OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2020 – 5 W 41/20

Oktober 5, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2020 – 5 W 41/20

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.10.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.10.2020 (25 O 94/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Kammer hat die Ablehnung der Richterinnen A, B und C zu Recht und mit zutreffender Begründung für unbegründet erachtet. Der Senat nimmt auf die Begründung der Kammer im angefochtenen Beschluss Bezug und macht sie sich zu Eigen.

Insbesondere kann von einer Missachtung des rechtlichen Gehörs des Klägers keine Rede sein. Der Vergleichsvorschlag durch die Kammer verletzt die Rechte des Klägers aus Art. 103 Abs.1 GG schon deshalb nicht, weil die Kammer nichts zu seinen Lasten entschieden oder auch nur irgendwie „vorentschieden“ hat, sondern ihn mit dem gemachten Vorschlag ausdrücklich um Stellungnahme gebeten hat, mithin ihm ausdrücklich (!) das rechtliche Gehör gewährt hat. Es bedarf schon einer sehr feinsinnig differenzierenden Betrachtungsweise, in der Gewährung rechtlichen Gehörs dessen Verletzung zu erblicken.

Die Kammer war auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten, mit einem Vergleichsvorschlag zuzuwarten, bis der Kläger seine Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen Prof. D vorgelegt hatte. Ein Vergleichsvorschlag darf und soll in jeder Phase des Rechtsstreits unterbreitet werden. Es liegt an der Partei, deutlich zu machen, ob sie den Vorschlag dann für erwägenswert und zustimmungswürdig empfindet oder nicht. Äußerer Anlass für den Vorschlag war eine Anregung des Beklagten, der ausdrücklich um einen solchen Vorschlag gebeten hatte. Eine inhaltliche Tendenz lässt diese Anregung im Übrigen nicht erkennen, so dass der Vorwurf des Klägers, die Kammer habe sich bei ihrem Vorschlag einseitig auf Vorbringen des Beklagten gestützt, sachlich ohne jede Grundlage ist.

Der Vergleichsvorschlag ist allerdings auf der Grundlage des Gutachtens erfolgt, das für den Kläger im Kern positiv war. Dass die Kammer sich auf ein schriftliches Gutachten stützt, ist nichts, was aus Sicht einer ruhig und besonnen abwägenden Partei die Besorgnis der Befangenheit begründet. Richtig ist, dass ein Zuwarten mit dem Vorschlag um einige Tage der Kammer die Möglichkeit gegeben hätte, zugleich schon auf Bedenken des Klägers gegen ihm weniger günstige Aspekte (Kausalität) mit einzugehen. Dass dies allerdings darüber hinaus dann auch Einfluss auf den Vorschlag selbst gehabt hätte, ist nicht erkennbar. Mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder gar, wie der Kläger es formuliert, mit einem Ausschluss des Klägers aus seinem eigenen Rechtsstreit, hat das nichts zu tun.

Ungeachtet der Frage, ob die Kenntnis von den Einwendungen des Klägers auf den Vergleichsvorschlag Einfluss genommen hätte, wäre es nach der Ablehnung der Richterinnen und des Vorsitzenden Richters am LG E (sowie der Richterin F) nicht mehr zu einem Vergleichsvorschlag gekommen, da ihnen ein weiteres Tätigwerden nach § 47 ZPO verwehrt gewesen wäre, wie der Kläger selbst erkennt. Die Argumentation des Klägers (unter Verweis auf eines der Parallelverfahren), die abgelehnten Richter scherten sich auch sonst nicht um § 47 ZPO, ist unsachlich und vor allem sachlich falsch, denn einen derartigen Verstoß gibt es nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 1.2.2020, 5 W 1/20).

Die dienstlichen Stellungnahmen der Richterinnen B und C sind nicht zu beanstanden. Auch hierzu nimmt der Senat Bezug auf seine früheren Entscheidungen, insbesondere den Beschluss vom 11.11.2019 (5 W 31/19), der hier sinngemäß gilt. Bei der hier gegebenen Sachlage war eine weitergehende dienstliche Stellungnahme nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Streitwert: bis 13.000.- €.

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