Nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Corona-„Hotspots“ voraussichtlich rechtmäßig
Der VGH München hat in einem Normenkontrolleilverfahren entschieden, dass die Regelungen der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) zu nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in Hotspots nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden.
Nach § 25 der 10. BayIfSMV darf die Wohnung in Städten oder Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr nur noch aus wenigen triftigen Gründen verlassen werden. Der in München lebende Antragsteller sah sich in seinen Grundrechten verletzt, weil die Regelung nächtliches Joggen und die Anfahrt zu seiner Nebenwohnung beschränke.
Der VGH München hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Regelung bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Es handele sich um eine vom Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich vorgesehene Ausgangsbeschränkung. Sie sei zur Eindämmung der Corona-Pandemie erforderlich, weil andere Strategien („Lockdown light“ und „Hotspotstrategie“) die Zahl der Neuinfektionen nicht reduziert hätten. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens nicht vor. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei gerechtfertigt, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. Schließlich handele es sich bei der Ausgangsbeschränkung auch nicht um eine Freiheitsentziehung, sodass eine richterliche Anordnung nicht erforderlich sei.
Der Beschluss des VGH München ist unanfechtbar.
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