf die Benutzung zu einem bestimmten Zweck beschränkt. Aus der Nutzung des herrschenden Grundstücks zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit (hier zu landwirtschaftlichen Zwecken) kann eine solche Beschränkung nur hergeleitet werden, wenn ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller zu seiner Auslegung verwertbaren Umstände daraus den eindeutigen Schluß auf eine entsprechende Einschränkung ziehen würde.

Tatbestand

Der Kläger zu 7 (im folgenden nur: der Kläger) ist zusammen mit den früheren Klägern zu 1 – 6 Miteigentümer eines Grundstücks in W, Flur 205, Flurstück Nr. 242, eines etwa 285 m langen Weges, an dem die Wohngrundstücke der Kläger liegen und der in nordöstlicher Richtung von der öffentlichen Straße H abzweigt. Das Wegegrundstück ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten eines nordostwärts angrenzenden Grundstücks (frühere Flurstück Nr. 243) belastet, das heute u.a. in das der Beklagten zu 1 gehörende Flurstück Nr. 342 und das der Beklagten zu 2 gehörende Flurstück Nr. 341 aufgeteilt und fortgeschrieben ist. Nach der in einem notariellen Vertrag vom 1. März 1958 enthaltenen Eintragungsbewilligung hat der jeweilige Eigentümer der Parzelle Flur 205 Nr. 243 das Recht, „über die Parzelle Flur 205 Nr. 242 zu gehen, zu fahren, zu reiten und Vieh zu treiben …“. Das frühere Flurstück Nr. 243 wurde 1958 als Acker oder Wiese genutzt und war bauplanungsrechtlich als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Beklagten haben die Flurstücke Nr. 341 und 342 im Jahre 1971 mit Wohnhäusern bebaut und fahren auf dem genannten Weg seither auch mit Personenkraftwagen zu ihren Wohngrundstücken. Vom Flurstück Nr. 342 führt in ostwärtiger Richtung das etwa 1,5 m breite und 40 m lange Flurstück Nr. 359, das im Miteigentum u.a. der Beklagten steht, zur öffentlichen Straße P.

Der Kläger ist der Auffassung, die gegenwärtige Nutzung des dienenden Wegegrundstückes Flurstück Nr. 242 durch die Beklagten werde durch das nur zu landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumte Wegerecht nicht mehr gedeckt, und hat verlangt, daß die Beklagten das Flurstück Nr. 242 nicht mehr als Zugang und Zufahrt zu ihren Wohngrundstücken benutzen. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben hilfsweise ein Notwegrecht geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben.

Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten entschieden, ersichtlich in der Meinung, die übrigen früheren Kläger seien nicht Partei des Berufungsverfahrens geworden, weil sie selbst nicht Berufung eingelegt haben. Falls zwischen den Klägern aber eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) bestünde, hätte der Kläger mit seiner Berufung den Rechtsstreit insgesamt in die nächste Instanz gebracht (§ 62 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH Urteil vom 7. April 1976, IV ZR 70/74, FamRZ 76, 336, 337); die übrigen Kläger hätten im Berufungsverfahren zugezogen werden müssen (§ 62 Abs. 2 ZPO) mit der Folge, daß das Berufungsurteil möglicherweise an einem von Amts wegen zu beachtenden Fehler leiden würde (vgl. OGH NJW 1950, 597, 598; Senatsurteil vom 8. Juni 1962, V ZR 171/61, NJW 1962, 1722; BVerwGE 3, 208, 211). Das Berufungsgericht hat sich zwar mit diesen Fragen nicht befaßt; sein Verfahren ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, weil die Kläger nicht notwendige Streitgenossen sind.

Nach § 62 ZPO gibt es zwei Gruppen notwendiger Streitgenossenschaft. Aus einem „sonstigen Grunde“ notwendig ist sie, wenn mehrere Berechtigte „nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts“ nur gemeinschaftlich Klage erheben können (Hahn, Materialien zur Civilprozeßordnung S. 173), also die Klage nur eines Berechtigten mangels Prozeßführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen werden müßte (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Mai 1984, V ZR 82/83, WM 1984, 1030 für den entsprechenden Fall auf der Beklagtenseite). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil jeder Miteigentümer nach § 1011 BGB die Unterlassungsklage hätte allein erheben können.

Umstritten ist, ob im vorliegenden Fall die 1. Alternative von § 62 Abs. 1 ZPO zutrifft, daß das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Das Reichsgericht hat dies für die Klage aller Miteigentümer unter Hinweis auf die „Einheitlichkeit“ oder „Identität“ des Rechtsverhältnisses bejaht (RGZ 60, 269, 270; 119, 163, 168). Das Schrifttum ist dem zum großen Teil gefolgt (vgl. z.B. Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO 42. Aufl. § 62 Anm. 2 B und C; A. Blomeyer AcP 159, 385, 402; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 62 Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 62 Anm. 3 a cc; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 62 A II b 1; Zöller/ Vollkommer, ZPO 14. Aufl. § 62 Rdn. 16; Hassold, Die Voraussetzungen der besonderen Streitgenossenschaft 1970 S. 62 ff; MünchKomm/Schmidt § 1011 Rdn. 7; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1011 Rdn. 2). Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einer Grundsatzentscheidung (BGHZ 30, 195, 198 ff) ausgeführt, der hier behandelte Tatbestand sei nur gegeben, wenn aus prozessualen Gründen eine einheitliche Entscheidung geboten ist. Die Besonderheit bestehe darin, daß der Einzelprozeß für die übrigen Streitgenossen präjudiziell sei und aufgrund besonderer Vorschriften auch gegen diese Rechtskraftwirkung ausübe. Die Rechtskrafterstreckung bei einem Nacheinander der Prozesse führe zur notwendigen Streitgenossenschaft bei einem Nebeneinander der Prozesse (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 50 II). Es sei nicht möglich auch dort von einem Fall notwendiger Streitgenossenschaft zu sprechen, wo aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder wünschenswert wäre (ähnlich schon der IV. Zivilsenat BGHZ 23, 74, 75). Dieser Auffassung hat sich der VIII. Zivilsenat angeschlossen (BGHZ 54, 251, 254, 255). Der erkennende Senat folgt dieser Meinung. Steht es im Belieben der Miteigentümer, gemeinsam oder in getrennten Prozessen vorzugehen, und können in getrennten Verfahren mangels Rechtskrafterstreckung unterschiedliche Entscheidungen ergehen, so besteht auch bei gemeinsamer Prozeßführung kein Zwang zu einheitlicher Entscheidung (vgl. auch Staudinger/Huber, BGB 12. Aufl. § 744 Rdn. 44; Staudinger/ Gursky aaO § 1011 Rdn. 7; Schwab, Festschrift für Lent 1957 S. 281 und 285; Jauernig, BGB 3. Aufl. § 1011 Anm. 3). Ein Fall von Rechtskrafterstreckung liegt hier aber nicht vor; das im Rechtsstreit eines Miteigentümers ergangene Urteil wirkt weder für noch gegen die übrigen Miteigentümer (BGHZ 79, 245, 247 m.w.N.; RGZ 119, 163, 169).

II.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist unbegründet, weil die Beklagten die Parzelle Nr. 242 aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeit zu Recht als Zugangs- und Zufahrtsweg für ihre Wohngrundstücke in Anspruch nehmen (§ 1004 Abs. 2 BGB). Der Rechtsstreit ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger aufgrund der Dienstbarkeit nicht verpflichtet, das Begehen und Befahren des Wegegrundstücks durch die Beklagten zu dulden. Zwar spreche die Bewilligung der Dienstbarkeit allgemein und ohne Einschränkung von „Gehen und Fahren“; da aber das herrschende Grundstück zur Zeit der Grunddienstbarkeitsbestellung nur landwirtschaftlich genutzt worden sei, führe dieser für jedermann erkennbare Umstand dazu, daß der Umfang der Grunddienstbarkeit zunächst allein auf das Gehen und Fahren zu landwirtschaftlichen Zwecken beschränkt gewesen sei.

2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Auffassung des Berufungsgerichts zum ursprünglichen Umfang der Grunddienstbarkeit ist unzutreffend. Den Inhalt des Grundbuchs kann der Senat selbst auslegen (BGHZ 37, 147, 149). Danach dürfen die Beklagten die Wegeparzelle Nr. 242 als Weg zu ihren Wohngrundstücken begehen und befahren.

Abzustellen ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. als Beispiele ständiger Senatsrechtsprechung Urteile vom 26. April 1961, V ZR 26/60, LM BGB § 1018 Nr. 4; vom 28. November 1975, V ZR 9/74, LM BGB § 1018 Nr. 25; vom 24. September 1982, V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116; BGHZ 90, 181, 184).

Wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, enthält der Wortlaut der Bewilligung keinerlei Einschränkung. Auch aus der gleichzeitigen Erwähnung des Reitens und Viehtreibens folgt nicht die Beschränkung der Dienstbarkeit auf eine landwirtschaftliche Nutzung. Reiten und Viehtreiben sind als selbständige Alternativen neben Gehen und Fahren aufgeführt. Jedenfalls bei dem auf Dauer eingeräumten Wegerecht muß hier aus dem Wortlaut der Bewilligung zunächst auf einen von der Nutzungsart des herrschenden Grundstücks unabhängigen Umfang der Dienstbarkeit geschlossen werden. Es bedürfte dann eindeutiger Anhaltspunkte außerhalb der genannten Urkunden, um anzunehmen, das Wegerecht sei im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts eingeschränkt. Bei Bestellung der Dienstbarkeit mag zwar die der planungsrechtlichen Ausweisung entsprechende landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks Nr. 243 für jedermann ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Das allein trägt die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht. Es müßte dazu kommen, daß ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller im Sinne der oben angeführten Senatsrechtsprechung verwertbaren Umstände daraus auch den eindeutigen Schluß auf eine entsprechende Einschränkung der Dienstbarkeit ziehen würde (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1983, V ZR 60/83 S. 8/9). Das ist hier nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weitere von ihm selbst festgestellte Umstände unberücksichtigt gelassen, die ebenfalls zur Auslegung mit herangezogen werden müssen. Das frühere Flurstück Nr. 243, aus dem die Wohngrundstücke der Beklagten hervorgegangen sind, war allein über die hier streitige Wegeparzelle (insbesondere zum Befahren) an das öffentliche Wegenetz angebunden. Im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses Wegegrundstücks an die Kläger oder deren Rechtsvorgänger wurde das Wegerecht bestellt. Daraus folgt auf der Grundlage des umfassenden Wortlauts der Bewilligung, daß die Dienstbarkeit nicht auf die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sein sollte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der frühere Eigentümer des Flurstücks Nr. 243 für dieses ihm verbleibende Grundstück im Falle einer bloßen Nutzungsänderung den Verlust der einzigen Fahrverbindung zum öffentlichen Wegenetz riskieren wollte, zumal das Flurstück Nr. 242 ohnehin nur als Weg diente. Das läßt sich um so weniger annehmen, als nach dem Tatbestand des Berufungsurteils drei der insgesamt fünf am Weg liegenden Wohngrundstücke damals schon bebaut waren und damit eine Wohnbebauung auch des Flurstücks Nr. 243 jedenfalls im Bereich der zukünftigen Möglichkeiten lag, ein Umstand, der schon für die Auslegung des ursprünglichen Umfangs der Dienstbarkeit (nicht erst für deren Anpassung) bedeutsam ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1965, V ZR 90/63, WM 1966, 254).

Nach allem kann offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zur Frage der Anpassung der Grunddienstbarkeit an die veränderten Verhältnisse zutrifft. Auch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Notwegeinrede der Beklagten kommt es nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.