Maßnahmen nach der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Februar 3, 2021

Entscheidung des Landesverfassungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über Maßnahmen nach der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 hat das Landesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung diverser Regelungen der §§ 2, 5, 6, 13 und 14 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zurückgewiesen.

Die 21 Landtagsabgeordneten der AfD-Fraktion und ein fraktionsloser Landtagsabgeordneter haben neben ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Nichtigerklärung der genannten Normen der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in einem noch lau-fenden Normenkon¬troll¬verfahren beantragt. Sie halten unter anderem die Kontaktbeschränkun-gen nach § 2, das Beherbergungsverbot für touristische Zwecke nach § 5, die Schließung von Gaststätten sowie das Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in der Öffentlich-keit nach § 6 und die Berechtigung und Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort nach § 13 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für verfassungswidrig. Die Anordnungen verletzten die Grundrechte auf Freiheit der Person und Allgemeine Handlungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie sowie Unverletzlichkeit der Wohnung und widersprächen dem Schutz von Ehe und Familie und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Deshalb seien auch die diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 14 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfassungswidrig und vorläufig auszusetzen.

Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer Einst-weiligen Anordnung – wie in der entsprechenden Entscheidung zur Achten Corona-Eindämmungsverordnung vom 8. Dezember 2020 (LVG 25/20) – die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens ausdrücklich offengelassen und aufgrund einer Folgenabwägung ent-schieden. Unzweifelhaft überwiege die Notwendigkeit für eine Fortgeltung der Regelungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache: Die Nachteile für den Infektionsschutz und seine Schutz-güter, die entstünden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später als verfas-sungsgemäß erweisen würden, seien schwerer zu gewichten als die ihnen gegenüberstehenden Nachteile für die betroffenen Rechtsgüter, auch wenn sich die Regelung im Nachhinein als ver-fassungswidrig erwiese.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2021 im Parallelverfahren zur Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zwischen denselben Beteiligten (LVG 25/20) hat das Landesverfas-sungsgericht bereits mitgeteilt, dass die Hauptsache in diesem Verfahren am 9. März 2021 ver-handelt und am 26. März 2021 eine Entscheidung verkündet werden soll.

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