Landgericht Paderborn, 3 O 322/20

Mai 11, 2021

Landgericht Paderborn, 3 O 322/20

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1

Tatbestand
2

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
3

Die Klägerin betreibt in der Q Innenstadt das indische Restaurant C. Für das Restaurant unterhält sie bei der Beklagten seit dem Jahr 2017 eine Betriebsausfallversicherung unter der Geschäftsversicherungsnummer …. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (im Folgenden: BBSG 12) zugrunde, wobei Ziffer 3.1 der BBSG 12 Folgendes regelt:
4

„Der Versicherer leistet bis zu den Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)
5

3.1.1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); ein behördlich angeordnetes Verkaufsverbot von Speiseeis gilt für Eisdielen und Eiscafés auch als Betriebsschließung; […]
6

Unter Ziffer 3.4 der BBSG 12 ist definiert, was unter meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern i.S.v. Ziffer 3.1 BBSG 12 zu verstehen ist. Hierzu heißt es:
7

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG.“
8

Gemäß Ziffer 3.5.3 (3) haftet der Versicherer außerdem nicht „bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf“.
9

Der Bürgermeister der Stadt Q erließ am 13.03.2020 und am 18.03.2020 Allgemeinverfügungen, die beinhalteten, dass Restaurants und Speisestätten frühestens ab 6 Uhr öffnen dürfen und spätestens ab 15 Uhr zu schließen sind. Am 22.03.2020 erließ der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW für das Land NRW die (Rechts-) „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO), wonach gem. §§ 9 und 15 bis zum 20.04.2020 das Betreiben eines Restaurants untersagt war. Ab dem 01.04.2020 bis Juli 2020 bezog die Klägerin Kurzarbeitergeld.
10

Aus Anlass der hiermit einhergehenden Beschränkungen des Restaurantbetriebs meldete die Klägerin der Beklagten den ihr aus ihrer Sicht entstandenen Schaden. Mit Schreiben vom 15.04.2020 lehnte die Beklagte jedoch ihre Einstandspflicht ab. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr einen Betrag in Höhe von 6.250,00 € bis zum 24.06.2020 zu überweisen. Eine Zahlung hierauf erfolgte jedoch nicht.
11

Die Klägerin meint, dass die Beklagte aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Versicherungsvertrages zur Zahlung der geltend gemachten Summe verpflichtet sei. Hierzu behauptet sie, dass sie aus Anlass des Coronavirus und der damit ergehenden Allgemeinverfügungen und Verordnungen ihr Restaurant vom 16.03.2020 bis zum 10.04.2020 komplett habe schließen müssen. Erst seit Ostern 2020 habe an den Wochenenden lediglich ein Außerhausverkauf stattgefunden; einen Lieferdienst habe sie nicht. Ab dem 15.05.2020 habe sie unter Einhaltung der Hygienevorschriften ihren Betrieb dann wieder vollständig öffnen können.
12

Sie meint, dass ein Versicherungsfall trotz der Tatsache, dass das Coronavirus erst nachträglich in § 7 Abs. 1 Nr. 31a Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden sei, vorliege, weil es sich bei der Aufzählung der Krankheiten im IfSG lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handele; da das Virus ähnlich wie vergleichbare Viren in der Vergangenheit wirke, falle auch das Coronavirus unter das IfSG; die nachträgliche Nennung sei nur aus Klarstellungsgründen erfolgt. Da in den Vertragsbedingungen die Festlegung des versicherten Risikos in zeitlicher Hinsicht fehle, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Bezug auf das IfSG in der jeweils geltenden Fassung nehme. Jedenfalls wirkten sich Unklarheiten und Widersprüche im Rahmen der Bedingungswerke zu Lasten des Versicherers aus; diese bestünden vorliegend dergestalt, dass unklar bleibe, ob die Liste der § 6 und § 7 IfSG endgültigen oder vorläufigen Charakter habe. Im Übrigen ergebe sich aus der Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG, dass sämtliche unbekannten, meldepflichtigen und bedrohlichen übertragbaren Krankheiten vom IfSG erfasst seien.
13

Aus dem Wortlaut der Ziffer 3.1.1 der BBSG 12 folge auch, dass eine Individualverfügung für eine Ersatzpflicht nicht erforderlich sei, vielmehr eine Allgemeinverfügung bzw. Verordnung ausreiche. Aus den Versicherungsbedingungen ergebe sich dabei weder, dass es sich um eine rechtlich wirksame Betriebsschließung handeln müsse noch, dass die Klägerin zunächst gegen diese vorgehen müsse. Weiterhin reiche auch eine teilweise Schließung für das Vorliegen der Eintrittspflicht der Beklagten aus.
14

Bzgl. der Höhe der Ersatzpflicht meint sie, dass ihr gem. Ziffer 9 der BBSG 12 die vereinbarte Versicherungssumme i.H.v. 6.250,00 € zustehe. Ein konkreter Schadeneintritt müsse ihrerseits nicht bewiesen werden; es werde vielmehr generell eine gewisse Schadenshöhe vermutet.
15

Aufgrund der Ablehnung der Einstandspflicht und der Komplexität der Fragestellung habe die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen dürfen, sodass ihr ebenfalls die ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu ersetzen seien.
16

Die Klägerin beantragt,
17

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2020 zu zahlen und
18

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 650,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten für vorgerichtliche Anwaltskosten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2020 zu zahlen.
19

Die Beklagte beantragt,
20

die Klage abzuweisen.
21

Die Beklagte ist der Auffassung, dass Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung aus unterschiedlichen Gründen nicht bestehe:
22

So sei Ziffer. 3.4 BBSG 12 als statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss gültig gewesene Fassung des IfSG zu verstehen. Nicht nur die Prämiengestaltung (inklusive des Gleichgewichts zwischen Deckungsumfang und Höhe der Versicherungsprämie), sondern auch die Ausnahme bezüglich der humanen spongiformen Enzephalopathien in Ziffer 3.4. HS 2 BBSG 12 spreche dafür, dass nur die im Gesetzestext von §§ 6 und 7 IfSG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages tabellarisch dort aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz gedeckt gewesen seien. Sie habe insofern ein für den Versicherungsnehmer erkennbares berechtigtes Interesse daran, eigenständig zu prüfen, welche Krankheiten und Krankheitserreger sie tatsächlich decken wolle, was bei einer dynamischen Verweisung gerade nicht möglich sei.
23

Selbst wenn es sich bei dem Verweis auf §§ 6 und 7 IfSG jedoch um eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Fassung des IfSG handele, so scheitere eine Ersatzfähigkeit daran, dass es sich beim Coronavirus zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Versicherungsfalls nicht um eine in § 6 oder § 7 IfSG namentlich genannte Krankheit gehandelt habe, da das streitgegenständliche Virus erstmalig – unstreitig – mit Wirkung zum 23.05.2020 in das IfSG und damit nach Eintritt der Betriebseinschränkungen eingeführt worden ist. Dass es sich zuvor lediglich um eine temporär meldepflichtige Krankheit aufgrund einer Rechtsverordnung gehandelt habe, reiche insofern nicht aus.
24

Zudem fehle es an der erforderlichen (vollständigen) Betriebsschließung; eine hier vorliegende Betriebseinschränkung reiche zur Anspruchsbegründung gerade nicht aus. Es habe sich außerdem keine „betriebsinterne“ Gefahr verwirklicht. Im Übrigen müsse sich die Klägerin gemäß Ziff. 12 BBSG 12 vorrangig öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche von ihrem vermeintlichen Anspruch in Abzug bringen lassen.
25

Bzgl. der Schadenhöhe ist sie der Auffassung, dass die Klägerin nachweisen müsse, dass ihr durch die behördliche Schließung der von ihr geltend gemachte Schaden eingetreten sei.
26

Entscheidungsgründe
27

Die zulässige Klage ist unbegründet.
28

Ein versicherungsvertraglicher Entschädigungsanspruch nach den Ziffern 1, 3.1, 3.4, 8.1, 9.2.1 BBSG 12 steht der Klägerin – unabhängig von den weiteren Einwänden der Beklagten – bereits deshalb nicht zu, weil der Erreger SARS-CoV-2 und die Erkrankung COVID-19 zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschehens in der zweiten Märzhälfte 2020 (noch) nicht unter den in den Ziffern 3.1 und 3.4 BBSG 12 definierten Versicherungsschutz fielen. Die entsprechenden Klauseln der BBSG 12 sind dabei weder im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB mehrdeutig noch im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin als Versicherungsnehmerin oder wegen Intransparenz unwirksam. Im Einzelnen:
29

I.
30

Nach der hier unstreitig vereinbarten Fassung der BBSG 12 fallen weder der Krankheitserreger SARS-CoV-2 noch die durch ihn hervorgerufene Krankheit Covid-19 unter den Versicherungsschutz. Das ergibt die Auslegung der Versicherungsbedingungen.
31

1.
32

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, Rn. 11, „juris“ m.w.N.).
33

2.
34

In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass SARS-CoV-2 und Covid-19 dem Versicherungsschutz im Sinne der Ziffer. 3.1 und 3.4 BBSG 12 nicht unterfallen:
35

Auf Grund des in Ziffer 1 BBSG 12 enthaltenen Hinweises auf die Ziffer 3 und auf Grund des sodann in Ziffer 3.1 BBSG 12 am Ende des ersten Absatzes ausdrücklich enthaltenen Verweises „(siehe Ziffer 3.4)“, der in Ziffer 3.1.1 BBSG 12 nochmals wiederholt wird, wird der Versicherungsnehmer unschwer erkennen, dass das versicherte Risiko weder in Ziffer 1 noch in Ziffer 3.1 BBSG 12 abschließend beschrieben ist, sondern dass sich erst aus Ziffer 3.4 BBSG 12 ergibt, welche Krankheiten oder Krankheitserreger dem Versicherungsschutz überhaupt unterfallen. Ziffer 3.4 BBSG 12 stellt damit erkennbar eine nähere Konkretisierung bzw. eine inhaltliche Definition des gewährten Versicherungsschutzes im Sinne einer primären Risikobeschreibung dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 24.02.2021 – 23 O 187/20, BeckRS 2021, 2454 – m.w.N.) und – abgesehen von der Ausnahme für humane spongiforme Enzephalopathien – keinen Risikoausschluss.
36

Ob der Verweis auf §§ 6 und 7 IfSG in Ziffer 3.4 BBSG 12 auf die jeweils aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes oder die bei Vertragsschluss geltende Fassung abzielt, bedarf keiner Entscheidung. Zwar zeigt der Umstand, dass die Beklagte in den Bedingungen gerade nicht für alle Krankheiten Versicherungsschutz gewähren will, die in den seinerzeit geltenden Normen aufgeführt waren, da die humanen spongiformen Enzephalopathien ausgenommen werden. Dies aber legt nahe, dass sie sich auch bei zukünftiger Veränderung der §§ 6 und 7 IfSG eine Prüfung vorbehalten will. Demgegenüber wird gleichwohl unter Betonung des Umstands, dass ein bestimmter Gesetzesstand gerade nicht in Bezug genommen wird, in der Rechtsprechung auch bei der gegebenen Klauselfassung eine dynamische Verweisung auf die zum Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Versicherungsfalles gültige Fassung der §§ 6 und 7 IfSG angenommen (LG Berlin, a.a.O. – m.w.N.). Im Ergebnis bedarf es indes keiner abschließenden Festlegung, da der Klage aus anderen Gründen der Erfolg zu versagen ist.
37

Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat sich jedenfalls damit auseinanderzusetzen, dass nach Ziffer 3.4 BBSG 12 nur die in den §§ 6 und 7 IfSG „namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ dem Versicherungsschutz unterfallen sollen.
38

Dabei schließt es die Satzstellung aus, das Wort „namentlich“ im Sinne von „insbesondere“ oder „beispielsweise“ zu verstehen. Vielmehr kann die Wendung in Ziffer 3.4 BBSG 12 nur als „mit ihrem jeweiligen Namen aufgeführt“ verstanden werden. Denn wenn der Begriff „namentlich“ im Sinne von „insbesondere“ gemeint wäre, hätte die Klausel unter Veränderung der Satzstellung lauten müssen: „…namentlich die in den §§ 6 und 7 genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ (LG Berlin, a.a.O. – m.w.N.).
39

Die Verwendung des Wortes „namentlich“ meint zudem ohne weiteres nur die in den §§ 6 und 7 IfSG mit einer Eigenbezeichnung aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger – die in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG bzw. § 7 Abs. 2 IfSG enthaltenen Öffnungen für in §§ 6 und 7 IfSG nicht ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind eben gerade nicht „namentlich“ erfasst.
40

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss damit zu dem Ergebnis gelangen, dass Versicherungsschutz nur für diejenigen Krankheiten und/oder Krankheitserreger besteht, die in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles jeweils gültigen Fassung der §§ 6, 7 IfSG dort mit ihrem jeweiligen Namen als Krankheiten oder Krankheitserreger aufgeführt sind. Damit besteht unter Geltung der hier streitgegenständlichen BBSG 12 kein Versicherungsschutz für Krankheiten oder Krankheitserreger, die in der am 22. März 2020 gültig gewesenen Fassung der §§ 6, 7 IfSG dort noch nicht mit ihrem Namen bezeichnet waren (LG Berlin, a.a.O. – m.w.N.).
41

Der Umstand, dass auf der Grundlage des § 15 IfSG das Bundesministerium für Gesundheit mit der ab dem 01. Februar 2020 in Kraft getretenen CoronaVMeldeV die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG auf das neuartige Coronavirus ausgedehnt hat, führt nicht etwa dazu, dass das Coronavirus bedingungsgemäß im Sinne der Ziffer 3.4 BBSG 12 als im IfSG „namentlich genannt“ anzusehen wäre (a.A. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Anhang zu den FBUB, AVB BS 2002, Rn. 8 m.w.N.). Denn die in den Versicherungsbedingungen vorgenommene Beschreibung des versicherten Risikos ist nicht analogiefähig, und die CoronaVMeldeV hat weder den Wortlaut des § 6 IfSG noch den Wortlaut des § 7 IfSG geändert. Wenn also der Versicherungsnehmer am 22. März 2020 zur Prüfung des Bestehens von Versicherungsschutz die aktuelle Fassung der §§ 6 und 7 IfSG angesehen hätte, so hätte er festgestellt, dass dort weder die Erkrankung COVID-19 noch der Erreger SARS-CoV-2 bzw. das Coronavirus „namentlich genannt“ gewesen sind. Damit bestand kein Versicherungsschutz. Dass sich dieser gesetzliche Zustand ab dem 23. Mai 2020 durch eine neue Gesetzesfassung geändert hat, ist für den vorliegenden Fall irrelevant.
42

II.
43

Das Regelungsgefüge in den Ziffern 1, 3.1 und 3.4 BBSG 12 ist auch nicht im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB zweifelhaft bzw. mehrdeutig mit der Folge, dass auch die am 22. März 2020 in den §§ 6, 7 IfSG (noch) nicht namentlich benannten, aber bereits über § 6 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 7 Abs. 2 IfSG meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger als dem Versicherungsschutz unterfallend zu behandeln wären.
44

Denn Voraussetzung für die Anwendung der Unklarheitenregel ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 305c BGB Rn. 15 m.w.N.).
45

Ein derartiger Zweifel besteht im Hinblick auf die BBSG 12 allerdings gerade nicht. Denn die Wendung „namentlich genannt“ kann (s.o.) infolge der im Bedingungswerk gewählten Satzstellung nicht als „insbesondere“, sondern eindeutig und unmissverständlich nur als „mit Namen aufgeführt“ gelesen und verstanden werden (wie hier auch z.B. LG Berlin, a.a.O.). Die Gegenansicht (z.B. LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 – 412 HKO 91/20, juris Rn. 49; Armbrüster, a.a.O., Rn. 13) lässt bei ihrem abweichenden Verständnis Grundregeln der deutschen Sprache unbeachtet.
46

Auch der Umstand, dass die §§ 6, 7 IfSG den Begriff „namentlich“ in einem abweichenden Kontext verwenden, nämlich in Bezug auf die namentliche Meldung der jeweils infizierten Person, führt keine Mehrdeutigkeit herbei. Denn das Bedingungswerk stellt unzweideutig auf die „in den §§ 6 und 7 (IfSG) namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ ab. Diese Formulierung lässt keinen Zweifel daran, dass die Krankheit selbst oder der Krankheitserreger selbst, um unter den Versicherungsschutz zu fallen, in § 6 bzw. § 7 IfSG „namentlich genannt“ sein muss. Der Wortlaut lässt sich mit keiner nachvollziehbaren Auslegung verstehen als „jede Krankheit oder jeder Krankheitserreger, die bzw. der eine namentliche Meldepflicht im Sinne der §§ 6, 7 IfSG nach sich zieht“ (wie hier auch LG Berlin, a.a.O.).
47

III.
48

Schließlich ist die Risikobeschreibung in Ziffer 3.4 BBSG 12 nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung oder Intransparenz unwirksam.
49

1.
50

Ziffer 3.4 BBSG 12 ist nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin als Versicherungsnehmerin im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
51

Denn als primäre Risikobeschreibung (Leistungsbeschreibung) käme eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn durch sie nicht lediglich Art und Umfang der geschuldeten Leistung festgelegt würde, sondern wenn das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändert, ausgestaltet oder modifiziert würde (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Xa ZR 5/09, juris Rn. 20). Das ist aber nicht der Fall: Denn gesetzliche Vorgaben zum Deckungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung bestehen nicht, bei der Klausel handelt es sich um eine primäre Risikobeschreibung, nicht um einen Ausschluss, und die Gewährung von Versicherungsschutz nur für in den §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger stellt erkennbar keine treuwidrige Aushöhlung des zu gewährenden Versicherungsschutzes dar.
52

2.
53

Ziffer 3.4 BBSG 12 ist in ihrem Zusammenspiel mit Ziffern 1 und 3.1 BBSG 12 auch nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn die Bestimmung ist klar und verständlich.
54

§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Verwender (hier: die Beklagte), die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen verständlich ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein und die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2019 – IV ZR 159/18, juris Rn. 7).
55

Diesen Anforderungen werden die vorgenannten Vertragsklauseln gerecht. Durch den Klammerzusatz in Ziffer 1 BBSG 12 „(siehe Ziffer 3)“ wird dem Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass der Gegenstand der Betriebsschließungsversicherung in Ziffer 1 noch nicht abschließend beschrieben ist, sondern sich seinem genauen Umfang nach erst aus den weiteren Definitionen in Ziffer 3 ergibt.
56

Sodann kann der Versicherungsnehmer sowohl dem Klammerverweis in Ziffer 3.1 „(siehe Ziffer 3.4)“ als auch der Fassung der Ziffer 3.4 (“…Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind…“) deutlich entnehmen, dass die Regelung in Ziffer 3.4 diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz gilt, im Sinne einer primären Risikobeschreibung überhaupt erst definiert; der Versicherungsnehmer kann Ziffer 3.4 BBSG 12 aus diesem Grunde – mit Ausnahme des letzten, die Enzephalopathie betreffenden Teilsatzes – nicht als Einschränkung eines zuvor weiter gehend definierten Versicherungsschutzes (Ausschlussklausel) verstehen. Eine Unklarheit darüber, ob der Versicherungsschutz nicht möglicherweise bereits in Ziffer 3.1 BBSG 12 vollständig beschrieben sein könnte, ist damit ausgeschlossen.
57

Zum anderen kann der Versicherungsnehmer angesichts des klaren Bedingungswortlauts (…die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten…“) auch nicht darüber im Unklaren sein, dass nicht ausnahmslos alle nach dem IfSG relevanten Krankheiten und Krankheitserreger dem Versicherungsschutz unterfallen. Denn wenn dem so wäre, hätte das Merkmal „namentlich genannten“ in Ziffer 3.4 BBSG 12 keinerlei Bedeutung.
58

IV.
59

Mangels eines Leistungsanspruchs in der Hauptsache bestehen auch die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten) nicht.
60

V.
61

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
62

VI.
63

Die Kammer hat beschlossen: Der Streitwert wird auf 6.250,00 € festgesetzt.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.