OLG Brandenburg 13 WF 14/21

Juli 7, 2021

OLG Brandenburg 13 WF 14/21

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 12.01.2021, Az. 56 F 22/20, wird verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft des am …05.2020 verstorbenen W… N… durch seine minderjährige Enkelin M… K… .

Die Beschwerdeführerinnen sind Mutter bzw. Schwestern des Erblassers und haben die Regelung dessen Nachlasses übernommen. Die Enkelin des Erblassers hat, vertreten durch ihre Mutter, am …07.2020 durch notariell beglaubigte Erklärung die Erbschaft nach ihrem Großvater ausgeschlagen, da der Nachlass überschuldet sei. Hierfür hat die Mutter die familiengerichtliche Genehmigung beantragt.

Nach Ermittlungen hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, die Genehmigung versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Reinnachlass betrage 4.800 € und sei damit werthaltig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen, mit der sie die lange Bearbeitungsdauer beanstanden und, dass die Entscheidung allein aufgrund der vom Amtsgericht bei ihnen angeforderten Kostenaufstellung ergangen sei, die sich auf den Kontostand, die Wertermittlung des Gartens und die Rechnung über die Bestattungskosten beziehe. Hätte es von Seiten der Beschwerdeführerinnen keine Aktivitäten gegeben, wäre der Haushalt mehr als überschuldet gewesen.

Der Senat hat die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 18.02.2021 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ist unzulässig, weil sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sind.

Gemäß § 59 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch die angegriffene Entscheidung in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition, also in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. BGH FamRZ 2013, 612 und BT-Drucks. 16/6308, S. 204 sowie zum alten Recht BGH FamRZ 2009, 853 zu § 20 FGG).

Bei der Ausschlagung der einem minderjährigen Kind angefallenen Erbschaft handelt es sich gemäß § 1643 Abs. 2 BGB um eine genehmigungsbedürftige Erklärung. Vorliegend hat das Familiengericht die Genehmigung versagt. Das hat zur Folge, dass soweit das minderjährige Kind gesetzliche Erbin ist, für die die Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft beantragt worden ist, die Erbschaft nicht ausschlagen kann, damit Erbin bleibt und für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Mit der Beschwerde kann im Ergebnis nur erreicht werden, dass die Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft erteilt wird. Das hat indes nicht zur Folge, dass die Erbschaft, falls sie angefallen ist, damit ausgeschlagen ist. Vielmehr stünde es der Sorgerechtsinhaberin, hier der Mutter E… K…, nach §§ 1643 Abs. 3, 1829 Abs. 1 Satz 2, 1831 BGB frei, ob sie von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch macht oder nicht. Hierzu hätte sie nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft (immer noch) dem Kindeswohl entspricht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 13 WF 1135/13 –, Rn. 8 – 9, juris m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 67 Abs. 4, 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 42 Abs. 1 FamGKG. Sie ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG).

Soweit die Beschwerde verworfen worden ist, steht den Beschwerdeführerinnen gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu (§§ 117 I 4 FamFG, 522 I 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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