Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.2015 – 15 N 13.636

August 15, 2021

Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.2015 – 15 N 13.636

Tenor
I. Der am 10. Dezember 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet W.“ des Marktes L. ist unwirksam.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet W.“ des Antragsgegners, mit dem westlich entlang der nach Norden verlaufenden Bundesstraße B 22 Teilflächen ihrer landwirtschaftlich genutzten Fluren als Gewerbegebiet bzw. als private Grünflächen festgesetzt wurden und in dem ein von ihnen mitbenutzter, als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmeter Flurbereinigungsweg als aufzulassen und rückzubauen gekennzeichnet ist. Sie erhoben während der Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 29. Oktober bis 29. November 2012 erstmals mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30. Oktober (Antragsteller zu 1 und 2) sowie vom 19. November 2012 (Antragsteller zu 3) Einwendungen, die in weiteren Schreiben (jeweils vom 30. November 2012) ergänzt und vertieft wurden. In seiner Sitzung vom 3. Dezember 2012 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners die Satzung über den Bebauungsplan. Am 10. Dezember 2012 wurde der Beschluss ortsüblich bekannt gemacht. Am 22. März 2013 stellten die Antragsteller Anträge auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel, den Bebauungsplan bis zu einer Entscheidung über den am selben Tag gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 (Az.: 15 NE 13.634) lehnte der Senat die Eilanträge ab.

Die Antragsteller beantragen im vorliegenden Verfahren,

den am 10. Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungs-plan „Gewerbegebiet W.“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und die übrigen Details des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Vorgang des Antragsgegners verwiesen.

Gründe
Die Antragsteller können als Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke und als Nutzungsberechtigte eines nach den Festsetzungen des angegriffenen Plans aufzulösenden Flurbereinigungswegs Rechtsverletzungen im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen; ihre zulässigen Normenkontrollanträge haben auch Erfolg. Die Satzung des Antragsgegners über den Bebauungsplan „Gewerbegebiet W.“ leidet an formellen Fehlern, die bereits für sich gesehen zu ihrer Unwirksamkeit führen (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

1. Die aus einer Planzeichnung im Maßstab 1:1000 sowie aus den mit den Seitenzahlen 2.1 bis 2.5 versehenen textlichen Festsetzungen und damit aus insgesamt fünf Blättern bestehende Satzung ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GO sind gemeindliche Satzungen, zu denen gemäß § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 BauGB auch der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) zählt, auszufertigen und – anschließend – amtlich bekannt zu machen. Unabhängig von der zitierten einfachgesetzlichen Regelung ist die Ausfertigung durch das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verankerte Rechtsstaatsprinzip geboten (BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – juris Rn. 39 m.w.N.).

Vorschriften über die bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen einzuhaltenden Förmlichkeiten gibt es nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2015 – 2 CS 14.2456 – juris Rn. 8 a.E.). Insbesondere regelt Bundesrecht nicht, wie die hier erforderliche Ausfertigung auszusehen hat; §§ 47 bis 49 BeurkG regeln gänzlich andere Sachverhalte, weshalb sie (wohl) auch nicht entsprechend (vgl. § 1 Abs. 2 BeurkG) anwendbar sind. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans sind nach Landesrecht zu beurteilen (BVerwG, B.v. 9.5.1996 – 4 B 60/96 – BauR 1996, 670 = juris Rn. 3; B.v. 4.9.2014 – 4 B 31/14 – ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 5).

Die Ausfertigung soll die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen bestätigen (BVerwG, B.v. 16.5.1991 – 4 NB 26/90 – BVerwGE 88, 204 = juris Rn. 19). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Dieser Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht die Satzung aus einem Plan und einem Textteil, dann sind grundsätzlich entweder beide Teile auszufertigen oder der ausgefertigte Teil ist mit dem weiteren Teil untrennbar zu verbinden (vgl. – bspw. – § 44 BeurkG: „Schnur“). Die Ausfertigung nur eines Teiles genügt auch, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird, so dass beide Teile durch eine „gedankliche Schnur“ verbunden sind, die durch inhaltlich eindeutige Angaben keinen Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Satzungsteils aufkommen lässt (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 20.10.2014 – 15 N 12.1633 – juris Rn. 40 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer wirksamen Ausfertigung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet W.“. Kein einziges der aus sechs Blättern (Planzeichnung und davon gesonderte textliche Festsetzungen) bestehenden Satzung selbst ist von der ersten Bürgermeisterin unterschrieben worden. Bei dem von ihr am 10. Dezember 2012 unterzeichneten, aus einer Seite bestehenden Schriftstück handelt es sich allein um die Wiedergabe des Beschlusses Nr. 889 aus der Sitzung des Marktgemeinderats vom 3. Dezember 2012. Darin wird unter § 1 zwar der Bebauungsplan mit den planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zum Bestandteil der beschlossenen Satzung erklärt. In den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen finden sich im Anschluss daran – jeweils lose eingeordnet – unter den Bezeichnungen „Blatt 1“ und „Blatt 2“ aber lediglich eine vom planfertigenden Architekturbüro unterschriebene „Endgültige Fassung“, Datum 3. Dezember 2012, des Bebauungsplans Gewerbegebiet W. im Maßstab 1:1000 (unterhalb des Deckblatts 1) sowie nach dem Deckblatt 2 mit 2.1 bis 2.5 durchnummerierte „Textliche Festsetzungen“, die eingangs nur den mit einzelnen Flurnummern bezeichneten Geltungsbereich des ansonsten hier nicht mehr namentlich erwähnten Bebauungsplans beschreiben. Jedenfalls die textlichen Festsetzungen enthalten ihrerseits entweder keine (Blatt 2.2 bis 2.5) oder nur rudimentäre (Blatt 2.1) Hinweise auf ihre Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet W.“. Damit ist der angegriffene Bebauungsplan mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung nicht wirksam zustande gekommen.

2. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem Bekanntmachungsfehler.

Er verweist unter Nr. 5 (Emissionskontingentierung Lärm) der textlichen Festsetzungen auf tabellarisch angegebene Emissionskontingente „Lek“ nach DIN 45691, die auf bestimmten Parzellen weder tags noch nachts überschritten werden dürfen, ohne im Text des Bebauungsplans oder in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan zur Einsicht bereit liegt, eingesehen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 – 4 BN 21.10 – NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12, 13; B.v. 5.12.2013 – 4 BN 48/13 – ZfBR 2014, 158 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 20.5. 2014 – 15 N 12.1517 – juris Rn. 29 ff.). Nach den zitierten Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts muss die planende Gemeinde aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt oder erst aus dieser Vorschrift folgt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen zu ermitteln ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt dieser DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können.

Die DIN 45691 vom Dezember 2006 legt nach eigener Aussage Verfahren und eine einheitliche Terminologie als fachliche Grundlagen zur Geräuschkontingentierung in Bebauungsplänen beispielhaft für Industrie- oder Gewerbegebiete und auch für Sondergebiete fest und gibt rechtliche Hinweise für die Umsetzung. Sie wurde vom Unterausschuss „Geräuschkontingentierung“ im Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik im DIN und VDI erarbeitet. Für die Anwendung der DIN 45691 sind vier weitere DIN Normen (1320 – Akustik; 18005-1 – Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung; DIN 18005-1 Beiblatt 1, Schallschutz im Städtebau – Berechnungsverfahren – Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung; 45641 – Mittelung von Schallpegeln) und die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998, GMBl 1998 S. 503, erforderlich.

Der Antragsgegner hat im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans – wie eingangs erwähnt – hinsichtlich keiner der eben bezeichneten DIN-Normen darauf hingewiesen, dass die Planbetroffenen diese Vorschriften bei ihr einsehen können. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung wurden damit die Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an die Verkündung von Rechtsnormen stellt, verfehlt. Da der Bebauungsplan schon an einem Ausfertigungsmangel leidet, muss die Frage nicht mehr vertieft erörtert werden, weshalb die einen Bebauungsplan erlassende Gemeinde insoweit höheren Anforderungen unterworfen wird als der Bundesgesetzgeber, vgl. § 7 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG (archivmäßig gesicherte Hinterlegung jedermann zugänglicher Bekanntmachungen sachverständiger Stellen beim Deutschen Patentamt samt Hinweis hierauf in der Rechtsverordnung; vgl. ferner § 37 b Abs. 3 Satz 1 BImSchG: bloßer Hinweis auf DIN EN 15376 in drei verschiedenen Ausgaben), und der Landesgesetzgeber, vgl. die Bek. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 2013 (IIB9-4132-014/91 – AllMBl. S. 469), die in einer Anlage (Fassung Januar 2014) zahlreiche technische Regeln auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO als zu beachtende Technische Baubestimmungen einführt und wegen der Fundstellen der aufgeführten DIN-Normen fast ausschließlich auf die Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, verweist.

3. Auf die darüber hinaus gegen die Bauleitplanung bestehenden Bedenken des Senats wegen der inhaltlichen Zulässigkeit einzelner Festsetzungen – hier: unzureichende Erschließung eines Gewerbebetriebs für eine nicht näher bestimmte oder wenigstens bestimmbare Zeit über einen öffentlichen Feld- und Waldweg, Wegfall eines Flurbereinigungswegs ohne aus den Verfahrensunterlagen erkennbare Interessenabwägung, nicht erkennbarer Anlass für die konkrete Überplanung der Antragstellergrundstücke – kommt es nicht mehr an.

4. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss der Antragsgegner die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7, § 39 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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