Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2 B 171/21

Juli 28, 2021

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2 B 171/21

1. Eine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Änderung der Einschätzung der Gefahrenlage lässt sich nicht der Sphäre einer der Beteiligten zuordnen.

2. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung von durch den Prozess aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen allein mit Blick auf den § 161 Abs 2 VwGO nicht mehr veranlasst.

Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Die Antragstellerin betreibt einen Nachtclub bzw. eine Spielstätte in A-Stadt. Am 6.7.2021 hat sie sinngemäß beantragt, § 7 Abs. 7 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 23.6.2021 (ABl. I S. 1645_2), der den Betrieb von Clubs und Diskotheken untersagte, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Dieses Verbot ist mit Ablauf des 8.7.2021 außer Kraft getreten. Nach der seit dem 9.7.2021 gültigen „Corona-Verordnung“ (vom 7.7.2021, ABl. I S. 1683_2) ist die Öffnung von Clubs und Diskotheken nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 VO-CP zulässig. Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 VwGO) einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Anlass für die nachträglichen „Lockerungen“ der zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergriffenen Maßnahmen in der Neufassung der „Corona-Verordnung“ vom 7.7.2021 war eine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Änderung der Einschätzung der Gefahrenlage. Dieser Umstand lässt sich aber nicht der Sphäre eines der Beteiligten zuordnen, denn es liegt hier in der Natur der Sache, dass situativ in kurzen zeitlichen Abständen eine Anpassung des Maßnahmenkatalogs der Rechtsverordnung an das aktuelle Infektionsgeschehen und die entsprechenden wissenschaftlichen Bewertungen zu erfolgen hat.1

Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung in der Fassung vom 23.6.2021 erledigten Streitstoff zu entscheiden. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung der durch das Verfahren aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen damit nicht mehr veranlasst.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, dass jeder Beteiligte die Hälfte der durch das erledigte Verfahren entstandenen Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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