OLG München, Urteil vom 12.05.2009 – 5 U 5207/08

Juni 7, 2021

OLG München, Urteil vom 12.05.2009 – 5 U 5207/08

Gründe

I.

Die Klägerin, eine gewerbliche Immobilienmaklerin, nimmt die Beklagte als frühere Komplementärin der B. Wohnbaugesellschaft GmbH & Co. KG, G., im Folgenden kurz KG genannt, auf Maklerlohn für den Nachweis des mit Kaufvertrag vom 09.07.2004 erworbenen Anwesens F. straße 11 in München in Anspruch und beruft sich hierbei auf ein entsprechendes, von ihr erwirktes rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I vom 09.08.2006 zum Aktenzeichen 3 O 7134/05 gegen die KG.

Im Rechtstreit gegen die KG reichte die Klägerin die Klage am 08.04.2005 beim Landgericht München I unter gleichzeitiger Überweisung der Gerichtskosten ein. Hierin gab sie die KG als durch die hiesige Beklagte vertreten, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Martin W., an. Die Klageschrift wurde der KG nach Eingang der Kosten am 13.04.2005 und Klärung der internen Zuständigkeit beim Landgericht München I am 12.05.2005 zugestellt. Die KG verteidigte sich gegen die Klage, wies aber zunächst nicht darauf hin, dass sie auf Grund Ausscheidens der Beklagten aus der Gesellschaft gemäß Eintragung in das Handelsregister am 11.04.2005 (Anl. zu Bl. 90 d. A.) nunmehr von der AD. S. L., Ibiza, Spanien, als persönlich haftende Gesellschafterin mit der Geschäftsführerin Dr. Brigitte-Elisabeth M. vertreten wurde. Vielmehr legte die KG am 07.07.2005 zum Nachweis dafür, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Nachweisbestätigung durch Dr. Martin W. am 28.05.2002 noch gar nicht existiert habe, einen Handelsregisterauszug für sich als Anlage B 1 vor, der vom 30.12.2004 datierte. Zugleich bot sie die Vernehmung von Dr. Martin W. als „Partei“ an (Bl. 23 d. A. 3 O 7134/05) und bestritt, dass „der Geschäftsführer der hiesigen Beklagten, der auch der Geschäftsführer der BA. Wohnbaugesellschaft mbH war, seinerzeit auch für jene Gesellschaft gegenüber der Klägerin auftrat“ (Bl. 28 d. A. 3 O 7134/05). Nach Beweisaufnahme verurteilte das Landgericht München I die KG am 09.08.2006 zur Zahlung von EUR 85.956,00 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.09.2004. Die Berufung der KG, die unter Angabe der Beklagten als Komplementärin mit dem Geschäftsführer Dr. Martin W. eingelegt und unter Angabe der AD. als persönlich haftende Gesellschafterin begründet wurde, wurde vom Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 15.03.2007 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde der AD. gegen diese Zurückweisung hat das Bundesverfassungsgericht am 27.06.2007 nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Beschlüssen vom 31.08.2006 und 17.04.2007 wurden die Kosten im Verfahren gegen die KG vom Landgericht München I auf EUR 5.380,50, verzinslich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2006, und auf EUR 2.063,20, verzinslich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2007, rechtskräftig festgesetzt.

Die Klägerin hat den ihr zugesprochenen Maklerlohn samt der festgesetzten Kosten weder von der KG noch der AD. erhalten. Die KG ist durch Übertragung aller Kommanditeinlagen, nämlich der des Geschäftsführers der Beklagten, Dr. Martin W., in Höhe von EUR 24.500,00 und der der DO. Vertriebs GmbH & Co. KG und der GbR bestehend aus Margarethe W. und Steffen M. in Höhe von je EUR 250,00 am 30.08., 13. und 15.09.2006, auf die AD. aufgelöst worden.

Die Beklagte sieht sich als bereits vor Klageerhebung gegen die KG ausgeschiedene Komplementärin nicht durch die gegen die KG ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Sie erhebt die Einrede der Verjährung sowie sachliche Einwendungen gegen den begehrten Maklerlohn.

Das Landgericht München I hat die Beklagte am 16.10.2008 antragsgemäß zur Zahlung von EUR 93.399,70 nebst Zinsen, wie sie im Urteil vom 09.08.2006 und den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zuerkannt worden sind, verurteilt. Die Beklagte könne sich gemäß §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB auf Einwendungen der KG gegen den geltend gemachten Maklerprovisionsanspruch nicht mehr berufen, nachdem das Bestehen dieses Anspruchs gegenüber der KG rechtskräftig festgestellt worden sei.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Der Senat hat die Akten des Vorprozesses gegen die KG beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2009 gemacht.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.04.2009 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht ohne weitere Beweisaufnahme auf Grund der rechtskräftigen Titel zur Zahlung verurteilt.

1. Gemäß § 325 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nur für und gegen die Parteien desjenigen Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Von diesem Grundsatz lässt das Gesetz Ausnahmen zu. So erstreckt sich die Rechtskraft nach § 325 ZPO auf bestimmte Rechtsnachfolger und Besitzmittler der Parteien. Nach § 129 Abs. 1 HGB muss der Gesellschafter ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil gegen sich gelten lassen (BGHZ 54, 255; BGH, WM 1976, 1085, 1086; BGH, NJW-RR 2005, 338, 339). Genauso kann der Komplementär einer Kommanditgesellschaft nach rechtskräftiger Entscheidung gegen diese in Folge der Verweisung auf § 129 Abs. 1 HGB in § 161 Abs. 2 HGB einer entsprechenden Klage gegen ihn nicht mehr Einwendungen geltend machen, die die Gesellschaft nun nicht mehr erheben kann.

Ob dies auch auf das Verhältnis des ausgeschiedenen, aber noch weiter haftenden Gesellschafters anzuwenden ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGHZ 44, 229, 233 f.; BGHZ 78, 114, 120 f.; BGH, NJW-RR 1993, 1266, 1267) davon ab, inwieweit es geboten ist, unter umfassender Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten im jeweiligen Einzelfall den Rechtsgedanken des § 425 BGB heranzuziehen oder nicht. Die Prüfung der dabei zu berücksichtigenden Interessen des Gesellschaftsgläubigers und des ausgeschiedenen Gesellschafters ergibt in der Regel, dass sich dieser ein gegen die Gesellschaft ergangenes rechtskräftiges Urteil jedenfalls dann nicht entgegenhalten zu lassen braucht, wenn er bei Erhebung der Klage bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Er kann in diesem Falle die Prozessführung der Gesellschaft nicht mehr beeinflussen. Häufig wird er von einem Rechtsstreit gegen die Gesellschaft zunächst sogar überhaupt nichts erfahren, dem Rechtsstreit also auch nicht als Nebenintervenient beitreten können. Er wird sich andererseits nicht darauf verlassen können, dass die Gesellschaft schon im eigenen Interesse alle Einwendungen mit der erforderlichen Zielstrebigkeit und Umsicht geltend machen werde. Ihm wird auch nicht entgegengehalten werden können, er habe sich durch entsprechende Vereinbarungen von vornherein gegen eine von ihm missbilligte Prozessführung der Gesellschaft sichern müssen, zumal er vielfach nicht wird voraussehen können, welche Ansprüche nach seinem Ausscheiden gegen die Gesellschaft erhoben werden. Er hat deshalb ein schutzwertes Interesse daran, die seiner Meinung nach der Gesellschaft zustehenden Einwendungen selbst geltend machen zu können. Diesem Interesse gegenüber hat dasjenige des Gesellschaftsgläubigers, sich im Rechtsstreit gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter auf die Rechtskraft eines gegen die Gesellschaft erstrittenen Urteils berufen zu können, zurückzutreten. Der Gläubiger muss den ausgeschiedenen Gesellschafter, um gegen ihn vollstrecken zu können, ohnehin verklagen. Deshalb bedeutet es für ihn kein unzumutbares Opfer, wenn er sich in dem neuen Rechtsstreit auch mit Einwendungen auseinanderzusetzen hat, die bereits die Gesellschaft erhoben hatte oder doch hätte erheben können. Sind die Einwendungen im Gesellschaftsprozess auf Grund sachlich-rechtlicher Prüfung für unbegründet erachtet worden, so wird der Gläubiger zunächst auf dieses Urteil verweisen können. Er läuft zwar Gefahr, in dem Rechtsstreit gegen den Gesellschafter ein davon abweichendes Urteil zu erhalten. Sein Interesse daran, dass dies vermieden wird, kann jedoch nur gering veranschlagt werden. Das gleiche gilt von dem Interesse des Gläubigers daran, dass diejenigen Einwendungen, die die Gesellschaft aus Nachlässigkeit oder aus anderen Gründen nicht erhoben hatte, auch in dem Rechtsstreit gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter ungeprüft bleiben.

Etwas anderes, mithin als Ausnahme von der Ausnahme, gilt jedoch für den ausgeschiedenen Gesellschafter dann, wenn er auch nach Ausscheiden auf den Prozess gegen die Gesellschaft Einfluss nehmen kann oder nimmt. So hat der Bundesgerichtshof einem ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach rechtskräftiger Entscheidung gegen diese versagt, sich auf Einwendungen der Gesellschaft in dem gegen ihn geführten Folgeprozess zu berufen, da mit seinem Ausscheiden gleichzeitig eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten ist, deren Geschäftsführer er war (BGH, NJW 1981, 175, 176).

132. Nach diesen Grundsätzen hat hier die Beklagte die Führung des Vorprozesses gegen sich gelten zu lassen mit der Folge, dass sie mit den Einwendungen der KG ausgeschlossen ist.

a) Zunächst war die Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 167 ZPO als noch nicht zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus der KG ausgeschieden anzusehen.

15Eine unmittelbare Anwendung des § 167 ZPO kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für die Wahrung von Fristen, insbesondere Verjährungsfristen, in Betracht. Doch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf den Vorprozess der Rechtsgedanke dieser Vorschrift anzuwenden, als es um die Frage geht, ob die Klageschrift an die Beklagte als Vertreterin der KG gemäß dem Stand des Handelsregisters zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 08.04.2005 oder an die AD. als Vertreterin der KG gemäß dem Stand des Handelsregisters zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 12.05.2005 zu einer wirksamen Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 1 ZPO hätte zugestellt werden müssen, ob also auch insoweit die Zustellung an die Beklagte auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückwirkt oder nicht oder, anders gewendet, der Klageeinreichung eine Vorwirkung zukommt oder nicht. Die Bestimmung zunächst des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. und nunmehr des § 167 ZPO über die Rückwirkung der Zustellung wurde mit Rücksicht auf die Einführung des Amtsbetriebs im Gerichtsverfahren in den Jahren 1909 (amtsgerichtliches Verfahren) und 1950 (landgerichtliches Verfahren) in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie hatte den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abzunehmen. Hieraus wurde geschlossen, die Regelung solle verhindern, dass der KI., der für eine Fristwahrung auf die Mitwirkung der Gerichte angewiesen sei, durch seinem Einfluss entzogene Verzögerungen bei der Zustellung einen Schaden erleide (BGH, Urteil vom 17.07.2008, NJW 2009, 765, 767). Diesen Rechtsgedanken hat der Bundesgerichtshof (a. a. O.) unter Aufgabe einer früheren Rechtsprechung auch in den Fällen anwendbar erklärt, in denen eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann. Dafür spreche zum einen, dass in derartigen Fällen sogar eine Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers Rückwirkung entfalte. Die Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB lasse – an Stelle des Zugangs – die Zustellung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Mit einer solchen Zustellung könnten Fristen gewahrt werden, die nicht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssten. Solle durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden, trete diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 191, § 192 Abs. 2 Satz 1 und § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (a. A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 167 Rdnr. 3). Es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen (vgl. Häublein, in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 167 Rdnr. 5). All diese Gesichtspunkte treffen auch für den Vorprozess gegen die KG zu, in dem zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift das Handelsregister die hiesige Beklagte als persönlich haftende Gesellschafterin auswies. Zwar ist hier nicht eine Frist zu wahren, wohl aber ein bestimmter zeitlicher Zustand, auf den die Klagepartei keinen Einfluss hat und dessen Beibehaltung nicht nur vom angerufenen Gericht, sondern erst recht vom Prozessgegner abhängt. Es ist daher der Rechtsgedanke des § 167 auch auf diesen Fall anzuwenden. Dieses Ergebnis entspricht zudem der Vorschrift des § 15 HGB über die Publizität des Handelsregisters. Nach Abs. 1 der letztgenannten Vorschrift kann einem Dritten nicht etwas entgegengehalten werden, was in das Handelsregister einzutragen wäre, aber nicht eingetragen ist, es sei denn, wofür hier nichts vorgetragen worden ist, dass dem Dritten die einzutragende Tatsache bereits bekannt gewesen wäre. Weiter gewährt § 15 Abs. 2 Satz 2 HGB sogar noch eine Schonfrist von 15 Tagen hinsichtlich einer eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. Im Vorprozess gegen die KG war indes die Änderung in der Person der Komplementärin der KG zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch gar nicht eingetragen und bekanntgemacht.

Die Zustellung der Klageschrift im Vorprozess ist auch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Bei einer solchen Feststellung darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12.07.2006, NJW 2006, 3206, 3207) nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Klagepartei grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Allerdings geht der Bundesgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl. a. a. O.) auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Nachdem im Vorprozess der Kostenvorschuss jedoch bereits am 13.04.2005 bei Gericht eingegangen war und die Zustellung dann nach gerichtsinterner Klärung der Zuständigkeit am 12.05.2005 erfolgte, sind durch die hiesige Klägerin bewirkte Verzögerungen der Zustellung im Vorprozess nicht festzustellen.

b) Die Führung des Vorprozesses in erster Instanz ist allein durch die Beklagte erfolgt; die gegen das damalige Ersturteil eingelegte und durch die AD. begründete Berufung wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Prozessführung der hiesigen Beklagten in der ersten Instanz des Vorprozesses ergibt sich bereits daraus, dass für die KG die Vernehmung des Dr. Martin W., also des Geschäftsführers der Beklagten, als „Partei“ angeboten worden ist. AD. ist gesetzlich durch Dr. Brigitte-Elisabeth M. vertreten worden. Weiter spricht die Vorlage des Handelsregisterauszugs für die KG als Anlage B 1 im Vorprozess für die Führung durch die hiesige Beklagte. Dieser Handelsregisterauszug datierte vom 30.12.2004. Hätte die AD. den Prozess geführt, hätte es sich geradezu aufgedrängt, einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen, in dem die Eintragung der AD. als persönlich haftende Gesellschafterin der KG vom 11.04.2005 bereits vermerkt war. Dieses Vorgehen lässt sich nur so verstehen, dass die Beklagte in arglistiger Weise von Anfang an vorhatte, bei einem allfälligen Verlust des Vorprozesses, wie geschehen, diesen Vorprozess unter Berufung auf die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in BGHZ 44, 229 ff., nicht gegen sich gelten zu lassen. Erst recht ist davon auszugehen angesichts des Umstandes, dass Dr. Martin W., der nicht nur Geschäftsführer der hiesigen Beklagten war, sondern persönlich auch 98 % der Kommanditeinlagen in die KG hielt, bereits drei Wochen nach Verlust des Vorprozesses in erster Instanz seine Kommanditanteile an der KG auf die AD. übertrug. Schließlich sperrt sich gegen die Behauptung der Beklagten, die Vernehmung des Dr. Martin W. als „Partei“ im Vorprozess sei im Hinblick auf dessen Kommanditbeteiligung erfolgt, als Dr. Martin W. auf Seite 8 der Klageerwiderung im Vorprozess gerade als „Geschäftsführer“, richtig allerdings wäre organschaftlicher Vertreter gewesen, bezeichnet wird.

c) Zudem war es gerade Dr. Martin W., der Geschäftsführer der Beklagten, der in Person die Nachweisbestätigung gegenüber der Klägerin am 28.02.2002 unterzeichnet hatte. Mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 28.02.2003 verlangte er von der Klägerin anzuerkennen, dass eine Maklerprovision entsprechend der Nachweisbestätigung nicht mehr besteht. Es war mithin sein Handeln, dass bezüglich der KG im Rahmen des Vorprozesses zu beurteilen war. Die Erwägung des Bundesgerichtshofs für eine andere Behandlung des ausgeschiedenen als des verbleibenden Gesellschafters, nämlich die „fortschreitende Distanz zur Gesellschaft, die die Lage des ausgeschiedenen Gesellschafters kennzeichnet“ (BGH, NJW 1981, 175 f.), ist hier gerade nicht gegeben. Auch war Dr. Martin W. über das Ende der ersten Instanz des Vorprozesses hinaus der wesentliche Kommanditist der KG, so dass er als solcher schon gemäß § 166 Abs. 3 HGB sich Informationen über den Vorprozess hätte verschaffen und zum Beispiel selbst oder über die Beklagte als Nebenintervenient in einem von der AD. geführten Verfahren auftreten können.

3. Die Beklagte haftet gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB auch für die Verbindlichkeiten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die als Nebenforderungen zum Maklerlohn schon vor ihrem Ausscheiden begründet und innerhalb von fünf Jahren danach fällig geworden sind.

4. Schließlich kann sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB begann nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2004. Die Beklagte muss zunächst die Hemmung der Verjährung durch den Vorprozess gegen sich gelten lassen (BGHZ 73, 217, 223 f.). Hier wirkt der Eintritt der Hemmung gemäß § 167 ZPO, wie oben bereits ausgeführt, auf die Einreichung der Klage am 08.04.2005 zurück. Darüber hinaus ist die Klage in diesem Verfahren am 30.12.2007 eingereicht und am 09.01.2008 zugestellt worden. Mithin gilt die Verjährung auch ohne Berücksichtigung des Vorprozesses jedenfalls gemäß § 167 ZPO ab dem 30.12.2007 und damit vor Ablauf der drei Jahre als gehemmt.

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