VG München, Urteil vom 05.05.2015 – M 2 K 15.1096

August 8, 2021

VG München, Urteil vom 05.05.2015 – M 2 K 15.1096

Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 15.1096

Im Namen des Volkes

Urteil

5. Mai 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte: Straßenrecht; Rückschnitt von Sträuchern; Widmung als Eigentümerweg; Erledigung einer Anordnung durch Ersatzvornahme (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

… – Kläger –

gegen

… – Beklagte –

bevollmächtigt: Rechtsanwälte …

wegen Straßenrecht; Rückschnitt von Pflanzen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die ehrenamtliche Richterin …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 am 5. Mai 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung der Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klage ist gegen den Bescheid der Beklagten vom … Februar 2015 gerichtet, mit dem der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme zum Rückschnitt von Pflanzenwuchs verpflichtet wird, der vom klägerischen Grundstück in ein Wegegrundstück ragte.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und zu 1/33 Miteigentümer des Wegegrundstücks FlNr. … der Gemarkung …. Sein Wohngrundstück liegt mit der Nordseite an der …straße und mit der West- und Südseite an dem namenlosen Eigentümerweg auf FlNr. … an. Dieser Weg ist Teil der inneren Erschließung der um 1980 errichteten Reihenhaussiedlung „… ring“. Unter dem 2. Oktober 1980 hatte die Fa. … als damalige Bauträgerin für das Bauprojekt mit 33 Reihenhäusern unter Bezugnahme auf eine Vorkorrespondenz der Beklagten geschrieben: „Vereinbarungsgemäß stellen wir hiermit für die 33 Hauskäufer die Widmung der entsprechenden inneren Wege“. Anschließend wurde der Weg mit Verfügung vom … Oktober 1980, die von diesem Tag bis zum … November 1980 ausgehängt wurde, zum Eigentümerweg (mit Beschränkung auf Fußgängerverkehr und Kfz-Verkehr zum Be- und Entladen sowie für Einsatzzwecke) gewidmet. Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2012, 28. November 2013, 19. Dezember 2013 und 30. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Beschwerde aufgefordert, die von seinem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzen soweit zurückzuschneiden, dass Verkehrsteilnehmer ungehindert passieren können. Nachdem der Kläger u. a. die Wirksamkeit der Widmung in Frage gestellt hatte und diesen formlosen Aufforderungen nicht nachgekommen war, wurde er von der Beklagten mit Bescheiden vom … Februar 2014 und … März 2014 jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes zum Rückschnitt verpflichtet. Den am 1. April 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2014, Az: M 2 S 14.1381, abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen (vgl. Einstellungsbeschluss des BayVGH v. 15.7.2014 – 8 CS 14.1381). Die Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, abgewiesen. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wiederum formlos und ergebnislos aufgefordert hatte, den Rückschnitt bis zum 7. Februar 2015 vorzunehmen, erließ sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18. Februar 2015 mit folgenden Tenor:

„1. Herr … wird erneut verpflichtet, den von seinem Grundstück …straße 13 in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzenwuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet.

3. Falls Herr … die unter Nr. 1 genannte Verpflichtung nicht bis längstens 04. 03. 2015 erfüllt, wird die Gemeinde … den Pflanzenwuchs an Stelle und auf Kosten der Eigentümer (Ersatzvornahme) zurückschneiden und entfernen lassen. Hierfür werden vorläufige Kosten in Höhe von € 416,50 festgesetzt.

4. Herr … hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 15,33 Euro festgesetzt. Die Auslagen betragen 10,00 Euro.“

Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. Februar 2015 zugestellt.

Am 6. März 2015 wurde im Auftrag der Beklagten von einem Garten- und Landschaftsbauunternehmen der Rückschnitt durchgeführt und das Schnittgut entfernt.

Am 19. März 2015 erhob der Kläger Klage mit den Anträgen:

„a) den Bescheid der Beklagten vom … 02.2015 durch Gerichtsentscheid, notwendigenfalls durch Urteil, vollumfänglich aufzuheben

b) der Beklagten die Übernahme der Kosten des Klageverfahrens sowie der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen

c) Der Beklagten den sofortigen und auch späteren Vollzug der im angegriffenen Bescheid angedrohten Maßnahmen und Kosten zu untersagen.“

Zur Begründung führte der Kläger sinngemäß u. a. aus: Der Bescheid sei nicht umsetzbar, da der Rückschnitt bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Die sofortige Entfernung des Pflanzenüberhangs sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagten liege für den Rückschnitt ein Kostenangebot in Höhe von € 50,- vor und sie sei gehalten, die Maßnahmen nach öffentlicher Ausschreibung an den wirtschaftlichsten und kostengünstigsten Auftragnehmer zu vergeben. Bei den betroffenen Pflanzen handele es sich um sein Eigentum, weshalb es der Beklagten nicht zustehe, „die betreffenden Pflanzenteile in eigenen beauftragten Maßnahmen zurückzuschneiden und nachfolgend auch noch zusätzlich entfernen zu lassen.“ Der Rückschnitt sei nicht nur bis zur Grundstücksgrenze, sondern darüber hinaus vorgenommen worden, wobei auch Zwergkiefern zerstört worden seien. Kosten für die Entsorgung von Pflanzenteilen dürften nicht verlangt werden, weil er bereits Müllgebühren bezahle. Die Widmung des Weges sei gegen den Willen der früheren Eigentümer seines Grundstücks und erst nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung erfolgt. Die Inanspruchnahme der Wegefläche durch die Beklagte ohne jegliche Gegenleistung, erkennbare Betreuung und Pflichtenübernahme sei sittenwidrig, weshalb er die Widmung, soweit sie seinen Miteigentumsanteil betreffe, fristlos gekündigt habe. Das Verhalten der Beklagten sei mit dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Recht auf Eigentum und Selbstbestimmung unvereinbar. Die Widmung sei auch nicht erforderlich, da alle an dem Wegenetz anliegenden Grundstücke bereits durch andere im öffentlichen Besitz befindliche Straßenwege erschlossen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte von ihm und nicht von anderen Eigentümern, bei denen ein Pflanzenüberhang viel störender sei, einen Rückschnitt gefordert habe.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. April 2015, den Eilantrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Bei der Anordnung des Rückschnitts in Ziffer 1 und der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids handle es sich um schlichte Wiederholungen der in den vorangegangenen Bescheiden getroffenen Verfügungen, eine neue Sachentscheidung sei nicht getroffen worden. Der Eilantrag sei dahingehend zu verstehen, dass er sich nur gegen Ziffer 3 des Bescheids richte, also gegen die Androhung der Ersatzvornahme einschließlich der damit einhergehenden Festsetzung vorläufiger Kosten. Insoweit sei der Eilantrag unzulässig, weil die angedrohte Ersatzvornahme bereits vor Klageerhebung durchgeführt und mit dem irreversiblen Vollzug die Erledigung eingetreten sei. Im Übrigen seien Klage und Eilantrag unbegründet. Selbst wenn in der erneuten Anordnung des Pflanzenrückschnitts eine erneute Verfügung zu sehen wäre, sei die hiergegen erhobene Klage unbegründet. Dies sei bereits mit Urteil vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, entschieden worden und der Sachverhalt und die Maßstäbe für die rechtliche Würdigung hätten sich insoweit nicht geändert. Die Androhung der Ersatzvornahme einschließlich der vorläufigen Festsetzung der Kosten sei rechtmäßig, insbesondere habe Aussichtslosigkeit einer erneuten Zwangsgeldandrohung festgestanden.

Mit Schreiben des Gerichts vom 17. April 2015 wurde den Beteiligten der am 22. Dezember 1978 zwischen der Firma … und den Voreigentümern über das Grundstück FlNr. … und einen 1/33 Miteigentumsanteil am Wegegrundstück FlNr. … übersandt, der in Ziffer VII.4. die Erklärung der damaligen Käufer (und Voreigentümer des Klägers) enthält, dass sie mit einer Widmung der im Miteigentum stehenden Wegeflächen einverstanden sind.

Die Beklagte äußerte dazu mit Schriftsatz vom 22. April 2015, aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass die Voreigentümer des Klägers mit der Widmung einverstanden gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2015 beantragte der Kläger:

“ a) Absetzung des bisher für den 5. Mai 2015 um 9 Uhr festgelegten Verhandlungstermins und spätere Neuansetzung in zeitlich gebührlichem Abstand nach Klärung prozessualer Erfordernisse sowie nach Gewährung des gemäß c) erbetenen Schriftsatzfrist

b) Vorübergehende Aussetzung des Klageverfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung zur Klagesache M 2 K 14.1380/1381 und bis zu möglichem Abschluss einer möglichen Prüfung der Korrektheit der im Zuge von im Miteigentum des Klägers stehenden Wegen im Siedlungsgebiet „… ring“ erfolgten Widmung als öffentliche Wege

c) Einräumung einer Schriftsatzfrist mit angemessener Dauer von mindestens 4 Wochen für dem Kläger mögliche Prüfung und Reaktion auf Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 10. April 2015

d) Zusendung eines vollständigen Exemplars des Kaufvertrags des Erstbesitzers einschließlich aller dazu existierenden Anlagen für die aktuell im Eigentum des Klägers befindlichen und klagerelevanten z.T. in ME.Anteilen dem Kläger gehörenden Grundstücke

e) Die Beklagte zur Vorlage des gesamten im Zusammenhang mit bau- und baudurchführungsbezogenen Genehmigungsvorgängen sowie der im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Widmung von im Miteigentum des Klägers befindlichen Wegen stehenden Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem an Errichtung, Verkauf und Verwertung der betreffenden Grundstücke im Siedlungsbereich „… ring“ gegenüber der Beklagten als Bauausführendem und Antragsteller der dazu erforderlichen Genehmigungen agierenden Bauträger, sowie die Vorlage der Baugenehmigungen zum betreffenden Bauvorhaben durch die Beklagte zu möglicher Prüfung durch Gericht und Kläger zu veranlassen“

Hinsichtlich der mehrseitigen, als „vorläufig“ bezeichneten Begründung, wird auf den Schriftsatz vom 2. Mai 2015 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 erklärte die Beklagte, dass in Ziff. 3. Satz 2 des Bescheids vom … Februar 2015 das Wort „festgesetzt“ durch das Wort „veranschlagt“ ersetzt wird. Der Kläger führte u. a. ergänzend aus, ein Rückschnitt des Pflanzenüberhangs sei nach der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Bestandes an Bäumen vom … Juli 1993 unzulässig gewesen. Anträge des Klägers auf Vertagung der mündlichen Verhandlung und auf Einräumung einer Schriftsatzfrist sowie mehrfache Ablehnungsgesuche des Klägers wurden abgelehnt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Gerichts vom 3. Juni 2014, Az: M 2 S 14.1381, und vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 entschieden werden.

a) Den Anträgen des Klägers auf Verlegung und Vertagung der mündlichen Verhandlung sowie auf Einräumung einer Schriftsatzfrist brauchte nicht stattgegeben zu werden. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzgebers, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 102 Rn. 7). Kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung ist die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten, wenn er dies nicht genügend entschuldigt (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO). In diesem Verfahren hat der Kläger seine Anträge auf Terminsänderung im Wesentlichen damit begründet, dass er Zeit brauche, um auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10. und vom 22. April 2015 einzugehen. Dieses Vorbringen hat eine Terminsänderung nicht erfordert.

Der Schriftsatz vom 10. April 2015 wurde dem Kläger laut Versendungsvermerk der Geschäftsstelle des Gerichts (in der Akte M 2 S 15.1097) mit Schreiben vom Dienstag, den 14. April 2015, zugestellt. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten innerhalb und außerhalb des Gerichts dürfte dieser Schriftsatz dem Kläger spätestens am Samstag, dem 18. April 2015, zugegangen sein. Dafür spricht auch, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 15. April 2015 dem Kläger nachweislich am 17. April 2015 zugestellt wurde. Selbst wenn es – wie vom Kläger behauptet – durch Arbeitsniederlegungen bei der Deutschen Post AG zu Verzögerungen bei der Postzustellung gekommen sein sollte, müsste der Schriftsatz vom 14. April 2015 spätestens in der ersten Hälfte der 17. Kalenderwoche zugegangen sein, während, abgesehen von der nicht weiter substantiierten Behauptung des Klägers, nichts dafür spricht, dass ihm der Schriftsatz „erst seit einigen wenigen Tagen (Schriftsatz vom 2. 5. 2015, Seite 3) zugegangen war. Zudem enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2015 neben der Angabe, der Rückschnitt sei im Auftrag der Beklagten durchgeführt worden, keine Tatsachenangaben, die dem Kläger nicht schon aus den abgeschlossenen Verwaltungsstreitsachen M 2 K 14.1380 und M 2 S 14.1381 bekannt waren oder der mit Schreiben der Beklagten vom 2. April 2015 vorgelegten Verwaltungsakte zu entnehmen waren. Soweit im Schriftsatz vom 10. April 2015 geäußert wurde, Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom … Februar 2015 seien lediglich wiederholende Verfügungen, Klage und Eilantrag würden sich nur gegen Ziffer 3 dieses Bescheids richten und die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Anordnung habe sich, soweit darin nicht bloß eine wiederholende Verfügung gesehen werden sollte, mit der Durchführung der Ersatzvornahme erledigt, folgt das Gericht ohnehin nicht diesen Auffassungen (dazu nachfolgend).

Der kurze Schriftsatz vom 22. April 2015 wurde dem Kläger tatsächlich erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 übergeben. Er enthält jedoch neben dem Hinweis auf die im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1978 enthaltene und dem Kläger spätestens seit Übersendung einer Ablichtung des Vertrags bekannte Zustimmungserklärung der Voreigentümer lediglich die bereits im Verfahren M 2 K 14.1380 geäußerte Ansicht der Beklagten, dass der Einwand des Klägers gegen die Wirksamkeit der straßenrechtlichen Widmung nicht zutreffe. Zudem hatte der Kläger während der mehrfachen Unterbrechungen der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, den 15 Zeilen umfassenden Text zur Kenntnis zu nehmen und sich in der mehrstündigen Verhandlung dazu zu äußern.

Auch die Behauptung des Klägers, er habe erst in der mündlichen Verhandlung erfahren, dass der am 6. März 2015 durchgeführte Rückschnitt der Bepflanzung von der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei, hat keine Terminsänderung gerechtfertigt. Es musste für den Kläger, der den streitgegenständlichen Bescheid vom … Februar 2015 und dessen Vorgeschichte kennt, offensichtlich sein, dass es sich bei dieser Maßnahme um die von der Beklagten angedrohte Ersatzvornahme handelte, der Rückschnitt also von der Beklagten veranlasst worden war. Im Übrigen hatte die Beklagte bereits in der Klage- und Antragserwiderung vom 10. April 2015 (auf Seite 3) ausdrücklich erklärt, dass sie die Ersatzvornahme, d. h. den Rückschnitt, durch eine beauftragte Fachfirma habe durchführen lassen.

b) Ebenso wenig bedurfte es einer „Aussetzung des Klageverfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über die Klagesache M 2 K 14.1380/1381.“ Das Verfahren M 2 S 14.1381 wurde mit Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Juni 2014, das Klageverfahren M 2 K 14.1380 mit Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (am 10. Dezember 2014) rechtskräftig abgeschlossen.

c) Die weiteren im Schriftsatz vom 2. Mai 2015 enthaltenen Verfahrensanträge sind unbehelflich. Eine Zusendung aller Anlagen zum Kaufvertrag vom 22. Dezember 1978 war nicht erforderlich, zumal der Kläger als Grundstückseigentümer selbst Einsicht in das Grundbuch und die Grundakte nehmen kann, soweit es sein Grundstück betrifft (vgl. § 14 Grundbuchordnung). Ebenso wenig war die Beklagte zur Vorlage der vor über 30 Jahren angefallenen Genehmigungs- und Widmungsunterlagen zu veranlassen. Die Widmungsunterlagen hatte die Beklagte bereits im Verfahren M 2 K 14.1380 vorgelegt, sie sind dem Kläger und dem Gericht hinlänglich bekannt. Die Baugenehmigungsunterlagen für die im „… ring“ errichteten Gebäude sind nicht entscheidungserheblich.

d) Der Erklärung des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung, er halte diejenigen Mitglieder der Kammer für befangen, die für die Ablehnung seines Antrags auf Einräumung einer Schriftsatzfrist gestimmt hätten, war nach dem Hinweis des Gerichts, dass ihm die betreffenden Mitglieder der Kammer wegen des Beratungsgeheimnisses (§§ 43, 45 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz) nicht benannt werden können, nicht weiter nachzugehen. Soweit die Erklärung des Klägers als Ablehnungsgesuch zu verstehen war, war dieses als rechtsmissbräuchlich abzulehnen.

2. Gegenstand dieses Klageverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom … Februar 2015 mit Ziffern 1, 3 und 4 (während die Vollzugsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids Gegenstand des Verfahrens M 2 S 15.1097 ist). Dies ergibt sich aus Buchstabe a) der Klageschrift, wonach beantragt wird, den Bescheid vollumfänglich aufzuheben. Dagegen sind die von der Beklagten noch nicht erhobenen Kosten der Ersatzvornahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Ziffer 3 des Bescheids die Kosten der Ersatzvornahme nicht „festgesetzt“ sondern – entsprechend dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 4 S. 1 BayVwZVG – „veranschlagt“ werden sollen.

3. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist Ziffer 1 des Bescheids vom … Februar 2015 nach seinem objektiven Erklärungswert nicht nur als eine die Rückschnittsanordnungen in den bestandskräftigen Bescheiden vom … Februar 2014 und vom … März 2014 bloß wiederholende Verfügung zu verstehen, sondern als eigenständiger Verwaltungsakt (Zweitbescheid). Dies folgt aus der Verwendung des Wortes „erneut“, aus der Bezugnahme der in Ziffer 2 ausgesprochenen Vollzugsanordnung auf Ziffer 1 des Bescheids und aus der Angabe der Befugnisnorm in Ziffer II der Bescheidsgründe. Folglich ist nicht nur gegen die in Ziffer 3 ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme, sondern auch gegen die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Rückschnittsanordnung die Anfechtungsklage statthaft.

Die Anordnung des Rückschnitts und die Androhung der Ersatzvornahme haben sich auch nicht durch die am 6. März 2015 durchgeführte Ersatzvornahme erledigt, denn von diesen Verfügungen gehen weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – BayVBl 2009, 184 f.) In einem nachfolgenden Streit über die Kosten der Ersatzvornahme könnte der Kläger die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen nicht mehr rügen (BVerwG a. a. O.; BayVGH, B.v. 21.10.2009 – 20 ZB 09.2316 – juris Rn. 5).

4. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung des Pflanzenrückschnitts und die Androhung der Ersatzvornahme sind rechtmäßig und verletzen den Kläger folglich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

a) Die Verpflichtung des Klägers, den von seinem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzenbewuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und Art. 66 Nr. 4 BayStrWG. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG kann die Beklagte als örtliche Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden. Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Kläger den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Art. 66 Nr. 4 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG verwirklicht, indem er es unterließ, die von seinem Garten in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Äste und Zweige zurückzuschneiden. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG dürfen unter anderem Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Anpflanzungen aller Art im Sinne dieser Vorschrift sind Bäume, Sträucher, Stauden, Hecken, lebende Zäune und anderes mehr (Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand 15.10.2014, Art. 29 RdNr. 21). Das Verbot erfasst nicht nur die Neuanlegung von Anpflanzungen, sondern auch das wachsen lassen von Pflanzen. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der eine Anpflanzung derart in den Lichtraum einer Straße hineinwachsen lässt, dass hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann, eine „Anpflanzung anlegt“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG, selbst wenn er die (frühere) Anpflanzung nicht selbst vorgenommen hat (Beschluss vom 04.04.1995, Az.: 3 ObOWi 30/95, BayVBl 1995, 541). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Anlieger eine selbst vorgenommene oder eine (z. B. vom Voreigentümer) übernommene Anpflanzung solange weiter wachsen lässt, bis sie die verbotene Wirkung erreicht (Wiget a. a. O., RdNr. 26). Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG zuwider handelt, kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 66 Nr. 4 BayStrWG) und begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 OWiG, gegen die die Beklagte als örtliche Sicherheitsbehörde im Wege einer sicherheitsrechtlichen Anordnung einschreiten kann (vgl. Wiget a. a. O., Rn. 28).

Wie die von der Beklagten mit der Verwaltungsakte vorgelegten Lichtbilder (Blatt 7 ff., 18 ff. der Verwaltungsakte) bestätigen, ragten die auf dem Grundstück des Klägers angelegten Gehölze erheblich, nämlich stellenweise mehr als 1 m weit, in das Lichtraumprofil des Eigentümerwegs hinein und nahmen dort etwa die Hälfte der Wegbreite ein. Es liegt auf der Hand, dass diese Zweige, zumal wenn sie belaubt oder mit Schnee bedeckt waren, die Sicht behindern und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Eigentümerweg beeinträchtigen konnten, auch wenn nach der Widmung nur Fußgängerverkehr und ein beschränkter Anliegerverkehr zulässig ist. Die Zweige haben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs konkret beeinträchtigt.

Die gegen die Anordnung vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch.

b) Gegen die Wirksamkeit der am … Oktober 1980 verfügten und vom … Oktober bis … November 1980 öffentlich bekannt gemachten Widmung des Wegegrundstückes Fl.Nr. … als Eigentümerweg bestehen keine Bedenken. Die Widmung, für deren Nichtigkeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist seit fast 35 Jahren bestandskräftig. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderlichen Zustimmung der damaligen Miteigentümer des Wegegrundstückes. Diese haben sich im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1978 im Abschnitt VII (Erschließung, Gemeinschaftsanlagen) unter Ziffer 4. ausdrücklich mit einer Widmung der im Miteigentum der Reihenhauseigentümer stehenden Verkehrsflächen einverstanden erklärt. Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen die nicht nichtige und seit Jahrzehnten bestandskräftige Widmung sind unbehelflich. Auf die zeitlich vor der Widmung erfolgte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der früheren Miteigentümer kann sich der Kläger nicht berufen. Falls die für privatrechtliche Verfügungsgeschäfte geltende Regelung des § 883 Abs. 2 BGB auf die öffentlich rechtliche Widmung überhaupt (analog) anwendbar ist, wäre die Berufung darauf 35 Jahre später durch den Rechtsnachfolger der damals Zustimmenden als widersprüchliches, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten unbeachtlich (§ 242 BGB). Die vom Kläger gegenüber der Beklagten erklärte „Kündigung“ ist schon deshalb bedeutungslos, weil die Zustimmung zur Widmung allenfalls von allen Miteigentümern gemeinsam widerrufen werden könnte (Wiget a. a. O., Art. 6 Rn. 22 a).

c) Die Anordnung ist auch verhältnismäßig, nachdem die überhängenden Zweige und Äste nicht nur die Sicht behinderten, sondern bei Begegnungsverkehr, z. B. eines Lieferautos mit Fußgängern, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Weg beinträchtigen konnten; die Verkehrsfläche ist nur einige Meter breit und nicht in Fahrbahn und Gehbahn unterteilt, und an manchen Stellen ragten die vom klägerischen Grundstück überhängenden Äste ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder in einer Höhe von weniger als 2,50 m mindestens 1 m weit in die Verkehrsfläche hinein. Soweit die Gehölze durch den am 6. März erfolgten Rückschnitt in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden, hat der Kläger dies hinzunehmen und rechtfertigt dies nicht die fortdauernde rechtswidrige Inanspruchnahme des Verkehrsraums durch überhängende Äste und Zweige.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihr Entschließungsermessen in dieser Weise ausübt und insbesondere auch den Kläger, bei dem nach den vorgelegten Lichtbildern der Überhang besonders groß ist, zum Rückschnitt auffordert. Aber selbst wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen nicht zeitnah in der gebotenen Weise einschreiten und damit in diesen Fällen möglicherweise ermessenswidrig handeln sollte, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BVerwG, U. v. 4.9.1990 – 1 C 7/88 – juris Rn. 31).

d) Der Einwand des Klägers, nach der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Bestandes an Bäumen vom … Juli 1993 hätte er der Anordnung gar nicht nachkommen dürfen, ist unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von der Rückschnittsanordnung überhaupt in den Schutzbereich der Verordnung fallende Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm in 1m Höhe (vgl. § 4 Nr. 1 der Verordnung) betroffen waren und zugleich ein Verbotstatbestand gemäß § 3 der Verordnung erfüllt war. Denn jedenfalls kann der angeordnete Rückschnitt als eine von den Verboten der Verordnung ausgenommene Maßnahme in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (§ 4 Nr. 4 der Verordnung) gelten.

e) Die Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Insbesondere war die Rückschnittsanordnung für sofort vollziehbar erklärt, die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes nicht erfolgversprechend und die dem Kläger gesetzte Frist angemessen (von der Bescheidszustellung am 19.2.2015 bis Fristablauf am 4.3.2015: 11 Werktage), zumal der Kläger bereits seit Zustellung der für sofort vollziehbar erklärten Rückschnittsanordnung vom … Februar 2014 zum Rückschnitt verpflichtet war.

5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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