FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2018 – 3 K 3162/15

Januar 11, 2021

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2018 – 3 K 3162/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, den Kläger mit einem Duldungsbescheid wegen rückständiger Steuerbeträge eines Dritten in Anspruch zu nehmen.

I. Nach einer Rückständeaufstellung vom 22.08.2013 (Bl. 8 Vollstreckungsakten – Vo.-A. -) schuldete der Vater des Klägers, Herr B… (nachfolgend auch: „Vollstreckungsschuldner“ oder „Anfechtungsschuldner“), dem Beklagten Steuern und steuerliche Nebenleistungen in einer Gesamtsumme von 199.633,81 €. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um rückständige Beträge an Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer aus den Besteuerungszeiträumen 2008 bis Mitte 2013 sowie damit im Zusammenhang stehende Zinsen und Säumniszuschläge.

Am 08.11.2013 erließ der Beklagte (nachfolgend auch: „Anfechtungsgläubiger“) einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abgabenordnung – AO – i.V.m. § 4 Abs. 1, hilfsweise § 3 Abs. 2, hilfsweise § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens – AnfG – (Bl. 6 f. Vo.-A.).

Mit diesem Duldungsbescheid nahm der Beklagte den Kläger hinsichtlich eines Betrages von 181.913,94 € als Duldungsverpflichteten (nachfolgend auch: „Anfechtungsgegner“ oder „Duldungsschuldner“) im Wege der Vollstreckung für die rückständigen Steuerschulden seines Vaters in Anspruch.

Die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner, also den Vater des Klägers, sei bisher erfolglos verlaufen. Dementsprechend sei das Land Berlin nach § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt. Der Kläger sei seit dem 06.06.2005 Inhaber des Kontos mit der Kontonummer … bei der C… Bank e.G., welches in der Filiale in der D…-straße in Berlin geführt wurde. Seit dem 20.11.2005 habe eine Verfügungsberechtigung des Vaters des Klägers, dem Anfechtungsschuldner B…, bestanden. Im Zeitraum vom 10. Oktober bis zum 9. Dezember 2011 seien auf diesem Konto elf Gutschriften in einer Gesamtsumme von 181.913,94 € erfolgt; die Höhe der einzelnen Gutschriften habe zwischen rund 2.874 € und rund 38.064 € betragen (auf die Zusammenstellung auf Seite 2 des Duldungsbescheids wird Bezug genommen; Bl. 12 FG-Akte). Auftraggeber der Überweisungen sei in zehn Fällen die Firma „E… GmbH“ und in einem Fall ein Herr F… gewesen.

Als Verwendungszweck sei bei allen elf Überweisungen der Name B… entweder mit dem Zusatz „diverse Rechnungen“ (bei zwei Überweisungen) oder mit der Angabe einer Rechnungsnummer und eines Rechnungsdatums (bei neun Überweisungen) angegeben worden.

Nach Ansicht des Beklagten sei davon auszugehen, dass vom Anfechtungsschuldner erstellte Rechnungen für von ihm erbrachte Tätigkeiten auf seine Veranlassung hin durch Überweisungen auf das Konto des Anfechtungsgegners beglichen wurden. Beim Anfechtungsschuldner habe unzweifelhaft eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Dies folge aus einer Drittschuldnererklärung der G… Bank AG vom 19.11.2010. Auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 15.11.2010 habe der Drittschuldner (G… Bank AG) nämlich mitgeteilt, es lägen bereits Pfändungen Dritter vor. Aufgrund einer erneuten Pfändung vom 13.02.2012 habe die G… Bank AG mitgeteilt, es lägen 29 vorrangige Pfändungen über 305.074,98 € vor.

Rechtshandlungen, die ein Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit vornehme und die die Gläubiger im Allgemeinen benachteiligten, erfolgten in Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Dies liege unzweifelhaft vor, da der Anfechtungsschuldner erhebliche Einnahmen nicht auf das gepfändete Konto, sondern auf das Konto eines Dritten habe überweisen lassen.

Dem Kläger als Kontoinhaber sei auch bekannt gewesen, dass diese Benachteiligungsabsicht seines Vaters bestand. So habe er im Zeitraum der für den Vollstreckungsschuldner bestimmten Zahlungseingänge das Konto auch für eigene Zwecke genutzt, was durch diverse Abbuchungen unter Benennung seines Namens dokumentiert sei. Gegenüber der C… Bank habe der Kläger im Jahr 2008 erklärt, gemeinsam mit seinem Vater den Ausbau von Dachrohlingen zu planen, und er habe das genannte Konto als Geschäftskonto eröffnet. Ferner seien sowohl der Kläger als auch sein Vater seit dem 01.10.2008 unter der Anschrift H…-weg in Berlin polizeilich gemeldet und wohnhaft. Mittlerweile sei das Konto bei der C… Bank gelöscht.

Wegen der zuvor genannten Abgaben würden daher die einzeln aufgeführten Einzahlungen auf das Konto des Klägers bis zu einer Höhe von 181.913,94 € angefochten. Durch die Einzahlungen zu Gunsten des Vollstreckungsschuldners auf das für den Kläger geführte Konto seien diese Beträge in voller Höhe einem Zugriff der Gläubiger, somit auch dem Zugriff des Beklagten, entzogen worden. Es komme nicht darauf an, ob die Gutschrift bzw. das Geld dem Empfänger letztlich verblieben sei.

Die Vollstreckung in das Vermögen des Vaters des Klägers sei erfolglos verlaufen. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags, die rechtzeitige Zahlung der Abgaben sicherzustellen, halte er, der Beklagte, es für ermessensgerecht, den Kläger im Wege der Duldung der Zwangsvollstreckung heranzuziehen.

Aufgrund eines der zuvor genannten Anfechtungstatbestände sei der Empfänger der Zahlungen als Kontoinhaber nach § 11 Abs. 1 AnfG verpflichtet, die Vollstreckung in sein Konto so zu dulden, als gehörten die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge zum Vermögen des Steuerschuldners. Da das Konto bereits seit dem 11.05.2012 gelöscht sei, bestehe diese Möglichkeit allerdings nicht mehr. Es werde daher der Wertersatz nach § 11 AnfG geltend gemacht.

Für den Fall, dass die gutgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Vollstreckung zur Verfügung stünden, weil sie vom Empfänger verwendet oder weitergeleitet worden seien, habe dieser Wertersatz in Geld zu leisten. Zwar könne die Anfechtungsbefugnis aufgrund der Bestimmung in § 11 Abs. 2 AnfG ganz oder teilweise entfallen. Durch diese Regelungen werde aber ausschließlich der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung begünstigt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG). Er habe die unentgeltliche Leistung nur insoweit zur Verfügung zu stellen, wie er durch sie noch bereichert ist.

Vorliegend spreche der Beweis des ersten Anscheins aber gegen einen gutgläubigen Erwerb. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Kontoinhaber wusste, dass die unentgeltliche Leistung in Gestalt der Gutschrift der Gelder auf seinem, des Anfechtungsgegners, Konto die Gläubiger des Anfechtungsschuldners benachteiligte (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG).

Die Abgabenforderungen gegen den Vollstreckungsschuldner seien mittlerweile bestandskräftig festgesetzt. Hinsichtlich des Betrages von 181.913,94 € werde daher der Kläger als Duldungsschuldner im Wege der Vollstreckung in Anspruch genommen.

Des Weiteren wurde der Kläger in dem Duldungsbescheid aufgefordert, den Betrag von 181.913,94 € bis zum 12.12.2013 an den Beklagten zu zahlen.

Dem Duldungsbescheid war die Rückständeaufstellung vom 22.08.2013 als Anlage beigefügt.

II. Hiergegen hat der Kläger am 10.12.2013 Einspruch eingelegt (Bl. 11 Vo.-A.).

Zur Begründung führte der Kläger folgendes aus: Die Inanspruchnahme des Klägers durch Duldungsbescheid sei bereits unzulässig. Die zivilrechtliche Natur des Anfechtungsrechts erfordere die Geltendmachung des behördlichen Anspruchs mit einer Anfechtungsklage vor den ordentlichen Gerichten. Vorliegend sei der Kläger im Anhörungsverfahren vom Beklagten aufgefordert worden, Beweismittel vorzulegen und bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (§§ 88, 97, 90 Abs. 1 AO). Der Beklagte nutze demnach Möglichkeiten zur Beweismittelbeschaffung und Sachverhaltserforschung, welche dem Besteuerungs- bzw. Haftungsbescheidverfahren vorbehalten seien. Diese Vorgehensweise sei widerrechtlich, denn sie sei dem Zivilverfahren, in dem der vorliegend geltend gemachte Anspruch zu verfolgen sei, fremd. Den Kläger verbinde nichts mit dem Besteuerungssachverhalt seiner Eltern, insbesondere habe er von den genannten Steuerschuldnern keine Leistungen, die über familiäre Unterhaltsleistungen hinausgingen, je erhalten. Durch die Anwendung der hoheitlichen Ermittlungsmethoden verschaffe sich der Beklagte gegenüber dem Schuldner im rein zivilrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt einen Erkenntnis- und Beweismittelvorsprung in Umkehrung der dem materiellen Recht zuzuordnenden Darlegungs- und Beweislast. Wer anfechten wolle, habe die für die von ihm erstrebten Rechtsfolgen erforderlichen Beweise zu erbringen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte diese über vermeintliche, den Anfechtungsschuldner treffende öffentlich-rechtlich begründete Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten beschaffen dürfe.

Der angefochtene Bescheid beziehe sich zur Begründung der Duldungspflicht des Klägers auf das Anfechtungsgesetz. Im Hinblick auf die Regelungen des Anfechtungsgesetzes und deren Durchsetzung per Duldungsbescheid stehe der Finanzbehörde ein Entschließungsermessen zu. Die vorliegend einzig richtige Ermessensentscheidung wäre die Erhebung einer Anfechtungsklage (vor dem Zivilgericht). Denn es sei augenfällig, dass mit dem gleichzeitigen Leistungsgebot im Duldungsbescheid die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers unzulässig eingeschränkt würden. So sei der Kläger genötigt, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und – sofern dem Einspruch nicht stattgegeben werde – unter dem Zwang des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses den Klageweg zu beschreiten, obwohl sein Verhalten zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben habe.

Auch materiell-rechtlich könne der angegriffene Duldungsbescheid keinen Bestand haben. So sei bereits die geltend gemachte Summe von 181.913,94 € der Höhe nach zweifelhaft, weil in dieser Summe auch steuerliche Nebenforderungen enthalten seien, die regelmäßig einem Haftungsschuldner nicht überbürdet werden könnten. Entsprechendes müsse auch für den Duldungsverpflichteten gelten. Zudem sei unklar, ob die Steuerforderungen gegen den Steuerschuldner bestandskräftig festgesetzt worden seien; hierüber treffe der angefochtene Bescheid keine Aussage.

Die Einräumung der Kontovollmacht sowohl für den Vollstreckungsschuldner (Vater des Klägers) als auch für seine Mutter habe dem tradierten Familienverständnis der Familie entsprochen. Die Familie A…/B… stamme aus Serbien und habe eine hierarchische Familienstruktur. Handlungen, Entscheidungen und Tätigkeiten des Patriarchen, des Anfechtungsschuldners, würden weder hinterfragt noch beobachtet oder kritisiert, schon gar nicht werde ihnen aktiv entgegengewirkt. Ohne Angabe von Gründen und ohne besondere Aufforderung oder Zweckangabe oder „Hintergedanken“ habe der Kläger seinerzeit seinen Eltern die Verfügungsmacht über sein Konto eingeräumt, im Übrigen ein nach den Bankvorschriften generell möglicher und alltäglicher Vorgang.

Weder habe der Kläger seinerzeit, noch 2011, noch heute Kenntnis von den wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen seines Vaters gehabt, noch hätten ihm diese bekannt sein müssen. Es existiere kein Rechts- oder Erfahrungssatz, dass dies bei nahen Angehörigen stets so sein müsse; im Gegenteil dürfte ein gegenläufiger Erfahrungssatz wahrscheinlich sein. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht bei seinen Eltern gewohnt, sondern er habe in der I…-allee in Berlin einen eigenen Wohnsitz unterhalten. Die Wohnung im H…-weg habe er bereits anlässlich der Aufnahme seiner eigenen Erwerbstätigkeit im Jahr 2006 in J… und anschließend als semiprofessioneller Fußballer in Berlin aufgegeben.

Voraussetzung für das Entstehen des materiell-rechtlichen Anfechtungsanspruchs sei eine Rechtshandlung bzw. eine Unterlassung des Anfechtungsschuldners, die das Finanzamt als Anfechtungsgläubiger objektiv benachteilige und dazu geführt haben müsse, dass dem Anfechtungsgegner etwas verschafft worden sei. Bei alledem müsse ein besonderer Anfechtungsgrund nach dem Anfechtungsgesetz vorliegen. Ausweislich des Duldungsbescheides seien die Handlungen bzw. Unterlassungen des Klägers auf den Zeitraum zwischen dem 10. Oktober und dem 9. Dezember 2011 beschränkt.

Es erschließe sich daher nicht, wie die Steuerschulden laut der Anlage zum Duldungsbescheid, die sämtlich erst in den Jahren 2012 bzw. 2013 fällig geworden seien, dem Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen sein sollten. Der Kläger frage sich, woher er Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz seines Vaters hätte haben sollen, wenn doch die Steuerschuld weder entstanden noch fällig war.

Die Annahme des Beklagten, ihm, dem Kläger, sei bekannt gewesen, dass der Anfechtungsschuldner Zahlungen in einer Größenordnung von über 181.000 € im bezeichneten Zeitraum in Benachteiligungsabsicht gegenüber seinen Gläubigern auf das Konto bei der C… Bank veranlasst habe, sei unzutreffend. Der Kläger habe weder bemerkt, dass Zahlungen, die seinen Vater betrafen, auf seinem Konto eingegangen waren, noch habe er von den steuerlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seines Vaters bzw. seiner Eltern irgendeine Kenntnis gehabt.

Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gehabt – erst recht auch keine Rechtspflicht, das Konto bei der C… Bank zu überwachen oder die Ausführung der Jahre zuvor eingeräumten Verfügungsbefugnis durch seine Eltern zu kontrollieren. Tatsächlich habe er, der Kläger, keinerlei Kontounterlagen gezogen und auch die Entwicklung des Kontos nicht verfolgt. Insbesondere habe er weder die Zahlungen Dritter auf das Konto veranlasst, noch diese bemerkt, noch habe er die Auszahlung dieser Leistung bewirkt, bemerkt oder sonst befördert. Tatsächlich sei von den genannten Überweisungen nichts auf dem Konto verblieben, vielmehr hätten die verfügungsberechtigten Eltern des Klägers sämtliche ihm, dem Kläger, nicht zustehenden Leistungen bereits unmittelbar nach deren Bewirkung vom Konto abgehoben.

Selbst wenn man der Ansicht sei, der Kläger sei nicht nur Empfangsbote sondern Leistungsempfänger der Zahlungen gewesen, so sei er zumindest gutgläubig gewesen. Denn die Unkenntnis stehe der Gutgläubigkeit gleich. Tatsächlich verhalte es sich auch so, dass der Kläger seinem Vater und seiner Mutter sein Konto weder zur Verfügung gestellt habe, um deren Vermögen vor dem Zugriff Dritter (Gläubiger) zu schützen, noch habe er davon Kenntnis gehabt, dass das Konto auf diese Weise genutzt wurde.

Des Weiteren weist der Kläger darauf hin, dass es sich bei allen Zahlungen, die zwischen dem 10. Oktober 2011 und dem 9. Dezember 2011 auf dem Konto bei der C… Bank eingegangen sind, um Zahlungen gehandelt habe, welche offensichtlich von Dritten zu Gunsten des Vollstreckungsschuldners unter Angabe von dessen Rechnungsnummern geleistet worden seien. Nach den Recherchen des Beklagten habe es sich um Zahlungen auf Ausgangsrechnungen des Vollstreckungsschuldners unter der Firma „K…“ gehandelt. Der Vollstreckungsschuldner habe auf den entsprechenden Ausgangsrechnungen als Zahlstelle und Kontoinhaber jeweils sich selbst unter Angabe der Kontonummer des Kontos bei der C… Bank bezeichnet.

Dementsprechend hätten die Auftragnehmer des Vollstreckungsschuldners die ihnen in Rechnung gestellten Leistungen nur mit befreiender Wirkung durch Zahlung auf das angegebene Konto ausgleichen können.

Des Weiteren sei den vorliegenden Kontoauszügen zu entnehmen, dass jeweils im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Gutschriften auf dem Konto der Vollstreckungsschuldner, also der Vater des Klägers, über die Gutschriftbeträge verfügt habe. Sämtliche Barabhebungen oder Auslandsüberweisungen seien mithilfe der dem Vollstreckungsschuldner erteilten Karte bzw. über dessen Kontozugriff abgewickelt worden.

Somit seien dem Vermögen des Klägers schon aufgrund der Zweckgebundenheit der Zahlungen durch die leistenden Auftragnehmer keine Werte zugeflossen; jede Überweisung sei aufgrund der Ausgangsrechnungen des Vollstreckungsschuldners erfolgt und sei ausdrücklich an diesen gerichtet gewesen.

Jedenfalls aber sei der Kläger entreichert mit der Folge, dass eine Vollstreckung in sein Vermögen nicht zulässig sei. Er, der Kläger, verfüge auch nicht über Surrogate, denn die Gutschriften auf dem Konto bei der C… Bank seien nie in sein Vermögen gelangt, und er habe auch niemals über die erwähnten Zahlungseingänge verfügt.

Schließlich rügt der Kläger, dass das Auswahlermessen nicht ordentlich ausgeübt worden sei; neben seinem Vater würde auch dessen Ehefrau, die Mutter des Klägers, gesamtschuldnerisch für die Einkommensteuerschuld haften. Im Duldungsbescheid seien jedoch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen worden, dass auch die Vollstreckung gegenüber seiner Mutter erfolglos bzw. nicht Erfolg versprechend war.

III. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 08.06.2015 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.

In der Regel würde die Anfechtung gemäß § 13 AnfG im Wege einer (Zivil-)Klage geltend gemacht; die Anfechtung wegen steuerlicher Forderungen erfolge jedoch nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid.

Nach dem Anwendungserlass zur AO zu § 191 Rn. 2 umfasse die Befugnis zum Erlass eines Duldungsbescheides auch die steuerlichen Nebenleistungen.

Der Kläger sei Kontoinhaber und damit auch Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO über das Konto bei der C… Bank gewesen. Als solcher sei er nach § 77 AO zur Duldung verpflichtet.

Das Bankkonto sei als Geschäftskonto eröffnet worden. Insoweit habe der Kläger der Bank mitgeteilt, er plane eine gemeinsame GbR mit seinem Vater zum Ausbau von Dachgeschosswohnungen. Eine entsprechende Gewerbeanmeldung sei jedoch nicht vorgelegt worden. Auch sei kein Gewerbe steuerlich angemeldet worden, obwohl offenbar Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und seinem Vater bestanden hätten. Denn der Kläger habe mehrere Dachgeschosswohnungen, die anschließend ausgebaut worden seien, erworben; unter anderem in dem Objekt H…-weg/L…-straße. Es sei davon auszugehen, dass der Vater des Klägers die Ausbauten vorgenommen habe.

Das vorliegend streitgegenständliche Konto bei der C… Bank sei auch nicht das einzige Konto, über welches der Kläger seinem Vater die Verfügungsvollmacht erteilt habe. Laut dem Melderegister habe der Kläger im Zeitraum vom 21.12.2005 bis zum 01.08.2013 seine Hauptwohnung im H…-weg in Berlin gehabt; Nebenwohnsitze seien nicht angemeldet worden. Am 01.10.2008 seien die Eltern des Klägers im H…-weg eingezogen, dort seien sie bis heute wohnhaft. Ob sie in einer Wohnung wohnen, die dem Kläger gehört, sei aber nicht bekannt.

Die Angaben des Klägers zu abweichenden Wohnsitzen (J…, Berlin, I…-allee) würden durch keinerlei Unterlagen gestützt.

Gegen den Vater des Klägers seien seit Ende 2010 umfangreiche Vollstreckungsversuche unternommen worden. Die Mutter des Klägers habe aus den Besteuerungszeiträumen 1985 bis 1997 erhebliche Steuerrückstände bei einem anderen Finanzamt. Beide Elternteile hätten im Oktober bzw. November 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Vor diesem Hintergrund erscheine es als nicht glaubhaft, dass der Kläger von den diversen Vollstreckungsversuchen sowohl durch Vollzieher des Finanzamts als auch durch Gerichtsvollzieher und von den erheblichen Schulden seiner Eltern keine Kenntnis gehabt habe, obwohl sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten.

Vollstreckungsversuche in das Vermögen sowohl der Mutter als auch des Vaters des Klägers seien erfolglos geblieben. Deshalb habe das Finanzamt nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, als es den Kläger als Duldungsschuldner in Anspruch nahm.

Auch dürfe der Kläger wegen der Einkommensteuer seiner Eltern in voller Höhe in Anspruch genommen werden, weil bei einer Zusammenveranlagung beide Ehegatten Gesamtschuldner (§ 44 AO) seien, also für die volle Summe in Anspruch genommen werden könnten. Da die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides weder über eigene Einkünfte noch über eigenes Vermögen verfügt habe, sei insoweit ihr Ehemann, der Vater des Klägers, in Anspruch zu nehmen gewesen.

Der Einwand, der Kläger habe keinen Einblick in die Kontobewegungen genommen, sei nicht glaubhaft, denn im Zeitraum November und Dezember 2011 seien auch diverse Abbuchungen bzw. Überweisungen unter seinem Namen vorgenommen worden, so z.B. zu Gunsten der M… Versicherung, der N… GmbH, Darlehenstilgungen und Zinsen bei der O… Bank AG, Zahlungen an Rechtsanwalt P…, an Q…, an das ……Studio des Klägers und weitere. Es sei auch nicht erwiesen, dass – wie vom Kläger behauptet – alle Barauszahlungen und -abhebungen an Geldautomaten tatsächlich nur mit der Kontokarte des Vaters vorgenommen worden seien.

Der Kläger habe selbst auf seine ethnische Herkunft aus Serbien und die hierarchischen Familienstruktur hingewiesen. Diese Strukturen seien auch durch engen Zusammenhalt und gegenseitige Hilfe geprägt. Deshalb erscheine es auch nicht glaubhaft, dass dem Kläger die persönliche und finanzielle Situation seiner Eltern verborgen geblieben sein soll.

Zu den vollstreckbaren Schuldtiteln gehörten unter anderem bestandskräftige Steuer- und Haftungsbescheide, welche den vollstreckbaren zivilrechtlichen Schuldtiteln im Sinne von § 2 AnfG gleichzusetzen seien. Insoweit sei es ausreichend, dass die Abgabenforderungen bestandskräftig festgesetzt, fällig, vollstreckbar und noch nicht verjährt seien.

Die gegenüber den Eltern des Klägers festgesetzten Steuerbeträge seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides fällig und vollstreckbar gewesen und die Vollstreckung in das Vermögen beider Elternteile sei abschließend erfolglos geblieben.

Gemäß § 1 AnfG seien Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, anfechtbar. Der Vollstreckungsschuldner, der Vater des Klägers, habe seine Gläubiger benachteiligt, indem er seine Geschäftspartner veranlasst habe, die von ihm in Rechnung gestellten Beträge auf das Konto des Klägers zu zahlen.

Er, der Beklagte, sei auch anfechtungsberechtigter Gläubiger im Sinne von § 2 AnfG. Der Kläger habe durch die Einräumung der Kontovollmacht die Benachteiligung von Gläubigern des Vollstreckungsschuldners ermöglicht. Zudem sei – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass der Kläger auch Kenntnis davon gehabt habe, dass die Handlung seines Vaters dessen Gläubiger benachteiligen würden. Damit könne vom Kläger Wertersatz nach § 11 AnfG gefordert werden.

IV. Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Klage.

1. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.

Ergänzend und vertiefend weist er auf Folgendes hin: Die Verfügungsberechtigung seiner Eltern über das streitgegenständliche Konto habe seit dem Jahr 2005 und somit seit mehr als sechs Jahren vor den vorliegend streitgegenständlichen Vorgängen bestanden. Die Einräumung der Verfügungsberechtigung sei somit ohne zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Vorfällen erfolgt. Es treffe auch nicht zu, wie der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung behauptet habe, dass der Kläger beim Vollstreckungsschuldner gewohnt habe. Vielmehr habe der Kläger seit November 2010 bis zum Juni 2012 in seiner Wohnung in der I…-allee in Berlin gelebt. Auch in der Zeit davor und danach habe er nicht bei seinen Eltern im H…-weg gewohnt.

Zwar treffe es zu, dass der Kläger sich am 21.12.2005 in der Wohnung H…-weg angemeldet habe. Dort sei er jedoch nie eingezogen; die Wohnung sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ausgebaut und daher nicht bewohnbar gewesen. Die polizeiliche Anmeldung sei erfolgt, um eine steuerliche Vergünstigung (Abschreibung gemäß § 7 b Einkommensteuergesetz – EStG – a.F.) in Anspruch nehmen zu können. Hierzu sei es dann in der Folge jedoch nicht gekommen.

Vom 24.01.2005 bis zum 27.06.2005 habe der Kläger in der R…-straße in S… gewohnt, weil er dort für den Verein T… Fußball in der …Liga gespielt habe. In der Zeit von Juli 2005 bis zum 30.06.2006 habe der Kläger einen befristeten Vertrag beim Fußballverein U… erhalten und in dieser Zeit als Untermieter bei seinem Mitspieler und Vereinskameraden V… in der W…-straße in Berlin gewohnt. Im Anschluss hieran sei der Kläger nach J… zum FSV X… gewechselt, wo er bis zum 30.06.2008 in einer vom Verein angemieteten Wohnung zusammen mit einem Vereinskameraden und Mitspieler gewohnt habe. Ab Juli 2008 habe der Kläger dann seine fußballerische Karriere beim Verein Y… fortgesetzt und bis einschließlich Oktober 2010 als Untermieter bei seinem Mitspieler und Vereinskameraden V… in der Z…-straße in Berlin gewohnt. Ab November 2010 habe der Kläger dann – wie bereits ausgeführt – seine erste eigene Wohnung in der I…-allee in Berlin bezogen. Im Juni 2012 sei er sodann mit seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau in die Wohnung AA…-straße in Berlin und anschließend ab 01.08.2013 in die AB…-straße, wo er heute noch wohne, gezogen.

Es treffe nicht zu, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit mit dem Vollstreckungsschuldner, seinem Vater, zusammengearbeitet habe; vielmehr sei der Kläger in der Zeit von Juli 2009 bis Juni 2010 als Profi-Fußballer tätig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe es zwischen dem Kläger und dem Vollstreckungsschuldner Geschäftsbeziehungen gegeben.

Im Anschluss an seine fußballerische Karriere habe er bei der AC… GmbH und im Jahr 2013 als Bauleiter für die Firma AD… GmbH gearbeitet.

Dem Kläger sei im streitigen Zeitraum 2011 gar nicht mehr bewusst gewesen, dass er im Jahr 2005 eine Kontovollmacht zu Gunsten seines Vaters eingeräumt hatte. Er selbst habe das streitgegenständliche Konto hauptsächlich genutzt, um seine finanziellen Verpflichtungen unbar zu erledigen, und er habe selbst keinen Einblick in die Kontounterlagen bzw. Kontoauszüge, die an den Wohnsitz der Eltern im H…-weg verschickt worden seien, genommen. Dort war – wie bereits ausgeführt – auch nicht sein, des Klägers, tatsächlicher Wohnsitz.

Der Vollstreckungsschuldner habe die zu seinen Gunsten bestehende Verfügungsmacht über das Konto des Klägers und den Umstand, dass der Kontoinhaber denselben Familiennamen führt wie er, ohne Wissen des Klägers und ohne dessen Billigung ausgenutzt, um an sich gerichtete Überweisungen entgegennehmen zu können, indem er seinen Geschäftspartnern die auf den Namen A… lautende Kontoverbindung des Klägers auf seinen Ausgangsrechnungen als eigene präsentiert habe. Der Vollstreckungsschuldner habe, da nur er Kenntnis von den jeweiligen erheblichen und ausdrücklich an ihn gerichteten Zahlungseingängen hatte, die Vollmacht ferner genutzt, um unmittelbar nach Zahlungseingang Barauszahlungen am Schalter und an Geldautomaten in regelmäßig vierstelliger Höhe seriell zu tätigen, um die Auszahlungen seinem Vermögen zuzuführen bzw. um anderweitige Gläubiger mit fälligen Forderungen zu bedienen. Ihm, dem Kläger, sei keine dieser Barauszahlungen zugutegekommen; der Kläger habe von den Barauszahlungen und weiteren, vom Vollstreckungsschuldner zu dessen Gunsten veranlasste Überweisungen, keine Kenntnis gehabt. Mangels Kenntnis von den Vorgängen habe er seinerzeit auch keine Möglichkeit und keine Veranlassung gehabt, die ihm unbekannte Praxis seines Vaters zu unterbinden.

Es könne deshalb nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger dem Vollstreckungsschuldner sein Konto bei der C… Bank wissentlich und willentlich zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung überlassen habe.

Des Weiteren fehle es an einer Leistung des Vollstreckungsschuldners an ihn, den Kläger. Angesichts der Ausnutzung des Klägers durch den Vollstreckungsschuldner mangele es an einer subjektiven Leistungsbestimmung durch den Vollstreckungsschuldner, der die Zahlungen Dritter als an sich gerichtet veranlasste. Er, der entreicherte Kläger, hafte daher mangels kollusiven Zusammenwirkens mit dem Vollstreckungsschuldner und mangels Kenntnis über die Rechtsgrundlosigkeit der Gutschriften nicht, denn er habe das Konto dem Vollstreckungsschuldner nicht zur Abwicklung von dessen Geldgeschäften überlassen.

Soweit ihm vorgehalten werde, er habe das streitgegenständliche Konto genutzt, um Überweisungen zu tätigen und Gehaltszahlungen entgegen zu nehmen, weist der Kläger darauf hin, dass seine finanziellen Angelegenheiten in der fraglichen Zeit ausschließlich von seiner Mutter geregelt worden seien. Er selbst habe sich in erster Linie für seine fußballerische Karriere interessiert und sich um finanzielle Dinge nicht selbst gekümmert. Bei den Überweisungen habe es sich um Lastschriftbuchungen bzw. Daueraufträge zu Gunsten von Mobilfunkanbietern usw. gehandelt. Die Lohnzahlungen von 1.500 €/Monat im Jahr 2010 seien nur erfolgt, um gegenüber dem Vermieter der Wohnung in der I…-allee einen regelmäßigen Geldeingang belegen zu können. Um steuerliche Dinge habe er, der Kläger, sich überhaupt nicht gekümmert. Das hätten seine Eltern für ihn erledigt; er selbst habe niemals mit einem Steuerberater über eine Abschreibung nach § 7 b EStG geredet.

2. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Summe, wegen der der Kläger die Vollstreckung in sein Vermögen dulden muss, im Duldungsbescheid um 10.965,85 € zu hoch angesetzt sei. In seiner Zusammenstellung der Gutschriften auf dem Konto des Klägers, die den Vollstreckungsschuldner betrafen, seien zwei Gutschriften vom 09.11.2011 und vom 17.11.2011 über jeweils 10.965,85 € aufgelistet. Eine Durchsicht der Kontounterlagen (Bl. 38-47 derVo.-A.) habe ergeben, dass die Gutschrift vom 09.11.2011 über 10.965,85 € am 10.11.2011 wieder zurückgebucht wurde (Rücklastschrift). Tatsächlich sei der Betrag von 10.965,85 € somit dem Konto nur einmal gutgeschrieben worden, so dass sich der im Duldungsbescheid angegebene Betrag der Anfechtung und Vollstreckungsduldung i.H.v. 181.913,94 € um 10.965,85 € auf 170.948,09 € reduziere.

Daraufhin hat der Beklagtenvertreter den im Duldungsbescheid vom 08.11.2013 ausgewiesenen Betrag, für den der Kläger in Anspruch genommen wird, von 181.913,94 € um 10.965,85 € auf 170.948,09 € reduziert, und die Beteiligten haben den Rechtsstreit in Höhe von 10.965,85 € übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,1. den Rechtsstreit im Hinblick auf die noch zu erhebenden Beweise zu vertagen,2. hilfsweise, den Duldungsbescheid vom 08.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2015 in der geänderten Fassung vom 14.11.2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

3. Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen die Argumente aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und nimmt auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug.

Ergänzend und vertiefend führt der Beklagte aus: Er sei nicht gehalten gewesen, eine Anfechtungsklage zu erheben. Die Finanzverwaltung könne ihre Rechte als Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 AO geltend machen. Der Erlass eines Duldungsbescheids sei eine Ermessensentscheidung, die begründet werden müsse. Diesem Erfordernis sei genügt, wenn das Finanzamt im Duldungsbescheid ausführe, die Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners sei ohne Erfolg geblieben. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt.

Entgegen dessen Angaben habe der Kläger nach Ansicht des Beklagten sehr wohl Kenntnis von den Kontobewegungen auf dem streitgegenständlichen Konto bei der C… Bank gehabt, da er dieses Konto selbst nachhaltig genutzt habe. So habe er von diesem Konto Mobilfunkrechnungen beglichen, ein Darlehen bei der O… Bank AG abgezahlt, Beiträge zum …..Studio und an die Bausparkasse entrichtet sowie diverse Überweisungen getätigt. Auch seien im Jahr 2010 Lohnzahlungen in Höhe von monatlich 1.500 € sowie eine Schadensregulierung aus einer Firmenhaftpflichtversicherung auf diesem Konto eingegangen.

Die Darstellung des Klägers, er sei jung und unbedarft gewesen und habe sich bei der Einräumung der Kontovollmacht für seine Eltern nichts gedacht, sei unschlüssig, denn der Kläger habe damals schon mehrere Bankkonten innegehabt, habe etliche Verträge abgeschlossen und Immobilien erworben, sich also in finanziellen Dingen sehr gut ausgekannt. Auch sei er in steuerlichen Dingen bereits so bewandert gewesen, dass er sich im H…-weg angemeldet habe, um eine steuerliche Förderung nach § 7 b EStG zu erhalten.

Dem Kläger habe deshalb bewusst sein müssen, dass die Betriebseinnahmen seines Vaters auf seinem Girokonto nichts zu suchen hatten. Die Gelder seien auch in seine Vermögenssphäre gelangt und er habe auch darüber verfügt, wie die diversen Ein- und Auszahlungen belegten. Somit habe er die Benachteiligung der Gläubiger seines Vaters unterstützt.

4. Der Kläger hat sich zum Beweis für seine diversen tatsächlichen Wohnsitze, die von der Meldeadresse abwichen, auf das Zeugnis der jeweiligen Mitbewohner bzw. Vermieter bezogen. Für die Behauptung, bare Abhebungen vom Konto bei der C… Bank seien ausschließlich durch den Vater – in Einzelfällen auch durch die Mutter – des Klägers erfolgt, hat sich der Kläger auf das Zeugnis der Mitarbeiterin der C… Bank, Frau AE…, bezogen. Des Weiteren hat der Kläger seine Eltern als Zeugen dafür benannt, dass er, der Kläger, weder dem Vollstreckungsschuldner das Konto bei der C… Bank für dessen Geldgeschäfte überlassen noch in irgendeiner Weise mit seinem Vater zur Abwicklung von dessen Geldgeschäften einvernehmlich zusammengewirkt habe. Schließlich wurden die Eltern des Klägers als Zeugen dafür benannt, dass sämtliche Abhebungen am Geldautomaten bezüglich des streitgegenständlichen Kontos nicht vom Kläger, sondern vom Vater des Klägers durchgeführt wurden.

Ergänzend wird auf die vom Kläger im Verhandlungstermin gestellten weiteren Beweisanträge Bezug genommen.

5. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die vom Beklagten für den Kläger geführte Vollstreckungsakte (Duldungsbescheid) zur Steuernummer … vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Außerdem lagen die Kontoauszüge für das bei der C… Bank EG geführte Girokonto mit der Kto.-Nr. … für die Jahre 2005 bis 2010 und für 2012 (bis zum 07.04.2012) im Original vor.
Gründe

Der Kläger wird durch den angegriffenen Duldungsbescheid in der Fassung vom 14.11.2018 nicht in seinen Rechten verletzt, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -). Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Unter Berücksichtigung der im Verhandlungstermin vom Beklagten erklärten Teilabhilfe ist der angegriffene Duldungsbescheid dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

I. Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG). Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH -, vgl. u.a. Urteil vom 13.06.1997, VII R 96/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1998, 4). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare – gebundene -Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung – vgl. § 5 AO – des Finanzamts an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11.03.2004, VII R 52/02, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2004, 579 unter II 1a m.w.N.).

1. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung vor: Der Beklagte ist anfechtungsberechtigter Gläubiger i.S.d. § 2 AnfG. Die gegenüber dem Vater des Klägers festgesetzten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen sind fällig und vollstreckbar und die Vollstreckung in das Vermögen des Vaters ist erfolglos geblieben; soweit die Mutter des Klägers für die rückständigen Steuern gesamtschuldnerisch haftet (Einkommensteuer 2008) hat der Beklagte dargelegt, dass die Vollstreckung gegen sie aussichtslos wäre.

2. Nach § 1 AnfG sind alle Rechtshandlungen eines Schuldners anfechtbar, die seine Gläubiger benachteiligen. Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsgesetzes ist jedes – rechtliche oder tatsächliche – Handeln oder Unterlassen des Schuldners, das „rechtliche“ Folgen hat. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit der Rechtshandlung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schuldner durch sein Handeln (jedenfalls) dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13.09.2001, 8 U 108/00, juris; Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 1 Rz. 5). Für eine objektive Gläubigerbenachteiligung genügt der ganze oder teilweise Wegfall oder die Erschwerung bzw. Verzögerung der Zugriffsmöglichkeit für den anfechtenden Gläubiger (FG München, Urteil vom 28.07.2015, 2 K 2935/12, juris).

a) Bei Einzahlungen auf einem fremden Konto handelt es sich um Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners, wenn er diese veranlasst hat und er mit der Einzahlung einen Vermögensgegenstand verliert. Erfasst werden nicht nur die Fälle, in denen der Anfechtungsschuldner Bargeld einzahlt, Schecks einreicht oder eigene Überweisungen auf das Fremdkonto vornimmt, sondern auch die Fälle, in denen er seine Schuldner (Dritte) anweist, die ihm zustehenden Forderungsbeträge auf das Fremdkonto zu überweisen. Denn im Falle einer Zahlungsanweisung wird mit der Einzahlung durch den Dritten dessen Schuld gegenüber dem Anweisenden – hier: dem Anfechtungsschuldner – zum Erlöschen gebracht (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Der entsprechende Gegenwert wird dem Kontoinhaber zugewendet, denn dieser erlangt mit der Gutschrift auf seinem Konto einen Zahlungsanspruch gegenüber der Bank, aufgrund dessen er in der Lage ist, über die Geldbeträge zu verfügen.

b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners vorliegen, trägt der Anfechtende. Bezogen auf den Streitfall bedeutet das, dass der Beklagte nachweisen muss, dass die angefochtenen Einzahlungen auf dem Konto des Klägers tatsächlich dem Vollstreckungsschuldner zuzurechnen sind. Auf etwaige Beweiserleichterungen kann der Beklagte sich dabei nicht berufen. Insbesondere führt der Umstand, dass die zur Erfüllung der Darlegungslast benötigten Kenntnisse und Unterlagen letztlich in der Sphäre des Anfechtungsgegners liegen, nicht zu einer Beweislastumkehr. Dem Anfechtungsgegner obliegt es im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich, substantiierte Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen erhoben, muss der Anfechtende, also der Beklagte, darlegen und notfalls beweisen, dass es sich tatsächlich um Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners handelt (FG Münster, Urteil vom 15.12.2011, 11 K 634/07 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2012, 900).

c) Vorliegend ist erwiesen, dass die streitgegenständlichen Einzahlungen auf dem Konto des Klägers bei der C… Bank in einer Gesamtsumme von 170.948,09 € im Zeitraum vom 10.10.2011 bis zum 09.12.2011 dem Vollstreckungsschuldner, also dem Vater des Klägers, zuzurechnen sind. Dies wird nicht nur vom Kläger selbst so vorgetragen, sondern es folgt auch eindeutig aus den in den Gutschriftbuchungen angegebenen Verwendungszwecken, die belegen, dass die Zahlungen auf Ausgangsrechnungen des Vaters des Klägers von dessen Auftragnehmern geleistet wurden.

d) Die vom Vollstreckungsschuldner vorgenommene Handlung – die Anweisung an seine Auftragnehmer, auf das Konto des Klägers zu zahlen – benachteiligte seine Gläubiger im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG. Gemäß § 1 Abs. 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen anfechtbar, die die Gläubiger des Anfechtungsschuldners benachteiligen. Diese Voraussetzung ist bei der Nutzung von Fremdkonten grundsätzlich gegeben (FG Münster, Urteil vom 15.12.2011, 11 K 634/07 AO a.a.O.). Denn die jeweiligen Kontoguthaben gehören zum Vermögen des Kontoinhabers (hier des Klägers) und auf das Vermögen Dritter können die Gläubiger des Vollstreckungsschuldners mit ihren gegen diesen (hier gegen den Vater des Klägers) gerichteten Vollstreckungstiteln nicht zugreifen.

II. Der Anfechtungsgrund folgt vorliegend aus § 4 Abs. 1 AnfG („unentgeltliche Leistung“). Der Beklagte hat die Anfechtung, welche im Duldungsbescheid enthalten war, unter (alternativer) Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 AnfG, hilfsweise § 3 Abs. 2 AnfG, hilfsweise § 4 AnfG gestützt.

Der erkennende Senat ist zum Ergebnis gelangt, dass vorliegend allein die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 AnfG erfüllt sind.

1. a) Die Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG setzt eine vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger des Anfechtungsschuldners voraus. Diese Voraussetzung ist gegeben, denn die Anweisung des Vollstreckungsschuldners an seine Auftragnehmer und Kunden, nicht auf sein (bereits mit Vorpfändungen belastetes) Konto bei der G… Bank, sondern auf das (fremde) Konto des Klägers zu zahlen, geschah unzweifelhaft in der Absicht, die Gläubiger des Vollstreckungsschuldners zu benachteiligen, d.h., deren Zugriff auf die Zahlungsansprüche des Vollstreckungsschuldners zu vereiteln.

b) Weitere Voraussetzung des Anfechtungstatbestands des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist, dass „der andere Teil“ zur Zeit der (schädigenden) Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Anderer Teil ist der Anfechtungsgegner, also der Erwerber des zum Nachteil der Gläubiger veräußerten, weggegebenen oder aufgegebenen Gegenstands – hier also der Kläger. § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG regelt, dass die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu vermuten ist, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. Darstellung bei Huber, a.a.O., § 3 Rz. 28).

c) Darlegungs- und nachweispflichtig für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG ist der anfechtende Gläubiger, hier also der Beklagte (Huber a.a.O. § 3 Rz. 30 ff.).

aa) Dieser Nachweis ist dem Beklagten nicht gelungen, und auch das Gericht konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger erkannt hatte, dass sein Vater sein, des Klägers, Konto in Gläubigerbenachteiligungsabsicht nutzte.

Zwar bleiben gewisse Restzweifel an den Angaben des Klägers, er habe keinerlei Kenntnis über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seiner Eltern gehabt; die Kenntnis eines Menschen kann als innere Tatsache aber nur anhand äußerer Merkmale (objektive Umstände) beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.2000, IX R 6/96, BFH/NV 2001, 24). Ob im Einzelfall Indizien für oder gegen das Vorliegen der inneren Tatsache sprechen und wie diese ggf. zu gewichten sind, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem Finanzgericht obliegt. Dieses entscheidet gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 15.09.2006, IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, unter 3. c).

Nach diesen Grundsätzen kann der Senat eine Kenntnis des Klägers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht seines Vaters nicht feststellen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles spricht nach Überzeugung des Gerichts alles dafür, dass der Kläger sich tatsächlich kaum für die wirtschaftlichen Belange seiner Eltern interessiert hat. Die Angaben des Klägers zu seinen wechselnden Wohnsitzen sind angesichts seiner Tätigkeit als Profifußballer bei verschiedenen, zum Teil außerhalb Berlins ansässigen, Vereinen glaubhaft. Insbesondere schenkt das Gericht der Angabe Glauben, dass der Kläger unter seiner Meldeadresse H…-weg tatsächlich nicht gewohnt hat. Insoweit sind die Angaben des Klägers schlüssig, nachvollziehbar begründet und entweder belegt (Mietzahlungen für die Wohnung I…-allee) oder unter Beweisantritt vorgetragen. Deshalb hat sich die Annahme des Beklagten, dem Kläger hätten die wirtschaftlichen Probleme seiner Eltern wegen diverser Hausbesuche von Vollziehungsbeamten bzw. Gerichtsvollziehern in der Wohnung im H…-weg nicht verborgen geblieben sein können, nach Auffassung des Gerichts nicht bestätigt.

bb) Nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht im Laufe der mündlichen Verhandlung vom Kläger gemacht hat, ist es glaubhaft, dass der 198X geborene Kläger, der im Streitzeitraum … Jahre alt war, sich mehr für seine fußballerische Karriere als für geschäftliche und steuerliche Probleme seiner Eltern interessierte. Wenn der Beklagte insoweit die von ihm beim Kläger unterstellte Versiertheit in wirtschaftlichen und steuerlichen Dingen aus dem Umstand folgern will, dass der Kläger bereits mehrere Immobilien erworben und mehrere Konten unterhalten habe, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Seine Erkenntnisse über „mehrere Konten“ des Klägers hat der Beklagte nicht dokumentiert; nähere Angaben dazu konnte der Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin nicht machen.

Der hierzu befragte Kläger gab an, dass er über (Giro-)Kontoverbindungen verfügt habe, die auf Initiative seiner jeweiligen Fußballvereine, für die er gespielt habe, eingerichtet worden seien; auf die Konten seien seine Spielergehälter überwiesen worden. Häufig seien die Spielergehälter aber auch durch Übergabe von Bargeld – in Briefumschlägen – gezahlt worden.

In Bezug auf die zeitweise Beschäftigung bei einer Steuerberatungsgesellschaft gab der Kläger an, dort lediglich einfache Arbeiten, wie das Sortieren und Ablegen von Belegen ausgeführt zu haben. Mittlerweile sei er als Bauleiter bei einer Baufirma beschäftigt.

Es treffe zu, so der Kläger, dass er zwei noch zu errichtende Dachgeschoss-Eigentumswohnungen in der AF…-straße in Berlin erworben habe. Dies sei auf Initiative seines Vaters geschehen. Er sei zum Notar gegangen und habe seine Unterschrift geleistet; an Details könne er sich nicht mehr erinnern, er wisse nur noch, dass es sich um unbebaute Flächen auf einem Flachdach eines mehrstöckigen Gebäudes gehandelt habe. Was aus diesen Wohnungen geworden sei, wisse er, der Kläger, nicht.

cc) Einen Beleg für eine Versiertheit des Klägers in geschäftlichen Dingen vermag das Gericht in den geschilderten Vorgängen nicht zu erkennen; offensichtlich war es so, dass der Kläger in Bezug auf Geld- und Immobiliengeschäfte nicht aus eigenem Antrieb, sondern eher der Not bzw. seinem Vater gehorchend gehandelt hat.

Insoweit liegt es für das Gericht nahe, dass der Erwerb der unausgebauten Dachgeschosswohnungen durch den Kläger stellvertretend für seinen Vater erfolgte, dessen Unternehmen u.a. den Ausbau von Wohnungen zum Geschäftszweck hatte. Angesichts der hohen Verschuldung des Vaters des Klägers hätte beim Erwerb der ETW in seinem eigenen Namen die Gefahr eines Zugriffs der Gläubiger bestanden.

dd) Die Angabe des Klägers, um seine finanziellen Dinge hätten sich seine Eltern bzw. vorwiegend seine Mutter gekümmert, erscheint ebenfalls plausibel, zumal die Kontoauszüge des C… Bank-Kontos durchgängig an die Anschrift der Eltern – wenn auch unter dem Namen des Klägers – adressiert waren, wo der Kläger nach Überzeugung des Gerichts tatsächlich nicht gewohnt hat.

d) Eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG scheidet demnach mangels nachgewiesener Kenntnis des Klägers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seines Vaters aus.

2. Gemäß § 3 Abs. 2 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar.

Es kann dahinstehen, ob die Einräumung der Verfügungsbefugnis seines Vaters über das Konto des Klägers bei der C… Bank als Vertragsverhältnis zu qualifizieren wäre; denn jedenfalls gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass dies entgeltlich geschehen ist.

Deshalb scheidet eine Anfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG aus.

3. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG erfüllt.

Gemäß § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

a) Indem der Vollstreckungsschuldner seine Auftragnehmer/Kunden dazu veranlasste, Zahlungen auf das Konto des Klägers zu leisten, hat er dem Kläger gegenüber eine unentgeltliche Leistung erbracht. Der Begriff der Leistung in § 4 Abs. 1 AnfG ist weit zu fassen. Es genügt, wenn der Begünstigte – unabhängig von der Wirksamkeit einer Verfügung – in die Lage versetzt wird, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiter zu übertragen (Huber, a.a.O. § 4 Rz. 15 m.w.N.).

aa) Dadurch, dass der Vollstreckungsschuldner Zahlungen seiner Kunden auf das Konto des Klägers bewirkte, für das ihm Kontovollmacht und damit die Verfügungsbefugnis über das jeweilige Kontoguthaben eingeräumt war, hat der Kläger „in sonstiger Weise“ die entsprechenden Geldleistungen der Kunden erlangt. Für die Frage, ob eine Leistung vorliegt, ist es unerheblich, dass der Vollstreckungsschuldner die Geldeingänge regelmäßig zeitnah nach Verbuchung wieder vom Konto abgehoben bzw. für die Begleichung eigener Schulden durch Überweisungen verwendet hat. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige, unter dessen Namen das Konto eingerichtet wurde und geführt wird, also der Kläger, über das Kontoguthaben zu verfügen berechtigt ist (Bundesgerichtshof – BGH -, Urteil vom 21.10.1982, VII ZR 369/80, Neu Juristische Wochenschrift – NJW – 1983, 626).

bb) Dass mit der C… Bank Beschränkungen seiner Verfügungsmacht vereinbart waren, hat der Kläger nicht vorgetragen; dies ist auch nicht ersichtlich. Somit war er jederzeit zu Verfügungen über das Konto berechtigt; auf sein Verlangen hin hätte die Bank das jeweilige Guthaben auszahlen müssen.

cc) Vorliegend ist den Kontoauszügen zu entnehmen, dass auch tatsächlich eine – wenn auch nur vorübergehende und geringfügige – Verwendung der von Kunden des Vollstreckungsschuldners auf das Konto bei der C… Bank überwiesenen Beträge zu Gunsten des Klägers stattgefunden hat. Zwar trifft es nach Überzeugung des Gerichts zu, dass die auf dem Konto gutgeschriebenen Fremdgelder regelmäßig zeitnah und per Saldo auch vollständig vom Vater des Klägers abgehoben bzw. für eigene Zwecke weiter überwiesen wurden; dennoch ist durch die Gutschriften der Fremdgelder aber eine – wenn auch nur vorübergehende – Erhöhung des Kontostands des klägerischen Kontos eingetreten. Durch die Verbuchung der Fremdgelder auf der Habenseite des Kontos des Klägers hat eine Vermischung mit anderen – eindeutig dem Kläger zuzurechnenden – Buchungen auf dem Konto stattgefunden. Denn den vorliegenden Kontoauszügen für den streitigen Zeitraum (Bl. 38 – 47 Vo.-Akte) ist zu entnehmen, dass in der fraglichen Zeit vom 10.10. bis 09.12.2011 sämtliche Habenbuchungen (Gutschriften) aus Überweisungen von Kunden des Vollstreckungsschuldners stammten, während die in derselben Zeit erfolgten Buchungen auf der Sollseite (Belastungen) auch den Ausgleich von den Kläger betreffenden Verbindlichkeiten (Mietzahlungen, Energiekosten, Beitrag Fitnessclub etc.) betrafen.

b) Die Leistung des Vollstreckungsschuldners an den Kläger war auch unentgeltlich. Für die Annahme einer unentgeltlichen Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG genügt es, dass die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt ist und keine angemessene Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist (Urteil des FG München vom 28.07.2015, a.a.O.). Hinweise auf eine Rechtspflicht des Klägers oder die Erbringung einer Gegenleistung an den Vollstreckungsschuldner lassen sich im Streitfall nicht finden.

c) Schließlich ist auch die in § 4 Abs. 1 AnfG im Halbsatz 2 normierte Frist von vier Jahren eingehalten, denn zwischen den angefochtenen Leistungen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 und der Anfechtung durch den Beklagten durch Duldungsbescheid vom 08.11.2013 lag lediglich ein Zeitraum von ca. zwei Jahren. Angesichts der Größenordnung der Leistungen in Höhe von über 170.000 € scheidet auch die eine Anfechtung ausschließende Annahme eines „gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenks geringen Werts“ aus (§ 4 Abs. 2 AnfG).

4. Die Rechtsfolgen der Anfechtung sind in § 11 AnfG geregelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Anfechtungsgläubiger das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Verfügung gestellt werden (Primäranspruch). Anknüpfungspunkt für die Anfechtung ist nicht das, was der Anfechtungsgegner erlangt hat, sondern das, was der Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat (so FG Münster, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.).

a) Abweichend von der im Urteil des FG Münster vom 15.12.2011 (a.a.O.) vertretenen Ansicht sieht der erkennende Senat im Streitfall nicht die durch Einzahlung auf das Konto des Klägers erloschenen Forderungen des Vaters und Vollstreckungsschuldners gegen seine Kunden/Auftragnehmer als das aus dem Vermögen des Schuldners Weggegebene an. Der Ausgleich einer (berechtigten) Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen seine Kunden/Auftragnehmer durch Zahlung – also der bestimmungsgemäße Wegfall einer Forderung – stellt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht dasjenige Gut dar, welches „durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Im Ausgleich des Forderungsbetrags durch Zahlung und dem damit verbundenen Wegfall der Forderung (vgl. § 362 BGB) liegt nach der hier vertretenen Ansicht schon begrifflich keine „die Gläubiger des Vollstreckungsschuldners benachteiligende Handlung des Schuldners“ i.S.v. § 1 Abs. 1 AnfG. Denn ein Forderungsausgleich hat beim Vollstreckungsschuldner keine Vermögensverschiebung zulasten seiner Gläubiger zur Folge; es findet lediglich ein Aktivtausch statt: An Stelle der wegfallenden Forderung erhöht sich ein anderer Aktivwert (Kasse, Forderung gegen Bank etc.) entsprechend.

b) Die anfechtbare Handlung des Vollstreckungsschuldners liegt hier darin, dass er dasjenige, was ihm zum Ausgleich seiner Forderungen von seinen Kunden/Auftragnehmern in Form von Geldüberweisungen zustand, durch seine Anweisung, auf ein fremdes Konto zu zahlen, dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat. Weggegeben aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners wurden somit die Geldbeträge, die die Kunden auf dessen Anweisung auf das Konto des Klägers überwiesen haben.

c) Da diese Gelder nach Auflösung des Kontos unstreitig nicht mehr beim Kläger vorhanden sind, hat dieser insoweit Wertersatz zu leisten. Dieser Wertersatz besteht darin, dass der Kläger verpflichtet ist, bis zur Höhe der Gutschriften der Kunden des Vollstreckungsschuldners auf dem Konto bei der C… Bank Zahlungen auf die Steuerschulden zu leisten, die mit dem Duldungsanspruch verbunden sind.

d) Auf Entreicherung kann sich der Kläger nicht berufen.

aa) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG zur Herausgabe des Erlangten grundsätzlich nur dann und nur soweit verpflichtet, wie er noch bereichert ist. Danach wäre der Kläger nicht im Wege der Duldung der Vollstreckung in sein Vermögen in Anspruch zu nehmen, da das von seinem Vater Weggegebene unstreitig nicht bei ihm verblieben ist. Dieser Grundsatz erfährt indes in § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG eine Einschränkung für den Fall, dass der Empfänger der Leistung weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Dann gelten über § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Dies bedeutet u.a., dass der Anfechtungsgegner sich nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen kann, sondern nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts haftet.

bb) Vorliegend ist die Bereicherung nicht dadurch entfallen, dass nicht der Kläger sondern sein Vater aufgrund seiner Kontovollmacht die gutgeschriebenen Beträge abgehoben und für sich verwendet hat, denn der Kläger kann sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG i.V.m. den haftungsverschärfenden Vorschriften der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB nicht auf die Entreicherung berufen.

Gemäß § 819 Abs. 1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt. Vorliegend scheidet die eigene Kenntnis des Klägers zwar aus. Dafür, dass der Kläger die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vollstreckungsschuldners und damit die Rechtsgrundlosigkeit der Überweisungen der Fremdgelder auf sein Konto kannte, fehlen begründete Anhaltspunkte (Hinweis auf I. 1. b) bis d) der Urteilsgründe).

Haftungsverschärfende Kenntnis i.S. des § 819 Abs. 1 BGB hatte aber der Vollstreckungsschuldner selbst. Dessen Kenntnis über die Gläubigerbenachteiligungsabsicht muss sich der Kläger im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB über den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (so auch: OLG Köln, Urteil vom 12.01.1998, 16 U 72/97, NJW 1998, 2909 m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 819 Rz. 3).

Das OLG Köln führt in der zitierten Entscheidung aus: Nach § 166 Abs. 1 BGB muss derjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient, es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Es ist anerkannt, dass der der Bestimmung zugrundeliegende Rechtsgedanke für eine Wissenszurechnung auch dann herangezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht vorliegen (vgl. z.B. Palandt/ Heinrichs BGB § 166 Rdnr. 6 mwN). Bedingung einer entsprechenden Anwendung ist, dass die im Streitfall gegebene Interessenlage so sehr der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses entspricht, dass es sachgerecht erscheint, das Wissen, das der Gehilfe/Dritte in Ausübung des ihm übertragenen Wirkungskreises erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB dem Geschäftsherrn zuzurechnen. Ein in dieser Hinsicht gleichgelagerter Sachverhalt ist zu bejahen, wenn der Geschäftsherr – unabhängig von einem Vertretungsverhältnis – einen anderen mit der Erledigung bestimmter seiner Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut. Der Geschäftsherr muss es deshalb hinnehmen, dass ihm das in diesem Rahmen erlangte Wissen seines Gehilfen als eigenes zugerechnet wird, so dass er sich nicht auf eigene Unkenntnis berufen kann …

cc) Der Kläger hat sein Girokonto unstreitig dem Vollstreckungsschuldner zum Gebrauch für die Abwicklung eigener Geldgeschäfte überlassen und ihm hierzu Kontovollmacht und damit die Verfügungsbefugnis über das jeweilige Kontoguthaben erteilt. Weil Kontoinhaber ausschließlich der Kläger war, hatte deshalb der Vollstreckungsschuldner bei der Vornahme und der Abwicklung von Geldgeschäften über das Konto tatsächlich eine ähnliche Stellung wie ein Vertreter. Dementsprechend ist es sachgerecht, dem Kläger das in diesem Rahmen erlangte Wissen des Vollstreckungsschuldners entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

dd) Hierbei spielt es nach Überzeugung des erkennenden Senats keine Rolle, dass der Kläger seinem Vater die Kontovollmacht bereits längere Zeit vor den streitgegenständlichen Vorgängen erteilt und, was er unter Beweisantritt vorgetragen hat, selbst weder Einblick in die Kontounterlagen genommen noch sich um die Kontobewegungen gekümmert hat. Die Angaben des Klägers können insoweit als wahr unterstellt werden, ohne dass dies am Ergebnis etwas ändert. Für die Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB kommt es gerade nicht auf die Kenntnisse des Vertretenen, also des Klägers, sondern die des Vertreters an. Indem der Kläger seinem Vater die unbeschränkte Verfügungsmacht über das auf seinen Namen lautende Konto bei der C… Bank eingeräumt hat, hat er ein vertretungsähnliches Verhältnis begründet. Auf die positive Kenntnis der missbräuchlichen Ausnutzung der Vertreterstellung durch seinen Vater kommt es nicht an; denn § 166 Abs. 1 BGB stellt für die Wissenszurechnung beim Vertretenen allein auf die Kenntnis des Vertreters ab.

Insbesondere dann, wenn der Kontoinhaber, der einem Dritten Verfügungsgewalt über sein Konto eingeräumt hat, jede Überwachung der Kontobewegungen unterlässt, wird die verschärfte Haftung gemäß § 819 BGB bejaht (OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2014, 9 W 133/14, juris).

ee) Ebenso spielt es nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, dass der Kläger seinem Vater die Kontovollmacht nicht zielgerichtet im Hinblick auf eine missbräuchliche Verwendung eingeräumt hat; auch insoweit können die Angaben des Klägers als wahr unterstellt werden. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs; durch die Einschaltung eines Vertreters soll sich niemand den Rechtsfolgen (Leistungspflicht, Schadensersatz, Bereicherungsanspruch etc.), die aus von ihm – über seinen Vertreter – abgegebenen Willenserklärungen oder dem durch seinen Vertreter erlangten Wissen resultieren, entziehen können. Es gehört nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 166 Abs. 1 BGB, dass die Vertreterbestellung zielgerichtet zur Benachteiligung Dritter erfolgt sein muss; eine derartige Einschränkung würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen.

5. Die gerichtliche Überprüfung in den durch § 102 FGO gesteckten Grenzen hat keinen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei Erlass der Ermessensentscheidung, den Kläger durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ergeben.

a) Das Vermögen des Vollstreckungsschuldners, also des Vaters des Klägers, bot ebenso wenig eine Befriedigungsmöglichkeit wie das Vermögen der Mutter des Klägers. Deshalb war es ermessensgerecht, den Kläger nicht nur im Hinblick auf die Steuerschulden des Vaters sondern auch für die Einkommensteuer 2008, die die Mutter des Klägers gesamtschuldnerisch schuldete, in Anspruch zu nehmen.

b) Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch darin, dass der Beklagte sich – statt eine Anfechtungsklage vor den Zivilgericht zu erheben – für den Erlass eines Duldungsbescheides entschieden hat. Das Gesetz sieht in § 191 Abs. 1 AO ausdrücklich den Erlass von Duldungsbescheiden statt der Erhebung einer Anfechtungsklage (§ 13 AnfG) vor, ohne dass ein Vorrang des zivilgerichtlichen Verfahrens erkennbar wäre. Vielmehr ist der Regelung in § 191 Abs. 1 Satz 2 AO zu entnehmen, dass die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens regelmäßig durch Duldungsbescheid erfolgen soll. Unter Berücksichtigung dieser Gesetzesentscheidung sind die Anforderungen an die Darstellung der Ermessensausübung zur Begründung des vom Beklagten gewählten Weges der Geltendmachung der Ansprüche durch Duldungsbescheid gering; es genügt insoweit, auf den in § 191 Abs. 1 Satz 2 AO genannten Regelfall zu verweisen, was der Beklagte getan hat.

Es wird weitergehend sogar die Auffassung vertreten, der Finanzbehörde stünde kein Wahlrecht zwischen der Erhebung einer Klage nach § 13 AnfG und dem Erlass eines Duldungsbescheides zu. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens habe – außer in den Fällen der Einrede gemäß § 9 AnfG – gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO zwingend durch Duldungsbescheid zu erfolgen (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 25.01.2017, 9 C 30/15, BStBl II 2018, 116).

II. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung eine einheitlichen Rechtsprechung zugelassen; denn der erkennende Senat weicht mit seiner Entscheidung vom Urteil des FG Münster vom 15.12.2011 (11 K 634/07 AO, juris) insoweit ab, als er auch für den Fall, dass der Vermögenswert dem Kontoinhaber nicht dauerhaft zugewandt werden soll, eine „Leistung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG bejaht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO, soweit der Beklagte dem Klagebegehren im Verhandlungstermin entsprochen hat und daraufhin der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis des Beklagten folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.

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