OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 – 6 U 190/20

September 30, 2021

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 – 6 U 190/20

1. Eine Stiftung in privatrechtlicher Form ist weder aufgrund finanzieller Zuwendungen des Staates noch aufgrund ihrer Anerkennung als Einrichtung der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung noch im Hinblick auf ihre staatlich anerkannte Gemeinnützigkeit daran gehindert, sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu berufen.

2. Die Äußerung, jemand sei ein „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ ist keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. Der substanzarme tatsächliche Gehalt dieser pauschalen Bezeichnung tritt hinter das Werturteil zurück.

3. Zur Frage, wann diese Äußerung bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht (hier bejaht).

Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 – Az. 4 O 62/20 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Dieses und das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, in ihrem Internetportal zu äußern, er sei ein „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“.

Der Kläger ist Politiker und war […] von 2016 bis 2021 Mitglied des Landtags von […]. Er war bis zum 29. September 2020 Mitglied der politischen Partei […] (nachfolgend: X).

Die Beklagte ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Anliegen die Stärkung der demokratischen Zivilgesellschaft und der Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus ist. Sie betreibt unter anderem das Internetportal mit dem Namen „[…].News“ (nachfolgend: Internetportal). Sie ist von der Bundeszentrale für politische Bildung als Träger der politischen Bildung anerkannt und finanziert sich überwiegend aus staatlichen Zuschüssen.

(1) In einer Rede auf einer öffentlichen Veranstaltung der X, über die die Zeitung „Frankfurter Rundschau“ am 16.10.2016 berichtete (Anlage B 20) erklärte der Kläger:

„Es ist heute nicht einmal mehr möglich zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“.

(2) Im Jahr 2016 war es zu einer Spaltung der X-Fraktion im Landtag von […] gekommen. Im Zuge der Zusammenführung der X-Fraktion weigerte sich der Kläger zunächst den Zusammenführungsvertrag, dessen Präambel eine Abgrenzung von Antisemitismus und Rassismus enthielt, zu unterschreiben. Wenige Wochen später unterzeichnete er lediglich die Präambel, nicht aber den gesamten Zusammenführungsvertrag.

(3) In der […]. Sitzung der […]. Wahlperiode des Landtages von […] am 07.03.2018 erklärte der Ministerpräsident […] in einer Rede (vgl. Anlage B 22):

„Meine Damen und Herren, der Kampf gegen den Antisemitismus ist keine Folge eines schlechten Gewissens, sondern ein Gebot der Verantwortung für unsere Demokratie.“

Hierauf erfolgte ein Zwischenruf des Klägers mit den Worten:

„Das ist wieder Schuldkult!“

(4) Am 06.05.2018 veröffentlichte der Kläger auf seiner Facebook-Seite zu einem Bericht des Fernsehsenders NDR, wonach die wegen Volksverhetzung verurteilte Person […] ihre Strafhaft nicht angetreten hatte, folgenden Kommentar (Anlage B 19):

„Wer es als gerechtfertigt ansieht, wenn jemand wegen seiner Meinung ins Gefängnis kommt, ist nichts anderes als ein Faschist. Was denn sonst?“

(5) Am 27.08.2018 nahm der Kläger an einer Kundgebung der rechtspopulistischen Bürgerbewegung „Pro Chemnitz“ teil, auf der auch Anhänger zahlreicher Vereinigungen demonstrierten, die auf der Unvereinbarkeitsliste der X stehen, z.B. die Rechte, der III. Weg, Junge Nationaldemokraten und die Identitäre Bewegung.

(6) Zur Gründung der parteiinternen Gruppe „Juden in der X“ erklärte im Jahr 2018 Y, seinerzeit Landtagsabgeordneter und X-Mitglied:

„Im günstigsten Fall ist diese Gründung überflüssig wie ein Kropf, im ungünstigsten Fall handelt es sich um eine zionistische Lobbyorganisation, die den Interessen Deutschlands und der Deutschen zuwiderläuft.“

Auf Anfrage der Zeitung „Die Welt“ hierzu erklärte der Kläger, was in einem Artikel vom 08.10.2018 veröffentlicht wurde (Anlage B 15).

„Ich stehe voll und ganz hinter den Äußerungen von Herrn Y.“ Es könne, „nicht darum gehen, in der X immer neue Partikularinteressen zu verfolgen. Die zionistische Ideologie, also die Durchsetzung israelischer Interessen auf deutschem Boden, lehne ich ab. Es geht mir um deutsche Interessen, nicht um israelische.“

(7) Im Zeitraum vom 30.11.2019 bis zum 01.12.2019 fand der […]. Bundesparteitag der X in Braunschweig statt. Bereits im Vorfeld wurde in zahlreichen deutschen Medien über einen Antrag auf Änderung der Bundessatzung der X mit der Überschrift „Unvereinbarkeitsliste streichen“ berichtet: Die Satzung der X sieht in § 2 vor, dass Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation nicht Mitglied der X sein können, wobei als extremistisch solche Organisationen gelten, die in einer vom Bundesvorstand beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind. In der Unvereinbarkeitsliste werden Gruppierungen mit der Zuordnung zum Rechts-, Links- und Ausländerextremismus, des Islamismus bzw. islamistischen Terrorismus sowie Scientology aufgeführt. Der Änderungsantrag (vgl. Anlage B 5), der von fünf Delegierten – darunter der Kläger – eingebracht wurde, sah eine ersatzlose Streichung der entsprechenden Regeln in § 2 der Bundessatzung vor.

Am 29.11.2019 berichtete die Beklagte hierzu auf ihrer Internetplattform (Anlagen K 3 und B 7 unter anderem:

„Dieser Antrag wurde von K eingebracht, einem erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer, gegen den ein Parteiausschlussverfahren läuft.“

(8) Bereits Anfang des Jahres 2019 wurde gegen den Kläger vom Vorstand des Landesverbandes der X ein Parteiausschlussverfahren wegen Verstößen gegen die Grundsätze der Partei und wiederholten parteischädigenden Verhaltens eingeleitet. In dem Antrag wurde unter anderem auf die Äußerungen des Klägers zu Herrn Y, wie sie vorstehend nach dem Artikel der Zeitung „Die Welt“ vom 08.10.2018 zitiert wurden. Hierzu hieß es im Antrag auf Parteiausschluss:

Der Kläger lasse „insgesamt eine Weltanschauung erkennen, die klar israelfeindlich bzw. antisemitisch ausgerichtet ist.“

Am 31. März 2020 wurde der Kläger durch Entscheidung des Landesschiedsgerichts der X aus der Partei ausgeschlossen. Am 29. September 2020 bestätigte das Bundesschiedsgericht die Entscheidung des Landesschiedsgerichts. Am selben Tag trat der Kläger aus der X aus.

(9) Anlässlich der Gedenkveranstaltung zum 75. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz hielt Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier am 23.01.2020 als erstes deutsches Staatsoberhaupt in Yad Vashem eine Rede. Der Kläger kommentierte dies am 26.01.2020 auf seiner öffentlichen Facebook-Seite u.a. mit den Worten:

„Bundespräsident Steinmeier hält eine Rede auf Englisch, weil er nicht die ‚Sprache der Täter‘ sprechen möchte. Schluß mit dem Schuldkult Herr Steinmeier, schämen Sie sich!“

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 31.12.2019 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung und zum Widerruf der in dem Bericht getätigten Äußerung auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 09.01.2020 (Anlage K 5) zurück.

Am 08.01.2020 teilte der Kläger in Bezug auf die anstehende Gerichtsverhandlung im vorliegenden Verfahren auf seiner öffentlichen Facebook-Seite u.a. mit:

„Gerichtstermin

K vs. […]

Ziel: Entzug der Gemeinnützigkeit der linksradikalen Stiftung wegen politischer Einflussnahme […]“

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung zustehe, da diese sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze.

Bei der Bezeichnung „Antisemit“ handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei. Der Kläger erfülle aber nicht die Anforderungen, die an einen Antisemiten gestellt werden. Auch die Bezeichnung „Holocaust-Relativierer“ lasse keinen Raum für Werturteile, da hier ein konkreter Vorgang betroffen sei, nämlich die Schmälerung des Ausmaßes des Holocausts – quantitativ wie qualitativ sowie moralisch – mittels eigener Aussage. Für eine Tatsachenbehauptung spreche auch, dass der streitgegenständliche Artikel nicht als subjektiver Kommentar gekennzeichnet war und für sich den Anspruch eines objektiven Berichts über den damals bevorstehenden Bundesparteitag der X erhebe. Auch sei das Vorgehen der Beklagten rechtsmissbräuchlich und treuwidrig, da man nicht auf der einen Seite, den Anspruch der Sachlichkeit eines Nachrichtenportals postulieren könne, bei deren Mangel sich aber auf eine extensive Wertungsfrage berufen könne.

Durch die im Zivilrecht übernommenen Wertungen der §§ 186 ff. StGB finde zudem eine Beweislastumkehr statt, so dass die Beklagte beweisen müsse, dass es sich beim Kläger um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ handele. Auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 130 Abs. 3 StGB, der die Verharmlosung des Holocaust unter Strafe stellt, müsse die Beklagte stichfeste Beweise vorlegen, da der Kläger sonst öffentlich einer Straftat bezichtigt werde, wodurch die schon bestehende Beleidigung noch intensiviert werde.

Selbst wenn man in der Bezeichnung „Antisemit“ ein wertendes Element erkennen wollte, müsste die Beklagte hierfür einen Sachverhalt anführen. Die Beklagte habe aber keinerlei Anhaltspunkt im Kontext der Äußerung angeführt noch sei dieser sonst vorgetragen oder ersichtlich, weshalb es sich beim Kläger um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ handeln soll. Insbesondere ließen sich aus den Äußerungen und dem Verhalten des Klägers, die die Beklagte anführt, nach Ansicht des Klägers keine entsprechenden Anhaltspunkte ableiten.

(1) Zu der Rede im Jahr 2016 erklärt der Kläger, dass er zum Geschichtsunterricht gesprochen habe und auch hier lediglich die Strafbarkeit der Holocaust-Relativierung habe kritisieren wollen. Er habe keinerlei Ausführungen dazu gemacht, weshalb es weniger Opfer gewesen seien sollten, sondern lediglich eine willkürliche Zahl eingeworfen, um die eingeschränkte Äußerungsfreiheit in Bezug auf den Holocausts kritisieren.

(2) Den Zusammenführungsvertrag habe der Kläger allein aus dem Grund nicht unterschrieben, weil er überhaupt gegen eine Vereinigung der beiden Fraktionen war. Er befürchtete zum einen, dass es wieder zu tiefen Differenzen kommen würde, und zum anderen brachten zwei Fraktionen der X größeren parlamentarischen Einfluss durch mehr Redezeit usw. Als er später die Präambel, nicht aber den Zusammenführungsvertrag unterschrieben hat, habe er damit klarstellen wollen, dass er Antisemitismus und Rassismus sehr wohl ablehne, gleichzeitig eine Zusammenführung der Fraktionen ablehne.

(3) Auch die Ablehnung eines deutschen Schuldkultes für die Verbrechen der Nationalsozialisten könne nicht dazu führen, den Kläger einen Antisemiten nennen zu dürfen. Eine Kollektivschuld lehne er ab. Für die Verbrechen des Nationalsozialismus könne man allenfalls damals volljährige Menschen verantwortlich machen. Dies wiederum heiße, dass mit Eintritt des Jahres 2007 niemand mehr in der Bundesrepublik für die Verbrechen der Nationalsozialisten verantwortlich gemacht werden könne. Schuld sei in der Strafrechtsordnung jedoch eine individuelle Zuschreibung, die immer nur einem Menschen zugerechnet werden könne.

(4) Mit seinem Kommentar zu dem Nicht-Haftantritt von Frau […] habe der Kläger lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Strafbarkeit der Holocaust-Verharmlosung – wie verschiedene Publizisten, Politiker und rechtswissenschaftliche Autoren – infrage stelle. In keiner Weise habe er die Ansichten von Frau […] geteilt und damit gar selbst den Holocaust verharmlost.

(5) Nur weil der Kläger an einer Demonstration in Chemnitz teilgenommen hat, lasse dies kein Rückschluss darauf zu, dass er ein Antisemit oder Holocaust-Relativierer sei. Auf dieser Demonstration seien keine antisemitischen Äußerungen oder Äußerungen zum Holocaust gefallen.

(6) Die Äußerung des Klägers, zitiert in dem Artikel in der Zeitung „Die Welt“ vom 08.10.2018, sei von der Beklagten falsch verstanden worden: Sie beziehe sich allein auf die Ablehnung der Gründung der Organisation „Juden in der X“ durch Herrn Y, ohne sich auf eine konkrete Aussage von Herrn Y zu beziehen. Der Kläger trage nicht das Weltbild des Herrn Y als das Seine und mache sich antisemitische Positionen von Herrn Y nicht zu eigen. Die Ablehnung der parteiinternen Gruppierung Juden in der X begründet der Kläger damit, dass er die Gründung von innerparteilichen Interessensvereinigungen generell ablehnt. Außerdem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er als Landtagsabgeordneter zu dieser Zeit deutsche und nicht israelische Interessen vertreten habe. Er stehe Israel und dem Judentum generell wohlwollend gegenüber.

Im Übrigen lehne auch Herr Y, nach den Zitaten in dem genannten Artikel, die Vereinigung „Juden in der X“ nicht aufgrund antisemitischer Motive ab, sondern vielmehr jede religiöse Gruppierung in der X aufgrund des Laizismus, d.h. der Trennung von Staat und Religion. Dies sei ein Grundpfeiler der deutschen freiheitlich-demokratischen Grundordnung, so dass Herr Y auf dem Boden des Grundgesetzes argumentiere. Wenn der Kläger nach dem Zitat voll und ganz hinter dieser Äußerung stehe, so stehe er auch voll und ganz hinter der Verfassung. Sehe man in Juden nicht nur eine Religion, sondern auch die Vertretung eines Staates, könne eine Vereinigung mit dem Namen „Juden in der X“ dahingehend verstanden werden, dass sich in dieser Vereinigung auch das israelische Volk sammeln und israelische Politik umsetzen möchte, wogegen sich der Kläger ausspreche.

(7) Im Hinblick auf sein Verhalten beim Bundesparteitag der X sei zu sehen, dass sich die Unvereinbarkeitsliste auf Extremismus in verschiedenster Form bezieht. Daher könne aus der Unterstützung des Antrages auf Streichung der Unvereinbarkeitsliste durch den Kläger nicht spezifisch die Unterstützung des Rechtsextremismus abgeleitet werden. Insbesondere könne hieraus kein Rückschluss auf eine antisemitische Gesinnung oder auf eine Holocaust-Relativierung durch den Kläger abgeleitet werden. Der Kläger habe schlicht jedem Menschen, unabhängig von seiner Vorgeschichte, die Chance geben wollen, Mitglied seiner Partei zu werden, was auch dem grundgesetzlichen Menschenbild entspreche, wonach jeder das Recht habe, einen Neuanfang zu starten und sich einer demokratischen Partei anzuschließen.

(8) Hinsichtlich des Parteiausschlussverfahrens weist der Kläger darauf hin, dass er sämtliche Vorwürfe des Landesvorstandes in diesem Verfahren bestritten habe. Jedenfalls reiche der Verweis auf einen Artikel über den Antrag auf Parteiausschluss nicht aus, um darauf einen Anhaltspunkt für die Äußerung der Beklagten zu stützen.

Insgesamt reiche nicht aus, dass andere den Kläger als Antisemiten bezeichneten, um der Beklagten das Recht zu geben ihn als erklärten Antisemiten zu betreten.

Auch im Hinblick auf das Adjektiv „erklärten“ bestehe kein Anhaltspunkt, wonach es sich bei dem Kläger um einen offen bekennenden, entschiedenen, offenkundigen und oder ausgesprochenen „Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ handele. Weder der Kläger noch Dritte hätten ihn jemals zu einem Antisemiten oder Holocaust-Relativierer erklärt. Allein die Beklagte habe ihn so bezeichnet. Der Unterlassungsanspruch bestehe danach allein wegen des Adjektivs „erklärten“ unabhängig von der Beurteilung der Bezeichnungen „Antisemit“ und „Holocaust-Relativierer“.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Ihr stehe kein Recht zur Abgabe von Meinungsäußerung auch in Form gemischte Äußerung zu, sondern sie sei auf beweisbare Tatsachen beschränkt. Sie sei eine Stiftung, die sich mehrheitlich aus staatlichen Zuschüssen finanziere und deshalb staatlich agiere, so dass sie die Grundrechte Anderer wahren müsse. Sie sei damit auch an die staatliche Neutralität gebunden, was bedeute, dass sie keine Werturteile fällen dürfe und es ihr verwehrt sei, politische Stellungnahmen abzugeben. Die Beklagte könne sich dem staatlichen Neutralitätsgebot im Hinblick auf das Internetportal auch nicht dadurch entziehen, indem sie einfach behaupte, für das Internetportal keine Zuschüsse zu verwenden. Eine Projektbindung der staatlichen Zuschüsse an bestimmte Zwecke ergebe sich nicht aus der Ergebnisrechnung des Jahresabschlusses der Beklagten (Anlage K1). Es mache in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob der Staat eine Organisation durch Anteile oder die finanzielle Hoheit beherrsche. Entsprechendes ergebe sich auch aus ihrer Anerkennung als Bildungsträgerin der Bundeszentrale für politische Bildung.

Selbst wenn sich die Beklagte auf die Meinungsfreiheit berufen könnte, müsste diese im Rahmen der Interessenabwägung zurücktreten. Dem Kläger drohe durch die Äußerung nicht nur ein schwerer Ansehensverlust in seiner Funktion als Politiker, sondern dies wirke sich tiefgreifend auf das Leben des Klägers als Privatperson aus. Durch die soziale Ächtung aufgrund der Äußerung werde sein Privatleben faktisch zerstört. Auch müsse zugunsten des Klägers die Wertung des § 188 StGB berücksichtigt werden, wonach Persönlichkeiten des politischen Lebens ein verstärkter Ehrenschutz zukomme.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen:

„K, ein erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Äußerung, der Kläger sei ein erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer von ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 GG umfasst sei.

Es handele sich bei der gewählten Bezeichnung nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Bei der Bezeichnung als Antisemit handele es sich um eine Meinungsäußerung, die einen Tatsachenkern enthalte. Es bedürfe einer Wertung, ob eine Person Antisemit ist. Eine solche Wertung sei einem Beweis nicht zugänglich.

Bei der Abwägung der Meinungsfreiheit der Beklagten und dem geschützten Rechtsgut des Klägers sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich mehrfach und fortwährend öffentlich in einer Weise geäußert habe, welche als klar antisemitisch zu werten sei. Diese Bewertung werde von Dritten geteilt, unter anderem auch seiner eigenen ehemaligen Partei X. Entsprechend verhalte es sich mit der Bezeichnung als Holocaust-Relativierer. Auch dabei handele es sich um eine Meinungsäußerung, für die die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte aufgezeigt habe.

Hinsichtlich der finanziellen Zuwendungen durch die öffentliche Hand verkenne der Kläger, dass staatliche Zuschüsse an Unternehmen und auch zivilgesellschaftlichen Organisationen, wie die Beklagte, keine Anteile an diesen begründen. Die Beklagte sei nicht staatlich beherrscht. Und es bestehe daher auch keine Neutralitätspflicht für sie wie für Organe des Staates.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die hiesige Klage rechtsmissbräuchlich sei. Dem Kläger gehe es angesichts seiner Mitteilung auf seiner Facebook-Seite vom 08.01.2020 nicht darum, seine Persönlichkeitsrechte zu verteidigen. Für ihn sei das angestrengte Verfahren lediglich eine politische Aktion.

Das Landgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil als unbegründet abgewiesen.

Zwar greife die Berichterstattung der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei im vorliegenden Fall jedoch nicht rechtswidrig. Bei der Äußerung, der Kläger sei ein „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, das unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG falle. Es handele sich dabei im vorliegenden Gesamtkontext um eine Meinungsäußerung mit Tatsachenkern, die einem Beweis nicht zugänglich sei. Eine abweichende Bewertung sei auch nicht aufgrund des vorangestellten Adjektivs „erklärter“ vorzunehmen. Die Bedeutung dieses Adjektivs als „offenkundig“ erfordere ebenfalls eine Bewertung.

Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beklagten an ihrer Meinungsäußerung gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Denn die getätigte Äußerung beruhe auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage und genieße als Bestandteil des politischen Meinungskampfs in der Öffentlichkeit einen besonderen Grundrechtsschutz, hinter welchem das Interesse des Klägers am Schutz seiner persönlichen Ehre zurücktrete. Als Politiker habe sich der Kläger selbst den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen, so dass er eine scharfe Reaktion des politischen Gegners trotz einer damit verbundenen Minderung seines Ansehens im Grundsatz ersatzlos hinnehmen müsse. Die Äußerung der Beklagten seien im Rahmen einer politischen Berichterstattung erfolgt. Im Hinblick auf seine Äußerungen zur Gründung der parteiinternen Organisation „Juden in der X“ habe sich der Kläger eines antisemitischen Vokabulars bedient, der über den von ihm behaupteten Zweck seiner Ablehnung hinausginge. Im Hinblick auf die Bezeichnung als Holocaust-Relativierung finde sich eine hinreichende Tatsachengrundlage in seiner Rede, von der in dem Artikel der Zeitung „Frankfurter Rundschau“ vom 16.10.2016 berichtet wurde. Denn darin nehme der Kläger auf das konkrete Ausmaß der Massenvernichtung der Juden in Deutschland und in Europa Bezug und stelle dies ausdrücklich in Frage. Dies gehe über eine Kritik am Straftatbestand der Volksverhetzung deutlich hinaus und werde gestützt durch die Ausführung des Klägers in der Replik vom 18.05.2020, wonach die Ausmaße des Holocaust „vermeintlich falsch“ dargestellt würden, was eine erneute Relativierung der historischen Tatsache des Holocaust darstelle. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich nicht aus einer etwaigen unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten, welche sie zur Drittwahrung der Grundrechte des Klägers verpflichten würde. Die Beklagte unterliege als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts keiner unmittelbaren Grundrechtsbindung. Der Staat sei an ihr nicht im Sinne einer Anteilseignerschaft oder einer Miteigentümerschaft beteiligt. Die bloß überwiegende Finanzierung der Beklagten reiche nicht für eine unmittelbare Möglichkeit der Einflussnahme auf die Stiftung aus.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er habe in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2020 Ausführungen dazu gemacht, dass die Beklagte durch die Anerkennung Ihrer Gemeinnützigkeit sich nicht mehr auf die Meinungsfreiheit berufen dürfe und ihr eine Teilnahme an der politischen Meinungsbildung am politischen Meinungskampf verwehrt sei. Hierzu fehlten jegliche Ausführungen des Landgerichtes. Gemeinnützigen Organisationen sei es generell verboten, Einfluss auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zu nehmen. Jedenfalls hätte der Umstand der Gemeinnützigkeit der Beklagten in die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Beklagten einbezogen werden müssen, mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers hätte zurücktreten müssen.

Auch die Finanzierung der Beklagten durch die öffentliche Hand sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aufgrund der überwiegenden staatlichen Finanzierung sei die Beklagte der staatlichen Sphäre zuzuordnen, auch wenn sie rein formal eine Stiftung des bürgerlichen Rechts darstelle. Für sie gelte vor diesem Hintergrund das staatliche Neutralitätsgebot. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte politische Bildungsträgerin sei, woraus sich eine Neutralitätspflicht ergeben. Was bei der Vergabe öffentlicher Mittel und der steuerlichen Begünstigung gelte, müsse auch im Äußerungsrecht gelten dies gebiete die Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Der Beklagten gehe es offenkundig nicht um die Schaffung einer Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit im politischen Verantwortungsbewusstseins dem Grunde nach, sondern nur darum „Rechtsextreme“ zu suchen. Dieses Ziel überschreite sie auch gerne, wenn Sie Menschen – wie auch im vorliegenden Fall – mit diffamierenden Behauptungen in diese Ecke stelle, auch wenn dies jeder tatsächlichen Grundlage entbehre. Jedenfalls hätten diese Umstände nicht bei der Interessenabwägung unberücksichtigt bleiben dürfen.

Das Landgericht habe weiter ungewürdigt gelassen, dass der Kläger bereits in der Klageschrift ausgeführt habe, dass die Beklagte mit ihrem Internetportal gegenüber jedem objektiven Dritten den Anschein erweckt habe, Nachrichten zu verbreiten und sich dadurch selbst auferlegt habe, nur objektive Tatsachen und keine subjektive Meinung zu verbreiten. Die Beklagte könne sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn sie gleichzeitig den Anspruch erhebe, Nachrichten und keine Meinungen zu verbreiten. Jedenfalls hätte dies im Rahmen der Abwägung eingestellt werden müssen. Irrig sei danach die Annahme des Landgerichtes, wonach die Beklagte als „politische Gegnerin“ eine scharfe Reaktion vornehmen dürfe. Falsch sei auch die Einordnung des Gesamtkontextes als Teil des politischen Meinungskampfes in der Öffentlichkeit, da hierbei außer Acht gelassen worden sei, dass der streitgegenständliche Artikel den Anspruch von Objektivität als Berichterstattung erhoben hat.

Das Landgericht habe zu Gunsten der Beklagten irrig eine Pressefreiheit berücksichtigt, obwohl die Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, dass sie ein Presseorgan sei.

Es sei unzulässig dem Kläger zu unterstellen sich dem typischen Vokabular von Antisemiten zu bedienen, da die reine Ausdrucksweise keinerlei Rückschlüsse auf tatsächlichen Antisemitismus geben könne, als sich der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt eines antisemitischen Vokabulars bedient habe. Der Begriff des Zionismus sei neutral und könne nicht mit Antisemitismus in Verbindung gebracht werden. Aus dem Begriff gingen keine negativen Vorurteile gegenüber Juden hervor. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger als ehemaliger Landtagsabgeordneter schon aus seinem verfassungsmäßigen Auftrag deutsche Interessen wahrzunehmen habe.

Der Kläger habe Herrn Y nicht wortwörtlich unterstützt, sondern lediglich seine Auffassung zu religiösen Vereinigung innerhalb der X geteilt.

Das Landgericht verkenne, dass nicht nur der Holocaust, sondern auch die Relativierung unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen. Es ließe sich durch Beweis ermitteln, ob der Kläger die historische Tatsache des Holocaust geschmälert habe oder nicht. Es sei unlauter vom Landgericht die Formulierung der „vermeintlich falschen“ Ausmaße des Holocausts aus dem Zusammenhang zu reißen. Der Vortrag hätte so ausgelegt werden müssen, dass dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, für welche Äußerung Frau […] verurteilt wurde und die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, welche konkreten Äußerungen der Kläger konkret unterstützt haben soll. Er habe sich nicht an den unbekannten und nicht vorgetragenen Äußerungen der Frau […] stören können, da ihm diese schlicht unbekannt seien. Die umstrittene Strafbarkeit der Holocaust-Verharmlosung finde vom Landgericht keine Berücksichtigung; zumal er als Landtagsabgeordneter den Auftrag gehabt habe, sich kritisch mit der Rechtslage auseinander zu setzen.

Bei der Würdigung der sog. Unvereinbarkeitsliste habe das Landgericht unterschlagen, dass sich auf dieser Liste Organisationen aus einer Vielzahl von politischen Strömungen befinden.

Es seien Umstände, die gegen einen Antisemitismus des Klägers sprächen, unberücksichtigt geblieben. So sei unbestritten geblieben, dass der Kläger sich für das Existenzrecht Israels ausspreche und sich einen starken nationalen Staat Israel wünsche. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger des Wiederaufnahmevertrags der beiden X-Fraktionen unterschrieben habe. Der Kläger habe schließlich unbestritten vorgetragen, dass er Israel und dem Judentum generell wohlwollend gegenüberstehe. Der Kläger habe sich in seiner Äußerung aus dem Jahr 2016 auch eindeutig gegen Faschisten gewandt und so auch ein klares Bekenntnis gegen das NS-Regime und gegen den Antisemitismus und den Holocaust gegeben.

Das Landgericht habe auch die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt.

Schließlich verkenne das Landgericht die Bedeutung des Adjektivs „erklärten“. Die Beklagte habe ihren Diffamierungen durch das Adjektiv eine Objektivität zugeschrieben, welche eine klare Einordnung des Klägers als Antisemiten und Holocaust-Relativierer erfordert hätte, womit eine Berufung auf die Meinungsfreiheit durch die Beklagte zurücktreten müsse. Die Beklagte habe dem Kläger unterstellt, dass es auch eindeutig erkennbar gewesen sei, dass er ein „Antisemit und Holocaust-Relativierer“ sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Weiter hätte die so genannte Stolpe-Doktrin des Bundesverfassungsgerichtes herangezogen werden müssen, wonach die Deutung maßgeblich sei, die den Kläger am meisten belaste. Dies hätte in Bezug auf das Adjektiv „erklärten“ dazu führen müssen, dass es sich um einen offen bekennenden Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ handelte. Hierauf ist sei das Landgericht aber gar nicht eingegangen, was rechtsfehlerhaft sei.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Baden-Baden vom 22.10.2020 – Az.: 4 O 62/20 – wird es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen:

„K, ein erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Die Gemeinnützigkeit vermöge nicht die Meinungsäußerungsfreiheit einzuschränken. Dies gehe schon aus § 413 AO hervor, wonach durch die Abgabenordnung nicht die Meinungsfreiheit eingeschränkt werde (vgl. Art. 19 Abs. 1 GG). Auch sei § 52 AO kein Verbotsgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte trennscharf zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung unterscheide. Das Landgericht habe die hinreichende Tatsachengrundlage dargelegt. Auch habe es die Schwere des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinreichend gewürdigt. Eine subjektiv empfundene Schwere reiche ohnehin im Rahmen dieser Abwägung nicht aus. Auch im Hinblick auf die staatlichen Zuwendungen unterliege die Beklagte keiner Neutralitätspflicht. Hinsichtlich der Unvereinbarkeitsliste fügt die Beklagte hinzu, dass es nicht um die Vorgeschichte potentieller Neu-Mitglieder gehe, sondern darum eine Doppelmitgliedschaft zu verhindern. Im Übrigen habe das Landgericht sehr wohl erkannt, dass es auch andere Gruppierungen gibt, von denen sich die Partei so abgrenzen möchte.

Die Beklagte unterliege als anerkannte Bildungsträgerin nicht dem Neutralitätsgebot. Die Anerkennung sei (lediglich) Voraussetzung dafür, dass die Beklagte überhaupt staatliche Fördermittel erhält. Das Neutralitätsgebot richte sich hingegen an staatliche Organe, welche im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität zu wahren haben. Es fußt auf dem Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG.

Die für den Kläger möglicherweise sprechenden Äußerungen führten selbst bei deren Berücksichtigung nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Hinsichtlich der Äußerung von Frau […] ergebe sich bereits aus der Überschrift des von ihm verlinkten Artikels, dass es sich dabei um eine verurteilte Holocaust-Leugnerin handelt. Das Adjektiv „erklärten“ sei so verwandt worden, dass der Kläger von einer dritten Seite zu einem solchen erklärt wurde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist zwar zulässig. Dem Kläger fehlt entgegen der Annahme der Beklagten nicht das Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Unterlassung. Auch wenn der Kläger in einem Kommentar auf seiner Facebook-Seite als Ziel des Verfahrens den Entzug der Gemeinnützigkeit formuliert haben mag, kommt es für die Beurteilung des Rechtschutzbedürfnisses auf das konkrete Klagebegehren an, wie es in der Klageschrift zum Ausdruck kommt. Für die darin begehrte Unterlassung der angegriffenen Äußerung besteht jedoch ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme des Zivilgerichts.

Die Klage ist aber unbegründet.

Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung weder nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog noch nach § 823 Abs. 1 BGB jeweils i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu.

Zwar greift die Äußerung, beim Kläger handele es sich um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ein (I.), doch ist dieser Eingriff nicht rechtswidrig (II.).

I.

Die Äußerung greift erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

1. Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der „Würde des Menschen“ (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 – 1 BvR 185/77, Rn. 13). Wegen dieser Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 – 1 BvR 185/77, Rn. 14 mwN.; Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 25).

Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 25; Beschluss vom 03.05.1980 – 1 BvR 185/77, Rn. 14; Beschluss vom 15.08.1989 – 1 BvR 881/89 –, Rn. 6). Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1999 – 2 BvR 2039/99, Rn. 15; Beschluss vom 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 111).

Eine wesentliche Gewährleistung ist dabei der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 25 mwN.; Beschluss vom 11.12.2013 – 1 BvR 194/13, Rn. 14).

2. In dieser Ausprägung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Bezeichnung als „erklärten Antisemit und Holocaust-Relativierer“ berührt. Denn mit ihr ist eine Wirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10 –, Rn. 33).

Nicht betroffen ist hingegen der Schutz der Privatsphäre, auch wenn von der Äußerung nicht nur Wirkungen auf sein politisches Umfeld, sondern auch auf sein Privatleben ausgehen. Denn diese Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst zum einen in thematischer Sicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, und zum anderen einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 – 1 BvR 653/96, Rn. 73 und 74; Beschluss vom 16.07.1969 – 1 BvL 19/63, Rn. 21). Dieser Schutzbereich ist von der Äußerung der Beklagten nicht betroffen.

II.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Äußerung der Beklagten ist jedoch nicht rechtswidrig.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auf das sich der Kläger stützt, als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, Rn. 20; Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, Rn. 29; Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, Rn. 22; Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15 –, Rn. 14, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, Rn. 30).

Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu berufen (1.), wobei ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Abwägung der Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zukommt (2.).

1. Die Beklagte kann sich in Bezug auf ihre Äußerung auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen.

Sie gehört als rechtsfähige Stiftung des Privatrechts zu den juristischen Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG, die Träger von Grundrechten sein können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83, Rn. 46). Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist ihrem Wesen nach auf sie anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01, Rn. 47 mwN.).

Die Beklagte ist auch weder aufgrund der staatlichen Zuwendungen noch aufgrund ihrer Anerkennung als Einrichtung der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung noch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit daran gehindert, sich bzgl. der angegriffenen Äußerung auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu stützen. Diese Umstände lassen die Meinungsfreiheit der Beklagten gänzlich unberührt und müssen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Schutzgüter berücksichtigt werden.

a. Nach Art. 1 Abs. 3 GG sind Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung durch die Grundrechte gebunden und können sich umgekehrt gegenüber Bürgern nicht auf eigene Grundrechte stützen. Von der Grundrechtsbindung sind auch Äußerungen, die den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, erfasst. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 47-48). Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft danach nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stellt dabei nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 49, 53-54).

b. Die Beklagte wird nicht vom Staat beherrscht.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Staat im Stiftungsrat, im Vorstand oder der Geschäftsführung der Beklagten vertreten wäre und so die Tätigkeit der Beklagten über ihre Organe bestimmen könnte.

Unerheblich für die Frage, ob die Beklagte vom Staat beherrscht wird, ist, dass die Beklagte sich überwiegend aus staatlichen Zuwendungen finanziert. Denn daraus lässt sich keine Gesamtverantwortung des Staates für die Beklagte ableiten. Jede Stiftung ist – vorbehaltlich stiftungsinterner Restriktionen durch die Stiftungssatzung – frei darin, Zuwendungen des Staates in Anspruch zu nehmen oder nicht. Der Beklagten stünde es daher umgekehrt frei, jederzeit keine Zuwendungen des Staates zu beantragen und die Finanzierung anderweitig zu ordnen. Der Staat hätte hierauf keinen Einfluss und trägt keine Verantwortung hierfür.

Dies gilt umso mehr als der Kläger diesen Vorbehalt auf die Zuwendungen stützt, die sie auf der Grundlage der Anerkennung der Beklagten als Einrichtung durch die Bundeszentrale für politische Bildung erhält. Die Anerkennung der Einrichtung nach Ziff. I der Richtlinien zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung (GMBl. 2012, S. 810) ist Voraussetzung für den Empfang von staatlichen Zuwendungen. Sonstige Wirkungen der Anerkennung lassen sich weder den zitierten Richtlinien entnehmen noch sind sie vorgetragen. Gefördert werden dabei Veranstaltungen nach näherer Maßgabe von Ziff. II.1.2 der genannten Richtlinien. Über die Bewilligung der Förderung wird nach dem Antragsverfahren gem. Ziff. II.4 der Richtlinien entschieden. Nachdem der Staat in den Organen der beklagten Stiftung nicht vertreten ist, ist sie bei der Entscheidung, ob sie einen Förderungsantrag stellt, gänzlich frei von staatlichem Einfluss. Im Übrigen bezieht sich die Förderung nach den Richtlinien ausschließlich auf „Veranstaltungen“; der Betrieb eines Internetportals wird hiervon von vornherein nicht umfasst, so dass auch insoweit ein staatlicher Einfluss noch nicht einmal ersichtlich wird; geschweige denn der Staat die Beklagte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes „beherrschen“ würde.

c. Auch die Gemeinnützigkeit der Beklagten berührt ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht.

Soweit der Kläger die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zitiert, ist dies für den vorliegenden Fall unerheblich. Die Beklagte kann sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unabhängig von Voraussetzungen und Folgen des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts berufen. Die Gemeinnützigkeit nach § 52 AO schränkt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein, sondern hat allein steuerrechtliche Zwecke. Verfolgt eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, gewährt das Gesetz nach Maßgabe der §§ 51 ff. AO eine Steuervergünstigung. Durch das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht honoriert der freiheitliche Steuerstaat privates altruistisches Engagement für das Gemeinwohl. Die Wiederentdeckung der Zivilgesellschaft und des bürgerschaftlichen Engagements verbunden mit dem Rückzug des Staates wird umgedeutet in einen Prozess, der den Formen bürgerschaftlicher, gesellschaftlicher Selbstorganisation – als aktivierender Staat – den ihnen gebührenden Raum gibt (Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Teil 1 1., Rn. 1 und 12). Die Gemeinnützigkeit soll die Zivilgesellschaft aktiv fördern und nicht umgekehrt die Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit einschränken, auch nicht im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Rechte.

2. Die Pressefreiheit ist von vornherein nicht einschlägig. Geht es um die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung, so beurteilt sich diese nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, und zwar unabhängig davon, ob sie in einem Medium gefallen ist oder fallen soll, das den Schutz der Pressefreiheit genießt. Diese kommt vielmehr erst dann zum Zuge, wenn die über einzelne Meinungsäußerungen hinausreichende Bedeutung der Presse für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung in Rede steht (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998 – 1 BvR 131/96, Rn. 34 mwN.). Daran fehlt es hier, wobei der Senat davon ausgeht, dass das Landgericht die Pressefreiheit nicht zur konkreten Abwägung im vorliegenden Fall herangezogen hat, auch wenn sie in den allgemeinen Rechtsausführungen genannt wurde.

3. Die schutzwürdigen Belange der Beklagten an der Äußerung überwiegen das Schutzinteresse des Klägers. Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (a.) handelt es sich bei der Äußerung im vorliegenden Fall um eine Meinungsäußerung (b.) und nicht um eine Formalbeleidigung (c.) oder bloße Schmähkritik (d.), wobei der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der Vorrang zukommt (e.).

a. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen genießen den Schutz des Grundrechts unabhängig davon, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational sind (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 44; Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 13; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 123).

Tatsachenbehauptungen nehmen nicht in gleicher Weise an diesem Schutz teil. Sie sind durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, die Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 45; Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10, Rn. 25, mwN.). Anders als bei wertenden Äußerungen ist für die rechtliche Beurteilung von Tatsachenbehauptungen bedeutsam, ob sie wahr oder unwahr sind (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2005 – 1 BvR 2/01, Rn. 27). So ist die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr geschützt, da sie nichts zur Meinungsbildung beitragen kann (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 14; Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 45).

Während Tatsachenbehauptungen unabhängig von den subjektiven Auffassungen des sich Äußernden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 – 1 BvR 262/91, Rn. 28; Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 15; Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 44; Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18, Rn. 20; BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, Rn. 33; Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15, Rn. 16; Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, Rn. 8 mwN.). Bei der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungs- oder Werturteil anzusehen ist, ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Allerdings kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Sie darf also nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 130; Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13, Rn. 13; Beschluss vom 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, Rn. 13; Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18, Rn. 20; BGH, Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15, Rn. 16; BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, Rn. 9).

Sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander verbunden, wird die Äußerung insgesamt als Werturteil behandelt, wenn sie durch die wertenden Elemente geprägt ist. Dann bedarf es der Entscheidung, ob die tatsächlichen und wertenden Elemente gemeinsam oder getrennt zu beurteilen sind. Dafür ist maßgebend, ob sie bei getrennter Betrachtung ihren Sinn verlören oder dieser verfälscht würde. Ergibt sich der Sinn erst bei der Zusammenschau der verschiedenen Elemente der Äußerung, sind sie im Interesse wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2005 – 1 BvR 2/01 Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 – 1 BvR 2231/03, Rn. 21; Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 46; Beschluss vom 08.05.2007 – 1 BvR 193/05 –, Rn. 21; Beschluss vom 13.04.1994 – 1 BvR 23/94, Rn. 29; BGH Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, Rn. 8; Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, Rn. 24; Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, Rn. 70). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 16; Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 46; Beschluss vom 11.11.1992 – 1 BvR 693/92 –, Rn. 22; BGH, Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15, Rn. 16; Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, Rn. 8) Die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile ist dann jedoch im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 49; Beschluss vom 13.04.1994 – 1 BvR 23/94, Rn. 31; Beschluss vom 13.02.1996 – 1 BvR 262/91, Rn. 28). Anders verhält es sich, wenn eine Äußerung in ihrem tatsächlichen Gehalt derart substanzarm ist, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält. Dann tritt der geringe tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 18; Beschluss vom 08.09.2010 – 1 BvR 1890/08, Rn. 21; Beschluss vom 18.02.2004 – 1 BvR 2121/98 –, Rn. 11; Beschluss vom 28.07.2004 – 1 BvR 2566/95, Rn. 30; BGH, Urteil vom 21.06.1966 – VI ZR 261/64, Rn. 32).

Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 125; Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31; BGH, Urteil vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83, Rn. 30; Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15, Rn. 17). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 126; Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31).

b. Nach diesen Grundsätzen stellt die angegriffene Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ insgesamt eine Meinungsäußerung dar, auch wenn in ihr Tatsachenbehauptungen und Werturteile verbunden sind. Dies gilt für die einzelnen Teile der Äußerung (1.-3.), wie auch in einer Betrachtung der vollständigen Äußerung in ihrem Gesamtkontext (4.), ohne dass die äußere Form dieser Deutung entgegenstünde (5.). Die Äußerung stellt auch keine Formalbeleidigung dar, die aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG herausfiele (6.).

(1) Zwar enthält die Bezeichnung des Klägers als „Antisemiten“ sowohl einen Bezug zu Tatsachen (1.1) als auch eine wertende Betrachtung (1.2), doch ist dieses Pauschalurteil schon so substanzarm, dass der tatsächliche Gehalt hinter dem Werturteil zurücksteht (1.3.). Jedenfalls prägt in einer Gesamtschau allein die Meinungsäußerung diesen Aussageteil (1.4).

(1.1) Zum einen enthält die Bezeichnung als „Antisemit“ eine Aussage über die innere Geisteshaltung des Klägers, die auf einen tatsächlichen Sachverhalt hinweist.

Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 – 1 BvR 2231/03, Rn. 28; BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07, Rn. 19). Allerdings wird im Zweifel im Hinblick auf die Schwierigkeit innere Beweggründe zu ermitteln, eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn aus Indizien eine Schlussfolgerung zu den Beweggründen oder den etwaigen Absichten anderer gezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13 –, Rn. 13; Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18 –, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10, Rn. 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, Rn. 49).

(1.2) Zum anderen stellt sich die Bezeichnung einer Person als „Antisemit“ als Ergebnis einer wertenden Betrachtung und damit als Meinungsäußerung dar.

Ob jemand ein Antisemit ist, lässt sich nicht durch eine Beweisaufnahme klären. Allenfalls könnte man sich so der inneren Geisteshaltung der Person nähern. Am Ende stünde aber stets eine Bewertung dieser Geisteshaltung danach, ob sie als „antisemitisch“ bzw. die Person als „Antisemit“ bezeichnet werden kann.

Dies setzt ein Verständnis davon voraus, was unter einem „Antisemiten“ verstanden wird. Der Begriff „Antisemit“ ist nicht mehrdeutig, wie der Kläger meint, sondern es ergibt sich für das Durchschnittspublikum die Bedeutung, dass die so bezeichnete Person „etwas gegen Juden hat, nur weil sie Juden sind“. Dem steht weder entgegen, dass noch keine abgeschlossene wissenschaftliche Definition des Antisemitismus vorliegt, noch, dass der Begriff des Antisemitismus vereinzelt in anderer Weise definiert wurde.

(1.2.1) Für den Begriff des „Antisemitismus“ wird ausgeführt, dass eine allgemein gültige Definition nicht existiere (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 23). Tatsächlich artikuliert sich Antisemitismus in unterschiedlichen Formen, angepasst an sich wandelnde gesellschaftliche Verhältnisse. So hat die Wissenschaft als unterschiedliche Erscheinungsformen des Antisemitismus beschrieben: den religiösen, sozialen, politischen, nationalistischen, rassistischen, sekundären/post-Holocaust- und antizionistischen bzw. israelbezogenen Antisemitismus. Damit soll ein Instrument zum Verständnis der jeweiligen Besonderheiten antisemitischer Aussagen und ihrer Ursachen zur Verfügung gestellt werden (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 25-27). Bezogen auf die Erscheinungsformen des Antisemitismus in der Gesellschaft lässt sich zudem die Ebene der latenten oder manifesten Einstellungen von jener der Handlungen unterscheiden. Antisemitische Einstellungen können, müssen aber keine Folgen in Form von konkreten Handlungen haben (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 24-25).

Diese unterschiedlichen Erscheinungsformen sind jedoch nur unterschiedliche Aspekte des „Antisemitismus“, der als „Sammelbezeichnung“ dient (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 24). Gemeinsam ist allen Erscheinungsformen des Antisemitismus, dass sie alle Einstellungen und Verhaltensweisen umfassen, die den als Juden wahrgenommenen Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen aufgrund dieser Zugehörigkeit negative Eigenschaften unterstellen (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 24).

Dieses Verständnis von Antisemitismus steht in Übereinstimmung mit der Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) vom 26.05.2016, die auch die deutsche Bundesregierung verabschiedet hat, ohne dass dem im vorliegenden Verfahren rechtliche Bindungskraft zukommt:

„Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.“

Diese Arbeitsdefinition hat der Unabhängige Expertenkreis Antisemitismus, der vom Deutschen Bundestag konstituiert wurde, als wichtiges Dokument gewürdigt, sie für die wissenschaftliche Analyse von Antisemitismus indessen erweitert, da nur so die vielfältigen Facetten des Antisemitismus zur Erforschung der Verbreitung antisemitischer Einstellungen in der Gesellschaft und ihrer Ursachen herausgearbeitet und analysiert werden können. Für die praktische Arbeit unterstützt der Unabhängige Expertenkreis Antisemitismus die Arbeitsdefinition (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 24).

(1.2.2) Entscheidend für die Deutung der Bezeichnung „Antisemit“ ist das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums. Diesem werden die vorstehenden Definitionen und Beschreibungen des Antisemitismus nicht bekannt sein (vgl. zu Fachterminologie: BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 126). Er wird die Bezeichnung „Antisemit“ vielmehr nach der umgangssprachlichen Verwendung verstehen. Danach ist ein Antisemit jemand, der „etwas gegen Juden hat, nur weil sie Juden sind“ oder anders ausgedrückt: „der eine negative Einstellung gegenüber Juden allein aufgrund ihres jüdischen Glaubens hat“. Ohne dass sich der Durchschnittsleser dessen bewusst sein mag, entspricht sein umgangssprachliches Verständnis des Antisemitismus als „Judenfeindschaft“ im Kern den Definitionen und Beschreibungen der IHRA und des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus. Denn in allen Fällen geht es um eine innere Einstellung oder Wahrnehmung, die allein an die Zugehörigkeit einer Person zum Judentum anknüpft.

(1.2.3) Es entspricht demgegenüber nicht dem Verständnis des Durchschnittspublikums unter der Bezeichnung „Antisemit“ lediglich den rassistischen Antisemitismus zu verstehen (so aber eine (unbelegte) Meinung, zitiert nach Möllers, Wörterbuch der Polizei, 3. Aufl. – „Antisemitismus“). Die Besonderheit des rassistischen Antisemitismus besteht darin, dass er alle Juden von Natur aus negativ bewertet und sie weder durch die Abkehr von ihrer Religion noch durch ein anderes Verhalten dieser Bewertung entgehen können, da sie einer „niederen Rasse“ angehörten. In ihm werden biologistische Argumentationsmuster mit einer sozialdarwinistischen Ideologie verknüpft (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 26).

Wie bereits ausgeführt, stellt dies jedoch nur eine der vielen Erscheinungsformen des Antisemitismus dar. Das Durchschnittspublikum macht sich keine Gedanken über die verschiedenen Erscheinungsformen von Antisemitismus, so dass sein umgangssprachliches Verständnis auch nicht auf eine Erscheinungsform beschränkt ist. Ihm liegt auch nicht als unausgesprochene Annahme zugrunde, dass jeder Antisemitismus ein rassistischer Antisemitismus wäre. Denn dem durchschnittlichen Leser tritt Antisemitismus nicht nur in seiner rassistischen Ausprägung entgegen. Nicht erst seit dem Anschlag auf eine Synagoge in Halle (Saale) im Jahr 2019 wurde in den Medien vielfach auch über andere Erscheinungsformen des Antisemitismus berichtet.

(1.2.4) Aus entsprechenden Gründen versteht der durchschnittliche Leser unter einem Antisemiten nicht nur eine Person, die die Überzeugungen teilt, die zu der Ermordung von sechs Millionen Juden unter der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft geführt haben, und die Menschen alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft angreifen und für die Übel der Welt verantwortlich machen (so LG München I, Urteil vom 10.12.2014 – 25 O 14197/14, auf das sich der Kläger beruft; gegen ein „einengendes Verständnis“ dieser Begründung dagegen: OLG München, Beschluss vom 28.07.2015 – 18 U 169/15 Pre, Rn. 7). Es ist nicht erforderlich, dass seine Einstellung gegenüber Juden einen konkreten Bezug zum Leiden der jüdischen Bevölkerung im NS-Staat aufweist („Antisemitismus im engeren Sinne“ nach Emmerich/Würkner, NJW 1986, 1195 [1200 und 1202]).

Der Antisemitismus gehört zu den Voraussetzungen des Holocaust. Dies heißt jedoch umgekehrt nicht, dass jemand (erst) dann ein Antisemit ist, wenn er die Überzeugungen teilt, die zum Holocaust geführt haben, oder seine Einstellung hierauf einen konkreten Bezug hat. Antisemitismus hat über die Jahrhunderte in vielfältiger Weise zur Verfolgung von Juden geführt. Heute zeigt sich Antisemitismus gegenüber den gewaltsamen Pogromen der Vergangenheit in moderneren Erscheinungsformen weniger offen (vgl. Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 55). Hierbei wird mit Anspielungen, Insinuationen oder Codierungen, die in der direkten Formulierung und Wortwahl häufig keine negativen Wertungen gegen Juden enthalten, gearbeitet (Antisemitismus in Deutschland: Erscheinungsformen, Bedingungen, Präventionsansätze. Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus. 2011, S. 17).

Antisemitismus, als Einstellung gegenüber Juden kann sich so auf vielfältige Weise und in unterschiedlicher Intensität zeigen. Um Antisemit zu sein, ist es nicht erforderlich, die Überzeugungen derjenigen zu teilen, die im Zweiten Weltkrieg zum Holocaust als systematischen Massenmord an den Juden mit industriellen Methoden geführt haben, oder seine Einstellung hierauf zu beziehen. Es genügt bereits die negative Einstellung gegenüber Juden aufgrund ihres jüdischen Glaubens (vgl. Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 25).

Auch das Durchschnittspublikum versteht unter einem Antisemiten nicht nur eine Person, die zwingend auch die Überzeugungen teilt, die zum Holocaust führten, oder einen Bezug zur Verfolgung der Juden im NS-Staat aufweisen. Mit zunehmenden Abstand zum Ende des Zweiten Weltkrieges weiß auch der durchschnittliche Leser, dass Antisemitismus nicht eine spezifische Haltung während der NS-Zeit war, sondern sich heute in veränderter Gestalt an die soziale Ächtung des offenen Antisemitismus klassischer Prägung angepasst hat (vgl. Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 25, 60, 282). Dass ein Bezug zur Verfolgung und Vernichtung der Juden während des Zweiten Weltkrieges nicht erforderlich ist, um Antisemit zu sein, ist dem durchschnittlichen Leser auch im Hinblick darauf bekannt, dass Antisemitismus auch unter Muslimen existiert (vgl. Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 79). Von den teilweise antisemitischen Protesten in Deutschland im Mai 2021während der Eskalation der Gewalt zwischen Israel und Palästinensern in Nahost wurde in den Medien ausführlich berichtet.

(1.2.5) Ebenso wenig versteht der durchschnittliche Leser unter einem Antisemiten (erst dann) eine Person, die Juden das Existenzrecht abspricht und in dieser Gesinnung handlungsbereit ist. Diese Definition des Antisemiten wurde in einer kleinen Anfrage verschiedener Abgeordneten des Bundestages und der Fraktion der X formuliert (BT-Drs. 19/9306, S. 6). Soweit ersichtlich, findet sich diese Definition in der wissenschaftlichen Analyse des Antisemitismus nicht einmal als Erscheinungsform wieder.

Auch der durchschnittliche Leser versteht den Begriff des Antisemiten nicht in diesem Sinne. Zum einen kann aus seiner Sicht auch ein Antisemit sein, der nicht der Person jüdischen Glaubens „das Existenzrecht“, mithin das Recht zu leben abspricht. Dem durchschnittlichen Leser ist bewusst, dass es unterhalb dieser extremen Intensität noch andere Formen des Antisemitismus, z.B. in Form von innerer Abneigung oder Diskriminierung gibt. Zum anderen muss ein Antisemit erst recht nicht aus Sicht des durchschnittlichen Lesers „in dieser Gesinnung handlungsbereit“ sein. Dies würde bedeuten, dass ein Antisemit nicht nur den Juden das Recht zu leben abspricht, sondern auch bereit ist danach zu handeln, also bereit ist, diese zu töten. Auf diese extreme Haltung wird auch der durchschnittliche Leser den Begriff des Antisemiten nicht verengen; zumal aus seinem Verständnis Antisemitismus ohnehin eine innere Einstellung ist, die zu Folgen führen kann, aber nicht muss.

(1.3) Der Gehalt in tatsächlicher Hinsicht, an den die wertende Bezeichnung anknüpft, ist bei der Verwendung des Begriffes „Antisemit“ so substanzarm, dass er hinter dem Werturteil zurücksteht. Es lässt sich dem Begriff lediglich das Ergebnis der Bewertung der in Bezug genommenen inneren Geisteshaltung des Klägers als Tatsachenkern entnehmen. Eine konkret greifbare Tatsache enthält dieses Pauschalurteil jedoch nicht.

(1.4) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der tatsächliche Gehalt des Begriffes „Antisemit“ nicht von vornherein so substanzarm sei, dass er hinter dem Werturteil zurücktritt, prägt doch das Werturteil diesen Äußerungsteil. Der Bezug auf die innere Geisteshaltung des Klägers als Tatsachenbehauptung und die Bewertung derselben als antisemitisch als Werturteil lassen sich in der Äußerung, der Kläger sei ein Antisemit, nicht trennen, ohne dass der Sinn der Äußerung entfiele. Diese beiden Aspekte der Äußerung sind so eng miteinander verwoben, dass nach den vorgestellten Grundsätzen sie insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln ist.

(2) Wie auch der Begriff „Antisemit“, setzt sich die Bezeichnung „Holocaust-Relativierer“ aus einer Tatsachenbehauptung (2.1) und einem Werturteil (2.2) zusammen, wobei das Pauschalurteil keine Substanz aufweist und hinter dem Werturteil zurücktritt (2.3). Jedenfalls prägt die wertende Betrachtung die Äußerung so sehr (2.4), dass insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen ist.

(2.1) Die Tatsachenbehauptung nimmt zunächst auf das historische Ereignis des Holocaust, d.h. den Massenmord an ungefähr sechs Millionen Juden während des Zweiten Weltkrieges Bezug.

Die Bezeichnung als „Holocaust-Relativierer“ meint eine Person, die den Holocaust zu etwas anderem in Beziehung setzt und den Holocaust dadurch abschwächt oder einschränkt. Dies enthält den tatsächlichen Anteil, dass die Person etwas in irgendeiner Weise getan haben muss, nämlich den Holocaust in Beziehung zu etwas anderem gesetzt haben.

(2.2) Zu diesem Umstand muss hinzukommen, dass dadurch der Holocaust in irgendeiner Weise abgeschwächt oder eingeschränkt wird. Nachdem es beim Holocaust um ein historisches Ereignis geht und dies auch von einer Relativierung anders als bei einer Leugnung als solches nicht in Frage gestellt wird, kann die Einschränkung durch die Bezugnahme unterschiedlich erfolgen: Zum einen kann die Zahl der Opfer eingeschränkt werden. Zum anderen kann die systematische und industrielle Art des Massenmordes und das damit einhergehende Leid der Opfer eingeschränkt werden. Schließlich kann durch die Bezugnahme auf andere Völkermorde und Massenmorde die Singularität des Holocaust in Frage gestellt werden.

Der durchschnittliche Leser wird auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Artikels nicht genauer wissen, welche Einschränkung des Holocaust der Kläger vorgenommen haben soll. Er wird der Bezeichnung „Holocaust-Relativierer“ lediglich entnehmen können, dass der Kläger den Holocaust in irgendeiner Weise eingeschränkt haben soll. Diesen Bedeutungsgehalt kann der durchschnittliche Leser der Bezeichnung auch eindeutig entnehmen. Dass die Einschränkung in unterschiedlicher Weise möglich ist, führt nicht dazu, dass die pauschal gehaltene Aussage dadurch mehrdeutig wird.

In diesem Sinne enthält die Bezeichnung „Holocaust-Relativierer“ ein wertendes Element. Denn es lässt sich mittels Beweisaufnahme noch klären, ob die so bezeichnete Person etwas in Bezug zum Holocaust gesetzt hat, also diesbezüglich gehandelt hat. Ob damit eine Einschränkung – gleich welcher Art – des Holocaust verbunden einherging, ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Denn es obliegt der subjektiven Bewertung, ob der Holocaust durch die Bezugnahme „abgeschwächt“ oder „eingeschränkt“ wird. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht hierfür nicht die Gegenüberstellung etwaiger Aussagen und der historischen Beschreibung. Denn es geht beim Begriff der „Holocaust-Relativierung“ nicht um Aussagen zu einzelnen Tatsachen des Holocaust, sondern um eine Bewertung des Holocaust insgesamt.

(2.3) Wie bei dem Begriff „Antisemit“ stellt auch die Bezeichnung als „Holocaust-Relativierer“ ein substanzloses Pauschalurteil dar, da auch hier eine konkret greifbare Tatsache nicht ersichtlich ist. Mangels Substantiierung dieser Bezeichnung tritt der tatsächliche Gehalt hinter dem Werturteil zurück.

(2.4) Jedoch gilt auch hier, dass die zusammengesetzte Bezeichnung „Holocaust-Relativierer“ durch das wertende Element im Begriff „Relativierer“ zumindest so geprägt wird, dass sie insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen ist, selbst wenn man der Bezeichnung eine hinreichende tatsächliche Substanz beimessen wollte. Schon begrifflich lässt sich der tatsächliche Vorgang des Bezugnehmens nicht von seiner einschränkenden Wirkung, die beide in der Bezeichnung „Relativierer“ enthalten sind, trennen, ohne den Sinn der Aussage zu verfälschen.

(3) Schließlich enthält auch das Wort „erklärten“ in der Äußerung bei dem Kläger handele es sich um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ um eine Meinungsäußerung.

Auch hier ist zunächst nach der Bedeutung des Begriffes zu fragen.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hat das Wort „erklärt“ zwei Bedeutungsfelder: Zum einen bedeutet es „sich offen bekennend; entschieden“, zum anderen „offenkundig, ausgesprochen“ („erklärt“ auf Duden online, https://www.duden.de/rechtschreibung/erklaert, Abrufdatum: 07.06.2021).

Nach beiden Bedeutungen liegt in dem Wort „erklärten“ eine Meinungsäußerung. Dies liegt für die Bedeutung „offenkundig, ausgesprochen“ schon deshalb auf der Hand, weil die Offenkundigkeit nicht an einem tatsächlichen Maßstab gemessen wird, sondern nur über die subjektive Bewertung zugänglich ist. Entsprechendes gilt jedoch auch – entgegen der Ansicht des Klägers – für die Bedeutung „sich offen bekennend; entschieden“. Denn anders als der Kläger meint, heißt „erklärter“ nicht, dass der Kläger über sich selbst gesagt haben muss, dass er ein Antisemit und Holocaust-Relativierer sei. Offen bekennen kann man auch, indem man die Meinungen von Antisemiten und Holocaust-Relativierern offen vertritt. Auch insoweit ist aber eine Bewertung erforderlich, wann angenommen wird, dass sich jemand durch seine Erklärungen „offen“ dazu bekennt, ein Antisemit und Holocaust-Relativierer zu sein. Dies gilt erst recht für die Bedeutung „entschieden“.

Der durchschnittliche Leser wird vor diesem Hintergrund unter dem Wort „erklärten“ nicht verstehen, dass der Kläger über sich gesagt hat, er sei ein Antisemit und Holocaust-Relativierer. Stattdessen wird er davon ausgehen, dass der Kläger durch Erklärungen sich entweder „offen“ als Antisemit und Holocaust-Relativierer bekennt oder dies „offenkundig“ ist. In allen Fällen bedarf es aber einer Bewertung, ob er sich durch seine Erklärungen „offen“ bekennt bzw. ob dies „offenkundig“ ist.

Damit verbinden sich auch in dem Wort „erklärten“ ein tatsächlicher Gehalt und eine Meinungsäußerung. Der tatsächliche Gehalt bezieht sich auf getätigte Erklärungen, aus denen das Werturteil des „offenen Bekennens“ oder der „Offenkundigkeit“ abgeleitet wird. Der tatsächliche Anteil, dass irgendwelche Erklärungen vorliegen müssen, ist anders als die Werturteile „Antisemit“ und „Holocaust-Relativierer“ nicht von vornherein so substanzarm, dass er hinter dem bewertenden Anteil zurückstünde.

Allerdings prägt die Bewertung als „offen“ bzw. „offenkundig“ diesen Äußerungsteil. Entgegen der Auffassung des Klägers geht mit dem Wort „erklärten“ gerade keine Steigerung der eigenen Aussagequalität insoweit einher, dass die Beklagte die Äußerung insgesamt zur Tatsachenbehauptung erhob. Zwar kann eine Tatsachenbehauptung bspw. angenommen werden, wenn jemand ausdrücklich hinzufügt, dass für seine Aussage „Beweise vorlägen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2006 – 1 BvR 54/03, Rn. 18). So weist auch das Adjektiv „erklärten“ einen Bezug auf einen tatsächlichen, nicht näher konkretisierten Sachverhalt auf. Insoweit enthält der Begriff einen Tatsachenkern. Dies macht aber noch nicht die gesamte Aussage zur Tatsachenbehauptung. Denn die Verwendung des Begriffs „erklärten“ verweist in erster Linie nicht auf Erklärungen als Beweislage, sondern auf die nach Meinung des Äußernden gegebene Evidenz des Sachverhaltes bzw. der Bewertung. Darüber hinaus wird der Bewertungsvorgang, der für die Bezeichnung als Antisemit und Holocaust-Relativierer – wie erörtert – erforderlich ist, durch die Hinzufügung des Wortes „erklärten“ nicht berührt.

Unzutreffend geht die Beklagte hingegen davon aus, dass das Wort „erklärten“ (nur) so zu verstehen sei, dass Dritte erklärt haben, der Kläger sei ein Antisemit und Holocaust-Relativierer. Dies ist schon mit der dargelegten Wortbedeutung nicht in Einklang zu bringen. Zu einem Verständnis, dass der Kläger von Dritten als Antisemit und Holocaust-Relativierer bezeichnet worden sei, würde der Durchschnittsadressat nur gelangen, wenn der Äußernde eigene Distanz zu der Bezeichnung durch Dritte klar zum Ausdruck gebracht hätte. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan, so dass der durchschnittliche Leser ihr die dargestellten Bedeutungen des Wortes „erklärter“ als eigene Aussage zurechnet. Ob Dritte – sei es im Rahmen der Auseinandersetzung im Landtag, sei es in anderen Publikationen, sei es im Parteiausschlussverfahren – den Kläger daher als Antisemiten bezeichnet haben, ist jedenfalls insoweit unbeachtlich, als die Äußerung der Beklagten dies nicht als Tatsachenbehauptung enthält.

(4) Nachdem alle Teile der Äußerung – „erklärten“, „Antisemit“ und „Holocaust-Leugner“ sich als Meinungsäußerungen darstellen, ergibt auch eine Gesamtschau der Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Leugner“ um eine Meinungsäußerung. Die Äußerungsteile erfahren auch in ihrer Gesamtschau keine Bedeutungsänderung, so dass die vorstehenden Ausführungen entsprechend auch für die gesamte Äußerung herangezogen werden können. In einer Gesamtschau strahlt jedoch der beschriebene tatsächliche Gehalt des Begriffes „erklärten“ auf die Bezeichnungen „Antisemit“ und „Holocaust-Relativierer“ ab. Gemeinsam mit dem Adjektiv „erklärten“ sind diese Bezeichnungen – anders als bei ihrer isolierten Betrachtung – jeweils nicht mehr substanzarm. Sie verweisen insoweit auf Erklärungen, aus denen sich diese beiden Werturteile ableiten und zwar „offen“ bzw. „offenkundig“. Wie erörtert, werden jedoch auch die Äußerungsteile jedenfalls durch die wertende Betrachtung geprägt. Denn ob sich bei einer Gesamtschau der Äußerung aus etwaigen Erklärungen und zumal „offen“ bzw. „offenkundig“ das Werturteil „Antisemit und Holocaust-Relativierer“ ableiten lässt, erfordert eine vorwiegend wertende Betrachtung, die sich nicht vom tatsächlichen Gehalt der Beschreibung „erklärten“ trennen lässt.

Da sich ein eindeutiger Bedeutungsgehalt der Äußerung „erklärten Antisemit und Holocaust-Relativierer“ entnehmen lässt, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Bezeichnung der für den Kläger nachteiligste Deutungsgehalt zugrunde gelegt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 34). Denn nicht jede Vielzahl von Verständnismöglichkeiten einer Aussage führt bereits zu dessen rechtlich erheblicher Mehrdeutigkeit. Stattdessen ist das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Wenn dieses – wie hier – ein eindeutiges Verständnis vom Äußerungsinhalt hat, ist für eine Mehrdeutigkeit, die sich aus theoretischen Verständnis- oder Missverständnisalternativen speist, kein Raum mehr.

(5) Dieser Deutung steht nicht entgegen, dass der Artikel auf dem Internetportal der Beklagten erschienen ist.

Es lässt sich dem Ausdruck des Artikels (Anl. K1) entgegen der Ansicht des Klägers schon nicht entnehmen, dass er von der Beklagten ausdrücklich dem „Nachrichtenteil“ zugeordnet worden wäre. Weder findet sich eine entsprechende Überschrift noch lässt sich eine Rubrik erkennen noch ergibt sich dies aus der URL (https://www.[…]).

Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Beklagte dies als Artikel des „Nachrichtenteils“ bzw. den Artikel als „Nachricht“ bezeichnet hätte, käme dieser Zuschreibung nur indizielle Bedeutung zu, die zu keiner abweichenden Bewertung durch den Senat führt. Die äußere Form mag allenfalls ein Indiz dafür sein, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Wertung darstellt. Wie bei einem Artikel, der auf der „Meinungsseite“ einer Publikation steht, nicht ausgeschlossen ist, dass ein einzelner Satz einen tatsächlichen Gehalt hat, der im restlichen Kommentar zum Gegenstand einer Bewertung gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003 – 1 BvR 1811/97, Rn. 11), schließt umgekehrt eine Bezeichnung als „Nachricht“ nicht aus, dass einzelne Äußerungen darin von einer wertenden Betrachtung geprägt sind. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – Tatsachenbehauptung und Werturteil so eng miteinander verbunden sind, dass sich der Sinn erst bei der Zusammenschau der verschiedenen Elemente der Äußerung ergibt.

c. Die Äußerung stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formalbeleidigung genießt – anders als die Schmähkritik – von vornherein nicht den Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 – 1 BvR 40/86, Rn. 29). Die Formalbeleidigung umfasst dabei lediglich Begriffe, die ein „zivilisierter Mensch“ nicht verwenden würde, die also bereits begrifflich auf eine Herabwürdigung des Betroffenen gerichtet sind. Der Gebrauch derartiger Wörter ist tabuisiert. Werden solche Wörter entgegen diesem Tabu gebraucht, löst dies allein dieser Umstand eine Kränkung oder Verletzung aus (Maunz/Dürig/Grabenwarter, Stand: Oktober 2020, GG Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 62). Derartige Begriffe verwendet die Beklagte aber bei ihrer Äußerung nicht. Weder der Begriff „Antisemit“ noch „Holocaust-Relativierer“ sind vornherein auf die Herabsetzung der Person gerichtet. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers folgt vielmehr allein aus dem inhaltlichen Bedeutungsgehalt der verwendeten Begriffe.

d. Die Bezeichnung des Klägers als „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ ist keine Schmähkritik.

Die Schmähkritik wird zwar – anders als die Formalbeleidigung – vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Handelt es sich jedoch um Schmähkritik, so wird den Interessen des Äußernden an der Schmähkritik von vornherein gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen kein Vorrang zukommen, ohne dass es eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bedürfte (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 – 1 BvR 40/86, Rn. 29).

Da die Schmähkritik daher nicht in gleicherweise wie eine Meinungsäußerung am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG teilnimmt, ist sie verfassungsrechtlich eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89, Rn. 41; Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10, Rn. 30; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 122).

Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Die Äußerung der Beklagten hat einen Sachbezug. Sie wurde getroffen im Rahmen eines Artikels über den Bundesparteitag der X, bei dem der Kläger einen Antrag auf Streichung der Unvereinbarkeitsliste stellte. Die Äußerung, dass es sich bei dem Kläger um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Leugner“ handele, steht in sachlichem Bezug zu diesem Antrag, da auf dieser Liste auch rechtsextreme Gruppierungen stehen und insoweit die eigene Haltung zum Antisemitismus bzw. zum Holocaust für etwaige Hintergründe und Motive des Klägers für seinen Antrag relevant ist.

e. Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 123). Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dabei haben die Gerichte beide Positionen hinreichend zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 30; Beschluss vom 24.03.1998 – 1 BvR 131/96 –, Rn. 39 je mwN.).

Bei der Abwägung der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Äußerung einerseits und der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK durch die Untersagung der Äußerung andererseits überwiegt die Schutzbedürftigkeit der Meinungsfreiheit der Beklagten.

(1) Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ schwer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Offener Antisemitismus ist in Deutschland geächtet (vgl. Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 55). Antisemitismus war eine Voraussetzung für den Holocaust. Gerade diese Dimension lässt es nachvollziehbar erscheinen, dass die Folgen der Äußerung der Beklagten den Kläger nicht nur in seinem politischen Umfeld, sondern auch in seinem privaten Bereich treffen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung als „Holocaust-Relativierer“. Diese Wirkung wird durch die Bekräftigung der Bezeichnung durch die Beklagte als „erklärten“ Antisemiten und Holocaust-Relativierer weiter vertieft.

(2) Hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Äußerungen der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens bzw. der eigenen Äußerungen des Klägers in der Sozialsphäre getroffen wurden.

Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wird wesentlich durch den Umstand beeinflusst bzw. begrenzt, dass der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfügungsmacht steht. Wenn der nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Berechtigte – wie von dem Grundrecht vorausgesetzt wird – soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat, in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, Rn. 45), dann bemisst sich der konkrete Inhalt seines verfassungsrechtlich geschützten Geltungsanspruches im Einzelfall nach einem in gewissem Umfang verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1989 – 1 BvR 881/89, Rn. 7).

Auch im vorliegenden Fall ist nicht etwa die Intim- oder Privatsphäre des Klägers betroffen, sondern die Sozialsphäre. Er selbst ist als Politiker in Kommunikation mit anderen getreten und hat durch sein Verhalten auf andere eingewirkt. In dieser sozialen Funktion kann sein sozialer Geltungsanspruch nicht uneingeschränkt wirken.

Eine Ehrverletzung kann jedoch nicht schon damit begründet werden, dass der selbst definierte Geltungsanspruch missachtet oder verletzt worden sei. Der im Begriff der Ehre erfasste und sodann verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch ist weitaus stärker durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, gewissermaßen „dialogischen“ Natur notwendig anhaften. Eine Ehrverletzung kann deshalb umso weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandeten Äußerungen ein Bild des Betroffenen zeichnen, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend wiedergibt. Entsprechendes gilt dann, wenn es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handelt und diese bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1989 – 1 BvR 881/89, Rn. 7). Auch wenn es sich bei der Schlussfolgerung über die Beweggründe oder Absichten des Klägers durch die Beklagte um ein Werturteil handelt, muss es auch für das Werturteil eine ausreichende Tatsachengrundlage geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13, Rn. 13; EGMR, Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10, Rn. 64).

(3) Gemessen an diesen Anforderungen bestanden hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte, um auf dieser Grundlage die Meinung zu äußern, bei dem Kläger handele es sich um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung sich sowohl aus einer Tatsachenbehauptung als auch aus einem Werturteil zusammensetzt. Die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile der Äußerung sind dabei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 – 1 BvR 2231/03, Rn. 21). Soweit die Äußerung danach den tatsächlichen Gehalt aufweist, es lägen Erklärungen vor, aus denen sich in einem zweiten Schritt vertretbar diese Schlussfolgerung ableiten lasse und dies wiederum in einer Bewertung vertretbar als „offen“ bzw. „offensichtlich“ bezeichnet werden kann, ist dies wahr.

Derartige Erklärungen des Klägers, die einen solchen Schluss vertretbar zuließen, liegen hier vor. Der Kläger hat durch sein (unstreitiges) Verhalten im Vorfeld der Äußerung eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Beklagten geschaffen.

(3.1) Zutreffend hat das Landgericht in den Äußerungen des Klägers, die in dem Artikel der Zeitung „Die Welt“ vom 08.10.2018 (Anlage B 15) zitiert wurden, einen Anhaltspunkt für eine antisemitische Einstellung des Klägers gesehen.

Die Gruppe „Juden in der X“ bezog sich auf eine Gruppierung von Parteimitgliedern aufgrund einer gemeinsamen Religionszugehörigkeit. Dies nimmt der Kläger zum Anlass zu der Äußerung, dass es nicht um die Verfolgung immer neuer Partikularinteressen in der X gehe. Dieser Satz allein könnte in der Tat noch so verstanden werden, wie der Kläger meint, nämlich als Ablehnung jeglicher (religionsbezogener) Kleingruppierungen in der X als parteipolitische Haltung.

Der Kläger fügte diesem Satz jedoch hinzu, dass er die zionistische Ideologie, also die Durchsetzung israelischer Interessen auf deutschem Boden, ablehne. Es gehe um deutsche Interessen, nicht um israelische. Für den unvoreingenommenen Durchschnittsleser muss sich dieser Zusatz auf die Ablehnung der Gruppe „Juden in der X“ beziehen. Dann aber meint der Kläger, dass Personen jüdischen Glaubens, die sich in der Gruppe „Juden in der X“ versammeln würden, über die „zionistische Ideologie“ ausschließlich oder vorrangig israelische Interessen verfolgen würden. Insbesondere Deutschen mit jüdischem Glauben wird dadurch umgekehrt aberkannt, dass sie deutsche Interessen – auch gegenüber dem Staat Israel – vertreten. So werden jüdische Mitbürger allein wegen ihres jüdischen Glaubens mittelbar aus der Gemeinschaft der deutschen Mitbürger ausgeschlossen.

Stattdessen konstruiert der Kläger mit seiner Äußerung einen angeblichen Anhaltspunkt, dass allgemein Zweifel bestünden, ob Juden, wo auch immer sie in Staat und Gesellschaft tätig sein mögen, nicht nach dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Mitbürger in Deutschland, sondern in Wahrheit stets nach dem Wohl des Staates Israel handeln würden.

Lediglich bestätigend tritt hinzu, dass der Kläger angab, „voll und ganz hinter den Äußerungen von Herrn Y“ zu stehen. Herr Y hatte nach dem Zitat in dem Zeitungsartikel angenommen, dass es sich bei der Gruppe „Juden in der X“ im ungünstigsten Fall um eine zionistische Lobbyorganisation handeln könne, die den Interessen Deutschlands und der Deutschen zuwiderlaufe. Inhaltlich stimmt dies mit der Aussage des Klägers im Wesentlichen überein: Juden würden in der Gruppierung möglicherweise „zionistische“ und nicht deutsche Interessen vertreten. Auch hier wird Mitbürgern jüdischen Glaubens abgesprochen, deutsche Interessen zu vertreten. Daher fügt die Unterstützung der Aussage durch den Kläger seiner eigenen keinen neuen Bedeutungsinhalt zu. Allenfalls wird dadurch die eigene Aussage des Klägers nochmals betont und bekräftigt.

Entgegen der Ansicht des Klägers versteht der durchschnittliche Leser jedoch den Satz, dass der Kläger „voll und ganz hinter den Äußerungen von Herrn Y“ stehe, so, dass hiervon auch die Aussage über eine zionistische Lobbyorganisation umfasst ist und nicht – wie der Kläger meint – nur die Ablehnung der Gründung der innerparteilichen Gruppierung. Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Aussage in dem Artikel später und in einem anderen Absatz genannt wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Aussage eines Dritten nur dann heranziehen lässt, wenn ein eindeutiger Bezug zu dieser hergestellt wird. So aber ist es hier. Der Kläger selbst spricht im Plural davon, dass er hinter den Äußerungen von Herrn Y stehe. Er grenzt dies nicht ein, wonach er nur die innerparteiliche Gruppierung ablehne. Stattdessen fügt er hinzu, dass er „die zionistische Ideologie“ ablehne. Dies stellt sowohl inhaltlich als auch begrifflich einen eindeutigen Bezug zu den Äußerungen von Herrn Y her. Dass der Kläger die Äußerungen von Herrn Y in Bezug auf die „zionistische Lobbyorganisation“ nicht kannte, hat er selbst nicht behauptet und liegt nach der starken Bekräftigung („voll und ganz“) und dem eigenen Inhalt der Äußerung des Klägers („zionistische Ideologie“) auch fern.

(3.2) Einen ergänzenden tatsächlichen Anhaltspunkt für die Äußerung, der Kläger sei ein erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer gab der Kläger durch seine wiederholte Anprangerung eines von ihm so genannten „Schuldkultes“. Während der Kläger seinen Kommentar auf seiner Facebook-Seite vom 26.01.2020 nach der Äußerung der Beklagten in dem Artikel vom 29.11.2020 veröffentlichte, erfolgte der Zwischenruf im Landtag von Baden-Württemberg bereits zuvor.

Unter „Schuldkult“ will der Kläger nach Maßgabe der Replik vom 18.05.2020 (S. 11, AS I 113) die Meinung verstanden wissen, dass es keine Kollektivschuld für die Verbrechen des Hitlerregimes gebe. Bereits seit dem Jahr 2007 könne niemand mehr in der Bundesrepublik für die Verbrechen der Nationalsozialisten verantwortlich gemacht werden, weil Täter nur habe sein können, wer volljährig gewesen sei und die durchschnittliche Lebenserwartung 80 Jahre betrage. Schuld sei im Strafrecht eine individuelle Zuschreibung, woran es nun fehle. Über den Begriff spreche der Kläger sich gegen eine Kollektivschuld für die Verbrechen des Hitlerregimes aus.

Der Zwischenruf des Klägers im Landtag bietet selbst nach diesem (eingeengten) Begriffsverständnis einen Tatsachenbezug für die angegriffene Äußerung der Beklagten. Zuzugeben ist dem Kläger, dass aus einer derart allgemein gehaltenen Bedeutung für sich allein noch kein hinreichend spezifischer Bezug zum Judentum ableiten lässt. Mit der Betonung der individuellen Schuld und Ablehnung einer Kollektivschuld geht eine Leugnung oder Relativierung der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Verbrechen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einher. Welche Verbrechen allerdings genau gemeint sind, hinsichtlich derer nach der Äußerung des Klägers ein von ihm so genannter „Schuldkult“ bestehe, lässt sich dem Begriff allein noch nicht entnehmen. Dies ergibt sich jedoch aus dem Kontext der Äußerung: Der Ministerpräsident hatte in seiner Rede zuvor ausgeführt, dass der Kampf gegen den Antisemitismus „keine Folge eines schlechten Gewissens, sondern ein Gebot der Verantwortung für unsere Demokratie“ sei. Wenn nun der Kläger sich hierzu in Form eines Zwischenrufs einbringt, dann kann seine Äußerung von jedem Adressaten, also auch der Beklagten ohne weiteres auf das Thema des Kampfes gegen den Antisemitismus bezogen werden. Er selbst setzt das behauptete Bestehen eines Schuldkultes in Beziehung zum Antisemitismus bzw. zur „Judenfeindschaft“. Das Abstreiten einer Kollektivschuld ist bei diesem Äußerungskontext für den durchschnittlichen Hörer oder Leser sogar naheliegender Weise gerade in Bezug auf die Verbrechen gegenüber den Juden zu verstehen.

Dass der Kläger die Äußerung des „Schuldkultes“ gerade auch auf die Verbrechen gegenüber den Juden bezieht, wird weiter indiziell bestätigt durch seinen Kommentar auf seiner Facebook-Seite vom 26.01.2020. Hier wird der Bezug im Hinblick auf die Gedenkfeier in Yad Vashem zum 75. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz offensichtlich hergestellt. Wenn der Kläger dieses Ereignis kommentiert mit: „Schluss mit dem Schuldkult“, streitet er die „Kollektivschuld“ gerade für die Verbrechen in den Konzentrationslagern an Juden ab, so dass es möglich sein müsse auch in der Gedenkstätte für die Opfer dieser Verbrechen deutsch zu sprechen.

Diese Diktion und dieses Argumentationsmuster ist prägend für den sog. „Schuldabwehr-Antisemitismus“ als Ausprägung des sekundären Antisemitismus, d.h. den Antisemitismus „nach Auschwitz“ (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 27). In der damit einhergehenden Perspektive gilt die Erinnerung an die Judenverfolgung und -vernichtung als Ausdruck der Schmähung des deutschen Nationalgefühls, woraus eine feindliche Einstellung antisemitischer Ausrichtung gegen jüdische Interessenorganisationen abgeleitet wird (Antisemitismus in Deutschland: Erscheinungsformen, Bedingungen, Präventionsansätze. Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus. 2011, S. 19). Wenn – wie hier – der Begriff vom Kläger einmal ausdrücklich in Bezug auf den Kampf gegen den Antisemitismus und einmal gerade im Hinblick auf eine Gedenkveranstaltung verwendet wird, lässt sich der Äußerung ein Anhaltspunkt für eine antisemitische Haltung entnehmen.

(3.3) Einen hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die Bezeichnung als „Holocaust-Relativierer“ stellt – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – seine Äußerung im Rahmen der Rede vom 16.10.2016 dar. Darin stellte der Kläger fest, dass es heute nicht einmal mehr möglich sei zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen gewesen seien. Wie der Kläger selbst hervorhebt (Schriftsatz vom 18.05.2020, S. 14, AS I 113) soll diese Äußerung im Rahmen von Ausführungen zur Bildungspolitik, d.h. zum Geschichtsunterricht bzw. der Geschichtswissenschaft getroffen worden sein. Tatsächlich kann dieser Satz zwar so verstanden werden, dass der Kläger sich allein gegen die Kriminalisierung von Meinungen innerhalb der Geschichtswissenschaft wendet. Andererseits kann darin aber im Hinblick auf den weiteren Kontext auch eine Aussage über die Einstellung des Klägers selbst erkannt werden: Der Kläger hatte nach eigener Darstellung (Schriftsatz vom 18.05.2020, S. 14, AS I 113) in der Rede ausgeführt, dass er das Studium abgebrochen habe, weil er die linke Infiltration an der „Uni“ nicht mehr habe ertragen können. Wenn er nun mit der Frage anschließt, dass es nicht einmal mehr möglich sei zu fragen, ob sechs Millionen oder vielleicht doch nur viereinhalb Millionen Juden umgekommen seien, dann kann dies von der Beklagten auch so gedeutet werden, dass es ihm ein Anliegen ist, diese Frage stellen zu dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Bericht über seine eigene Studienerfahrung und der Frage ein Perspektivwechsel erfolgt wäre, bestehen nicht. Eine inhaltliche Distanzierung in Bezug auf die Frage lässt sich seiner Äußerung gerade nicht entnehmen, so dass ein hinreichender Anknüpfungspunkt besteht zu folgern, dass es auch ihm ein Anliegen wäre, das Ausmaß des Holocaust durch drastisch untertriebene Opferzahlen in Frage zu stellen, mithin relativieren zu dürfen.

(3.4) Entgegen der Ansicht des Klägers war es nicht erforderlich, dass die Beklagte in ihrer Äußerung bereits die tatsächlichen Belege für diese Äußerung benannte.

Es wäre eine überhöhte Anforderung, wenn die Zulässigkeit ehrverletzender wertender Äußerungen ohne Rücksicht auf die dargelegten Umstände schlechthin an die Voraussetzung gebunden wird, dass dem Leser gleichzeitig Tatsachen mitgeteilt werden, die ihm eine kritische Beurteilung der Wertung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1974 – VI ZR 16/73, Rn. 23 f.). Es würde dem Grundgedanken und der Funktion der Meinungsfreiheit in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes widersprechen, wenn öffentliche, auch scharfe Kritik in der Presse undifferenziert davon abhängig gemacht würde, dass sie jeweils durch Tatsachen belegt und für den Durchschnittsleser überprüfbar gemacht werden müsste. Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit will nicht nur der Ermittlung der Wahrheit dienen; es will auch gewährleisten, dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfG, Beschluss vom 11.05.1976 – 1 BvR 163/72, Rn. 22). So liegt der Fall auch hier. Besondere Umstände, aus denen sich eine Pflicht der Beklagten zur Mitteilung der Tatsachen ergeben könnte, auf die sie ihr Werturteil stützt, liegen nicht vor.

(4) In den dargestellten Äußerungen ergibt sich auch eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Bewertung der Beklagten, dass der Kläger ein „erklärter“ Antisemit und Holocaust-Relativierer sei.

Soweit der Begriff „erklärten“ einen tatsächlichen Gehalt aufweist, liegt dieser in Form der Erklärungen des Klägers vor. Das Werturteil der Beklagten kann diese unmittelbar auf Erklärungen des Klägers in diesem Zusammenhang stützen. Darüber hinaus ist es vertretbar die Erklärungen so zu bewerten, dass sich daraus ein „offen bekennender“ oder „offenkundiger“ Antisemit und Holocaust-Relativierer ergibt. Ob und wie deutlich den Erklärungen des Klägers ein antisemitischer oder den Holocaust relativierenden Inhalt entnommen werden kann, ist Ausdruck der subjektiven Bewertung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kläger ausdrücklich erklärt, er sei ein Antisemit und Holocaust-Relativierer. Es genügt als Tatsachengrundlage für diesen Äußerungsteil, dass er in den Erklärungen eine offen antisemitische oder den Holocaust relativierende Haltung zum Ausdruck gebracht hat. Angesichts der erörterten Erklärungen des Klägers ist diese Meinung zumindest nicht unvertretbar.

(5) Unerheblich ist hingegen die Frage, welche Absichten der Kläger tatsächlich bei seinem Verhalten hegte und ob er tatsächlich Juden gegenüber feindlich eingestellt ist. Das Werturteil der Beklagten, bei dem Kläger handele es sich um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ kann als schlussfolgernde Meinungsäußerung – anders als Tatsachenbehauptungen – nicht richtig oder falsch, sondern allenfalls (nicht) vertretbar, (un-)berechtigt oder (nicht) überzeugend sein. Es genügt, dass für diese Schlussfolgerung eine hinreichende Tatsachengrundlage vorhanden ist. Wenn sich die wahren Absichten des Klägers in seinem Verhalten nicht oder zumindest nicht so niederschlugen, dass die Schlussfolgerung der Beklagten unvertretbar würde, hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Der Äußerung einer vertretbaren Schussfolgerung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage vermag eine abweichende innere Einstellung nicht entgegenzustehen, wenn diese nach außen nicht in Erscheinung tritt.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Berücksichtigung finden müsse, dass sein Vortrag, wonach er das Existenzrecht Israels wie auch einen starken Staat Israel befürworte und Israel und dem Judentum generell wohlwollend gegenüberstehe, unbestritten geblieben sei, ist dies vor diesem Hintergrund unerheblich. Wenn sich diese Haltung nicht in seinem Verhalten niederschlägt und so die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Aussage, er sei ein Antisemit und Holocaust-Relativierer hierdurch zurückdrängen und überlagern, bleibt es der Beklagten unbenommen ihre Bewertung von dem Bild zu äußern, welches das tatsächliche Auftreten des Klägers wiedergibt.

In diesem Sinne vermag die spätere Unterzeichnung der Präambel des Zusammenführungsvertrages den tatsächlichen Anknüpfungspunkten im Übrigen nicht in diesem Maße entgegenzustehen. Diese Unterzeichnung – nach erheblicher medialer und politischer Aufmerksamkeit – allein mag vielerlei Beweggründe gehabt haben. Gerade der zeitliche Versatz der Unterzeichnung nimmt ihr erhebliche Aussagekraft. Die Schlussfolgerung der Beklagten auf Grundlage der sonstigen Äußerungen des Klägers vermag sie jedenfalls nicht ins Unvertretbare zu kehren.

Der Äußerung im Kommentar vom 06.05.2018 kommt nur geringe Bedeutung für die Frage, ob eine hinreichende Tatsachengrundlage für die angegriffene Äußerung besteht. Darin bezeichnet der Kläger jene, die es für gerechtfertigt halten, dass jemand für seine Meinung, insbesondere auch die Holocaust-Leugnung, ins Gefängnis kommt, als Faschisten. Eine Ablehnung des Antisemitismus lässt sich dem Kommentar nicht entnehmen. Weder erklärt sich der Kläger hierbei zum Gegner des Faschismus noch lässt sich dieser Aussage ein Bezug zum Antisemitismus und Holocaust entnehmen. Faschismus ist nicht gleichbedeutend mit Antisemitismus.

(6) Fasst man die erörterten Aspekte in einer Gesamtabwägung zusammen, überwiegt der Schutz der Freiheit der Beklagten vor einer Untersagung der Äußerung gegenüber dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten vor einer Beeinträchtigung durch die Äußerung.

Der Schutz eines privaten Rechtsguts – wie hier der soziale Geltungsanspruch und Ehrschutz des Klägers als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts – kann und muss umso mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 40; Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 13).

So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat durch seine Äußerungen als Politiker und Landtagsabgeordneter auf die Öffentlichkeit eingewirkt. Aus diesen ergaben sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass den Äußerungen des Klägers eine antisemitische Einstellung zugrunde lag. Hierauf im Zusammenhang mit einem Bundesparteitag, mithin im Kontext einer politischen Entwicklung hinzuweisen, liegt im Kern dessen, was die Meinungsfreiheit als Grundrecht schützen soll.

Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur dann nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, Rn. 13; Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08, Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08, Rn. 25). Die durch eine öffentliche Darstellung bewirkte Einbuße an „Personalität“ darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Veröffentlichung für die freie Kommunikation stehen (BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, Rn. 53; Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96, Rn. 51).

Die Äußerung der Beklagten mag dem Grundsatz nach eine solch schwerwiegende Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen. Insbesondere mag sie aufgrund der allgemeinen Ächtung des (offenen) Antisemitismus geeignet sein auch das Privatleben des Klägers zu beeinträchtigen.

Umgekehrt betrifft aber der Gegenstand der Äußerung nicht nur eine für die Öffentlichkeit wesentliche Frage, sondern mit der Auseinandersetzung mit Antisemitismus und dem Holocaust darüber hinaus ein zentrales Thema der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland. Eine Untersagung der Äußerung gerade im Bereich der Auseinandersetzung um politische Meinungen widerspräche dieser Staatsordnung. Für diese ist die Meinungsfreiheit nämlich schlechthin konstituierend, denn sie ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 32). Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, Rn. 50). So schwer die Beeinträchtigung des Klägers durch die Äußerung der Beklagten auch sein mag, so schützenswert ist der Meinungskampf gerade in Bezug auf die Auseinandersetzung mit Antisemitismus und dem Holocaust.

Darüber hinaus hat der Kläger selbst durch seine Äußerungen die tatsächliche Grundlage für das Werturteil der Beklagten geschaffen. Unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, den Zusammenhang der tatsächlichen Umstände von ihrer Position aus einer wertenden Beurteilung zu unterziehen, die sich nicht an den Beweisregeln der Zivilprozessordnung orientiert (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 – 1 BvR 327/91, Rn. 37). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Gegen die Meinung der Beklagten könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10, Rn. 35).

So wie der Kläger seine Meinungen äußern durfte, darf der Beklagten aufgrund des erörterten Inhaltes der Äußerungen des Klägers nicht verwehrt sein, ihre Bewertung zu äußern, dass aus diesen Erklärungen des Klägers eine antisemitische und den Holocaust relativierende Einstellung spricht. Hiergegen kann sich der Kläger wiederum durch seine Meinungsäußerungen einbringen und so der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung seines sozialen Geltungsanspruches entgegenwirken. Würde man hingegen der Beklagten die Äußerung selbst untersagen, würde damit der Meinungskampf von vornherein unterbunden. Dies widerspräche aber dem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen.

4. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, da sich die Beklagte aus entsprechenden Erwägungen jedenfalls auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen kann, da bei dessen Anwendung die Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen in entsprechender Weise zu würdigen und abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 1 BvR 426/80, Rn. 17).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.

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