OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2020 – 21 W 29/20

September 26, 2021

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2020 – 21 W 29/20

Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 14.10.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 07.10.2020 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.10.2020, Az.: 9 S 117/20, welche der Kläger am 23.10.2020 wiederholt hat, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe
I.

Der Kläger hat beim Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte über 750 Euro beantragt. Der Mahnbescheid wurde am 26.02.2019 erlassen und der Beklagten am 02.03.2019 zugestellt. Am 08.03.2019 ging der Widerspruch der Beklagten beim Amtsgericht Hagen ein. Daraufhin wurde das Verfahren an das Amtsgericht Langenfeld abgegeben. Mit Beschluss vom 25.10.2019 erklärte sich das Amtsgericht Langenfeld für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Mettmann. Mit Schreiben vom 09.03.2020 kündigte der Kläger an, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600 Euro zu zahlen. Daraufhin entschied das Amtsgericht Mettmann durch Beschluss vom 11.03.2020, nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 09.03.2020 die Hauptforderung in Höhe von 150 Euro teilweise zurückgenommen habe, solle gem. § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung schriftlich entschieden werden. Mit Verfügung vom 12.05.2020 beraumte das Amtsgericht Mettmann Gütetermin und Verhandlungstermin an auf den 17.07.2020 und ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien an. Die Ladung wurde dem Kläger am 15.05.2020 zugestellt. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 18.05.2020, den Termin nicht wahrnehmen zu wollen. Es sei mit Beschluss vom 11.03.2020 ein Verfahren nach § 495a ZPO beschlossen worden. Das Amtsgericht Mettmann wies den Kläger durch Schreiben vom 18.05.2020 darauf hin, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei und von der Möglichkeit, ohne Termin zu entscheiden, kein Gebrauch gemacht werde. Der Kläger müsse zum Termin erscheinen, ansonsten könne er alleine aufgrund des Fernbleibens den Prozess verlieren. Der Kläger legte mit Telefax vom 25.05.2020 gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Das Amtsgericht Mettmann wies durch Schreiben 02.06.2020 darauf hin, dass der Termin der Erläuterung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche diene und ein Beschwerderecht nicht gegeben sein dürfte. Der Kläger hielt an seiner Beschwerde fest. Das Amtsgericht Mettmann half der Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 08.06.2020 nicht ab und legte sie dem Landgericht Wuppertal zur Entscheidung vor. Das Landgericht Wuppertal verwarf die Beschwerde durch Beschluss vom 24.06.2020, Az.: 16 T 166/20, auf Kosten des Klägers als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Der Kläger wandte sich durch Schreiben vom 26.06.2020 mit einer Beschwerde gegen den Beschluss. Das Landgericht Wuppertal wies durch Beschluss vom 30.06.2020 die „als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde“ des Klägers vom 26.06.2020 zurück. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mettmann am 17.07.2020 erschien der Kläger nicht. Auf Antrag der Beklagtenvertreterin erging ein Versäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Dieses wurde dem Kläger am 23.07.2020 zugestellt. Der Kläger legte unter dem 14.08.2020 Beschwerde gegen das Versäumnisurteil ein. Das Amtsgericht Mettmann wies den Kläger mit Schreiben vom 17.08.2020 darauf hin, dass sein Schreiben als Einspruch gegen das Versäumnisurteil ausgelegt werde. Eine Beschwerde gegen das Urteil sei nicht statthaft. Es werde erwogen, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mettmann vom 17.07.2020 (Aktenzeichen: 22 C 332/19) durch Urteil, welches keiner mündlichen Verhandlung bedürfe, als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Es werde angeraten, den Einspruch zurückzunehmen. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25.08.2020, er erhalte die Beschwerde aufrecht. Daraufhin erließ das Amtsgericht Mettmann im schriftlichen Verfahren am 27.08.2020 ein Urteil, mit dem es den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mettmann vom 17.07.2020 (Aktenzeichen: 22 C 332/19) als unzulässig verwarf. Dieses wurde dem Kläger am 07.09.2020 zugestellt. Der Kläger legte per Telefax vom 07.09.2020 Beschwerde gegen das Urteil ein (Bl. 278 GA). Das Amtsgericht Mettmann wies den Kläger durch Schreiben vom 22.10.2020 darauf hin, dass die Berufung nur durch einen Anwalt eingelegt werden könne. Der Kläger teilte mit Telefax vom 09.09.2020 (Bl. 283 f. GA) dem Amtsgericht Mettmann mit, das vor dem Landgericht Wuppertal geführte Beschwerdeverfahren 16 T 166/20 „in der Sache schriftliches Verfahren“ sei noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund könne kein Versäumnisurteil ergehen. Somit sei das Urteil vom 27.08.2020 unzulässig. Das Landgericht Wuppertal wies den Kläger nochmals darauf hin, dass die Berufung nur durch einen Anwalt eingelegt werden könne. Der Kläger teilte per Telefax vom 29.09.2020 (Bl. 292 GA) dem Landgericht Wuppertal mit, dass er keine Berufung, sondern Beschwerde eingelegt habe. Das Landgericht Wuppertal wies den Kläger mit Schreiben vom 01.10.2020 zunächst darauf hin, dass Wülfrath und die Stadt Mettmann zum Landgerichtsbezirk Wuppertal gehörten. Ferner wies es darauf hin, dass der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 27.08.2020 kein zulässiges Rechtsmittel einlegen könne. Die allein in Betracht kommende Berufung sei unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 Euro nicht erreicht sei. Die von ihm eingelegte „Beschwerde“ sei unstatthaft und müsse auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Er erhalte Gelegenheit das Rechtsmittel innerhalb einer Woche zurück zu nehmen und dadurch Kosten zu vermeiden. Parallel ging am 01.10.2020 ein Telefax des Klägers beim Landgericht Wuppertal ein. Darin stellte der Kläger nochmals klar, dass Beschwerde eingelegt worden sei. Zudem halte er das Landgericht Wuppertal nicht für zuständig. Vielmehr sei das Landgericht Düsseldorf zuständig, an welches die Beschwerde weitergeleitet werden solle. Auf den landgerichtlichen Hinweis vom 01.10.2020 reagierte der Kläger mit Telefax vom 06.10.2020 (Bl. 298 f. GA). Darin führte er aus, der Rechtsstreit von 600 Euro sei für eine Beschwerde zulässig. Diese werde nicht zurückgenommen. Das Landgericht Wuppertal, Vorsitzender Richter A., sei nicht zuständig. Der Behauptung, das Amtsgericht gehöre zum Bezirk Wuppertal, werde widersprochen. Die Beschwerde solle an das Landgericht Düsseldorf weiter geleitet werden. Eine Berufung sei nicht eingelegt worden.

Daraufhin hat das die 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal durch Beschluss vom 07.10.2020, Az.: 9 S 117/20, die Beschwerde des Klägers vom 08.09.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 27.08.2020 auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das statthafte Rechtsmittel gegen ein amtsgerichtliches Urteil sei die Berufung. Eine solche sei hier unzulässig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden und der erforderliche Wert der Beschwer nicht erreicht sei. Der Kläger bestehe allerdings darauf, dass es sich bei seiner Eingabe um eine Beschwerde handele. Diese sei aus den eingangs genannten Gründen unzulässig. Der Beschluss ist dem Kläger am 13.10.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss zweimal am 14.10.2020 per Telefax Beschwerde eingelegt, einmal gerichtet an das Landgericht Wuppertal (Bl. 304 f. GA) und einmal gerichtet an den Präsidenten des Landgerichts Wuppertal (Bl. 311 GA). Diese hat er wie folgt begründet:

Der Beschluss sei nicht unterschrieben. Eine Beschwerde könne nicht als unzulässig verworfen werden, wenn das Urteil gegen Artikel 103 GG verstoße. Es könne nicht sein, dass das schriftliche Verfahren angeordnet sei und ein Versäumnisurteil in Kraft gesetzt werde. Dies sei unzulässig und verstoße gegen § 321a ZPO. Das Landgericht Wuppertal sei für die Gerichtsbarkeit Kreis Mettmann nicht zuständig.

Das Landgericht hat der Beschwerde des Klägers vom 14.10.2020 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 07.10.2020 durch Beschluss vom 15.10.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger hat durch Telefax vom 14.10.2020 gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Beschluss hätte unterschrieben werden müssen. Ohne Unterschrift der Richter und des Urkundenbeamten habe der Beschluss keine Bestandskraft.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 07.10.2020 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.10.2020 ist unzulässig. Der Beschluss ist im Original von den Kammermitgliedern unterzeichnet und zur Akte genommen worden. Die beglaubigte Abschrift des Beschlusses bedarf keiner (weiteren) Unterzeichnung durch die an der Entscheidung beteiligten Richter. Die sofortige Beschwerde findet nach § 567 ZPO unter den dort aufgeführten Voraussetzungen gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt. Bei dem Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 07.10.2020 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.10.2020 handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Landgerichts im ersten Rechtszug. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren. Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren sowie Entscheidungen der Oberlandesgerichte unterliegen nicht der Beschwerde (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage 2020, Vorbemerkungen zu §§ 567-574 Rn. 2 m. w. N., Zöller/Heßler, a. a. O., § 567 Rn. 37 m. w. N.; OLG Bremen, ZInsO 2018, 2164). Sie können nur durch Rechtsbeschwerde beim BGH angegriffen werden, wenn diese zugelassen wurde (Zöller/Heßler, a. a. O.). Eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über ein beim Landgericht eingelegtes, gegen eine dort ergangene Beschwerdeentscheidung in einem ZPO-Verfahren gerichtetes Rechtsmittel ist unter keinem Gesichtspunkt begründet (OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2002, Az.: 15 W 134/02, NJW-RR 2002, 1224).

Die Beschwerde des Klägers ist mithin nicht statthaft.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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