Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2 C 215/19

Juli 28, 2021

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2 C 215/19

1. Als sachdienlich i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO ist in der Regel eine Antragsänderung anzusehen, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist.(Rn.38)

2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann und, wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(Rn.43)

3. Bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials aus Anlass eines Bebauungsplans kommt es maßgeblich auf die von diesem konkreten Bebauungsplan hervorgerufenen Auswirkungen an. Die von künftigen, mit erheblichen Unsicherheiten behafteten Planungen eventuell ausgehenden Verkehrssituationen müssen dagegen noch nicht berücksichtigt werden.(Rn.47)

4. Die Zumutbarkeit einer Verschattung ist planungsrechtlich im Einzelfall zu beurteilen. Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass eine Bebauung, die den jeweiligen Abstandsvorschriften genüge, im Allgemeinen nicht rücksichtslos sein wird und ein Grundstückseigentümer mit einer solchen Bebauung auch jeweils rechnen muss. (Rn.59)

Tenor
Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1) zu 2/5 und die Antragsteller zu 2) – 4) jeweils zu 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Randnummer1
Die Antragsteller wenden sich hauptsächlich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 133.19.01 „G…, R…, N…, B… – 1. Änderung -“, mit dem die planungsrechtliche Grundlage für die Schaffung von neuem Wohnraum sowie Büro- und Dienstleistungsflächen auf dem Gelände der ehemaligen C…-Niederlassung A-Stadt geschaffen werden soll. Auf dem ca. 1,1 ha Plangebiet werden sieben Baufelder entlang der G… und des N…s sowie der dazwischen befindlichen Freifläche festgesetzt, in denen bei einer Bebauungshöhe zwischen vier und sechs Vollgeschossen die allgemeinen Nutzungsarten eines urbanen Gebietes nach § 6a Abs. 2 BauNVO (MU) zugelassen werden. Darunter wird eine Tiefgarage zugelassen. Im Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt ist das Areal als Wohnbaufläche ausgewiesen.

Randnummer2
Die Antragsteller zu 1. sind hälftige Miteigentümer des Grundstücks C-Straße in A-Stadt, Gemarkung S…, Flur 3, Flurstücke 12/1 und 12/2. Dieses Grundstück sowie das Nachbargrundstück G… Nr. 45 grenzen unmittelbar an das Plangebiet an. Das unter Denkmalschutz stehende Wohnhaus der Antragsteller zu 1. ist mit drei Vollgeschossen, das ebenfalls denkmalgeschützte Wohnhaus G… Nr. 45 mit zwei Vollgeschossen bebaut. Bei der Antragstellerin zu 2. handelt es sich um eine aus zwei Miteigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Grundstück G… Nr. 39 in nordwestlicher Richtung direkt an das Plangebiet angrenzt. Bei den Antragstellern zu 3. und 4. handelt es sich um die beiden Miteigentümerinnen dieses Anwesens. Zum Sondereigentum der Antragstellerin zu 4. gehört das sog. Vorderhaus, ein mit vier Vollgeschossen bebautes ebenfalls unter Denkmalschutz stehendes Wohngebäude, das entlang der G… verläuft. Zum Sondereigentum der Antragstellerin zu 3. gehört das sog. Hinterhaus, ein nach hinten angebautes eingeschossiges Gebäude. Das Hinterhaus ist durch eine Durchfahrt im Erdgeschoss des Vorderhauses zu erreichen. Zwischen der Durchfahrt und dem Hinterhaus befinden sich eine kleine, als Terrasse angelegte Freifläche sowie der separate Eingang in das Hinterhaus. Die Beigeladene ist die Trägerin des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens.

Randnummer3
Ein Bebauungsplanverfahren für den Block zwischen der G… und dem N… wurde bereits 2009 von der Antragsgegnerin eingeleitet. Dieses Verfahren wurde jedoch nicht weitergeführt. Nach Verlagerung der dort vorhandenen Gewerbeansiedlung wurde vom Vorhabenträger eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Im Mai 2017 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aktualisierung des Aufstellungsbeschlusses von 2009. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Saarbrücker Wochenspiegel ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt. Es handelte sich (weiterhin) um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer vorzeitigen öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 13.9.2017 bis 10.10.2017 über die Planungen informiert.

Randnummer4
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB fanden in der Zeit vom 18.1.2018 bis 20.2.2018 statt. Mit Schreiben vom 20.2.2018 haben die Antragsteller zu 1. und die Antragsteller zu 2. bis 4. Einwendungen geltend gemacht und in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorgebracht, die geplante Bebauung werde den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot nicht gerecht, die Belange des Denkmalschutzes seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, die Abstandsflächen im rückwärtigen Bereich seien nicht eingehalten worden, die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Bauvorhaben werde nicht hinreichend berücksichtigt ebenso wie die Belange des Natur- und Artenschutzes. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit die örtlichen Bodenverhältnisse und insbesondere die Tragfähigkeit im Hinblick auf den Schutz vorhandener Bestandsgebäude überprüft worden seien.

Randnummer5
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich Änderungen bzw. Ergänzungen, die eine erneute öffentliche Auslegung sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4a Abs. 3 BauGB erforderten. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 3.4.2018 bis einschließlich 25.4.2018 erneut zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Der Zeitraum der Auslegung wurde am 21.3.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Die erneute parallele Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB fanden vom 3.4.2018 bis 25.4.2018 statt.

Randnummer6
In seiner Sitzung am 12.6.2018 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „G…, R…, N…, B…“, BBP Nr. 133.19.00 in S… als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB. Der Satzungsbeschluss und der Ort, an dem der Plan während der Dienststunden eingesehen werden konnte, wurden am 20.6.2018 ortsüblich bekannt gemacht.

Randnummer7
Am 13.9.2018 erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Über die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht anhängige Klage (Az.: 5 K 1401/20) der Antragsteller zu 1. ist noch nicht entschieden.

Randnummer8
Am 18.6.2019 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung folgendes vorgetragen: Die Antragstellerin zu 2. sei als Wohnungseigentümergesellschaft im Normenkontrollverfahren grundsätzlich nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Die Antragsteller seien antragsbefugt, denn sie könnten geltend machen, bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in ihrem von § 1 Abs. 7 BauGB gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen Belange verletzt zu werden. Sie rügen im Einzelnen die fehlende oder rechtsfehlerhaft unzureichende Beachtung des Rücksichtnahmegebots im Zusammenhang mit dem zugelassenen Maß der baulichen Nutzung, die unzureichende Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Denkmalschutzes an ihren denkmalgeschützten Gebäuden und Beeinträchtigungen aufgrund nicht sachgerecht ermittelter zusätzlicher Verkehrsbelastung. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Das Maß der baulichen Nutzung übersteige die Umgebungsbebauung nicht unbeträchtlich und führe dazu, dass das Anwesen der Antragsteller zu 1. durch die geplanten Gebäude mit erdrückender Wirkung umgrenzt werde und ein ausreichendes Maß an Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Wohnhauses nicht gewährleistet sei. Die geplante Bebauung führe dazu, dass die beiden vorhandenen Bestandsgebäude G… Nr. 45 und Nr. 47 von drei Seiten mit nur geringen Abstandsflächen von deutlich höheren und in ihrer Erscheinung mächtigeren Gebäuden umbaut würden. Entlang der G… bestehe geschlossene Bauweise, so dass die vorhandenen Bestandsgebäude keine seitlichen Fenster besäßen und insoweit keine Belichtung, Belüftung und Besonnung gegeben sei. Die Vorderseite der Bestandsgebäude sei einer verkehrsreichen Straße zugewandt, so dass Lärmbelästigung und Luftverschmutzung mit entsprechenden Einschränkungen der Fensternutzung einhergingen. Aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren ergebe sich noch nicht, dass sich eine sich darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstelle. Für die gerechte Abwägung sei auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen. Im Ergebnis liege durch die Planung ein Verstoß gegen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB vor. Die Antragsteller zu 1. hätten im Planaufstellungsverfahren beantragt, die zugelassene Höhe in den Baufeldern 1, 2 und 3 in Anlehnung an ihr eigenes Gebäude und die nähere Umgebungsbebauung auf höchstens vier Vollgeschosse zu beschränken. Damit wären keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Vorhabenträgers verbunden gewesen. Weitaus gravierender seien die Beeinträchtigungen durch das zugelassene Maß der baulichen Nutzung für die Antragsteller zu 2. bis 4. Das Anwesen G… Nr. 39 bestehe aus einem Vorderhaus mit vier Vollgeschossen und einem rückwärtigen eingeschossigen Gebäudeteil. Der Anbau verfüge nicht über seitliche Fenster, die Belichtung und Belüftung erfolge ausschließlich über Dachfenster bzw. -öffnungen. Das Anwesen besitze zwischen Vorderhaus und Hinterhaus einen kleinen Innenhof mit einer Eingangstür in das Vorderhaus und zwei Eingangstüren in die auf dem Grundrissplan dargestellten Kinderzimmer. Bis auf diese Türen besitze der Anbau keine seitlichen Fenster oder gar eine Sicht ins Freie. Das Anwesen solle nun von zwei Seiten, nämlich durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Gebäude „Haus A“ und „Haus C“ umgeben werden. Für beide Gebäude seien fünf Vollgeschosse zugelassen (Baufeld 1 und 3), wobei die zulässige Gebäudehöhe bei 213 m ü. NN, d.h. 21 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegen solle. „Haus C“ befinde sich in südlicher bis südöstlicher Richtung des Anwesens der Antragsteller zu 2. bis 4. und damit in Richtung des Hauptsonneneinfallswinkels. Das habe zur Folge, dass der eingeschossige Anbau und der kleine Innenhof während über zehn von zwölf Monaten eines Kalenderjahres keine Sonneneinstrahlung mehr erfahren würden. In der Zeit von Ende Mai bis Mitte Juli, d.h. bei Sonnenhöchstständen, würde der Anbau lediglich an wenigen Stunden des Tages direkte Sonneneinstrahlung erfahren. Insoweit werde auf ein Modell verwiesen, auf dem der Schattenwurf am 21.3., am 21.9. und am 21.12. jeweils bei Sonnenhöchststand um die Mittagszeit verdeutlicht werde (vgl. Anlage AS 11 zum Schriftsatz vom 17.6.2019). Unabhängig davon erweise sich das Vorhaben mit seinen deutlich höheren und in ihrer Erscheinung weitaus mächtigeren Gebäuden als rücksichtslos. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Verschattung des Gebäudes erweise sich die im Bebauungsplan zugelassene Bebauung auch gegenüber dem Vorderhaus als rücksichtslos. Nach diesen Maßstäben liege ein Abwägungsfehler vor. Darüber hinaus seien die Belange des Denkmalschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB nicht oder unzureichend berücksichtigt worden. Im Hinblick auf den Denkmalschutz liege bereits ein beachtlicher Verfahrensfehler vor. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe, sollten die Belange des Denkmalschutzes bereits mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt worden sein. Die diesbezügliche Korrespondenz und insbesondere die als Grundlage der Abwägung eingeholte Stellungnahme sei weder den Antragstellern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Darüber hinaus verlören die Jugendstilhäuser der Antragsteller einen wesentlichen Teil ihrer künstlerischen Geltungskraft und wirkten als unbedeutender Teil eines neu entstehenden Gebäudezuges nicht mehr in dem Maße, das ihnen aufgrund ihres künstlerisch-kulturellen und historischen Wertes zugeschrieben werden müsse. Im Hinblick auf den Denkmalschutz seien neben dem Maß der baulichen Nutzung auch die gebotenen gestalterischen Anforderungen an die neue Bebauung nicht hinreichend beachtet. Der Bebauungsplan stelle keinerlei Anforderungen an die optische Gestaltung auf. Dadurch werde auch eine Bebauung zugelassen, die nach Baustil und Architektur die vorhandene denkmalgeschützte Bebauung im Jugendstil beeinträchtige. Die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Bauvorhaben werde ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Verkehrsbelastung würden nur die derzeitige Verkehrswegeführung und die daraus resultierende Verkehrsbelastung betrachtet. Demgegenüber befinde sich die Antragsgegnerin in der Aufstellung eines neuen Verkehrswegeplans, in dem auch weitreichende Veränderungen für die untere G… vorgesehen seien. Insbesondere sei Gegenstand der Planung eine Verkehrsberuhigung im Bereich der Einmündung in die D… Straße/K… Straße, durch die sich erhebliche Auswirkungen auf die Aufnahmefähigkeit der G… im Bereich des Vorhabens ergeben könnten. Die Aufnahmefähigkeit der Straße erscheine bereits ohne die hinzutretende Bebauung fraglich. Die in Aufstellung befindliche Verkehrswegeplanung müsse in die Abwägung einbezogen werden, da sie eine hinreichende Konkretisierung erfahren habe. Auch ausgehend von der derzeitigen Verkehrswegeführung werde die Planung den Anforderungen an einen geordneten und leicht fließenden Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB nicht gerecht. Darüber hinaus seien etwaige Gutachten zum Natur- und Artenschutz nicht öffentlich ausgelegt worden und es sei auch in der Bekanntmachung darauf nicht hingewiesen worden. Sollten derartige Gutachten existieren, wäre der Öffentlichkeit der Zugang dazu vorenthalten worden. In der Begründung des Bebauungsplans heiße es, in den Bestandsgebäuden des Plangebietes sowie in den Nachbargebäuden seien keine Nester oder sonstige Brutstätten von Vögeln festgestellt worden. Dies sei nicht zutreffend. Den Antragstellern zu 1. sei aufgrund eigener Beobachtung bekannt, dass mehrere Vogelarten, darunter insbesondere der Mauersegler, sowohl in ihrem eigenen Anwesen als auch in den leerstehenden Gebäuden des ehemaligen C…-Geländes brüteten. Die Antragstellerin zu 1. habe im Mai 2018 beispielsweise ein Foto eines Eis machen kön
nen, das der Mauersegler abgelegt hätte. Derzeit seien auch wieder Mauersegler vorhanden. Da es sich bei dem Mauersegler um eine besonders geschützte Art handele, wäre das Vorhaben nur unter Beachtung der Zugriffsverbote und insbesondere des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zulässig. Dies sei im bisherigen Verfahren nicht beachtet worden. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass in den vorhandenen Bestandsgebäuden der ehemaligen C…-Niederlassung Fledermausquartiere vorhanden seien. Die Angaben in der Begründung des Bebauungsplans, es seien keine Fledermäuse vorgefunden worden, sei falsch.

Randnummer9
Die Antragsteller haben ursprünglich beantragt,

Randnummer10
den in der Sitzung vom 12.6.2018 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 20.6.2018 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 133.19.00 „G…, R…, N…, B…“ für unwirksam zu erklären.

Randnummer11
Die Antragsgegnerin hat beantragt,

Randnummer12
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Randnummer13
Sie hat die Auffassung vertreten, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da den Antragstellern insgesamt die Antragsbefugnis fehle, weil sie keine aktuelle oder künftig absehbare Verletzung eigener Rechte durch den angegriffenen Bebauungsplan oder seine Umsetzung geltend machen könnten. Die Planung für das ehemalige Werksgelände der C…-Niederlassung in A-Stadt, also u.a. einer Kfz-Werkstatt, mit der eine gebotene Anschlussnutzung dieses Geländes in zentraler Lage erreicht werden solle, führe im Ergebnis sogar zu einer Verbesserung der Situation im Wohnumfeld auch der Antragsteller bzw. ihrer Anwesen an der G…, einer viel befahrenen Haupteinfallstraße für das Stadtzentrum von A-Stadt. In den textlichen Festsetzungen seien durch sog. Feingliederungsvorgaben unter der dortigen Nr. 1.1.2 bestimmte, für die Nachbarschaft besonders störträchtige Nutzungen eigens ausgeschlossen worden, um die bisherigen Konflikte durch Lärmbelästigung in dem Bereich zu entschärfen. Soweit die Antragsteller rügten, die denkmalpflegerische Stellungnahme als umweltbezogene Stellungnahme und die Gutachten zum Natur- und Artenschutz seien im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht veröffentlicht worden, sei dieser Einwand unbegründet, da bei den unter § 13a BauGB fallenden Bebauungsplänen die Umweltprüfung und die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts entfielen, ferner in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht auf umweltbezogene Informationen hingewiesen werden müsse und es keiner zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB bei der Planaufstellung bedürfe. Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gem. § 44 BNatSchG entfalteten in der Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen seien und daher unmittelbar nur für die auf Grundlage des Bebauungsplans zu erlassende Baugenehmigung von Bedeutung seien. Wegen des Ergebnisses der artenschutzrechtlichen Ermittlung könne auf die zusammenfassende Darstellung im Abschnitt 5.1 der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen werden. Auch die Ermittlungen zu den Auswirkungen in verkehrlicher Hinsicht seien nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten könne auf die zusammenfassende Darstellung in Abschnitt 5.3 der Planbegründung verwiesen werden, die auf einer im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die aktuelle Verkehrssituation darstellenden schalltechnischen Untersuchung der F…, K…, aus dem Jahr 2017 sowie dem Verkehrsgutachten Anlage 5 zur Begründung des Bebauungsplans basiere. Den im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens virulent gewordenen Schwierigkeiten sei durch Planung einer Tiefgarage mit entsprechenden Reduzierungen der prognostizierten Geräuscheinwirkungen Rechnung getragen worden. Es lägen auch keine Mängel des Abwägungsvorgangs vor, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Die optisch erdrückende Wirkung der geplanten Baukörper für die Grundstücke der Antragsteller scheide aus. Insbesondere werde nicht die von den Antragstellern behauptete unzumutbare Beeinträchtigung des Hinterhauses G… Nr. 39 der Antragsteller zu 2. bis 4. hervorgerufen. Die geltend gemachte Nutzung sei nach Aktenlage nicht einmal genehmigt, nicht nachträglich genehmigungsfähig und daher nach der Rechtsprechung nicht schutzwürdig. Bemerkenswert erscheine in dem Zusammenhang, dass die Antragsteller zu 2. bis 4. einen Grundrissplan vorgelegt hätten, auf dem eine Wohnnutzung durch entsprechende Nutzungsangaben für die betroffenen Räumlichkeiten ausgewiesen sei. Dieser stamme nach hiesigen Erkenntnissen aus einem Verfahren, in dem eine entsprechende Teilungsgenehmigung beantragt worden sei. Diese Nutzung sei bei Erteilung der Genehmigung durch entsprechende Grüneintragungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde in den Plänen nicht zugelassen. Diesbezüglich sei inzwischen ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet worden. Mit Bauschein vom 20.06.1925 sei der Anbau als gewerblicher Lagerraum genehmigt worden. Ein Antrag vom 24.7.1989 zur Umnutzung dieser gewerblichen Lagerräume zu Wohnräumen sei mit Bescheid vom 11.9.1990 abgelehnt worden, da die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wegen unzureichender Belichtung und Belüftung bereits im gegenwärtigen Bauzustand nicht hätten gewahrt werden können. Die tatsächlichen Nutzungen seien daher formell illegal und nicht nachträglich genehmigungsfähig. Auch überragten die Baukörper der zugelassenen Gebäude die Bestandsbebauung nicht in einem deutlichen Umfang und hielten ausreichende Abstände ein. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Möglichkeiten zur Belichtung, Belüftung und Besonnung scheide daher aus. Allein eine – unterstellte – geringfügige Überschreitung der absoluten Gebäudehöhe wäre im Übrigen nicht geeignet, eine unzumutbare Belastung der Antragsteller über das Rücksichtnahmegebot zu begründen. Sonnenstände und andere für die gegenseitige Zuordnung der Baukörper unter Belichtungsaspekten möglicherweise relevante Umstände und natürliche Gegebenheiten seien bis zu einem gewissen Grad als „Lagenachteile“ zu bewerten, die keine besondere Rücksichtnahme durch den Bauherrn bei der Bebauung von Nachbargrundstücken begründen könnten. Außerdem würden die Abstandsflächen beachtet. In diesen Fällen sei in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit.

Randnummer14
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

Randnummer15
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Randnummer16
Sie hat geltend gemacht, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, da sie keine subjektiven Rechtsverletzungen geltend machen könnten. Eine Verletzung des zugunsten der Antragsteller zu 1. in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Rücksichtnahmegebots scheide nach jeder Betrachtungsweise aus. Das Gebäude G… Nr. 47 werde nicht auf drei Seiten durch mehrere Meter höhere Gebäude überragt. Es gehe von den Häusern A und B auch keine erdrückende Wirkung für das Anwesen der Antragsteller aus. Die Häuser A und B schlössen mit ihren Baukörpern lediglich die zwei noch vorhandenen Baulücken in der in geschlossener Bauweise errichteten Gebäudereihe zur G…. Die Häuser würden also nicht vor oder hinter dem Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. errichtet, sondern nur seitlich angebaut. Darüber hinaus schließe Haus A nicht einmal unmittelbar an das Bestandsgebäude der Antragsteller zu 1. an, sondern an das Nachbargebäude G… Nr. 45. Die für die Baufelder der Häuser A und B festgesetzten Baugrenzen seien exakt auf die Tiefe der angrenzenden Bestandsgebäude auf den Grundstücken G… Nr. 39, 45 und 47 abgestimmt. Eine erdrückende Wirkung werde auch durch die Häuser C und D nicht ausgelöst. Diese seien nicht mehrere Meter höher als das Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1, sondern höchstens gleich hoch. Auch die Tiefe des Baukörpers entspreche derjenigen der Bestandsbebauung. Außerdem hielten die Häuser C und D von den ihnen zugewandten und mit Fenstern versehenen Außenwänden des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. ausreichende Abstände von ca. 16,30 m (Haus C) und ca. 20 m (Haus D) ein. Eine Verletzung des zugunsten der Antragsteller zu 2., 3. und 4. in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Rücksichtnahmegebots scheide ebenfalls aus. Die angegebenen Nutzungen des Hinterhauses seien nach derzeitiger Kenntnis nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bezüglich des Vorderhauses des Anwesens G… Nr. 39 scheide nach jeder Betrachtungsweise aus. Haus A schließe lediglich die vorhandene Baulücke in der in geschlossener Bauweise errichteten Gebäudereihe zur G…. Der Baukörper nehme genau die Breite des Vorderhauses auf dem Grundstück der Antragsteller auf. Auch überschreite das Haus A nicht die Höhe des Bestandsgebäudes. Auch von Haus C gehe keine erdrückende Wirkung für das Vorderhaus aus. Der Abstand der Rückseite des Vorderhauses zum nächstgelegenen Punkt auf der Außenwand des Hauses C betrage mehr als 20 m und erhöhe sich bis auf 25 m. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung aufgrund Schattenwurfs am Vordergebäude liege fern. Zum einen würden die Abstandsflächenvorgaben, die Nachbarn vor einer unzumutbaren Verschattung schützen sollten, durch die geplanten Häuser zum Grundstück der Antragsteller zu 2., 3. und 4. eingehalten. Wie den von den Antragstellern vorgelegten Modellentwürfen als Anlagen A 1 und A 2 ihres Einwendungsschriftsatzes vom 20.2.2018 zu entnehmen sei, erfolge keine unzumutbare Beeinträchtigung des Bestandsgebäudes durch Verschattung. Die Belange des Denkmalschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB seien nicht drittschützend und könnten daher grundsätzlich keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller begründen. Eine Antragsbefugnis der Antragsteller wegen einer zusätzlichen unzumutbaren Verkehrsbelastung scheide ebenfalls aus. Die Verkehrsuntersuchung komme bei dem Vergleich der aktuellen verkehrlichen Bestandssituation, die anhand aktuell ermittelter Verkehrsdaten untersucht worden sei, mit dem Verkehrsaufkommen nach Durchführung des Vorhabens bei einer prognostizierten zusätzlichen Verkehrsmenge von etwa 620 Kfz/24 Std. zu dem Ergebnis, dass in allen Erschließungsvarianten die Verkehrsmenge im übergeordneten Straßennetz nur unerheblich steigen werde. Die Antragsteller könnten eine Antragsbefugnis mangels Drittschutz auch nicht auf mögliche Fehler bei der Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes stützen. Ein Abwägungsfehler liege hinsichtlich einer angeblich unterlassenen Untersuchung des Bodens nicht vor. Die Prüfung der Tragfähigkeit des Baugrunds könne auf das Baugenehmigungsverfahren verschoben werden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschaffenheit des Bodens die zugelassenen Vorhaben von Anfang an ausschließen würde. Eine Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. aufgrund der angeblich fehlenden Berücksichtigung notwendiger Abstandsflächen zum Anbau des Gebäudes G… Nr. 47 bestehe nicht. Soweit diese geltend machten, die durch Baulast gesicherte Abstandsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans von 2,50 m Tiefe und 5 m Breite werde nicht eingehalten, treffe dies nicht zu. Nach der Baulast sei diese Fläche von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies sei der Fall, denn die Fläche werde nicht mit Baukörpern überbaut. Die Festsetzung der Baugrenze des Hauses C zum Grundstück der Antragsteller zu 1. führe nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit, selbst wenn Abstandsflächen verkürzt werden sollten. Nach § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO würden bei einer Abweichung der Festsetzungen des Bebauungsplan von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorgaben die Vorgaben der Sätze 1 und 2 nämlich nicht gelten, sondern die Vorgaben des Bebauungsplans, soweit die Tiefe von 3 m der Abstandsfläche eingehalten werde. Dies wäre der Fall. Selbst wenn durch die Baugrenzenfestsetzung die Abstandsflächen des Hauses C zum Grundstück der Antragsteller zu 1. geringfügig verkürzt werden sollten, würde dies aber aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation jedenfalls keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis nach § 214 Abs. 3 Satz 2 HS 2 BauGB haben. Der zurückversetzte und nahezu an der Grundstücksgrenze gebaute Anbau des Gebäudes Nr. 47 in Richtung des Hauses C verfüge über keine Fenster. Daher könne auch eine geringfügige Verkürzung der Abstandsfläche nicht die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Anbaus des Nachbargebäudes beeinträchtigen. Zudem halte der Anbau selbst die Mindestabstandsfläche zur Grundstücksgrenze nicht ein, was in innerstädtischen Lagen aber durchaus üblich sei. Auch das Bestandsgebäude der Antragsteller zu 1. in dem die Abstandsflächen vermeintlich auslösenden Vorbau zur Grundstücksgrenze weise keine Fenster auf. Die Antragsteller zu 1. seien daher keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Zudem sei der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß der Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Dies gelte zunächst für die angeblich beeinträchtigte Wohnnutzung im Hinterhaus auf dem Grundstück G… Nr. 39. Ausweislich der Homepage der Antragstellerin zu 3. werde dieses Hinterhaus nicht zu Wohnzwecken genutzt. Soweit eine Wohnnutzung in diesem Gebäude ausgeübt werden sollte, wäre diese nicht schutzwürdig, da sie mangels Baugenehmigung und Genehmigungsfähigkeit jedenfalls formell und materiell rechtswidrig sei. Vom dem im Bebauungsplan zugelassenen Gebäude gehe für die zulässige Bestandsbebauung in den Grundstücken der Antragsteller keine erdrückende Wirkung aus. Mit Ausnahme eines kleinen Teils des Hauses B, welches das Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. geringfügig überrage, würden alle anderen Gebäude niedriger als die mehrgeschossigen Gebäude der Antragsteller sein. Durch die festgesetzten Baugrenzen hielten die Baufelder auch einen mehr als ausreichenden Abstand zu den Bestandsgebäuden der Antragsteller ein. Ferner fehle ein berechtigtes Vertrauen oder schützenswertes Interesse der Antragsteller darauf, dass die derzeit nur mit einem Parkplatz bebauten Flächen im Innenhof zwischen der G… und dem N… nicht oder nur mit einem für Innenstadtlagen untypisch großen Abstand bebaut würden. Die Abstände der bereits im Geviert G…, R…, N…, B… vorhandenen Bestandsbebauung seien teilweise sogar deutlich enger als die im angegriffenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung. Im Rahmen de
r Abwägung seien ferner die schutzwürdigen Belange des Denkmalschutzes bezüglich der denkmalgeschützten Gebäude der Antragsteller und eine zusätzliche Verkehrsbelastung hinreichend berücksichtig worden. Der Normenkontrollantrag werde maßgeblich auf eine unzutreffende und unvollständige Sachverhaltsdarstellung gestützt. Im Einzelnen seien die Darstellungen der Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller zumindest teilweise falsch. Der Sachverhalt hinsichtlich des Einfügens der geplanten Bauvorhaben in den Bestand sei lückenhaft vorgetragen. Das Baufeld des Hauses A liege zwischen den bebauten Grundstücken G… Nr. 39 und G… Nr. 45. Wie sich das Haus A auf dieser Baulücke in die Bestandsbebauung einfüge, sei in der Ansicht G… M=1:500 im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Das geplante Haus A werde niedriger sein als alle Bestandsgebäude in der Bebauungsreihe zur G…, mit Ausnahme des Gebäudes G… Nr. 45. Das Haus A sei damit auch niedriger als die Bestandsgebäude auf den Grundstücken der Antragsteller. Das Baufeld des Hauses B liege zwischen den bebauten Grundstücken G… Nr. 47 und Nr. 51. Nach der Ansicht G… M=1:500 im Vorhaben- und Erschließungsplan füge sich das Haus B in die Bestandsbebauung zur G… ein. Die Höhe überrage die unmittelbar angrenzenden Bestandsgebäude geringfügig und entspreche derjenigen der Bestandsgebäude auf den Grundstücken G… Nr. 39 und Nr. 37. Das Baufeld des Hauses C liege südlich des Hauses A im Innenhofbereich und grenze nicht unmittelbar an das Anwesen der Antragsteller zu 2., 3. und 4. Das Haus C werde vielmehr bewusst versetzt zu diesem Grundstück errichtet. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan werde an der unmittelbaren Grundstücksgrenze zu Flurstück 257/5 anstelle der bisherigen, lärmemittierenden Parkplatzfläche eine unbebaute Grünfläche entstehen. Das Haus C sei nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan kleiner als das Bestandsgebäude auf dem Anwesen C-Straße und entspreche auch hinsichtlich der Tiefe der Bestandsbebauung. Es halte zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 1 einen Abstand von 8,25 m bis 9,55 m ein. Der Abstand zu der fensterlosen Wand, die am nächsten zum Haus stehe, betrage rund 9,01 m. Der Abstand des Erkers bzw. Gebäudevorsprungs mit Fenstern auf der zu Haus C zugewandten Gebäudeseite betrage sogar rund 16,30 m. Der Abstand der übrigen Fassade mit Fenstern in Richtung Haus C betrage rund 18 m. Erhebliche Mängel weise die Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller hinsichtlich des Bestands auf dem Anwesen der Antragsteller zu 2., 3. und 4. G… Nr. 39 auf. Das Vorderhaus sei kein reines Wohngebäude, sondern werden ausweislich der Angaben im Internet teilweise gewerblich genutzt. Das Hinterhaus werde nach Angaben der Antragsteller als Wohngebäude genutzt. Diese Darstellung sei in mehrfacher Hinsicht falsch und unvollständig. Die Antragstellerin zu 3. verschweige wahrheitswidrig, dass sie das Gebäude im Jahr 2015 umgebaut habe und spätestens seit März 2016 einen großen Teil des Hinterhauses an der Grundstücksgrenze zu Flurstück 380/5 gewerblich als Ferienwohnung vermiete. Der Vergleich des als Anlage AS 2 des Normenkontrollantrags vorgelegten Grundrissplans mit dem im Internet veröffentlichten Grundrissplan der Ferienwohnung zeige erhebliche Unterschiede zwischen dem Sachvortrag im Normenkontrollantrag und den tatsächlichen Verhältnissen. So existierten entgegen der Angaben der Antragsteller keine Kinderzimmer im Hinterhaus. Zwischen dem in der Anlage AS 2 angegebenen Arbeitszimmer und dem Flur zu den Kinderzimmern sei offenkundig eine Trennwand eingezogen worden, um die Wohnung von der Ferienwohnung abzugrenzen. Ob tatsächlich überhaupt noch eine Wohnnutzung im restlichen, abgetrennten Teil des Hinterhauses erfolge, sei unklar.

Randnummer17
Der Stadtrat der Antragsgegnerin fasste am 26.5.2020 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 133.19.01 „G…, R…, N…, B… – 1. Änderung“ in S…. In seiner Sitzung am 15.9.2020 beschloss der Rat, den Bebauungsplan gem. § 12 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung fortzuführen und mit Begründung und den zugehörigen Gutachten gemäß den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde im Wochenspiegel der L… A-Stadt vom 26.9.2020 veröffentlicht. Die Auslegung der Planunterlagen sowie der zugehörigen Gutachten erfolgte in der Zeit vom 6.10.2020 bis 6.11.2020 im Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin. Die Behörden, die Träger öffentlicher Belange und sonstigen Stellen sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 2.10.2020 über die Planung unterrichtet und zur Äußerung bis zum 8.11.2020 aufgefordert. Mit Schreiben vom 6.11.2020 haben die Antragsteller Einwendungen geltend gemacht und in diesem Zusammenhang – erneut – im Wesentlichen vorgebracht, die geplante Bebauung werde den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot nicht gerecht, die Belange des Denkmalschutzes seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, die Abstandsflächen im rückwärtigen Bereich seien nicht eingehalten worden, die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Bauvorhaben werde nicht hinreichend berücksichtigt ebenso wie die Belange des Natur- und Artenschutzes. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit die örtlichen Bodenverhältnisse und insbesondere die Tragfähigkeit im Hinblick auf den Schutz vorhandener Bestandsgebäude überprüft worden seien.

Randnummer18
In seiner Sitzung am 8.12.2020 hat der Stadtrat über die eingegangenen Stellungnahmen entschieden und den Bebauungsplan Nr. 133.19.01 „G…, R…, N…, B… – 1. Änderung“ als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss und der Ort, an dem der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann, wurden im S… Wochenspiegel vom 16.1.2021 bekannt gemacht. In der Begründung heißt es, die Aufstellung des Bebauungsplans diene maßgeblich der Herstellung von Wohnflächen sowie gewerblichen Flächen zur Stärkung der Funktionen der Innenstadt. Es sei ein Entwurf ausgewählt worden, der als „G…“ sowohl die Schließung von Baulücken im Blockrand als auch eine dichte Bebauung des Blockinnenbereichs vorsähe. Die geplanten baulichen Anlagen umfassten drei bis sechs Vollgeschosse. Als Art der baulichen Nutzung sei ein urbanes Gebiet (MU) vorgesehen. Die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß Baunutzungsverordnung sollten bis auf Schank- und Speisewirtschaften als Nutzungen zugelassen werden. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollten nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Stellplätze sollten in Form einer Tiefgarage bereitgestellt werden. Der Innenhof im rückwärtigen Bereich werde durch eine Wegeverbindung mit der angrenzenden Umgebung verbunden. Die Einfahrt in die Tiefgarage erfolge über die G…, die Ausfahrt über das N…. Insgesamt würden dadurch ca. 218 Stellplätze für die unterschiedlichen Nutzungen geschaffen. Die Grenzen des Bebauungsplans verliefen wie folgt:

Randnummer19
– im Nordosten durch die Straßenverkehrsfläche der G… zwischen Hausnummern 39 und 55, ausgenommen die Grundstücke mit Hausnummern 45 und 47,

Randnummer20
– im Südwesten durch die Straßenverkehrsfläche des N…s zwischen Hausnummern 4 und 18 bzw. 20, ausgenommen die Grundstücke mit Hausnummer 12 und 14,

Randnummer21
– im Nordwesten durch die südöstlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke N… Hausnummer 2 bzw. 4 sowie G… 37 und 39,

Randnummer22
– im Südosten durch die rückwärtige Begrenzung der Grundstücken R… 14 bis 22a sowie die nordwestliche Begrenzung der Grundstücke N… 18 bzw. 20 sowie G… 55.

Randnummer23
Bei dem Vorhaben handele es sich im Wesentlichen um die Konversion einer ehemals gewerblichen Fläche. Da es sich um eine innerstädtische Fläche handele und Nutzungen etabliert werden sollten, für die eine zentrumsnahe Lage vorteilhaft sei, ergäben sich keine Standortalternativen. Hinsichtlich der Lage seien die Gebäude so platziert worden, dass sie sich einerseits bestmöglich in den Bestand einfügten, zudem aber andererseits eine optimale Belichtung und Belüftung und eine möglichst hohe Nutzungsqualität zuließen und ermöglichten. In Bezug auf die Nachbarschaft sei zum Teil zu prüfen gewesen, ob Abstandsflächenverkürzungen vorgenommen werden sollten oder nicht. Hier hätten die optimale Situierung und Ausnutzung mit Blick auf den hohen Wohnbedarf einerseits das Interesse der Nachbarn im urban geprägten Gebiet andererseits überwogen, zumal gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und eine hinreichende Belichtung und Belüftung entsprechend der urbanen Siedlungsstruktur gewahrt blieben. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 entspreche der in § 17 BauNVO definierten Obergrenze für urbane Gebiete. Um ein harmonisches Erscheinungsbild des gesamten Planungsgebietes und ein gestalterisches Einfügen in die Umgebungsbebauung sicherzustellen, werde in Kombination mit den Höhenfestsetzungen und den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zur Dachgestaltung die Geschossflächenzahl mit 2,2 festgesetzt und somit die definierte Obergrenze der Geschossflächenzahl von 3,0 für urbane Gebiete deutlich unterschritten. Es werde zudem festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche im urbanen Gebiet durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden dürfe. Diese Festsetzung diene der Umsetzung der städtebaulichen Konzeption mit den geplanten Feuerbewegungs- und -aufstellflächen, den Fahrradboxen und der Tiefgarage. Durch die weitergehende Überschreitung ergäben sich aufgrund der vorhandenen nahezu vollständigen Versiegelung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen, wie der geplanten Begrünung des Tiefgaragendaches im Innenbereich, ergebe sich insgesamt eine Verbesserung der Situation. Die Höhe der baulichen Anlagen und die Anzahl der Vollgeschosse orientierten sich an der umliegenden Bestandsbebauung, u.a. am Bestandsgebäude in der G… Nr. 51, welches in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen worden sei. In der unmittelbaren Nachbarschaft befänden sich denkmalgeschützte bauliche Anlagen. Hierzu habe im Vorfeld eine Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt stattgefunden. Nebenanlagen auf Höhe des Geländes dürften eine maximale Gesamthöhe von 195,45 ü. NN nicht überschreiten. Zur Umsetzung der dem städtebaulichen/nutzungsfunktionalen Konzept zugrunde liegenden hohen baulichen Dichte in Verbindung mit den vorgesehenen Gebäudekubaturen und -höhen sei in Teilbereichen die Festsetzung eines von der LBO möglicherweise abweichenden Maßes der Tiefe der Abstandsflächen geboten. Hiervon seien die Bereiche südlich des Baufeldes 05, hier lediglich die Auskragung in Form des geplanten Balkons, der Bereich zwischen den Baufeldern 03 (Nordwest und Südost), der Bereich zwischen Baufeld 04 in Richtung Flurstück 17/1, aber insbesondere auch die in der Abbildung 4 und 5 dargestellten Fassadenbereiche (zwischen Baufeld 03 und Baufeld 04 und zwischen Baufeld 03 und Baufeld 05) betroffen. Zudem werde in dem Bereich in Baufeld 01, jeweils in Richtung G… Nr. 39 und Nr. 45, im Bereich Baufeld 02 in Richtung G… Nr. 47 sowie im Bereich Baufeld 04 in Richtung Flurstück 17/1 eine Baulinie für Staffelgeschosse festgesetzt. Im Bereich der angrenzenden Anwesen G… Nr. 39 und Nr. 45 sowie Nr. 47 seien nur fensterlose Giebel bzw. Fassaden ohne Fenster vorhanden, so dass nicht von negativen Auswirkungen auszugehen sei. Zudem werde dadurch an der Grenze zur G… Nr. 39 die Traufhöhe des Bestands durch das Gebäude im Baufeld 1 im Grenzbereich eingehalten. Auch beim Anwesen G… Nr. 47 werde durch das Staffelgeschoss erreicht, dass die Traufhöhen in etwa gleicher Höhe lägen und die Giebel sich besser einfügten. Gleichzeitig werde durch die Festsetzung der Baulinien im Staffelgeschoss die Eingliederung in die Fassadenzeile entlang der G… auch im Hinblick auf Belange des Denkmalschutzes sichergestellt. Aufgrund der erforderlichen Unterschreitung der Abstandsflächen sei nicht davon auszugehen, dass angrenzende Wohnbaugrundstücke oder Wohnnutzungen im Teilgebiet selbst in einer Weise verschattet, mit Lichtimmissionen befrachtet oder durch nicht hinnehmbare Veränderungen der Windverhältnisse beeinträchtigt würden, die sich planungsrechtlich als rücksichtslos darstellten und mit den Wertungen des Abstandsrechts nicht vereinbar seien. Die schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte durch den Verkehrslärm für die im Grundbildungsbereich des Bebauungsplanes vorgesehenen schutzbedürftigen Nutzungen geeignete Maßnahmen zur Konfliktminimierung erforderlich seien. Im vorliegenden Fall sei die Errichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen mit dem städtebaulichen Konzept nicht vereinbar und daher aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Ein ausreichender Schallschutz werde daher durch die Festsetzung passiver Maßnahmen in Form von baulichen Vorkehrungen am Gebäude gewährleistet. Deren Festsetzung erfolge nach den Anforderungen der DIN 4109 – 1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Ausgabe Januar 2018. Im Rahmen des Planverfahrens seien die artenschutzrechtlichen Belange der Planung durch gutachterliche Beiträge untersucht und bewertet worden. Zur Gewährleistung der Realisierung der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargelegten städtebaulichen Strukturen sei mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB mit entsprechenden Regelungen zu den Nutzungen, der Durchführung und der Kostenübernahme abgeschlossen worden.

Randnummer24
Die Antragsteller beantragen nunmehr,

Randnummer25
den in der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin am 8.12.2020 beschlossenen und am 16.1.2021 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 133.19.01 „G…, R…, N…, B… – 1. Änderung“ für unwirksam zu erklären,

Randnummer26
hilfsweise,

Randnummer27
den in der Sitzung vom 12.6.2018 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 20.6.2018 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 133.19.00 „G…, R…, N…, B…“ für unwirksam zu erklären.

Randnummer28
Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen machen die Antragsteller geltend, der Vortrag der Beigeladenen, dass es an einer schutzwürdigen Wohnnutzung im eingeschossigen Hinterhaus fehle, weil sie illegal sei, werde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe gegen die Antragstellerin zu 3. ein ordnungsbehördliches Verwaltungsverfahren eingeleitet. Gegenstand sei die vermeintlich rechtswidrige Nutzung der rückwärtigen Hinterhofbebauung zu Wohnzwecken gewesen. Eine Überprüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass eine rechtswidrige Wohnnutzung nicht vorliege. Der eingeschossige Anbau sei bereits im Jahr 1903 zu Wohnzwecken baupolizeilich genehmigt worden. Soweit später ein weiterer eingeschossiger Anbau errichtet worden sei, handele es sich lediglich um einen Lagerraum, den der Sohn der Antragstellerin zu 3. zur Lagerung nutze. Es sei deswegen die Einstellung des Verwaltungsverfahrens beantragt worden. Der eingeschossige Anbau am Hinterhaus gliedere sich in einen Teil, der zulässigerweise zu Wohnzwecken genutzt werde und einen anderen Teil, der ebenfalls zulässigerweise als Lagerraum genutzt werde. Richtig sei, dass der Antragstellerin zu 3. das gesamte Anwesen als Wohngebäude verkauft worden sei. Die Antragstellerin zu 3. betreibe auch keine unzulässige Ferienwohnung. Sie besitze noch eine Wohnung in Braunschweig, in der sie sich zeitweise aufhalte. Lediglich für Zeiträume, in denen sie in A-Stadt ortsabwesend sei, werde die hiesige Wohnung untervermietet, so dass es sich nicht um den Betrieb einer Ferienwohnung im herkömmlichen gewerblichen Sinne handele. Zugunsten der Antragsteller wirke sich die Änderung des Bebauungsplans insoweit aus, als die zulässige Gebäudehöhe geringfügig reduziert worden sei, wohingegen die Zahl der zugelassenen Vollgeschosse davon nicht beeinträchtigt werde. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots bestehe auch mit dem geänderten Bebauungsplan fort. Im Hinblick auf den Denkmalschutz verlören die vorhandenen Jugendstilfassaden ihre historisch-künstlerische Gesamtwirkung und würden durch die zugelassene und neu hinzutretende Bebauung auf eine unangemessen verkürzte Einzelwirkung reduziert. Das Haus C halte die im rückwärtigen Bereich des Grundstücks erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. befinde sich nach hinten ein Anbau, der unmittelbar, d.h. bis auf ca. einen halben Meter an die zum Baugrundstück gehörende Parzelle 3 Flurstück 12/3 heranrage. Ursprünglich habe es sich bei diesem und dem angrenzenden um ein einheitliches Grundstück gehandelt. Damit die Abstandsflächen für diesen Anbau gesichert seien, sei im Rahmen einer späteren Grundstücksteilung zu Lasten des Eigentümers des Grundstücks 12/3 eine Baulast eingetragen worden, wonach hinter dem Bereich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 2,5 m der Bereich von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Die Baulasteintragung nehme Bezug auf den Teilungsplan, der auch als Anlage im Baulastenverzeichnis hinterlegt sei und in Bezug genommen werde. Da diese Baulast der Verlagerung der Abstandsfläche vom Flurstück 12/1 auf das Flurstück 12/3 gedient habe, dürfe die betroffene Fläche nicht erneut mit einer Abstandsfläche eines auf der gegenüber liegenden Seite geplanten Gebäudes, d.h. insbesondere nicht mit der Abstandsfläche des Gebäudes des Hauses C überlagert werden. Eine entgegen der gesetzlichen Regelungen durch den Bebauungsplan bewirkte Verkürzung der Abstandsflächen könne zwar im Einzelfall zulässig sein, erweise sich vorliegend jedoch als abwägungsfehlerhaft. Das ergebe sich insbesondere aus dem Maß und der Höhe der im Bebauungsplan zugelassenen Bebauung und seiner beeinträchtigenden Wirkung gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 1. und aus dem Umstand, dass ein so nahes Heranrücken an die Grundstücksgrenze bzw. die Baulastfläche planerisch nicht erforderlich gewesen wäre. Das Haus C könne ohne weiteres weiter nach hinten versetzt werden. Ansonsten würde eine auf Grundlage des Bebauungsplans zugelassene Bebauung auch tatsächlich zu einer Verletzung der Abstandsflächen führen. Dies sei inzwischen auf Grundlage des genehmigten Bauantrags der Beigeladenen erwiesen. Im Hinblick auf die Gebäudehöhe bis zur Oberkante der ausgeführten Vollgeschosse ergebe sich eine notwendige Tiefe der Abstandsfläche von 6,63 m, die auch als solche in der Abstandsflächenberechnung dargestellt sei (Abstandsfläche C1.1). Der Abstand der Außenwand zur Grundstücksgrenze betrage ausweislich der Abstandsflächenberechnung in Höhe des Anbaus 8,25 m. Dies bedeute, dass zwischen der Abstandsfläche und der Grundstücksgrenze lediglich eine freie Fläche von 1,62 m verbleibe. Nach der Baulast müsse dort jedoch eine Fläche von 2,5 m von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Der Grenzabstand sei damit um nicht weniger als 0,88 m verletzt.

Randnummer29
Die Antragsgegnerin widerspricht der Antragsänderung und beantragt,

Randnummer30
die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Randnummer31
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und erläutert im Einzelnen die Änderungen in der Neufassung des Bebauungsplans (insoweit wird auf das Schreiben vom 26.3.2021, Blatt 337 ff. der Gerichtsakte verwiesen). Im Einzelnen habe zur Optimierung der verkehrlichen Situation ein Tausch von Tiefgaragenein- und -ausfahrt stattgefunden. Die Tiefgarageneinfahrt befinde sich nun im Bereich der G…. Die Tiefgaragenausfahrt liege im Bereich der Straße „N…“.

Randnummer32
Die Beigeladene widerspricht der Antragsänderung und beantragt,

Randnummer33
die Normenkontrollanträge zurückzuweisen,

Randnummer34
den Antragstellern die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Randnummer35
Sie nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, eine schutzwürdige Wohnnutzung im rückwärtigen Bereich des Anwesens G… Nr. 39 bestehe nicht. Zum einen erklärten die Antragsteller nunmehr, sie hätten die illegale Wohnnutzung im Lagerbereich des Hinterhauses aufgegeben. Falls der ursprüngliche Vortrag zutreffen sollte, habe es sich hierbei um eine illegale Nutzung gehandelt, die in der Abwägung nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Falls der neue Vortrag der Lagerhallennutzung zutreffe, bestehe erst recht keine Schutzbedürftigkeit und keine Abwägungsrelevanz. Zum anderen behaupteten die Antragsteller, eine gewerbliche Ferienwohnnutzung würde im Hinterhaus nicht betrieben werden. Der neue Sachvortrag der Antragstellerin zu 3., die Wohnung werde nur während ihrer Abwesenheit vermietet, widerspreche den bekannten Tatsachen. Dies ergebe sich aus dem Auftritt der Antragstellerin zu 3. auf ihrer eigenen Internetseite und auf der Seite des bisherigen Wohnungsvermittlers Airbnb. Zum baulichen Bestand auf dem Anwesen G… Nr. 47 trägt die Beigeladene ergänzend vor, die Antragsteller zu 1. hätten zur Grundstücksgrenze im Bereich des geplanten Hauses C eine abstandsflächenrelevante Mauer errichtet. Die Mauer sei in diesem Bereich, vermutlich auch über die gesamte Front, 2,53 m hoch. Die Antragsteller würden zudem den Inhalt und die Auswirkungen der ersten Änderung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans verkennen. Es treffe nicht zu, dass sich die Änderungen nicht auf die Belange der Antragsteller auswirken würden. Die 1. Änderung begünstige die Antragsteller und beseitige selbst den Anschein der von ihnen vorgebrachten Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans. Die Gebäudehöhe des Hauses C im rückwärtigen Bereich der Antragsteller sei um 1,75 m verringert worden. Die Gebäudehöhe des Hauses A auf der Straßenseite neben dem Anwesen der Antragsteller zu 2. bis 4. sei um 0,25 m reduziert worden. Ferner sei das Staffelgeschoss in Richtung des Anwesens der Antragsteller zu 1. zurückversetzt worden, so dass sich nicht nur die Abstandsfläche reduziere, sondern auch die vermeintliche Massivität gegenüber den Antragstellern zu 1. weiter verringern werde. Die Kombination der Gebäudehöhe und der Lage der Baugrenzen im Bereich des Hauses C schließe eine Abstandsflächenüberschreitung zu Lasten des Anwesens der Antragsteller zu 1. aus. Auch die Baulastfläche der Antragsteller zu 1. mit dem Überbauverbot werde bei vollständiger Ausnutzung des Baurechts durch die Abstandsfläche des Hauses C nicht überlappt. Entgegen der Antragsteller sei zur G… keine Ausfahrt aus der Tiefgarage vorgesehen, sondern eine Einfahrt. Falsch sei der Vortrag zur vermeintlichen Verschattung. In den Schattenstudien der Beigeladenen seien die Einwendungen der Antragsteller widerlegt worden. Die Skizze der Antragsteller zum Denkmalschutz und zur behaupteten Massivität der geplanten Gebäude entspreche nicht der Wirklichkeit. Um überhaupt etwas von den rückwärtigen Gebäuden zu sehen, müsste ein durchschnittlich großer Mensch rund 80 m von der Fassadenzeile entfernt sein. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund der von den Häusern A, B und C vermeintlich ausgehenden erdrückenden Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller zu 1. sei ausgeschlossen. Die Häuser A und C seien nämlich niedriger als das Bestandsgebäude der Antragsteller zu 1. und das Haus B in einem abgesetzten Gebäudeteil nur geringfügig höher. Die Anzahl von Geschossen allein sage nichts über die optische Wirkung der Gebäude aus. Im Übrigen weise das Bestandsgebäude der Antragsteller zur Grundstücksgrenze kein Fenster auf. Die Antragsteller verletzten mit der errichteten Grenzmauer mit einer Höhe von 2,53 m selbst massiv die Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen. Sie hätten daher kein Recht, sich bei einem Bauantrag der Beigeladenen auf eine Verletzung von Abstandsflächen zu berufen. Vor diesem Hintergrund könne auch eine unterstellte Überdeckung einer Baulastfläche durch Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan zugunsten der Beigeladenen nicht abwägungsfehlerhaft sein.

Randnummer36
Der Senat hat am 15.6.2021 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen.

Randnummer37
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (2 Hefter) sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (vier Ordner Planaufstellungsunterlagen und drei Hefter Baugenehmigungsunterlagen betreffend G… Nr. 39) und des Verfahrens 5 K 1401/20 (VG) samt Beiakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe
Randnummer38
Die Antragsteller haben ihren Antrag im Laufe des Normenkontrollverfahrens im Sinne des § 91 VwGO geändert. Sie begehren nunmehr mit ihrem Hauptantrag, den Bebauungsplan Nr. 133.19.01 „G…, R…, N…, B… – 1. Änderung“ für unwirksam zu erklären und halten ihren ursprünglichen, gegen den Bebauungsplan Nr. 133.19.00 „G…, R…, N…, B…“ der Antragsgegnerin gerichteten Antrag weiterhin als Hilfsantrag aufrecht. Diese Änderung im Sinne einer Klageerweiterung ist zulässig.1 Da die Antragsgegnerin und die Beigeladene dieser Antragsänderung widersprochen haben, hängt die Zulässigkeit der Antragsänderung davon ab, ob sie sachdienlich i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO ist. Der verfahrensrechtliche Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von prozessökonomischen Erwägungen bestimmt. Als sachdienlich ist in der Regel eine Antragsänderung anzusehen, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist. Das ist hier der Fall. Zum einen handelt es sich bei dem Bebauungsplan um eine Satzung, d.h. eine Rechtsnorm, die in ihrer aktuellen Fassung gültig ist. Zum anderen hält der Senat die Änderungen für sachdienlich, weil trotz der geänderten Anträge der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Antragsänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert.

Randnummer39
Die Normenkontrollanträge haben weder mit dem Hauptantrag (A.) noch mit dem Hilfsantrag (B.) Erfolg.

A.

Randnummer40
Der gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Hauptantrag der Antragsteller ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

Randnummer41
Die Antragstellerin zu 2. ist gem. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach der Rechtsprechung2 ein rechtsfähiger Verband sui generis, dessen Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis am Rechtsverkehr teilnehmen. Bei der Geltendmachung von Rechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Das Wohnungseigentum wird durch ein Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück, zu dem es gehört, gebildet (§ 1 Abs. 2 WEG). Der vorliegende Normenkontrollantrag stellt die Geltendmachung von Rechten der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen und ist damit eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 WEG.3
Randnummer42
Die Antragsteller sind auch antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.4 Liegen die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren – wie hier – nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.5 Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.6 Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.7 Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.8 Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu bejahen, denn sie haben Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange verletzt werden (§ 1 Abs. 7 BauGB). Sie rügen im Einzelnen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund einer erdrückenden Wirkung der Baumasse und der Höhe des Vorhabens, die unzureichende Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes an ihren denkmalgeschützten Gebäuden sowie Beeinträchtigungen aufgrund zusätzlicher Verkehrsbelastung. Aufgrund des Umfangs des Vorhabens ist hierbei nicht von lediglich geringfügigen von dem Bebauungsplan hervorgerufenen Auswirkungen auf die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohnhäuser der Antragsteller auszugehen. Als Art der baulichen Nutzung ist in dem angefochtenen Bebauungsplan ein urbanes Gebiet (MU) i.S.d. § 6a BauNVO mit sieben Mehrfamilienhäusern9 mit ca. 205 Wohneinheiten (der Baugenehmigung vom 13.9.2018 zufolge werden nur 160 Wohnungen realisiert) und ergänzenden gewerblichen Nutzungen vorgesehen. Sowohl die Schließung von Baulücken im Blockrand als auch eine dichte Bebauung des bislang weitgehend unbebauten Blockinnenbereichs ist beabsichtigt, wobei die geplanten baulichen Anlagen drei bis sechs Vollgeschosse umfassen. Dabei schließt das geplante Haus A die Baulücke zwischen dem Anwesen der Antragsteller zu 2. – 4. (G… Nr. 39) und dem Anwesen G… Nr. 45. Das Baufeld des geplanten Hauses B liegt zwischen den bebauten Grundstücken G… Nr. 47 (Antragsteller zu 1.) und Nr. 51 und schließt ebenfalls eine dort bislang bestehende Baulücke. Stellplätze sollten in Form einer Tiefgarage bereitgestellt werden. Insgesamt ist daher im Hinblick auf die von den Antragsstellern geltend gemachten Belange nicht von nur unwesentlichen Auswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Bebauung auf ihren vorhandenen Baubestand auszugehen.

Randnummer43
Den Antragstellern ist auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist im Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann und, wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.10 Das ist bei den Antragstellern zu 1. schon deshalb nicht anzunehmen, weil sie gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 13.9.2018 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren11 Klage beim Verwaltungsgericht (Az.: 5 K 1401/20) erhoben haben. Die Voraussetzungen für das Entfallen eines schutzwürdigen Interesses sind auch im Fall der Antragsteller zu 2. bis 4. nicht anzunehmen. Soweit die Beigeladene im Hinblick auf die Antragsteller zu 2. – 4. auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung für das geplante Vorhaben verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die in der Baugenehmigung vom 13.9.2018 gesetzte Frist für den Baubeginn innerhalb von drei Jahren nach Zustellung des Bescheides ist noch nicht abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts12 ist selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Genehmigung für durch den Bebauungsplan zugelassene Bauvorhaben das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist, was vorliegend nicht der Fall ist.

II.

Randnummer44
Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 133.19.01 „G…, R…, N…, B… – 1. Änderung -“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragsteller hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.13
Randnummer45
1. Eine nach den §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor. Soweit die Antragsteller rügen, die denkmalpflegerische Stellungnahme als umweltbezogene Stellungnahme und die Gutachten zum Natur- und Artenschutz seien im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht veröffentlicht worden, ist dieser Einwand unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demzufolge entfallen bei den zu § 13a BauGB zählenden Bebauungsplänen die Umweltprüfung und die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs muss entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht auf umweltbezogene Informationen hingewiesen werden und es bedarf keiner zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB bei der Planaufstellung. Dass die Antragsgegnerin gleichwohl entsprechende artenschutzrechtliche Gutachten eingeholt hat, schadet nicht und führt nicht zu einer Pflicht zur Veröffentlichung. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Gutachten „Kontrolle zu Gebäudebrütern und Reptilienvorkommen im und auf dem ehemaligen C…-Gebäudekomplex in A-Stadt“ der …- Ingenieurgesellschaft mbH vom 19.7.2017 und in der „Potenzialbetrachtung zum Vorkommen von Fledermausquartieren im ehemaligen C… Autohaus in A-Stadt“ der …-Ingenieurgesellschaft mbH vom 2.8.2016 verwiesen. Darin heißt es u.a., bei der Begutachtung des Gebäudekomplexes und dessen Außenanlagen seien am 13.7.2017 keine Hinweise auf eine Vogelbrut und keine Lebensräume für Reptilien und ebenso keine Individuen festgestellt worden. Durch die geplanten Maßnahmen würden keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ausgelöst. Der geplante Abriss des Gebäudekomplexes sei aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Aufgrund der potenziellen Eignung des Gebäudes für Sommerquartiere/Winterquartiere sei eine Nutzung durch gebäudebewohnende Fledermausarten aber nicht auszuschließen.

Randnummer46
2. Soweit die Antragsteller geltend machen, das eingeholte Verkehrsgutachten sei unzureichend, um als Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung dienen zu können, machen sie der Sache nach einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau14 – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, d.h. sich nach Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. HS BauGB).15
Randnummer47
Entgegen der Ansicht der Antragsteller leidet der Bebauungsplan jedoch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Ihrem (verfahrensbezogenen) Einwand, die Antragsgegnerin habe bei der Ermittlung der Verkehrsbelastung nur die derzeitige Verkehrswegeführung und die daraus resultierende Verkehrsbelastung betrachtet, obwohl sich ein neuer Verkehrswegeplan in Aufstellung befinde, in dem auch weitreichende Veränderungen für die untere G… vorgesehen seien, die in die Planung hätten einbezogen werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt eine die aktuelle Verkehrssituation darstellende, von der … Verkehrsplanung GmbH durchgeführte „Verkehrsuntersuchung G… A-Stadt“ vom 10.8.2020 zugrunde. In dieser Erhebung wurde eine bereits im März 2017 durchgeführte Verkehrsuntersuchung der … Verkehrsplanung GmbH an die Neuplanung in der 1. Änderung des Bebauungsplans angepasst, die nunmehr im Vergleich zur Vorläuferfassung kleinere Wohneinheiten sowie eine Erweiterung des Stellplatzangebots vorsieht. Die aktuelle Untersuchung kommt auf der Grundlage der vorliegenden Strukturdaten zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Nutzung mit einem induzierten Neuverkehr von 732 Kfz/24 h zu rechnen sei (je 366 Kfz/24 h zu- und abfließend). In der vormittäglichen Spitzenstunde betrage der Zielverkehr 8 Kfz/h, der Quellverkehr 49 Kfz/h, in der nachmittäglichen Spitzenstunde betrage der Zielverkehr 50 Kfz/h, der Quellverkehr 28 Kfz/h.16 In der Verkehrsuntersuchung wurde der induzierte Neuverkehr für verschiedene Erschließungsvarianten auf das umliegende Straßennetz verteilt. Hierbei ist die Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Vergleich zu den heutigen Verkehrsbelastungen die Neuverkehre in allen Erschließungsvarianten nur zu geringen Verkehrssteigerungen führt. Die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen am Doppelknoten G…/B…/N… Straße und B…/N… Straße/N…/G… Straße hätten sowohl für den heutigen als auch für den prognostizierten Kfz-Verkehr bei allen Varianten ausschließlich „sehr gute“ bis „gute“ Verkehrsqualitäten ergeben. Es zeige sich, dass auch bei vollständiger Entwicklung des Gebietes die durchschnittlichen Wartezeiten nur unwesentlich zunähmen und es zu keinen Verschlechterungen in den Verkehrsqualitätsstufen komme. Die voraussehbaren Belastungen der Antragsteller durch eine Verkehrszunahme sind daher nach dem dazu eigens eingeholten Verkehrsgutachten in allen untersuchten Erschließungsvarianten nicht von erheblicher Bedeutung. Die Neuplanung in der 1. Änderung des Planes sieht im Übrigen anders als noch die ursprüngliche Fassung die Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht mehr in der G…, sondern in der Straße „N…“ vor. Im Bereich der G… befindet sich nunmehr nur noch die Zufahrt zur Tiefgarage. Mit Blick auf die Verlagerung der Tiefgaragenausfahrt in die Straße „N…“ und die angepasste Verkehrsführung können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, das von der Antragsgegnerin eingeholte Verkehrsgutachten der … S…Verkehrsplanung GmbH sei nicht ausreichend, um als Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung für die verkehrliche Situation bei Realisierung der Planung zu dienen. Daraus ergibt sich, dass die Änderung der Verkehrssituation aufgrund des Vorhabens ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte es auch nicht der Einbeziehung eines zukünftigen Verkehrswegeplans der Antragsgegnerin. Bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials aus Anlass eines Bebauungsplans kommt es maßgeblich auf die von diesem konkreten Bebauungsplan hervorgerufenen Auswirkungen an. Die von künftigen, mit erheblichen Unsicherheiten behafteten Planungen eventuell ausgehenden Verkehrssituationen müssen dagegen noch nicht berücksichtigt werden.17 Die verkehrsbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans beschränken sich vorliegend auf die Zu- und Abfahrt zu dem geplanten Vorhaben und die damit verbundene Zunahme des Verkehrs an den erwähnten Verkehrsknotenpunkten. Ausgehend davon war die im vorliegenden Fall vorgenommene Verkehrsuntersuchung als Grundlage für die Bauleitplanung der Antragsgegnerin ausreichend.

Randnummer48
Es stellt ferner kein Ermittlungsdefizit dar, dass die Antragsgegnerin auf der Planungsebene darauf verzichtet hat, eine Prüfung der örtlichen Bodenverhältnisse bezüglich der Tragfähigkeit im Hinblick auf die Bestandsgebäude der Antragsteller vorzunehmen, denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bodenbeschaffenheit dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben entgegensteht. Dies räumen die Antragsteller im Übrigen auch selbst ein.18 Hiervon abgesehen ist im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 Abs. 4 LBO ein geprüfter Standsicherheitsnachweis von einer dazu berechtigten Person zu erstellen (siehe insofern auch Seite 2 Nr. 1 des Baubescheides vom 13.9.2018).

Randnummer49
3. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der Planung ist gegeben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das betroffene Areal in der S… Innenstadt, das nach der Aufgabe der gewerblichen Nutzung (Ausstellungsfläche für Neuwagen, Kfz-Werkstattnutzung in eingeschossigen Werkhallen) seither brachliegt (die vormals vorhandenen Gebäude wurden zurückgebaut), für die Schaffung neuen Wohnraums und die Unterbringung von Gewerbebetrieben vorzusehen, ist nicht zu beanstanden. Die Ausweisung des Plangebiets als urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO (MU) ermöglicht eine städtebauliche Verdichtung und eine räumliche Nähe wichtiger Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung. Mit diesem neuen Baugebietstyp ist vom Gesetzgeber beabsichtigt, eine vorhandene Lücke in den Gebietskategorien der BauNVO zu schließen und eine nutzungsgemischte Stadt mit einer höheren Bebauungsdichte (Stichwort: Nachverdichtung) zu verwirklichen. Außerdem ist die Förderung des innerstädtischen Wohnungsbaus gerade erklärtes Ziel des im Bebauungsplan festgesetzten Urbanen Gebietes. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sieht der § 17 Abs. 1 BauNVO als Obergrenze eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 vor.19 Die nach § 6a Abs. 1 BauNVO erforderliche (nicht zwingend gleichgewichtige) Nutzungsmischung von Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, sind den Festsetzungen des Bebauungsplans zufolge vorgesehen. Damit werden die vorhandene Infrastruktur der L… A-Stadt effektiv ausgenutzt, bestehende Baulücken in der G… geschlossen und durch eine bauliche Verdichtung im innerstädtischen Raum wird zur Schonung von Freiraum (Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen) beigetragen.

Randnummer50
4. Dafür, dass der Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist (§ 1 Abs. 4 BauGB), ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Randnummer51
5. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot. Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 8.12.2020 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan Nr. 133.19.01 „G…, R…, N…, B… – 1. Änderung -“ entspricht – auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus – den von der Rechtsprechung20 unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt. Der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das ist hier der Fall.

Randnummer52
Der Bebauungsplan erweist sich nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend mit den Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auf die vorhandene Bebauung der Umgebung, auseinandergesetzt und damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) verstoßen hätte. Als abwägungserheblich kann das Interesse der Eigentümer der dem Gebiet des Bebauungsplans unmittelbar benachbarten Grundstücke angesehen werden, dass die Bebauung im Plangebiet gegenüber der Bestandsbebauung verträglich gestaltet wird. Für die betroffenen Grundstückseigentümer ergibt sich allerdings kein Anspruch, dass ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche ebenso gestaltet wird wie die vorhandene Bebauung.21
Randnummer53
a. Die Antragsgegnerin hat das Erfordernis, die vorhandenen baulichen Strukturen bei den Festsetzungen des Bebauungsplans zu berücksichtigen, in hinreichendem Umfang erfüllt. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Diese Vorschrift stellt sicher, dass die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in die Bauleitplanung einbezogen werden. Die Gemeinde ist nicht bloß berechtigt, sondern je nach der konkreten Planungssituation nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB auch verpflichtet, sich mit diesen Belangen im Wege der Abwägung auseinanderzusetzen.22 Der Darstellung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die denkmalpflegerischen Belange in ihrer Bedeutung nicht hinreichend erkannt, ist nicht zu folgen.Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, es sei weder bekannt, von welchem Sachverhalt das Landesamt für Denkmalschutz ausgegangen sei, noch wie die angebliche Einflussnahme im Einzelnen erfolgt sei und insbesondere ob die Häuser der Antragsteller hierbei gebührend berücksichtigt worden seien. Sowohl im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens als auch im Baugenehmigungsverfahren wurde das Landesdenkmalamt beteiligt und die Denkmalschutzbelange wurden abgestimmt und abgewogen. Aus verschiedenen Medienveröffentlichungen geht hervor, dass die Denkmalschutzbehörde auch schon im Vorfeld der Planung eingebunden worden ist.23 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin hierzu plausibel erläutert, dass im Vorfeld des Bebauungsplans eine Mehrfachbeauftragung von vier bis fünf Firmen stattgefunden habe. Bei den Sitzungen und Diskussionen sei Herr B… vom Landesamt für Denkmalschutz beteiligt gewesen und habe insbesondere auf den Siegerentwurf aktiv miteingewirkt. Dass der Inhalt dieser Abstimmungsgespräche nicht im Einzelnen in den Normsetzungsunterlagen dokumentiert ist, ist unschädlich. Maßgeblich ist, dass den Belangen des Denkmalschutzes inhaltlich hinreichend Rechnung getragen wurde. Dies spiegelt sich etwa in den in dem Änderungsbebauungsplan im Vergleich zum vorherigen Plan reduzierten Höhen der baulichen Anlagen sowie in den Vorgaben des Vorhaben- und Erschließungsplans wider. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat erkannt, dass sich in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Plangebiet (Anwesen der Antragsteller und das Anwesen Nr. 45) denkmalgeschützte bauliche Anlagen befinden. Dieser Sachverhalt wurde bei dem Abwägungsvorgang berücksichtigt und abgewogen. In der Abwägungsentscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 8.12.2020 heißt es hierzu, der Umstand, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft die denkmalgeschützten baulichen Anlagen befinden, sei im Verfahren berücksichtigt worden. Hierzu habe im Vorfeld eine Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt stattgefunden. Die gestalterischen Aspekte und Anforderungen würden auf der Ebene des Vorhaben- und Erschließungsplans, der Bestandteil des Bebauungsplans sei, verhandelt. Eine ergänzende Regelung auf der Ebene örtlicher Gestaltungsvorschriften sei somit nicht erforderlich. Dennoch würden auch bauordnungsrechtliche Festsetzungen aufgenommen, so dass insbesondere die Belange von Werbeanlagen, Dachgestaltung und -formen sowie Mülltonnenstandorte geregelt würden. Die Gebäudehöhen orientierten sich dabei am Bestand und gewährleisteten ein städtebaulich geordnetes und die Denkmalschutzbelange wahrendes Einfügen der zugelassenen Gebäude. Aus der dem Vorhabenträger am 13.9.2018 erteilten Baugenehmigung geht im Übrigen hervor, dass die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt gemäß § 8 Abs. 6 SDSchG erteilt wurde. Der Darstellung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die denkmalpflegerischen Belange nicht hinreichend berücksichtigt, ist daher nicht zu folgen.

Randnummer54
b. Auch der Einwand der Antragsteller zu 1., die geplante Bebauung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil sie dazu führe, dass die beiden vorhandenen Bestandsgebäude G… Nrn. 45 und 47 von drei Seiten mit nur geringen Abstandsflächen von deutlich höheren und in ihrer Erscheinung mächtigeren Gebäuden umbaut würden, führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dieser Vortrag der Antragsteller ist im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Tatsächlich werden die Häuser A und B seitlich angebaut und schließen lediglich zwei vorhandene Baulücken in geschlossener Bauweise in der G…, wobei nur das Haus B an das Anwesen der Antragsteller zu 1. angebaut wird. Die Antragsgegnerin hat den Interessen der Antragsteller durch die Verringerung der Gebäudehöhe des im Blockinnenbereiches liegenden Hauses C im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Antragsteller um 1,75 m Rechnung getragen. Die Gebäudehöhe in dem Bebauungsplan vom 30.6.2018 betrug noch 213,0 m ü.NN während sie in dem geänderten Bebauungsplan nur noch 211,25 m ü.NN beträgt. Außerdem wurde die Gebäudehöhe des Hauses A auf der Straßenseite neben dem Anwesen der Antragsteller zu 2. bis 4. um 0,25 m reduziert. Ferner wurde das Staffelgeschoss in Richtung des Anwesens der Antragsteller zu 1. zurückversetzt, so dass sich nicht nur die Abstandsfläche reduziert, sondern auch die vermeintliche Massivität gegenüber den Antragstellern zu 1. weiter verringern wird. Aus den Baugenehmigungsunterlagen24 ergeben sich folgende Höhenwerte:

Randnummer55
Hausnummer 39:

215,81 m

Haus B (höherer Teil, von Hausnummer 47 abgewandt):

214,395 m

Hausnummer 47:

212,98 m

Haus A:

212,01 m

Haus C (höherer Teil):

211,56 m

Haus B (niedrigerer Teil zu Hausnummer 47 zugewandt):

208,68 m

Haus C (niedrigerer Teil):

208,30 m.

Randnummer56
Wie der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt hat, beruhen die ermittelten Werte bezüglich der Bestandsgebäude auf der im Vorfeld von einem amtlichen Vermesser vorgenommenen Vermessung. Ausgehend hiervon erweisen sich die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller als unbegründet. Das höchste Gebäude ist das Anwesen der Antragsteller zu 2. bis 4. (Nr. 39) mit 215,81 m. Das an dieses Gebäude an der Straßenfront angrenzende Haus A ist nur 212,01 m hoch und damit niedriger als das Anwesen der Antragsteller zu 2. bis 4. Das im rückwärtigen Bereich nächste Gebäude, das Haus C (niedrigerer Teil) ist nur 208,30 m hoch. Haus Nr. 47 der Antragsteller zu 1. ist mit 212,98 m das zweithöchste Haus der Häuserzeile mit einer Ausnahme, nämlich dem von ihm abgewandten Teil von Haus B mit 214,395 m. Der an Haus Nr. 47 angrenzende Teil von Haus B ist dagegen niedriger als das Anwesen der Antragsteller zu 1. Das rückwärtig nächste Gebäude Haus C (höherer Teil) ist mit 211,56 m ebenfalls niedriger als das Wohnhaus der Antragsteller zu 1. Tatsächlich ist daher lediglich ein Teil des an das Haus der Antragsteller angrenzenden Gebäudes (Haus B) höher als ihr Wohnhaus. Von daher erschließt sich das Vorliegen einer „erdrückenden Wirkung“, die von der Rechtsprechung25 angenommen wird, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, nicht.

Randnummer57
Die Antragsteller zu 1. machen des Weiteren ohne Erfolg geltend, bei Errichtung der zugelassenen Bebauung im Baufeld 3 (Haus C) würden die notwendigen Abstandsflächen im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks nicht eingehalten werden. Im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks befinde sich ein Anbau, der unmittelbar bis auf ca. einen halben Meter an das zum Plangebiet gehörende Grundstück Flurstück 12/3 heranrage. Ursprünglich habe es sich bei diesem und dem angrenzenden um ein einheitliches Grundstück gehandelt. Damit die Abstandsflächen für diesen Anbau gesichert seien, sei im Rahmen einer späteren Grundstücksteilung zu Lasten des Eigentümers des Grundstücks 12/3 eine Baulast eingetragen, wonach hinter dem Anbau ein Bereich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 2,5 m von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Da diese Baulast der Verlagerung der Abstandsfläche von Flurstück 12/1 auf das Flurstück 12/3 diene, dürfe die betroffene Fläche nach § 7 Abs. 3 Satz 1 LBO nicht erneut mit einer Abstandsfläche eines auf der gegenüberliegenden Seite geplanten Gebäudes überlagert werden, was jedoch im Hinblick auf die zugelassene Gebäudehöhe des Hauses C unausweichlich wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Insoweit ist – wie bereits zutreffend in dem Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019 in dem Verfahren der Antragsteller zu 1. gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde wegen der Erteilung der Baugenehmigung an den Vorhabenträger ausgeführt ist – anzunehmen, dass, selbst wenn über den Wortlaut der Baulast hinaus zugleich auch die Verpflichtung übernommen wurde, dass die von Bebauung freizuhaltende Fläche nicht auf die eigenen Abstandsflächen angerechnet wird, aus der Baulast auch bezüglich des belasteten Grundstücksteils allenfalls die Einhaltung des Mindestabstands von 3,00 m verlangt werden kann. Insoweit ergibt sich aus der von dem Grundstück der Antragsteller zu 1. „übernommenen“ Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2,5 m und dem selbst einzuhaltenden Mindestabstand von 3,00 m in der Summe ein Grenzabstand von 5,50 m, der von dem Vorhaben, mit an der kürzesten Seite rund 8,00 m, ohne Weiteres eingehalten wird. Zudem verletzt die Bestandsbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. selbst die Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen. Die errichtete Grenzmauer mit einer Höhe von 2,53 m müsste an der gesamten Grundstücksgrenze gemäß § 7 Abs. 5 Satz 5 LBO eine 3 m tiefe Abstandsfläche einhalten. Infolgedessen läge selbst wenn man dem Vortrag der Antragsteller zu 1. folgen würde und eine Abstandsverletzung in Höhe von 0,88 m durch das geplante Vorhaben annehmen würde, kein Abwägungsfehler vor. Hiervon abgesehen hätte die nur geringfügige Verkürzung der Abstandsfläche keine Auswirkung auf das Abwägungsergebnis, denn nach § 7 Abs. 5 Satz 6 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zulässig, wenn diese von einer städtebaulichen Satzung zugelassen werden. Diesen – auch aus § 7 Abs. 1 Satz 2-4 LBO ersichtliche – Vorrang des Planungsrechts spricht hier mit Nachdruck gegen das Vorliegen eines Abwägungsfehlens. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass es sich hier ansonsten um einen ohnehin dicht bebauten innerstädtischen Bereich handelt und die Gebäude in der Umgebungsbebauung zum Teil deutlich geringere Abstände aufweisen als die geplanten Vorhaben zu den Gebäuden der Antragsteller.

Randnummer58
Auch können sich die Antragsteller zu 2. – 4. nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Wohnnutzung im eingeschossigen Hinterhaus berufen. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass sich im rückwärtigen Bereich des Anwesens zwei eingeschossige Anbauten befinden. Nach Lage der Akten – das Betreten des von einer hohen Mauer eingefriedeten Innenhofbereichs war dem Senat nicht ermöglicht worden – ist anzunehmen, dass der unmittelbar an den schmalen Gebäudevorsprung angrenzende und mit einem Balkon überbaute Anbau als Ferienwohnung genutzt wird26 und ein weiterer eingeschossiger Anbau, der Oberlichter aufweist, den Angaben der Antragstellerin zu 3. zufolge als Lagerraum genutzt wird. Ungeachtet der Frage nach der Genehmigungsfähigkeit der tatsächlichen Nutzungen scheidet jedenfalls ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus, weil das Haus C ausreichend Abstand zum Gebäude der Antragsteller zu 2. – 4. aufweist.

Randnummer59
c. Die Antragsteller rügen des weiteren ohne Erfolg einen Rücksichtnahmeverstoß wegen der Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse durch das geplante Haus C. Die Zumutbarkeit einer Verschattung ist planungsrechtlich im Einzelfall zu beurteilen.27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts28 sind Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, nicht ersichtlich. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genüge jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität müsse ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden, dass eine Bebauung, die den jeweiligen Abstandsvorschriften genüge, im Allgemeinen nicht rücksichtslos sein wird und ein Grundstückseigentümer mit einer solchen Bebauung auch jeweils rechnen muss. So liegt der Fall auch hier. Es ist daher nicht zu beanstanden, das die Antragsgegnerin im Planverfahren kein Fachgutachten zur Beurteilung des Schattenwurfs eingeholt hat. Sie hat hierzu vorgetragen, bereits im Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung auf Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplans habe sich nach umfassender Prüfung ergeben, dass kaum relevanter zusätzlicher störender Schatten entstehe. Durch die planungsgegenständlichen Änderungen würden derartige Fragen nicht grundsätzlich neu aufgeworfen oder in abwägungsrelevantem Gewicht verändert. Auch aufgrund des Eindrucks vor Ort anlässlich der Ortsbesichtigung des Senats ergibt sich kein Sonderfall, nach dem ausnahmsweise trotz Einhaltung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts eine Verschattungsstudie erforderlich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung des Senats am 15.6.2021 um 9.50 Uhr bei sonnigem Wetter und wolkenlosem Himmel29 war der im Blockinnenbereich gelegene Innenhof des Anwesens der Antragsteller zu 1. komplett verschattet. Es war zu erkennen, dass das Gebäude selbst und die Mauer Schatten werfen. Lediglich die Fenster im oberen Geschoss des schmalen Anbaus und im darunter liegenden Geschoss sowie ein Teilbereich im Erdgeschoss des Anbaus waren von der Sonne beschienen. Im hinteren Bereich des Gebäudes Nr. 39 stellte sich die Situation zum Betrachtungszeitpunkt des Senats um 10.00 Uhr so dar, dass das Hauptgebäude des Anwesens Nr. 39 komplett verschattet war und nur der schmale hohe Gebäudevorsprung jeweils etwa bis zur Hälfte der Fenster von Sonne beschienen war. Dem aufgrund der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Senats von den tatsächlichen Gegebenheiten zufolge führt die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung im Verhältnis zum Nachbarbaubestand der Antragsteller im Hinblick auf Schattenwurf nicht zu einer außergewöhnlichen, besondere Ermittlungen gem. § 2 Abs. 3 BauGB erfordernden Konstellation, sondern zu einem für städtische Innenbereiche typischen Normalfall. Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stellt eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und muss folglich insbesondere innerhalb verdichteter Innenstadtlagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden.30 Im Falle einer – insbesondere wie hier das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht wahrenden – Bauleitplanung wird insofern grundsätzlich kein besonderer Abwägungsbedarf begründet. Die von den Antragstellern vorgelegten „Schattenwurfmodelle“ (als Anlagen AS 11 und 12 zum Schriftsatz vom 17.6.2019), führen zu keiner anderen Beurteilung, da sie sich noch auf die vorherige Fassung des Bebauungsplans beziehen und sich an dort ursprünglich festgesetzten Höhenmaßen orientieren. Die dort dargestellte – ohnehin wenig nachvollziehbare – Schattenwurfsituation entspricht nicht den Festsetzungen im Änderungsplan und ist deshalb nicht aussagekräftig. Es ist vielmehr im Ergebnis davon auszugehen, dass nur eine begrenzte, in städtischer Lage ohne weiteres hinzunehmende und zuzumutende Verschattungswirkung durch das geplante Vorhaben eintreten wird. In der Innenstadt besitzt bei häufig verdichteter Bebauung und höheren Gebäuden nicht jedes Gebäude einen Freiraum auf dem eigenen Grundstück, der eine Verschattungswirkung der Bebauung auf den Nachbargrundstücken ausschließen kann.

Randnummer60
d. Entgegen der Ansicht der Antragsteller scheitert die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht an dem artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Die dargestellten Anforderungen sind hier erfüllt. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurden die artenschutzrechtlichen Belange durch gutachterliche Beiträge untersucht (vgl. zu dem Ergebnis Seite 27 f. der Planbegründung). Die Kriterien für die Verbotstatbestände (Schädigungsverbot und Störungsverbot) sind (erwartungsgemäß) nicht erfüllt, da es sich bei dem Plangebiet um ein innerstädtisches, vollständig versiegeltes, ehemals gewerblich genutztes Areal handelt.

B.

Randnummer61
Das Hilfsbegehren der Antragsteller erweist sich wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses der Antragsteller als unzulässig.

Randnummer62
Nach dem Inhalt des Änderungsbebauungsplans wurde der Vorläuferbebauungsplan „G…, R…, N…, B…“, BBP Nr. 133.19.00, durch eine vollständige und abgeschlossene städtebauliche Satzung, den BBP Nr. 133.19.01, ersetzt. Damit erlangt der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit31. Die Anfechtung des ursprünglichen Bebauungsplans vermag daher den Antragstellern keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr zu vermitteln.

Randnummer63
Die Anträge sind demzufolge zurückzuweisen.

Randnummer64
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Randnummer65
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Randnummer66
Beschluss

Randnummer67
Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 und 8 GKG auf 60.000,00 Euro festgesetzt und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Randnummer68
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.