LG Hamburg, Urteil vom 28.01.2021 – 332 O 147/20

Mai 22, 2021

LG Hamburg, Urteil vom 28.01.2021 – 332 O 147/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus zwei Versicherungsverträgen wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber A. K. (im Folgenden: „VN“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der H.- M. Lebensversicherung AG) im Jahr 2000 zwei Rentenversicherungsverträge im sog. Policenmodell ab.

Bei dem ersten Rentenversicherungsvertrag unter der Versicherungsschein-Nr…. bzw…. handelte es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung. Versicherungsbeginn war der 01.05.2000. Im Dezember 2009 kündigte der VN nach Einzahlung von Prämien in Höhe von insgesamt 11.862,16 EUR die Versicherung, worauf er mit Schreiben vom 25.01.2010 von der Beklagten einen Rückkaufswert in Höhe von 9.930,81 EUR ausgezahlt erhielt.

Bei dem zweiten Rentenversicherungsvertrag handelt es sich um eine kapitalgebundene Rentenversicherung einschließlich Berufsunfähigkeitsversicherung und erhöhter Todesfallleistung unter der Versicherungsschein-Nr…. bzw…. Versicherungsbeginn war der 01.09.2000. Im Dezember 2009 kündigte der VN die Versicherung, worauf er mit Schreiben vom 25.01.2010 von der Beklagten einen Rückkaufswert in Höhe von 15.054,83 EUR ausgezahlt erhielt. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der VN auf diesen Versicherungsvertrag zuvor Prämien in Höhe von insgesamt 16.447,58 EUR oder nur in Höhe von 16.361,42 EUR eingezahlt hatte.

Der VN erhielt den Versicherungsschein nebst AVB sowie der Verbraucherinformation zu den beiden Versicherungsverträgen jeweils mit einem Policenbegleitschreiben zugesandt, welches die folgende – lediglich durch Einrückung hervorgehobene – Widerspruchsbelehrung enthielt:

„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten.

Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen.

Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird.“

Sodann trat der VN im Jahr 2016 die Rechte und Ansprüche in Bezug auf die beiden Versicherungsverträge an die Policenaufkäuferin F. ab, die mit Schreiben vom 11.10.2016 bzw. 25.10.2016 erstmals den Widerspruch gegen die beiden Versicherungsverträge erklärte. Mit Schreiben vom 13.02.2018 zeigte die Policenaufkäuferin F. die Rückabtretung der Ansprüche aus den beiden Versicherungsverträgen an den VN an.

Unter dem 11.02.2018 (Anlage K 2) bzw. 26.02.2018 (Anlage K 4) erklärte der VN neuerlich den Widerspruch hinsichtlich der beiden Versicherungsverträge. Mit Anwaltsschreiben vom 26.03.2018 trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte den erneuten Widerspruch des VN sowie die Abtretung der Ansprüche des VN aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen an.

Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf die Verjährungsreinrede.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich unwirksam. Die Beklagte habe daher der Klägerin als Policenaufkäuferin aus Bereicherungsrecht die Beiträge zurückzuerstatten sowie die tatsächlich hieraus gezogenen Nutzungen herauszugeben abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte sowie abzüglich der Risikokosten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anspruchsberechnung wird auf die Ausführungen auf Seite 2 ff. ihres Schriftsatzes vom 05.01.2021 verwiesen.

Nachdem die Klägerin ursprünglich in der Hauptsache die Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.132,69 EUR beantragt hat, stellt sie nunmehr unter Rücknahme der Klage in Höhe eines Betrages von 1.925,95 EUR den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.206,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der VN die Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten habe. Zudem könne sich die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin nicht auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 5a VVG a. F. berufen. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der den Vertrag abschließende Verbraucher seine Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Widerspruchs bereits vor Erklärung des Widerspruchs abtrete. In diesem Fall sei der Widerspruch des Verbrauchers einem Widerspruch der Policenaufkäuferin gleichzusetzen.

All dies könne im Ergebnis aber auch deshalb dahinstehen, da das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Klage hat der Sache nach keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung der beiden streitgegenständlichen Versicherungsverträge in Höhe von insgesamt 7.206,74 EUR nach § 812 BGB.

1.

Die Kammer neigt bereits der Auffassung zu, dass die Klägerin sich auf ein etwaig ihr zustehendes Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. bzgl. der beiden Versicherungsverträge bereits deshalb nicht mehr berufen kann, da dieses Widerspruchsrecht aufgrund einer formal und auch inhaltlich ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung 18 Jahre nach Vertragsabschluss bereits verfristet war. Die Kammer verweist insofern auf die folgenden Ausführungen des OLG München (Beschluss vom 20.05.2020, Az. 25 U 5783/19) schließt sich den dortigen Ausführungen in vollem Umfang an:

„Ob eine Widerspruchsbelehrung oder auch eine Rücktrittsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – Az. IV ZR 201/16, r+s 2018, 363, Beschluss vom 17. Mai 2017 – Az. IV ZR 501/15 -, Rn. 12, juris; Senat, Beschluss vom 12.11.2017 – Az. 25 U 4262/16).

Die vorliegende Widerspruchsbelehrung ist wirksam und entspricht § 5a VVG in der vom 29.07.1994 bis 31.07.2001 geltenden Fassung.

[Wiedergabe des Gesetzeswortlauts]

Die vorliegende Widerspruchsbelehrung (Anlage B 2) wird diesen Anforderungen gerade noch gerecht. Zu den in der Berufungsschrift gerügten Mängeln sind folgende Ausführungen veranlasst:

1.1. Drucktechnische Gestaltung der Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben

Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier noch gewahrt. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, fällt die Belehrung durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der 2. Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 273/13) steht dem nicht entgegen; ausdrücklich wird dort auf de Feststellungen des Berufungsgerichts Bezug genommen. Wie oben dargestellt ist jeweils im Einzelfall eine tatrichterliche Würdigung vorzunehmen. Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist die vom Landgericht vorgenommene Würdigung überzeugend und zutreffend.

1.2. Inhalt

Die Belehrung zum Fristbeginn ist ausreichend. Zutreffend verweist die Berufung zwar darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt, wenn die Belehrung dahingehend erfolgt, dass die Frist mit Überlassung des Versicherungsscheins zu laufen beginnt, da das Gesetz auf die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation abstellt und die Belehrung daher (wenn nicht im Einzelfall die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation in den Versicherungsschein mit aufgenommen wurden) unrichtig ist.

Allerdings stellt die vorliegende Belehrung für den Fristbeginn auf den Zugang „dieses Briefes“, der alle erforderlichen Unterlagen (das Policenbegleitschreiben mit der Widerspruchsbelehrung und die Versicherungsurkunde, die neben den üblicherweise den Versicherungsschein bildenden reinen Vertragsinformationen auch die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation) enthielt, ab und war daher zutreffend. Damit lagen mit dem Brief dem Kläger alle erforderlichen Informationen vor. Der Kläger konnte die Frist richtig berechnen. Ohne Weiteres wird dem Versicherungsnehmer deutlich, wann die Frist zu laufen beginnt (mit Erhalt des Briefs, der die Belehrung und die Versicherungsurkunde enthält) und ohne weiteres kann er erkennen, um welche Unterlagen es sich handelt, da er die beigefügte Urkunde nur durchsehen muss (vgl. z. B. auch OLG Köln, Urteile vom 06.12.2013 – Az. 20 U 144/13; 25.09.2015 – Az. 20 U 97/15, 29.04.2016 – Az. 20 U 184/15 und vom 03.05.2016 – Az. 20 U 18/16, BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – Az. IV ZR 16/14, vom 29.06.2016 – Az. IV ZR 492/15, 21.03.2017 – Az. IV ZR 138/16 und vom 08.12.2016 – Az. IV ZR 144/16). Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können – ist Rechnung getragen (vgl Senat, Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 4040/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 264/15 zurückgewiesen – in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.04.2015 wurde die Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass das Policenbegleitschreiben nur vom Erhalt dieser Unterlagen spricht und dass – insoweit im behaupteten Widerspruch dazu – erst in der Belehrung auf S. 21 des Versicherungsscheins auf die Überlassung der im Gesetz genannten Unterlagen abgestellt wurde; Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 237/15, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 267/15 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 4235/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 263/15 zurückgewiesen; Urteil vom 24.01.2014 – Az. 25 U 2705/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 – Az. IV ZR 75/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 23.04.2012 – Az. 25 U 3887/11, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 – Az. IV ZR 173/12 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.02.2014 – Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 – Az. I ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 22.02.2014 – Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 unter Az. IV ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 06.06.2013 – Az. 25 U 4780/12, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 unter Az. IV ZR 144/13 zurückgewiesen; Beschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.02.2018 – Az. 25 U 3741/17; Beschluss vom 11.01.2018 – Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 28.11.2017 – Az. 25 U 3147/17, Beschlüsse vom 22.11.2017 und vo 02.11.2017 – Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 18.07.2017 – Az. 25 U 1934/17, Beschluss vom 30.06.2017 – Az. 25 U 1996/17, Beschluss vom 1402.2017 – Az. 25 U 63/17; Beschluss vom 11.05.2016 – Az. 25 U 1821/16. Auch das Oberlandesgericht Hamm vertritt diese Auffassung: Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. ist auch dann wirksam, wenn sie die notwendigen Bestandteile der Verbraucherinformation nicht auflistet (OLG Hamm – Beschlüsse vom 26.06.2015 und 30.07.2015 – Az. 20 U 48/15, VersR 2016, 777). Die Belehrung erweckt vorliegend gerade nicht den Eindruck, der Fristbeginn werden nur an den Erhalt eines die reinen Vertragsdaten enthaltenden Versicherungsscheins (vgl. zur Unwirksamkeit in diesen Fällen BGH, Urteil vom 27.04.2016 – Az. IV ZR 200/14; BGH, Urteil vom 19.11.2014 – Az. IV ZR 329/14) geknüpft, da allgemein auf den Erhalt des Briefs mit dem Begleitschreiben und der Versicherungsurkunde abgestellt wird. Im Policenbegleitschreiben ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Verbraucherinformationen in der Versicherungsurkunde enthalten sind. Die Versicherungsbedingungen sind Teil der Verbraucherinformation (Abschnitt I 1b der Anlage D zum VAG). Die Verbraucherinformationen müssen in der Widerspruchsbelehrung nicht als solche bezeichnet sein. So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.07.2016 – Az. IV ZR 558/15 entschieden: „… Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Verwendung des Begriffs „Beilagen“ im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesen Begriff angeführten Verbraucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handelt …“ (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.07.2016 – Az. IV ZR 17/16; BGH, Urteil vom 13.07.2016 – Az. IV ZR 541/15, r+s 2016, 609). Dem folgt der Senat. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. verlangt bei Aushändigung des Versicherungsscheins eine Belehrung „über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer“, nicht aber eine über den genauen Inhalt dieser gesetzlichen Vorschrift. Die Vorschrift schreibt die Formulierung und Begrifflichkeit der Belehrung nicht vor, die Begriffe „Versicherungsschein“, „Versicherungsbedingungen“ und „Verbraucherinformation“ müssen nicht zwingend verwendet werden. Dem Versicherungsnehmer muss sich aus der Belehrung nur erschließen, welche Unterlagen er erhalten haben muss, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Es genügt, wenn sich diese aus dem Inhalt des Anschreibens bzw. der Versicherungsurkunde hinreichend deutlich ergeben. Dem Versicherer ist es nicht verwehrt, sämtliche relevanten Unterlagen in einer Urkunde zusammenzufassen (z. B. Senat, Beschlüsse vom 11.07.2018 und 21.08.2018 – Az. 25 U 1768/18; die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.07.2019 – Az. IV ZR 227/18 zurückgewiesen; Senat, Beschluss vom 11.01.2018 – Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 22.11.2017 – Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 12.01.2018 – Az. 25 U 3174/17).

Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, nach der es ohne Belang ist, ob dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen tatsächlich zugingen, weil es für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung es auf Kausalitätsfragen nicht ankommt (IV ZR 203/14 oder auch z. B. BGH, Urteil vom 28. September 2016 – Az. IV ZR 192/14 -, Rn. 14 juris), ist dieser Hinweis zwar zutreffend, führt vorliegend allerdings zu keiner abweichenden Bewertung. Die Belehrungen über die der Bundesgerichtshof entschieden hatte, waren inhaltlich falsch. Demgegenüber ist die vorliegende Belehrung inhaltlich zutreffend. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. ist auch dann wirksam, wenn sie die notwendigen Bestandteile der Verbraucherinformation nicht auflistet (OLG Hamm – Beschlüsse vom 26.06.2015 und 30.07.2015 – Az. 20 U 48/15, VersR 2016, 777).

Unabhängig von einer europarechtlich ggf. zweifelhaften Zulässigkeit des Policenmodells (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 – 2 BvR 2437/149) ist es der Klagepartei jedenfalls nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angeblicher Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.“

2.

Jedenfalls ist es der Klägerin aber auch unter der Prämisse einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung gem. §§ 242, 404 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. im März 2018 und somit mehr als 17 Jahre nach Abschluss der beiden Versicherungsverträge mit Versicherungsbeginn im Mai bzw. September 2000 sowie knapp 8 Jahre nach Kündigung der Versicherungsverträge sowie Auszahlung der entsprechenden Rückkaufswerte im Dezember 2009 bzw. Januar 2010 zu berufen.

Das Widerspruchsrecht der Klägerin bzgl. der beiden Versicherungsverträge ist jedenfalls verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 – zitiert nach juris). Die Rechtsausübung kann aber auch wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, aaO.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 und 13.01.2016 zum Az. IV ZR 117/15; vom 27.01.2016 und 22.03.2016 zum Az. IV ZR 130/15; Urt. v. 27.09.2017, Az. IV ZR 506/15 – jeweils zitiert nach juris). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist eine Frage der Würdigung im Einzelfall und bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urt. v. 11.05.2016 – IV ZR 334/15).

Im vorliegenden Einzelfall geht die Kammer davon aus, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die der Klägerin die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bzgl. der beiden Versicherungsverträge verwehren.

Das erforderliche Zeitmoment liegt unzweifelhaft vor, da zwischen Abschluss der beiden Versicherungsverträge im Mai und September 2000 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im März 2018 gut 17 Jahre liegen. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man insoweit auf den ersten Widerspruch gegen die beiden Versicherungsverträge durch die erste Policenaufkäuferin F. im Oktober 2016 abstellt, da sich auch hiernach ein ganz erhebliches Zeitmoment von mehr als 16 Jahren ergibt.

Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten der Klägerin bzw. des ursprünglichen VN an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2015, Az. XII ZR 224/03 – zitiert nach juris).

Angesichts des erheblichen Zeitraums von gut 17 Jahren zwischen den beiden Vertragsschlüssen im Mai bzw. September 2000 und den beiden Widersprüchen im März 2018 wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der beiden Versicherungsverträge angenommen werden kann:

a)

Ein ganz starkes Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist bereits der erhebliche Zeitraum zwischen der Kündigung der beiden Verträge und der Auszahlung der beiden Rückkaufswerte im Dezember 2009 bzw. Januar 2010 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im März 2018, womit der Versicherungsvertrag für die Beklagte mehr als 8 Jahre faktisch vollständig beendet war. Selbst wenn man insoweit auf den erklärten Widerspruch der ersten Policenaufkäuferin F. mit Schreiben vom 11.10.2016 bzw. 25.10.2016 abstellen würde, ergibt sich insoweit ein ganz erheblicher Zeitraum zwischen Kündigung und Widerspruch von mehr als 6 ½ Jahren.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 – IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.).

Dennoch ist jedenfalls ein ganz erheblicher Zeitraum zwischen Kündigung und Widerspruch als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18)

b)

Ein weiteres starkes Indiz für die Annahme der Verwirkung ist der Umstand, dass der VN nach Abschluss des ersten Rentenversicherungsvertrages im Mai 2000 durch den zeitnahen Abschluss des zweiten Rentenversicherungsvertrages im September 2000 ein berechtigtes Vertrauen bei der Beklagten schaffte, dass der VN mit den beiden Verträge zufrieden war und diesen daher nicht mehr Widersprechen wolle (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.12.2016, Az. 12 U 137/16).

c)

Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der VN seine Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 9 U 6/20 – Anlage B 38)

d)

Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung dem VN nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18).

Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls formal ausreichend. Die Kammer verweist insofern auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. der Entscheidungsgründe (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.12.2018, Az. 9 U 139/18). Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Zugang dieses Briefes“ abhängig gemacht wurde. Im Übrigen entsprach die streitgegenständliche Belehrung jedoch den Anforderungen des § 5a VVG a. F. (Hanseatisches Oberlandesgericht aaO.).

Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde dem Kläger jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn wie sich aus dem Policenbegleitschreiben klar und eindeutig ergibt, enthält dieser Brief außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum fest verbunden und linksseitig geöst nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt (Hanseatisches Oberlandesgericht aaO.).

Folglich wurde dem VN hier nach den Maßgaben des EuGH gerade nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Vielmehr hatte er aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man sie gemessen an den Vorgaben des § 5a VVG a. F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von seinem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen.

e)

Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts

II.

Mangels Erfolgs in der Hauptsache ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich nach § 709 ZPO.

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