Amtsgericht Bochum, 47 C 198/20

Mai 11, 2021

Amtsgericht Bochum, 47 C 198/20

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Tatbestand:
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Der Kläger begehrt Deckung aus einer Betriebsschließungs-Pauschalversicherung.
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Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Ferienwohnungen in Mecklenburg-Vorpommern, die er durch ein Verwaltungsunternehmen verwalten und vermieten lässt.
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Während des sogenannten ersten „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 wurde durch eine Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns ab dem 19.03.2020 privaten und gewerblichen Vermietern untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Die Ferienanlage, in der sich auch die Wohnungen des Klägers befinden, musste deshalb ab dem 19.03.2020 geschlossen werden. Gäste durften erst wieder ab dem 24.05.2020 dort übernachten.
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Der Kläger hatte seit Anfang 2016 eine Geschäftsversicherung bei der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, ausgefertigt am 27.01.2016, Bl. 8 ff. der Akte, Bezug genommen Diese beinhaltete neben einer sogenannten Geschäftsinhaltsversicherung eine Betriebsschließung-Pauschalversicherung, auf die zuletzt ein jährlicher Prämienanteil i.H.v. 26,16 € entfiel.
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Der Kläger behauptet, infolge des Beherbergungsverbotes seien 76 bereits reservierte Übernachtungen in seinen Ferienwohnungen bis zum 15.05.2020 storniert worden, wodurch, unter Abzug eingesparter 15 % Provisionen, auf die die Verwaltungs- und Vermietungsfirma verzichtet habe, ein Gesamtschaden i.H.v. 3.965,25 € entstanden sei. Darüber hinaus seien in der Zeit vom 10.05. bis zum 23.05.2020 weitere 13 Stornierungen erfolgt, wodurch ein Schaden i.H.v. 762,45 € entstanden sei. Insgesamt sei ihm durch die pandemiebedingten Stornierungen ein Schaden i.H.v. 4.727,70 € entstanden, der, wie er meint, durch die streitgegenständliche Betriebsschließung-Pauschalversicherung gedeckt sei.
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Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien ihm keine Versicherungsbedingungen ausgehändigt worden. Von dem seinerzeit tätigen Versicherungsmakler habe er lediglich den Versicherungsschein, soweit als Bl. 8-10 zur Akte gereicht, jedoch keine Police erhalten.
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Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 23.07.2020 hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Verzugszinsen teilweise zurückgenommen.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.727,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung der N Rechtsanwälte mbB i.H.v. 492,54 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der klägerseits geltend gemachte Schaden kausal infolge des ab 19.03.2020 angeordneten Beherbergungsverbots entstanden sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, wie sie behauptet, dass bereits vor dieser Allgemeinverfügung insbesondere der Gastronomiebereich Umsatzeinbrüche zu verbuchen gehabt habe, weil aufgrund der allgemeinen Empfehlungen bereits in der ersten Märzhälfte viele Menschen „freiwillig“ auf nicht notwendige Kontakte und Reisen verzichtet hätten.
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In den unstreitigen Versicherungsvertrag, in der Geltung des Nachtrags vom 01.12.2019, Anl. BLD1, Bl. 70 ff. der Akten, seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen BBSG 12, Anlage BLD2, Bl. 76 ff. der Akten, einbezogen gewesen. Danach seien, wie die Beklagte meint, ausschließlich die in den §§ 6 und 7 IfSG in dessen zum Zeitpunkt des Versicherungsschutzes geltenden Fassung namentlich – also ausdrücklich – benannten Krankheiten und Erreger versichert, nicht jedoch das zu diesem Zeitpunkt unbekannte Corona-Virus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht bereits dem Grunde nach kein Deckungsanspruch aus der Betriebsschließungs-Pauschalversicherung gegen die Beklagte zu.
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Unstreitig hat der Kläger bei der Beklagten eine Geschäftsversicherung abgeschlossen, die auch eine sogenannte Betriebsschließungs-Pauschalversicherung beinhaltete. Aus dem von dem Kläger vorgelegten – offensichtlich unvollständigen – Versicherungsschein, der am 27.01.2016 ausgefertigt wurde (Bl. 8 ff. der Akten), ergibt sich, dass die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung zunächst zu einer Gesamtjahresprämie i.H.v. 24,41 € abgeschlossen wurde. Der Vertrag verlängerte sich danach nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend von Jahr zu Jahr, soweit keiner der Vertragspartner kündige. Die Beklagte hat mit der Anl. BLD1, Bl. 70 ff. der Akten, eine Kopie des Versicherungsscheins, ausgefertigt am 13.05.2020, vorgelegt. Daraus geht hervor, dass es sich um eine Änderung der Versicherung zum 01.12.2019, mithin einen Nachtrag, handelt. Darin ist unter anderem auch der leicht höhere – klägerseits nicht bestrittene – zuletzt gültige Jahresbeitrag für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung i.H.v. 26,16 € enthalten. Auf Seite 4 dieses Nachtrags-Versicherungsscheins werden als Vertragsgrundlage ausdrücklich auch die BBSG 12 für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung bezeichnet. Die entsprechende Seite fehlte bei dem klägerseits vorgelegten Versicherungsschein vom 27.01.2016. Dass der Versicherungsvertrag in Form des beklagtenseits vorgelegten, ab 01.12.2019 geltenden, Nachtrags unter Einbeziehung der BBSG 12 vereinbart wurde, hat der Kläger lediglich pauschal, und damit unerheblich, bestritten. Soweit er als Versicherungsnehmer einen Versicherungsanspruch geltend macht, ist er für den Vertragsschluss und für den von ihm behaupteten Vertragsinhalt darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Prölss/Martin, VVG, § 1, Rn. 192). Insbesondere im Hinblick darauf, dass die ausweislich des Nachtrags zum 01.12.2019 gültige Jahresprämie für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung unstreitig 26,16 € betrug, ist das klägerische Bestreiten dieses Nachtrags und insbesondere der Einbeziehung der BBSG 12 widersprüchlich und unerheblich.
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Nach Ziffer 3.4 der BBSG 12 handelt es sich bei dem Erreger Covid-19, aufgrund dessen die Allgemeinverfügung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich des auch den Kläger betreffenden Beherbergungsverbotes am 19.03.2020 in Kraft trat, nicht um einen von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag gedeckten Krankheitserreger.
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Die Klausel lautet wörtlich wie folgt:
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„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG.“
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Darunter fällt jedoch bei der gebotenen Auslegung der Klausel nicht Covid-19.
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Bei der Auslegung ist der Maßstab heranzuziehen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Regelung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstehen muss. Individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der Bedingung hingegen nicht. Verbleibende Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.
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Bei dieser Auslegung könnte die Formulierung „die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ entweder eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in den genannten Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger bedeuten, oder im Sinne einer dynamischen Verweisung alle, auch die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Gesetz benannten, jedoch unter diese Vorschrift fallenden, meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen.
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Für letztere Auslegung spricht vorliegend zwar, dass die streitgegenständliche Klausel gerade nicht die enumerative Aufzählung der verschiedenen Krankheiten und Erreger, die in §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 und 7 Abs. 1 IfSG ausdrücklich bezeichnet sind, übernimmt, sondern zunächst einmal die Bestimmungen der §§ 6 und 7 IfSG in Bezug nimmt, ohne nach deren Absätzen zu differenzieren. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses war unstreitig und unzweifelhaft – ebenso wie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 19.03.2020 – Covid-19 noch nicht von der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich umfasst. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 7 Abs. 2 IfSG enthalten jedoch eine generalklauselartige Formulierung, wonach auch nicht nach den Nr. 1-4 des § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 1 des § 7 IfSG bereits benannten meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten zu melden sind. Je nach Formulierung der konkreten Allgemeinen Versicherungsbedingung, die diese Vorschriften in Bezug nimmt, sind Sachverhalte denkbar, in denen der verständige Versicherungsnehmer davon ausgehen durfte, dass alle – auch die nicht ausdrücklich benannten – unter §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können.
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In der Literatur werden insoweit teilweise grob drei Kategorien von Vertragsmodellen unterschieden. Nach dem ersten Modell ist Gegenstand der Deckung die behördliche Schließungsverfügung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, ohne dass weitere Voraussetzungen statuiert wären. Eine solche bloße Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz, sei als dynamische Verweisung auszulegen, da der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer eine solche Regelung dahin verstehen müsse, dass alle zum Zeitpunkt des Risikoeintritts gesetzlich erfassten Voraussetzungen gemeint seien. In einem solchen Fall bestehe für die pandemiebedingten Schließungen Versicherungsschutz. Nach dem zweiten Modell müsse die behördliche Schließungsverfügung wegen bestimmter, in der Klausel zum Versicherungsfall selbst namentlich oder in einem Anhang, auf den ausdrücklich verwiesen werde, enumerativ aufgeführter meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger erfolgen. Insoweit sei das rechtlich entscheidende Problem die Interpretation des tatbestandlichen Merkmals „namentlich“. Dieses habe im System des Infektionsschutzgesetzes seinen Sinn darin, dass der Verordnungsgeber jederzeit kurzfristig weitere Meldepflichten begründen könne. Bereits dieser Sinn zeige, dass „namentlich“ grundsätzlich nicht als abschließende Aufzählung ausgelegt werden könne. Versicherungsrechtlich ergebe sich dies auch allein schon deshalb, weil das Wort „namentlich“ nichts anderes bedeute als „im Besonderen“, „hauptsächlich“ oder „vor allem“. Dies sei allerdings wiederum anders, wenn die Klausel formuliere, Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger seien „die im Folgenden namentlich genannten“. In einem solchen Fall werde deutlich, dass lediglich bestimmte „mit Namen“ aufgeführte Meldeanlässe der Deckungspflicht unterfielen. Derartige Vertragsbedingungen gehörten damit zum dritten und nicht zum zweiten, gewissermaßen Beispiele bezeichnenden, Modell dieses dritte Modell verzichte auf dieses Merkmal und benenne die (häufig: „folgenden“) meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger (vgl. Rixecker in Schmidt, COVID-19 Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, Rn. 60 ff.).
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Die vorliegend verwendete Klausel unterfällt letztlich ebenfalls dem Klauseltyp, der die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger als „die im Folgenden namentlich genannten“ bezeichnet. Eine Abweichung ergibt sich lediglich dahin, dass die Klausel auf die Formulierung „im Folgenden“ und folglich auch auf eine sich daran anschließende explizite Aufzählung von Krankheiten und Erregern verzichtet. Dass dennoch nichts anderes damit gemeint ist, erschließt sich dem durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer trotzdem zwanglos. Denn grammatikalisch wird das Wort „namentlich“ hier eindeutig als Adjektiv verwendet. Als solches hat es die Wortbedeutung „mit Namen (geschehend, genannt), nach Namen geordnet“. Als Adverb verwendet hat das Wort hingegen die Bedeutung „besonders, vor allem, hauptsächlich“. Daraus folgt wiederum ohne weiteres, dass die in der Klausel vorgenommene Verweisung auf die „in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ ausschließlich die dort tatsächlich mit Namen bezeichneten Krankheiten und Erreger meint, mithin also gerade nicht zugleich auf die generalklauselartigen Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 7 Abs. 2 IfSG Bezug nehmen und insoweit eine dynamische Verweisung auf zwar nicht bereits als meldepflichtig benannte, aber dennoch zu meldende Krankheiten und Erreger nehmen will.
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Insoweit erschließt sich dem verständigen Versicherungsnehmer bereits rein sprachlich, dass lediglich die zur Zeit des Vertragsschlusses ausdrücklich in §§ 6 und 7 IfSG – auch wenn die genauen Absätze bzw. Ziffern nicht genannt sind – mit Namen bezeichneten Krankheiten bzw. Erreger von der Deckung umfasst sind.
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Darüber hinaus spricht gegen die gegenteilige, weite Auslegung der Klausel aber auch das Interesse des Versicherers, die Auflistung nur auf bekannte Erreger und Krankheiten, gegen die bereits Medikamente und Impfstoffe zur Verfügung stehen, erstrecken zu wollen, nicht jedoch auf die bei Vertragsschluss unbekannten Erreger, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten (vgl. LG Mannheim, Urt. V. 29.04.2020, 11 O 66/20, das diesem Argument indes kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat.). Das erkennende Gericht erachtet diesen Aspekt, abweichend von der Auffassung des Landgerichts Mannheim, durchaus als gewichtig. Der eingetretene Pandemie-Fall war in keiner Weise kalkulierbar, weder nach gesundheitlichen Auswirkungen, zeitlicher Dauer, politischen Konsequenzen, wie etwa Beherbergungsverboten, noch der – auch jetzt noch nicht absehbaren – gesamtwirtschaftlichen Tragweite. Diese Wagnisse sind Pandemien immanent. Dass eine umfassende Deckung für den – nicht nur versicherungsmathematisch unkalkulierbaren – Pandemie-Fall nicht gewollt gewesen sein kann, erschließt sich insoweit nicht nur aus dem Wortlaut der verwendeten Klausel, die sprachlich korrekt auf die (bei Vertragsschluss) im IfSG mit Namen benannten Krankheiten bzw. Erreger Bezug nimmt. Vielmehr ist für den verständigen und – was bei Betriebsschließungs-Pauschalversicherungen mit dem Vertragsgegenstand einhergeht – geschäftstätigen bzw. –erfahrenen Versicherungsnehmer erkennbar, dass für eine jährliche Versicherungsprämie von weniger als 30 Euro die – unkalkulierbaren – Folgen einer solchen Pandemie mit unbekanntem Erreger nicht gedeckt sind.
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Da ein Deckungsanspruch des Klägers aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nach alledem bereits daran scheitert, dass Covid-19 nicht zu den gedeckten Krankheitserregern zählt, kann dahinstehen, ob dem Anspruch weitere Hindernisse entgegenstehen.
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Die als Nebenforderung geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Prozesszinsen entfallen mit der unbegründeten Hauptforderung.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 4.727,70 EUR festgesetzt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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