VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2015 – 14 L 35.15

Februar 8, 2021

VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2015 – 14 L 35.15

Angesichts des Zwecks der Maßnahme, den in Berlin zu verzeichnenden massiven Masernausbruch einzudämmen, sind die aus dem Schulbetretungsverbot für die Antragstellerin resultierenden Folgen nicht unverhältnismäßig.
Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe

I.

Die Antragstellerinnen, Mutter und Tochter, begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen ein bis einschließlich zum 13. März 2015 geltendes, die Antragstellerin zu 2. betreffendes Schulbetretungsverbot.

Im Land Berlin gibt es derzeit einen Masernausbruch von erheblichem Umfang; allein im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind zurzeit sechs Schulen betroffen. Die Antragstellerin zu 2. besucht die S…Oberschule. … . Nachdem Anfang März 2015 in einer 10. Klasse dieser Schule ein Fall einer Masernerkrankung festgestellt worden war, beschloss das Gesundheitsamt in Absprache mit der Schule, am Montag, den 9. März 2015, alle Schüler und Schülerinnen der 10. Jahrgangsstufe sowie Lehrer und Lehrerinnen, die in der 10. Jahrgangsstufe unterrichten, darauf zu überprüfen, ob ein hinreichender Schutz gegen Masern in Form einer dokumentierten Impfung oder einer durch die Eltern bestätigten sicheren Masernerkrankung in der Vergangenheit besteht. Davon wurden die Eltern der betroffenen Schüler per E-Mail am 6. März 2015 unterrichtet; allerdings bestreiten die Antragstellerinnen, diese Nachricht erhalten zu haben.

Bei der Impfbuchkontrolle am 9. März 2015 konnte die Antragstellerin zu 2. eine Masernschutzimpfung nicht nachweisen und es war auch nicht ersichtlich, dass sie eine Masernerkrankung bereits früher einmal durchgemacht hatte. Daher ordnete der Antragsgegner an, dass die Antragsstellerin zu 2. bis zum Nachweis einer ausreichenden Masern-Immunität, längstens aber bis einschließlich Freitag, den 13. März 2015, die Schule sowie alle anderen Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfe (im Folgenden: Schulbetretungsverbot). Daraufhin meldete sich die Antragstellerin zu 1. am 9. März 2015 beim Gesundheitsamt und bestätigte, dass die Antragstellerin zu 2. weder gegen Masern geimpft noch zuvor an Masern erkrankt gewesen sei. Mit Bescheid vom 9. März 2015 verfügte daraufhin der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zu 1. die Fortdauer des die Antragstellerin zu 2. betreffenden Schulbetretungsverbots bis zum Nachweis einer ausreichenden Masern-Immunität, längstens aber bis zum 13. März 2015. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin zu 2. Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG sei. Das Gesundheitsamt habe den Personenkreis, der in die Überprüfung der Immunität und Ermittlung Ansteckungsverdächtiger einbezogen worden sei, mit der Schulleitung festgelegt und dabei die örtlichen Gegebenheiten sowie die Schulorganisation berücksichtigt. Allein auf bewiesene Kontakte zum Erkrankten abzustellen, sei angesichts des großen in Betracht kommenden Personenkreises und des in Frage kommenden Zeitraums einer möglichen Ansteckung von mehreren Tagen bei einer Erkrankung wie Masern, die über die Luft und nicht nur durch direkten Kontakt übertragen werde, auch nicht zielführend. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass eine Person Erreger aufgenommen habe, sei innerhalb eines Jahrgangs in der Schule gegeben. Die Eingrenzung nur auf die Klasse des an Masern Erkrankten sei unter Berücksichtigung des Infektionswegs (Einatmen infektiöser Tröpfchen, die länger in der Luft schweben und ansteckend bleiben) geprüft, aber als zu eng angesehen worden, weil etwa in den Pausen Kontakte innerhalb des Jahrgangs, also klassenübergreifend, zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des IfSG führten, so dass der gesamte Jahrgang als ansteckungsverdächtig angesehen werden könne. Diese Abwägung habe jedoch für das gesamte übrige Schulkollektiv nicht getroffen werden können, auch wenn Kontakte außerhalb des Jahrgangs zu vermuten seien.

Die Antragstellerinnen beantragen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Aufhebung dieses Schulbetretungsverbots. Sie halten die Ordnungsmaßnahme für rechtswidrig. Die Antragstellerin zu 2. habe mit dem Jungen, bei dem die Masernerkrankung ausgebrochen sei, keinerlei Kurse zusammen besucht. Rechtsfehlerhaft sei auch nur der 10. Jahrgang kontrolliert worden, obwohl die Kinder durchaus jahrgangsübergreifend Kontakt hätten und dieselben Einrichtungen (Toiletten, Sportraum, Mensa etc.) besuchten. Ferner sei eine Anhörung unterblieben. Schließlich verweisen die Antragstellerinnen darauf, dass ab 23. März 2015 die MSA-Präsentationen begönnen, welche in einer Gruppe von drei Schülerinnen und Schülern vorbereitet und präsentiert würden. In Folge des Schulbetretungsverbots ergäben sich erschwerte Bedingungen für die Antragstellerin zu 2.

II.

Der sinngemäß auf eine gerichtliche Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.

1. Er dürfte bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein.

Gegen das gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 2000, 1045) – Infektionsschutzgesetz (IfSG) – sofort vollziehbare Schulbetretungsverbot haben die Antragstellerinnen – soweit ersichtlich – bislang keinen Widerspruch erhoben.

2. Unabhängig davon ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines – hier erst noch zu erhebenden – Widerspruchs anordnen, wenn es vorliegend zu dem Ergebnis kommt, dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Schulbetretungsverbots überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind zunächst und maßgeblich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ist nach der insoweit allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse. Vorliegend ist indes das Gegenteil der Fall, weil sich das Schulbetretungsverbot bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt.

a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Entgegen ihrem Vorbringen sind die Antragstellerinnen insbesondere auch gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – angehört worden. Nach diesen Vorschriften ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies war hier der Fall, denn unstreitig kam es am Montag, den 9. März 2015, zu einem telefonischen Kontakt zwischen der Antragstellerin zu 1. und dem Gesundheitsamt des Antragsgegners. Bei dieser Gelegenheit ist den Antragstellerinnen Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Verhängung des Schulbetretungsverbots erheblichen Tatsachen zu äußern. Selbst wenn die Antragstellerinnen durch die E-Mail vom 6. März 2015 nicht wirksam angehört worden sein sollten, wäre dieser formelle Mangel durch das Telefongespräch am 9. März 2015, in dessen Folge das Schulbetretungsverbot durch Bescheid vom selben Tage aufrechterhalten wurde, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden.

b) Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.

Das Schulbetretungsverbot durfte auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Bei Masern handelt es sich gemäß § 2 Nr. 3 IfSG um eine übertragbare Krankheit, die der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG geregelten Meldepflicht unterfällt. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist neben den Regelungen der §§ 33, 34 IfSG, die keine Maßnahmen gegenüber Ansteckungsverdächtigen vorsehen, anwendbar (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 16.11 –, juris Rn. 27).

Die Antragstellerin zu 2. ist Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 IfSG. Ansteckungsverdächtiger ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG „anzunehmen“, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme „geradezu aufdrängt“. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist vielmehr der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Dabei muss das zugrunde liegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen sein. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist. Die gebotene Ermittlungstiefe zu möglichen Kontakten des Betroffenen mit infizierten Personen oder Gegenständen wird insbesondere durch die Eigenheiten der Krankheit, namentlich die Ansteckungsfähigkeit des Krankheitserregers, sowie durch die epidemiologischen Erkenntnisse vorgegeben. Die Ermittlungen können danach von Fall zu Fall mehr oder weniger intensiv ausfallen (BVerwG, a. a. O., Rn. 31 ff.).

Danach ist die Antragstellerin zu 2. als Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG anzusehen. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im oben zitierten Urteil entschiedenen Fall handelt es sich vorliegend nicht um einen Masernausbruch in einer mehrere hundert Meter entfernten Schule, sondern besucht der erkrankte Schüler dieselbe Schule wie die Antragstellerin zu 2. Auch ist nicht ein Grundschüler erkrankt und ein Schüler der Sekundarstufe ausgeschlossen worden, sondern handelt es sich bei beiden um Schüler derselben Klassenstufe. Wenn das Gesundheitsamt unter diesen Umständen annimmt, dass innerhalb eines Jahrgangs in einer Schule eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Antragstellerin zu 2. als Mitschülerin durch Kontakt mit einer erkrankten Person oder anderen ansteckungsverdächtigen Personen an der Schule Krankheitserreger aufgenommen hat und daher ihrerseits eine Ansteckungsquelle für andere sein könnte, ist dies nicht zu beanstanden. Denn Masern werden durch das Einatmen infektiöser Exspirationströpfchen bzw. Tröpfchenkerne sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. Eine Übertragung kann bereits durch Sprechen, Husten oder Niesen erfolgen und schon bei kurzer Exposition zu einer Infektion (Kontagionsindex nahe 100 %) führen. Sie löst bei über 95 % der ungeschützten Infizierten klinische Erscheinungen aus. Da bei Masern von einer Inkubationszeit von ca. zwei Wochen bis zum Auftreten des Exanthems sowie von einer Ansteckungsfähigkeit beginnend bereits fünf Tage vor Auftreten des Exanthems ausgegangen wird (vgl. zum Ganzen: Robert Koch Institut – Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte, www.rki.de/), war die Antragstellerin zu 2. während ihres Schulbesuchs solchen Übertragungsmöglichkeiten ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch die Überlegung des Antragsgegners ohne weiteres nachvollziehbar, dass insbesondere in den Pausen Kontakte vor allem innerhalb des Jahrganges bestehen, die es wahrscheinlicher machen, dass die Antragstellerin zu 2. Kontakt zu den Masernerregern hatte, als dass sie keinen solchen Kontakt hatte. Angesichts des Umstands, dass es sich bei Masern um eine Erkrankung handelt, die einen schweren oder sogar tödlichen Verlauf nehmen kann (vgl. Robert Koch Institut, a.a.O.), genügt bereits diese Kontaktmöglichkeit in den Pausen, um die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Aufnahme von Krankheitserregern durch die Antragstellerin zu 2. zu bejahen und ihre Einstufung als Ansteckungsverdächtige zu rechtfertigen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Schulbetretungsverbot bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Es stellt sich insbesondere als verhältnismäßig dar. Dabei ist an der Geeignetheit der Maßnahme entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht zu zweifeln. Denn bereits durch das Fernhalten der Ansteckungsverdächtigen der 10. Jahrgangsstufe wird das Risiko der Weiterverbreitung der Masernerkrankung signifikant verringert, ohne dass es dabei rechtlich darauf ankäme, ob dieses Risiko durch das Fernhalten von Ansteckungsverdächtigen, die anderen Klassenstufen angehören, noch weiter abgesenkt werden könnte. Auch wenn bei den vorliegend von den Antragstellerinnen beschriebenen räumlichen Gegebenheiten (gemeinsame Toiletten, Mensa, Freizeitaufenthaltsräume) wohl auch Schulbetretungsverbote in anderen Jahrgängen in Betracht kämen und auch gemessen an der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein ausschieden, hält sich die Begrenzung der Maßnahme auf den Kreis der die 10. Klasse besuchenden Schüler und Schülerinnen doch im Rahmen des der Behörde hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bekämpfungsmaßnahmen zustehenden Ermessens und ist daher bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des Zwecks der Maßnahme, den in Berlin zu verzeichnenden massiven Masernausbruch einzudämmen, sind die aus dem Schulbetretungsverbot für die Antragstellerin zu 2. resultierenden Folgen auch nicht als unverhältnismäßig schwer zu bewerten. Die Gruppenpräsentation im Rahmen der MSA-Prüfung kann auch über das Internet und unterstützt von sonstigen technischen Hilfsmitteln, wie etwa Telefon oder Skype, vorbereitet werden. Versäumter Unterrichtsstoff kann, wenn erforderlich, in gleicher Weise nachgearbeitet werden, wie dies auch sonst bei kurzzeitigen krankheitsbedingten Fehlzeiten üblich und zumutbar ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass es – soweit ersichtlich – die freie Entscheidung der Antragstellerinnen war, auf einen Impfschutz gegen Masern zu verzichten. Diese Entscheidung ist zwar aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Antragstellerinnen nicht mit den temporär nachteiligen Konsequenzen ihrer bewussten Risikoentscheidung belastet werden dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.

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