LG Köln, Urteil vom 12.01.2021 – 5 O 215/20

Februar 10, 2021

LG Köln, Urteil vom 12.01.2021 – 5 O 215/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Der Kläger betreibt an verschiedenen Standorten in Form eines Einzelunternehmens Galerien und Kunsthäuser.

Vom 18.03.2020 bis zum 16.04.2020 wurde aufgrund der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in NRW die Schließung der Filialen in Köln und Düsseldorf angeordnet.

Mit Schreiben vom 16.06.2020 machte der Kläger gegenüber dem M unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Erstattung von Betriebsausgaben in Form der aufgewendeten Mietzinsen geltend. Mit zwei Schreiben vom 26.06.2020 wurden die Anträge abgelehnt.

Der Kläger behauptet, hinsichtlich der Filiale in Köln bestehe ein Mietvertragsverhältnis, ausweislich dessen er monatlich einen Mietzins in Höhe von zurzeit 20.114,49 € netto nebst Betriebskostenvorauszahlungen über monatlich 2.873,52 € netto schulde. Hinsichtlich der Filiale in Düsseldorf bestehe ein Mietvertragsverhältnis, ausweislich dessen er monatlich einen Mietzins in Höhe von zurzeit 8.369,62 € netto nebst Betriebskostenvorauszahlungen über monatlich 3.590,85 € schulde.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch aus § 56 IfSG zu. Die Bestimmung sei anwendbar, weil sie auch für „Ansteckungsverdächtige“ im Sinne von § 2 IfSG gelte. Hierbei komme es nicht auf einen konkreten Ansteckungsverdacht an, sondern in Anbetracht der nationalen Bedrohung, welche durch die Pandemie gedroht habe, beziehe die Regelung sich auch auf solche Personen, die potentiell ansteckungsverdächtig seien und damit zu einer Ausbreitung der Pandemie beitragen könnten. Die Besonderheit der SARS-CoV-2-Erkrankung liege darin, dass eine Ansteckungsgefahr auch bei Personen bestanden habe und bestehe, die bislang keine Krankheitssymptome entwickelt hätten. Die Corona Schutzverordnung NRW vom 22.03.2020 habe sich nicht nur gegen die Allgemeinheit gerichtet, sondern auch gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Ansteckungsverdächtiger. Die Tatsache, dass das beklagte Land im Wege der Verordnung bis auf die für die Grundversorgung zuständigen Einrichtungen sämtliche Betriebe mit einem Betriebsverbot belegt habe, zeige, dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgegangen sei, dass bezogen auf jedermann ein Ansteckungsverdacht vorliege.

Das Infektionsschutzgesetz sehe nach seinem Wortlaut Erstattungsansprüche für Störer vor. Es widerspreche den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, wenn man zwar derartigen Störern einen entsprechenden Entschädigungsanspruch zubilligte, nicht jedoch Entschädigungen für Personen, die nicht Störer seien. Dies verstieße gegen Art. 3 GG. Die Norm müsse jedenfalls analoge Anwendung finden. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, da der Gesetzgeber unbeabsichtigt von dem dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen sei. Er habe nämlich derartige auf § 28 IfSG gestützte kollektive Betriebs- und Gewerbeuntersagungen überhaupt nicht im Blick gehabt.

Jedenfalls ergebe sich aus § 65 IfSG ein Anspruch des Klägers, da die generellen Betriebsschließungen nach überwiegender Rechtsauffassung jedenfalls als Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 58 IfSG anzuwenden seien. Die Vorschrift sei analog auf Maßnahmen der Gefahrbekämpfung anwendbar und hierdurch bedingt dem Anwendungsbereich des § 56 IfSG angeglichen. Sie unterfalle somit auch dem Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes.

Darüber hinaus ergebe sich die Haftung des beklagten Landes aus Art. 14 GG. Sollten die Maßnahmen durch die streitgegenständliche Verordnung sich als rechtmäßig erweisen, käme die Entschädigung als enteignender Eingriff in Betracht.

Ferner habe das beklagte Land nach Art. 34 i.V.m. § 839 BGB Schadensersatz zu leisten. In § 32 IfSG werde die Landesregierung zwar ermächtigt, unter den Voraussetzungen nach den §§ 28 bis 31 IfSG durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Zugleich sei in der genannten Norm aber geregelt, dass hierdurch bedingt lediglich die dort aufgezählten Grundrechte nach Art. 2, Art. 11, Art. 8, Art. 13 und Art. 10 GG eingeschränkt werden könnten. Eine Einschränkung von Art. 12 und 14 GG werde nicht benannt. Die Rechtswidrigkeit werde auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber erst im Nachhinein die Einschränkung der Rechte nach Art. 12 und 14 GG aufgenommen habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.948,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle vorliegend an einem personenbezogenen Tätigkeitsverbot.

Der Kläger gehöre auch nicht zu dem in § 2 IfSG definierten Personenkreis.

Im Klagevortrag fehlten Darlegungen zum Wahrscheinlichkeitsgrad einer Ansteckung. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung reiche nicht.

Entschädigungsansprüche gemäß § 65 IfSG bzw. § 65 IfSG analog schieden bereits mangels sachlicher Zuständigkeit des M für diese Ansprüche aus. Nach § 8 Abs.1 IfBG-NRW sei der M ausschließlich für Entschädigungen nach § 56 IfSG zuständig. Auch die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch lägen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der behaupteten Aufwendungen für die Miete der Geschäftsräume zusteht.

I.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gemäß § 17 Abs. 1 GVG i.V.m. § 68 Abs. 1 IfSG a.F. eröffnet. Die Klage war bereits rechtshängig, als der Gesetzgeber die Zuständigkeit für Ansprüche aus § 56 IfSG den Verwaltungsgerichten zugewiesen hat.

II.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln für das Begehren des in Hamm ansässigen Klägers aus § 18 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 IfSBG NRW. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten (§ 18 ZPO). Die M1 sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG (§ 8 Abs. 1 Satz 1 IfSBG NRW). Der M hat seinen Sitz in Köln.

III.

Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 56 IfSG zu, weil er nicht zum personellen Adressatenkreis des § 56 Abs. 1 i.V.m. § 2 IfSG gehört und er auch nicht im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterworfen worden ist.

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt (so auch LG Hannover Urteil vom 9. September 2020 – 8 O 2/20; LG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 O 247/20; LG Heilbronn, Urteil vom 29. April 2020 – I 4 O 82/20)

Der Kläger gehört nicht zum personellen Adressatenkreis des § 56 Abs. 1 i.V.m. § 2 IfSG. Die Schließung der Geschäftsräume ist nicht angeordnet worden, weil der Kläger oder einer seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern war.

Die Geschäftsräume des Klägers wurden ebenso wie andere Lokale und Einrichtungen geschlossen, damit Menschen dort nicht mehr aufeinander treffen und ein an Covid-19 Erkrankter weitere Menschen ansteckt (vgl. auch LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 – 8 O 2/20, Rn. 25 f., juris; LG Heilbronn, Beschluss vom 29.04.2020 – 4 O 82/20, Rn. 25, juris; LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 – 2 O 247/20; Papier, DRiZ 2020, 180).

Der Kläger war nicht Krankheitsverdächtiger. Dies ist nach § 2 Nr. 5 IfSG eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen. Die auftretenden Symptome müssen das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen. Der Begriff definiert eine Gefahrenverdachtslage, also einen Sachverhalt, bei dem zwar objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr (Aufnahme von Krankheitserregern) sprechen, die aber eine abschließende Beurteilung der Gefahrensituation nicht ermöglichen. Beim Kranken (Nr. 4) und beim Ausscheider (Nr. 6) besteht demgegenüber Gewissheit über die Aufnahme von Krankheitserregern und damit über das Vorliegen der Gefahr einer Übertragung auf andere Menschen (BeckOK InfSchR/Gabriel, 1. Ed. 1.7.2020, IfSG § 2 Rn. 29). Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Betroffene aufgrund der auftretenden Symptome mit der übertragbaren Krankheit infiziert hat. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BeckOK InfSchR/Gabriel, 1. Ed. 1.7.2020, IfSG § 2 Rn. 30). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die genannten Voraussetzungen bei ihm vorlagen.

Trotz der steigenden Infektionszahlen ab März 2020 war der Kläger auch nicht Ansteckungsverdächtiger. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist Ansteckungsverdächtiger nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme „geradezu aufdrängt“. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 31 m.w.N.).

Aufgrund des allgemeinen Infektionsgeschehens im streitgegenständlichen Zeitraum war es unwahrscheinlicher, sich mit Covid-19 anzustecken als sich nicht anzustecken (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 29.04.2020 – 4 O 82/20; Eibenstein, NVwZ 2020, 930, 932; Itzel, DVBl. 2020, 792, 793; Ritgen LK 2020, 127, 130; Kümpel in: Kießling, § 56 Rn. 12). Nach den Informationen des Robert Koch-Instituts gab es zwischen März und Mai 2020 in der gesamten Bundesrepublik höchstens 36.091 offiziell bestätigte Covid-19-Fälle (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/). Selbst wenn zugunsten des Klägers eine hohe Dunkelziffer hinzugerechnet wird, war es im streitgegenständlichen Zeitraum unwahrscheinlich, dass der Kläger oder eine im Betrieb beschäftigte Person Krankheitserreger aufgenommen oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte.

Sofern im Einzelfall bezüglich einer von der Betriebsschließung betroffenen Person die Voraussetzungen erfüllt sein können, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betriebsinhaber sich infizieren könnte, ist dies im zu entscheidenden Fall weder vorgetragen noch aus sonstigen Umständen heraus ersichtlich.

Der Kläger ist auch nicht im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterworfen worden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Denn Rechtsgrundlage für § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO ist § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020. Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen fallen unter den Begriff der „Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 CS 20.611, Rn. 11 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 8/20, Rn. 35). Dem steht nicht entgegen, dass § 31 IfSG eine Regelung für die Untersagung beruflicher Tätigkeiten gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und sonstigen Personen trifft. Denn diese Regelung ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG („insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten“) nicht abschließend (so auch LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 – 8 O 2/20, Rn. 89).

Auch aus diesem Grund sind die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG nicht erfüllt.

IV.

Die – in zweifacher Hinsicht „erforderliche“ – analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 IfSG scheidet aus. Eine solche Analogie setzt allgemein voraus, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls vergleichbar mit dem zu entscheidenden Fall ist und das Fehlen einer passenden Rechtsnorm für den zu entscheidenden Fall auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht. Diese Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 65/09 -, BGHZ 184, 101-116, Rn. 32; Urteil vom 04. Dezember 2014 – III ZR 61/14 -, Rn. 9, juris).

Gemessen an diesen Anforderungen liegt bereits eine planwidrige Regelungslücke nicht vor. Der Gesetzgeber hat bewusst die Entschädigungsansprüche punktuell geregelt. Es sollten nur einzelne Personen, gegen die konkrete Maßnahmen nach den §§ 30, 31 IfSG gerichtet werden, aus Billigkeitsgründen entschädigt werden (§ 56 IfSG). Einen generellen Entschädigungsanspruch für alle Maßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG sollte das Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht enthalten (ausführlich und überzeugend hierzu LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 – 8 O 2/20, Rn. 40 ff., juris). Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Hannover, auf deren Wiedergabe im Einzelnen verzichtet wird, an (so auch LG Heilbronn, Beschluss vom 29.04.2020 – 4 O 82/20, Rn. 25, juris; LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 – 2 O 247/20; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1466; Schmitz/Neubert, NVwZ 2020, 666, 669; Cornils, https://verfassungsblog.de/coronaentschaedigungsrechtlichbetrachtet/; Lutz, IfSG vor § 56 Rn. 5).

Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht insbesondere auch die seit Beginn der Pandemie entfaltete und die aktuelle gesetzgeberische Tätigkeit zum Infektionsschutzgesetz (vgl. im Einzelnen LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 – 8 O 2/20 -, Rn. 49 ff., juris; LG Heilbronn, Beschluss vom 29.04.2020 – 4 O 82/20, Rn. 25, juris). So hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die Pandemie durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I, 2020, S. 587) mit § 56 Abs. 1a IfSG einen weiteren Entschädigungstatbestand geschaffen, jedoch von weitergehenden Entschädigungsregeln abgesehen. Dieser Gesetzesergänzung war eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 16.03.2020 vorausgegangen, die sich mit der Entschädigung von Nachteilen aufgrund von Verordnungen nach dem IfSG auseinandersetzt. Dabei kam der wissenschaftliche Dienst zu dem Ergebnis, dass z.B. für die Schließung von Bars aufgrund von Verordnungen zur Eindämmung von Covid-19 keine Entschädigungsansprüche im IfSG vorgesehen seien (Az.: WD – 3000 – 069/20).

Selbst wenn man dem gesetzgeberischen Handeln im März 2020 nicht die entsprechende Bedeutung beimessen wollte (so etwa Otto, LKV 2020, 355, 357 f.), belegt doch die sog. „Novemberhilfe“ unter anderem für Gastronomiebetreiber, dass der Gesetzgeber eine volle Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG) nicht annimmt. Denn die Entschädigung mit bis zu 75% des Vorjahresumsatzes bliebe hinter einer gesetzlichen Entschädigung, die im Ausgangspunkt zu einer hundertprozentigen Kompensation führt, regelmäßig zurück. Jedenfalls diese gesetzgeberische Entscheidung kann nicht mehr damit erklärt werden, dass der Gesetzgeber (anders als im Frühjahr 2020) rasch handeln musste (vgl. hierzu Otto, LKV 2020, 355, 358).

Es wäre an dem Gesetzgeber, diese Lücke zu schließen. Eine Analogie würde sich als unzulässige Rechtsfortbildung darstellen. Die vom Kläger angeführte Ungleichbehandlung von Störern und Nichtstörern ist vom Gesetzgeber gewollt.

V.

Für andere Ansprüche ist das Landgericht entsprechend § 17 Abs. 2 GVG örtlich ebenfalls zuständig (BGH, NJW 2003, 828; NJW 2002, 1425, 1426).

Das beklagte Land ist auch passivlegitimiert, soweit der Kläger sich gegen die Schließung aufgrund der CoronaSchVO selbst wendet.

1.

Die Voraussetzungen von § 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegen nicht vor. Hiernach ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit auf Grund einer Maßnahme nach den § 16 und § 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor:

Die Norm setzt Maßnahmen gemäß § 16 oder § 17 IfSG voraus, während die streitgegenständlichen Verordnungen des beklagten Landes jeweils auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt worden sind (siehe oben; vgl. hierzu auch LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 – 8 O 2/20, Rn. 29, juris m.w.N.; im Ergebnis auch LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 – 2 O 247/20).

2.

Eine analoge Anwendung von § 65 Abs. 1 IfSG scheidet aus denselben Gesichtspunkten aus, die auch gegen eine analoge Anwendung von § 56 IfSG sprechen. Es fehlt auch hier an einer planwidrigen Regelungslücke.

3.

Auch die Entschädigungsregelungen nach dem allgemeinen Polizei- bzw. Ordnungsrecht (§ 67 PolG NRW, § 39 Abs. 1 a) und b) OBG NRW) sind nicht anwendbar. Die Normen des IfSG enthalten eine abschließende Regelung für Entschädigungsansprüche wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz (vgl. LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 – 8 O 2/20, Rn. 54 ff., juris; LG Heilbronn, Beschluss vom 29. April 2020 – 4 O 82/20; Schmitz/Neubert, NVwZ 2020, 666, 669; Siegel, NVwZ 2020, 577, 583; Reschke, DÖV 2020, 423, 426 f.; Lutz, IfSG vor § 56 Rn. 6; a.A. Giesberts/Gayger/Weyand, NVwZ 2020, 417, 420 f.; Rommelfanger, COVuR 2020, 178, 181 ff.).

4.

Auch ein Anspruch nach dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs besteht nicht. Derartige Ansprüche kommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Frage, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu meist atypischen und unvorhergesehenen Eigentumsbeeinträchtigungen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGHZ 91, 20-32; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 330/04, Rn. 12, juris). Zwar stellen die Betriebseinschränkungen einen Eingriff in den eigentumsrechtlichen Schutzbereich von Art. 14 GG dar (vgl. LG Hannover Urt. v. 9.7.2020 – 8 O 2/20, Rn. 65 ff., juris; BGHZ 132, 181). Ein Sonderopfer, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, liegt jedoch nicht vor. Es wurde ein sehr weiter Personenkreis von den Schließungsmaßnahmen betroffen. Die Verbote galten für viele Branchen. Eine einseitige Belastung lag also nicht vor (vgl. LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 – 8 O 2/20, Rn. 65 ff., juris; Reschke, DÖV 2020, 423, 429; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1467).

Es kann offen bleiben, ob ein Sonderopfer ausnahmsweise angenommen werden kann, wenn die angeordnete Betriebsschließung eine konkret existenzgefährdende bzw. existenzvernichtende Folge für den Betroffenen hat (so etwa Rommelfanger, COVuR 2020, 178, 183; Schmitz/Neubert, NVwZ 2020, 666, 670 f.; Winter/Thürk in: Schmidt, § 17 Rn. 76). Denn ein solcher Fall liegt nicht vor.

Im Übrigen kann das richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs nur auf einzelfallbezogene Eigentumsbeeinträchtigungen angewandt werden und bietet keine geeignete Grundlage dafür, um massenhaft auftretende Schäden auszugleichen (BGHZ 102, 350). Dies gilt auch für untergesetzliche Rechtsetzungsakte wie Rechtsverordnungen (LG Hannover Urt. v. 9.7.2020 – 8 O 2/20, Rn. 100, juris). Die Zubilligung von Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüchen gegen den Staat für vielfach auftretende Eigentumsbeschränkungen könnte so weitreichende Folgen für die staatlichen Finanzen haben, dass hierdurch dem Haushaltsgesetzgeber die freie Entscheidungskompetenz aus der Hand genommen würde, wie, wofür und in welchem Umfang er in einer nationalen Krisensituation die begrenzten staatlichen Mittel einsetzt. Darüber hinaus würde die Gewährung von Ausgleichsansprüchen durch die Zivilgerichte im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass das den hoheitlichen Eingriff betreffende Gesetz kraft Richterrechts um eine Klausel für Ausgleichsleistungen ergänzt wird (LG Hannover Urt. v. 9.7.2020 – 8 O 2/20, Rn. 100, juris; BGHZ 102, 350, Rn. 34).

5.

Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder der Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs scheiden bereits deshalb aus, weil die Maßnahmen nicht auf einer rechtswidrigen Verordnung beruhen. Die Verordnung, welche die Betriebsschließung des klägerischen Unternehmens angeordnet hat, ist rechtmäßig. Die Verordnung genügte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verordnungsermächtigung und Bestimmtheit. Es liegt weder ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes noch gegen das Zitiergebot vor. Die Verordnung verfolgte den legitimen Zweck, insbesondere eine Überforderung des Gesundheitssystems durch vorschnelle Lockerungen der Schutzmaßnahmen mit nicht absehbaren Folgen zu vermeiden. Angesichts der hohen Fragilität der Lage und der fortbestehenden gravierenden Unsicherheiten bei der prognostischen Bewertung des weiteren Ausbruchsverlaufs kam dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen zu.

Schließlich war § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen angemessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der beabsichtigte Verordnungszweck stand nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führte zwar unverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG). Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis angesichts der drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass negative finanzielle Folgen zumindest teilweise durch Hilfen des beklagten Landes und des Bundes aufgefangen wurden und werden (Soforthilfen von bis zu 25.000,00 EUR, Bereitstellung von weiteren finanziellen und steuerlichen Liquiditätshilfen auf Bundes- und Landesebene sowie das Kurzarbeitergeld des Bundes, ein zeitlich befristeter Kündigungsschutz bei Mietrückständen, Steuerhilfen für die Gastronomiebranche).

Die Kammer schließt sich in Bezug auf die Frage der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Verordnung insbesondere den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster an (Beschluss vom 06. April 2020 – 13 B 398/20.NE; Beschluss vom 06. Mai 2020 – 13 B 583/20.NE; im Ergebnis etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 13 MN 244/20; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 2 KM 389/20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 1 S 1244/20; vgl. zum fehlenden Drittbezug LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 – 2 O 247/20).

Das Oberverwaltungsgericht Münster führte in seiner Entscheidung aus (vgl. Rn. 39 ff.):

„Selbst wenn insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG als Grundlage für allgemeine Betriebsuntersagungen bestehen sollten, weil der parlamentarische Gesetzgeber zwar die Entscheidung über ihre grundsätzliche Zulässigkeit getroffen hat, die Maßnahmen selbst aber weder tatbestandlich (etwa für Fälle epidemischer Notlagen von nationaler Tragweite i. S. v. § 5 Abs. 1 und 2 IfSG) noch auf Rechtsfolgenseite (durch eine zeitliche Beschränkung) genauer umgrenzt hat, ergäbe sich daraus derzeit nicht ihre Unanwendbarkeit.

[…]

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vorübergehend zu ermöglichen.

[…]

Diese Voraussetzungen für die Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel zur Vermeidung nicht mehr vertretbarer Schutzlücken lägen aktuell vor. Bei dem vorliegenden Pandemiefall handelt es sich um ein derart außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis, dass der zuständige Bundesgesetzgeber eine spezielle Ermächtigung für Maßnahmen, wie sie jetzt für dessen Bewältigung etwa mit § 5 Abs. 4 CoronaSchVO ergriffen werden, bislang nicht vorsehen musste. Vom Gesetzgeber könnte auch nicht erwartet werden, eine solche Rechtsgrundlage – deren Erforderlichkeit unterstellt – bereits jetzt geschaffen zu haben. Eine gegebenenfalls unklare Rechtslage begründet noch keinen unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf, selbst wenn der Gesetzgeber bereits erste Änderungen am Infektionsschutzgesetz vorgenommen hat, um rechtliche Zweifel an den schon getroffenen Maßnahmen zu beseitigen. Schließlich besteht ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu nachfolgend unter (2)).

(bb) Der gerügte Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht nicht. Unabhängig davon, ob durch das grundsätzliche Verbot des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels die Berufsfreiheit beeinträchtigt wird oder – wie die Antragstellerin vor allem meint – in die Eigentumsfreiheit in ihrer Ausprägung als Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingegriffen wird, wird ein solcher nicht dadurch begründet, dass § 32 Satz 3 IfSG weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG als solche Grundrechte benennt, die durch die Rechtsverordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingeschränkt werden können.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das eingeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen. Die Regelung dient der Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen. Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze i. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 – 1 BvR 638/64 u. a. -, juris, Rn. 99 ff., und Beschlüsse vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80 u. a. -, juris, 26 ff., sowie vom 18. Februar 1970 – 2 BvR 531/68 -, juris, Rn. 45; Enders, in: Epping/Hillgruber, GG, 42. Edition, 1. Dezember 2019, Art. 19 Rn. 14; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 89. EL Oktober 2019, Art. 14 Rn. 449 f.

Mit der Regelung des § 28 Abs. 1 IfSG kommt der Gesetzgeber diesen Ausgestaltungs- und Regelungsaufträgen nach. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 CS 20.611 -, juris, Rn. 18.“

6.

Der allgemeine Aufopferungsanspruch findet keine Anwendung, da er nicht für hoheitliche Eingriffe in das Eigentum, sondern nur für Eingriffe in nichtvermögenswerte Rechtsgüter gilt (Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., vor § 903 Rn. 15).

Nach alledem ist die Klage unbegründet und unterlag vollständig der Abweisung.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 34.948,48 EUR festgesetzt.

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