OLG Köln, Urteil vom 08.11.2016 – 9 U 55/16

Mai 26, 2021

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2016 – 9 U 55/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 66/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe macht im Wege der Einziehungsklage den von ihm gepfändeten Freistellungsanspruch des Gynäkologen Dr. U wegen eines Behandlungsfehlers vom 28.08.2002 gegenüber der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer geltend.

Dr. U unterhielt bei der Beklagten seit dem 14.03.1997 eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 2.000.000,- DM (= 1.022.583,76 €) (BLD 4, Bl. 92 f. d.A.). Dem Versicherungsvertrag lagen u.a. die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ zugrunde (BLD 8, Bl. 139 ff. d.A.).

Aufgrund eines Geburtshilfefehlers von Dr. U ist die am 28.08.2002 geborene Geschädigte C schwerstbehindert. Sie leidet, wie sich aus den in erster Instanz vorgelegten und im angefochtenen Urteil aufgeführten Entwicklungs-, Arzt- und Befundberichten verschiedener Ärzte und Einrichtungen aus den Jahren 2002 – 2011 ergibt (K 11 Bl. 37 ff. d.A., BLD 6 Bl. 98 ff. d.A.), an einer schweren cerebralen Residualschädigung nach perinataler Asphyxie, spastischer Tetraparese, schwerer mentaler Retadierung sowie zerebraler Sehstörung und wird zeitlebens auf Pflege angewiesen sein. Sie zu 50 % schwerbehindert (BLD 5, Bl. 94 ff. d.A.) und wird eine eigenständige Erwerbstätigkeit voraussichtlich niemals aufnehmen können. Aufgrund ihrer fortbestehenden Behinderung ist die Geschädigte teilstationär in der Heilpädagogischen Tagesstätte G-Haus untergebracht, wo sie eine behindertengerechte Schule besucht.

Nachdem zunächst die anwaltlich vertretenen Eltern der Geschädigten im Jahr 2003 erfolglos Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatten, forderte die Geschädigte die Beklagte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten, Rechtsanwalt L, unter Vorlage eines gegen Dr. U im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens vom 25.08.2003 zur Zahlung eines Vorschusses auf ihre Schadensersatzansprüche in Höhe von 20.000,- € auf.

Da hierauf trotz weiterer anwaltlicher Zahlungsaufforderungen vom 22.02.2005 und vom 16.03.2005 keine Zahlungen der Beklagten erfolgten, erhob die Geschädigte unter dem 11.07.2005 gegen Dr. U vor dem Landgericht Augsburg zum Az. 4 O 3597/05, Klage auf Schadensersatz in Höhe von 7.015,82 €, Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung von Dr. U zum Ersatz aller ihr im Übrigen aufgrund des Geburtshilfefehlers vom 28.08.2002 entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. In dem am 26.02.2008 zunächst ergangenen Teil- und Grundurteil wurde der Klage dem Grunde nach vollumfänglich stattgegeben (K 1, Bl. 11 ff. d.A.). In dem nachfolgenden End- und Kostenschlussurteil des Landgerichts Augsburg vom 03.03.2009, Az 4 O 3597/05, wurde Dr. U über die bereits zugesprochene Feststellung hinaus antragsgemäß zur Zahlung des bezifferten Schadensersatzes sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000,- € jeweils nebst Zinsen seit 2005 verurteilt. Nachdem Berufungen gegen diese Urteile nicht eingelegt worden waren, zahlte die Beklagte Ende April 2009 an die Geschädigte die titulierten Beträge in Höhe von 87.015,82 € zzgl. Zinsen, insgesamt 112.226,72 €. Außerdem zahlte sie der Geschädigten Vorschüsse in Höhe von 5.000,- € am 15.10.2010 und weiteren 20.000,- € am 17.06.2011.

Mit Schreiben vom 17.06.2011 kündigte die Beklagte gegenüber der Geschädigten ihre Gesprächsbereitschaft über den täglichen Pflegemehraufwand und die Stundenvergütung im Hinblick auf die Möglichkeit eines Vergleichsabschluss nach Vorlage der zugleich erbetenen aktuellen medizinischen Berichte der Geschädigten zum Pflegeaufwand an (Bl. 173 d.A.). Hierauf erfolgte über mehr als ein Jahr lang keine Reaktion von Rechtsanwalt L.

Unter dem 22.10.2012 bestellte sich Rechtsanwalt A für die Geschädigte gegenüber der Beklagten mit der Begründung, dass deren bisheriger Bevollmächtigter verstorben sei. Er erklärte ferner seine Bereitschaft zur Verhandlung über eine pauschalierte Abfindung der Ansprüche der Geschädigten nach Vorlage gutachterlicher Stellungnahmen, verbunden mit der Aufforderung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Vorschusses von 25.000,- € (BLD 2, Bl. 89 f. d.A.). Daraufhin bat die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2012 um nähere Darlegung, Begründung, Bezifferung und Belegung der Ansprüche der Geschädigten unter Vorlage aktueller medizinischer Berichte und regte unter Hinweis auf die sehr begrenzte vereinbarte Deckungssumme einen zeitnahen Eintritt in die Verhandlungen über eine vorbehaltlose Abfindung der Gesamtansprüche der Geschädigten an (BLD 3, Bl. 91 d.A.).

Mit Schreiben vom 11.04.2013 berechnete Rechtsanwalt A auf der Grundlage eines früheren Schreibens von Rechtsanwalt L einen Pflegemehraufwand für die Jahre 2002 – 2011 von 110.299,86 € sowie einen Verdienstausfall von 779.688,- €, verbunden mit der Aufforderung der Beklagten zur Abgabe eines Abfindungsangebots (BLD 5 Bl. 187 ff. d.A.).

Aufgrund des Todes von Rechtsanwalt A bestellte sich Rechtsanwalt E mit Schreiben vom 12.09.2013 als neuer Bevollmächtigter der Geschädigten gegenüber der Beklagten. Er bezifferte unter Angabe der von ihm ermittelten einzelnen Schadenspositionen (Pflegemehraufwand 177.390,- €; Verdienstausfall 775.092,- €, Haushaltsführungsschaden 118.260,- € und weiteres Schmerzensgeld 250.000,- €) eine Abfindungssumme von 1.273.655,42 €, mit der Bitte um Stellungnahme der Beklagten (BLD 13 Bl. 259 ff. d.A.).

Im weiteren Verlauf kam es bei den inzwischen geschiedenen Eltern der Geschädigten, die von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden, zu Unstimmigkeiten über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Schadensersatzansprüche ihrer Tochter. Die Bevollmächtigte der Mutter der Geschädigten bat die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2015 darum, eine für Ende September/Anfang Oktober 2015 vorgesehene Besprechung mit den Ärzten der I-Klinik über das weitere Vorgehen bei der Behandlung der Geschädigten und weitere eventuell notwendige Operationen abzuwarten, bevor über den Fortgang der Angelegenheit entschieden werde (BLD 49, Bl. 681 d.A.). Nach der weiteren Mitteilung der Bevollmächtigten der Mutter der Geschädigten vom 04.01.2016 konnte die vorgesehene Besprechung allerdings nicht stattfinden, weil der Vater der Geschädigten den für Mitte Dezember 2015 verbindlichen Termin in der Klinik ohne Rücksprache mit der Mutter der Geschädigten abgesagt hatte und ein neuer Termin erst für den 05.02.2016 vereinbart worden war (BLD 50, Bl. 682 d.A.).

Eine von der Mutter der Geschädigten im Jahr 2005 gegen Dr. U erhobene Klage vor dem Landgericht Augsburg, Az. 4 O 601/05, auf Zahlung eines eigenen Schmerzensgeldes war im Vergleichswege durch Vereinbarung eines von der Beklagten anschließend auch beglichenen Betrags von 2.500,- € erledigt worden.

Auf die gegen Dr. U vor dem Landgericht Augsburg zum Aktenzeichen 72 O 5052/11 unter dem 21.12.2011 erhobene Klage der Krankenversicherung der Eltern der Geschädigten, bei der Letztere mitversichert ist, (BLD 14, Bl. 273 ff. d.A.) erging ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 25.07.2012, worin Dr. U zur Zahlung von 85.106,84 € nebst Zinsen verurteilt sowie seine Verpflichtung zur Erstattung zukünftiger, von der T Krankenversicherung an die Geschädigte aufgrund des Geburtsfehlers vom 28.08.2002 zu erbringender Ausgaben festgestellt wurde (BLD 15, Bl. 278 ff. d.A.).

Seit dem 01.09.2009 hatte der Kläger der Geschädigten Sozialhilfe in Form der Kostenübernahme für ihre Unterbringung und Verpflegung in der Heilpädagogischen Tagesstätte G-Haus (Kosten der Tagesstätte, Schuldgeld und Essenszuzahlungen) gewährt (K 2, Bl. 22 ff. d.A.). Den mit dieser Kostenübernahme eingetretenen Anspruchsübergang gem. § 116 X SGB X zeigte er erstmals gegenüber Dr. U mit Schreiben vom 27.12.2011, von dem die Beklagte eine Abschrift erhielt (K 4, Bl. 28 d.A.), an, verbunden mit der Aufforderung zur Anerkennung seiner Ersatzpflicht (K 3 und K 4, Bl. 26 f. d.A.). Mit Schreiben vom 26.01.2012 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Schadenregulierung wegen des bestehenden Befriedigungsvorrechts der Geschädigten, deren Ansprüche die Versicherungssumme in vollem Umfang aufzehren würden, ab (K 17, Bl. 55 d.A.).

Auf die daraufhin vom Kläger gegen Dr. U unter dem 04.07.2011 vor dem Landgericht Augsburg zum Az. 72 O 1326/12 erhobene Klage wurde Letzterer durch inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 04.07.2012 nach Einspruchsverwerfung zur Zahlung der klägerseits im Zeitraum vom 01.09.2009 – 31.10.2011 verauslagten und geltend gemachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 37.081,25 € zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.633,87 € verurteilt, ferner wurde seine Verpflichtung zum Ersatz der vom Kläger an die Geschädigte erbrachten Sozialhilfeaufwendungen aufgrund des Geburtshilfefehlers vom 28.08.2002 festgestellt (K 13, Bl. 46 f. d.A.).

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22.08.2012, Az. 2 M 2580/12, ließ der Kläger den Freistellungsanspruch von Dr. U gegen die hiesige Beklagte pfänden und sich überweisen (K 14, Bl. 48 ff. d.A.). Aufgrund des in dem o.g. Rechtsstreit ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Augsburg vom 06.02.2013, Az. 72 O 1326/12, (K 21 Anlagenheft) erwirkte der Kläger wegen des ihm daraus zustehenden Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 4.765,77 € einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht Augsburg, Az. 54 M 11247/14, hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Dr. U gegen die Beklagte.

Auf die weitere vom Kläger im Jahr 2012 gegen Dr. U erhobene Klage vor dem Landgericht Augsburg wurde Letzterer durch Anerkenntnisurteil vom 25.06.2013, Az. 43 O 4864/12, antragsgemäß zur Zahlung der klägerseits im Zeitraum vom 01.01. – 31.05.2012 verauslagten und geltend gemachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 10.298,89 € verurteilt (Anl. K 22 Anlagenheft).

Wegen dieser Forderung sowie seines Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 1.588,65 € aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Augsburg vom 30.07.2013, Az. 43 O 4864/12, erwirkte der Kläger in den Jahren 2013 bzw. 2015 zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beim Amtsgericht Augsburg, Az. 54 M 7177/13 und Az. 54 M 2505/15, hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Dr. U gegen die Beklagte.

Auf die weitere vom Kläger im Jahr 2013 gegen Dr. U erhobene Klage vor dem Landgericht Augsburg wurde Letzterer durch inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 06.11.2013, Az. 72 O 2852/13, antragsgemäß zur Zahlung der klägerseits im Zeitraum vom 01.09.2012 – 31.07.2013 verauslagten und geltend gemachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 16.498,31 € verurteilt (BLD 26 Anlagenheft).

Im Jahr 2014 erhob der Kläger gegen Dr. U vor dem Landgericht Augsburg zum Az. 43 O 3614/14 erneut Klage auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 01.09.2013 – 31.07.2014 verauslagten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 20.095,09 € sowie auf Zahlung einer Rente für die Zeit vom 01.11.2014 – 31.07.2019 in Höhe von vierteljährlich 4.125,31 € (BLD 29 Anlagenheft). Durch ein Ende 2015 ergangenes Urteil wurde Dr. U unter geringfügiger Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 40.721,64 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines Regressschadens als abzurechnenden Vorschuss in Form einer Quartalsrente für die Zeit vom 01.11.2015 – 31.07.2019 in Höhe von vierteljährlich 4.125,31 € verurteilt (Anl. K 28, Bl. 822 ff. d.A.).

Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit die in den Urteilen des Landgerichts Augsburg vom 04.07.2012, Az. 72 O 1326/12, und vom 25.06.2013, Az. 43 O 4864/12, zuerkannten Beträge, teilweise nebst Zinsen sowie seine in diesen beiden Verfahren im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellten Kostenerstattungsansprüche geltend.

Die in erster Instanz geltend gemachte Klageforderung hat das Landgericht unter Berücksichtigung der während des Rechtsstreits geleisteten Zahlungen an den Kläger wie folgt berechnet:

Urteil LG Augsburg v. 04.07.2012, Ziff. II 37.081,25 €

Urteil LG Augsburg v. 04.07.2012, Ziff. III 1.633,87 €

Urteil LG Augsburg v. 04.07.2012, Zinsen Ziff. II 1.117,84 €

Urteil LG Augsburg v. 04.07.2012, Zinsen Ziff. III 43,60 €

RA-Kosten f. Pfändung 345,81 €

Gerichtsvollzieherkosten 22,95 € (K 15 Bl. 52)

Zwischensumme 40.245,32 €

abzgl. Zahlungen Dr. U – 1.363,90 € (29.04. u. 29.05.2013)

abzgl. Zahlung C2. (19.749,82 €) -15.249,57 € (Teilerledigung v. 15.249,57 €)

abzgl. Zahlung C2. (675,98 €) – 592,88 € (Teilerledigung v. 592,88 €)

Restforderung 23.067,92 € (richtig 23.038,97 €?)

Klageerweiterung

KfB LG Augsburg, 72 O 1326/12 4.765,77 €

Anerkenntnisurteil LG Augsburg, 43 O 4864/12 10.298,89 €

KfB LG Augsburg, 43 O 4864/12 1.588,65 €

Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.03.2016 – 24 O 66/13 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 23.067,92 €, weiterer 4.756,77 €, weiterer 10.298,89 € und weiterer 1.588,65 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab den geltend gemachten Zeitpunkten verurteilt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung derjenigen Kosten des Klägers bestehe, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer Dr. U wegen des von ihm begangenen Geburtsfehlers verurteilt worden sei. Letzterem stehe deswegen gegenüber der Beklagten ein Freistellungsanspruch zu, welcher im Wege der Pfändung und Überweisung auf den Kläger übergegangen sei. Diesem Anspruch könne die Beklagte zwar grundsätzlich den Einwand der Erschöpfung der Deckungssumme gemäß § 156 III VVG a.F. wegen des vorliegenden Befriedigungsvorrechts der Geschädigten nach § 116 IV SGB X entgegenhalten. Die nach Abzug der beklagtenseits bereits geleisteten Zahlungen an die Geschädigte und ihre Mutter noch verbliebene Deckungssumme in Höhe von 908.067,94 € werde schon durch den diesen Betrag übersteigenden Erwerbs-, Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschaden der Geschädigten in Höhe von insgesamt 1.084.978,12 € vollständig aufgezehrt, so dass es nicht darauf ankomme, ob zu deren Gunsten noch weitere Schadenspositionen in Ansatz zu bringen seien.

Vorliegend könne sich die Beklagte aber gleichwohl auf den Einwand der Erschöpfung der Deckungssumme nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen, weil sie die Durchführung des durch das Befriedigungsvorrecht der Geschädigten nicht ausgeschlossene Verteilungsverfahren nach § 156 III VVG a.F. ohne nachvollziehbaren Grund über einen sehr langen Zeitraum nicht vorgenommen habe und dadurch die Ansprüche des Klägers überhaupt erst habe entstehen lassen. Soweit die Beklagte erkannt habe, dass die Deckungssumme schon zur Befriedigung der Ansprüche der Geschädigten nicht auskömmlich sei, habe sie das Verteilungsverfahren zügig durchführen und die Geschädigte zeitnah befriedigen müssen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, die laufenden Leistungen, die auf jeden Fall hätten gezahlt werden müssen, bis zur Erzielung einer vergleichsweisen Regelung mit der Geschädigten zurückzuhalten. Einem Verteilungsverfahren hätten auch nicht die noch ungeklärten Ansprüche der Krankenkasse entgegen gestanden, weil diese als weitere Dritte neben der Geschädigten daran zu beteiligen gewesen wäre, deren Ansprüche aber wegen des Befriedigungsvorrechts der Geschädigten einer Kürzung unterlegen hätten und es wegen der Unauskömmlichkeit der Deckungssumme letztlich zu einem Forderungsausfall der Krankenkasse gekommen wäre. Bei pflichtgemäßer Durchführung des Verteilungsverfahrens durch die Beklagte wäre der Kläger erst gar nicht eintrittspflichtig geworden. Ein Eingriff in Rechte der Geschädigten, insbesondere in ihr Befriedigungsvorrecht, sei damit nicht verbunden, weil durch die klägerischen Leistungen Kosten für Urbedürfnisse der Geschädigten übernommen würden, die diese in jedem Fall selbst hätte befriedigen, d.h. von einer ihr rechtzeitig ausgekehrten Versicherungsleistung selbst hätte bezahlen müssen. Ebenso wenig würden Rechte weiterer Dritter durch diese Entscheidung beschnitten. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Leistungserbringung des Klägers an die Geschädigte, ohne dass die Voraussetzungen einer Bedürftigkeit vorlägen, seien nicht ersichtlich.

Die dem Kläger im Zusammenhang mit dem unter dem Az. 2 M 2580/12 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 368,76 € habe die Beklagte aufgrund ihres eingetretenen Verzugs nach verweigerter Schadensregulierung mit Schreiben vom 26.01.2012 zu ersetzen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt.

Die Beklagte wendet ein, das Landgericht habe dadurch, dass ihr die Berufung auf das Befriedigungsvorrecht der Geschädigten nach § 116 IV SGB X versagt worden sei, dieses und den unstreitigen Sachverhalt verkannt. Da der Haftungsgrund erstmals Anfang 2008 und die Höhe des auszuzahlenden Schmerzensgeldanspruchs und des bis dahin bezifferten materiellen Schadens der Geschädigten erstmals im März 2009 festgestanden habe, und der Kläger erst danach und auch nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen ihr und der Geschädigten, nämlich Ende 2011 ihr gegenüber den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X angezeigt habe, habe sie zeitnah im Januar 2012 Ansprüche des Klägers unter Hinweis auf das Befriedigungsvorrecht der Geschädigten verneint.

Die Geschädigte habe die Verhandlungen mit ihr – der Beklagten – nicht konsequent fortgesetzt. Sie selbst sei jedoch nicht verpflichtet, die Bezifferung für die Geschädigte vorzunehmen. Aufgrund der in der Berufungsbegründung im Einzelnen aufgeführten Umstände, die außerhalb ihres – der Beklagten – Einflussbereich gelegen hätten, seien die im Fluss befindlichen Verhandlungen mit der Geschädigten bzw. deren Bevollmächtigten über eine auch von diesen stets angestrebte und in deren Interesse liegende Abfindungsvereinbarung ins Stocken geraten und allein dadurch sei ein Abschluss dieser langwierigen Verhandlungen bislang noch nicht möglich gewesen.

Sie – die Beklagte – habe die Bezifferung und schlüssige Darlegung der Forderung durch die Geschädigte abwarten dürfen und hätte bei entsprechender Forderungsdarstellung der Geschädigten mit dieser über eine angemessene Abfindung verhandeln können, was im günstigsten Fall zum Verbleib eines dann auf die übrigen Drittleistungsgläubiger noch zu verteilenden Restbetrags von der Deckungssumme hätte führen können. Der auf diese Weise schonende Einsatz der Deckungssumme, um die Inanspruchnahme ihres Versicherungsnehmers geringer zu halten, liege auch in dessen Interesse. § 242 BGB sei im Verhältnis zwischen dem Kläger und ihr nicht anwendbar. Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Versicherungsnehmer habe sie mit der Deckungssumme zunächst die Direktansprüche zu befriedigen, um eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers möglichst zu vermeiden. Dafür habe sie entsprechende Verhandlungen zu führen.

Aufgrund der Überschreitung der Deckungssumme durch die vom Landgericht errechneten möglichen Ansprüche der Geschädigten sei ein kurzfristiges Kürzungs- und Verteilungsverfahrens entbehrlich gewesen. Dessen frühzeitigere Durchführung hätte wegen der Nichtauskömmlichkeit der Deckungssumme aber auch nicht zur Befriedigung der auf den Kläger übergegangenen Ansprüche geführt.

Da die Geschädigte zu keiner Zeit Rentenzahlungen gefordert, sondern mit ihr – der Beklagten – über eine Gesamtabfindung verhandelt habe, sei es zur Eintrittspflicht des Klägers auch nicht durch die Nichterfüllung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten durch sie – die Beklagte – gekommen. Das Landgericht habe verkannt, dass unter Berücksichtigung der klägerischen Leistungen an die Geschädigte bei dieser ein die Deckungssumme übersteigender Schaden verblieben sei.

Das angefochtene Urteil verstoße gegen das Befriedigungsvorrecht der Geschädigten. Entscheidend sei, dass über die mit den klägerischen Leistungen befriedigten Urbedürfnisse der Geschädigten hinaus weitere Schadensersatzansprüche bestünden, die bereits die Deckungssumme überstiegen. Vorliegend sei es unmöglich, die Entstehung eines Sozialhilfebedarfs der Geschädigten zu vermeiden, weil sie – die Beklagte nur im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme einzustehen habe, diese aber zur Befriedigung der Ansprüche der Geschädigten nicht ausreiche. Zahlungen von ihr an den Kläger unterliefen das Befriedigungsvorrecht der Geschädigten und würden nur dazu führen, dass dieser später eintrittspflichtig würde.

Abgesehen davon würden auch die übrigen Drittleistungsträger im Falle einer vorrangigen Berücksichtigung der klägerischen Forderungen grundlos benachteiligt und der Kläger grundlos bevorrechtigt.

Die vom Kläger gegen den Dr. U angestrengten Prozesse und Vollstreckungsverfahren beruhten auf seinem eigenen, nicht nachvollziehbaren Verhalten. Die Zuerkennung der im Rechtsstreit vor dem Landgericht Augsburg, Az. 72 O 1326/12, angefallenen Verfahrenskosten von 4.756,77 € sei verfahrensfehlerhaft, weil die gerichtliche Geltendmachung der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ansprüche nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger hätte mit ihr – der Beklagten – unter Beachtung des Befriedigungsvorrechts eine Lösung herbeiführen und sodann in Regulierungsgespräche einsteigen können. Mangels dem Grunde nach bestehender Ansprüche des Klägers und mangels Verzuges ihrerseits hätten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht ausgebracht werden müssen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln zum AZ: 24 O 66/13, verkündet am 10.03.2016, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Berufung der Beklagten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 10.06.2016 (Bl. 815 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1) in Höhe von 6.303,06 € teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die C2 als Drittschuldner aufgrund der vom Kläger ausgebrachten Pfändung- und Überweisung der Rentenansprüche des Dr. U seit Erlass des angefochtenen Urteils weitere Zahlungen an den Kläger in dieser Höhe erbracht hat. Der Kläger hat die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Hauptforderung danach auf 16.764,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2016 reduziert (Bl. 854 d.A.).

Die Akten des Landgerichts Augsburg Az. 4 O 3597/05 und Az. 72 O 5052/11 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Ebenso wie das Landgericht geht auch der Senat aufgrund der insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung derjenigen Kosten des Klägers verpflichtet ist, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer Dr. U wegen des von ihm begangenen Geburtsfehlers verurteilt worden ist. Der Letzterem deswegen gegenüber der Beklagten zustehende Freistellungsanspruch ist im Wege der Pfändung und Überweisung auf den Kläger übergegangen.

2. Diesem Anspruch kann die Beklagte auch den Einwand der Erschöpfung der Deckungssumme gemäß § 156 III VVG a.F. wegen des vorliegenden Befriedigungsvorrechts der Geschädigten selbst nach § 116 IV SGB X entgegenhalten. Denn die nach Abzug der beklagtenseits bereits geleisteten Zahlungen an die Geschädigte und ihre Mutter noch verbliebene Deckungssumme in Höhe von 908.067,94 € wird nach den zutreffenden und in der Berufung von keiner der Parteien mehr angegriffenen Feststellungen des Landgerichts schon durch den diesen Betrag übersteigenden Erwerbs-, Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschaden der Geschädigten in Höhe von insgesamt 1.084.978,12 € vollständig aufgezehrt.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Durchführung eines Kürzungs- und Verteilungsverfahrens gemäß § 156 VVG a.F. für entbehrlich gehalten hat, angesichts des Umstands, dass der Geschädigten allein schon aus den o.g. drei Schadenspositionen Ansprüche in Höhe von insgesamt 1.084.978,12 € zustehen, die die Deckungssumme bei weitem übersteigen. Das im Rahmen des § 156 III VVG a.F. zu berücksichtigende Befriedigungsvorrecht gemäß § 116 IV SGB X umfasst sämtliche Ansprüche der Geschädigten aus dem Schadensereignis, die vorab aus der summenmäßig begrenzten Deckungssumme zu befriedigen sind (vgl. Mutschier/Palsherm in jurisPK-SGB X., 1. Auf. 2013, Stand 06.08.2013, § 116 SGB X Rn. 52; BGH, Urt. v. 08.04.1997, – VI ZR 112/96 -, VersR 1007, 901 ff. in juris Rn. 20). Dass auch der Kläger ab dem 01.09.2009 Ansprüche der Geschädigten gegen Dr. U durch die Zahlung des Schuldgelds, der Kosten der Tagesstätte und des Essensgeldzuschusses befriedigt hat und es sich dabei um die Erfüllung von Grundbedürfnissen handelt, steht dem nicht entgegen. Die im angefochtenen Urteil festgestellten Ansprüche der Geschädigten auf Ersatz des Erwerbs-, des Haushaltsführungs- und des Pflegemehraufwandschadens dienen ebenfalls ihren Grundbedürfnissen und gehen aufgrund des Befriedigungsvorrechts der Geschädigten nach § 116 IV SGB X den Ansprüchen des Klägers vor.

3. Aus Sicht des Senats stellt sich die Berufung der Beklagten auf den Einwand der Erschöpfung der Deckungssumme wegen des Befriedigungsvorrechts der Geschädigten vorliegend auch nicht als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB dar. Die Beklagte hat insbesondere die Ansprüche des Klägers nicht in verantwortlicher Weise dadurch entstehen lassen, dass – so seine Ansicht – sie über einen sehr langen Zeitraum ohne nachvollziehbaren Grund das Verteilungsverfahren und die anschließende Befriedigung der Geschädigten nicht durchgeführt haben soll. Eine bislang unterbliebene Auszahlung der Deckungssumme beruht in erster Linie darauf, dass die weiteren Entschädigungsansprüche der Geschädigten von ihren Bevollmächtigten bzw. den Bevollmächtigten ihrer Eltern bis heute gegenüber der Beklagten nicht konkret beziffert und eingefordert worden sind, und dass die über mehrere Jahre mit der Beklagten berechtigter Weise geführten Vergleichsverhandlungen über eine Abfindungssumme aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich der Eltern bzw. der Bevollmächtigten der Geschädigten liegen, bisher nicht abgeschlossen werden konnten.

Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende „Rechtsausübung“ oder Ausnutzung einer „Rechtslage“ ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 38). § 242 BGB erfordert in allen Anwendungsfällen eine umfassende Interessenabwägung. Dabei sind auch subjektive Elemente zu berücksichtigen. Die aufgrund des § 242 BGB eintretenden Rechtsnachteile setzen aber kein Verschulden voraus (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 242 Rn. 7). Die Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 242 Rn. 46). Ferner kann die Rechtsausübung missbräuchlich sein, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 242 Rn. 50).

Nach der danach vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung hat sich die Beklagte weder pflichtwidrig verhalten, noch fehlt ihrer Berufung auf den Einwand der Erschöpfung der Deckungssumme aufgrund der Berücksichtigung des Befriedigungsvorrechts der Geschädigten ein schutzwürdiges Eigeninteresse. Die Beklagte war nach § 156 II VVG a.F., § 116 SGB X vielmehr gehalten, das Befriedigungsvorrecht der Geschädigten und deren vorrangige Ansprüche bei der Verteilung der Deckungssumme zu berücksichtigen.

a) Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, sie habe nach ihrer erstmaligen Inanspruchnahme durch die Geschädigte aus dem streitgegenständlichen Schadensfall vom 28.08.2002 Mitte des Jahres 2003 pflichtwidrig keine Zahlungen an diese erbracht oder die Regulierung einschließlich der hierüber geführten Verhandlungen zögerlich betrieben.

Die Beklagte war zunächst berechtigt, den Ausgang des Rechtsstreits zwischen der Geschädigten und Dr. U vor dem Landgericht Augsburg, Az. 4 O 3597/05, in dem über den Schmerzensgeldanspruch, einen bezifferten Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.015,82 € sowie die beantragte Feststellung der Ersatzpflicht von Dr. U bezüglich aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden der Geschädigten aus dem Haftpflichtfall entschieden worden ist, bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss abzuwarten. Denn erst im Verlauf dieses Rechtsstreits ist durch Teil- und Grundurteil des Landgerichts Augsburg vom 26.02.2008 (Anl. K 1 Bl. 11 ff. d.A.) nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F zur Frage eines groben Behandlungsfehlers die Haftung von Dr. U dem Grunde nach für die Schäden der Geschädigten infolge eines ärztlichen Geburtshilfefehlers verbindlich festgestellt worden. In dem nachfolgenden End- und Kostenschlussurteil des Landgerichts Augsburg vom 03.03.2009, Az. 4 O 3597/05, ist ein Schmerzensgeld von 80.000,- € sowie der bezifferte materielle Schaden in beantragter Höhe sowie der Feststellungsantrag zuerkannt worden (Anl. K 41, Bl. 5907 ff. d.A.). Infolge dessen bestand während des noch laufenden Rechtsstreits keine Verpflichtung der Beklagten, selbst von sich aus entstandene und zukünftige Ansprüche der Geschädigten infolge des Geburtshilfefehlers zu ermitteln und für diese zu beziffern. Dies oblag allein der Geschädigten bzw. den von ihr beauftragten Rechtsanwälten.

Dass sich – so der Vortrag des Klägers – bereits zuvor im Verlauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Haftung von Dr. U wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Mutter der Geschädigten ergeben haben soll, steht dem nicht entgegen. Feststellungen in einem Strafverfahren sind für zivilrechtliche Ansprüche nicht bindend. Im Übrigen verfolgt ein Strafverfahren einen anderen Zweck sowie eine andere Zielrichtung. Die dort getroffenen Feststellungen begründeten keine Verpflichtung der Beklagten, vor rechtskräftiger gerichtlicher Klärung der Haftung von Dr. U nach Grund und Höhe in dem Rechtsstreit vor dem LG Augsburg, Az. 4 O 3597/05, Zahlungen an die Geschädigte zu leisten.

Ihrer nach Eintritt der Rechtskraft des End- und Kostenschlussurteils des Landgerichts Augsburg vom 03.03.2009, Az. 4 O 3597/05, bestehenden Pflicht zur Erfüllung der darin titulierten bezifferten Ansprüche der Geschädigten in Höhe von insgesamt 87.015,82 € nebst Zinsen ist die Beklagte umgehend durch Zahlung eines Betrags von 112.226,72 € am 27.04.2009 nachgekommen.

Bis zum Erlass des End- und Kostenschlussurteils des LG Augsburg vom 03.03.2009 bestand für die Beklagte im Übrigen auch deswegen noch keine Veranlassung zur Durchführung des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens, weil der Kläger erst danach ab dem 01.09.2009 Sozialhilfeleistungen in Form der Kostenübernahme ihrer Unterbringung und Verpflegung in der Tagesstätte an die Geschädigte erbracht hatte.

Eine pflichtwidrige Verzögerung des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens bzw. der Regulierung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte danach Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Geschädigten mit dem Ziel geführt hat, eine Abfindungssumme zu vereinbarten. Die Verfolgung dieses Ziels war aus Sicht beider Parteien sowie auch des Versicherungsnehmers der Beklagten sinnvoll und insbesondere seitens der Beklagten nicht treuwidrig. Die Beklagte war im Interesse ihres Versicherungsnehmers gehalten, die Deckungssumme zu verwalten und soweit möglich dafür zu sorgen, dass davon durch den Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit der Geschädigten noch ein Restbetrag zur Befriedigung weiterer Drittgläubiger verblieb, um eine Inanspruchnahme ihres Versicherungsnehmers durch diese möglichst zu verhindern oder zumindest gering zu halten.

Soweit es in der Zeit von 2011 bis Anfang des Jahres 2016 im Rahmen der Verhandlungen der Beklagten mit den Bevollmächtigten der Geschädigten nicht zum Abschluss des angestrebten Abfindungsvergleichs gekommen ist, beruhte dies auf Umständen, die außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs der Beklagten gelegen haben, nämlich der ihr gegenüber unterbliebenen konkreten Bezifferung der der Geschädigten zustehenden laufenden Leistungen durch deren Bevollmächtigte sowie dem vorrangigen Bestreben sowohl der Geschädigten bzw. ihrer Bevollmächtigten als auch der Beklagten, eine Abfindungsvereinbarung zu erzielen.

Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.06.2011 (Bl. 173 d.A.), worin diese unter Bezugnahme auf ein nicht vorliegendes Schreiben von Rechtsanwalt L – dem ersten Bevollmächtigten der Geschädigten – vom 23.05.2011 um Übersendung aktueller medizinischer Bericht der behandelnden Ärzte gebeten hat. Diese Bitte erfolgte vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt L in dem besagten Schreiben die Möglichkeit einer vergleichbaren Lösung der Sache angesprochen hatte. Diesen Vorschlag hat die Beklagte berechtigterweise aufgegriffen und angeregt, dass man sich über den Umfang des täglichen Pflegemehraufwandes und der Stundenvergütung nach Vorliegen der Arztberichte nochmal unterhalten und eine abschließende vergleichsweise Regelung der Sache versuchen solle.

Die Vergleichsverhandlungen zwischen der Beklagten und der Geschädigten sind dann in der Folgezeit ins Stocken geraten, weil Rechtsanwalt L im Herbst 2012 verstorben und die Angelegenheit durch seine vorangegangene Erkrankung vorerst nicht weiterverfolgt worden ist, was der zweite Bevollmächtigte der Geschädigten, Rechtsanwalt A, der Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2012 (BLD 2 Bl. 89 f. d.A.) mitgeteilt hat. Diese nicht von der Beklagten zu verantwortende Verzögerung kann nicht zur Verwirkung ihres Einwandes der Erschöpfung der Deckungssumme nach § 116 IV SGB X nach § 242 BGB führen.

Entsprechendes gilt für den weiteren Verlauf der Vergleichsverhandlungen im Zeitraum von Oktober 2012 bis Ende 2015.

Rechtsanwalt A hat auch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 22.10.2012 (BLD 2, Bl. 89 f. d.A.) weitere Ansprüche der Geschädigten nicht konkret beziffert und geltend gemacht, sondern nur um die Überweisung eines weiteren Vorschusses gebeten. Dies kann nicht der Beklagten angelastet werden, insbesondere nachdem diese zuvor mit Schreiben vom 17.06.2011 nur den Vorschlag von Rechtsanwalt L auf eine vergleichsweise Einigung im Schreiben vom 23.05.2011 aufgegriffen hatte.

Auch danach haben die Beklagte und Rechtsanwalt A ausschließlich über eine immer noch im Interesse der Geschädigten liegende Abfindung verhandelt, wie sich aus dessen Schreiben vom 11.04.2013 ergibt (BLD 5, Bl. 187 ff. d.A.). Darin hat Rechtsanwalt A nur als Verhandlungsgrundlage für einen Abfindungsvergleich den Pflegemehraufwand der Geschädigten bis zu ihrem 16. Lebensjahr mit 68.985,- € und ihren Verdienstausfall ab dem 18. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr mit 1.836.540,- € bzw. alternativ mit 779.688,10 € als „zur Debatte“ stehend angegeben. Er hat diese Ansprüche gegenüber der Beklagten aber nicht – nicht einmal hilfsweise – eingefordert, sondern die Beklagte auf der dargelegten Grundlage um die Vorlage eines Abfindungsangebots gebeten. Vergleichsverhandlungen auf dieser Grundlage konnten anschließend aber wiederum aus einem von der Beklagten nicht zu vertretenden Grund nicht zeitnah fortgesetzt und zum Abschluss gebracht werden, weil Rechtsanwalt A kurz danach nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten verstorben ist (Bl. 184 d.A.). Es bestand für die Beklagte auch keine Verpflichtung zur Vorschusszahlung, weil zum einen eine Zuordnung zu einer bestimmten Schadensposition durch die Geschädigte nicht erfolgt ist und außerdem die Vergleichsverhandlungen über eine Gesamtabfindung noch nicht abgeschlossen waren.

Soweit Rechtsanwalt E sodann als dritter Bevollmächtigter der Geschädigten mit Schreiben vom 12.09.2013 auf der Grundlage erstmals konkret bezifferter einzelner Schadenspositionen (Pflegemehraufwand 177.390,- €; Verdienstausfall 775.092,- €, Haushaltsführungsschaden 118.260,- € u. weiteres Schmerzensgeld 250.000,- €) unter Berücksichtigung der beklagtenseits geleisteten Zahlungen eine gegenüber dem Betrag im Schreiben vom Rechtsanwalt A vom 11.04.2013 erhebliche höhere Abfindungssumme von 1.273.655,42 €, die die verbliebene Deckungssumme bei weitem überstieg, wiederum nur als Verhandlungsgrundlage in den Raum gestellt hat (BLD 13 Bl. 259 ff. d.A. = BLD 18 Bl. 284 ff.), bedurfte es der Fortsetzung der Vergleichsverhandlungen, nunmehr auf einer neuen Grundlage.

Die Verhandlungen gestalteten sich im weiteren Verlauf allerdings schwierig, weil die Eltern der Geschädigten zwischenzeitlich geschieden waren, jeweils von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden und zwischen ihnen nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten Ende des Jahre 2015/Anfang des Jahres 2016 Uneinigkeit über den Umgang mit den Schadensersatzansprüchen der Geschädigte bestanden hat (Bl. 532, 675 d.A.). Nachdem die Bevollmächtigte der Mutter der Geschädigten die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2015 darum gebeten hatte, eine für Ende September/Anfang Oktober 2015 vorgesehene Besprechung mit den Ärzten der I-Klinik über das weitere Vorgehen bei der Behandlung der Geschädigten wegen eventuell notwendiger weiterer Operationen abzuwarten, bevor über den Fortgang der Angelegenheiten entschieden würde (BLD 49, Bl. 681 d.A.), konnte diese Besprechung dann aber nicht stattfinden, weil der Vater der Geschädigten den für Mitte Dezember 2015 verbindlichen Termin in der Klinik ohne Rücksprache mit der Mutter der Geschädigten abgesagt hatte und ein neuer Termin erst für den 05.02.2016 vereinbart worden ist, wie sich aus der weiteren Mitteilung der Bevollmächtigten der Mutter der Geschädigten an die Beklagte vom 04.01.2016 ergibt (BLD 50, Bl. 682 d.A.). Auch diese erneute Verzögerung hatte nicht die Beklagte zu verantworten.

Angesichts des geschilderten Verlaufs der Vergleichsverhandlungen zwischen den Bevollmächtigten der Geschädigten bzw. ihrer Eltern und der Beklagten bestanden für Letztere zwingende Gründe, von der Durchführung des Verteilungsverfahrens abzusehen. Aufgrund dieser sämtlichst außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten liegenden Schwierigkeiten, war diese schuldlos daran gehindert, eine Auszahlung eines Teils der Deckungssumme an den Kläger vorzunehmen. Andererseits lag das Bestreben, zur Vermeidung weiterer Kosten und zur Vermeidung einer vollständigen Ausschöpfung der Deckungssumme durch Vereinbarung eines entsprechenden Abfindungsbetrags einen abschließenden Vergleich zu erzielen, sowohl im berechtigten Interesse der Geschädigten als auch des Versicherungsnehmers der Beklagten als auch letztlich des Klägers sowie anderer Drittgläubiger. Denn Letztere hatten ohne einen solchen Abfindungsvergleich aufgrund des Befriedigungsvorrechts der Geschädigten und ihrer die Deckungssumme bei weitem übersteigenden Ersatzansprüche ohnehin einen gänzlichen Ausfall mit ihren Forderungen zu gegenwärtigen.

Es bestand für die Beklagte aber auch seit Anfang des Jahres 2016 keine Verpflichtung, der Geschädigten von sich eine Abfindungssumme anzubieten oder Vorschusszahlungen an diese zu leisten. Vielmehr hätten die Bevollmächtigten der Geschädigten und ihrer Eltern zunächst einmal die laufenden Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Beklagten konkret beziffern und einfordern müssen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Geschädigten ausdrücklich darum gebeten hatte, das Ergebnis der auf den 05.02.2016 verschobenen Besprechung mit den Ärzten der I-Klinik abzuwarten, und dass danach eine Rückmeldung von Seiten der Bevollmächtigten der Geschädigten bzw. ihrer Eltern bei der Beklagten hätte erfolgen müssen.

Aus Sicht der Beklagten bestand im Übrigen schon deswegen ein schutzwürdiges Eigeninteresse, zunächst eine Bezifferung der Ansprüche der Geschädigten mit entsprechender Zahlungsaufforderung abzuwarten, weil zum einen der Geschädigten ein Wahlrecht zusteht, welche Schadenspositionen in welcher Höhe gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden sollen. Zum anderen war aufgrund der Uneinigkeit der Eltern der Geschädigten auf Seiten der Beklagten auch unklar, in welcher Höhe und an wen sie etwaige Zahlungen hätte leisten sollen. Zahlungen aus der Deckungssumme an andere Drittgläubiger, insbesondere an den Kläger, zur Abgeltung der von diesen erbrachten Leistungen brauchte die Beklagte aber auch deswegen nicht vorzunehmen, weil die Geschädigte sich aufgrund ihres Wahlrechts solche Zahlungen nicht auf ihre eigenen, von den klägerischen Leistungen nicht gedeckten weitergehenden Ersatzansprüche hätte anrechnen lassen müssen. Für die Beklagte würde in dem Fall, dass sie Zahlungen an den Kläger leistet, die die Geschädigte sich nicht auf ihre Ansprüche anrechnen lässt, das Risiko bestehen, über die Deckungssumme hinausgehende Beträge leisten zu müssen.

b) Ebenso wenig ist der durch die klägerischen Leistungen gedeckte Sozialhilfebedarf der Geschädigten darauf zurückzuführen, dass die Beklagte über mehrere Jahre keine weiteren Zahlungen mehr an diese erbracht hat. Dies beruhte – wie bereits dargelegt – ausschließlich darauf, dass die Bevollmächtigten der Geschädigten bzw. ihrer Eltern nach Erlass der erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Augsburg vom 26.02.2008 und 03.03.2009, Az. jeweils 4 O 3597/05, gegen Dr. U weitere Ansprüche der Geschädigten, insbesondere auch die dieser Kostenübernahme zugrunde liegenden Ansprüche auf Erstattung ihrer Unterbringungskosten in der Tagesstätte vor Eintritt des Klägers nicht konkret beziffert und nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht haben, sondern mit dieser in bis heute andauernde Verhandlungen über einen Abfindungsbetrag eingetreten sind. Für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.12.2011 ist der Vorwurf, die Geschädigte sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe gezwungen gewesen, aber auch deswegen unberechtigt, weil die Beklagte von der Übernahme der durch die Unterbringung der Geschädigten in diesem Zeitraum angefallenen Kosten durch den Kläger keine Kenntnis hatte. Der Kläger hat ihr und Dr. U gegenüber erstmals mit Schreiben vom 27.12.2011 angezeigt, dass, ab wann und welcher Höhe er an die Geschädigte Sozialhilfeleistungen durch Übernahme ihrer Unterbringungs- und Verpflegungskosten für ihre teilstationäre Unterbringung erbracht hat und dass insoweit ein Anspruchsübergang auf ihn stattgefunden hat. Aufgrund der Unkenntnis der Beklagten von der Stellung des Klägers als Drittgläubiger infolge des Anspruchsübergangs nach seiner Kostenübernahme ab dem 01.09.2009 über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren war sie weder zur Durchführung eines Kürzungs- und Verteilungsverfahrens noch zum Abbruch der Vergleichsverhandlungen mit den Bevollmächtigten der Geschädigten verpflichtet.

c) Dass der Kläger seit 01.09.2009 Kosten für „Grundbedürfnisse der Geschädigten“ (Wohnen, Pflege und Essen in der Tagesstätte) übernommen hat, die auch die Geschädigte selbst in jedem Fall hätte befriedigen müssen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Auch die vom vorrangigen Befriedigungsvorrecht umfassten eigenen Ansprüche der Geschädigten auf Pflegemehraufwand im Zeitraum vom 01.09.2002 bis zu ihrem Tod in Höhe von 668.834,93 € (= Rentenbarwert des Mehrbedarfsschadens), auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens ab ihrem 25. Lebensjahr in Höhe von 109.299,50 € (Rentenbarwert des Haushaltsführungsschadens) sowie auf Ersatz des Erwerbsschadens in Höhe von 306.843,69 € (Rentenbarwert des Erwerbsschadens) dienen der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse.

d) Für die Beklagte bestand auch keine Möglichkeit, den dem Kläger zustehenden Betrag zu hinterlegen. Denn durch eine Hinterlegung der Deckungssumme würde das vorrangige Befriedigungsvorrecht der Geschädigten nicht beseitigt.

Einer Hinterlegung steht im Übrigen grundsätzlich die Verpflichtung des Versicherers zur Durchführung eines Kürzungs- und Verteilungsverfahrens unter Beachtung des Befriedigungsvorrechts der Geschädigten nach § 156 III S.1 VVG a.F. entgegen. Diese Vorschrift soll bewirken, dass das Risiko der Erschöpfung der Versicherungssumme allen Geschädigten gleichmäßig aufgebürdet wird. Außerdem hat der Versicherer gerade wegen § 156 III VVG a.F. die Möglichkeit, die Ungewissheit über die Person des Gläubigers zu klären (Prölls/Martin/Voit/Knappmann, a.a.O. § 156 VVG a.F. Rn. 16).

e) Schließlich würden bei einer Auszahlung der eingeklagten Beträge an den Kläger durch die Beklagte andere Drittgläubiger, wie bspw. die Krankenkasse, die ebenfalls Leistungen an die Geschädigte zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse erbracht haben, in ihren Rechten beeinträchtigt. Soweit die Beklagte das vorrangige Befriedigungsvorrecht der Geschädigten zu beachten hat und die verbliebene Deckungssumme nicht einmal zur vollständigen Befriedigung deren Ansprüche ausreicht, ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger trotzdem Zahlungen von der Beklagten erhalten soll, andere Drittgläubiger, die nicht geklagt und das Befriedigungsvorrecht der Geschädigten respektiert haben, aber nicht.

Es steht zwar außer Frage, dass die Zahlungen des Klägers an die Geschädigte aufgrund ihrer im Zeitpunkt ihrer Gewährung vorliegenden Bedürftigkeit berechtigt waren. Deswegen entfällt aber nicht die Verpflichtung der Beklagten, das vorrangige Befriedigungsrecht der Geschädigten nach § 116 IV SGB X zu beachten, wenn der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, wie hier die Begrenzung der Deckungssumme bei der Beklagten auf 2.000.000,- DM, und deswegen die Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten und ihrer Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach § 116 I SGB X haben.

4. Soweit die Beklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Sozialhilfeleistungen für die Geschädigten zu erstatten, befand sie sich damit nach berechtigter Weise verweigerter Schadensregulierung in ihrem Schreiben vom 26.01.2012 auch nicht in Verzug. Infolge dessen steht dem Kläger auch kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf die ihm Zusammenhang mit dem unter dem Az. 2 M 2580/12 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 368,76 € unter Verzugsgesichtspunkten gemäß § 286 I BGB zu.

5. Ebenso wenig kann der Kläger von der Beklagten die Begleichung der in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Augsburg vom 06.02.2013, Az. 72 O 1326/12, und vom 30.07.2013, Az. 43 O 4864/12, festgesetzten Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 4.765,77 € und in Höhe von 1.588,65 € verlangen. Kosten, die aufgrund eines Rechtsstreits zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer entstehen, sind nach §§ 3 II Nr. 2 der vereinbarten AHB (Bl. 139 d.A.), 150 II VVG nur zu ersetzen, wenn der Rechtsstreit auf Veranlassung des Versicherers geführt wurde. Letzteres ist vom darlegungs- und beweispflichtigen Kläger weder dargetan noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. Dagegen spricht im Übrigen, dass sich Dr. U in den o.g. Rechtsstreiten vor dem Landgericht Augsburg, Az. 72 O 1326/12 und Az. 43 O 4864/12, nicht streitig eingelassen hat und er durch Versäumnisurteil bzw. Anerkenntnisurteil antragsgemäß verurteilt worden ist. Die dem Versicherungsnehmer entstandenen Kosten waren nicht notwendig.

Die Kostenscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

bis zum 26.09.2016 39.712,23 €

ab dem 27.09.2016 33.409,17 €

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