OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2020 – 3 Va 8/20

September 26, 2021

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2020 – 3 Va 8/20

Das Gesuch wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 €.

Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 ist Sachversicherer der Antragstellerin des hier in Rede stehenden selbständigen Beweisverfahrens.

Nachdem ihr dort der Streit verkündet worden war, teilte sie dem Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 8. Okt. 2019 mit, sie bemühe sich nun seit 1 ½ Jahren vergeblich, ergänzende Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen. Da keine Reaktion erfolge, sehe sie sich leider gezwungen, sich an das Präsidium des Landgerichts zu wenden. Es werde darauf hingewiesen, dass dies keine Dienstaufsichtsbeschwerde darstelle, sondern nur von dem Bemühen geprägt sei, dass sie ergänzende Einsicht nehmen könne.

Der Beteiligte zu 2 teilte mit Schreiben vom 21. Okt. 2019 mit, er habe Gelegenheit gehabt, Einsicht in die Verfahrensakte zu nehmen; da die Beteiligte zu 1 keine Verfahrensbeteiligte sei, richte sich die Gewährung von Akteneinsicht nach den Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO. Er habe daher veranlasst, dass der Antrag an die Verfahrensbeteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt werde.

Mit Schreiben vom 2. Dez. 2019 erläuterte die Beteiligte zu 1 ihr Interesse für die beantragte Akteneinsicht, das sie bereits mit Schriftsatz vom 16. Nov. 2016 dargelegt habe. Sie wies darauf hin, dass ihr 2017 bereits einmal Einsicht gewährt worden sei.

Nach erneuter Einsicht in die Akten des selbständigen Beweisverfahrens wies der Beteiligte zu 2 die Beteiligte zu 1 darauf hin, dass die Antragsgegnerinnen weiterhin einer Akteneinsicht nicht zustimmten, und fragte an, ob sich das Gesuch im Hinblick darauf erledigt habe, dass die Antragstellerin angekündigt habe, die benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Nachdem die Beteiligte zu 1 diese Anfrage unbeantwortet ließ, wies der Beteiligte zu 2 den Antrag auf ergänzende Akteneinsicht mit Bescheid vom 7. Mai 2020, der Beteiligten zu 1 zugegangen am 19. Mai 2020, zurück.

Am 19. Juni 2020 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Oberlandesgericht Düsseldorf im Wege der gerichtlichen Entscheidung,

den Bescheid vom 7. Mai 2020 aufzuheben und die Sache an die 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zur Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht abzugeben,

hilfsweise, die Entscheidung vom 7. Mai 2020 aufzuheben und den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, Akteneinsicht zu gewähren,

weiter hilfsweise, der Kammer aufzugeben, über den Akteneinsichtsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden.

Zur Begründung teilte sie mit, sie sei mit Schriftsatz vom 5. März 2020 dem selbständigen Beweisverfahren wirksam beigetreten und habe gleichfalls ihren Antrag auf Akteneinsicht erneuert. Der Bescheid vom 7. Mai 2020 sei aufzuheben, weil er den unzutreffenden Rechtsschein setze, dass die Beteiligte zu 1 auch als Beteiligte des selbständigen Beweisverfahrens keinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht habe. Der Beteiligte zu 2 hätte nicht auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO über das Akteneinsichtsgesuch entscheiden, sondern nach dem Streitbeitritt die Sache an die Kammer zur Entscheidung nach § 299 Abs. 1 ZPO zurückgeben müssen. Jedenfalls halte die Entscheidung des Beteiligten zu 2 auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO einer Richtigkeitskontrolle nicht stand.

Der Beteiligte zu 2 hat erwidert, eine Rückfrage bei der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf habe ergeben, dass die Beteiligte zu 1 dem dortigen Verfahren beigetreten sei; dies sei ihm bei Erlass des Bescheides nicht bekannt gewesen.

II.Der Antrag der Beteiligten zu 1 nach § 23 EGGVG ist statthaft – es entspricht inzwischen gesicherter Erkenntnis, dass eine Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO, wie hier, einen Justizverwaltungsakt im Sinne des§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG darstellt (BGH NJW 2015, 1827 f) – und auch im übrigen zulässig; insbesondere sind die Antragsfrist von einem Monat (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gewahrt und die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1 nicht zweifelhaft (§ 24 Abs. 1 EGGVG).

In der Sache jedoch bleibt der Antrag ohne Erfolg. Der Antragsgegner hat auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Akteneinsicht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides vom 7. Mai 2020 ist nicht – nachträglich – weggefallen. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus § 43 Abs. 2 VwVfG NRW, der gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW nicht anwendbar ist (vgl. zu § 2 VwVfG, Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., 2018, § 2, RdNr. 108ff. und zu § 2 BayVwVfG, BayObLG, FamRB 2020, 325, RdNr. 24), ergibt sich aber schon daraus, dass es an nach Erlass des Bescheides vom 7. Mai 2020 eingetretenen Umständen fehlt, die auf dessen Wirksamkeit überhaupt hätten Einfluss haben können. So liegt weder eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, noch ist bislang ein – späterer – Bescheid zur Akteneinsicht ergangen, der möglicherweise als eine insgesamt neue Sachentscheidung angesehen werden könnte (vgl. allgemein zu diesen Gesichtspunkten OVG Lüneburg, NVwZ 2017, 532).

Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Mai 2020 richtet sich nach § 299 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien/Verfahrensbeteiligten Einsicht in die Akten eines Zivilverfahrens – dazu gehören auch die Akten eines selbständigen Beweisverfahrens (Huber, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., 2020, § 299, RdNr. 3a) – gestatten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Mai 2020 ist der Zeitpunkt seines Erlasses.

Als die Beteiligte zu 1 bei dem Beteiligten zu 2 Gestattung der Akteneinsicht beantragt hat, war sie Dritte im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO. Diese Eigenschaft hatte sie jedoch am 5. März 2020 durch ihren Beitritt zum selbständigen Beweisverfahren verloren, noch bevor der Beteiligte zu 2 über das Akteneinsichtsgesuch befunden hatte. Den an ihn gerichteten Antrag hat der Beteiligte zu 2 daher im Ergebnis bereits deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil die Beteiligte zu 1 nicht – mehr – Dritte im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO war und daher die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht nach dieser Norm nicht – mehr – gegeben waren. Es kann mithin hier dahin stehen, ob die im Bescheid vom 7. Mai 2020 vom Beteiligten zu 2 angestellten Ermessenserwägungen hätten Bestand haben können. Auf diese Erwägungen kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht mehr an.

Der Bescheid setzt – entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1 – auch nicht den (unzutreffenden) Rechtsschein, sie habe auch als Verfahrensbeteiligte keinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Über etwaige Rechte der Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeteiligte, die sich aus § 299 Abs. 1 ZPO ergeben, hat der Beteiligte zu 2 gerade nicht befunden. Seine Entscheidung betrifft lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Beteiligten zu 1 gestellten Antrags nach § 299 Abs. 2 ZPO.

Mithin ist der angefochtene Bescheid weder aufzuheben, noch ist der Senat befugt, den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, der Beteiligten zu 1 Einsicht in die Akten des selbständigen Beweisverfahrens zur gewähren.

Eine Abgabe des Akteneinsichtsantrages der Beteiligten zu 1 an die 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – wie hilfsweise beantragt – kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich der Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützten Bescheides vom 7. Mai 2020.

Im übrigen hat die Beteiligte zu 1 nach eigenem Bekunden selbst bereits bei der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einen Akteneinsichtsantrag nach 3 299 Abs. 1 ZPO gestellt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten wird unmittelbar durch das Gesetz geregelt (§ 22 Abs. 1 GNotKG) und außergerichtliche Kosten, deren Erstattung in Betracht kommen könnte, sind dem Beteiligten zu 2 erkennbar nicht entstanden.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG liegen nicht vor.

Die Wertfestsetzung stützt der Senat auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.