VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 – 12 S 1057/21

September 1, 2021

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 – 12 S 1057/21

Auch für die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen gilt, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn die begehrte Leistung einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft.

Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. März 2021 – 8 K 4842/20 – geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Gründe
Die am 17.03.2021 eingelegte und am 07.04.2021 begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 08.03.2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Überbrückungshilfen für Studierende in pandemiebedingten Notlagen für die Kalendermonate Juli, August und September 2020 in Höhe von jeweils 500,00 Euro zu gewähren. Die Kammer hat einen Anordnungsgrund mit im Wesentlichen folgender Begründung angenommen: Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds bzw. an dessen Glaubhaftmachung dürften im Hinblick auf das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. Mit der vom Antragsteller begehrten Überbrückungshilfe solle allgemein denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage befänden, die unmittelbar Hilfe benötigten und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen könnten (vgl. Einführung in die „Zusätzliche[n] Nebenbestimmungen zur Durchführung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen (Richtlinien)“ in der Fassung vom 26.05.2020, Seite 2 der Richtlinien). Begehre ein Antragsteller eine solche Überbrückungshilfe gehe es um einen Lebenssachverhalt, bei dem gerichtlicher Rechtsschutz besonders zeitnah gewährt werden müsse, um überhaupt noch effektiv zu sein. Der Antragsteller habe unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens im gerichtlichen Verfahren sowie unter Einbezug seines Vortrags im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich weiterhin in einer schwierigen finanziellen Lage befinde und unmittelbar Hilfe benötige. Seine finanzielle Notsituation dürfte sich im Vergleich zu den Kalendermonaten Juli, August und September 2020 sogar noch verschärft haben, nachdem ihm nach Aktenlage im Februar 2021 letztmalig Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III in Höhe von 49,50 Euro gewährt worden sei.

Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht grundsätzlich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich jedoch, dass jedenfalls ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht gegeben ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 – 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2020 – NC 9 S 1346/20 -, juris Rn. 2, Senatsbeschluss vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 -, juris Rn. 10).

Für die Beurteilung, ob ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorliegt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz an (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.04.1990 – Bs IV 8/90 -, juris Rn. 2; Funke-Kaiser in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen. 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 487; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 335; Külpmann, a.a.O., Rn. 1446 ; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 27; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 54). Maßgebend ist daher, ob eine in diesem Zeitpunkt – hier der Entscheidung über die Beschwerde – bestehende Dringlichkeit es rechtfertigt, eine sofortige Regelung zu treffen.

Grundlage der vom Antragsteller begehrten Leistung ist Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den „Zusätzliche[n] Nebenbestimmungen zur Durchführung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen (Richtlinien)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in der Fassung vom 26.05.2020. Diese Überbrückungshilfe ist keine – rentengleiche – Dauerleistung, sondern dient als nichtrückzahlbarer Zuschuss der Behebung einer akuten finanziellen Notlage in einem bestimmten Monat (vgl. 4.1, 5.2, 5.3 dieser Richtlinie, die nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in ständiger Verwaltungspraxis durch den Antragsgegner angewendet werden ; siehe auch zur Einordnung der Überbrückungshilfe für Studierende als einer zwar nicht zweckgebundenen, aber auf eine konkrete monatliche Notlage bezogenen Hilfeleistung Meller-Hannich, Der Gläubigerzugriff auf Corona-Hilfen, MDR 2020, 1025, 1029).

Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Fall der vorliegenden Art ist es, dem Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller, d. h. gegenwärtig – noch – bestehender Notlagen notwendig sind. Regelungen über die einstweilige Bewilligung können daher grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind. Dies gilt nicht nur für die Zeit vor Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Gericht, sondern auch für spätere, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossene Zeiträume (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.11.2006 – 3 M 185/06 -, juris Rn. 5). Eine Eilbedürftigkeit ist daher regelmäßig nicht gegeben, wenn die begehrte Leistung in der Vergangenheit liegende Zeiträume (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2016 – OVG 6 S 6.16, OVG 6 M 21.16 -, juris Rn. 5), insbesondere solche betreffen, die vor der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.03.2013 – 1 B 306/13 -, juris Rn. 6).

Ausgehend hiervon hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat am 28.07.2020, 19.08.2020 und 17.09.2020 Anträge auf Gewährung von Überbrückungshilfen für Studierende in pandemiebedingten Notlagen in Höhe von 500 Euro pro Monat jeweils für die Kalendermonate Juli, August und September 2020 gestellt. Der Antragsgegner hat diese unverzüglich bearbeitet und stets noch innerhalb des betreffenden Monats, d.h. am 29.07.2020, 21.08.2020 und 18.09.2020, den Antrag für den jeweiligen Monat abgelehnt. Der hier streitgegenständliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch erst am 25.11.2020 gestellt worden. Selbst wenn man den ersten Rechtsschutzantrag in dieser Sache (8 K 4398/20) mit in den Blick nimmt, den der Antragsteller 28.10.2020 gestellt und – aus seiner Sicht aus Versehen (vgl. sein Schreiben vom 11.11.2020 – 8 K 4398/20 -, S. 21) – mit Erklärung vom 08.11.2020 zurückgenommen hat, hat er etliche Wochen verstreichen lassen, bevor er geltend gemacht hat, er befinde sich in einer solchen finanziellen Notlage, dass er dieser monatlichen Überbrückungshilfen bedürfe. Weshalb es dem Antragsteller vor diesem Hintergrund unzumutbar wäre, die von ihm geltend gemachten Ansprüche für die Vergangenheit allein im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens weiterzuverfolgen, ist von ihm nicht substantiiert unterbreitet worden.

Auf die Frage, ob dem Antragsteller überhaupt ein Anordnungsanspruch zur Seite stehen würde, kommt es daher nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 15) – gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO). Der Begriff der „Angelegenheiten der Fürsorge“ in § 188 Satz 1 VwGO bezieht sich auf Fürsorgemaßnahmen in einem weiteren Sinne und erfasst Sachgebiete, in denen soziale Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind, für die regelmäßig kennzeichnend ist, dass bestimmte Einkommens- und gegebenenfalls Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.2019 – 5 C 2.18 -, Rn. 37 ff.). Dieser Zweck trifft auch auf die Überbrückungshilfe für Studierende zu.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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