OLG Köln, Beschluss vom 16.09.2010 – 5 W 30/10

Januar 7, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 16.09.2010 – 5 W 30/10

Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 15.7.2010 – 11 O 98/10 – teilweise abgeändert.
Den Antragstellern wird für nachfolgende Anträge unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. S., Kanzlei O. und O. aus L., ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) ein angemessenes, vererbtes Schmerzensgeld aus der Behandlung seines Vaters zwischen dem 20. und 22.5.2006 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000.- Euronebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2006.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2) ein eigenes Schmerzensgeld aus der Behandlung ihres Lebens-gefährten zwischen dem 20. und 22.5.2006 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000.- Euronebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2009.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2) 574,69 Euronebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 512,26 Euroseit dem 22.7.2008 und aus 62,43 Euroseit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche weiteren vergangenen und künfti-gen materiellen Schäden sowie künftige immaterielle Schäden, die ihm aus der Behandlung seines Vaters entstanden sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zur Geltendmachung von Prozesskostenhilfe sind hinreichend glaubhaft gemacht. Die beabsichtigte Klage hat auch zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller zu 1) hat einen ererbten Schmerzensgeldanspruch aus ärztlicher Fehlbehandlung seines Vaters vorgetragen und geeignet unter Beweis gestellt. Den – ohnehin maßvollen – Anforderungen an die Darlegung eines Behandlungsfehlers ist, namentlich durch die Vorlage eines Privatgutachtens, bei weitem genüge getan. Dem erhobenen Behandlungsfehlervorwurf wird die Kammer nachzugehen haben. Die Frage fehlender Aktivlegitimation, auf die die Kammer insoweit maßgeblich abgestellt hat, ist nach Vorlage des Erbscheins erledigt. Weitergehende Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Antragstellers zu 1) sind nicht ersichtlich. Der Höhe nach kann angesichts der kurzen Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden ein Schmerzensgeld von mehr als 5.000.- Euronicht in Betracht kommen. Insofern wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Ein Schmerzensgeldanspruch der Antragstellerin zu 2) kann nicht mit der Erwägung verneint werden, sie zähle nicht zu dem geschützten Personenkreis. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sogenannten Schockschaden beschränken sich auf nahe Angehörige, nicht aber auf Verwandte eines bestimmten Grades. Hierzu zählen ohne weiteres auch Lebensgefährten (vgl. etwa Oetker in Münchener Kommentar, 5.Aufl., § 249 Rn. 147; Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 40, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner zu einem ähnlichen Fall BGHZ 163, 209 ff. = VersR 2005, 1238, 1240). Auch hinsichtlich der Darlegung des psychisch vermittelten Schadens aufgrund des Todes eines nahen Angehörigen ist eine übertriebene Strenge unangebracht, vielmehr sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen (OLG Koblenz NJW-RR 2005, 677 f.). Die Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist grundsätzlich ausreichend (OLG Koblenz aaO). Eine solche hat die Antragstellerin zu 2) durch Vorlage eines ausführlichen Attestes ihres behandelnden Psychiaters vorgetragen und durch Sachverständigengutachten tauglich unter Beweis gestellt. Die seitens der Kammer hierzu angestellten Erwägungen, die offenbar teilweise darauf hinauslaufen, den Sachvortrag der Antragstellerin für unzureichend zu erachten, teilweise auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung, überzeugen nicht. Ob die Antragstellerin die Leiche ihres Lebensgefährten tatsächlich gesehen hat oder nicht, oder wann sie wie lange in welcher Weise mit dem Verstorbenen zusammen gelebt hat (worüber die Kammer letztlich nur Spekulationen anstellt), ist angesichts der klaren Aussagen ihres Behandlers zum Krankheitswert ihrer psychischen Störungen und deren Ursache (Tod des Lebensgefährten) ohne ausreichende Aussagekraft. Der Höhe nach erscheint aufgrund des bisherigen Vortrags allerdings ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000.- Euroals angemessen und ausreichend. Ein etwaiger höherer Anspruch, der sich nach Lage der Dinge im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben könnte, ist durch den Klageantrag nicht ausgeschlossen.
Hinsichtlich der konkret bezifferten materiellen Ansprüche, die Gegenstand des Antrags zu 3) sind, ist – mit Ausnahme der geltend gemachten Gutachter- und Kopierkosten – Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert worden. Die – mittlerweile deutlich reduzierten – Beerdigungskosten sind von der Schwester des Verstorbenen gezahlt worden. Insoweit mag diese einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten haben (etwa aus § 842 Abs.1 BGB oder Geschäftsführung ohne Auftrag), keineswegs aber die Antragstellerin zu 2). Zwar lässt die Rechtsprechung grundsätzlich auch Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung abgetretener Ansprüche zu, wenn ein triftiger Grund für die Abtretung erkennbar ist (BGHZ 47, 289 ff.; OLG Köln FamRZ 1995, 940; Zöller-Geimer, § 114 Rn. 9 m.w.N.), was hier dahinstehen mag. Dann aber kommt es entscheidend auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zedenten und nicht diejenigen der klagenden Partei an (BGH VersR 1992, 594). Zu den Verhältnissen der Schwester des Verstorbenen fehlt indes jeglicher Vortrag.
Soweit die Antragstellerin zu 2) für Kleidung, Bewirtung u.ä. einen Pauschalbetrag von 250.- Euroverlangt, ist ihr Vortrag auch bei Anlegung geringer Anforderungen derart allgemein, dass die Schätzung selbst eines Mindestbetrages nicht möglich ist.
Hinsichtlich der aufgewendeten Gutachterkosten sind die Erfolgsaussichten hingegen zu bejahen. Die Annahme des Landgerichts, dass das Gutachten tatsächlich nur für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und nicht zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche eingeholt worden sei (auch wenn es ein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen in der Kopfzeile aufführt), liegt denkbar fern. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen im Rahmen angemessener Rechtsverfolgung, die grundsätzlich erstattungsfähig sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Rechnungshöhe. Der Senat geht auch davon aus, dass das Gutachten entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin auch von ihr bezahlt wurde. Gleiches gilt für die geltend gemachten Kopierkosten.
Aussicht auf Erfolg hat die Klage schließlich hinsichtlich des Feststellungsantrages des Antragstellers zu 1). Eine Feststellungsklage ist begründet, wenn bei einem bereits eingetretenen Schaden eine gewisse Wahrscheinlichkeit für weitere Schäden besteht. Das aber kann schlechterdings nicht verneint werden, wenn es um Unterhaltsansprüche eines zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses knapp vier Jahre alten Kindes geht. Dass der Verstorbene vor seinem Tod nicht in der Lage gewesen wäre, jemals wieder in irgendeiner Weise Unterhaltsleistungen für den Antragsteller zu 1) zu erbringen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Für eine derart weit reichende Schlussfolgerung genügt die seinerzeitige Arbeitslosigkeit jedenfalls nicht. Wie vorgetragen und belegt wurde, hatte der Verstorbene den größten Teil seines beruflichen Lebens rentenversicherungspflichtig gearbeitet. Er war mit 56 Jahren durchaus noch in der Lage, als angestellter oder freiberuflicher Fotograf Geld zu verdienen und Barunterhalt zu leisten, und er war ohne weiteres in der Lage, Naturalunterhalt zu leisten.
Nicht sicher auszuschließen ist ferner das künftige Auftreten gesundheitlicher Folgen bei dem Antragsteller zu 1), so dass auch der immaterielle Vorbehalt gerechtfertigt ist.
Angesichts des teilweisen Obsiegens und Unterliegens im Beschwerdeverfahren ist die gesetzliche Beschwerdegebühr auf die Hälfte zu reduzieren.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.