VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2015 – 14 L 36.15

Februar 8, 2021

VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2015 – 14 L 36.15

Angesichts des Zwecks der Maßnahme, den in Berlin zu verzeichnenden massiven Masernausbruch einzudämmen, sind die aus dem Schulbetretungsverbot für die Antragstellerin resultierenden Folgen nicht unverhältnismäßig.
Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ein (teilweises und zeitweiliges) Schulbetretungsverbot, welches gegen ihn wegen einer an seiner Schule aufgetretenen Masernerkrankung ergangen ist.

Im Land Berlin gibt es derzeit einen Masernausbruch von erheblichem Umfang; allein im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind zurzeit sechs Schulen betroffen. Am 5. März 2015 wurde dem Gesundheitsamt des Bezirks die Masernerkrankung einer Schülerin des vierten Semesters der Oberstufe des E…-Gymnasiums gemeldet; diesem Semester gehört auch der im September 1996 geborene Antragsteller an. Noch am selben Tage informierte die zuständige Amtsärztin Dr. B… die Schüler bzw. deren Eltern über den aufgetretenen Masernfall und kündigte für den folgenden Tag die Kontrolle der Impfbücher aller Schüler an, die am 2. und 3. März 2015 im Abiturkurssystem Kontakt mit der Erkrankten gehabt hatten. Diese Kontrolle ergab für den Antragsteller, dass er nicht gegen Masern geimpft war. Daraufhin schloss das Gesundheitsamt den Antragsteller mit sofortiger Wirkung bis zum Nachweis einer ausreichenden Masernimmunität, längstens aber bis zum 17. März 2015 (Ablauf der 14-tägigen Inkubationszeit ohne Erkrankung) vom Besuch des E…-Gymnasiums aus.

Noch am 6. März 2015 bat die Mutter des Antragstellers das Gesundheitsamt unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 (3 C 16.11), das Verbot zurückzunehmen. Weder die Erkrankte noch der Antragsteller seien dazu befragt worden, ob sie zueinander Kontakt gehabt hätten; unterstellt, es handele sich bei der Erkrankten um die vom Antragsteller vermutete Schülerin, sei dies auch nicht der Fall gewesen. Außerdem habe sich der Antragsteller am 6. März 2015 gegen Masern impfen und ärztlich untersuchen lassen; klinische oder serologische Anzeichen einer Masernerkrankung bestünden derzeit nicht. In den sich anschließenden Telefonaten und dem E-Mail-Verkehr vom Wochenende, wies die Amtsärztin darauf hin, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis der laborärztlichen Untersuchung gegen Masern nicht immun sei, ein ausreichender Impfschutz durch die einmalige Impfung noch nicht bestehe und die derzeitigen Laborergebnisse für die Frage einer aktuellen Infektion ohne Aussagekraft seien. Unter Berücksichtigung der in dieser Woche für den Antragsteller anstehenden drei Klausuren lockerte die Amtsärztin das Betretungsverbot jedoch dahingehend, dass der Antragsteller die Schule an den Klausurtagen isoliert von den anderen Schülern betreten dürfe, um die Klausuren in einem separaten Raum unter Aufsicht einer vollständig immunisierten Lehrkraft schreiben zu können.

Mit an den Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 9. März 2015 hielt die Amtsärztin das am 6. März 2015 angeordnete zeitweilige Schulbetretungsverbot mit der beschriebenen Lockerung aufrecht, weil der Antragsteller als ansteckungsverdächtig gelte. Unter Berücksichtigung des Infektionswegs (Einatmen infektiöser Tröpfchen, die länger in der Luft schwebten und ansteckend blieben) und der örtlichen Gegebenheiten der Schule seien die Ansteckung ermöglichende Kontakte zwischen den Schülern des vierten Semesters als (allgemein) hinreichend wahrscheinlich anzusehen. Eine Begrenzung auf die Schüler der Kurse, die die Erkrankte besucht habe, sei unter Berücksichtigung der Vorgaben in dem vom Antragsteller genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der z. B. in den Unterrichtspausen über die Kursgruppen hinaus bestehenden Kontakte zwischen den Schülern einer Klassenstufe als zu eng, eine Ausweitung auf das gesamte Schulkollektiv dagegen als zu weit angesehen worden. Die Erkrankte habe bei ihrer konkreten Befragung auch nicht ausschließen können, dem Antragsteller an den zwei möglichen Infektionstagen in der Schule begegnet zu sein.

Noch am 9. März 2015 hat der Antragsteller in Begleitung seiner Mutter das Verwaltungsgericht Berlin persönlich aufgesucht und begehrt, wieder zur Schule zugelassen zu werden. Das Gesundheitsamt habe nicht sicher festgestellt, dass er mit der an Masern erkrankten Schülerin Kontakt gehabt habe. Handele es sich um die von ihm vermutete Schülerin, könne er nachweisen, dass sie keinen gemeinsamen Kurs besuchten; auch sonst sei er ihr wissentlich weder am 2. noch 3. März 2015 begegnet. Er empfinde es als ungerecht, dass (nur) die nicht geimpften Schüler des vierten Semesters ausgeschlossen worden seien; die Schüler der anderen Altersklassen seien aber mindestens genauso verdächtig. Nach Mitteilung des Labors müssten bei einer Infizierung nach einer Woche mindestens Hautausschläge zu sehen sein. Dies sei jedoch bei ihm nicht der Fall. Ausweislich des ärztlichen Untersuchungsergebnisses und der Blutuntersuchung sei er bis dato mit dem Masernvirus nicht infiziert. Außerdem habe er sich impfen lassen, damit bestehe für ihn nach Auskunft seines Hausarztes ein 95-prozentiger Schutz. Er sei gerne bereit, jeden Tag zum Arzt zu gehen und sich bescheinigen zu lassen, dass er keine Symptome aufweise. Es bestehe für ihn eine besondere Dringlichkeit, am Unterricht teilzunehmen. Er sei im vergangenen Jahr nicht zum Abitur zugelassen worden; dieses Jahr sei seine letzte Chance. Er habe in dieser Woche drei Klausuren zu schreiben und müsse mit einem Mitschüler eine Präsentation erarbeiten. Am 20. März 2015 sei der Unterricht beendet und stünden die Noten fest. Ein Unterrichtsausschluss sei daher sehr nachteilig für ihn.

II.

Der sinngemäß auf eine gerichtliche Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.

1. Er dürfte bereits wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein.

Gegen das gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 2000, 1045) – Infektionsschutzgesetz (IfSG) – sofort vollziehbare Schulbetretungsverbot hat der Antragsteller – soweit ersichtlich – bislang keinen Widerspruch erhoben. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Mutter des Antragstellers für diesen wirksam Widerspruch einlegen konnte, denn ihre gesetzliche Vertretungsmacht ist mit der Volljährigkeit des Antragstellers erloschen und eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht wurde gegenüber der Amtsärztin lediglich telefonisch behauptet, jedoch nicht nachgewiesen.

2. Unabhängig davon ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines – hier erst noch zu erhebenden – Widerspruchs anordnen, wenn es vorliegend zu dem Ergebnis kommt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Schulbetretungsverbots überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind zunächst und maßgeblich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ist nach der insoweit allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse. Vorliegend ist indes das Gegenteil der Fall, weil sich das Schulbetretungsverbot bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt.

a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Antragsteller den Maßstäben des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – genügend angehört worden. Nach diesen Vorschriften ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies war hier entgegen der Ansicht des Antragstellers der Fall.

Das Schreiben der zuständigen Amtsärztin Dr. B… vom 5. März 2015 wurde dem Antragsteller persönlich übergeben. Darin wird nicht nur über den aufgetretenen Fall der Masernerkrankung einer Schülerin informiert, die am 2. und 3. März 2015 in der Schule war und Teilnehmerin des (Abitur-)Kurssystems ist, sondern auch die individuelle Konsequenz des Schulbetretungsverbots aufgezeigt, das konkret denjenigen Schülern drohte, die kein Impfbuch vorlegen konnten oder bei denen ein ausreichender Impfschutz nicht bestand. Durch das ebenfalls ausgehändigte Informationsblatt über Masern waren dem Antragsteller die hohe Ansteckungsgefahr und der weitreichende Infektionsweg mitgeteilt. Damit waren dem Antragsteller bei verständiger Würdigung die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt; er war als möglicher Adressat hinreichend individualisiert und die beabsichtigte behördliche Maßnahme ausreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 16.11 –, juris Rn. 12)

Darauf, dass das Gesundheitsamt dem Antragsteller aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht den Namen der erkrankten Schülerin nicht mitgeteilt hat, kommt es – anders als der Antragsteller meint – nicht an. Entscheidungserheblich war für das Gesundheitsamt allein, dass der Antragsteller und die Erkrankte beide Schüler des vierten Semesters der Oberstufe des E…-Gymnasiums und an den für eine Infektion in Frage kommenden Tagen in der Schule gewesen sind. Hierzu hatte der Antragsteller noch bei der Kontrolle der Impfbücher am 6. März 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme.

b) Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.

Das Schulbetretungsverbot durfte auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Bei Masern handelt es sich gemäß § 2 Nr. 3 IfSG um eine übertragbare Krankheit, die der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG geregelten Meldepflicht unterfällt. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist neben den Regelungen der §§ 33, 34 IfSG, die keine Maßnahmen gegenüber Ansteckungsverdächtigen vorsehen, anwendbar (BVerwG, a. a. O., Rn. 27).

Der Antragsteller ist Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 IfSG. Ansteckungsverdächtiger ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG „anzunehmen“, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme „geradezu aufdrängt“. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist vielmehr der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Dabei muss das zugrunde liegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen sein. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist. Die gebotene Ermittlungstiefe zu möglichen Kontakten des Betroffenen mit infizierten Personen oder Gegenständen wird insbesondere durch die Eigenheiten der Krankheit, namentlich die Ansteckungsfähigkeit des Krankheitserregers, sowie durch die epidemiologischen Erkenntnisse vorgegeben. Die Ermittlungen können danach von Fall zu Fall mehr oder weniger intensiv ausfallen (BVerwG, a. a. O., Rn. 31 ff.).

Danach ist der Antragsteller als Ansteckungsverdächtiger im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG anzusehen. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im oben zitierten Urteil entschiedenen Fall handelt es sich vorliegend nicht um einen Masernausbruch in einer mehrere hundert Meter entfernten Schule, sondern besucht die erkrankte Schülerin dieselbe Schule wie der Antragsteller. Auch ist nicht ein Grundschüler erkrankt und ein Schüler der Sekundarstufe ausgeschlossen worden, sondern handelt es sich bei beiden um Schüler derselben Klassenstufe. Wenn das Gesundheitsamt unter diesen Umständen annimmt, dass innerhalb eines Jahrgangs in einer Schule eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsteller als Mitschüler durch Kontakt mit einer erkrankten Person oder anderen ansteckungsverdächtigen Personen an der Schule Krankheitserreger aufgenommen hat und daher seinerseits eine Ansteckungsquelle für andere sein könnte, ist dies nicht zu beanstanden. Denn Masern werden durch das Einatmen infektiöser Exspirationströpfchen bzw. Tröpfchenkerne sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. Eine Übertragung kann bereits durch Sprechen, Husten oder Niesen erfolgen und schon bei kurzer Exposition zu einer Infektion (Kontagionsindex nahe 100 %) führen. Sie löst bei über 95 % der ungeschützten Infizierten klinische Erscheinungen aus. Da bei Masern von einer Inkubationszeit von ca. zwei Wochen bis zum Auftreten des Exanthems sowie von einer Ansteckungsfähigkeit beginnend bereits fünf Tage vor Auftreten des Exanthems ausgegangen wird (vgl. zum Ganzen: Robert Koch Institut – Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte, www.rki.de/), war der Antragsteller während seines Schulbesuchs solchen Übertragungsmöglichkeiten ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch die Überlegung des Antragsgegners ohne weiteres nachvollziehbar, dass insbesondere in den Pausen Kontakte vor allem innerhalb desselben Semesters bestehen, die es wahrscheinlicher machen, dass der Antragsteller Kontakt zu den Masernerregern hatte, als dass er keinen solchen Kontakt hatte. Angesichts des Umstands, dass es sich bei Masern um eine Erkrankung handelt, die einen schweren oder sogar tödlichen Verlauf nehmen kann (vgl. Robert Koch Institut, a. a. O.), genügt bereits diese Kontaktmöglichkeit in den Pausen, um die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Aufnahme von Krankheitserregern durch den Antragsteller zu bejahen und seine Einstufung als Ansteckungsverdächtiger zu rechtfertigen. Da die hierzu befragte erkrankte Schülerin zudem nicht ausschließen konnte, dem Antragsteller während der zwei maßgeblichen Tage stets ausreichend fern geblieben zu sein, ist der Antragsteller der Ansteckung verdächtig.

Anders als der Antragsteller meint, stehen dem weder seine erstmalige Impfung am 6. März 2015 noch die an diesem Tage erhobenen serologischen Befunde entgegen. Die Amtsärztin weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis der laborärztlichen Untersuchung gegen Masern nicht immun ist, ein ausreichender Impfschutz durch die einmalige Impfung noch nicht besteht und die derzeitigen Laborergebnisse für die Frage einer aktuellen Infektion ohne Aussagekraft sind (vgl. Robert Koch Institut – Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte, www.rki.de/).

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Schulbetretungsverbot bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Es stellt sich insbesondere als verhältnismäßig dar. Dabei ist an der Geeignetheit der Maßnahme entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu zweifeln. Denn bereits durch das Fernhalten der Ansteckungsverdächtigen des vierten Semesters der Oberstufe der Schule wird das Risiko der Weiterverbreitung der Masernerkrankung signifikant verringert, ohne dass es dabei rechtlich darauf ankäme, ob dieses Risiko durch das Fernhalten von Ansteckungsverdächtigen, die anderen Klassenstufen angehören, noch weiter abgesenkt werden könnte. Auch wenn bei den räumlichen Gegebenheiten der Schule (gemeinsame Toiletten, Mensa, Freizeitaufenthaltsräume) wohl auch Schulbesuchsverbote in anderen Klassenstufen in Betracht kämen und auch gemessen an der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein ausschieden, hält sich die Begrenzung der Maßnahme auf den Kreis der zum vierten Semester gehörenden Schüler doch im Rahmen des der Behörde hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bekämpfungsmaßnahmen zustehenden Ermessens und ist daher bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

Angesichts des Zwecks der Maßnahme, den in Berlin zu verzeichnenden massiven Masernausbruch einzudämmen, sind die aus dem Schulbetretungsverbot für den Antragsteller resultierenden Folgen auch nicht als unverhältnismäßig schwer zu bewerten. Der Antragsteller darf, was er dem Gericht in seinem Eilantrag verschwiegen hat, die anstehenden drei Klausuren mitschreiben. Soweit er ansonsten kurzfristig Unterrichtsstoff versäumt, kann er sich diesen unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel vermitteln lassen und während der Abwesenheitszeit zuhause aufbereiten. Im Übrigen ist der Stoff regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten nachholbar; die Situation stellt sich nicht anders dar als bei kurzzeitigen krankheitsbedingten Fehlzeiten (BVerwG, a. a. O., Rn. 28). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass es – soweit ersichtlich – die freie Entscheidung des Antragstellers war, auf einen Impfschutz gegen Masern zu verzichten. Den seit Wochen durch Presse und Fernsehen bekannten Masernausbruch in Berlin hat er nicht zum Anlass genommen, die Impfung unverzüglich nachzuholen. Auch die letzte Gelegenheit, dem Schulbetretungsverbot zu entgehen, hat er verstreichen lassen. Diese hätte darin bestanden, sich binnen drei Tagen nach dem möglichen Kontakt mit der Erkrankten impfen zu lassen (sog. Riegelimpfung). Hierauf hat die Amtsärztin den Antragsteller auch ausdrücklich hingewiesen und ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt. Der Antragsteller ist indes erst am fünften Tag nach dem möglichen Kontakt zum Arzt gegangen. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Riegelimpfung jedoch nicht mehr wirken (vgl. Robert Koch Institut, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.

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