Kein Verbot des Bahnstreiks durch Landesarbeitsgericht: Lokführer dürfen weiter streiken
Das LArbG Frankfurt hat den Streik im Eisenbahnbetrieb in dem Eilverfahren der DB-Gesellschaften gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) nicht untersagt.
Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des ArbG Frankfurt vom 02.09.2021 bestätigt und die Berufung der DB-Gesellschaften zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht ist der Streik nicht rechtswidrig. Die GDL verfolge tariflich regelbare Ziele. Sie habe vor dem Streikaufruf und in der Verhandlung klargestellt, dass sie nicht dafür streike, über eine Klausel die Anwendung der GDL-Tarifverträge auf ihre Mitglieder in den Betrieben der DBGesellschaften zu erreichen, in denen diese Tarifverträge nicht zur Geltung kommen, weil dort eine höhere Zahl von Mitgliedern der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) beschäftigt sind.*
Bei dem Streik handele es sich auch nicht um einen unzulässigen Unterstützungsstreik. Die Streikenden unterstützten zwar den Streik für den Abschluss von Tarifverträgen für Bereiche, in denen nur wenige GDL-Mitglieder tätig sind. Entscheidend sei aber, dass die GDL-Mitglieder gleichzeitig in eigener Sache für einen Tarifabschluss streikten, z.B. für die Lokomotivführer:innen und Zugbegleiter:innen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
* In § 4a Abs. 2 TVG ist – sinngemäß – geregelt, dass bei kollidierenden Tarifverträgen verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft zur Anwendung kommt, der in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag).
Vorinstanz
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2. September 2021, Az. 21 Ga 158/21
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