VG Würzburg, Urteil vom 12.06.2013 – W 6 K 13.37

Februar 8, 2021

VG Würzburg, Urteil vom 12.06.2013 – W 6 K 13.37

Zweimalige (dreimalige) Untersuchung im Jahr nicht ausreichend;Messung der Redox-Spannung nicht ausreichend, da nur zusätzlicher Hilfsparameter;Abweichende Verwaltungsvorschrift der Stadt Berlin über nur halbjährliche Untersuchung unbeachtlich;Keine Untersuchungsnotwendigkeit in Schulferien, wenn kein Badebetrieb und Becken entleert;Vermeidbarkeit der Kosten, soweit kein Anlass zur Klage;Gemeindliches Hallen- und Schulschwimmbad; Anordnung zur Untersuchung des Beckenwassers; zweimonatiges Untersuchungsintervall; sechs (fünf) Untersuchungen jährlich; Empfehlung des Umweltbundesamtes; antizipiertes Sachverständigengutachten; Erforderlichkeit der Untersuchungen
Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamtes Haßberge vom 12. Dezember 2012 wird in Nr. 1 und Nr. 3 Satz 3 insoweit aufgehoben, als bezüglich des Badebeckenwassers ein Untersuchungstermin jeweils zum 31. August eines jeden Jahres gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine Gemeinde, betreibt ein öffentliches Hallen- und Schulschwimmbad, das sowohl von Schülern als auch von sonstigen Personen benutzt werden kann und wird. Das Schwimmbad unterliegt der Überwachung durch den Beklagten (vertreten durch das Landratsamt Haßberge – Gesundheitsamt). Die Klägerin wendet sich gegen die Häufigkeit der vom Beklagten geforderten jährlich sechs Untersuchungen des Beckenwassers.

Mit Bescheid vom 21. September 1998 hatte der Beklagte den Untersuchungsumfang für die Überwachung des Schwimmbades festgesetzt. Die Klägerin übersandte in der Folge Prüfberichte über die Untersuchung des Schwimm- und Badebeckenwassers.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 verpflichtete der Beklagte die Klägerin als Betreiber des Hallenbades, das aufbereitete und desinfizierte Badebeckenwasser gemäß beigefügter Anlage (Tabelle Untersuchungsumfang und -häufigkeit), welche Bestandteil dieses Bescheides ist, untersuchen zu lassen. Die Probennahme darf frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes erfolgen. Es sind die Anforderungen der DIN 19643 (Bereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser) bzw. der DIN EN ISO 19458 (Wasserbeschaffenheit – Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen) einzuhalten (Nr. 1). Das Warmwasser aus der Anlage der Hausinstallation im Hallenbad ist ebenfalls gemäß beigefügter Anlage (Tabelle Untersuchungsumfang und -häufigkeit) untersuchen zu lassen. Für die Probenahme zur Legionellenuntersuchung sind die Anforderungen gemäß der Empfehlung des Umweltbundesamtes einzuhalten. Die Anzahl der erforderlichen Proben ist bei der Untersuchung so zu wählen, dass jede Steigleitung – möglichst weit entfernt von der zentralen Trinkwassererwärmung – erfasst wird. Zusätzlich ist jeweils eine Probe am Eintritt des Zirkulationsrücklaufes sowie am Austritt bei Trinkwasserwärmern zu nehmen (Nr. 2). Die Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sind jeweils durch ein akkreditiertes Labor durchführen zu lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Landratsamt Haßberge – Gesundheitsamt – unverzüglich und unaufgefordert zu nachfolgenden Terminen im Original vorzulegen:

– Hinsichtlich Nr. 1 (Badebeckenwasser) in Abständen von zwei Monaten, jeweils zum 28. Februar, 30. April, 30. Juni, 31. August, 31. Oktober, 31. Dezember eines jeden Jahres, beginnend mit dem nächstmöglichen Termin.

– Hinsichtlich Nr. 2 (Warmwasser aus der Anlage der Hausinstallation (Legionellen)) jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres (Nr. 3).

Der Bescheid vom 12. Dezember 2012 enthält darüber hinaus noch weitere Auflagen zur Information des Betreibers und des Gesundheitsamtes, zur Bestimmung des Chlorgehaltes, zur Wassermenge, zur Überwachung, zur Legionellenuntersuchung, zur Einrichtung eines Hygieneplans, zur Anzeigepflicht für Änderungen usw. Die Klägerin wurde zudem verpflichtet, die Kosten der Wasseruntersuchung gemäß Nummer 1 und 2 sowie der Kontrolluntersuchungen zu tragen (Nr. 14).

Zur Begründung ist in dem Bescheid vom 12. Dezember 2012 im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtung zur Überwachung der Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Aufbereitungsanlagen sei unter § 37 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an die Gesundheitsämter übertragen worden. Durch die Neufassung der Trinkwasserverordnung und den damit verbundenen Änderungen sei der Untersuchungsumfang neu zu erstellen und der bisherige Bescheid zu ersetzen gewesen. Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben und öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen müsse so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei (§ 37 Abs. 2 IfSG). Die Anordnungen der Nummern 1 bis 10 des Bescheides seien daher notwendige Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG. Diese ergäben sich gemäß § 40 IfSG aus der „Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) für Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung“. Bei Einhaltung der in der Empfehlung des Umweltbundesamtes genannten Grenzwerte und Anforderungen könne eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Schwimm- oder Badebeckenwasser, insbesondere durch Krankheitserreger, bei den Besuchern der Badeanstalt ausgeschlossen werden. Die Einhaltung von DIN-Normen diene dazu, sicherzustellen und zu beweisen, dass das Bad nach den Regeln der Technik betrieben werde. Der Bescheid wurde der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 13. Dezember 2012 zugestellt.

Die Klägerin erklärte sich mit den festgesetzten zeitlichen Untersuchungsintervallen des Badewassers nicht einverstanden. Einem Aktenvermerk vom 8. Januar 2013 über eine gemeinsame Besprechung zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist zu entnehmen, dass eine Reduktion des Umfanges der Untersuchungen nicht möglich sei (Ausnahme in den Ferien, da hier für Wartungsarbeiten das Beckenwasser des Hallenbades abgelassen werde und kein Badebetrieb erfolgen könne [geforderte Probe August]).

Per E-Mail vom 8. Januar 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit: Da das Bad die gesamten Sommerferien über geschlossen sei, könnten die im Bescheid festgelegten Untersuchungsintervalle angepasst und der Bescheid dementsprechend geändert werden.

II.

1.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013 (eingegangen bei Gericht am 14.1.2013) erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2012.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 beantragte die Klägerin,

den Bescheid vom 12. Dezember 2012 hinsichtlich der Untersuchungsintervalle des Beckenwassers (Nr. 3) aufzuheben.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Sie betreibe ein Schulschwimmbecken mit einer Größe von 16,60 m x 12,00 m. Es sei mit einer modernen vollautomatischen Chloranlage ausgestattet. Im Abstand von 10 Minuten würden Chlorgehalt, pH-Wert, Redox-Spannung und Temperatur gemessen und gegebenenfalls nachreguliert. Die Überwachung erfolge durchgehend 24 Stunden am Tag. Sämtliche Werte würden protokolliert und einmal täglich durch manuelle Probenentnahme gegengeprüft. Im Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2012 würden zusätzlich sechs mikrobiologische Untersuchungen durch ein Labor gefordert. Die geforderten zusätzlichen Untersuchungen könnten die Sicherheit des Badebetriebs nicht verbessern, da stets nur für den Zeitpunkt der Probenentnahme eine Aussage über den seuchenhygienischen Zustand des Badebeckenwassers möglich sei. Bereits wenige Minuten nach Probenziehung seien die Wasserparameter bedingt durch die vollautomatische Wasseraufbereitung und den laufenden Wechsel der Schwimmbadbesucher nicht mehr aktuell, zumal die Auswertung der Probenanalysen erst nach einigen Tagen vorliege. Eine ausreichende Desinfektion des Badewassers sei gegeben, wenn die gemessene Redox-Spannung einen Wert von ? +750 mV aufweise. Dieser Wert werde durch die vollautomatische Steueranlage im 10-Minuten-Abstand kontrolliert. Das Umweltbundesamt bestätige in den Erläuterungen zu Ziffer 2.2.1 seiner Empfehlung aus dem Jahr 2006 diesen Sachverhalt. Der Beklagte stütze seine Entscheidung ausschließlich auf DIN-Vorgaben (DIN 19643 und DIN 19458). Eine gesetzliche Grundlage, die eine feste Anzahl von Badewasseranalysen vorschreibe, gebe es in Bayern nicht. Eine sachgerechte Abwägung aus sicherheitsrechtlicher Sicht sei vom Beklagten offensichtlich nicht vorgenommen worden. Die Stadt Berlin habe als einziges Bundesland eine gesetzliche Grundlage über die Häufigkeit von mikrobiologischen Badewasseruntersuchungen geschaffen (Verwaltungsvorschrift vom 14.2.2008). Unter Ziffer 3 Abs. 3c der Verwaltungsvorschrift sei festgelegt, dass im halbjährlichen Abstand eine mikrobiologische Untersuchung vorzunehmen sei. Offensichtlich sei auch mit zwei mikrobiologischen Analysen im Jahr die Sicherheit der Schwimmbadbesucher gewährleistet. Unter Berücksichtigung der modernen technischen Ausstattung des Hallenbades, der Größe des Beckens und der geringen Besucherzahlen, sei aus Sicht der Gemeinde nicht nachvollziehbar, weshalb jährlich sechs Badewasseruntersuchungen gefordert würden.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2013 trug die Klägerin zur Klagebegründung weiter vor, die Klage erstrecke sich ausschließlich auf die Untersuchungsintervalle des „Beckenwassers“ und zwar die jährlich geforderten sechs Untersuchungen. Eine deutlich geringere Anzahl der jährlichen Badewasseruntersuchungen sei ausreichend, um die Sicherheit der Schwimmbadbesucher zu gewährleisten. Wirtschaftliche Gründe spielten in diesem Zusammenhang nur deshalb eine Rolle, weil die Sicherheit des Badebetriebes nicht verbessert werden könne. Die Stadt Berlin fordere jährlich zwei Untersuchungen. Die Klägerin sei durchaus zu einer Kompromisslösung bereit. Das Schwimm-badbecken sei in hochwertiger Edelstahlbauweise erstellt. Die Ausstattung entspreche nach wie vor dem aktuellen Stand der Technik und werde nach den Herstellerangaben durch Fachfirmen gewartet und geprüft. Die mikrobiologischen Untersuchungsergebnisse des Badewassers lägen frühestens eine Woche nach Probenziehung vor. An der Aussage werde festgehalten, dass vorliegende Probenergebnisse den aktuellen Wasserzustand nie abbilden könnten. Selbst eine Vielzahl von Proben erlaube nach Einschätzung der Klägerin keinen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit. Innerhalb kurzer Zeit könne sich die Wasserqualität ändern. Auch eine Vielzahl von Badewasseruntersuchungen könne den gegebenen Infektionsschutz nicht erhöhen. In der Empfehlung des Umweltbundesamtes sei unter Erläuterung zu Ziffer 2.2.1 ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Wasseraufbereitung und der Desinfektionswirkung und damit der mikrobiologischen Belastung dargelegt. Es sei letztlich die einzige verlässliche Möglichkeit den aktuellen Wasserzustand zu beurteilen. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der Desinfektionswirkung des freien Chlors und der Redox-Spannung. Sie diene als Indikator für die Desinfektionskapazität des gechlorten Beckenwassers und ermögliche indirekt die kontinuierliche Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen. Das Beckenwasser mit einer Redox-Spannung von ? +750 mV sei als ausreichend desinfiziert zu beurteilen. Unter Nummer 1 des Bescheides werde sehr wohl die Einhaltung der DIN-Normen 19643 und 19458 gefordert. Die Empfehlung des Umweltbundesamtes erfülle keinen Gesetzescharakter, sondern sei ein „Hilfsmittel“ bei der Beurteilung der Gefahrensituation. Der Beklagte stütze seine Anordnung ohne eigene sachgerechte Abwägung und Beurteilung auf eine „Empfehlung“ des Umweltbundesamtes. Die Stadt Berlin habe eine gesetzliche Grundlage über die Anzahl mikrobiologischer Badewasseruntersuchungen erlassen und fordere für ihren Zuständigkeitsbereich zwei jährliche Untersuchungen. Es sei nicht verständlich, weshalb der Beklagte ohne sachgerechte Abwägung eine Empfehlung des Umweltbundesamtes als ausschließliche Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Untersuchungsintervalle heranziehe. Nach Ansicht der Klägerin könne der Infektionsschutz durch die geforderten mikrobiologischen Untersuchungen des Badewassers aus den dargelegten Gründen nicht verbessert werden. Die Klägerin sei dennoch an einer einvernehmlichen Lösung interessiert. Als Kompromiss würde die Klägerin drei Badewasseruntersuchungen im Jahr akzeptieren.

2.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das konkrete Klageziel der Klägerin sei klarzustellen. Bei einer isolierten Aufhebung der Nummer 3 des Bescheides bliebe etwa unklar, wie oft dann gemäß Nummer 1 des Bescheides untersucht werden sollte. Das Schwimmbad der Klägerin sei mittlerweile 10 Jahre alt. Von einer modernen Anlage sei nicht mehr auszugehen. Die Überwachung möge sicherlich im Abstand von 10 Minuten Chlorgehalt, pH-Wert, Redox-Spannung und Temperatur aufzeichnen. Hierbei handele es sich aber lediglich um Hilfsparameter zur Überwachung der Desinfektions- und Aufbereitungsanlage, nicht der Desinfektion selbst. Über den mikrobiellen Zustand des Wassers als solchen werde dabei keine unmittelbare Aussage getroffen. Entscheidend sei nach § 37 Abs. 2 IfSG, dass das Schwimm- oder Badebeckenwasser so beschaffen sein müsse, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht so besorgen sei. In welchem Umfang hierzu die Überprüfung des Badebeckenwassers durch mikrobiologische Beprobung notwendig sei, lege § 40 IfSG dahingehend fest, dass das Umweltbundesamt die Aufgabe habe, entsprechende Maßgaben zu entwickeln. Hierzu sei im Jahr 2006 die Empfehlung des Umweltbundesamtes „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung“ herausgegeben worden. Hier seien Mindestanforderungen formuliert. Diese Anforderungen habe der Beklagte herangezogen. Die Empfehlung des Umweltbundesamtes sehe einen zweimonatigen Untersuchungsabstand vor. Der Beklagte fordere jährlich sechs mikrobiologische und chemische Untersuchungen insgesamt und nicht zusätzlich. Diese könnten nur unmittelbar aus dem Beckenwasser vorgenommen werden. Diese Vorgehensweise entspreche der Empfehlung des Umweltbundesamtes. Die Parameter der Klägerin erlaubten nur eine mittelbare Aussage über die gesundheitliche Wasserqualität. Richtig sei, dass die Untersuchungen immer nur ein Ausschnittsergebnis seien. Gerade dies würde aber für häufigere Untersuchungen und nicht lediglich für zwei Untersuchungen im Jahr sprechen. Es sei im Übrigen unrichtig, dass sich die mikrobiellen Verhältnisse im Wasser binnen Minuten änderten, jedenfalls nicht so, dass bereits akute gesundheitliche Gefahren entstünden. Die mikrobiellen Prozesse verliefen wesentlich langsamer, so dass eine mikrobielle Untersuchung eine wesentliche längere Aussagekraft habe. Bei der Redox-Spannung handele es sich nur um einen Hygienehilfsparameter, der allenfalls zusätzlich zur Beurteilung des Badewassers zwischen den Untersuchungen hinzuzuziehen sei. Der Beklagte stütze sich hinsichtlich der Häufigkeit der Untersuchungen und hinsichtlich des Untersuchungsumfanges eben nicht auf die DIN-Vorgaben (DIN 19643 und DIN 19458), die eine wesentlich umfangreichere Untersuchung vorsähen, sondern auf die Empfehlung des Umweltbundesamtes. Im Bescheid sei unter Punkt Nr. 1 zwar die Einhaltung der oben genannten DIN-Normen gefordert, jedoch seien im Untersuchungsumfang lediglich die Parameter und auch die zeitlichen Abstände der Empfehlung des Umweltbundesamtes berücksichtigt. Bei den DIN-Normen und den UBA-Empfehlungen handele es sich um unterschiedliche Regelungsgegenstände mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Die Untersuchungen nach der DIN dienten dazu, für den Betreiber sicherzustellen und nachzuweisen, dass das Bad nach den Regeln der Technik betrieben werde. Der Betreiber solle sich an die DIN halten. Die Empfehlung des Umweltbundesamtes diene der Gefahrenabwehr und beziehe sich im Wesentlichen auf das Beckenwasser, um der Vorschrift des § 37 IfSG zu genügen, dass das Beckenwasser so beschaffen sein müsse, dass eine Gefährdung nicht mehr zu besorgen sei. Bei der amtlichen Überwachung müsse mindestens das Beckenwasser den Anforderungen der Empfehlung des Umweltbundesamtes entsprechen. Nach dem Stand der Wissenschaft seien die dort aufgestellten Parameter einzuhalten, jedoch könnten nach Häufigkeit und Umfang routinemäßig nur die Untersuchungen nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes gefordert werden. Die Empfehlung des Umweltbundesamtes differenziere nicht nach der Größe des Bades, die auch keinen Einfluss habe auf das Maß der Gesundheitsgefahr, die von seinem Betrieb ausgehe. Insoweit erscheine eine weitergehende Abwägung – auch nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten – nicht möglich. Warum nur Berlin eine gesetzliche Grundlage zur Untersuchung des Schwimm- und Badebeckenwassers besitze und dort nur zwei Untersuchungen im Jahr gefordert würden, könne nicht nachvollzogen werden. In Bayern existiere eine solche Verordnung nicht und offensichtlich auch nicht in anderen Bundesländern. Die Berliner Regelung stehe im Widerspruch zur Empfehlung des Umweltbundesamtes. Zusammenfassend richte sich der Bescheid des Beklagten nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes als Minimalforderung zur öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr. Andere Vorgaben existierten in Bayern nicht. Zudem würden die anderen Hallenbäder im Landkreis ebenfalls nach diesen Vorgaben untersucht.

Mit Schriftsatz vom 15. April 2013 trug der Beklagte ergänzend vor, Streitpunkt sei nicht, ob und inwieweit die Schwimmbadtechnik dem Stand der Technik (noch) entspreche. Auch bei modernen Anlagen müsse die mikrobielle Sicherheit durch Regeluntersuchungen gewährleistet sein. Richtig möge zwar sein, dass die akute Verschlechterung der Wasserqualität durch die geforderten Wasseruntersuchungen nicht vollends verhindert werden könne. Jedoch könne unproblematisch eine bereits eingetretene Verschlechterung erkannt werden, von der nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, dass sie zwischenzeitlich nicht von allein verschwunden sei. Bei der Redox-Spannung handele es sich nach den Erläuterungen des Umweltbundesamtes um einen Hygienehilfsparameter, der allenfalls zusätzlich zur Beurteilung des Badewassers zwischen den Untersuchungen hinzuzuziehen sei. Bemerkt sei lediglich, dass auch chlorresistente Bakterien, wie die Pseudomonaden existierten, welche trotz Chlornachweises im Badewasser vorhanden sein könnten. Die Empfehlung des Umweltbundesamtes stelle mangels einer konkreten Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung in Bayern für das Gesundheitsamt die wesentliche Fachmeinung und den geltenden Stand der Technik dar. Die Festlegungen seien als Minimalforderung vom Beklagten übernommen worden. Die Klägerin selbst nenne keine weitergehenden Kriterien – außer dem der Wirtschaftlichkeit, das jedoch nach Meinung des Beklagten keine Rolle spielen dürfe –, welche der Beklagte im Rahmen der Abwägung hätte beachten sollen. Der Kompromissvorschlag der Klägerin, lediglich drei Badewasseruntersuchungen im Jahr vorzunehmen, werde als nicht ausreichend angesehen. Solche Untersuchungen würden nicht durch die fortlaufende Aufzeichnung der Hygienehilfsparameter ersetzt. Umgekehrt bestätigten die regelmäßigen mikrobiologischen und chemischen Untersuchungen das Funktionieren einer laufenden Kontrolle durch die Hygienehilfsparameter.

3.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013 beantragte die Klägerin:

Der Bescheid des Landratsamtes Haßberge – Gesundheitsamt – vom 12. Dezember 2012 wird in der Nr. 1 und der Nr. 3 Satz 3 insoweit aufgehoben, als bezüglich des Badebeckenwassers mehr als drei Untersuchungen jährlich gefordert werden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin erklärte, dass eine Untersuchung etwa 350,00 EUR koste. Das Schwimmbad sei während der Schulferien geschlossen. Nur in den großen Ferien werde das Beckenwasser abgelassen. Im zehnminütigen Abstand würden die Redox-Spannung und der pH-Wert, die Temperatur und der Chlorwert gemessen. Die mikrobiologische Untersuchung bringe keine zusätzliche Sicherheit.

Der Beklagte erklärte, die mikrobiologische Untersuchung diene der Feststellung von Krankheitserregern im Wasser. Die Untersuchung der Redox-Spannung sei nur ein Hilfsparameter. Die zweimonatige Untersuchungshäufigkeit diene dazu, die Besorgnis von Gefährdungen auszuschließen. Künftig werde eine monatliche Untersuchung empfohlen. Der Augusttermin könne einfach entfallen, wenn das Bad in diesem Zeitraum geschlossen sei. Nicht nur im Landkreis Haßberge, sondern auch in anderen Landkreisen in Bayern erfolgten die Untersuchungen nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes. Die mikrobiologische Untersuchung habe weitere Werte zum Gegenstand. Diese sei auch eine Kontrolle, dass die Anlage richtig arbeite. Die zurzeit empfohlene zweimonatige Untersuchung werde seitens der Fachleute als ausreichend angesehen, um zu kontrollieren, dass das Bad ordnungsgemäß betrieben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Juni 2013, auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet, soweit im Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2012 unter Nr. 1 und Nr. 3 Satz 3 eine Untersuchung des Badebeckenwassers jeweils zum 31. August jeden Jahres gefordert wird. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Regelungen in Nr. 1 und Nr. 3 Satz 3 des angefochtenen Bescheides vom 12. Dezember 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, sofern darin eine jährliche Untersuchung zum 31. August gefordert wird. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid – soweit er angefochten und damit Klagegegenstand ist – in Nr. 1 und Nr. 3 Satz 3 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 12. Dezember 2012 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Der Bescheid stützt sich auf das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG vom 20. Juli 2000, BGBl. I, S. 1045 in der aktuell geltenden Fassung). Nach § 1 Abs. 1 IfSG ist Zweck des Gesetzes, übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen, nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist (§ 37 Abs. 2 IfSG). Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 38 IfSG), die jedoch noch nicht erlassen ist. Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG) sowie um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 IfSG sowie von Wasser für und in Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2 IfSG ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG). Das Umweltbundesamt hat im Rahmen des IfSG die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim Umweltbundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende Fachkommissionen eingerichtet werden, die Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG bezeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Maßnahmen abgeben können (§ 40 Satz 1 und Satz 2 IfSG). Demnach hat der Beklagte gemäß § 39 Abs. 2 IfSG die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Hygieneanforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG und zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren anzuordnen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, den Betreiber eines Schwimmbads zur Eigenüberwachung und damit zu den erforderlichen Untersuchungen des Badebeckenwassers zu verpflichten.

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer mikrobiologischen Untersuchung des Beckenwassers des klägerischen Bades zum 31. August jeden Jahres, so dass der streitgegenständliche Bescheid vom 12. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig ist und aufzuheben war. Denn eine derartige Untersuchung zum 31. August ist nicht notwendig, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 2 IfSG sicherzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin schon vor Klageerhebung am 8. Januar 2013 selbst mitgeteilt, dass die geforderte Probe im August entbehrlich sei, da in den Sommerferien das Beckenwasser für Wartungsarbeiten abgelassen werde und kein Badebetrieb erfolgen könne. Die im Bescheid festgelegten Untersuchungsintervalle könnten angepasst und der Bescheid dementsprechend geändert werden. Der Vertreter des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestätigte in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013 ausdrücklich, dass der August-Termin einfach entfallen könne, wenn das Bad in diesem Zeitraum geschlossen sei. Mangels Badebetrieb macht die Untersuchung keinen Sinn und ist damit nicht erforderlich, um dem Besorgnisgrundsatz des § 37 Abs. 2 IfSG betreffend die Beschaffenheit des Badebeckenwassers Rechnung zu tragen. Da der Beklagte damit zwar sowohl vor Klageerhebung als auch während des Klageverfahrens die Entbehrlichkeit der Untersuchung zum 31. August während der Sommerferien eingeräumt hat, aber im streitgegenständlichen Bescheid tatsächlich noch nicht diesen reduzierten Untersuchungsumfang formal angepasst hat, war der Bescheid insoweit ausdrücklich aufzuheben.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet, soweit die Klägerin sich dagegen wendet, mehr als drei mikrobiologische Untersuchungen im Jahr vorzunehmen. Die Nr. 1 und die Nr. 3 Satz 3 des Bescheides vom 12. Dezember 2012 sind – abgesehen vom Augusttermin – rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Materiell-rechtlich ergibt sich die Befugnis des Beklagten zur Bestimmung der jährlich erforderlichen mikrobiologischen Untersuchungen des Badebeckenwassers aus § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG sicherzustellen. Zwar regelt § 38 Abs. 2 IfSG, dass unter anderem durch Rechtsverordnung bestimmt wird, welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 IfSG bezeichnete Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG zu genügen. Aber auch wenn eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 IfSG noch nicht erlassen ist, ist die Befugnis im Rahmen des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG anwendbar. Denn diese Bestimmung will nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Einhaltung von Vorschriften der Rechtsverordnung sicherstellen, sondern daneben auch die Einhaltung der Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG, der unmittelbar geltendes Recht darstellt und auch ohne Verordnung vollziehbar ist (VG Ansbach, U.v. 22.2.2013 – AN 4 K 12.01499 – juris; anderer Auffassung ohne nähere Begründung offenbar OVG NRW, U.v. 16.9.2008 – 13 A 2489/06 – juris).

Um die Einhaltung des § 37 Abs. 2 IfSG sicherzustellen und dem Besorgnisgrundsatz Rechnung zu tragen, sind die angeordneten zweimonatlichen Untersuchungen (mit Ausnahme zum 31. August) notwendig im Sinne des Gesetzes. Gemäß § 37 Abs. 2 IfSG muss Schwimm- oder Badebeckenwasser im öffentlichen Bädern so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Ohne die geforderten zweimonatlichen Untersuchungen (mit Ausnahme des Augusttermins) wäre eine Schädigung der menschlichen Gesundheit bei Gebrauch des Beckenwassers im Sinne des Gesetzes zu besorgen. Der Begriff des Besorgens deckt sich mit dem aus § 34 Abs. 2 Wasserhaushaltgesetz (WHG). Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit muss unwahrscheinlich sein. Eine Gesundheitsschädigung ist nur dann nicht zu besorgen und ein behördliches Einschreiten zur Sicherstellung der Einhaltung des § 37 Abs. 2 IfSG nicht geboten, wenn hierfür keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist. Das bedeutet, dass nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erforderlich ist, sondern dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit geradezu ausgeräumt sein muss. Durch § 37 Abs. 2 IfSG soll gerade auch abstrakten Gefahren vorgebeugt werden. Angesichts des Präventionsgedankens im Infektionsschutzrecht ist die Behörde zu einem Einschreiten berechtigt, so lange nicht sichergestellt ist, dass eine Gesundheitsschädigung unwahrscheinlich ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.01.2013 – AN 4 K 12.01499 – juris m.w.N. zur Rechtsprechung). Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Behörde ohne Ermessen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 IfSG kommen insbesondere in Betracht, wenn von dem in Schwimm- und Badebecken enthaltenen Wasser Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen können. Dieses ist nur ausgeschlossen, wenn bei einem – unterstellt – nach den anerkannten Regeln der Technik betriebenen Schwimmbad die fachlich geforderten zweimonatigen Untersuchungen zur Kontrolle des Wassers durchgeführt werden. Denn Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Wesentlicher Schwerpunkt des IfSG ist somit die Verstärkung der Prävention übertragbarer Krankheiten. Es verpflichtet die zuständigen Behörden deshalb in einem sehr frühen Verdachtsstadium, auch vorbeugend Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Die gesetzlichen Regelungen sollen dem Ziel Rechnung tragen, die Seuchenbekämpfung bereits im Vorfeld, also bevor eine Seuche zum Ausbruch gekommen ist, zu ermöglichen. Gerade wegen der Vielzahl der möglichen Verursacher und Erreger ist eine routinemäßige und regelmäßige mikrobiologische Untersuchung notwendig, um ein Infektionsrisiko für den Badegast möglichst auszuschließen bzw. gering zu halten. Ziel aller Maßnahmen nach dem IfSG ist die aktuelle und frühzeitige Erkennung und Diagnostik, die schnelle Entdeckung und Ausschaltung der Infektionsquelle, die schnelle und vollständige Erfassung aller Erkrankten usw., um Infektionsketten schnell und effizient zu unterbrechen und zu unterbinden. Durch entsprechende Prävention, Hygienemaßnahmen und Hygieneüberwachung sollen darüber hinaus Infektionsquellen ausgeschaltet werden (vgl. Wachsmuth/Schua/Scheid, Kommentar zum Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz, GDVG, Mai 2012, Praxis der Kommunalverwaltung K 6 Bay, Art. 16 GDVG, Erl. 1). Denn die Prävention einer Infektion ist die wirksamste, kostengünstigste und damit wichtigste Maßnahme zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten (BT-Drs. 14/2530, S. 43).

Nach diesen Vorgaben war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine alle zwei Monate erfolgende mikrobiologische Untersuchung des Badebeckenwassers erforderlich. Konkret ist unter Berücksichtigung der Schließung des Bades der Klägerin in den Sommerferien eine fünfmalige jährliche Untersuchung notwendig. Dies ergibt sich explizit aus der Empfehlung des Umweltbundesamtes (Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung, Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 9/2006, 926 ff.), die bei der Beurteilung der Untersuchungshäufigkeit des Beckenwassers zugrunde zu legen ist.

Der Empfehlung des Umweltbundesamtes kommt nach dem Gesetzeszweck besonderes Gewicht zu. Sie beruht auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen und hat den Stellenwert eines antizipierten Sachverständigengutachtens, zumal die Empfehlung unter Beteiligung der Badebeckenwasserkommission zustande gekommen ist. Denn plural besetzte Kommissionen und Sachverständigengremien sollen den jeweiligen Sachverstand und das Erfahrungswissen einbringen, unterschiedliche Ansätze und Lehrmeinungen zum Ausdruck bringen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergeben. Solchen Empfehlungen kommt die Qualität antizipierter Sachverständigengutachten zu (vgl. allgemein BVerwG, B.v. 12.6.2012 – 3 B 88/11 – juris; U.v. 19.11.2009 – 3 C 10/09 – NVwZ-RR 2010, 320; U.v. 30.4.2009 – 3 C 4/08 – NJW 2009, 3593; B.v. 7.5.2007 – 4 B/07 – BRS 71 Nr. 168 (2007)). Im vorliegenden Zusammenhang stellt nicht nur die DIN 19643, sondern auch die Empfehlung des Umweltbundesamtes konkrete sachverständige Hygieneanforderungen an Bäder und an deren Überwachung. Die Behörden können zur Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung durch Badewasser vorliegen und damit eine Gesundheitsschädigung im Sinne § 37 Abs. 2 IfSG zu besorgen ist, auf die zur technischen Umsetzung des § 37 Abs. 2 IfSG ergangenen Sachverständigenaussagen zurückgreifen. Ziel ist es, eine gute und gleichbleibende Beschaffenheit des Beckenwassers in Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Ästhetik sicherzustellen, damit eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Zu diesem Zweck werden mit fachlicher Unterstützung die Anforderungen an die Aufbereitung sowie an die Überwachung festgelegt (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.1.2013 – AN 4 K 12.01499 – juris; VG Ansbach; B.v. 13.12.2011 – AN 4 K 11.01616 und AN 4 S 11.01618 – juris; VG Regensburg, B.v. 23.10.2006 – RN 5 S 06.1625 – juris; BayVGH, B.v. 3.2.2003 – 24 CS 02.2800 – juris).

Die Empfehlung des Umweltbundesamtes hat zwar keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit, sie ist jedoch als vorweggenommene gutachterliche Äußerung zu werten, die in allgemeiner Weise die beachtlichen Mindestanforderungen beschreibt und geeignet ist, die gesetzlichen Vorgaben auszufüllen. Denn das Umweltbundesamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. Das Umweltbundesamt hat insbesondere die Aufgabe der wissenschaftlichen Unterstützung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22.07.1974, BGBl. I S. 1505). Konkret weist § 40 IfSG dem Umweltbundesamt die Aufgabe zu, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung durch Wasser übertragbarer Krankheiten zu entwickeln. Diese Konzeptionen dienen primär dazu, die Verwaltungsbehörden durch grundsätzliche fachliche Expertisen zu unterstützen. Diese fachlichen Konzeptionen liefern wichtige Grundlagen für gesundheitspolitische Maßnahmen. Schwimm- und Badebeckenwasser kann bei nicht sachgerechter Bereitstellung und Aufbereitung Mikroorganismen enthalten, die die Gesundheit der Badenden gefährden können. Dazu sind in der Empfehlung des Umweltbundesamtes biologische Überwachungsparameter angegeben sowie die Untersuchungshäufigkeiten festgelegt. Die Anforderungen werden dabei auch auf der Basis von Risikoabschätzungen durchgeführt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/badebeckenwasser/index.htm). Hinzu kommt, dass das Umweltbundesamt durch eine Badebeckenkommission unterstützt wird, die aufgrund der besonderen Bedeutung ihrer Empfehlungen für den Infektionsschutz der Bevölkerung ausdrücklich in § 40 Satz 2 IfSG gesetzlich verankert ist. Sie soll als unabhängiges Expertengremium arbeiten und die Fachexpertise des Umweltbundesamtes ergänzen und unterstützen (BT-Drs. 14/2530, S. 80). Die Badebeckenwasserkommission gibt Empfehlungen gerade auch zum vorbeugenden Gesundheitsschutz, die als Handlungsgrundlage für die Badbetreiber und Gesundheitsämter dienen.

Der hier relevanten Empfehlung des Umweltbundesamtes unter Beteiligung der Badebeckenwasserkommission kommt ein wesentlicher Stellenwert zu, weil eine rechtlich verbindliche Vorgabe zu den Untersuchungsintervallen mangels Erlasses einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 38 Abs. 1 IfSG noch nicht erfolgt ist. Insoweit existiert nur ein Entwurf aus dem Jahr 2002 (vgl. Entwurf einer Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser von 2002, BT-Drs. 748/02). Dort ist indes in § 8 des Verordnungsentwurfs ebenfalls eine mikrobiologische Untersuchung in einem Abstand von längstens zwei Monaten vorgesehen. Ebenso sieht die Empfehlung des Umweltbundesamtes unter Nr. 2.3.1 (Bundesgesundheitsblatt 2006, 931) eine mikrobiologische Untersuchung zur Feststellung, ob die festgesetzten Höchstwerte für die mikrobiologischen Parameter nicht überschritten sind, in Becken in geschlossenen Räumen im Abstand von längstens zwei Monaten vor. Von diesem fachlich fundiertem Erfordernis ist nach alledem im vorliegenden Zusammenhang auszugehen.

Der Einwand der Klägerin, dass diese Untersuchungen keine zusätzliche Sicherheit brächten und dass die von ihnen vorgenommenen Untersuchungen der Hygienehilfsparameter freies Chlor, pH-Wert, Temperatur und Redox-Spannung ausreichend seien, greift nicht durch. Zwar ist die Untersuchung dieser Hygienehilfsparameter unter Nr. 2.2.1 der Empfehlung des Umweltbundesamtes (Bundesgesundheitsblatt 2006, 928) vorgesehen. Jedoch besagt die Empfehlung des Umweltbundesamtes ausdrücklich, dass diese Untersuchungen zusätzlich zu den mikrobiologischen Untersuchungen zu erfolgen haben. Die von der Klägerin genannte Untersuchung betrifft Parameter, die der Aufbereitung einschließlich der Desinfektion als Indikator für die Desinfektionskapazität des gechlorten Beckenwassers dienen und indirekt die kontinuierliche Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen ermöglichen. Sie ersetzt jedoch nicht die direkte mikrobiologische Untersuchung des Beckenwassers selbst. Der vom Beklagten beigezogene sachverständige Vertreter des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013 plausibel, die mikrobiologische Untersuchung diene der Feststellung von Krankheitserregern unmittelbar im Wasser. Demgegenüber sei die Untersuchung der Redox-Spannung ein Hilfsparameter, dass der Chlorgehalt ausreichend sein könne. Dies sei kein direkter Nachweis des Chlors im Wasser. Die mikrobiologische Untersuchung diene dazu, die Besorgnis von Gefährdungen auszuschließen. Die Untersuchung der Hilfsparameter sei für sich nicht ausreichend, weil die mikrobiologische Untersuchung weitere Werte des Wassers zum Gegenstand habe. Im Übrigen diene die mikrobiologische Untersuchung auch zur Kontrolle, dass die Anlage richtig arbeite. Der Vertreter der Fachbehörde betonte, dass die zurzeit empfohlene zweimonatige Untersuchung seitens der Fachleute als ausreichend angesehen werde, um zu kontrollieren, dass das Bad ordnungsgemäß betrieben werde. Sowohl die Empfehlung des Umweltbundesamtes als antizipiertes Sachverständigengutachten als auch die erläuternden Ausführungen des Vertreters der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung zur Erforderlichkeit der zweimonatlichen mikrobiologischen Untersuchungen hat die Klägerin nicht substanziiert angegriffen. Aus diesem Grund ist an der zweimonatlichen Untersuchungshäufigkeit nach Einschätzung des Umweltbundesamtes festzuhalten, um sicherzustellen, dass eine Gefährdung und Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die DIN 19643 in ihrer bisherigen Fassung eine zweimonatliche Untersuchung vorsieht, so dass die Klägerin unabhängig von der Empfehlung des Umweltbundesamtes schon im eigenen Interesse gehalten ist, diese Untersuchungen vorzunehmen, da sie ohnehin Bestandteil ihrer Verkehrssicherungspflicht sind. Anders als die von der Klägerin angesprochen Untersuchung der Hilfsparameter zur Überwachung der Desinfektion und der Wasseraufbereitung kann nur über eine mikrobiologische Untersuchung der Zustand des Wassers selbst unmittelbar überprüft werden. Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, die mikrobiologische Untersuchung sei nur eine Momentaufnahme und biete nicht mehr Sicherheit, spräche dies eher für noch häufigere Untersuchungen.

Schließlich verfängt auch nicht der Einwand der Klägerin mit dem Hinweis auf die halbjährliche Untersuchung nach der Berliner Regelung. Die Berliner Verwaltungsvorschriften für die Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Badewesen mit Ausnahme von Freibädern vom 14. Februar 2008 haben keinen Gesetzes- oder Verordnungscharakter, sondern sind Verwaltungsvorschriften ohne rechtliche Außenwirkung. Sie verpflichten nur die Berliner Behörden intern. Sie dienen einem gleichmäßigen Gesetzesvollzug im Berliner Zuständigkeitsbereich. Für Bayern (wie auch für andere Bundesländer) sind diese Verwaltungsvorschriften ohne rechtliche Bedeutung. Die Berliner Verwaltungsvorschriften stehen im eindeutigen Widerspruch zur Empfehlung des Umweltbundesamtes, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass sie ihrerseits auf eigenen abweichenden fachlichen und wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen beruhen. Demgegenüber dient – solange die vorgesehene Verordnung nach § 38 IfSG noch nicht wirksam erlassen ist – gerade die Empfehlung des Umweltbundesamtes neben den DIN-Vorschriften einer Gleichbehandlung. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt und der Vertreter der Fachbehörde hat dies bestätigt, dass nicht nur die anderen Schwimmbäder im Landkreis der Empfehlung des Umweltbundesamtes folgen, sondern dass auch in den anderen Landkreisen Bayerns die mikrobiologischen Untersuchungen nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes erfolgen.

Liegen nach alledem die Eingriffsvoraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 IfSG vor, weil zweimonatliche mikrobiologische Untersuchungen notwendig sind, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung oder Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, so war der Beklagte verpflichtet, die Maßnahmen ohne Ermessen anzuordnen. Insofern handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Infolgedessen war die Klage wie tenoriert abzuweisen, soweit die Klägerin weniger als fünf jährliche Untersuchungen ihres Badebeckenwassers begehrte.

Die Kosten des Verfahrens waren in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Klägerin zu einem kleinen Teil (bezogen auf eine entbehrliche Untersuchung im Jahr, konkret im August) obsiegt, gleichwohl war sie insgesamt zur Kostentragung zu verpflichten, weil die Kosten zu vermeiden gewesen wären. Insoweit war keine Klage veranlasst (vgl. § 155 Abs. 4 und § 156 VwGO). Der Beklagte hat schon vor Klageerhebung (sowie dann auch im Gerichtsverfahren) gegenüber der Klägerin ausdrücklich bekundet, dass im Hinblick auf die Schließung des Bades in den Sommerferien auf eine Untersuchung verzichtet werden kann. Dazu hat er der Klägerin per E-Mail am 8. Januar 2013 mitgeteilt, dass die im Bescheid festgelegte Untersuchung angepasst und der Bescheid dementsprechend geändert werden könne, nachdem klar gestellt sei, dass das Bad in den gesamten Sommerferien über geschlossen sei. Offenbar ist lediglich infolge der Klageerhebung die formale Anpassung des Bescheides unterblieben, ohne dass die Beklagte von ihrem Zugeständnis über den Verzicht auf die Augustuntersuchung abgerückt ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Im vorliegenden Fall war vom Regelstreitwert von 5.000,00 EUR auszugehen.

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