OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2021 – 11 U 104/20

September 29, 2021

OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2021 – 11 U 104/20

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land mit dem Behaupten, dass der Obergerichtsvollzieher A in den Vollstreckungsverfahren DR II-…1/14, DR II-…9/14, DR II-…2/14, DR II-…#5/14, DR II-…#6/14, DR II-…#4/14, DR II-…#6/14 und DR II-…#4/15 und der Obergerichtsvollzieher B in den Vollstreckungsverfahren DR II-…9/14 und DR II-…8/15 zu Unrecht seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis veranlasst hätten, aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch.

Der Kläger hat insoweit erstinstanzlich behauptet, in allen vorgenannten Vollstreckungsverfahren mit den beiden Obergerichtsvollziehern eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben, die anschließend auch von ihm vereinbarungsgemäß erfüllt worden sei. Er hat gemeint, dass ihm wegen der deshalb zu Unrecht erfolgten Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gegen das beklagte Land wegen schwerwiegender Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe zumindest 15.000,- € sowie ein Anspruch auf Ersatz aller ihm aufgrund seiner fehlerhaften Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden zusteht. Durch die Eintragungen in das Schuldnerregister sei sein Schufa-Basisscore negativ beeinflusst worden. Ferner sei ihm wegen der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis von der C-Bank ein in Aussicht gestelltes Darlehen, das er für „Herrichtungsmaßnahmen“ in dem Mietobjekt D-Straße … – … in E benötigt habe, letztlich doch nicht bewilligt worden. Aufgrund dessen sei nun sein Anspruch gegen die Stadt E auf Mietzahlungen, der Gegenstand eines vor dem LG Dortmund geführten Rechtsstreits sei, gefährdet. Da er keine Kenntnis von den Eintragungen gehabt habe, habe er gegen diese auch kein Rechtsmittel einlegen können. Von den Eintragungen habe er erst über die bonitätsprüfenden Banken Kenntnis erlangt und daraufhin am 12.10.2015 die Löschung der Eintragungen beantragt. Auch seine anschließenden Kreditanfragen für die geplante Baumaßnahme bei der Volksbank E und der Sparkasse E seien wegen seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und bei der Schufa abschlägig beschieden worden.

Das beklagte Land hat den Schmerzensgeldantrag bereits wegen in der Klageschrift fehlender Angaben zur Größenordnung des vom Kläger begehrten Schmerzensgeldes und den Feststellungantrag bereits wegen fehlenden Feststellungsinteresses des Klägers für unzulässig erachtet. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Ein Teil der streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren beträfe den Kläger gar nicht. Soweit sie ihn betreffen würden, seien entweder gar keine Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Obergerichtsvollziehern zustande gekommen oder diese vom Kläger nicht eingehalten worden. In allen Fällen sei die Eintragung des Klägers ins Schuldnerregister erst erfolgt, nachdem der Vollstreckungsaufschub bereits wieder hinfällig geworden sei oder der Kläger Termine zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht eingehalten habe. Zudem sei der Kläger mit dem von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil er nicht von seinem Widerspruchsrecht nach § 882 d ZPO Gebrauch gemacht habe, und auch verjährt, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2015 von seiner Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und dem ihm vorgeblich entstandenen Schaden Kenntnis erlangt habe.

Die auf den 28.12.2018 datierende Klageschrift ging am 31.12.2018 beim Landgericht Dortmund ein. Angaben zur Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes enthält sie nicht. Die Bezeichnung der Beklagtenseite in der Klageschrift lautet „Land Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, 40212 Dortmund“.

Mit Schreiben vom 11.01.2019 hat das Landgericht den Kläger für die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses zu Angaben zum Streitwert, namentlich zur Höhe des von ihm begehrten Schmerzensgeldes aufgefordert. Mit Telefaxschreiben vom 31.01.2019, eingegangen beim Landgericht am 01.02.2019, hat daraufhin der Klägervertreter mitgeteilt, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € begehrt werde.

Mit Verfügung vom 12.02.2019 hat die Kammervorsitzende den Streitwert zur Anforderung des Gerichtskostenvorschusses für den Schmerzensgeldantrag zu 1.) auf vorläufig 15.000 € und für den Feststellungsantrag zu 2.) auf vorläufig 3.000 € festgesetzt. Danach wurde vom Landgericht mit Kostenrechnung vom 14.02.2019 beim Klägervertreter ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 957,- € angefordert (Blatt Ia der Akten). Nachdem dieser in der Folgezeit vom Kläger nicht eingezahlt wurde, hat die Kammervorsitzende nach Ablauf von 6 Monaten mit Verfügung vom 19.08.2019 wegen Nichtbeitreibens des Verfahrens das Weglegen der Sache verfügt (Blatt 9 R der Akten). Anschließend wurden dem Kläger mit Kostenrechnung vom 27.08.2019 wegen Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung auf den einfachen Gebührensatz reduzierte Gerichtsgebühren in Höhe von 319,- € in Rechnung gestellt.

Als der Klägervertreter mit Schreiben vom 09.10.2019 dem Landgericht mitteilte, dass der Kläger am 27.08.2019 erstmalig eine Gerichtskostenrechnung über 319,- € erhalten habe, und um Überprüfung und Übersendung einer korrekt bezifferten Gerichtskostenrechnung bat, wurde ihm von der Geschäftsstelle des Landgerichts am 11.10.2019 versehentlich erneut die reduzierte Gerichtskostenrechnung vom 27.08.2019 übersandt. Mit Schreiben vom 25.11.2019 wies der Klägervertreter darauf hin, dies nicht nachvollziehen zu können, weil ihm bislang keine Gerichtskostenrechnung übersandt worden sei, woraufhin das Landgericht am 26.11.2019 die erneute Zustellung der Gerichtsvorschussrechnung vom 14.02.2019 verfügte. Als daraufhin am 06.12.2019 der Gerichtskostenvorschuss von 957,- € vom Kläger gezahlt wurde, hat das Landgericht am 27.12.2019 die Zustellung der Klage an das beklagte Land unter der vom Kläger in der Klageschrift angegebenen Anschrift angeordnet, welche ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde sodann am 13.01.2020 erfolgte.

Mit Telefax vom 20.01.2020 – und nachfolgend mit Originalschrift vom gleichen Tage unter gleichzeitiger Rücksendung der Zustellungsunterlagen – teilte das unter der Zustellungsanschrift Martin-Luther-Platz 40 in Düsseldorf ansässige Ministerium der Justiz des beklagten Landes mit, dass es vorliegend zur Vertretung des beklagten Landes nicht berufen und deshalb eine wirksame Zustellung bislang nicht erfolgt sei. Ferner wies es darauf hin, dass richtige Vertretungsbehörde in diesem Fall die Generalstaatsanwältin in Hamm sein dürfte.

Mit Schreiben vom 24.01.2020, welches am 30.01.2020 an den Klägervertreter abgesandt wurde und nach seinen Angaben am 03.02.2020 bei ihm einging, hat das Landgericht beim Klägervertreter angefragt, ob das Passivrubrum entsprechend dem Hinweis des Ministeriums der Justiz geändert werden soll. Mit auf den 12.02.2020 datierenden Schreiben, das am 13.02.2020 per Telefax beim Landgericht einging, hat der Klägervertreter hierauf geantwortet, dass er das Passivrubrum an sich für richtig halte, dieses aber, sofern das Landgericht ebenfalls die Generalstaatsanwaltschaft Hamm für vertretungsberechtigt halten sollte, unmittelbar von dort geändert werden möge.

Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 25.02.2020 das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagtenseite „Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Generalstaatsanwältin in Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm“ lautet, und noch am gleichen Tag die Zustellung der Klageschrift an die Generalstaatsanwältin in Hamm verfügt. Dieser wurde die Klageschrift sodann ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 36 d.A.) am 03.03.2020 zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und des beiderseitigen Parteivorbringens einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf die zwischen den Parteien in erster Instanz gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Dortmund vom 02.06.2020 Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass diese zwar zulässig, aber unbegründet sei. Etwaige Amtshaftungsansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt. Der Kläger habe spätestens im Oktober 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt oder jedenfalls in grob fahrlässiger Weise keine Kenntnis von diesen erlangt. Ausweislich seines eigenen Schreibens vom 12.10.2015 (Bl. 71 d.A.) habe er bereits zu diesem Zeitpunkt von seinen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gewusst. Ferner habe er mit dem Schreiben der C-Bank vom 15.10.2015 (Bl. 77-79 d.A.) von den Eintragungen bei der Creditreform sowie der Relevanz der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und bei der Creditreform für die Frage der Kreditbewilligung erfahren. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe daher bereits mit Ablauf des 31.12.2018 geendet. Die Klage sei zwar bereits am 28.12.2018 beim Landgericht eingegangen. Jedoch wirke die erst am 03.03.2020 bei der Generalstaatsanwältin in Hamm erfolgte Klagezustellung nicht auf dem Zeitpunkt des Klageeingangs zurück, weil die Zustellung nicht mehr im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt sei. Der Kläger habe die Klagezustellung bereits dadurch verzögert, dass er in der Klageschrift keine Vorstellungen zur Schmerzensgeldhöhe angegeben habe, obgleich diese für die Wertfestsetzung erforderlich gewesen seien. Außerdem hätte sich der Kläger spätestens einige Wochen nach dem Eingang der Klageschrift nach dem Verbleib der Gerichtskostenvorschussrechnung erkundigen müssen. Eine solche Nachfrage sei erst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 09.10.2019 erfolgt. Zu einer weiteren mehrwöchigen Zustellungsverzögerung sei es dadurch gekommen, dass der Kläger in der Klageschrift die Vertretungsverhältnisse des beklagten Landes falsch angegeben habe. Da die Klagezustellung nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift zurückwirke, seien die Ansprüche des Klägers selbst dann verjährt, wenn man bei ihm von einer Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen erst im Jahr 2016 ausginge. Ein Schriftsatznachlass sei dem Kläger nicht mehr zu gewähren gewesen, weil ihm der Schriftsatz des beklagten Landes vom 14.05.2020 mehr als 2 Wochen vor dem Verhandlungstermin zugestellt worden sei, er auf diesen auch umfangreich erwidert habe und der weitere Schriftsatz des beklagten Landes vom 28.05.2020 keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag mehr enthalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung des Landgerichts wird das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter, wobei er im Senatstermin am 16.07.2021 auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hin den Feststellungsantrag zu 2.) durch Aufnahme der einzelnen, von ihm als amtspflichtwidrig gerügten Vollstreckungsverfahren konkretisiert hat. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages vertritt er insbesondere die Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Verjährung des von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs ausgegangen sei. Entgegen dem Landgericht habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Denn er habe erst am 02.04.2016 eine Schufa-Selbstauskunft eingeholt. Insoweit habe ihm ein Prüfungsrecht zugestanden. Im Jahr 2015 habe er noch keine hinreichende Kenntnis davon gehabt, wer Verursacher der Eintragungen gewesen sei, ebenso wenig von deren Hintergründen. Auch ein Schaden sei für ihn noch nicht absehbar gewesen, weil ihm von der C-Bank noch mit Schreiben vom 15.10.2015 Fördermittel in Höhe von 2,6 Millionen Euro zugesagt worden sein. Erst im Jahr 2016 habe er durch die Kreditabsagen der Banken Kenntnis von dem Schaden erlangt. Er habe auch durch die umgehende Bezahlung der Gerichtskostenvorschussrechnung vom 06.12.2019 die Voraussetzungen für eine „demnächstige“ Klagezustellung geschaffen. Für Organisationsverschulden des Landgerichts und für durch das Justizministerium verursachte Zustellungsverzögerungen habe er nicht einzustehen. Dass es durch die fehlerhafte Benennung des Zustellungsadressaten zu einer mehrwöchigen Verzögerung gekommen sei, sei ohne Belang, weil bereits die vom Landgericht verursachte verzögerte Erstzustellung der Klage an das Justizministerium nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sei. Zudem habe er umgehend auf den Hinweis des Landgerichts vom 24.01.2020, der ihm erst am 03.02.2020 zugegangen sei, mit Schreiben vom 12.02.2020 den richtigen Zustellungsadressaten benannt. Auch hätte das Justizministerium die Klage nicht an das Landgericht zurückreichen, sondern intern an die Generalstaatsanwältin weiterleiten und das Landgericht ihn zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auf die Unzuständigkeit des Justizministeriums hinweisen müssen. Des Weiteren hätte das Landgericht nicht den Schriftsatz des beklagten Landes vom 29.05.2020 nachträglich bei seiner Entscheidung verwerten dürfen, ohne ihm zuvor die von ihm zu dem Schriftsatz beantragte Schriftsatzfrist zu gewähren. Auch zu dem vom beklagten Land mit Schriftsatz vom 23.04.2020 gehaltenen Vorbringen sei ihm kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden, weil ihm der Schriftsatz erst am 14.05.2020 zugestellt worden und ihm eine vollumfängliche Erwiderung auf diesen innerhalb der zwei Wochen bis zum Verhandlungstermin nicht möglich gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 02.06.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund (25 O 469/18)

1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, mindestens in Höhe von 15.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm jeden kausal entstandenen Schaden sowie noch entstehenden Schaden aus den von dem Obergerichtsvollzieher A in den Vollstreckungsverfahren DR II-…1/14, DR II-…9/14, DR II-…2/14, DR II-…#5/14, DR II-…#6/14, DR II-…#4/14, DR II-…#6/14 und DR II-…#4/15 und den von dem Obergerichtsvollzieher B in den Vollstreckungsverfahren DR II-…9/14 und DR II-…8/15 vorgenommenen Eintragungen seiner Person in das Schuldnerverzeichnis zu ersetzen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen als richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat am 16.07.2021 den Kläger sowie auf seine ausdrückliche Bitte hin auch seinen Sohn F als von ihm benannten, über den Sachverhalt informierten Vertreter persönlich angehört mit dem aus dem Berichterstattervermerk vom 16.07.2021 ersichtlichen Ergebnis, auf das verwiesen wird. Ferner hat der Senat die Sonderakten des Obergerichtsvollziehers A zu den Vollstreckungsverfahren DR II-…1/14, DR II-…9/14, DR II-…2/14, DR II-…#5/14, DR II-…#6/14, DR II-…#4/14, DR II-…#6/14 und DR II-…#4/15 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Des Weiteren hat der Senat eine amtliche Auskunft des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hagen dazu erbeten, welche den Kläger betreffenden Eintragungen es in der Zeit vom Anfang 2014 bis Ende 2017 im Schuldnerverzeichnis gab. Wegen des Ergebnisses des Auskunftsersuchens wird auf die Schreiben des Direktors des Amtsgerichts Hagen vom 07.06.2021 und 17.06.2021, letztere nebst Anlagen, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2.) bereits zum überwiegenden Maße unzulässig, unabhängig davon aber in vollem Umfang unbegründet.

1.Die Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages zu 1.) zulässig. Dass der Klagetrag unbeziffert ist, ist unschädlich. Mit dem Klageantrag zu 1.) macht der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 253 BGB eine billige Entschädigung in Gestalt eines Schmerzensgelds geltend. In diesem Fall reicht es für die Bestimmtheit des Klageantrages aus, dass der Kläger in der Klagebegründung die Berechnungs- und Schätzungsgrundlagen umfassend dargelegt und die Größenordnung seiner Vorstellungen, z.B. in Form eines Mindestbetrages angibt (Zöller-Greger; ZPO 33. Auflage 2020, § 253 Rn. 14 m.w.Nw.). Dieser Anforderungen hat der Kläger mit seiner Klageschrift vom 28.12.2018 sowie seinem Schriftsatz vom 31.01.2019, mit dem er dem Landgericht seine Größenordnungsvorstellung mitgeteilt hat, genügt.

Hingegen ist die Klage hinsichtlich der vom Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 2.) begehrten Feststellungen bereits zum überwiegenden Teil unzulässig.Zwar hat der Kläger mit der von ihm im Senatstermin am 16.07.2021 vorgenommenen Konkretisierung des Feststellungsantrages nunmehr in ausreichender Weise dem Bestimmtheitserfordernis genügt. Die Konkretisierung des Feststellungsantrages war erforderlich, weil ohne die Aufnahme der einzelnen Vollstreckungsverfahren in den Klageantrag unklar geblieben wäre, für welche einzelnen Amtspflichtverletzungen des beklagten Landes der Kläger dessen Schadensersatzverpflichtung festgestellt wissen will. Denn bei jeder in den einzelnen Vollstreckungsverfahren nach Ansicht des Klägers zu Unrecht veranlassten und dann auch vorgenommenen Eintragung seiner Person in das Schuldnerverzeichnis würde es sich um eine eigenständige Amtspflichtverletzung handeln, die auch deshalb in den Feststellungsantrag aufzunehmen ist, weil sich ohne dem der Umfang der Rechtskraft eines stattgebenden Feststellungsurteils nicht feststellen ließe.

Der Feststellungsantrag ist allerdings hinsichtlich der vom Kläger für die Vollstreckungsverfahren des OGV A DR II …1/14, DR II …9/14, DR II …2/14, DR II …#4/15, DR II …#5/14, DR II …#6/14, DR II …#4/14, DR II …#6/14 und des OGV B DR II …8/15 begehrten Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Landes bereits wegen Fehlens des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig. Denn der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse damit, dass sein bei der Stadt E gestellte Förderantrag sowie seine anschließend bei der Volksbank E und der Sparkasse E gestellten Finanzierungsanfragen wegen seiner in den genannten Vollstreckungsverfahren erfolgten Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis abschlägig beschieden worden seien und ihm deswegen zukünftig ein Schaden in Gestalt einbehaltener Mieten entstehen könnte. Er stützt seine Feststellungsklage damit auf den Eintritt eines zukünftigen Vermögensschadens. Anders als im Falle der Verletzung eines absoluten Rechts reicht bei der Geltendmachung reiner Vermögensschäden für die Zulässigkeit der Feststellungsklage aber nicht bereits die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, sondern setzt die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts voraus (ständige Rechtsprechung des BGH: Urteil vom 26.07.2018, I ZR 274/18 – Rz. 20 juris; Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 197/12 -, Rn. 11 juris, Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03 -Rz. 26-27 juris; Urteil vom 26.09.1991, VII ZR 245/90 – Rn. 9 f. juris). Da es sich, wie ausgeführt, bei jeder einzelnen vorgeblich zu Unrecht veranlassten Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis um eine eigenständige Amtspflichtverletzung handeln würde, für die der Kläger mit dem Klageantrag zu 2.) die Feststellung der Ersatzverpflichtung des beklagten Landes begehrt, muss der Kläger für jede einzelne Eintragung darlegen, dass es in ihrer Folge wahrscheinlich zum Eintritt eines Schadens kommen wird.

Daran fehlt es hinsichtlich der im Feststellungsantrag zu 2.) genannten Vollstreckungsverfahren DR II …9/14, …2/14, …#6/14, …#4/14, …#6/14 des Obergerichtsvollziehers A und DR II …8/15 des Obergerichtsvollziehers B aber schon deshalb, weil der Kläger hinsichtlich ihrer schon nicht schlüssig dargelegt hat, dass diese überhaupt noch für die abschlägigen Entscheidungen der Stadt E sowie Volksbank E und Sparkasse E von Bedeutung gewesen sind. Denn ausweislich des vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.05.2021 vorgelegten Schreiben der C-Bank vom 05.11.2015 (Bl. 224 d.A.) waren die vom Kläger mit Schreiben vom 12.10.2015 beantragten Löschungen der in Vollstreckungsverfahren DR II …9/14, DR II …2/14, DR II …#6/14, DR II …#4/14, DR II …#6/14 und DR II …8/15 vorgenommenen Eintragungen in das Schuldnerregister am 05.11.2015 bereits wieder gelöscht. Anderenfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass auch sie noch in dem Schreiben der C-Bank vom 05.11.2015, die sich kurz zuvor durch Einholung einer Auskunft der Creditreform über den Stand der Eintragungen im Schuldnerregister informiert hatte, erwähnt worden wären. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der C-Bank eingeholte Auskunft der Creditreform in Bezug auf die oben erwähnten, im Schreiben vom 05.11.2015 nicht genannten Vollstreckungsverfahren unvollständig oder unzutreffend gewesen ist, sind vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Aus dem gleichen Grunde fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts infolge der im Vollstreckungsverfahren des OGV A DR II …#4/15 erfolgten Eintragung des Klägers in das Schuldnerregister. Denn ausweislich der dem Senat mit Schreiben des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hagen vom 17.06.2021 übersandten Unterlagen ist auch diese Eintragung bereits am 21.03.2016 wieder gelöscht gewesen, so dass auch hinsichtlich ihrer nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie für die abschlägigen Finanzierungsentscheidungen der Stadt E sowie Volksbank E und Sparkasse E noch von Bedeutung gewesen ist.

Hinsichtlich der Vollstreckungsverfahren DR II …1/14 und …#5/14 des OVG A fehlt es dagegen deshalb an einer hinreichenden Darlegung der Wahrscheinlichkeit eines dem Kläger infolge der dort erfolgten Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis entstehenden Schadens, weil diese beiden Vollstreckungsverfahren ausweislich der beigezogenen Sonderakten des OVG A überhaupt nicht den Kläger, sondern vielmehr dessen Ehefrau (DR II …#5/14) bzw. einen Herrn G (DR …1/14) betrafen. Vor diesem Hintergrund hätte es bereits zur schlüssigen Darlegung der Schadenswahrscheinlichkeit eines Nachweises oder nachvollziehbaren Vortrages des Klägers dazu bedurft, dass es in diesen beiden, ihn eigentlich gar nicht betreffenden Vollstreckungsverfahren zu seiner Eintragung in das Schuldnerregister gekommen ist. Dazu ist indes die bloße, erstmals und ohne nachprüfbare Angaben untermauerte Erklärung seines Sohnes im Senatstermin am 16.07.2021, dass in einem Telefonat mit dem Zentralen Vollstreckungsgericht Hagen die im Vollstreckungsverfahrens DR II …1/14 erfolgte Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis bestätigt worden sei, ebenso unzureichend wie die Erwähnung dieser Eintragung in dem Schreiben der C-Bank vom 05.11.2015. Denn es ist unklar, worauf diese Angabe beruht, nachdem die beigezogenen Akten des OVG A ergeben haben, dass sich jedenfalls sein Vollstreckungsverfahren DR II …1/14 nicht auf den Kläger bezog. Denkbar ist, dass sich das Aktenzeichen auf ein nicht streitgegenständliches Verfahren eines anderen Gerichtsvollziehers bezieht; auch ein Tippfehler oder eine unzutreffende Auskunft der Creditreform insoweit lassen sich nicht ausschließen. Bezüglich das seine Ehefrau H betreffende Vollstreckungsverfahren DR …#5/14 fehlt es an jeglichen weiteren Darlegungen und Nachweisen des Klägers dazu, auch dort als Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen zu sein.

2.Unabhängig davon ist die Klage jedenfalls deshalb im vollen Umfang unbegründet, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sind.

Einzig ernsthaft in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für den von Kläger geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanspruch ist § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Denn die beiden Obergerichtsvollzieher A und B sind im Rahmen der streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren hoheitlich in Ausübung des ihnen übertragenen Amtes als Gerichtsvollzieher tätig geworden. Für Amtshaftungsansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

a)Ausgehend hiervon ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsansprüche bereits mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind.

aa)Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind sämtlich bereits im Jahr 2015 entstanden. Denn sämtliche vom Kläger als amtspflichtwidrig gerügten Eintragungen in das Schuldnerregister, bzgl. derer eine Haftung des beklagten Landes überhaupt in Betracht kommen könnte, sind bereits vor Ende des Jahres 2015 erfolgt. Hinsichtlich der Verfahren des OGV A DR II …1/14, DR II …9/14, DR II …2/14, DR II …#6/14, DR II …#4/14, DR II …#6/14 und des OGV B DR II …8/15 ergibt sich dies bereits aus dem Löschungsantragsschreiben des Klägers vom 12.10.2015 sowie hinsichtlich der Verfahren des OGV A DR II …#4/15 und des OGV B DR II 709/15 aus dem Schreiben der C-Bank vom 05.11.2015, in dem diese Eintragungen erwähnt sind. Das daneben allein noch streitgegenständliche Vollstreckungsverfahren des OGV A DR II …#5/14 betraf hingegen nicht den Kläger, sondern seine Frau H. Mangels jeglicher weitergehenden Darlegungen des Klägers dazu, aufgrund welcher Erkenntnisquellen sein Vortrag fußt, auch in diesem ihn gar nicht betreffenden Vollstreckungsverfahren als Schuldner in Schuldnerverzeichnis getragen worden zu sein, lässt sich hinsichtlich dieses Verfahrens schon eine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung des beklagten Landes nicht feststellen.

Hinsichtlich der anderen streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren ergibt sich dagegen aus den beiden vorgenannten Schreiben des Klägers vom 12.10.2015 und der C-Bank vom 05.11.2015, dass der Kläger von den in diesen Verfahren erfolgten Eintragungen bereits im Jahre 2015 Kenntnis erlangt hatte. Für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis von den Eintragungen seiner Person in das Schuldnerregister ausreichend. Einer weitergehenden Kenntnis davon, wegen welcher konkreten Forderungen von welchem konkreten Gerichtvollzieher die Eintragung veranlasst worden ist, ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich gewesen. Denn ausgehend von dem Sachvortrag des Klägers, dass er in allen streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren mit den beiden Obergerichtsvollziehern einen Tilgungsplan vereinbart und diesen sodann auch eingehalten hat, konnten aus seiner Sicht die erfolgten Eintragungen nur amtspflichtwidrig erfolgt sein und die Verantwortlichkeit dafür allein bei dem beklagten Land liegen.

Jedenfalls aber hätte sich der Kläger im Hinblick auf den von ihm bereits am 24.08.2015 bei der Stadt E gestellten Antrag auf Gewährung von Wohnungsbauförderungsmitteln und den ihm bereits im Schreiben der C-Bank vom 15.10.2015 erteilten Hinweis, dass Voraussetzung für die dortige Begleitung der Baumaßnahme die Vorlage von Löschungsbescheinigungen für die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und deren Weiterleitung auch an die Creditreform ist, weiter erkundigen müssen. Er hätte hinsichtlich der ihm bekannten Eintragungen noch im Jahr 2015 eine Eintragungsauskunft beim Zentralen Vollstreckungsgericht Hagen einholen sowie ggfls. noch anschließende weitere Nachfragen bei den sich daraus ergebenden, die Eintragung veranlassenden Gerichtsvollziehern über die näheren Hintergründe der erfolgten Eintragungen stellen müssen. Dass er diese sehr nahliegenden Nachfragen unterlassen hat, stellt einen schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung dar, die den Vorwurf grober fahrlässiger Unkenntnis von anspruchsbegründen Umständen rechtfertigt.

Der Kläger hatte nach seinem Vortrag schon im Jahre 2015 einen erstattungsfähigen Schaden erlitten und auch von diesem Kenntnis. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist es für den Verjährungsbeginn ausreichend, dass dem Anspruchsteller aus der haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung ein fälliger Anspruch auf Ersatz eines Teilschadens entstanden ist, dessen gerichtliche Geltendmachung ihm zumutbar war (BGH, Urteil vom 08.11.2016, VI ZR 200/15 – Rz. 15 juris). Dies ist vorliegend deshalb bereits im Jahr 2015 der Fall gewesen, weil der Kläger schon im Jahr 2015 den von ihm mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerichtlich hätte geltend machen können. Denn dieser war nicht von der späteren Nichtbewilligung der Fördermittel bzw. Kredite abhängig, sondern ist bereits mit den – nach dem Behaupten des Klägers amtspflichtwidrig – erfolgten Eintragungen seiner Person im Schuldnerverzeichnis entstanden. Denn allein die Eintragungen sind für sich genommen dazu geeignet gewesen, den Kläger in seinem öffentlichen Ansehen als zahlungsfähigen und/oder -willigen Schuldner herabzusetzen.

Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für die Persönlichkeitsrechtsverletzung hätte der Kläger auch schon den jetzigen Feststellungsantrag zu 2.) erheben können. Denn für dessen Zulässigkeit und Begründetheit ist bereits ausreichend, dass der Kläger die „Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts“ darlegt und im Bestreitensfall auch beweist. Dafür musste der vom Kläger geltend gemachte Mietausfallschaden noch nicht entstanden sein. Ausreichend für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist vielmehr ein Sachvortrag, aufgrund dessen nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 197/12 – Rz. 11 f. juris). Zum Nachweis für eine derartige Schadenswahrscheinlichkeit hätten vorliegend aber bereits die Schreiben der C-Bank vom 15.10.2015 und 05.11.2015 ausgereicht. Bereits aus dem Schreiben vom 15.10.2015 ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass es ohne vorherige Löschung sämtlicher Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und bei der Creditreform zu einer Ablehnung des vom Kläger bei der Stadt E gestellten Antrages auf Bewilligung von Wohnungsbaufördermitteln kommen würde. Dies folgt bereits aus den Ausführungen auf Seite 1 des Schreibens, nach denen sich die C-Bank eine Begleitung der Baumaßnahme nur unter den dort genannten Voraussetzungen vorstellen konnte, zu denen auch die vorherige Löschung der Eintragungen im Schuldnerregister und bei der Creditreform gehörte, sowie aus dem abschließenden Hinweis der C-Bank auf Seite 2 des Schreibens, wonach für eine abschließende Prüfung die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen sind. Von einer mit diesem Schreiben bereits erfolgten Zusage von Fördermitteln in Höhe von 2,6 Millionen Euro kann danach entgegen dem Vortrag des Klägers keine Rede sein. Auch aus dem anschließenden Schreiben der C-Bank vom 05.11.2015, in dem Kläger von der C-Bank nochmals darauf hingewiesen wurde, dass sie unabhängig von den übrigen zu erfüllenden Voraussetzungen die erforderliche Prüfung erst abschließen wird, wenn sämtliche Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden sind, ergibt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass es ohne die vorherige Löschung der vom Kläger als amtspflichtwidrig gerügten Eintragungen zu einer Ablehnung der Fördermittel kommen wird.

bb)Wegen des damit bereits mit Ende des Jahres 2015 erfolgten Verjährungsbeginns endete die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB am 31.12.2018. Ihr Ablauf wurde durch die Erhebung der vorliegenden Klage nicht mehr rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weil die wirksame Zustellung der Klageschrift an das beklagte Land erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte und nicht gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Landgericht Dortmund am 31.12.2018 zurückwirkt.

(1)Insoweit gilt zunächst, dass die Klage erst mit der Zustellung an die Generalstaatsanwältin in Hamm am 03.03.2020 wirksam zugestellt wurde. Die zuvor am 13.01.2020 erfolgte Zustellung der Klageschrift an das Justizministerium ist gemäß § 170 Abs. 1 ZPO unwirksam gewesen, weil sie nicht an den gesetzlicher Vertreter des beklagten Landes erfolgt ist. Wer gesetzlicher Vertreter einer öffentlichrechtlichen Körperschaft ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht, also aus der Landesverfassung oder der Geschäftsordnung der Regierung bzw. den Geschäftsordnungen allgemein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, 2009, § 62 Rn. 14). Das Land Nordrhein-Westfalen wird nach außen durch die Landesregierung vertreten (Art. 57 Verf. NRW). Bei Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr richtet sich die Vertretung nach der Ressortkompetenz (Art. 55 Abs. II Verf NRW). Sie ist für den Geschäftsbereich des Justizministeriums den in der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 27.07.2011 in der Fassung vom 18.06.2013 (Vertretungsanordnung JM NRW) genannten Vertretungsorganen und -behörden übertragen. Danach wird das beklagte Land gemäß Ziffer A.I.1.c) der Vertretungsordnung im gerichtlichen Verfahren durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, vor den ordentlichen Gerichten jedoch an ihrer bzw. seiner Stelle durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt bei dem jeweiligen Oberlandesgericht, das sachlich zuständig ist, vertreten.

b)Eine Rückwirkung der am 03.03.2020 bei der Generalstaatsanwältin in Hamm erfolgten Klagezustellung auf dem Zeitpunkt der Eingangs der Klageschrift am 31.12.2018 nach § 167 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Zustellung nicht mehr im Sinne der Vorschrift „demnächst“ erfolgt ist.

Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages oder der Erklärung soll den Zustellungsbetreiber vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen schützen, die seinem Einflussbereich entzogen sind (BGH, Urteil vom 19.12.1986, III ZR 98/84 zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Die Vorschrift bezweckt, die Interessen des Zustellungsbetreibers mit denen des Zustellungsadressaten zu vereinbaren, indem sie die Rückwirkung der Zustellung der zeitlichen Begrenzung unterwirft, dass die Zustellung noch „demnächst“ erfolgt sein muss (Zöller-Schultzky/Greger, a.a.O. § 167 Rn. 1). Bei allein vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerungen schließt der BGH eine Rückwirkung aus, wenn die vorwerfbaren Umstände dazu geführt haben, dass die Zustellung sich gegenüber der normalen Dauer um mehr als 14 Tage, gemessen ab dem Ablauf der zu wahrenden Frist, verzögert hat (Zöller-Schultzky/Greger, a.a.O. § 167 Rn. 11 m.w.Nw.).

Das ist vorliegend der Fall gewesen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger – wie das Landgericht gemeint hat – schon deshalb eine Zustellungsverzögerung von 2 Wochen zur Last fällt, weil die Klageschrift noch keine Angaben des Klägers zu seinen Vorstellungen betreffend die Schmerzensgeldhöhe enthielt. Denn der Kläger muss sich jedenfalls deshalb eine von ihm verursachte Zustellungsverzögerung von ca. 6 Monaten Dauer zurechnen lassen, weil sich sein Prozessbevollmächtigter spätestens 2 Monate nach seinem Schreiben vom 31.01.2019, mit dem er dem Landgericht die Größenordnungsvorstellung des Klägers für das Schmerzensgeld mitgeteilt hat, beim Landgericht nach der Streitwertfestsetzung und dem Verbleib der Gerichtskostenvorschussrechnung hätte erkundigen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, muss der Kläger den Gerichtskostenvorschuss zwar nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen. Dies bedeutet aber nicht, dass er insoweit unbegrenzt lange untätig bleiben kann. Vielmehr ist ein dem Kläger anzulastendes Versäumnis bei der Klagezustellung darin zu sehen, wenn er nach Einreichung der Klage bzw. nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist untätig bleibt und nicht auf eine alsbaldige Klagezustellung hinwirkt, in dem er entweder an die gerichtliche Berechnung und Anforderung des Gerichtskostenvorschusses erinnert oder den Vorschuss von sich aus berechnet und einzahlt (BGH, Urteil vom 25.09.2015, V ZR 203/14 – Rz. 13 juris und Urteil vom 19.10.1977, IV ZR 149/76 – Rz. 12 juris). Dabei ist ein ein Zuwarten auf die Vorschussrechnung von nahezu 2 Monaten in der Regel als lang anzusehen und ein wesentlich früheres Tätigwerden des Prozessbevollmächtigter der klagenden Partei zu fordern (BGH, Urteil vom 19.10.1977, IV ZR 149/76 – Rz. 12 juris).

Entsprechend hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Säumnis sich der Kläger zurechnen lassen muss, bereits spätestens Anfang April 2018 von sich aus tätig werden müssen und sich entweder beim Landgericht Dortmund nach dem Verbleib der Gerichtskostenvorschussrechnung erkundigen oder den Vorschuss von sich aus berechnen und einzahlen müssen. Tatsächlich tätig geworden ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst nach der ersten Übersendung der reduzierten Gerichtskostenrechnung mit seinem Schreiben vom 09.10.2019. Hierdurch ist es zu einer dem Kläger anzulastenden Verzögerung bei der Zustellung von rund 6 Monaten gekommen mit der Folge, dass eine Rückwirkung der am 03.03.2020 erfolgten Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift am 31.12.2015 nach § 167 ZPO nicht mehr in Betracht kommt und die vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind.

b)Unabhängig davon wären die streitgegenständlichen Amtshaftungsansprüche aber auch dann verjährt, wenn man dem Kläger darin folgen würde, dass er erst im Laufe des Jahres 2016 die nach § 199 BGB erforderliche Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere von dem ihm durch die Eintragungen ins Schuldnerregister entstandenen Schaden erlangt hat.

In diesem Fall hätte die für den Amtshaftungsanspruch geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Ende des Jahres 2016 zu laufen begonnen und hätte mit dem Ende des Jahres 2019 geendet. Auch ihr Ablauf wäre durch die erst am 03.03.2020 an die Generalstaatsanwältin in Hamm erfolgte Zustellung der Klageschrift nicht mehr rechtzeitig gehemmt worden. Denn auch ausgehend von einem Ablauf der Verjährungsfrist erst am 31.12.2019 ist die Zustellung der Klageschrift nicht mehr im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt, weil sich die Zustellung aufgrund vom Kläger zu vertretender Umstände gegenüber der normalen Dauer um mehr als 14 Tage gemessen ab dem Ablauf der zu wahrenden Frist (31.12.2019) verzögert hat.

Zwar hat der Kläger nicht zu vertreten, dass die nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses von der Kammervorsitzende am 27.12.2019 verfügte Zustellung der Klageschrift erst am Mittwoch, dem 08.01.2020 von der Geschäftsstelle des Landgerichts ausgeführt wurde. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klageschrift dem Justizministerium erst am Montag, dem 13.01.2020 zugestellt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des BGH darf die klagende Partei auf die Einhaltung normaler Postlaufzeiten von nicht mehr als zwei Werktagen vertrauen (BGH, Urteil vom 18.02.2016, V ZB 126/15 – Rz. 7 juris).

Der Kläger hat jedoch alle Verzögerungen bei der Klagezustellung im Jahr 2020 zu vertreten, die dadurch verursacht wurden, dass von seinem Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift als Zustellungsanschrift die Anschrift des Justizministeriums beklagten Landes angegeben worden war und deshalb später eine erneute Zustellung der Klageschrift an die Generalstaatsanwältin in Hamm erforderlich wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers bestand insoweit keine Verpflichtung des Landgerichts Dortmund, seinen Prozessbevollmächtigten unmittelbar nach dem Einreichen der Klageschrift auf die richtige Vertretungsbehörde hinzuweisen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gehört es gerade zu den Pflichten des Bevollmächtigten der klagenden Partei, sich selbständig aus den maßgeblichen amtlichen Mitteilungsblättern über die richtige Vertretungsbehörde zu informieren (BGH, Urteil vom 01.12.2005, III ZR 2005 – Rz. 5 juris). Zudem war die vom Klägervertreter fehlerhaft vorgenommene Auswahl der Vertretungsbehörde vorliegend auch für das Landgericht nicht ohne weiteres zu erkennen, nachdem die Vertretungsbehörde vom Klägervertreter nicht namentlich in das Klagerubrum aufgenommen worden war, was auch nicht zum zwingend erforderlichen Inhalt der Klagschrift gehört (Zöller-Greger, ZPO 33. Auflage 2020, § 253 Rn. 8 c), sondern nur deren Postanschrift. Von dem Landgericht ist jedoch nicht zu erwarten gewesen, jede nach der Vertretungsordnung NRW vertretungsberechtigte Landesbehörde bereits an ihrer Postanschrift zu erkennen.

Allerdings muss der Kläger die durch die Angabe der falschen Zustellungsanschrift verursachten Verzögerungen bei der Zustellung der Klageschrift auch nur insoweit anrechnen lassen, als sie nicht (auch) einem auf Organisationsverschulden des Landgerichts beruhen oder vom beklagten Land zu vertreten sind.

Danach gilt hier im Einzelnen Folgendes:

aa)Dass das Justizministerium erst mit Telefax vom 20.01.2020 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat, muss sich der Kläger zumindest teilweise als von ihm zu vertretene Zustellungsverzögerung anrechnen lassen. Denn dem Justizministerium war für die Bearbeitung der Klageschrift eine Bearbeitungsdauer von zumindest zwei Werktagen zuzugestehen, die sich der Kläger als von ihm verursachte Zustellungsverzögerung zurechnen lassen muss. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Sache nach Posteingang zunächst innerhalb des Justizministeriums dem dafür zuständigen Mitarbeiter zugeleitet werden musste, wofür bereits ein Werktag anzusetzen ist. Danach musste die Sache von dem dort zuständigen Dezernenten bearbeitet werden und anschließend das von ihm verfasste Schreiben vom 20.01.2020 von dessen Sekretariat bearbeitet und per Telefax an das Landgericht übermittelt werden, wofür zumindest ein weiterer Werktag in Ansatz zu bringen ist. Eine Verpflichtung zu einer noch schnelleren Reaktion des Justizministeriums bestand nicht. Zwar hat nach Ziffer B.I. der Vertretungsanordnung JM NRW vom 27.07.2011 in der Fassung vom 18.06.2013 bei Zustellung an eine nicht zuständige Stelle diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle „unverzüglich“ über die Unzuständigkeit zu unterrichten. „Unverzüglich“ heißt aber nicht „auf der Stelle“, sondern ist im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB als „ohne schuldhaftes Verzögern“ zu verstehen. Bei einer innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgten Mitteilung an die zustellende Behörde kann von einem schuldhaften Verzögern keine Rede sein. Eine Verpflichtung des Justizministeriums, die Klageschrift unmittelbar an die Generalstaatsanwältin in Hamm weiterzuleiten, bestand nach der Vertretungsordnung des Landes NRW nicht.

bb)Das Landgericht hat nach Erhalt des Telefaxschreibens des Justizministeriums insgesamt neun Werktage, nämlich bis zum 30.01.2020 für die Absendung seiner an den Klägervertreter gerichteten Nachfrage, ob das Rubrum entsprechend dem Hinweis des Justizministeriums geändert werden soll, gebraucht. Davon sind dem Kläger jedenfalls zwei Werktage als von ihm verursachte Zustellungsverzögerung zuzurechnen. Auch hier ist dem Landgericht für die Bearbeitung des Telefaxschreiben zumindest eine Bearbeitungszeit von zwei Werktagen zuzugestehen gewesen, nämlich ein Werktag für die Vorlage des Telefaxschreiben an den Richter und dessen Bearbeitung und ein weiterer Werktag für die Bearbeitung und das Herausschicken des vom Richter verfassten Anschreibens vom 24.01.2020 durch die Geschäftsstelle.

cc)Das Anschreiben des Landgerichts vom 24.01.2020 ist erst am Montag, dem 03.02.2020 beim Klägervertreter eingegangen. Hiervon muss sich der Kläger zumindest einen Werktag als normale Postlaufzeit als von ihm verursachte Zustellungsverzögerung anrechnen lassen. Zu einer Benachrichtigung des Klägervertreters per Telefax war das Landgericht nicht verpflichtet. In seiner Entscheidung vom 20.04.2000, VII ZR 116/99, hat es der BGH als ausreichend angesehen, dass die Mitteilung des Gerichts über die fehlgeschlagene Zustellung innerhalb von zwei Werktagen „zur Post“ gelangt (BGH, a.a.O., Rn. 11 f. juris)

dd)Zu einer weiteren erheblichen Zustellungsverzögerung von sieben Werktagen ist es im Folgenden allein dadurch gekommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst mit Schreiben vom 12.02.2020, welches er erst am 13.02.2020 um 10.10 Uhr per Telefax an das Landgericht Dortmund übersandte, auf die Anfrage des Landgerichts geantwortet hat. Im Hinblick darauf, dass in dem ihm mitübersandten Schreiben des Justizministeriums die Vertretungsordnung JM NRW ausdrücklich genannt gewesen ist, wäre dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne weiteres eine kurzfristige Überprüfung der Vertretungsfrage möglich gewesen, weshalb ihm für die Beantwortung der gerichtlichen Anfrage keine längere Bearbeitungszeit als einen Werktag zuzugestehen ist und er spätestens mit Telefax vom 04.02.2020 die Anfrage hätte beantworten können und müssen.

ee)Für die anschließende Bearbeitung des Faxschreibens des Klägervertreters ist dem Landgericht wiederum eine Bearbeitungszeit von zumindest zwei Werktagen zuzubilligen, die sich der Kläger als von ihm verursachte Zustellungsverzögerung anrechnen lassen muss, nämlich ein Werktag für die Vorlage des Faxschreiben an die Kammervorsitzende und die Abfassung des Beschlusses vom 25.02.2020 sowie ein weiterer Werktag für dessen Bearbeitung durch die Geschäftsstelle.

ff)Schließlich muss der Kläger zumindest noch einen weiteren Werktag für die erneute Zustellung der Klageschrift an die Generalstaatsanwältin als von ihm verursachte Zustellungsverzögerung anrechnen lassen.

Damit belaufen sich die vom Klägervertreter durch die fehlerhaften Angabe der Zustellungsadresse bzw. Vertretungsbehörde verursachten Verzögerungen bei der Klagezustellung, welche sich der Kläger zurechnen lassen muss, auf insgesamt 15 Werktage und damit deutlich mehr als 2 Kalenderwochen mit der Folge, dass die Zustellung auch ausgehend von einem Ablauf der Verjährungsfrist erst am 31.12.2019 nicht mehr im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt ist und die mit der Klage geltend gemachten Amtshaftungsansprüche jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt sind.

3.Dem Antrag des Klägers vom 09.07.2021 auf Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist zu den ihm zur Einsicht übersandten Sonderakten des Obergerichtsvollziehers A war nicht mehr zu entsprechen. Die Sonderakten waren ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 245 d.A.) bereits am 26.06.2021 beim Klägervertreter eingegangen. Er hatte damit bis zum Senatstermin am 16.07.2021 mehr als 3 Wochen Zeit, zu deren Inhalt ergänzend vortragen, was er auch mit seinem Schriftsatz vom 15.07.2021 umfänglich getan hat. Dass er zu bestimmten, sich für ihn erstmals aus den Sonderakten ergebenen neuen Erkenntnissen nicht mehr bis zum Senatstermin Stellung genommen konnte, ist weder vom Kläger konkret dargetan worden, noch sonst ersichtlich. Rechtliches Gehör ist dem Kläger damit zu den Sonderakten in ausreichender Weise gewährt worden.

Dem vom Kläger ferner vorsorglich gestellten Antrag auf Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist zu dem ihm mit Schreiben vom 07.07.2021 zur Einsicht übersandten Auskunftsschreiben des Direktors des Amtsgericht Hagen vom 17.06.2021 nebst Anlagen war ebenfalls nicht mehr zu entsprechen, weil es auf den Inhalt des Ankunftsschreibens nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn die Berufung ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsansprüche aus den vorstehend unter Ziffer 2. im Einzelnen dargelegten Gründen verjährt sind.

4.Soweit der Kläger mit der Berufung die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht gerügt hat, weil es ihm keine weiteren Stellungnahmefristen zu den Schriftsätzen des beklagten Landes vom 29.05.2020 und 23.04.2020 eingeräumt hat, ist sein Berufungsvorbringen schon deshalb ohne Relevanz, weil der Kläger hieran keine prozessualen Folgen etwa in Gestalt eines Antrages nach § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geknüpft hat. Der vom Kläger in Berufungsinstanz gehaltene Sachvortrag wurde vom Senat vollumfänglich bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 und S. 2, 711, 713 ZPO.

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