VG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2020 – 12 K 8048/19

Mai 24, 2021

VG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2020 – 12 K 8048/19

Es ist zweifelhaft, ob die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sind, wenn die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses über den Abwasserbeitrag abgegolten werden.
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für den Anschluss seines Grundstücks an die von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene zentrale Abwasserbeseitigung sowie der von ihm gezahlten Abwassergebühren für die Jahre 2013 bis 2017.

Die Beklagte betreibt auf Grundlage ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 21. Juli 2008 (Abwassersatzung – AbwS) die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in einer öffentlichen Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück … („…“), welches im Gebiet der Beklagten liegt. Die versiegelte Grundstücksfläche ist gemäß § 41 AbwS zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr in zwölf Teilflächen von unterschiedlicher Größe und teilweise unterschiedlichem Versiegelungsgrad aufgeteilt. Bei den Teilflächen Nr. 1 bis 9 sowie 11 und 12 handelt es sich um Dachflächen und bei der Teilfläche Nr. 11 um eine Hoffläche.

Der Kläger gab in einem Flächenerhebungsbogen am 3. Juli 2012 gegenüber der Beklagten an, dass nur die Teilflächen Nr. 1, 3, 5, 7, 8 und 11 nicht an den Abflusskanal angeschlossen seien. Im Übrigen gab er hinsichtlich der Flächen Nr. 2, 4, 6 und 9 an, dass es sich um vollversiegelte Flächen (Faktor 1,0) und bei der Teilfläche Nr. 10 um eine stark versiegelte Fläche (Faktor 0,8) handele.

Auf der Grundlage dieser Angaben erhob die Beklagte Abwassergebühren wie folgt: Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 für das Jahr 2013 eine Gebühr in Höhe von 428,97 Euro, mit weiterem Bescheid für das Jahr 2014 eine Gebühr in Höhe von 529,17 Euro, mit Bescheid vom 28. Januar 2016 für das Jahr 2015 eine Gebühr in Höhe von 532,41 Euro, mit Bescheid vom 25. Januar 2017 für das Jahr 2016 eine Gebühr in Höhe von 529,17 Euro und mit Bescheid vom 24. Januar 2018 für das Jahr 2017 eine Gebühr in Höhe von 555,09 Euro.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine Einzugsermächtigung für die Zahlung der Abwassergebühr. Dies begründete er damit, dass seit dem Jahr 2010 auf seinen Wasser-/Abwasserrechnungen das Niederschlagswasser abgerechnet sowie von seinem Konto abgebucht werde, obwohl er auf einem Flächenerhebungsbogen aus dem Jahr 2010 angegeben habe, dass das Regenwasser auf seinem Grundstück versickere und nicht in einen Entwässerungskanal fließe. Demzufolge sei die Berechnung des Niederschlagswassers nicht gerechtfertigt. Daher fordere er die seit 2010 abgebuchten Niederschlagswassergebühren zurück.

In einem weiteren Schreiben vom 12. Juni 2018 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass bei seinem Grundstück nach wie vor ein Anschluss zur Ableitung des Niederschlagswassers fehle. Das Niederschlagswasser versickere auf seinem Grundstück vollständig. Das Schmutzwasser sei bis zum 7. Juli 2017 in die Klärgrube auf seinem Grundstück abgeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt werde es in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, wobei jedoch der Schmutzwasseranschluss von ihm selbst vorgenommen worden sei. Die Anlage sei anschließend auch von dem Mitarbeiter … des Bauamtes als ordnungsgemäß abgenommen worden. In der Zeit vor dem 7. Juli 2017 sei er zu Abwassergebühren herangezogen worden, obwohl er überhaupt nicht angeschlossen gewesen sei.

Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2018 und gab an, dass nach Rücksprache mit dem Bauamt keine Anlage, wie beispielsweise eine Klärgrube, auf dem Anwesen des Klägers durch die Gemeindeverwaltung abgenommen worden sei. Ein Kanalanschluss zur Ableitung des Schmutzwassers bestehe seit vielen Jahren. Eine anderweitige Entsorgung des Schmutzwassers sei schon nicht zulässig. Weiterhin sei die Flächentabelle zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der durch den Kläger im Flächenerhebungsbogen vom 3. Juli 2012 gemachten Angaben erstellt worden. Die Veranlagung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sei somit rechtmäßig erfolgt. Bei Änderungen zu den angeschlossenen Flächen für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren bestehe jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Flächenerhebungsbogen auszufüllen.

Mit Schreiben vom 3. August 2018 teilte die Beklagte dem Kläger auf Nachfrage mit, dass zu seinem Grundstück keine Entwässerungspläne bei ihr vorlägen. Die öffentliche Entwässerungsanlage verlaufe im „…“, so dass ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Der Kläger habe außerdem am 15. Juli 2017 gegenüber der Bauverwaltung mündlich bestätigt, dass die Schmutzwasserentsorgung ordnungsgemäß an die Kanalisation angeschlossen sei. Das Regenwasser werde über einen kleinen Schacht abgeleitet. Ob dieser an den Regenwasserkanal angeschlossen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 10. September 2018 führte der Kläger aus, dass nach § 12 Abs. 1 AbwS Grundstücksanschlüsse ausschließlich von der Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt würden. Nach § 12 Abs. 2 AbwS stelle die Beklagte die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit, wobei diese Kosten durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal abgegolten seien. Ein solcher Grundstücksanschluss sei ihm zu keinem Zeitpunkt seitens der Beklagten bereitgestellt worden. Nach mehrmaliger Intervention seinerseits habe er dann schließlich den Grundstücksanschluss für das Schmutzwasser selbst hergestellt; der Anschluss sei insoweit am 7. Juli 2017 erfolgt. Da er auf eigene Kosten den Grundstücksanschluss hergestellt habe, was eigentlich Sache der Beklagten gewesen sei, sei diese insoweit ungerechtfertigt bereichert, da sie die diesbezüglichen Kosten erspart habe. Üblicherweise arbeite die Beklagte insoweit mit der Firma … GmbH & Co KG zusammen. Ausweislich des von ihm eingeholten Angebots der Firma … vom 20. Januar 2018 beliefen sich die Kosten für seinen Grundstücksanschluss, sollte er von dieser Firma hergestellt werden, auf 7.790,57 Euro. Da in diesem Angebot auch noch Kosten für den Regenwasserschacht in Höhe von 1.500 Euro netto enthalten seien, ergebe sich, rechne man diesen Teilbetrag heraus, ein Restbetrag in Höhe von 6.005,57 Euro.

Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 20. September 2018, dass die Vorlage eines bei einer Firma eingeholten Angebotes keinen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begründe. Es seien keine Nachweise vorgelegt, welche die Behauptungen des Klägers bestätigen könnten. Die Gebührenbescheide seien außerdem bestandskräftig, weshalb die Voraussetzungen für eine Erstattung für zurückliegende Jahre nicht gegeben seien. Eine Änderung könne nur für künftige Jahre erfolgen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 führte der Kläger aus, das Niederschlagswasser versickere seit der Errichtung des Gebäudes im Jahre 1966 ausschließlich auf seinem Grundstück. Dieses sei groß genug und zu weiten Teilen nicht versiegelt, sodass das Niederschlagswasser dort versickern könne. Er habe sich im Jahr 2012 jeweils nach Erhalt des Gebührenbescheides an Herrn … vom Bauamt gewandt und dagegen protestiert, dass er für Niederschlagswassergebühren bezahlen solle, obwohl er nicht einmal einen Schacht habe und sein Grundstück nicht angeschlossen sei. Herr … habe regelmäßig geantwortet, man müsse die Angelegenheit prüfen, wozu es jedoch nicht gekommen sei. Die Anforderung von Niederschlagswassergebühren von einem Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht an die öffentliche Wasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei, wobei es sogar Aufgabe der Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 AbwS sei, die Grundstücksanschlüsse herzustellen, sei evident rechtswidrig. Zumindest aber liege eine fehlerhafte Beratung durch Herrn … vor, welcher den Kläger in der gegebenen Situation darauf hätte hinweisen müssen, dass er gegen die Gebührenbescheide förmlich Widerspruch einlegen müsse. Der Schmutzwasseranschluss sei von ihm selbst vorgenommen worden. Der Kostenvoranschlag der Firma … solle insoweit die ersparten Kosten der Beklagten belegen.

Mit Schreiben vom 6. November 2018 teilte Herr … für das Bauamt der Beklagten mit, dass der Kläger wegen der Niederschlagswassergebühr nicht bei der Bauverwaltung vorstellig geworden sei. Er habe lediglich darum gebeten, die Hausanschlüsse seines Anwesens zu überprüfen. Dies sei bei einem Ortstermin durch den Betriebsleiter der Kläranlage und den Ortsbaumeister der Beklagten erfolgt. Dabei sei bestätigt worden, dass eine ordnungsgemäße Beseitigung des Schmutzwassers über den Schmutzwasserkanal erfolge. Einen Anschluss an die Abwasserleitung des Regenwasserkanals habe man dabei nicht feststellen können. Dies habe man bei einem persönlichen Gespräch mit dem Kläger am 15. Juli 2017 erörtert. Der Bauverwaltung sei nicht bekannt, dass der Schmutzwasseranschluss vom Kläger selbst hergestellt worden sei. Die Grundstücksanschlüsse seien durch die Beklagte im Zuge der Kanalisation in den 1960er und 1970er Jahren hergestellt worden. Sofern es sich hierbei um einen Schacht auf dem Privatgrundstück des Klägers handle, sei dies nicht die Angelegenheit der Beklagten. Die gemeindliche Zuständigkeit ende an der Grundstücksgrenze und umfasse die Hausanschlüsse der Grundstückseigentümer gerade nicht.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 führte der Kläger weiter an, er habe seinerzeit ausdrücklich beim Bauamt vorgesprochen und habe dazu aufgefordert, nachzuprüfen, wieso er nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sei. Da sich daraufhin nichts getan habe, habe er auch beim Rechnungsamt der Beklagten vorgesprochen. Dort habe man ihm mitgeteilt, das Bauamt habe ermittelt, dass er angeschlossen sei, was aber nicht den Tatsachen entsprochen habe. In dem Gesamtverhalten der Beklagten sei eine Amtspflichtverletzung zu sehen. Sie hätte ihn darauf hinweisen müssen, zumal ein Widerspruch auch nicht nur schriftlich, sondern auch zur Niederschrift bei der Gemeinde eingelegt werden könne, dass er, wenn er derartige massive Einwendungen gegen die Gebührenbescheide habe, den Widerspruch gegen den Bescheid zur Niederschrift bei der Gemeinde einlegen könne. Dies sei nicht erfolgt, sodass er zumindest so gestellt werden müsse, als hätte er gegen die Bescheide fristgerecht Widerspruch erhoben. Er sei selbstverständlich bei der Bauverwaltung wegen der Niederschlagswassergebühr vorstellig geworden und habe dort gerügt, dass er nicht angeschlossen sei. Auch bei dieser Gelegenheit sei ein Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung zur Niederschrift zu erwarten gewesen.

Der Kläger hat am 13. Dezember 2019 Klage auf Zahlung erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, dass die Beklagte auf seinem Grundstück – im Gegensatz zu den umliegenden Grundstücken – zu keinem Zeitpunkt einen Grundstücksanschluss hergestellt habe. Das Niederschlagswasser versickere bis zum heutigen Tage und das Abwasser habe er über eine Grube auf seinem Grundstück entsorgt. Bei einem Besuch seines Grundstücks im Jahre 2017 habe er bemerkt, dass die dort befindliche Klärgrube unfachmännisch an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden sei. Er habe sich dann bei der Beklagten erkundigt, wer den Anschluss vorgenommen habe. Der Mitarbeiter … der Beklagten habe behauptet, man wisse dies nicht. Er habe daraufhin erwidert, dass das kein ordnungsgemäßer Anschluss sei und habe anschließend den Grundstücksanschluss für Schmutzwasser selbst hergestellt. Die Fertigstellung sei am 17. Juli 2017 erfolgt. In der Folge habe ein Mitarbeiter der Beklagten den Anschluss als ordnungsgemäß abgenommen. Da er auf eigene Kosten den Grundstücksanschluss vorgenommen habe und die Beklagte dadurch Kosten erspart habe, stehe ihm ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei im vorliegenden Fall auch anwendbar, da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich darauf ankomme, dass ein „billiger Ausgleich“ geschaffen werde. Damit sei es nicht vereinbar, bei einer in Form einer öffentlichen Einrichtung betriebenen Abwasserbeseitigungsanlage einen quasi bereicherungsrechtlich und erstattungsrechtlich rechtsfreien Raum zu schaffen. Insbesondere dürfe es nicht der Gemeinde überlassen werden, darüber zu entscheiden, für welchen Grundstückseigentümer sie einen Anschluss herstelle und für welchen nicht. Die ersparten Kosten beliefen sich ausweislich des Angebots der Firma … auf 6.005,57 Euro. Die Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2013 bis 2017 in Höhe von 8.580,31 Euro seien ebenfalls auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch an ihn zurückzuzahlen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.580,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass der Vortrag des Klägers zum Ausbau des Grundstücksanschlusses nicht nachvollziehbar sei. Er lege in diesem Zusammenhang keinerlei Nachweise vor, dass dies tatsächlich so geschehen sei und welche Kosten ihm hierfür entstanden seien. Der Vortrag des Klägers verwundere umso mehr, da dieser im Jahr 2017 bei einem Ortstermin, im Beisein von mehreren Zeugen, der Gemeindeverwaltung vorgeworfen habe, dass sie ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung einen Schmutzwasserschacht auf seinem Grundstück hergestellt habe. Zumal ihre Zuständigkeit an der Grundstücksgrenze ende und sie keine Hausanschlüsse vornehme. § 12 Abs. 1 AbwS weise die Aufgabe, Grundstücksanschlüsse herzustellen und zu erneuern ausdrücklich ihr zu. Der Kläger habe daher gewusst, dass er selbstständige Arbeiten auf seinem Grundstück zur Herstellung eines solchen Anschlusses auf eigene Kosten vornehme. Der Kläger habe sie zuvor auch nicht zur Herstellung des Anschlusses aufgefordert. Es habe weder ein öffentliches Interesse noch ein Erfordernis bestanden, dass der Kläger den angeblichen Anschluss selbst ausführe. Denn eine Beeinträchtigung oder Gefährdung dringender, konkreter allgemeiner Schutzgüter, die einen Anschluss durch den Kläger erforderlich gemacht hätte, habe nicht vorgelegen. Da das Verhalten des Klägers der Regelung in der Abwassersatzung eindeutig entgegenstehe, sei ihm auch bekannt gewesen, dass die angebliche Ausführung des Grundstücksanschlusses weder ihrem wirklichen noch mutmaßlichen Willen entsprochen habe. Außerdem habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, seinen angeblichen Anspruch auf Herstellung beziehungsweise Änderung des Grundstücksanschlusses klageweise geltend zu machen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sache derart eilig und dem Kläger ein Beschreiten des Rechtsweges daher nicht zumutbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen könne der Kläger aber keine Erstattung etwaiger Kosten verlangen, die ihr für den Anschluss des Grundstücks angeblich entstanden wären. Dabei sei auch nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger ein Erstattungsanspruch in einer Höhe zustehen solle, die eine professionelle Firma für die Herstellung des Anschlusses angeblich verlange. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Abwassergebühren bestehe bereits deshalb nicht, weil die Gebührenbescheide für die Jahre 2013 bis 2017 rechtskräftig seien und damit einen Rechtsgrund darstellen würden. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Bescheide sei in diesem Zusammenhang unerheblich, weil bereits die Wirksamkeit der Bescheide die Vermögensverschiebung decke und damit den Rückgriff auf die materielle Rechtslage verwehre. Der Erstattungsanspruch unterliege außerdem der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, weshalb sie die Einrede der Verjährung erhebe.

Der Kammer liegt die einschlägige Verwaltungsakte der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe

I.

Für die vom Kläger erhobene Kostenerstattungsklage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.

Die vom Kläger begehrte Erstattung der Abwassergebühren sowie diejenige der Grundstücksanschlusskosten ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Insbesondere bei der Erstattung der Grundstücksanschlusskosten handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, da sich ein Anspruch entweder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergeben könnte. Die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von privatrechtlichen ist danach zu treffen, ob das Geschäft bei Vornahme durch den Geschäftsherrn öffentlich-rechtlicher Natur wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – III ZB 62/14 – juris, Rn. 11; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, 38. EL Januar 2020, § 40 VwGO, Rn. 462). Hier geht es um die Erfüllung einer etwaig bestehenden Pflicht der Gemeinde zur Herstellung des Grundstücksanschlusses am Grundstück des Klägers. Diese ist öffentlich-rechtlicher Natur, da sie sich aus dem Kommunalrecht, hier aus § 12 Abs. 1 AbwS, ergeben könnte. Auch die Zahlung der Abwassergebühren sowie deren Rückforderung ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

II.

Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegeben, denn es erscheint zumindest möglich, dass der Kläger durch Verweigerung der Zahlung durch die Beklagte in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist (vgl. zu diesem Maßstab: Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 42 VwGO, Rn. 66, m. w. N.). So erscheint es möglich und nicht von vornherein unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder denen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs besteht.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erstattung der Abwassergebühren für die Jahre 2013 bis 2017 (dazu unter a)), noch auf Erstattung der von ihm getätigten Aufwendungen für die Herstellung des Grundstücksanschlusses zu (dazu unter b)). Infolgedessen hat er auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen (dazu unter c)).

a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Abwassergebühren für die Jahre 2013 bis 2017 zu.

Die Voraussetzungen des insoweit als einzige Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor.

aa) Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen und auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 – 7 C 48.82 – juris, Rn. 12, vom 30. November 1995 – 7 C 56.93 – juris, Rn. 14, und vom 15. Mai 2008 – 5 C 25.07 – juris, Rn. 13).Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn nicht anderweitige speziellere und damit vorrangige Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln, eingreifen und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 – 3 S 2016/14 – juris, Rn. 38). Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 9 C 4.02 – juris, Rn. 16) sind erfüllt, wenn es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 – 3 S 2016/14 – juris, Rn. 38, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 – 9 B 36.07 – juris, Rn. 12).Das Bestehen des erhobenen Anspruchs hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die gezahlten Abwassergebühren durch eine unmittelbare Vermögensverschiebung zulasten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt hat.

bb) Eine solche rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ist hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Denn Rechtsgrund für die an die Beklagte geleisteten Abwassergebühren für die Jahre 2013 bis 2017 sind die wirksamen Bescheide vom 22. Januar 2014, vom 28. Januar 2016, vom 25. Januar 2017 und vom 24. Januar 2018. Diese Bescheide sind mangels Widerspruchseinlegung durch den Kläger sämtlich zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Die Beklagte hat den aufgrund dieser Bescheide gezahlten Geldbetrag somit nicht rechtsgrundlos erlangt (vgl. zu bestandskräftigen Bescheiden als Rechtsgrund VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2011 – 2 S 654/11 – juris, Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 15. November 2012 – 4 KO 1122/10 – BeckRS 2012, 213402, Rn. 21; VG Arnsberg, Urteil vom 18. August 2006 – 13 K 2828/05 – juris, Rn. 34).

(1) Dem steht auch nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, sein Grundstück sei zwischen 2013 und 2017 weder an die Niederschlagswasser-, noch an die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten angeschlossen und seine Heranziehung zu Abwassergebühren daher rechtswidrig gewesen. Die Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes – der behördlich verfügten Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Niederschlags- und Schmutzwassergebühren in den maßgeblichen Bescheiden – ist insoweit unerheblich, da die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes die Vermögensverschiebung deckt und damit den Rückgriff auf die materielle Rechtslage verwehrt. Die Frage nach dem Rechtsgrund ist nicht an der Rechtmäßigkeit, sondern allein an der Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes zu orientieren. Ein Erstattungsanspruch besteht in diesen Fällen mithin nur dann, wenn der Verwaltungsakt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 125 AO nichtig ist oder die Behörde den wirksamen (rechtswidrigen oder rechtmäßigen) Verwaltungsakt zuvor aufgehoben hat.

(a) Vorab ist festzustellen, dass eine zweckwidrige Mittelverwendung für sich genommen keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch rechtfertigt, solange die Vermögensverschiebung durch einen Rechtsgrund, beispielsweise einen wirksamen Verwaltungsakt, gedeckt ist (vgl. Ossenbühl/Cornils, in: Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 13. Teil: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, S. 541; Jeromin/Kirchberg, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2017, § 18 Das Mandat im Staatshaftungsrecht, Rn. 239). Hintergrund dieser Sichtweise ist letztlich, dass dem Adressaten des Gebührenbescheides mit dem Widerspruch ein ausreichender Rechtsbehelf zusteht und nach Ablauf der Einlegungsfrist grundsätzlich Rechtssicherheit geschaffen werden soll. Nach diesem Zeitpunkt kommt als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Gebührenbescheide allein § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO in Betracht. Dies würde umgangen, ließe man stets den Weg über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu.

(b) Die Beklagte hat die maßgeblichen Gebührenbescheide nicht aufgehoben. Darüber hinaus bestehen für eine Nichtigkeit dieser Gebührenbescheide keine Anhaltspunkte. Keiner der besonderen Nichtigkeitsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 2 AO liegt vor. Die Gebührenbescheide leiden ferner nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.Ein Fehler ist nur dann besonders schwerwiegend, wenn er den Verwaltungsakt, dem er anhaftet, schlechterdings unerträglich, das heißt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1.96 – juris, Rn. 28, und Beschluss vom 16. September 2015 – 4 VR 2.15 – juris, Rn. 9).Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1.96 – juris, Rn. 28).

Diese hohen Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor. Die Beklagte erhebt nach §§ 13 f., 17 KAG in Verbindung mit §§ 37 ff. AbwS eine Abwassergebühr. Diese bemisst sich für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (vgl. § 37 AbwS) gemäß § 41 Abs. 2 AbwS nach dem Grad der Versiegelung der Grundstücksflächen. Der Kläger gab am 3. Juli 2012 selbst in einem Flächenerhebungsbogen gegenüber der Beklagten an, dass nur die Teilflächen Nr. 1, 3, 5, 7, 8 und 11 seines Grundstücks nicht an den Abflusskanal angeschlossen seien. Im Übrigen gab er hinsichtlich der Flächen Nr. 2, 4, 6 und 9 an, dass es sich um vollversiegelte Flächen (Faktor 1,0) und bei der Teilfläche Nr. 10 um eine stark versiegelte Fläche (Faktor 0,8) handele. Auf dieser Grundlage, an deren Richtigkeit für die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Zweifeln bestand, erhob jene gegenüber dem Kläger die Niederschlagswassergebühren.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er habe die Beklagte auf seinen fehlenden Anschluss hingewiesen. Der Vortrag des Klägers ist insoweit unsubstantiiert geblieben. Er vermochte insbesondere weder nach Datum, noch nach der Anzahl der Besuche zu präzisieren, wann und wie oft er bei der Beklagten vorgesprochen haben will. Einzig genauer benannt sind zwei angebliche Vorsprachen bei der Beklagten in den Jahren 2010 und 2012, bei denen er auf den fehlenden Anschluss seines Grundstückes hingewiesen habe, wobei auch insoweit kein genaues Datum oder der Monat des Besuchs angegeben wird. Dieser Vortrag steht auch im Widerspruch dazu, dass der Kläger auf dem Flächenerhebungsbogen vom 3. Juli 2012 lediglich zu einigen der Teilflächen seines Grundstücks – und nicht, wie bei den angeblichen Vorsprachen, zur gesamten Grundstücksfläche – angab, dass kein Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung bestehe. Dem Kläger stand es insoweit außerdem frei, seine Angaben zum Versiegelungsgrad und zur Beseitigung des Niederschlagswassers ausdrücklich schriftlich gegenüber der Beklagten zu korrigieren. Selbst wenn man – zugunsten des Klägers an dieser Stelle unterstellt – im Hinblick auf die Niederschlagswassergebühren von einer Rechtswidrigkeit ausgehen wollte, läge jedenfalls nach den genannten Grundsätzen keine Nichtigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO vor. Denn indem die Beklagte lediglich die vom Kläger selbst angegebenen Flächen und Versiegelungsgrade ihrer Gebührenberechnung zugrunde legte, handelte sie erkennbar nicht in einem außergewöhnlichen Maße grob fehlerhaft.

Gleiches gilt für die Erhebung der Schmutzwassergebühren. Selbst wenn der Kläger bis zum Juli 2017 nicht an den Abwasserkanal angeschlossen gewesen sein sollte, so wären die Gebührenbescheide insoweit möglicherweise rechtswidrig, aber jedenfalls nicht nichtig nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Gebühren wider besseren Wissens um den fehlenden Anschluss des Klägers geltend gemacht hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. Zumal der Kläger selbst mehrmals die Möglichkeit hatte, Widerspruch gegen einen der Bescheide einzulegen und die Beklagte dabei schriftlich auf den fehlenden Anschluss hinzuweisen.

(2) Auch mit seinem Vortrag, er sei mehrmals bei der Beklagten vorstellig geworden, um auf seinen fehlenden Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung hinzuweisen und sei dabei in rechtsmissbräuchlicher Weise nicht auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung zur Niederschrift hingewiesen worden, weshalb er zumindest so zu stellen sei, als habe er der Bestandskraft entgegenstehende Widersprüche eingelegt, vermag der Kläger nicht durchzudringen.

So ist dieser Vortrag schon, wie bereits dargelegt, unsubstantiiert und ohne Beweisangebot geblieben. Außerdem bezieht sich die vorliegende Klage auf die Rückzahlung der Abwassergebühren für die Jahre 2013 bis 2017, für die jedenfalls die vom Kläger einzig genauer benannten Vorsprachen im Jahr 2012 und 2010, also vor deren Erhebung, schon denklogisch nicht als Widerspruch angesehen werden können. Die Möglichkeit, auf eine Widerspruchseinlegung durch Niederschrift hinzuweisen, bestand für die Beklagte zu diesen Zeitpunkten, mithin vor Erlass der Bescheide, ebenfalls nicht. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum der Kläger dann in den Folgejahren nicht mittels Widerspruchseinlegung gegen die Gebührenbescheide vorgegangen ist.

Unabhängig davon liegt hier selbst nach dem Vortrag des Klägers keine der Bestandskraft entgegenstehende (fingierte) Widerspruchseinlegung vor.Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch. Vorliegend hat der Kläger das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb der Widerspruchsfristen nicht eingehalten, denn er hat gegen die Gebührenbescheide der Beklagten weder „schriftlich“, „elektronisch“ noch „zur Niederschrift der Behörde“ Widerspruch erhoben. Ein schriftlich oder elektronisch eingelegter Widerspruch ist hier ersichtlich nicht gegeben. Der Kläger hat auch keinen Widerspruch „zur Niederschrift“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwGO erhoben, indem er bei der Beklagten vorgesprochen haben will, um auf den fehlenden Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigung hinzuweisen. Die Erhebung des Widerspruchs zur Niederschrift ist eine Unterform der Schriftlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1963 – IV C 76.63 – NJW 1964, 831 <832>). Zwar reicht es hierfür aus, dass der Widerspruch in Anwesenheit des Widerspruchsführers zu Protokoll genommen, vorgelesen und von ihm – günstigerweise durch Beifügung der Unterschrift – genehmigt wird. Auch der Betroffene muss jedoch auf Grund der jeweiligen Umstände die Bedeutung seines Handelns erkennen und sich darüber im Klaren sein können, dass er ein Widerspruchsverfahren in Gang setzt. Nur so wird er davor geschützt, dass etwa übereilte Äußerungen missverstanden werden. Ebenso muss für die Verwaltungsbehörde deutlich werden, ob ein gewollter Rechtsbehelf vorliegt, der sie zur Nachprüfung des erlassenen Verwaltungsakts zwingt (vgl. BVerwG, a. a. O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 4 ZKO 263/01 – juris, Rn. 5). Daher reicht es nicht aus, wenn der Kläger – wie hier – seine Einwände lediglich mündlich vorträgt, dies aber keinerlei schriftlichen Niederschlag findet (vgl. BVerwG, a. a. O.; Thüringer OVG, a. a. O.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2008 – 4 K 1537/07.NW – juris, Rn. 22). Das mündliche Vorbringen kann eine spontane Unmutsäußerung sein; es kann ebenso eine formlose Anregung an die Behörde darstellen, den Verwaltungsakt von Amts wegen zu überprüfen – was hier nicht fernliegt – oder eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Nach den vorliegenden Umständen bleiben die Urheberschaft und der Wille, einen Rechtsbehelf einzulegen, völlig im Ungewissen.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, dass ihn sein Gesprächspartner darauf hätte aufmerksam machen müssen, dass eine Widerspruchserhebung zur Niederschrift vorgenommen werden könne oder gar solle, so verkennt er, dass die Einhaltung der förmlichen Mindestvoraussetzungen für die Erhebung eines Widerspruchs grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Widerspruchsführers liegt, sofern er durch die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 4 ZKO 263/01 – juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Urteil vom 25. Oktober 2002 – B 4 K 02.308 – juris, Rn. 24). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Hinblick auf das Verhalten oder Unterlassen der Beklagten. Zwar soll die Behörde beziehungsweise der Abgabengläubiger die Abgabe von Erklärungen oder die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben, unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 AO). Ob aus diesen Vorschriften im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Hinweispflicht auf Formfehler bei der Widerspruchseinlegung folgt, ist in der Rechtsprechung bereits umstritten (vgl. hierzu VG Darmstadt, Beschluss vom 26. August 2010 – 9 L 773/10.DA – juris, Rn. 24, m. w. N.). Selbst wenn man eine Hinweispflicht hier annähme, ist jedenfalls für deren Verletzung nichts zu erkennen. So sind insbesondere in der Behördenakte keine Aktenvermerke über etwaige Gespräche mit dem Kläger enthalten; der Vortrag des Klägers hierzu ist seinerseits insoweit gänzlich unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen soll § 89 AO lediglich verhindern, dass die Verwirklichung von Rechten an der Unkenntnis, Unerfahrenheit und Unbeholfenheit im Umgang mit Behörden scheitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 – 6 C 10.92 – juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2008 – 13 S 783/08 – juris, Rn. 7). Derartige besonderen Umstände in der Person des Klägers sind hier nicht erkennbar und wurden ebenfalls nicht vorgebracht.Die Verwaltung ist insbesondere nicht verpflichtet, einem Adressaten, der seine Angelegenheiten selbst nachlässig betreibt, um jeden Preis zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 25. Februar 1985 – VIII OE 30/82, NVwZ 1985, 915; VG Darmstadt, Beschluss vom 26. August 2010 – 9 L 773/10.DA – juris, Rn. 25).Das Recht auf ein faires Verfahren geht nicht soweit, dass die öffentlichen Stellen dem Bürger die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abnehmen müssen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 B 83.02 – juris, Rn. 9).

Darüber hinaus hat ein Verstoß gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 AO geregelte behördliche Hinweispflicht – unabhängig davon, ob eine solche gegenüber dem Kläger überhaupt bestanden hat – nicht zur Folge, dass die Widerspruchsfrist automatisch als gewahrt gilt. Vielmehr ist der Kläger so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert, das heißt, es kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 25. Oktober 2002 – B 4 K 02.308 – juris, Rn. 25; Rätke, in: Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Aufl. 2020, AO § 89, Rn. 8). Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, zumal eine Wiedereinsetzung durch den Kläger zu keiner Zeit beantragt wurde und zwischenzeitlich auch die Frist des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 110 Abs. 3 AO abgelaufen ist.

cc) Schließlich steht jedenfalls der Rückforderung der Gebühr für das Jahr 2013 die Einrede der Verjährung entgegen. Auf vermögensrechtliche Ansprüche findet auch im öffentlichen Recht das Rechtsinstitut der Verjährung Anwendung. In Ermangelung öffentlich-rechtlicher Normen sind für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Wege der Analogie die als sachnächsten in Betracht kommenden Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt daher der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 25.07 – juris, Rn. 27; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 A 106/13 – juris, Rn. 28, m. w. N. aus der Rechtsprechung). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Demnach begann die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückforderung der Gebühren für das Jahr 2013 mit Schluss des Jahres 2014. Denn der Kläger wurde mit Bescheid vom 22. Januar 2014 für das Jahr 2013 zu einer Gebühr in Höhe von 428,97 Euro herangezogen und bezahlte diese auch im Jahr 2014. Die Verjährung ist also mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten.

b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung etwaiger Grundstücksanschlusskosten zu. Ein solcher ergibt sich weder aus der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (dazu unter aa)), noch aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (dazu unter bb)). Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den Anschluss tatsächlich selbst hergestellt hat.

aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für den vom ihm selbst hergestellten Grundstücksanschluss analog §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB.

Für die vorliegende Fallkonstellation hegt die Kammer bereits Zweifel daran, ob die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag überhaupt anwendbar sind (dazu unter (1)). Selbst wenn aber zugunsten des Klägers von deren Anwendbarkeit ausgehen würde, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses um ein objektiv fremdes Geschäft (dazu unter (2)), das der Kläger mit Fremdgeschäftsführungswillen (dazu unter (3)) und ohne Auftrag (dazu unter (4)) geführt hätte. Jedoch handelte der Kläger jedenfalls ohne Berechtigung zur Geschäftsführung (dazu unter (5)).

(1) Werden – wie hier – die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses über den Abwasserbeitrag abgegolten und nicht, beruhend auf einer satzungsrechtlichen Umsetzung des § 42 KAG, zum Gegenstand eines individuellen Kostenersatzanspruchs gemacht, hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ersatz von Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677 ff. BGB für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 2003 – 4 C 9.02 – juris, Rn. 14, und vom 9. Juni 1975 – 4 C 163.73 – juris, Rn. 31, m. w. N.; BGH, Urteil vom 13. November 2003 – III ZR 70/03 – juris, Rn. 8). Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, lassen sich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften dabei analog oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken in das öffentliche Recht übertragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. März 1965 – 2 BvL 17/63 – juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 13). Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einem Bürger, wenn ein Privater eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde dieses Trägers der öffentlichen Verwaltung gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 – III ZR 159/75 – juris, Rn. 20). Eine Ausnahme gilt aber dort, wo abschließende Sonderregelungen der Anwendung der §§ 677 ff. BGB entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 1 BvR 367/11 – NJW 2011, 3217 <3218>; BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – III ZR 275/11 – juris, Rn. 22). So liegt der Fall hier.

In § 42 KAG hat der Landesgesetzgeber die Möglichkeit für die Gemeinden geschaffen, durch Satzung zu bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind. Hiervon hat die Beklagte keinen Gebraucht gemacht, sondern sich dafür entschieden, die Kosten für die Grundstücksanschlüsse (vgl. § 12 AbwS), die Teil der zentralen öffentlichen Abwasseranlage sind (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 AbwS), durch den Abwasserbeitrag (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, §§ 22, 33 AbwS) abzugelten. Grundlage für eine rechtmäßige Erhebung eines Abwasserbeitrags ist eine ordnungsgemäße Globalberechnung. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen (stRpsr., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 2 S 705/04 – juris, Rn. 22, m. w. N.). Die in diese Kalkulation einzustellenden Kosten aus bisherigen und künftigen Investitionen sowie ihre Verteilung auf die bisher angeschlossenen Flächen und die künftig anzuschließenden Flächen droht, selbst unter Beachtung der seitens des Gesetzgebers eingeräumten Toleranzen (vgl. § 2 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG), fehlerhaft zu werden, wenn die Beitragsschuldner eigenständig die Grundstücksanschlüsse herstellen und anschließend die Kosten dieser Maßnahme stets bei der Gemeinde als Beitragsgläubigerin liquidieren könnten. Erlaubte man die Anwendung der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag in der Fallkonstellation wie der vorliegenden, bestünde für die Gemeinden das unüberschaubare Risiko unkalkulierbarer Kosten für Grundstücksanschlusskosten, obwohl die maßgebliche Abwassersatzung gerade der Beklagten die ausschließliche Bestimmungsbefugnis in Bezug auf die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung sowie hinsichtlich der Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 AbwS) überträgt. In der Folge würde, obwohl die Abwassersatzung eine andere Aufgabenverteilung vornimmt (vgl. auch § 1 Abs. 3 AbwS) auf die Beklagte das Risiko der (Gesamt-)Unwirksamkeit der Abwassersatzung und damit die Gefahr der Rechtswidrigkeit aller auf Grundlage dieser Satzung ergangenen Verwaltungsakte überlagert.

(2) Wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen, hat der Kläger – seinen diesbezüglichen Vortrag als wahr unterstellt – ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen, indem er den Grundstücksanschluss hergestellt hat.

Objektiv fremd ist ein Geschäft dann, wenn es in den Rechts-, Pflichten- oder Interessenskreis eines Dritten fällt. Ein objektiv fremdes Geschäft tätigt insbesondere, wer eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 13).

Das Herstellen des Grundstücksanschlusses fiel in den Aufgabenbereich der Beklagten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 12 Abs. 1 AbwS, wonach Grundstücksanschlüsse ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden. Die Beklagte war zur Herstellung des Anschlusses auch verpflichtet. Eine solche Verpflichtung folgt aus § 12 Abs. 2 Satz 2 AbwS, wonach die Beklagte die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereitstellt. Nach § 3 Abs. 1 AbwS sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, wobei bebaute Grundstücke nach Absatz 3 dieser Vorschrift anzuschließen sind, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Aus diesen Vorschriften folgt vorliegend eine Pflicht, das Grundstück des Klägers anzuschließen. Denn dieses ist bebaut und die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im „…“ ist nach eigenen Angaben der Beklagten seit langer Zeit fertiggestellt und in Betrieb.

(3) Der Kläger hat auch – seinen Vortrag zur Herstellung des Grundstücksanschlusses als wahr unterstellt – mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Die Vornahme eines objektiv fremden Geschäfts begründet insoweit eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für einen Fremdgeschäftsführungswillen (stRspr, vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1986 – III ZR 227/84 – juris, Rn. 39, vom 23. Februar 1978 – VII ZR 11/76 – juris, Rn. 29, vom 21. Oktober 1999 – III ZR 319/98 – juris, Rn. 17, und vom 5. Juli 2018 – III ZR 273/16 – juris, Rn. 20).

Dass ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt, wurde soeben dargelegt. Anhaltspunkte gegen das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens sind nicht ersichtlich. Allein die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – III ZR 319/98 – juris, Rn. 17).

(4) Ein Auftrag der Beklagten im Sinne von §§ 662 ff. BGB lag unstreitig nicht vor.

(5) Der Kläger handelte jedoch nicht mit Berechtigung im Sinne des § 683 Satz 1 BGB.

Nach dieser Vorschrift kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

(a) Vorliegend kann offenbleiben, ob die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (vgl. hierzu Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 683 BGB, Rn. 9 f.; Gehrlein, in: Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. August 2020, § 683 BGB, Rn. 2). Jedenfalls sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 683 Satz 1 BGB deshalb nicht erfüllt, weil die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger nicht dem – in erster Linie maßgeblichen – wirklichen Willen der Beklagten entspricht. Davon ist nämlich nur dann auszugehen, wenn der Wille des Geschäftsherrn darauf gerichtet ist, dass der Geschäftsführer die Besorgung des Geschäfts übernimmt. Das Einverständnis mit dem zu erlangenden Vorteil genügt nicht; es muss sich auch auf die Geschäftsbesorgung einschließlich ihrer Kosten beziehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – IX ZR 178/91 – juris, Rn. 30; Gehrlein, in: Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. August 2020, § 683 BGB, Rn. 3). Der geäußerte Wille ist selbst dann maßgeblich, wenn er unvernünftig oder interessenwidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 – III ZR 251/96 – juris, Rn. 29; Gehrlein, in: Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. August 2020, § 683 BGB, Rn. 3).

Die Herstellung des öffentlich-rechtlichen Grundstücksanschlusses – in Abgrenzung zum privaten Grundstücksanschluss, der nach § 14 Abs. 1 AbwS ohnehin auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen ist – durch den Kläger widersprach dem auch nach außen erkennbar gewordenen Willen der Beklagten. Diese hat sich nämlich in ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 21. Juli 2008 ausdrücklich die Herstellung der Grundstücksanschlüsse, soweit sie zur Entwässerungsanlage gehören, als von ihr selbst durchzuführende Maßnahme vorbehalten. Nach § 12 Abs. 1 AbwS werden die Grundstücksanschlüsse ausschließlich von der Gemeinde hergestellt. Eine Herstellung durch die Grundstückseigentümer kommt nach dieser Satzung – jedenfalls bei erstmaliger Herstellung des Grundstücksanschlusses – nicht in Betracht.

(b) Der entgegenstehende Wille der Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 679 BGB deshalb unbeachtlich, weil ohne die Geschäftsführung des Klägers eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht der Beklagten nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre.

Die Regelung des hier entsprechend anzuwendenden § 679 BGB bedarf, da behördliche Aufgaben generell im öffentlichen Interesse liegen, einer genaueren Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 14). Ein Tätigwerden Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen kann demnach nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten „Geschäftsführer“ wahrgenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 – III ZR 159/75 – juris, Rn. 22; Bergmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, BGB, § 679, Rn. 21, m. w. N.). In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 15). Ein öffentliches Interesse daran, dass im Einzelfall ein Privater für eine Behörde gegen deren mutmaßlichen oder wirklichen Willen handelt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange erkennen. Zu eng ist jedenfalls eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben abstellt. Ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, so insbesondere durch den Schutz individueller Rechtsgüter, wie Gesundheit oder Eigentum eines Bürgers. Ob es gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch – parallel dazu – das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen (BVerwG, a. a. O., Rn. 16).

Ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nicht außeracht bleiben kann, ist die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraumes. Es geht grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das „Ob“ und „Wie“ einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (BVerwG, a. a. O., Rn. 17; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 – III ZR 159/75 – juris, Rn. 22).

Aber auch dieses Prinzip schließt eine auftragslose Geschäftsführung nicht schlechterdings aus. Das gilt besonders in den Fällen, in denen die Behörden sich für unzuständig halten oder ein Tätigwerden gänzlich ablehnen. Eine Handlungsfreiheit, die von der Behörde nicht beansprucht wird, erscheint weniger schutzwürdig. In einer solchen Lage kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass ein Privater sich der öffentlichen Angelegenheiten annimmt, wenn die Maßnahme – gemessen an objektiven Kriterien – sach- und zeitgerecht war (BVerwG, a. a. O., Rn. 18). Zu wahren ist allerdings auch das Prinzip, dass Instanzenwege eingehalten und Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden sollen, um eine zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten, bevor ein Privater selbst an ihrer Stelle tätig wird. Im Einzelfall kann dem Bürger auch zugemutet werden, zunächst um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (BVerwG, a. a. O., Rn. 19).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe besteht kein öffentliches Interesse daran, dass die Pflicht der Beklagten zur Herstellung des Grundstücksanschlusses durch den Kläger wahrgenommen wurde. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie umfassender Gesamtwürdigung der einschlägigen Sachgesichtspunkte kann die Kammer kein öffentliches Interesse im Sinne des § 679 BGB feststellen.Es ist schon nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger durch einen Antrag auf Herstellung des Grundstücksanschlusses von seinem Recht auf Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung (§ 3 AbwS) Gebrauch gemacht hat. Soweit er vorträgt, er habe bei der Beklagten vorgesprochen und darauf hingewiesen, dass kein Grundstücksanschluss bestehe, so bezog sich dies stets nur auf die daraus – seiner Ansicht nach – resultierende Rechtswidrigkeit zur Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren. Ein ausdrückliches Begehren gegenüber der Beklagten, sein Grundstück an die Abwasserbeseitigung anzuschließen, trägt der Kläger indes nicht vor. Die Beklagte hatte demnach keinerlei Gelegenheit, die ihr nach § 12 Abs. 1 AbwS zugewiesene Aufgabe der Herstellung eines Grundstücksanschlusses nach ihren technischen und planerischen Vorstellungen umzusetzen. Vielmehr wurde sie durch die – angebliche – Tätigkeit des Klägers vor vollendete Tatsachen gestellt.Auch sonst ist ein öffentliches Interesse an der Herstellung des Grundstücksanschlusses gerade durch den Kläger nicht erkennbar. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass es sich um eine anstelle der Beklagten vorgenommene Notstandsmaßnahme gehandelt hat. Individuelle Rechtsgüter des Klägers oder Dritter wie etwa das Eigentum oder die Gesundheit waren nicht gefährdet. Allein der Erwägung, vernünftigerweise „jetzt“ zu handeln, kommt kein solches Gewicht zu, dass sie das gegenläufige Interesse der Beklagten, ihre Abwassereinrichtung selbst herzustellen und nicht mit Kosten für von ihr nicht in Auftrag gegebene Arbeiten konfrontiert zu werden, zu überwinden vermochte. Unter den gegebenen Umständen war es dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, die Herstellung eines Grundstücksanschlusses bei der Beklagten zu beantragen und dieser das weitere Vorgehen zu überlassen, sowie seinen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

bb) Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gegen die Beklagte zu. Denn dieser Anspruch ist unter den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalles bereits nicht anwendbar (dazu unter (1)), jedenfalls aber liegen seine Voraussetzungen schon nicht vor (dazu unter (2)). Schließlich wäre der Anspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen (dazu unter (3)).

(1) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der auf die Rückgewähr von Leistungen gerichtet ist, die rechtsgrundlos im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses bewirkt worden sind, und die Rückgängigmachung der ohne Rechtsgrund erbrachten Vermögensverschiebung bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 9 C 4.02 – juris, Rn. 16), ist vorliegend bereits nicht anwendbar.

(a) Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn eine Gemeinde – wie im vorliegenden Fall – eine in Form einer öffentlichen Einrichtung betriebene Abwasserbeseitigungsanlage betreibt, da das „Ob“ und das „Wie“ der Errichtung und des Betreibens der öffentlichen Einrichtung in der ausschließlichen kommunalen Einschätzungsprärogative liegt. Jedenfalls dann, wenn die Gemeinde hiervon Gebrauch macht und ein umfassendes Regelungsregime in ihrer Abwassersatzung implementiert, mit dem die Zuständigkeit im Hinblick auf die Grundstücksanschlüsse – unter Androhung einer Ordnungswidrigkeit bei Missachtung – ausschließlich der Gemeinde zugewiesen ist (hierzu unter (aa)) und die Verteilung der Kosten für den Anschluss geregelt ist (hierzu unter (bb)), sind individuelle (Anschluss-)Arbeiten an der Anlage durch Private, die im Anschluss gegenüber der Gemeinde kostenrechtlich nur noch liquidiert würden, nicht zu dulden. So liegt der Fall hier.

(aa) Die Beklagte hat sich in ihrer Abwassersatzung die Herstellung von Grundstücksanschlüssen ausdrücklich vorbehalten. Nach § 12 Abs. 1 AbwS werden die Grundstücksanschlüsse ausschließlich von der Gemeinde hergestellt. Eine Ausnahme hiervon ist jedenfalls für die erstmalige Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Abwasseranlage weder in § 12 Abs. 1 AbwS, noch in den übrigen Vorschriften der maßgeblichen Satzung geregelt. Hintergrund dessen ist unter anderem die Gewährleistung, dass alle Grundstücksanschlüsse ordnungsgemäß und technisch einwandfrei eingerichtet werden. Die Beklagte hat hieran auch deshalb ein Interesse, weil sie nach § 12 Abs. 1 AbwS auch für die Unterhaltung und Erneuerung der Anschlüsse ausschließlich zuständig ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich eine solche Pflicht im Rahmen ihrer eigenen Satzungskompetenz naturgemäß nur auferlegen wollte, wenn sie zugleich einen Einfluss auf die – nach ihren eigenen Maßstäben erforderliche – Qualität bei der Herstellung der Anschlüsse hat. Dieses legitime Interesse der Beklagten würde missachtet werden, wenn Grundstückseigentümer ohne finanzielle Risiken die Anschlüsse in Eigenregie vornehmen und dadurch das Ergebnis der Beklagten gewissermaßen aufdrängen könnten. Die Beklagte würde dadurch regelmäßig vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Einen weiteren eindeutigen Niederschlag hat das Interesse der Beklagten, Grundstücksanschlüsse durch Privatpersonen zu verhindern, in § 49 Abs. 1 Nr. 6 AbwS gefunden, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 AbwS Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt.

(bb) Des Weiteren können die Gemeinden gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG durch Satzung bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind. Vorliegend hat die Beklagte in § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AbwS festgelegt, dass die Kosten für die von ihr vorgenommene Herstellung des Grundstücksanschlusses durch den Teilbeitrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 33 Nr. 1 AbwS) abgegolten ist. Die Kosten für den Grundstücksanschluss werden demnach indirekt auf die Bürger umgelegt, indem sie bei der Bemessung des Abwasserbeitrages miteinkalkuliert werden. Damit hat die Beklagte auch die Kostentragungspflicht abschließend geregelt. Dieses Regelungsgeflecht würde, wie bereits oben dargelegt, umgangen, wenn einige Bürger – wie der Kläger – den Anschluss selbst vornehmen und bei der Beklagten die Kosten „abrechnen“ könnten. Außerdem würden dadurch die der Beitragskalkulation zugrunde gelegten Umstände nachträglich verändert und eine valide Kalkulation seitens der Gemeinde erheblich erschwert werden.

(b) Für das gefundene Ergebnis spricht letztlich auch, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch die Handhabe bieten soll, überall dort einen Ausgleich zu schaffen, wo das Recht einen Vermögenserwerb herbeiführt, der mit den Anforderungen materieller Gerechtigkeit nicht in Übereinstimmung steht. Es soll in diesen Fällen ein gerechter und billiger Ausgleich herbeigeführt werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 9. April 2013 – W 4 K 12.771 – juris, Rn. 36; Ossenbühl/Cornils, in: Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 13. Teil: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, S. 539). Der Bereicherungsanspruch gehört also dem Billigkeitsrecht an und steht deshalb in besonderem Maße unter dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1973 – I C 34.72 – juris, Rn. 126, und vom 13. Dezember 1984 – 3 C 5.82 – juris, Rn. 37, sowie Beschluss vom 5. März 1998 – 4 B 3.98 – juris, Rn. 4). Mit diesen Grundsätzen wäre es jedoch nicht vereinbar, wenn der Bürger, entgegen dem eindeutig und umfassend satzungsrechtlich festgeschriebenen Willen der Gemeinde, beliebig deren Tätigkeit vornehmen und anschließend ohne Risiko die Kosten zu Lasten der Gemeindekasse liquidieren könnte; dies würde sich vielmehr gerade als unbillig erweisen. Zumal der Bürger durch die eigenständige Errichtung des Grundstücksanschlusses unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht. Es erschiene jedoch widersinnig, wenn aufgrund einer Handlung, die eine Ordnungswidrigkeit begründet, ein Erstattungsanspruch entstehen könnte.

(c) Der hier zu entscheidende Fall ist insoweit auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1988 (- 4 C 5/86 -) zugrunde lag. Dort ließ die Klägerin, eine Tanklagerfirma, in den Jahren 1973/1974 auf ihrem Betriebsgrundstück am Westufer der Weser ein verfallendes Uferdeckwerk neu anlegen und verlangte die dafür angefallenen Kosten, nachdem die Behörde ihre Mitwirkung – trotz Baufälligkeit der Anlage – verweigerte beziehungsweise die Klägerin sogar zur Vornahme der Erneuerung aufforderte. Im dortigen Fall bestand für die Instandhaltung beziehungsweise Erneuerung des Uferdeckwerks gerade keine umfassende normative (Satzungs-)Regelung durch die öffentliche Verwaltung, mit der die Zuständigkeit der Behörde eindeutig festgeschrieben und der Bürger ausdrücklich – mit der Möglichkeit einer Ordnungswidrigkeit bei Missachtung – von der Tätigkeit ausgeschlossen wurde. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht für seine Entscheidung zugunsten der Klägerin lediglich unterstellt, dass entsprechende Behördenzuständigkeiten bestanden (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 – juris, Rn. 12). Auch eine normative Kostenregelung lag im dort entschiedenen Fall nicht vor.

(d) Letztlich ist der Bürger auch in den Fällen, in denen das Absprechen einer Kostenerstattung unbillig erschiene, etwa wenn Rechtsgüter wie sein Eigentum oder die Gesundheit gefährdet sind (Notstand) oder die Behörde die Tätigkeit grundlos verweigert, nicht schutzlos gestellt, da ihm in diesen Fällen ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB zusteht; in diesen Fällen ist der entgegenstehende Wille der Behörde gemäß § 679 BGB unbeachtlich. Eines Rückgriffs auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedarf es dann nicht.

(2) Selbst wenn man den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hier für anwendbar hielte, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Denn die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagte durch das Handeln des Klägers in dem geltend gemachten Umfang bereichert wäre. An einer im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auszugleichenden Bereicherung eines Hoheitsträgers fehlt es unter dem Gesichtspunkt der sogenannten aufgedrängten Bereicherung dann, wenn die von dem Privaten gemachten Verwendungen für den Hoheitsträger ohne Interesse sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 5. August 1970 – III A 1417/68 – juris; VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 1999 – W 2 K 98.1318 – juris, Rn. 29; Ossenbühl/Cornils, in: Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 13. Teil: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, S. 547). So liegen die Dinge hier.

Die Beklagte hat – wie bereits ausführlich dargestellt – in ihrer Satzung klar zum Ausdruck gebracht, dass die Errichtung der Grundstücksanschlüsse ausschließlich von ihr vorgenommen wird. Die Herstellung des Anschlusses durch einen Bürger ist für die Beklagte daher ohne Interesse, zumal sie die dabei anfallenden Kosten bereits bei der Berechnung der Abwasserbeiträge einkalkuliert hat und damit letztlich auf alle Grundstückseigentümer in der Gemeinde umlegt.

Außerdem war für das Grundstück des Klägers unstreitig bereits ein Grundstücksanschluss vorhanden, so dass der von ihm (nochmals) hergestellte Anschluss der Beklagten keinen Vorteil brachte. Ohne Bedeutung ist dabei, dass der vorhandene Grundstücksanschluss nach dem Vortrag des Klägers nicht ordnungsgemäß gewesen sein soll. Denn in diesem Fall wäre lediglich eine Ausbesserung des bestehenden Grundstücksanschlusses vorzunehmen gewesen. Der Kläger verlangt jedoch die Kosten, die sich die Beklagte durch die (erstmalige, vollständige) Herstellung des Grundstücksanschlusses erspart habe.

(3) Schließlich ist der Anspruch jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB ausgeschlossen. Diese gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts und bilden eine Grenze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 4 C 4.99 – juris, Rn. 31, m. w. N.). Der Ausschluss des Anspruchs kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht pauschal angenommen oder ausgeschlossen werden. Vielmehr ist die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1998 – 4 B 3.98 – juris, Rn. 25). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet dabei eine Abwägung zwischen den Interessen aller Beteiligten (vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 242 BGB, Rn. 46, m. w. N.).

Die Unbilligkeit resultiert vorliegend jedenfalls aus den Besonderheiten des Einzelfalls. Dabei ist, auch wenn § 814 BGB auf den öffentlichen Erstattungsanspruch keine Anwendung findet (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2015 – 6 A 500/13 – juris, Rn. 16; Thüringer OVG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 2 KO 701/00 – juris), die Kenntnis des Klägers davon, dass er nicht zur Herstellung des Anschlusses verpflichtet war, jedenfalls in der Beurteilung des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. VG Trier, Urteil vom 12. Februar 2020 – 9 K 4381/19.TR – juris, Rn. 112; VG Würzburg, Urteil vom 09. April 2013 – W 4 K 12.771 – juris, Rn. 38). Der Kläger hat dadurch bewusst – nicht etwa irrtümlich – in den Aufgabenbereich der Beklagten eingegriffen und ihr dadurch die Möglichkeit genommen, die Herstellung des Grundstücksanschlusses zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt, mit eigenem Personal und in eigener Regie durchzuführen. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei einem Besuch seines Grundstücks einen Anschluss an die Abwasserleitung vorgefunden haben will, welcher jedoch nicht ordnungsgemäß gewesen sein soll. Gerade in diesem Fall hätte es nahegelegen, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen und sie aufzufordern, den vorgefundenen Grundstücksanschluss auszubessern. Die Tatsache, dass nach dem Vortrag des Klägers bereits ein Anschluss durch die Beklagte installiert worden sein soll, hätte ihm zeigen müssen, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, den Anschluss auch ordnungsgemäß herzustellen. Es bestand daher keinerlei Anlass, keine Dringlichkeit und kein berechtigtes Interesse des Klägers, sofort und ohne Rücksprache mit der Beklagten den Anschluss selbst herzustellen. Demgegenüber ist sehr wohl ein Interesse der Beklagten feststellbar, ihre Pflichten selbst und nach ihren Vorstellungen zu erfüllen (so im Ergebnis auch VG Trier, a. a. O.; VG Würzburg, a. a. O.).

c) Mangels Bestehens eines Erstattungsanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinszahlung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

IV.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

B E S C H L U S S

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 8.580,31 Euro festgesetzt.

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