OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 – OVG 9 B 35.12

Juli 31, 2021

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 – OVG 9 B 35.12

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010 wird insoweit aufgehoben, wie für die Fläche des Flurstücks 1238 ein Betrag erhoben worden ist; dies betrifft eine Summe von 1.806,25 €.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte trägt ¼ der Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Klägerseite wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den beklagten Oberbürgermeister der Stadt C…

Bis zum 30. Juni 1990 ist die Schmutzwasserentsorgung in der Stadt C… (im Folgenden: Stadt) und im Bereich der heutigen Ortsteile G… und G…G… vom VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung C… (VEB WAB) betrieben worden. Dieser Betrieb wurde in die C… Wasser und Abwasser AG (C…) umgewandelt, die die Schmutzwasserentsorgung weiterführte und im Juni 1992 in Liquidation ging. Im November 1992 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt die Gründung der L… (im Folgenden: L…), die am 1. April 1993 ihre Tätigkeit im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung aufnahm. Am 28. Juni 1993 schlossen die C… und die Stadt einen Übertragungsvertrag, nach dem die Stadt zum 1. Juli 1993 die technischen Einrichtungen der Abwasserbehandlung übertragen erhielt und zugleich Altkredite in Höhe von 2.786.000 DM (= 1.424.459 Euro) für die Kläranlage C… übernahm. Auch die Gemeinden G… und G… schlossen jeweils am 7. Juli 1993 einen Übertragungsvertrag mit der C… ab. Die Stadt und die Gemeinden G… und G… brachten die ihnen übertragenen Einrichtungen in die L… ein. Die L… betrieb die zentrale Schmutzwasserentsorgung auf Grund jeweils von der Stadt und den Gemeinden G… und G… mit ihr geschlossener Betriebsverträge oder Betreiberverträge, in denen die L… jeweils als Erfüllungsgehilfin und Verwaltungshelfer oder beauftragter Dritter der Kommune bezeichnet und gegenseitige Leistungen vereinbart wurden. G… und G… wurden im Jahr 2003 nach C… eingemeindet; für diese Ortsteile blieb es bei dem jeweils abgeschlossenen Betreibervertrag. Aufgrund eines Vertrages vom 14. Januar 2004 über den Kauf und die Übertragung eines Teils der bisher der Stadt gehörenden Gesellschaftsanteile trat die E… (im Folgenden: E…) als Gesellschafterin in die L… ein. Ebenfalls am 14. Januar 2004 schlossen die Stadt und die E… einen Konsortialvertrag über die Zusammenarbeit in der L… Kommanditisten der L… sind seither die Stadt (mit 50,1 % Anteil), die L… sowie die E… Die Stadt und die L… lösten mit Geltung für das Stadtgebiet ohne die neuen Ortsteile G…, … sowie K…, der zu einem eigenständigen Zweckverband gehört, den Betreibervertrag durch einen am 15. Januar 2004 geschlossenen Abwasserbeseitigungsvertrag (im Folgenden: AV) ab. Auch darin wurde die L… als Erfüllungsgehilfin sowie als Verwaltungshelfer der Stadt bezeichnet; wiederum wurden gegenseitige Leistungen vereinbart.

Seit dem Jahr 1994 erhob der Beklagte Gebühren für die Benutzung der zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung. Im Gebiet der Stadt ohne die Ortsteile G… und G… – wie auch ohne den Ortsteil K… – werden seit 2004 privatrechtliche Entgelte anstelle der Gebühren erhoben. Seit 2009 gilt dies auch für die Ortsteile G… und G… Daneben erhebt der Beklagte Schmutzwasseranschlussbeiträge.

Die Klägerseite ist Eigentümerin zweier im Grundbuch jeweils unter einer eigenen Nummer eingetragener benachbarter Grundstücke (Flur …Flurstücke 1200 und 1238, …Gemarkung …) in C… Ortsteil … Das Flurstück 1200 ist mit einem Einfamilienhaus, einem Nebengebäude und einer Doppelgarage bebaut; das insoweit bestehende Wohnungseigentum gehört der Klägerseite. Das Flurstück 1238 ist unbebaut. Im September 2003 wurden die Leitungen der Schmutzwasserkanalisation vor dem Flurstück 1200 verlegt, danach wurde das Grundstück an die Kanalisation angeschlossen. Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 zog der Beklagte die Klägerseite zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 7.284,50 Euro für beide Grundstücke heran, davon entfiel ein Betrag von 1.806,25 Euro auf das Flurstück 1238.

Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 zurück.

Die Klägerseite hat bereits am 3. Dezember 2009 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2011 abgewiesen hat. Der Beitragsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt C… vom 1. Dezember 2008 (KABS). Auch angesichts einer Mitwirkung Dritter wie der L… liege eine öffentliche Einrichtung der Stadt vor; die Stadt habe die Verantwortung für die Einrichtung behalten. Diese öffentliche Einrichtung sei im Rechtssinne zu verstehen und nicht identisch mit technischen Einrichtungen aus der Zeit der DDR; es handele sich um eine neugeschaffene kommunale öffentliche Einrichtung, die ihren endgültigen Ausbauzustand gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept noch nicht erreicht habe. Die Beitragskalkulation sei nicht zu beanstanden. Die Gesamtschau der vertraglichen Regelungen zwischen Stadt und L… ergebe, dass die L… den Herstellungsaufwand für die Abwasserentsorgungseinrichtung vollständig an den Beklagten weiterreiche. Die Kalkulation führe nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung bzw. Aufwandsüberdeckung. Auch die konkrete Veranlagung des klägerischen Grundstücks sei unbedenklich.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerseite am 10. Juni 2011 zugestellt worden; sie hat am 5. Juli 2011 Zulassung der Berufung beantragt und diese am 9. August 2011 erstmalig begründet.

Durch Beschluss vom 12. Oktober 2012 hat der Senat die Berufung der Klägerseite zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerseite am 16. Oktober 2012 zugestellt worden. Sie hat die Berufung am 12. November 2012 erstmalig begründet.

Die Klägerseite macht geltend: Die Stadt sei nicht Trägerin der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage, weil die Stadt nicht das Recht der jederzeitigen beherrschenden Einwirkung auf die L… und damit nicht das „Heft in der Hand“ habe. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, die die Stadt eingegangen sei, insbesondere nach dem Konsortialvertrag mit der E…, seien Weisungen gegen den Willen der E… und damit gegen den Willen der L… praktisch nicht durchsetzbar. Weil die L… einseitig über ihre Investitionen entscheiden dürfe und die E… das gesamte Kerngeschäft der Abwasserentsorgung wahrnehme, habe die Stadt ihr Bestimmungsrecht abgegeben. Die Stadt könne keinen beitragsfähigen Herstellungsaufwand (mehr) geltend machen, weil die Anlage bereits früher einmal erstmalig hergestellt worden sei. Dies folge insbesondere daraus, dass die Stadt bis zum Jahr 2006 kein Abwasserbeseitigungskonzept gehabt habe. Jedenfalls sei der Stadt beitragsfähiger Aufwand nicht im kalkulierten Umfang entstanden. Soweit die Stadt in der Kalkulation Sanierungsaufwand ansetze, betreffe dies Instandhaltungsmaßnahmen, die nicht beitragsfähig seien; insoweit komme es weder auf das interne Sanierungskonzept aus dem Jahr 2007 noch auf das im Jahr 2011 geänderte Abwasserbeseitigungskonzept an. Umsatzsteuerbeträge seien nicht als Aufwand anzusetzen, weil die Vereinbarungen zwischen der L… und der Stadt es ermöglichten, dass Umsatzsteuer an das Finanzamt nicht abgeführt werde. Eine Schuld der Stadt gegenüber der L… hinsichtlich des gesamten gegebenenfalls zum 1. Januar 2009 noch nicht beglichenen Restbetrags der bei der L… angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten sei nicht vereinbart worden. Nach dem Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 entstehe eine fällige und durchsetzbare Schuld immer erst infolge einer gesonderten Vereinbarung und jährlichen Rechnungslegung bzw. einer Festlegung durch einen Schiedsgutachter über von der Stadt an die L… für das jeweilige Jahr zu zahlende Entgelte. Es gehe danach nur um zukünftig vielleicht entstehende Schulden; dies stelle keinen beitragsfähigen Aufwand dar. Auch aus den fortgeltenden Betreiberverträgen betreffend G… und G… ergebe sich keine Schuld der Stadt. Die Stadt habe kalkulatorisch nicht hinreichend berücksichtigt, dass zum 1. Januar 2009 im Umfang der bis dahin eingenommenen Zuschüsse und Fördermittel, Gebühren und Entgelte auf den beitragsfähigen Aufwand sowie im Umfang der bereits eingenommenen Beiträge nach deren Weiterleitung an die L… keine Schuld der Stadt im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG mehr bestanden habe. Die Stadt habe in der Kalkulation zu Unrecht mehr als 2,5 Mio m² eigener Flächen angesetzt und damit verhindert, dass Fördermittel, soweit sie den Gemeindeanteil überstiegen, zugunsten der Beitragspflichtigen abgezogen wurden. Auch die in der Kalkulation 2012 angesetzten Kosten für besondere Erschließungsgebiete seien nicht als Schuld vereinbart; soweit die Erschließungsträger der Stadt Zuschüsse gewährt hätten, seien diese nicht hinreichend vom Aufwand abgezogen worden. Der Beklagte habe die bis zum 31. Dezember 2008 eingenommenen Gebühren und privatrechtlichen Entgelte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Tilgungen der vermeintlichen Schuld nicht plausibel erläutert und nachgewiesen. Die vom Beklagten vorgetragenen Einnahmen seien im Verhältnis zur Gesamtsituation der L… mit Blick auf deren Jahresabschlüsse sowie Beteiligungsberichte der Stadt unplausibel. Wenn bis zum 30. Juni 1993 angefallene Investitionskosten berücksichtigt würden, müssten auch bis 30. Juni 1993 eingenommene Entgelte berücksichtigt werden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass Teilflächen der Grundstücke der Klägerseite nicht bebaubar und damit nicht bevorteilt seien. Überdies stehe einem etwaigen Beitragsanspruch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) entgegen. Beitragsschuldner sollten vorhersehen können, ob sie eine Beitragsbelastung zu erwarten hätten; dies sei durch das Kommunalabgabengesetz und die Beitragssatzung nicht gewährleistet.

Die Klägerseite beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 abzuändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den Beitragsbescheid für rechtmäßig. Ein maßgeblicher Einfluss der Stadt auf die Anlage sei gesichert; die letzte Entscheidungsbefugnis über die Anlage und insbesondere die Investitionen liege bei der Stadt, die Weisungen erteilen könne. Der Konsortialvertrag zwischen der Stadt und der E… und andere Verträge hätten keine Auswirkungen auf den maßgeblichen Abwasserbeseitigungsvertrag zwischen Stadt und L… Die Anlage sei auch nicht vor Erstellen des Abwasserbeseitigungskonzeptes endgültig hergestellt gewesen, sondern werde jedenfalls noch bis 2025 weiter errichtet. Die Schuld der Stadt gegenüber der L…, die dem beitragsfähigen Aufwand in der Kalkulation zugrundegelegt worden sei, ergebe sich aus mit der L… geschlossenen Verträgen, und zwar aus dem Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 sowie den Be-treiberverträgen betreffend die Ortsteile G… und G… Die Beitragskalkulation in ihrer 2012 überarbeiteten Gestalt sei nicht zu beanstanden. Die Kalkulation führe auch nicht zu einer unzulässigen Doppelbelastung und Aufwandsüberdeckung durch Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte. Zum einen sei in der überarbeiteten Kalkulation ein höherer Aufwand anzusetzen gewesen; die Stadt habe erst spät erkannt, dass der von ihr bereits 2008 prognostizierte kurz- und mittelfristige Sanierungsaufwand beitragsfähig sei. Zum anderen sei der satzungsmäßige Beitragssatz auch nach den Abzügen für Fremdeinleiteranteile, Fördermittel, Zuschüsse und die über Gebühren und privatrechtliche Entgelte refinanzierten Abschreibungen nicht überhöht. Von wenigen Ausnahmen abgesehen seien auch keine höheren Gebühren- bzw. Entgelteinnahmen erzielt worden als geplant; vielmehr seien die planmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen nicht vollständig finanziert worden. Überdies seien etwaige Mehreinnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten nicht den Abschreibungen zuzuordnen. Die von der Klägerseite aus Erklärungen und Unterlagen der L… entnommenen höheren Abschreibungen machten die Kalkulation nicht unplausibel; die anderweitig genannten höheren Zahlen bezögen sich auf die L… insgesamt als ein Unternehmen mit diversen Sparten (Trinkwasser, Schmutzwasser zentral, Schmutzwasser dezentral und Niederschlagswasser) und diversen Auftraggebern. Entsprechendes gelte auch für Investitionssummen; die Klägerseite würde übersehen, dass neben der L… auch andere (Stadt, Gemeinden G… und G… sowie Erschließungsträger gegen Verrechnung mit Beiträgen) in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage investiert hätten und auch diese Kosten zu den Herstellungskosten gehörten. Die beiden Flurstücke der Klägerseite seien als ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne zu veranlagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten zu den in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 gemeinsam verhandelten Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe
A. Die Berufung der Klägerin ist zu einem (kleineren) Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der Veranlagung des Flurstücks 1238 abweisen müssen. Denn insoweit ist der angefochtene Beitragsbescheid vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; im Übrigen ist er rechtsmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Der Bescheid findet die nach § 8 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C… – Kanalanschlussbeitragssatzung – (KABS) vom 1. Dezember 2008.

1. Die Satzung regelt eine Herstellungsbeitragspflicht in Bezug auf alle Grundstücke, die an die in der Stadt vorhandene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können (§ 4 KABS). Das ist im Lichte des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG nicht zu beanstanden, denn diese Anlage ist eine öffentliche Anlage, sie befindet sich sogar heute noch im Stadium der erstmaligen Herstellung und es sind insoweit alle, auch altangeschlossene Grundstücke in die Beitragserhebung einzubeziehen.

a) Die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist eine öffentliche Anlage der Stadt. Eine öffentliche Anlage (im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 4 Abs. 2 KAG) ist eine Zusammenfassung von persönlichen und sächlichen Mitteln zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben, mit anderen Worten jede organisatorisch irgendwie verfestigte Vorkehrung, die eine Gemeinde zu dem Zweck eingerichtet und ihren Einwohnern zur Verfügung gestellt hat, um eine von ihr eigenverantwortlich wahrgenommene Aufgabe erfüllen zu können (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003 – 4 D 373/99 -, Juris Rn. 117 m.w.N.). Sie liegt hier vor.

Die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage dient der Erfüllung einer gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgabe, nämlich der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Für diesen Zweck ist die Anlage durch die Stadt gewidmet worden. Die betreffende – nicht formgebundene – Widmung ergibt sich zum einen aus der Satzung der Stadt über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt C… – Abwassersatzung – vom 1. Dezember 2008. Danach erstellt, plant, betreibt und unterhält die Stadt eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen (leitungsgebundenen) Schmutzwasserbeseitigung (zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage), bestehend aus dem Leitungsnetz für Schmutzwasser, Anschlusskanälen, Pumpstationen und allen sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen zur Behandlung des Abwassers, z.B. den Klärwerken und ähnlichen Anlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a und § 4 der Abwassersatzung). Die Widmung ergibt sich zum anderen auch aus der Erhebung der Beiträge durch den Beklagten (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Februar 2011 – 9 S 92.10 -, S. 7 EA).

Die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist auch eine eigene Anlage der Stadt. Dabei kommt es nicht auf das Eigentum der Stadt an der Anlage oder sämtlichen Anlagenteilen an (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Februar 2011, a.a.O.). Notwendig aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Stadt als verantwortliche Trägerin das „Heft in der Hand“ hält, d. h. dauerhaft die Entsorgungssicherheit und bestehende Anschlussrechte garantieren sowie den Anschlussberechtigten einen Anschluss verschaffen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 – OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 4 m.w.N.; Grünewald in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 522 m.w.N.). Das steht hier außer Zweifel. Soweit die Klägerseite auf Verträge abstellt, die die Stadt betreffend die Schmutzwasserbeseitigung und die Anlage abgeschlossen hat, ergibt sich auch daraus nichts anderes.

Nach dem Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 (AV) bedient sich die Stadt der L… als Verwaltungshelfer bzw. Erfüllungsgehilfe (Präambel Absatz 1, § 3 Abs. 1 AV); zugleich ist vereinbart, dass die L… Weisungen der Stadt nachkommt, die die Stadt in Erfüllung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten erteilt (§ 3 Abs. 4 AV); auch Informations- und Kontrollrechte der Stadt wurden vereinbart (§ 5 AV). Auch in den noch von den Gemeinden G… und G… mit der L… geschlossenen Betreiberverträgen vom 10. Februar 2003 bzw. 2. März 1998 ist vereinbart, dass die Gemeinde sich der L… als eines beauftragten Dritten bzw. Verwaltungshelfers/Erfüllungsgehilfen bedient (jeweils § 1 Abs. 1 und § 14 der Betreiberverträge) und dass ein Weisungsrecht sowie Informations- und Kontrollrechte der Gemeinde bestehen (jeweils § 6 Abs. 2 sowie § 8 der Betreiberverträge). Danach hat die Stadt aus eigenem Recht und als Rechtsnachfolgerin der im Oktober 2003 eingemeindeten Gemeinden G… und G… eine beherrschende Stellung gegenüber der L… Diese Stellung wird nicht dadurch ausgehöhlt, dass in den genannten Verträgen auch Pflichten der Stadt bestimmt sind, darunter namentlich die Pflicht, die L… anzuhören und sich um die Berücksichtigung der Interessen der L… zu bemühen (§ 4 AV). Dass ein Geschäftsherr Rücksicht auf die Interessen, insbesondere die Grenzen der Leistungsfähigkeit seines Beauftragten, Helfers bzw. Gehilfen nimmt, liegt in der Natur der Sache und ist notwendig, um die Erfüllung des Vertragszwecks nicht zu gefährden; dies lässt indessen seine Stellung als Geschäftsherr unberührt. Auch steht die beherrschende Stellung der Stadt nicht dadurch in Frage, dass der L… nach erfolgloser Setzung einer Dreimonatsfrist ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn die Stadt – etwa durch eine Weisung bekräftigt – gegenüber den Vorstellungen der L… eine Mitwirkung verweigert oder in anderer Weise den weiteren Betrieb der Anlage oder die Durchführung der Tätigkeiten der L… wesentlich einschränkt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AV sowie jeweils § 15 Abs. 4 der Betreiberverträge). Diese Kündigungsmöglichkeit der L… ändert nichts daran, dass nicht die Stadt den Vorstellungen der L… folgen muss, sondern die Stadt der L… Weisungen erteilen kann, die die L… zu erfüllen hat, sofern sie nicht den Vertrag kündigen kann. Sowohl im Falle der Weisung als auch im Fall der Kündigung bleibt es dabei, dass allein die Stadt die maßgeblichen Entscheidungen über die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage trifft. Insoweit überzeugt auch nicht der Einwand der Klägerseite, dass die Stadt praktisch vermeiden müsse, dass die L… kündige, weil anderenfalls ein „Chaos“ ausbrechen würde. Denn gerade auch für den Fall der Kündigung seitens der L… ist vertraglich gewährleistet, dass die Stadt ausreichend Zeit hat, die Aufgabenerfüllung anderweitig zu sichern; insoweit muss die L… zunächst eine schriftliche Abmahnung an die Stadt richten und ihr eine dreimonatige Frist gewähren, bevor die L… gegebenenfalls – erst dann ohne weitere Frist – kündigen darf (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AV sowie jeweils § 15 Abs. 4 der Betreiberverträge). Kommt es zu einer solchen Situation, ist der Stadt umso mehr ausreichend Zeit gegeben, als hinsichtlich des ganz überwiegenden Teils der Anlage und des Stadtgebiets zusätzlich vereinbart ist, dass die L… die technischen Einrichtungen und Anlagen noch bis zu zwölf Monate lang der Stadt zur Verfügung zu stellen hat (§ 12 Abs. 2 AV). Schließlich hat die Stadt die Anlage gerade auch nach der Kündigung in der Hand, weil ihr dann alle Teile der Anlage komplett zu übertragen und gegebenenfalls zu übereignen sind (§ 12 Abs. 3 AV; jeweils § 16 der Betreiberverträge).

Soweit die Klägerseite auf Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 2004 betreffend die L… und auf Bestimmungen im zwischen der Stadt und der E… als Mitgesellschafter in der L… geschlossenen Konsortialvertrag vom 14. Januar 2004 abstellt, ändert auch dies nichts an der beherrschenden Stellung der Stadt. Dass die Stadt innerhalb der L… in bestimmter Weise stimmen muss, schließt die Erteilung von Weisungen nicht aus. Auch sonst ist keine Vorschrift ersichtlich, die die Stadt in Bezug auf ihr Weisungsrecht rechtlich oder faktisch binden würde; dies gilt insbesondere auch für den Konsortialvertrag, nach dem die E… auf die Sicherung der Mehrheitsposition der Stadt und der kommunalen Einflussnahme verpflichtet ist (§ 1 Nr. 10, § 2 Abs. 5.1 des Konsortialvertrags).

b) Die Anlage befindet sich noch im Stadium der erstmaligen Herstellung. Aus dem ersten Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt aus dem Jahr 2006 wie auch aus dessen Überarbeitung im Jahr 2011 ergibt sich, dass Herstellungsmaßnahmen voraussichtlich noch bis ins Jahr 2025 andauern werden. Aus dem Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes bis zum Jahr 2006 kann nicht abgeleitet werden, dass die Anlage bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor der vollständigen Verwirklichung des Abwasserbeseitigungskonzeptes fertig gewesen ist. Ein betreffendes Schweigen seitens der Stadt besagt insoweit nichts. Vielmehr ist eine Anlage nicht eher fertiggestellt, als die Kommune sich mit einem Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungskonzept eine konkrete Vorstellung von der gesamten langfristig auf ihrem Gebiet zu errichtenden Anlage gemacht hat und der danach angestrebte Zustand überall realisiert worden ist. Selbst dann, wenn das Konzept vor Erreichung des (zunächst) angestrebten Ziels (wiederholt) fortgeschrieben wird, ist die öffentliche Anlage erst dann fertig, wenn alle Ziele erreicht worden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 – OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 5). Das war hier, zumal angesichts des offenkundig hohen Investitionsbedarfs nach der Zeit der DDR, weder bis zum Jahr 2006 noch seither der Fall.

Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es bereits in der Zeit der DDR im Gebiet der heutigen Stadt eine Anlage der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung gegeben hat; insoweit besteht – rechtlich – keine Anlagenidentität oder -kontinuität. Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 – OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 3) und hieran hält er auch im Lichte des Klägervortrages fest. Spätestens aufgrund der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) hat es auf dem Gebiet der damaligen DDR – rechtlich – keine kommunalen Wasser- bzw. Abwasseranlagen mehr gegeben. Erst infolge des Einigungsvertrages sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 neu konstituierten Kommunen geworden, so dass öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen konnten. Eine rechtliche Kontinuität der kommunalen Einrichtungen besteht daher selbst insoweit nicht, wie eine Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m.w.N.). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand.

c) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beitragssatzung tatbestandlich auch „altangeschlossene“ Grundstücke im Sinne solcher Grundstücke erfasst, für die bereits vor dem 3. Oktober 1990 die Möglichkeit eines Anschlusses an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung bestand. Denn allen Grundstücken, die an die in C… seit 1993 als kommunale Anlage bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der – aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende – Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 – OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 -, Juris Rn. 53). Auch der Landesgesetzgeber hat durch die Einfügung des Absatzes 4a in § 8 KAG nochmals erkennen lassen, dass ein Herstellungsbeitrag auch in Bezug auf Altanschließergrundstücke zu erheben ist, soweit sich eine Gemeinde überhaupt für eine Beitragsfinanzierung der Anlage entscheidet.

2. Der in der Kanalanschlussbeitragssatzung geregelte Beitragsmaßstab ist nicht zu beanstanden. Er genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. Insbesondere bedurfte es auch keiner besonderen Maßstabsbestimmung für Wohnungseigentum. Der beitragspflichtige Vorteil nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg entfällt auf Grundstücke und nicht auf Wohnungseigentumseinheiten als solche bzw. auf das Sondereigentum an einer Wohnung. Demgemäß wird der Anschlussbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG von den Eigentümern des Grundstücks erhoben. Gibt es Erbbauberechtigte oder Nutzer im Sinne von § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, sind diese an der Stelle des Grundstückseigentümers beitragspflichtig (§ 8 Abs. 2 Satz 3 bis Satz 6 KAG); andere Sonderfälle sieht der Gesetzgeber nicht vor. Danach kann dahinstehen, ob eine etwaige besondere Maßstabsregelung für Wohnungseigentum überhaupt zulässig wäre; jedenfalls bedarf es insoweit einer eigenen Maßstabsbestimmung nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 2. April 2013 – OVG 9 S 74.12 -, S. 3 des EA).

3. Die Kanalanschlussbeitragssatzung ist hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes von 3,40 Euro/m² (§ 5 Abs. 1 KABS) nicht zu beanstanden.

Beiträge sind Aufwendungsersatz (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der Beitragssatz u. a. – im Wege der Globalkalkulation – nach den tatsächlichen Aufwendungen kalkuliert werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Alternative 1 KAG). Dabei sind die gesamten beitragsfähigen Aufwendungen in Euro und die gesamten Veranlagungsflächen in Maßstabseinheiten zu prognostizieren. Zur Ermittlung des zulässigen Beitragssatzes ist die Summe der prognostizierten Aufwendungen durch die Summe der Maßstabseinheiten zu teilen. Die Prognosen müssen vertretbar sein. Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon beim Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist. Dabei prüft das Gericht die Kalkulation nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, Juris Rn. 43 m.w.N.). Eine Prüfung ins Blaue hinein gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts. Danach ist der in der Kanalanschlussbeitragssatzung bestimmte Beitragssatz nicht zu beanstanden.

Die Kanalanschlussbeitragssatzung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Nach dem gegenwärtig durch den Beklagten unterlegten Kenntnisstand waren für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung (1. Januar 2009) in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage für die Stadt insgesamt Anschaffungs- und Herstellungskosten (einschließlich Sanierungskosten) von 199.298.591 Euro zu erwarten. Hiervon waren kalkulatorisch 34.436.706 Euro für Fremdeinleiter und eine Fäkalannahmestation, 7.254.458 Euro an Zuschüssen und Fördermitteln sowie 31.051.194 Euro an den in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten enthaltenen maximalen Abschreibungsbeträgen abzuziehen mit der Folge, dass ein beitragsfähiger Aufwand von 126.556.233 Euro prognostiziert werden durfte. Geteilt durch die prognostizierte Veranlagungsfläche von 34.591.611 m² ergibt dies einen maximal zulässigen Beitragssatz von 3,658 Euro/m². Dieser Satz liegt noch über dem tatsächlich festgelegten Beitragssatz von 3,40 Euro/m²; danach besteht, was die Aufwandsseite angeht, sogar noch ein Spielraum von etwa 8,9 Mio Euro, um die der Aufwand kalkulatorisch reduziert werden könnte, ohne dass der satzungsmäßige Beitragssatz überhöht wäre. Im Einzelnen:

a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die im Wege einer Globalkalkulation nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellte Kalkulation von einem „Herstellungsaufwand gesamt“ von 199.298.591 Euro ausgeht.

aa) Das gilt zunächst für den größten Teil der in diesem Ansatz enthaltenen Kosten für die „Kanalnetzerneuerung Schmutzwasserkanalnetz C… 2008 bis 2025“. Zwar zählen die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung einer Anlage gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Dies betrifft Kosten für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines im Wesentlichen gleichen Zustandes (vgl. zum Straßenbaubeitragsrecht: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2013, § 8 Rn. 289b m.w.N.), wobei Unterhaltung und Instandsetzung voraussetzen, dass der betreffende Teil der Anlage zuvor bereits einmal den aktuellen Herstellungsplanungen der Stadt gemäß hergestellt war. Darum handelt es sich indessen vorliegend nicht. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Sanierungskosten für Teilanlagen handelt, die in früheren Jahrzehnten errichtet worden sind. Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 -; Juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, Juris Rn. 22).

Allerdings ist der Ansatz der kalkulierten Sanierungskosten (33.801.380 Euro) der Höhe nach nicht in vollem Umfang plausibel, soweit es um die Frage geht, ob schon zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens entsprechende Kosten vorhersehbar waren. Wie bereits erwähnt, muss eine nachgereichte Kalkulation erkennen lassen, dass der Beitragssatz bereits im Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens rechtmäßig gewesen ist. Für eine – wie hier nachträglich erstellte – Globalkalkulation sind nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2009 – OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 35 f.). Diese tragen die Summe von 33.801.380 Euro nicht in vollem Umfang.

Der Beklagten hat ein Sanierungskonzept, Stand August 2007, vorgelegt. Mit Blick darauf, dass die dort aufgeführten mutmaßlichen Sanierungskosten für Mischwasserkanäle zu etwa 70 % der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen sind und mit Blick auf die Umsatzsteuer lässt sich diesem Konzept entnehmen, dass zum 1. Januar 2009 für den in der Kalkulation berücksichtigten Zeitraum eines kurz- und mittelfristigen Handlungsbedarfs bis zum Jahr 2025 (statt bis 2028), ein beitragsfähiger Sanierungsaufwand in Höhe von etwa 26,8 Mio. Euro prognostizierbar und sogar bereits prognostiziert war. Prognostizierbar war indessen wohl sogar noch ein höherer Betrag an Sanierungskosten, da die Stadt voraussichtlich weitere Sanierungsmaßnahmen bereits für den Kalkulationszeitraum vorgesehen hätte, wenn bei der Kalkulation Ende 2008 erkannt worden wäre, dass Sanierungskosten beitragsfähig sind und dass bereits erste Beitragseinnahmen den finanziellen Spielraum schaffen können, noch weitere Sanierungsmaßnahmen bereits im Herstellungszeitraum durchzuführen. Ungeachtet dessen würde selbst ein Ansatz nur der genannten 26,8 Mio. Euro den satzungsmäßigen Beitragssatz nicht in Frage stellen, weil diese Summe lediglich etwa 7 Mio. Euro unter der angesetzten Summe liegt, was innerhalb des bereits erwähnten Spielraums auf der Aufwandsseite der Kalkulation liegt.

bb) Soweit die Klägerseite den in der Kalkulation angesetzten „Herstellungsaufwand gesamt“ hinsichtlich der Umsatzsteuer als überhöht ansieht, namentlich weil die L… so vorgehen könne, dass sie sich zum einen die von ihr gezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt erstatten lasse, zum anderen aber der Stadt nicht Rechnung stelle, ändert dies an der Plausibilität der Kalkulation nichts. Abgesehen davon, dass auch die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer zunächst einmal gezahlt worden sein muss und dass die L… nicht „auf ihre Kosten“ käme, wenn sie der Stadt dauerhaft keine Rechnung stellen würde, unterstellt die Klägerseite der L… – gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit der Stadt – ein möglicherweise steuerrechtlich zu beanstandendes Verhalten. Indessen gibt es weder gegenwärtig noch gab es zu einem früheren Zeitpunkt einen Anhaltspunkt für ein solches Verhalten; insbesondere ist auch nichts dafür ersichtlich, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung beabsichtigt war, so zu verfahren.

cc) In den „Herstellungsaufwand gesamt“ durfte zum einen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand für die zentrale Schmutzwasseranlage eingehen, bei dem es sich um eigenen (der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG erwachsenen) Aufwand der Stadt handelt. Das ist der Fall hinsichtlich der durch die Stadt von der C… zum 1. Juli 1993 übernommenen Altverbindlichkeiten, die – wie § 18 Satz 2 KAG klarstellt – beitragsfähig sind. Ebenso ist es auch eigener Aufwand der Stadt, soweit sie aufgrund von Vereinbarungen mit bestimmten Erschließungsträgern betreffend einzelne Erschließungsmaßnahmen entgeltliche Anlagenzugänge hat.

dd) In den „Herstellungsaufwand gesamt“ durfte zum anderen der Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eingehen, den die Stadt der L… schuldet. Denn beitragsfähig sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG auch Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Damit ist nicht gemeint, dass nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand eines Dritten, dessen sich die Gemeinde bedient, beitragsfähig wäre, hinsichtlich dessen im Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens einerseits ein schon fälliger, andererseits aber auch noch nicht erfüllter Anspruch besteht. Das Schulden im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG ist im Rahmen der Globalkalkulation eines Beitragssatzes nicht schuldrechtlich, sondern im Lichte einer kalkulatorischen Betrachtungsweise zu verstehen. Danach „schuldet“ die Gemeinde dem Dritten im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sowohl denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, den sie dem Dritten bereits erstattet hat, als auch denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, der dem Dritten prognostisch entstehen und den die Gemeinde dem Dritten mit Blick auf das zwischen ihr und dem Dritten bestehende Verhältnis prognostisch zu erstatten haben wird. Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben. Denn auch nach der engeren Betrachtungsweise ist der in der Kalkulation angesetzte „Herstellungsaufwand gesamt“ nicht zu beanstanden.

Maßgeblich insoweit sind der Betreibervertrag der Stadt mit der L… aus dem Jahr 1999, die Betreiberverträge betreffend G…(vom 2. März 1998) und G… (vom 10. Februar 2003) sowie der Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 in der Fassung des Anpassungsverlangens vom 10. September 2007 (nicht aber in der Fassung der erst nach dem Kalkulationsstichtag vereinbarten „Klarstellung“ vom 4. Oktober 2010).

Der Betreibervertrag der Stadt mit der L… hat zwar einerseits die Zahlung eines von der Stadt periodisch zu zahlenden Entgelts vorgesehen (§ 12 des Vertrages), mit dem unter anderem auch die Herstellung und Vorhaltung der Abwasseranlagen entgolten werden sollte (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages). Die Entgeltregelung sollte sich aber ausschließlich auf die Gebührenberechnung beziehen, d. h. auf denjenigen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, den die Stadt über Gebühren refinanzieren sollte (§ 12 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages). Daneben sollte nach § 12 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages ein „Schuldverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG“ entstehen, soweit die L… im Rahmen ihrer Kalkulation Investitionen im Sinne des Beitragsrechts nach KAG ansetzte und die Stadt nach den Regeln des KAG berechtigt war, die mit dem Schuldverhältnis begründete Forderung durch Beitragserhebung zu refinanzieren. Anschlussbeiträge waren der L… zur Verfügung zu stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 3 des Vertrages). Sie sollten zur Deckung des Investitionsaufwandes verwendet werden (§ 12 Abs. 5 Satz 4 des Vertrages). Dies war bei der Kalkulation des Entgeltes entsprechend zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 5 Satz 5 des Vertrages). Die Investitionen in diesem Sinne und die Verteilung bei der Kalkulation innerhalb der L… zwischen Gebühren- und Beitragsfinanzierung waren zuvor mit der Stadt einvernehmlich zu klären (§ 12 Abs. 5 Satz 6 des Vertrages).

Die Betreiberverträge betreffend G… und G… enthalten in ihren § 12 jeweils gleichlautende Regelungen.

Der Abwasserbeseitigungsvertrag der Stadt mit der L… aus dem Jahr 2004 sieht in § 10 zum einen ein periodisches Leistungsentgelt für Investititionen in die Abwasseranlagen (§ 10 Abs. 2 des Vertrages) und zum anderen ein periodisches Leistungsentgelt für die Refinanzierung der bestehenden Anlagen und den Betrieb der Abwasseranlagen vor (§ 10 Abs. 3 des Vertrages). Er sieht indessen auch vor, dass für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Beiträge nach Maßgabe der von der Stadt erlassenen Satzungen erhoben werden (§ 9 Abs. 1 des Vertrages). Die Stadt ist verpflichtet, die erhobenen Beiträge an die L… weiterzuleiten (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages) Die LWG behandelt diese Beiträge gemäß den kommunalrechtlichen Bestimmungen als Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages).

Diese Regelungen sind nicht so zu verstehen, dass die Stadt sich jemals darauf hätte beschränken dürfen oder sich in Zukunft darauf beschränken dürfte, der L… ausschließlich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, in dem Anschaffungs- und Herstellungskosten, die bei der L… in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angefallen sind oder anfallen, nur als Rechnungsposten (in Form kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen) enthalten sind. Vielmehr ist in allen Verträgen zum Ausdruck gebracht worden, dass die Stadt substantielle Beiträge erheben und an die L… weiterleiten solle (das Gleiche gilt für die Gemeinden G… und G…), mit der Folge, dass sich ihre Entgeltverpflichtung jedenfalls mittelfristig in dem Umfang mindere, in dem sich eingenommene Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz gebührenmindernd auswirken (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Auch wenn in den Verträgen keine konkrete Beitragshöhe vereinbart worden ist, ist ihnen jedenfalls die Verpflichtung der Stadt zu entnehmen, sich um Beitragseinnahmen zu bemühen, die auf einen Beitragssatz von 3,40 Euro/m² hinauslaufen. Denn Hintergrund der Verträge ist der Umstand, dass alle seit 1993 bekanntgemachten Beitragssatzungen der Stadt durchgängig einen Anschlussbeitragssatz von (umgerechnet) 3,40 Euro/m² vorgesehen haben. Darüber hinaus haben die Stadt und die Gemeinden G… und G… sich verpflichtet, sich um alle in Frage kommenden Zuwendungen zu bemühen und die empfangenen Fördermittel an die L… weiterzuleiten (§ 11 Abs. 2 bis Abs. 5 der jeweiligen Betreiberverträge, § 7 des Abwasserbeseitigungsvertrages). Auch dies lässt erkennen, dass nicht die vereinbarten (Betreiber)Entgelte das vorrangige Mittel zur Deckung des Finanzbedarfs der L… in Bezug auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten sein sollten und sollen, sondern dass die Stadt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu bemühen hat, der L… vorrangig eine Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als solcher im Wege der Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln zukommen zu lassen.

ee) Soweit die Klägerseite die Höhe der bei der L… angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Frage stellt, weil in Jahresabschlüssen der L… und Beteiligungsberichten der Stadt namentlich zu Investitionssummen Zahlen enthalten seien, die sich nicht mit der Kalkulation deckten, wird dies durch den Beklagten plausibel damit erklärt, dass neben der L… auch andere (die Stadt selbst, Gemeinden G… und G… sowie Erschließungsträger gegen Verrechnung mit Beiträgen) in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage investiert haben und auch diese Kosten zu den Herstellungskosten gehören. Ein Kalkulationsfehler ist danach nicht ersichtlich.

b) In der Kalkulation und den nachgereichten Unterlagen sind auch die gebotenen Abzüge vom „Herstellungsaufwand gesamt“ vorgenommen worden.

aa) In der Kalkulation 2012 (Tabelle 12) sind zunächst Abzüge vorgenommen worden für Herstellungskosten, die nicht auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage entfallen (Fremdeinleiteranteile sowie Kosten für Fäkalannahmestation, in Summe 34.436.706 Euro). Das ist nicht zu beanstanden.

bb) Weiter sind Fördermittel und Zuschüsse, die zugunsten der Beitragspflichtigen gewährt worden sind, abgezogen worden (in Summe: 7.254.458 Euro). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung mit Blick u. a. auf die Anlage 2 der Kalkulation 2012 geltend gemacht hat, richtigerweise müssten weitere 2 Mio. Euro an Fördermitteln, die in der Kalkulation auf die (fiktive) Beitragslast der Stadt angerechnet worden seien, zugunsten der Beitragspflichtigen vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen werden. Dies leitet die Klägerseite daraus ab, dass die Stadt ca. 2,6 Mio. m² zu viel an eigenen Flächen in die Kalkulation eingestellt (5.132.068 m² statt angeblich nur 2,5 Mio. m²) und so zu viel der Fördermittel auf ihre eigene fiktive Beitragslast angerechnet habe. Dem ist indessen nicht weiter nachzugehen, weil der Beitragssatz auch dann nicht überhöht wäre, wenn die Stadt den Umfang ihrer eigenen (fiktiv beitragspflichtigen) Flächen in dem von der Klägerseite angenommenen Ausmaß überschätzt hätte. Zwar würde sich in der Beitragssatzberechnung dann der Zähler in Gestalt des beitragsfähigen Aufwandes verringern, weil von den „Herstellungskosten gesamt“ 2 Mio. Euro mehr an Fördermitteln abzuziehen wäre. Andererseits würde sich der Nenner in Gestalt der Verteilungsfläche ebenfalls verringern, und zwar um 2,6. Mio. m² bislang zu viel angesetzter Fläche. Dies würde den maximal zulässigen Beitragssatz indessen rechnerisch erhöhen und nicht absenken.

cc) Die Klägerseite meint, Erschließungsträger hätten auf Grund besonderer Verträge Einzelmaßnahmen in Bezug auf die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage getätigt und der Stadt die insoweit hergestellten Bestandteile der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage teilweise zu einem besonders niedrigen Preis überlassen. Die dadurch jeweils eingesparten Beträge müssten in der Beitragskalkulation als Zuschüsse Dritter beitragsmindernd berücksichtigt werden. Dies führt indessen nicht zu höheren Abzügen vom „Herstellungsaufwand gesamt“. Aus den Anlagen 5 und 6 zur Kalkulation 2012 und den betreffenden Erläuterungen auf S. 12 f. der Kalkulation ergibt sich, dass die Kosten der Einzelmaßnahmen maximal mit einem Betrag angesetzt worden sind, der dem Produkt aus der insoweit erschlossenen Fläche und dem satzungsmäßigen Beitragssatz von 3,40 Euro/m² entspricht; damit hat der Beklagte zunächst einmal sichergestellt, dass die übrigen Beitragszahler nicht besonders teure Anlagen in den Erschließungsgebieten querfinanzieren. Soweit die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Einzelmaßnahmen in den Erschließungsgebieten geringer gewesen sind als das genannte Produkt, sind in der Kalkulation auf der Aufwandsseite demgegenüber sogar nur die geringeren Kosten angesetzt worden. Damit ist der von der Klägerseite insoweit geforderte Abzug schon erfolgt, und zwar dadurch, dass in den „Herstellungsaufwand gesamt“ von vornherein nur der besonders günstige Preis eingegangen ist.

dd) Die Klägerseite meint, es müssten vom „Herstellungsaufwand gesamt“ auch anlagenbezogene Teile der Nutzungsentgelte abgezogen werden, die seit dem Jahr 1990 bis zum 30. Juni 1993 in Bezug auf in dieser Zeit vorgenommene Investitionen eingenommen worden seien. Dies ist unzutreffend, weil, wie der Beklagte erklärt hat, die zum 1. Juli 1993 bei der C… vorhandenen Anlagengüter von vornherein nur zum (insoweit schon verminderten) Restbuchwert übernommen worden und nur mit diesem verminderten Ansatz in die Beitragskalkulation eingegangen sind. Ein Fehler der Kalkulation ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich.

ee) Früher schon eingenommene Beiträge sind bei der hier in Rede stehenden Kalkulation nicht als Abzugsposten zum „Herstellungsaufwand gesamt“ anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben.

ff) Der in der Satzung bestimmte Beitragssatz ist auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren.

Ein solcher Abzug ist geboten. Eine Gemeinde darf keinen Aufwand im Wege der Beitragserhebung umlegen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung bereits durch entsprechende Anteile in Schmutzwassergebühren oder Schmutzwasserentgelten gedeckt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG lediglich für Erneuerungsbeiträge vorschreibt, dass die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG kalkulierten Abschreibungen außer Betracht bleiben. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung in Bezug auf Erneuerungsbeiträge vorgenommen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung für Herstellungsbeiträge ist kein „beredtes Schweigen“, sondern ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass im Zeitpunkt der Erhebung von Herstellungsbeiträgen regelmäßig noch nicht so viel an Gebühren oder Entgelten erhoben worden ist, dass die darin enthaltenen Anteile für die Finanzierung der Herstellungskosten zusammen mit dem Herstellungsbeitrag auch nur in die Nähe dessen geraten, was insgesamt durch Gebühren und Beiträge auf die Bürger umlegbar ist; der Gesetzgeber hatte das Problem überhaupt nicht im Blick. Er hat indessen von Anfang an geregelt, dass beitragsfähig nur der „sonst“ selbst von der Gemeinde aufzubringende Aufwand wäre (§ 8 Abs. 4 Satz 8 KAG). Dies ist jedenfalls nach der Einfügung des § 6 Abs. 2 Satz 5 in das Kommunalabgabengesetz im Jahr 1995 dahin zu verstehen, dass bereits durch Gebühren- oder Entgeltzahlungen gedeckte Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht beitragsfähig sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt (im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren) bei der Ermittlung der gebührenfähigen Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Damit hat der Landesgesetzgeber verhindern wollen, dass es im Hinblick auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage zu einer Doppelbelastung der Beitragszahler kommt (vgl. den Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 21. März 1995 zum eigenen Gesetzentwurf, Anlage zum Ausschussprotokoll 2/144 vom 4. April 1995; vgl. weiter die Abgeordnete Dettmann im Plenarprotokoll 2/17, S. 1457 der 2. Lesung vom 22. Juni 1995). Es sollte vermieden werden, dass die Bürger – in ihrer Gesamtheit – einerseits über Beitragszahlungen die Anschaffungs- und Herstellungskosten tragen, andererseits über bestimmte Benutzungsgebühren- oder -entgeltanteile noch einmal für den Verschleiß der schon von ihnen finanzierten Anlage zahlen. Dem entspricht es indessen, sie – in ihrer Gesamtheit – auch nicht durch Beiträge die Anschaffungs- und Herstellungskosten von etwas zahlen zu lassen, soweit sie dafür bereits Abschreibungen getragen haben. Hiervon geht auch der Beklagte aus, der eine Rückzahlung auf der Gebühren- oder Entgeltseite für geboten hält, sobald die eingenommenen Beiträge zusammen mit den Abschreibungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Beitragssatzung über Gebühren- und Entgeltanteile erwirtschaftet worden sind, die Grenze von 100 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage überschreiten. Eine solche Rückzahlung ist indessen kaum praktikabel, begünstigte u. U. andere als die Beitragszahler und führt zu der Frage, warum es überhaupt zulässig sein sollte, Beiträge so zu kalkulieren, dass, wenn sie eingenommen werden wie geplant, im Ergebnis ein Teil der Einnahmen wieder ausgekehrt werden müsste. Diese Frage ist auch mit Blick auf den beitragsrechtlichen Grundsatz zu verneinen, dass nur (mutmaßlich) erforderliche Kosten geltend gemacht werden dürfen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Beschluss des Senats vom 10. Februar 2010 – OVG 9 S 114.09 -, Juris Rn. 11 m.w.N.; ferner: Becker in Becker/Benedens u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2013, § 8 Rn. 235 ff.). Danach muss die Gemeinde ihr Beitragserhebungsermessen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) so ausüben, dass die erwarteten Beiträge zusammen mit den bis zum Satzungsinkrafttreten bereits eingenommenen Gebühren- und Entgeltanteilen zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt nicht überschreiten. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 – OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA; siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. und vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).

Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst indessen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (hier: § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB in der bis 28. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind. Diese Abschreibungen hat der Beklagte hier plausibel mit 31.051.194,25 Euro beziffert. Sofern der Beklagte höhere Einnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten erzielt haben mag als jeweils kalkuliert worden sind, kommt es darauf – entgegen der Ansicht der Klägerseite – nicht an. Mehreinnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten sind als solche gegebenenfalls auszugleichen, zurückzugewähren oder verbleiben im allgemeinen Haushalt; sie führen indessen nicht zu höheren als den für den jeweiligen Zeitraum maximalen planmäßigen Abschreibungen.

c) Die in der Kalkulation 2012 angesetzten beitragspflichtigen Flächen (34.591.611 m²) sind im Hinblick auf den satzungsmäßigen Beitragssatz nicht zu beanstanden. Das gilt auch mit Blick auf den Hinweis der Klägerseite, wonach die Auflistung aller Grundstücke in den Gemarkungen (Anlage 8 zur Kalkulation 2012) nicht wenige Grundstücke enthalte, bei denen als Vollgeschosszahl die Zahl „0“ angesetzt worden sei und die damit nicht als beitragspflichtig angesehen worden seien. Der Beklagte hat insoweit plausibel gemacht, dass es sich um nicht beitragspflichtige Flächen von Erschließungsanlagen, wie z.B. Straßen, oder um solche Außenbereichsflächen handelt, die nicht beitragspflichtig sind. Im Übrigen wird insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (Juris, Rn. 91 ff.) verwiesen.

II. Der angegriffene Beitragsbescheid ist ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung teilweise rechtswidrig.

1. Der festgesetzte Herstellungsbeitrag ist um 1.806,25 Euro überhöht, soweit der Beklagte auch für die Fläche des Flurstücks 1238 einen Beitrag festgesetzt hat. Diese Fläche hat – anders als das Flurstück 1200 – durch die Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage keinen beitragspflichtigen Vorteil erlangt. Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 1. Dezember 2008 verlangt für Innenbereichsgrundstücke u.a., dass sie baulich, gewerblich oder sonst in vergleichbarer Weise nutzbar sind. Das ist beim Flurstück 1238 nicht der Fall; vielmehr ist es im maßgeblichen Bebauungsplan „G…“ als eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt worden.

Das in Rede stehende Flurstück zählt auch nicht etwa deshalb zu den bevorteilten und damit beitragspflichtigen Grundstücken im Sinne der Satzung, weil es zusammen mit dem Flurstück 1200 ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne bilden würde. Der im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg schon kraft Gesetzes geltende wirtschaftliche Grundstücksbegriff (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 15.09 -, S. 17 EA und vom 12. November 2008 – OVG 9 A 3.08 -, Juris Rn. 30 jeweils m.w.N.) richtet schon die Bestimmung des anschluss- oder ausbaubeitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus (vgl. Becker, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Dezember 2011, Rn. 120 zu § 8 KAG) und definiert als Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne – unabhängig von der grundbuchmäßigen Abgrenzung – diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die der Eigentümer den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE – juris, Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (vgl. Urteile des Senats vom 12. November 2008 – OVG 9 A 3.08 -, juris, Rdnr. 30 und vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 15.09 -, S. 17 EA). Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Das ist regelmäßig die Fläche des Buchgrundstücks (OVG Brandenburg, a. a. O.). Aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung kann sich indessen – ausnahmsweise – ergeben, dass entweder erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche darstellen, oder dass die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2013 – OVG 9 N 92.12 -, Juris Rn. 14 ff. m.w.N.; Becker, a. a. O., Rn. 122 ff. m.w.N.).

Gemessen daran ist das Flurstück 1238 hier ein selbständiges Grundstück im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs. Es ist ein eigenständiges Buchgrundstück, denn es wird im Grundbuch unter einer eigenen Grundstücksnummer geführt (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks: Demharter, GBO, 28. Aufl., Rn. 15 zu § 2 GBO). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl aus planungsrechtlichen Gründen das Flurstück 1238 mit dem Flurstück 1200 zu einer wirtschaftlichen Einheit „verklammert“ und dadurch beitragspflichtig geworden wäre. Darüber hinaus hat es hier im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, die mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung am 1. Januar 2009 zusammengefallen ist, keine verwirklichte Baugenehmigung gegeben, die für ein Vorhaben auf dem Nachbarflurstück 1200 auch das Flurstück 1238 in Anspruch genommen und dieses Flurstück – obwohl selbst nicht bebaubar – gleichsam in ein größeres Baugrundstück integriert hätte; namentlich sind die maßgeblichen Grundflächenzahlen durch das nach einem bauaufsichtlichen Bauanzeigeverfahren (§ 58 BbgBO) realisierte klägerische Bauvorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Nebengebäude und Doppelgarage) ausweislich der „Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahlen…“ (Korrekturblatt Seite 14 zur Bauanzeige) auf dem Flurstück 1200 selbst – und nicht erst durch Hinzunahme des Flurstücks 1238 – gewahrt worden.

Der Umstand, dass das Flurstück 1238 möglicherweise mit als „Hausgarten“ zur Bebauung auf dem Flurstück 1200 genutzt wird, und der Umstand, dass die Zuwegung zum Flurstück 1238 über das Flurstück 1200 genommen werden mag, führen nicht dazu, dass das Flurstück 1238 eine wirtschaftliche Einheit mit dem Flurstück 1200 bilden würde; die insoweit möglicherweise bestehende Verbindung in der Nutzung beider Flurstücke ist unter dem Blickwinkel des Schmutzwasseranschlussbeitrages nicht vorteilsrelevant (vgl. zum Hausgarten bereits Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2009 – OVG 9 S 24.09 -, S. 4 f. EA).

2. Im Übrigen ist der angegriffene Beitragsbescheid nicht zu beanstanden.

a) Für seine Rechtmäßigkeit ist unerheblich, dass die Klägerseite Wohnungseigentümerin nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist. Wie oben ausgeführt bezieht sich der beitragspflichtige Vorteil nach dem Kommunalabgabengesetz auf Grundstücke und nicht auf Wohnungseigentumseinheiten als solche, wie auch nicht auf das Sondereigentum an einer Wohnung.

b) Die Festsetzung des Herstellungsbeitrags ist nicht verjährt. Die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO), die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO), ist nicht verstrichen. Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung – gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am wirksamen Satzungsrecht fehlte – mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 – OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Danach ist die sachliche Beitragspflicht für die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage erst mit dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 1. Dezember 2008 zum 1. Januar 2009 entstanden; diese Satzung ist die erste rechtswirksame Beitragssatzung der Stadt. Alle früheren Beitragssatzungen der Stadt wie auch der früher selbständigen Gemeinde G… haben an zumindest einem nich-tigkeitsbegründenden Fehler gelitten, indem sie die Vollgeschosszahlen für einerseits bebaute und andererseits unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich unangemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 2012 – OVG 9 B 18.11 -, S. 11 f. EA m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 72) oder keine Regelung darüber enthalten haben, wie die maßgebliche Anzahl der Vollgeschosse für (bebaute) Grundstücke im Außenbereich zu bestimmen sei (vgl. Beschluss des Senats vom 2. April 2013 – OVG 9 S 76-80.12 -, S. 5 f.).

c) Der angegriffene Beitragsbescheid – ist auch im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08 -, Juris) nicht zu beanstanden.

Nach dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber verpflichtet, (auch) für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass die Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liege – unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens – in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliege, desto mehr verflüchtige sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar könnten dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und trügen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliere der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet worden sei, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob er noch mit Belastungen rechnen müsse. Dies sei ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse (vgl. a. a. O., Rn. 45). Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setze (vgl. a. a. O., Rn. 46).

Dem wird das Kommunalabgabengesetz für Fälle, in denen – wie hier – der Herstellungsbeitragsbescheid bis zum 31. Dezember 2011 erlassen worden ist, gerecht. Insoweit hat der Gesetzgeber bereits eine hinreichende Regelung zur Berücksichtigung der vorgenannten Interessen der Bürger getroffen, indem er durch Gesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) einen Absatz 3a in den § 12 KAG eingefügt hat. Bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (§ 12 Abs. 3a Satz 1 KAG). Das gilt nur, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 noch nicht eingetreten ist (§ 12 Abs. 3a Satz 2 KAG). § 12 Abs. 3a KAG hat die Festsetzungsverjährung für bestimmte Fälle noch über das hinaus nach hinten verschoben, was nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in Verbindung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen gelten würde. Mit der Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG wollte der Gesetzgeber sich selbst und den Gemeinden und Wasser- und Abwasserverbänden Zeit für die Lösung des „Altanschließerproblems“ verschaffen. Das ist ausweislich der Gesetzesmaterialien in dem Bewusstsein geschehen, dass bei der Bemessung der Verjährungsfrist der Grundsatz der Rechtssicherheit sowie der Sinn von Verjährungsregelungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden herzustellen, zu beachten ist und dass der Beitragspflichtige innerhalb einer überschaubaren Frist Gewissheit über das Bestehen von Beitragsforderungen erlangen soll (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26. Juni 2008, LT-DrS 4/6422, S. 8). Dem hat der Gesetzgeber zwar insofern keine Taten folgen lassen, als er auch mit § 12 Abs. 3a KAG keinen absoluten zeitlichen Endpunkt für die Beitragserhebung gesetzt hat, sondern lediglich bestimmt hat, dass (noch laufende) Festsetzungsfristen frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ablaufen sollten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG klar erkennen lassen, dass seiner Ansicht nach die Eigentümer der im Land Brandenburg schon mit einer Anschlussmöglichkeit oder mit einem Anschluss versehenen Grundstücke (vorbehaltlich des § 12 Abs. 3a Satz 2 KAG) jedenfalls bis 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten. Die Regelung mag unmittelbar nur Satzungsgebiete betroffen haben, für die im Zeitpunkt der Neuregelung durch das Gesetz vom 2. Oktober 2008 bereits eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb der Ablauf der Festsetzungsfrist überhaupt vor dem 31. Dezember 2011 anstand; ihr lässt sich indessen erst recht für Satzungsgebiete, in denen noch keine wirksame Beitragssatzung bestand oder deren Wirksamkeit offen war, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 zuzulassen.

Dieser Stichtag stellt sich zeitlich auch als verfassungskonform dar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2013 den Spielraum betont, den der Gesetzgeber bei der Festlegung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung hat. Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten, als er eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 zugelassen hat. Vielmehr hatte er für die entsprechende Festlegung gute Gründe, nämlich die Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, die Schwierigkeiten bei der Gründung von Zweckverbänden, die Schwierigkeiten bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und die Schwierigkeit der Lösung des Altanschließerproblems.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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