LG Köln, Urteil vom 15.01.2021 – 87 O 56/20

Juli 29, 2021

LG Köln, Urteil vom 15.01.2021 – 87 O 56/20

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen gastronomischen Betrieb in der A Innenstadt und macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend. Die Klägerin hatte ihre Versicherungsangelegenheiten in die Hände der B-Geschäftsstelle in C, D, gegeben. Die Beklagte verzeichnete die Klägerin seit 2019 als Versicherungsnehmerin einer sogenannten „E Sachversicherung“.

Am 26.02.2020 unterzeichneten zwei Personen einen Versicherungsantrag E für ein weiteres Jahr zu geänderten Konditionen. Die Unterschriften in den Feldern „Unterschrift Antragstellerin/Versicherungsnehmerin“ und „Unterschrift gesetzlicher Vertreter“ bestätigen zudem, dass die Kundeninformation E (Heft Nr.08.2019) ausgehändigt wurde. Es wird auf die Anlage G8 verwiesen. Die 300-seitige Kundeninformation enthält das komplette Klauselwerk für die Sachversicherung.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten einen Versicherungsschein vom 27.02.2020, Versicherungsbeginn: 26.02.2020, (Anlage G1, AH). Der im Schein – neben der Vielzahl der üblichen versicherten Gefahren – genannte Baustein „F“ nimmt Bezug auf die Klausel B 03001. Laut Schein sollen versichert sein „Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz, einschließlich Schäden an Waren und Aufwendungen für Deinfektion; Haftzeit: 12 Monate“. Auf Seite 16 heißt es „Vertragsbestandteile sind: Antrag, Vertragsinformationen, Allgemeine Bedingungen der B für die Schadenversicherung – Fassung Mai 2015 (ABS/PR 05.2015).“

In Klausel B03001 der Versicherungsbedingungen (Anlage G2, AH) heißt es u.a.:

1.

Versicherungsumfang

1.1

Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer in Ergänzung von Teil B und Teil C ABS/PR Entschädigung gemäß Ziffer 4 bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und soweit die Schäden nicht durch die Gefahrengruppen oder Gefahren nach Teil B Ziffer 3.1 bis 3.17 bzw. Teil C ABS/PR versichert sind, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten oder Krankheitserregern gemäß Nr. 2

a)

den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b)

2.

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgen aufgeführten:

a)

Krankheiten

(Anmerkung der Kammer: Es folgt eine Aufzählung von zahlreichen Krankheiten, zu denen SARS-CoV-2 nicht gehört.)

b)

Krankheitserreger

(Anmerkung der Kammer. Es folgt die Aufzählung zahlreicher Krankheitserreger, zu denen Covid 19 nicht gehört.)

3.

Ausschlüsse

3.1

Der Versicherer haftet nicht für Schäden,

e)

bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

4.

Umfang der Versicherung

4.1

Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Gewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb.

4.4

Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der während der Dauer der vereinbarten Haftzeit anfällt, längstens für die Zeit von 12 Monaten.

Eine ausdrückliche Regelung, inwieweit ggf. öffentlichrechtliche Leistungen aus Anlass einer Betriebsschließung von Seiten der öffentlichen Hand gewährt werden, findet sich in dem Baustein B03001 nicht.

Die Klägerin musste im März 2020 ihren Betrieb aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt Köln für mehrere Wochen schließen. Anlass war die Covid-19/SARS-CoV-2- Pandemie.

Am 28.04.2020 erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung, nachdem die Klägerin Ansprüche geltend gemacht hatte.

Die Klägerin behauptet, den Versicherungsantrag vom 26.02.2020 habe weder ihr Geschäftsführer noch ein Mitarbeiter unterschrieben. Sie habe keine Kenntnis von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten gehabt. Die Klägerin ist der Ansicht, alle Fälle der Betriebsschließung aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz stellten gedeckte Fälle dar. Hiervon dürfe sie aufgrund der Formulierung im Versicherungsschein ausgehen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.531,90 € (netto) freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, nach den Versicherungsbedingungen werde nur Deckung gewährt, wenn eine der in den Bedingungen abschließend genannten Krankheiten oder Krankheitserreger Grund für eine Betriebsschließung sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe
Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung nach Ziffer 1 der Klausel B 03001, § 1 S. 1 VVG zu.

Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich eine Kenntnis der o.g. Klausel zurechnen lassen muss. Sowohl der Versicherungsschein als auch der Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten einen deutlichen Verweis auf die Versicherungsbedingungen. Die Klägerin hat sich bei Abschluss des Versicherungsvertrages eines Vertreters bedient. Da sie sich vorliegend mit ihrem Klageanspruch auf den Versicherungsvertrag stützt, ist davon auszugehen, dass sie nicht die Unterschrift einer für sie vertretungsberechtigten Person bestreiten möchte. Denn in diesem Fall scheiterte der Klageanspruch bereits an dem Abschluss einer Versicherung.

Wenn die Klägerin jedoch bei Abschluss des Vertrages einen Vertreter eingeschaltet hat, muss sie sich gemäß § 166 Abs.1 BGB dessen Kenntnis zurechnen lassen. Hier hat die von ihr als Vertreter eingesetzte Person ausdrücklich bestätigt, dass ihr die Kundeninformationen und damit auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Die Klägerin muss sich sowohl die Erklärung ihres Vertreters als auch dessen Kenntnis zurechnen lassen.

Damit war für die Klägerin als Versicherungsnehmerin ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter 2. im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vorsehen und dass Covid-19/SARS-CoV-2 dort nicht mitaufgeführt ist.

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind – wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Einleitung Rz 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte – Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten – Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid-19/SARS-CoV-2 nicht in der Deckung sind. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Bedeutung des Wortes „nur“ bekannt. „Nur“ hat dieselbe Bedeutung wie „ausschließlich“. Hierüber kann man nicht streiten, ohne den Wortsinn, der nicht weiter auslegungsfähig ist, zu verdrehen. Es ist auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, weshalb der durchschnittliche Versicherungsnehmer annehmen sollte, entgegen dem klaren Wortlaut seien alle zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger deckungsrechtlich von Bedeutung, zumal in Ziff. 2 nichtmals auf §§ 6, 7 IfSG Bezug genommen worden ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch nicht auf den Gedanken kommen, die Aufzählung unter Ziff. 2 beinhalte nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6, 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Er wird vom Regelfall ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine nur schwer oder gar nicht zu kalkulierende Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger, die unter das IfSG fallen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat auch keine Veranlassung, aus dem Deckungsausschluss in Ziff. 3.1 e) betreffend Prionenerkrankungen zu schließen, entgegen dem klaren Wortlaut unter 2. („nur“) handele es sich doch nicht um eine abschließende Regelung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, dass die Krankheiten und Krankheitserreger, die in Ziff. 2 aufgelistet sind, nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen in den Fällen abgibt, in denen die in Ziff. 2 aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse doch als Prionenerkrankung anzusehen sind. Ob juristisch besonders qualifizierte Personen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsschutzes entwickeln, ist für die Auslegung nicht maßgeblich. Aus dem offensichtlich sprachlichen Versehen der Beklagten an anderer Stelle (Betriebsschließungen „zur Verhinderung und Verbreitung“ von meldepflichtigen Krankheiten) zu schließen, auch das Wort „nur“ sei nicht ernst gemeint, ist zu weitgehend.

Es handelt sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in Ziff. 2 auch nicht um eine Deckungseinschränkung, sondern um eine primäre Beschreibung des Leistungsversprechens. Weder der Versicherungsschein, der ausdrücklich auf die Klausel B03001 Bezug nimmt, noch die Klausel B03001 selbst stellen den Satz auf, dass grundsätzlich Deckungsschutz für alle Betriebsschließungen aufgrund des IfSG gewährt wird, denn Ziff. 1 nimmt wiederum ausdrücklich Bezug auf die Aufzählung in Ziff. 2.

Selbst wenn man Ziff. 2 als Deckungseinschränkung auffassen wollte, nähme dies der Regelung nicht ihre Eindeutigkeit.

Da die Klausel in Ziff. 2 eindeutig ist, ist auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) ebensowenig Raum wie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Klausel stellt in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters („nur“) auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit AGB-rechtlich überprüfbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rz 44 ff). Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen insoweit keine Bedenken. Kein Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, das in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn alles und jedes in der Deckung wäre. Der Vertragszweck des vorliegenden Betriebsschließungsvertrages besteht darin, Deckungsschutz zu gewähren bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Erreichung dieses Vertragszwecks wird durch die Beschränkung der Einstandspflicht auf Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern, die im Einzelnen benannt werden, in keiner Weise gefährdet. Den Gerichten ist es über § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, eine andere – aber eben nicht vereinbarte – Regelung, die umfassender Deckungsschutz gewähren würde, sei angemessener.

Auch der Versicherungsschein, bzw. das Antragsformular können nicht zu einem abweichenden Klauselverständnis führen:

Es wird auf die Klausel B03001 Bezug genommen worden. Ferner sind die Angaben zu diesem Versicherungsbaustein so rudimentär, dass sich wegen der Einzelheiten eine Sicht in die Versicherungsbedingungen aufdrängt. Ebenso verhält es sich mit den übrigen versicherten Gefahren wie „Erdfall, Erdrutsch“, „Terrorakte“, die ebenfalls in den Bedingungen näher konkretisiert werden. Der bloße Umstand, dass es ohne Einschränkung heißt „Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz“ führt deshalb nicht dazu, dass die Klägerin keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme haben durfte, die Versicherungsbedingungen würden nicht die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen näher regeln. Auch ergibt sich aus dem Versicherungsantrag keine bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen sich ergebende Unklarheit, denn die Formulierung „nur“ in Ziff. 2 der Bedingungen, zudem ohne Verweis auf das IfSG in diesem Zusammenhang, lässt keine Unklarheit zu.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 14.12.2020 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er keinen neuen erheblichen Tatsachenvortrag enthält. Mit der Klägerin war bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, dass die Unterschrift doch von einer vertretungsberechtigten Person stammen müsse, da andernfalls doch überhaupt kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass es für ihn persönlich doch zu mühsam gewesen wäre, ein derart umfangreiches Klauselwerk zu lesen. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin insofern den Abschluss von Versicherungsverträgen ausgegliedert und hierfür Vertreter eingeschaltet hat. Sie muss sich aber dann auch deren Erklärungen und Kenntnis zurechnen lassen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

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