Gerichtsbesuche auch in Zeiten des Lockdowns möglich
Der Besuch eines Prozesses durch Verbraucher ist auch in Zeiten des Lockdowns möglich und stellt einen triftigen Grund dar, der zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigt.
In dem vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz hatte ein Angeklagter gerügt, die örtliche Corona-Schutzverordnung habe zum Zeitpunkt seiner Verhandlung für Sachsen bestimmt, dass man die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund (Arbeit, Schule, Einkaufen, Arztbesuche etc.) verlassen darf. Das habe Interessenten möglicherweise davon abgehalten, von ihrem Recht auf Teilnahme an Gerichtsverhandlungen Gebrauch zu machen. Der BGH führte dazu aus, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen soll. Er ist historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür verankert worden. Angesichts dieser Bedeutung der grundsätzlichen Öffentlichkeit eines Strafverfahrens, die auch dadurch belegt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen absoluten Revisionsgrund StPO darstellt, steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, der der Ausnahmeregelung der Allgemeinverfügung unterfällt.
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