KG, Beschluss vom 25.03.2015 – 9 W 42 – 46/14

August 14, 2021

KG, Beschluss vom 25.03.2015 – 9 W 42 – 46/14

In gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG die Kostenentscheidung am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren, soweit die Kostenberechnung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand hält und andere Billigkeitsgründe nicht gegeben sind.

Tenor
Auf die Beschwerde der Kostenschuldner wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2014 (82 OH 113/13, 82 OH 115/13, 82 OH 127/13, 82 OH 49/14, 82 OH 50/14) abgeändert und um folgenden Kostenausspruch ergänzt:

Die Notarin hat die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Kostenschuldner zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Notarin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Die Notarin rechnete ihre notariellen Tätigkeiten für die Kostenschuldner ab (Entwurf einer letztwilligen gegenseitigen Verfügung, Beurkundung von Vorsorgevollmachten mit Betreuungsverfügung für jeweils beide Kostenschuldner sowie von Patientenverfügungen jeweils für beide Kostenschuldner). Die Kostenschuldner haben die fünf Kostenberechnungen bei der Notarin beanstandet, welche die Berechnungen dem Landgericht zur Prüfung vorgelegt hat.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Kostenschuldner hätten einen Entwurfsauftrag für die letztwillige gegenseitige Verfügung nicht erteilt, und hat die den Entwurf betreffende Kostenberechnung aufgehoben. Für die Vorsorgevollmachten mit Betreuungsverfügung sowie die Patientenverfügungen könne die Notarin lediglich 36,00 Euro verlangen; sie habe amtspflichtwidrig die Kostenschuldner nicht über die Höhe der Kosten belehrt, nachdem sie zuvor (im privaten Kreis) geäußert habe, für eine Patientenverfügung entstünden lediglich Kosten in Höhe von 36,00 Euro. Insoweit hat das Landgericht die Kostenberechnungen herabgesetzt.

Eine Kostenentscheidung enthält der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung nicht. Zur Begründung führt das Landgericht aus, es entspreche nicht der Billigkeit, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, es läge auch keiner der in § 81 Absatz 2 FamFG geregelten Fälle vor.

Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich die Beschwerde der Kostenschuldner. Die Notarin hat die Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen.

II.

Die gemäß § 129 Absatz 1 GNotKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Landgericht hat die angefochtene Kostenentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen, so dass der Senat eine Ermessensentscheidung gemäß § 81 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG zu treffen hatte. Es entspricht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz der Notarin aufzuerlegen.

1. Die Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG kann der Senat nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Landgericht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder sein Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt hat.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass die Beschwerde allein eine Überprüfung auf Ermessensfehler eröffnet und ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts ersetzt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 – I-3 Wx 115/13, 3 Wx 115/13 -, Rn. 46, juris; Beschluss vom 28. März 2011 – I-3 Wx 13/11, 3 Wx 13/11 -, Rn. 15, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03. Januar 2013 – II-2 UF 207/12, 2 UF 207/12 -, Rn. 8, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2012 – 4 WF 259/12 -, Rn. 12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 04. Mai 2012 – 10 UF 69/12 -, Rn. 12, juris; Zimmermann in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 81a).

Dies hat auch der Bundesgerichtshof für die vergleichbare Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 93a Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. ausdrücklich entschieden. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Stattdessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur darauf überprüfen, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 -, Rn. 15, juris).

2. Das Landgericht hat bei der angefochtenen Kostenentscheidung das von § 81 FamFG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

a) Das Landgericht hat zunächst den Umfang des von § 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG eingeräumten Ermessens verkannt.

Das Landgericht geht nach wie vor davon aus, dass in Notarkostenverfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen habe (Seite 2 Absatz 3 des Nichtabhilfebeschlusses). Es fühlt sich an den nach altem Recht geltenden Grundsatz gebunden, wonach in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, von dem abzuweichen das Obsiegen bzw. Unterliegen eines Beteiligten allein keine Veranlassung gebe. Anders als unter der Geltung von § 13 a Absatz 1 Satz 1 FGG gilt dieser Grundsatz nach neuem Recht jedoch nicht mehr. Dadurch verstellt sich das Landgericht den Blick auf den Umfang seines Ermessens.

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen, es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Diese Vorschrift geht nicht (mehr) von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, wonach etwa die Tragung der Gerichtskosten durch den Antragsteller oder die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten die Regel, die Kostenerstattung mithin die Ausnahme darstellen würde. Vielmehr knüpft sie die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 – I-3 Wx 115/13, 3 Wx 115/13 -, Rn. 48, juris; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 – 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris). Nach dem Willen des Reformgesetzgebers soll den Gerichten mit der Neuregelung des § 81 FamFG die Möglichkeit gegeben werden, im jeweiligen Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Die nach früherem Recht in § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Grundregel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, wurde deshalb bewusst nicht in die Neuregelung übernommen. Mit dieser im Hinblick auf die Ermöglichung einer für den jeweiligen Einzelfall sachgerechten Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeräumten Gestaltungsfreiheit der Gerichte ist es nicht zu vereinbaren, die Kostenverteilung nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorzunehmen. Das Gericht hat vielmehr in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände die Kostenentscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 15/13 -, Rn. 11, juris). Die Neuregelung stellt mithin eine Abkehr von dem herkömmlichen Grundsatz dar (Zimmermann in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 44; Schindler in Münchner Kommentar, 2. Auflage 2013, § 81 Rn. 7).

Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise noch vertreten wird, § 81 FamFG bestimme keine grundlegende Abkehr von dem anerkannten Grundsatz, dass jeder Beteiligte in der Regel seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe (Feskorn in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 81 FamFG, Rn. 6; Keske in: Schulte-Baumert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage 2014, § 81 Rn. 10), an diesem Grundsatz habe sich nichts geändert (Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage 2011, § 81 Rn. 10; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Auflage 2013, § 81 Rn 3; OLG München, Beschluss vom 09. August 2010 – 31 Wx 2/10, 31 Wx 002/10 -, Rn. 22, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – II-4 UF 256/11, 4 UF 256/11 -, Rn. 4, juris), widerspricht dies dem erklärten Ziel des Gesetzgebers.

b) Darüber hinaus hat das Landgericht zum Teil die Gründe seiner Ermessensausübung in der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfbar offengelegt.

Da die Endentscheidung selbständig anfechtbar ist, muss das Ergebnis jeder Billigkeitsabwägung in der gerichtlichen Entscheidung nachprüfbar dargestellt werden. Ist hierzu in der Entscheidung nichts ausgeführt, lässt sich in der Regel nicht erkennen, dass das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 – I-3 Wx 13/11, 3 Wx 13/11 -, Rn. 19, juris).

Eine Begründung der Kostenentscheidung für die Aufhebung der Kostenberechnung für den Entwurf der letztwilligen Verfügung findet sich weder in der angefochtenen Entscheidung, noch in den im Nichtabhilfebeschluss nachgeschobenen Gründen der Kostenentscheidung gemäß § 81 Absatz 1 FamFG. Zwar führt das Landgericht ausdrücklich an, dass die Notarin unterlegen sei. Die weiteren Ausführungen beschränken sich allerdings auf die Feststellung, dass dies darauf beruhe, dass die Kostenschuldner nach der Rechtsauffassung der Kammer nicht Auftraggeber waren. Damit wird das als Billigkeitskriterium in Betracht kommende Unterliegen der Notarin zwar angesprochen, es ist aber nicht nachvollziehbar, welche Überlegungen das Landgericht schließlich dazu veranlasst haben, dennoch davon abzusehen, die Notarin mit Kosten zu belasten.

c) Bei der Kostenentscheidung bezüglich der Herabsetzung der Kostenberechnungen für die Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen hat das Landgericht nicht alle für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 15/13 -, Rn. 15, juris).

Zwar hat das Landgericht wohl auch insoweit das Unterliegen der Notarin in die Abwägung miteingestellt. Allerdings ist wiederum nicht nachvollziehbar, welcher berücksichtigungsfähige Umstand zugunsten der Notarin dazu geführt hat, dennoch von einer Kostenentscheidung zu deren Lasten abzusehen.

Das Landgericht führt hierzu aus, die Rechtslage zur „Amtspflichtverletzung in Form einer unrichtigen Kostenauskunft“ sei nicht so eindeutig gewesen, dass der Notarin hätte bewusst sein müssen, dass sie nicht mehr als die von der Kammer für zutreffend angesehenen Kosten verlangen durfte. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass sie die Sache zur Klärung der Kostenfrage der Kostenkammer vorgelegt hat. Damit könnte das Landgericht zugunsten der Notarin berücksichtigt haben, dass diese aus nachvollziehbarem Anlass das Kostenbeschwerdeverfahren eingeleitet hat. Soweit das Landgericht zugrunde legt, die Rechtslage sei nicht so eindeutig gewesen, könnte dies unter dem Gesichtspunkt beachtlich sein, dass das Unterliegen eines Beteiligten in den Hintergrund treten könnte, wenn der von diesem (erfolglos) im Verfahren vertretene Standpunkt auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 – I-3 Wx 115/13, 3 Wx 115/13 -, juris Rn. 48).

Immerhin hat das Landgericht aber festgestellt, dass die Notarin pflichtwidrig gehandelt hatte und den Kostenschuldnern dadurch ein Schaden in Höhe der berechneten Kosten entstanden ist. Eine (vom Landgericht im Ergebnis angenommene) Haftung der Notarin kommt aber nur bei schuldhaftem Handeln in Betracht. Das Landgericht muss im Rahmen der Hauptsacheentscheidung also zumindest davon ausgegangen sein, dass die Notarin die verletzte Amtspflicht hätte erkennen und erfüllen können. Dann ist aber der Schluss des Landgerichts nicht nachvollziehbar, die Rechtslage sei nicht so eindeutig gewesen, dass der Notarin hätte bewusst sein müssen, dass sie nicht mehr als die von der Kammer für zutreffend angesehenen Kosten verlangen durfte. Diese Argumentation zur Rechtfertigung der Kostenentscheidung würde die Begründung der Hauptsacheentscheidung in das Gegenteil verkehren. Im Rahmen der Kostenentscheidung kann insoweit aber kein anderer Maßstab gelten.

3. Ist die Ermessensausübung hiernach als fehlerhaft anzusehen, eröffnet dies eine eigene Ermessensentscheidung des Senates.

Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit im Sinne von § 81 Absatz 1 FamFG, die Kosten erster Instanz (hier nur die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Kostenschuldner, Gerichtskosten sowie Auslagen sind nicht angefallen – vgl. Sikora in: Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, § 128 Rn. 53) der Notarin aufzuerlegen.

a) Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist und räumt dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden, welches eine Beschränkung nur durch § 81 Abs. 2 FamFG erfährt, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 15/13 -, Rn. 11, juris). Dem genügt jedes Abwägungsergebnis, das nach den Umständen des Einzelfalles die Kostentragung durch einen bestimmten Beteiligten billig erscheinen lässt, nicht hingegen ist es, um einem Beteiligten die Kosten auferlegen zu können, erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG gleichkommen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 – I-3 Wx 115/13, 3 Wx 115/13 -, Rn. 48, juris; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 – 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris)

Das in § 81 FamFG eingeräumte Ermessen ermöglicht die Berücksichtigung verschiedenster Kriterien: Verfahrensart, Beteiligtenrolle, Unterliegen oder Obsiegen, Anlass zur Antragstellung, Antragsrücknahme und Erledigungserklärung, Verhalten im Verfahren (Mitwirkungspflichten, verspätetes Vorbringen), auch wirtschaftliche Verhältnisse und persönliche Lage oder Bedeutung für die Beteiligten (Feskorn in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 81 FamFG, Rn. 6; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Auflage 2013, § 81 Rn 3; Zimmermann in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 48).

Auch wenn das Unterliegen eines Beteiligten nicht zwingend zu einer Kostenauferlegung führen muss, so kann in Antragsverfahren ein Kriterium der Billigkeit doch das Maß des Antragserfolges sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 – I-3 Wx 115/13, 3 Wx 115/13 -, Rn. 48, juris; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 – 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris). Mag insoweit das bloße Unterliegen eines Beteiligten in einem Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für sich allein regelmäßig nicht ausreichen, um diesem eine Kostenerstattung aufzuerlegen (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Auflage 2013, § 81 Rn 5), so ist es mittlerweile doch allgemein anerkannt, dass jedenfalls in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Orientierung am Erfolg der Beteiligten der Billigkeit entspricht (Feskorn in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 81 FamFG, Rn. 6; Zimmermann in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 46). In diesen Verfahren entscheidet das Gericht verbindlich über subjektive Rechte der Beteiligten, die sich mit entgegengesetzten Interessen gegenüber stehen. Der Gegenstand des Verfahrens besteht nicht in persönlichen Beziehungen der Beteiligten zu einander oder der Fürsorge für einen Dritten, sondern ist rein vermögensrechtlicher Art (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Auflage 2013, § 81 Rn 5; Keske in: Schulte-Baumert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage 2014, § 81 Rn. 19; Schindler in Münchner Kommentar, 2. Auflage 2013, § 81 Rn. 13). Angesichts der Nähe dieser Verfahren zu den zivilprozessualen Verfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kostenentscheidung entsprechend den in diesen Verfahren geltenden Grundsätzen an dem Obsiegen und Unterliegen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 15/13 -, Rn. 16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 09. Februar 2012 – 19 UF 125/11 -, Rn. 4, juris; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 – 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 – I-3 Wx 13/11, 3 Wx 13/11 -, Rn. 28, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 07. Juni 2010 – 9 UF 49/10 -, Rn. 12, juris).

b) Diese Gesichtspunkte treffen auch auf die gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen zu, auf die gemäß § 130 Absatz 3 Satz 2 GNotKG die Vorschriften des FamFG anzuwenden sind.

Zwar ist jeder Notar verpflichtet, die entstandenen öffentlich-rechtlichen Gebührenforderungen einzufordern und sie bei Nichtzahlung im Regelfall auch beizutreiben (vgl. Ziff. VI. 3.1. Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer DNotZ 1999, 258). Aus dem hoheitlichen Charakter der Aufgabenwahrnehmung folgt, dass grundsätzlich die gesetzlich festgelegten Kosten erhoben werden müssen (Bormann, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, § 125 Rn. 1). Dies kann unter Umständen dazuführen, dass der Notar ein gerichtliches Verfahren über eine Kostenberechnung gemäß § 127 GNotKG selbst bei für ihn unsicherer Beweislage zu führen hat.

Andererseits beruht in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen ein Unterliegen des Notars regelmäßig darauf, dass die Notarkostenberechnung keinen Bestand hatte. Von einem Notar muss aber erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt, insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind, d.h. wenn die Tätigkeit des Notars einen Gebührentatbestand erfüllt bzw. Auslagen entsprechend entstanden sind. In diesem Sinne entspricht es auch in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen regelmäßig der Billigkeit gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG, die Kostenentscheidung jedenfalls dann, wenn die Kostenberechnung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand hält, grundsätzlich am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren. Dies schließt es nicht aus, im Einzelfall trotz Unterliegens eines Beteiligten von einer Auferlegung der Kosten abzusehen, weil besondere Umstände dies rechtfertigen.

c) Damit ist im vorliegenden Fall die weitgehende Aufhebung der Kostenberechnungen und das daraus folgende Unterliegen der Notarin mit der Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 81 Absatz 1 FamFG zu deren Lasten zu berücksichtigen, wohingegen ins Gewicht fallende Billigkeitsgründe, die zulasten der Kostenschuldner bzw. zugunsten der Notarin sprechen, nicht ersichtlich sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 – I-3 Wx 13/11, 3 Wx 13/11 -, Rn. 28, juris).

Trotz des teilweisen Obsiegens der Notarin hat der Senat die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Kostenschuldner der Notarin insgesamt auferlegt, weil die Kostenschuldner lediglich in einem verhältnismäßig geringfügigen Umfang unterlegen waren und die von der Notarin geltend gemachten Kosten nicht beanstandet hätten, wenn diese in der vom Landgericht als rechtmäßig angesehenen Höhe berechnet worden wären.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 81 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG. Insoweit ist auch hier maßgeblich, dass die Notarin aufgrund ihrer weitgehend aufzuhebenden Kostenberechnungen Anlass zu dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren gegeben hat und im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Andere Billigkeitsgründe, die eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Insbesondere fällt neben den genannten Umständen nicht ins Gewicht, dass die von dem Senat abzuändernde landgerichtliche Entscheidung Anlass der Beschwerde der Kostenschuldner war, da die hieraus erwachsenden Kosten noch Folge des durch die weitgehend fehlerhaften Kostenberechnungen veranlassten gerichtlichen Verfahrens sind.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 2 FamFG nicht zuzulassen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 61 Absatz 1 GNotKG, wobei das Kosteninteresse der Kostenschuldner maßgeblich war.

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