Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2 E 68/21

Juni 1, 2021

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2 E 68/21

Beschwerde nach Kostenerinnerung

Leitsatz

1. Die Wahl zur Verfassungsrichterin ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen.

2. Die unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) muss für die Kosten objektiv ursächlich gewesen sein.

3. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz dient nicht dazu, eine rechtskräftig gewordene Kostenentscheidung im Nachhinein auszuhebeln.

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 12. Februar 2021, 6 O 988/20, Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.2.2021 – 6 O 988/20 – wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrte vom Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die Feststellung, dass er nicht der Verpflichtung unterliege, nach Maßgabe des § 2 der seit dem 4.5.2020 geltenden Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020 (VO-CP) im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.5.2020 – 6 L 476/20 – zurückgewiesen. Zugleich hat es dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert für das Verfahren in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt.

Gegen die Gerichtskostenrechnung vom 25.8.2020 (Kassenzeichen …) in Höhe von 219 € hat der Antragsteller am 28.8.2020 Erinnerung erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht durch die Richterin am Verwaltungsgericht … als Einzelrichterin mit Beschluss vom 12.2.2021 – 6 O 988/20 -zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den mit einer gerichtlichen Kostenrechnung geltend gemachten Ansatz der Gerichtskosten kann gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigen erhoben werden.1

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, da der Kostenansatz keine zu beachtenden Kostengesetze verletzt. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.2 Der Antragsteller wendet sich gegen die Mitwirkung der Richterin am Verwaltungsgericht … im Eilverfahren 6 L 476/20. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen indes nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Zwar kann eine unrichtige Sachbehandlung darin liegen, wenn das Gericht bei der fraglichen Entscheidung falsch besetzt war.3 Die Wahl der Richterin am Verwaltungsgericht … zur Verfassungsrichterin ist jedoch kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Soweit der Antragsteller der Sache nach rügt, das Verwaltungsgericht hätte vor seiner Eilentscheidung ohne die Richterin am Verwaltungsgericht … über deren Befangenheit entscheiden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller ein förmliches Ablehnungsgesuch (vgl. § 54 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht gestellt hatte. Zu einer davon unabhängigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 54 VwGO i.V.m. § 48 Alt. 2 ZPO) bestand kein Anlass, da ein Grund für einen Ausschluss der Richterin kraft Gesetzes (§ 41 ZPO) nicht vorlag. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorlag, fehlte es auch an deren Ursächlichkeit für die Kostenerhebung. Nur Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben, d.h. die unrichtige Sachbehandlung muss für die Kosten objektiv ursächlich gewesen sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Beteiligter aufgrund des Mangels ein Rechtsmittel eingelegt hat.4 Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat gegen die seinen Antrag zurückweisende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15.5.2020 – 6 L 476/20 – kein Rechtsmittel eingelegt. Eine Verletzung kostenrechtlicher Vorschriften liegt nach alledem nicht vor. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz dient nicht dazu, eine rechtskräftig gewordene Kostenentscheidung im Nachhinein auszuhebeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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