Sozialgericht für das Saarland S 19 P 166/20

September 12, 2021

Sozialgericht für das Saarland S 19 P 166/20

1. Die auf § 150a Abs. 9 SGB XI beruhende Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) ist der richterlichen Auslegung und Interpretation nicht zugänglich.

2. Eine in einer ambulanten Palliativeinrichtung Beschäftigte gehört nicht zu dem Kreis der Begünstigten gemäß Nr. 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie, selbst wenn sie auch mit Tätigkeiten der Pflege befasst ist. Prägendes Element ihrer Tätigkeit ist das Erbringen von Leistungen der SAPV gemäß § 37b SGB V.

3. Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf professionell Pflegende und in der Pflege professionell Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den saarländischen Pflegebonus gemäß der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) vom 3. Juni 2020 in der Fassung vom 15. Juni 2020 (infolge: Richtlinie) zu gewähren.

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Die Klägerin, geboren 1990, ist als Gesundheits- und Krankenpflegerin in einem ambulanten Dienst, der SA., tätig. Die SA. gehört zu einem Unternehmen, das in seinem Leistungsangebot vier Versorgungsbereiche unterhält, nämlich den ambulanten Pflegedienst Sa., die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SA.)- Sa., die Tagespflege Sa. und den technischen Dienst Sa. (www.Google.de/Pflegedienst Sa.).

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Seit 1. November 2018 ist die Klägerin im Umfang von 38,5 Stunden pro Woche als Pflegefachkraft mit dem Aufgabengebiet SA.-Tätigkeiten angestellt.

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Mit dem am 30. Juni 2020 beim Beklagten eingegangenen Antrag begehrte sie die Gewährung des saarländischen Corona-Pflegebonus.

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Mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da nach Prüfung der eingereichten Unterlagen festzustellen sei, dass die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehöre.

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Dagegen hat sich die Klage um 15. Oktober 2020, am 12. November 2020 bei den Sozialgerichten für das Saarland eingegangen, gerichtet.

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Die Klägerin trägt vor:

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Sie sei als Begünstigte im Sinne Nr. 2. der Richtlinie anzusehen. Ihr Tätigkeitsbereich sei dieser Vorschrift zuzuordnen. Sie sei mit der Medikamentengabe, Verbandswechsel, Insulingabe, Versorgung mit Inkontinenzmaterial, Wechsel und Pflege des Blasenkatheters sowie Körperpflege befasst.

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Die Klägerin beantragt,

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1.den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2020 aufzuheben;

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2. den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, den saarländischen Pflegebonus gemäß der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) vom 3. Juni 2020 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen vor:

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Bei dem Pflegebonus handele es sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Die Zuwendung erfolge auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Gericht sei somit an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber verstehe. Da Richtlinien keine Rechtsnormen seien, unterlägen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung sei deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei. Eine Überprüfung habe sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden könne und bejahendenfalls, ob eine mögliche willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet sei. Willkür sei nur dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lasse.

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Die Klägerin sei vorliegend nicht Begünstigte, da sie in einer ambulanten Palliativpflege-Einrichtung arbeite. Nach der Förderpraxis seien Beschäftigte dieser Einrichtungen nicht begünstigt im Sinne der Richtlinie. Palliativeinrichtungen seien nicht Teil der Langzeitpflege. Das sei weder willkürlich, noch werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da alle Beschäftigten von Palliativeinrichtungen gleich behandelt würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
I.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, Abs. 4 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage setzt für ihre Begründetheit voraus, dass die Klägerin durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert, mithin in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist, und dass der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

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Der Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2020 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des Coronapflegebonus gemäß Ziffer 2.und 3. der Richtlinie.

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Die Klägerin ist als Mitarbeiterin in einer ambulanten Palliativeinrichtung, der SA., nicht Begünstigte im Sinne von Nr. 2 der Richtlinie.

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Nr. 2. der Richtlinie lautet wie folgt:

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Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind Pflegende in stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist, sowie in der professionellen Betreuung und Aktivierung Tätige in diesen Einrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Das Beschäftigungsverhältnis muss am 1. März 2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Saarland ausgeübt werden. Personen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie im Antragszeitraum nach Nr. 5.1 in ihrer beruflichen Tätigkeit von der Corona-Pandemie betroffen sind oder zukünftig sein können, insbesondere Beschäftigte, die zum 1. März 2020 in Altersteilzeit in der Freistellungsphase ohne Bezüge beurlaubt sind oder wegen Kurzarbeit oder besonderer Gefährdungsbeurteilung (Vulnerabilität) von der beruflichen Tätigkeit oder Pflege oder zusätzlichen Betreuung oder Aktivierung befreit waren, sowie Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine Zeitrente erhalten, sind nicht Begünstigte.

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Dies zugrunde legend ist die Klägerin, die in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung tätig ist, nach Nr. 2 Satz 1 der Richtlinie nicht begünstigt.

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Nach dem Wortlaut ist die Klägerin nicht Begünstigte, weil sie nicht Pflegende in einer stationären Alten- und Pflegeeinrichtung sowie eines ambulanten Pflegedienstes ist. Die Klägerin ist einem ambulanten Dienst zugeordnet, der spezialisierte ambulante Palliativversorgung erbringt. Das Unternehmen unterhält einen eigenen Versorgungsbereich, der die spezialisierte ambulante Palliativversorgung zum Aufgabenfeld hat. Die Richtlinie sieht, wie dargestellt, eine SA.-Einrichtung aber nicht als begünstigungsfähige Einrichtung an.

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Die Klägerin ist auch nicht als ebenso Begünstigte nach Satz 2 anzusehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit, wie sie eindrücklich vor Gericht in der Anhörung geschildert hat, auch mit pflegerischen Tätigkeiten befasst ist. Zu berücksichtigen ist aber, was prägendes und wesentliches Element ihrer Tätigkeit ist. Das sind nicht die Pflegeleistungen, sondern die der SA..

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Die Klägerin selbst beschreibt in der Klageschrift mit der Medikamentengabe, dem Verbandswechsel, der Insulingabe, der Versorgung mit Inkontinenzmaterial, mit dem Wechsel und der Pflege des Blasenkatheters sowie Körperpflege und Körperwäsche befasst zu sein. Damit wird ihre Tätigkeit nach eigenen Darlegungen überwiegend von häuslicher Krankenpflege, die in § 37 nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) geprägt, obwohl sie die SA.-Leistungen nicht explizit aufführt.

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Maßgeblich ist indes, dass die Klägerin einem eigenem Versorgungsbereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zugeordnet ist. Das ist eine Leistung, die nicht im Elften Buch, sondern in § 37b SGB V ihre Anspruchsgrundlage findet. Diese Leistung wird in der Gesetzesbegründung als Komplexleistung beschrieben, die sowohl ärztliche als auch pflegerische Leistungen beinhaltet (BT- Drucksache 16/3100, Seite 105). Sie gehört nunmehr zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V und wird als Sachleistung gewährt. Prägendes Element der Leistungen nach der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sind insbesondere die Schmerztherapie und die Symptomkontrolle, d. h. vor allem die Befreiung und Linderung von Symptomen, zum Beispiel von Schmerzen, Luftnot, Übelkeit, Erbrechen, Verstopfung, Verwirrtheit oder Depressionen. Ziel ist es, die Betreuung des Betroffenen in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Die SA. ist primär medizinisch ausgerichtet (Kasseler Kommentar/Nolte, Kommentar zum SGB V, § 37 b SGB V, Rn. 10). Folglich haben auch die Leistungserbringer mit den Krankenkassen Verträge gemäß § 132 d SGB V zu schließen.

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Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die im Versorgungsbereich der SA. Tätigen in der Richtlinie bewusst nicht als begünstigungsfähig anzusehen sind.

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Dies entspricht der Zweckbestimmung der Leistung, niedergelegt in Nr. 1 der Richtlinie. Der Pflegebonus ist keine Gefahrenzulage aufgrund eines erhöhten Risikos pflegender Personen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Der in Nr. 1 der Richtlinie beschriebene Zweck der Leistung ist vielmehr der, das überdurchschnittliche Engagement der im Saarland professionell Pflegenden sowie der für die professionelle Betreuung und Aktivierung Tätigen in der Altenpflege zu würdigen und anzuerkennen.

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Das Gericht merkt in diesem Zusammenhang an, dass mit diesem Verständnis der Richtlinie keinesfalls eine Diskreditierung oder Geringschätzung der in der SA. Tätigen verbunden ist. Das Gegenteil ist der Fall. Das wurde der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowohl von dem Gericht, als auch vom Beklagten vermittelt. Vorliegendes Verständnis der Richtlinie ist vielmehr ausschließlich dem Wortlaut und der Zweckbestimmung der Leistung, so wie es der Richtliniengeber gewollt hat, geschuldet. Daran hat sich das Gericht zu halten.

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Wie der Beklagte zutreffend ausführt, darf eine Richtlinie wie die vorliegende nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden. Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Auslegung und Interpretation. Die gerichtliche Prüfung richtet sich darauf, wie der Richtliniengeber die Richtlinie in ständiger Praxis handhabt und ob bei der Anwendung im Einzelfall eine willkürliche Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG vorliegt. Aufgrund des freiwilligen Charakters der Förderung und dem damit weiten Ermessen des Förderungsgebers ist die entsprechende Nachprüfung der Richtlinie in diesem Sinne beschränkt (Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. März 2021, W 8 K 20.1386).

Randnummer34
Die von dem Beklagten dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten wie in Nr. 2 der Richtlinie zu begrenzen, entspricht damit den vom Richtliniengeber festgelegten Modalitäten und genügt auch dem in Art. 3 GG enthaltenen Gebot einer durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Es ist Sache des Richtliniengebers, dem aufgrund des freiwilligen Charakters der vorliegenden Förderung ein weites Ermessens zusteht, die Modalitäten der Förderung festzulegen, die Richtlinien auszulegen und den Förderungszweck zu bestimmen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement der Pflegenden sowie in der Pflege Tätigen zu würdigen und anzuerkennen, vermag die Kammer eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht zu erkennen, wenn prägendes Element der Tätigkeit der Klägerin die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ist.

Randnummer35
Letztendlich ist der Umstand, dass die Klägerin vorträgt, einer anderen Beschäftigten in der SA. sei der Coronapflegebonus gewährt worden, nicht geeignet, vorliegend eine andere Entscheidung herbeizuführen. Zum einen kennt die Kammer den konkreten Sachverhalt, von dem die Klägerin meint, er sei mit dem ihrigen vergleichbar, nicht. Selbst wenn es so wäre, wie die Klägerin meint, dass der dortige Sachverhalt mit ihrem identisch sei, kann sie daraus keine Rechte herleiten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

Randnummer36
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klage war abzuweisen.

II.

Randnummer37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Fällen wie diesen Anwendung findet (Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. Dezember 2020, S 19 P 136/20; dem zustimmend Schlegle/Voelzke/Klein, juris PK, Kommentar zum SGB XI, § 150 a SGB XI Anmerkung 44.6; Roland Richter, NZS 2021, Seite 368; a.A. Krome, Anmerkung zu VG Saarlouis vom 12. August 2020, ohne nähere Begründung).

Randnummer38
Die Klägerin ist zwar mit ihrer Klage nicht durchgedrungen. Bei der Kostenverteilung ist indes zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid vom 12. Oktober 2020 bis auf die Ausführungen, die Klägerin gehöre nach den eingereichten Unterlagen nicht zu dem begünstigten Personenkreis, keine weitere Begründung erhält. Die genaue Ermittlung des Sachverhaltes erfolgte erst im gerichtlichen Verfahren. Dem Rechnung tragend, ist es nicht sachgerecht, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten aufzuerlegen.

Randnummer39
Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Randnummer40
Da die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht wird und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitbefangen sind, ist die Berufung nicht statthaft.

Randnummer41
Gründe, sie zuzulassen, bestehen nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung vermag die Kammer bei dem streitigen Coronapflegebonus, der eine einmalige Leistung darstellt, nicht zu erkennen. Denn die Corona-Pflegebonusrichtlinie ist gemäß Nr. 12 bereits am 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.

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