OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2020 – 12 U 46/20

Oktober 7, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2020 – 12 U 46/20

Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils lautet: „Die Klage wird abgewiesen“.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 6 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Rechtsstreit fällt zwar in die Zuständigkeit des Landgerichts Köln; jedoch sind die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge der Klägerin offensichtlich unbegründet. Die Klage ist deshalb abzuweisen, allerdings ohne den – im Tenor ohnehin entbehrlichen – Zusatz in dem angefochtenen Urteil „als unzulässig“. Gemäß § 538 Abs. 1 ZPO hat der Senat in der aus Rechtsgründen entscheidungsreifen Sache selbst zu entscheiden. Die von der Klägerin beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln scheidet aus.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln ist die Klage zulässig. Der Rechtsstreit fällt gemäß § 29 ZPO in die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Der Wohnsitz der Klägerin, an dem sich die finanzierte Sache vertragsgemäß befindet und der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln liegt, ist der einheitliche Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen zur Rückabwicklung bei einem widerrufenen verbundenen Kauf- und Darlehensvertrag. Dies folgt aus den Besonderheiten eines verbundenen Vertrages nach § 358 BGB (LG Bonn, Urteil vom 07. März 2018 – 19 O 364/17 -, Rn. 24, juris; LG Tübingen, Urteil vom 28. Dezember 2018 – 3 O 137/18 -, Rn. 37 – 45, juris; LG Ravensburg, Urteil vom 18. Februar 2020 – 2 O 299/19 -, Rn. 23 – 24, juris; a.A. LG Limburg, Urteil vom 01. April 2019 – 1 O 55/19 -, juris).

a) Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO bestimmt sich nach materiellem Recht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 – XII ZR 168/04 -, Rn. 11 – 12, juris; Schultzky, in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 29, Rn. 24). Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Danach hat die Leistung vorbehaltlich gesetzlicher Sondervorschriften in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz, bei juristischen Personen den Sitz hatte. Etwas anderes gilt aber dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben (BGHZ 157, 20, 23 m.w.N., BGH Urteil vom 4. März 2004 – IX ZR 101/03 – NJW-RR 2004, 932, juris). Anerkannt ist dies in der Rechtsprechung bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund von Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung. Danach ist einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährsansprüche, jedenfalls nach beiderseitiger Vertragserfüllung, der Ort an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (BGH, Urteil vom 09.03.1983 – VIII ZR 11/82 -, BGHZ 87, 109, Rn. 14 f. juris; OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2018 – 24 U 1279/18 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15 -, Rn. 6, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 – I-28 U 91/15 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2013 – 8 SA 9/13 -, juris; Schultzky, in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 29, Rn. 25.50 „Rückabwicklung“). Begründet wird dies damit, dass der Schwerpunkt der Rückabwicklung des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liege (zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15 -, Rn. 6, juris).

b) Diese Grundsätze sind wegen der vergleichbaren Interessenlage auf den vorliegenden Fall der Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages übertragbar. Bilden der Verbraucherdarlehensvertrag und das finanzierte Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen, so erfolgt die Rückabwicklung des Verbundgeschäfts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl beim Widerruf des Darlehensvertrages als auch beim Widerruf des finanzierten Geschäfts ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber, der insoweit an die Stelle des Unternehmers als Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – II ZR 179/16 -, Rn. 18 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 26, juris). Infolge dieses gesetzlichen Schuldnerwechsels hat der Verbraucher auch nicht die Wahl, anstelle der Abwicklung mit dem Darlehensgeber direkt den Unternehmer auf Rückabwicklung des finanzierten Geschäfts in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – II ZR 179/16 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 297/08 -, juris). Die Rückabwicklung beider verbundenen Verträge hat ausschließlich zwischen den Parteien des Darlehensvertrages zu erfolgen. Dabei liegt der Schwerpunkt der Abwicklung wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung, nämlich dem durch ein Darlehen finanzierten Kauf einer Sache, an dem Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Kaufsache an den Darlehensgeber stellt nicht nur einen Annex zur Abwicklung des Darlehensvertrages dar, sondern ist Teil eines einheitlich zu betrachtenden Rückabwicklungsverhältnisses.

c) Vorliegend sind der streitgegenständliche Darlehensvertrag und der Kaufvertrag der Klägerin über den Erwerb eines Fahrzeugs der Marke A zu privaten Zwecken nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB verbunden, weil das Darlehen der Finanzierung des Fahrzeugkaufs dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Rückabwicklung beider Verträge hat daher einheitlich an dem Ort zu erfolgen, an dem sich das gekaufte Fahrzeug vertragsgemäß befindet. Dies ist der Wohnort der Klägerin, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln liegt.

2. Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Der von der Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2018 erklärte Widerruf zeitigt keine Rechtswirkungen, weil er verfristet ist. Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation genießt Musterschutz und ist damit als den gesetzlichen Anforderungen genügend zu behandeln. Der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag enthält auch alle gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben in inhaltlich korrekter und vollständiger Form. Die Widerrufsfrist begann deshalb bereits im Januar 2017 zu laufen und war bei Erklärung des Widerrufs im November 2018 längst abgelaufen.

a) Die gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation vorgebrachten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Die zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 12.01.2017 (Anlage K 1, Bl. 36) erteilte Widerrufsinformation ist schon gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB als den gesetzlichen Anforderungen genügend zu behandeln, weil sie dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 und § 12 Abs. 1 EGBGB vollständig entspricht. Mittels der Regelung einer Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB wurde eine dem Muster entsprechende Widerrufsinformation einem Streit über ihre Gesetzmäßigkeit entzogen (BGH, Urteil vom 15.8.2012 – VIII ZR 378/11-, BGHZ 194, 238, Rn. 15 f., juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208).

aa) Durch Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB wird dem Unternehmer zugestanden, in Format und Schriftgröße von dem Muster abzuweichen, womit die für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen definiert worden sind. Dementsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsinformation in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, Satz 5 EGBGB sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 10.März 2009 – XI ZR 33/08 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14 -, Rn. 18, juris). Unterzieht der Unternehmer dagegen das Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Dementsprechend lassen Anpassungen, die den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB unschädlichen Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, Rn. 23, juris; zum Ganzen Senat, Urteil vom 21. Februar 2019 – 12 U 376/17 -, juris).

bb) Gemessen daran genießt die streitgegenständliche Widerrufsinformation Musterschutz. Die Beklagte hat bei der von ihr im Vertrag verwendeten Widerrufsinformation den Mustertext unter zutreffender Beachtung der jeweils einschlägigen Gestaltungshinweise und Einfügung der notwendigen Zwischenüberschriften inhaltlich vollständig übernommen. Die Widerrufsinformation wurde durch die zentrierte Überschrift in Fettdruck sowie die Umrahmung optisch deutlich hervorgehoben. Innerhalb des Rahmens befinden sich nur die in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aufgeführten Angaben und zwar jeweils unterhalb der in den Gestaltungshinweisen vorgesehenen Zwischenüberschriften.

cc) Ob die streitgegenständliche Widerrufsinformation der Gesetzeslage entspricht, ist wegen des gesetzlich angeordneten Musterschutzes einer Überprüfung durch die Gerichte entzogen. Aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion nach deutschem Recht kommt es daher für den vorliegenden Fall auch nicht auf die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 – C-66/19 – (juris) an. Denn der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – XI ZR 702/16 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 15.Oktober 2019 – XI ZR 759/17-, Rn. 22, juris). Deshalb ist die vom deutschen Gesetzgeber bewusst getroffene, ersichtlich abschließende Entscheidung, die Ordnungsgemäßheit der Belehrung bei Verwendung des Musters dem Streit zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11 -, Rn 14 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 27.03.2017 – 12 U 86/16 -, Rn. 4, juris), einer Auslegung unter Bezugnahme auf die Vorgaben der Richtlinie nicht zugänglich (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. April 2020 – 6 U 182/19 -, Rn. 28 – 30, juris).

dd) Schon wegen der Gesetzlichkeitsfiktion greift der Einwand der Klägerin auf Seite 14 der Klageschrift (Bl. 14) nicht durch, dass die Beklagte den Tageszins aufgrund der in § 358 BGB normierten Rechtslage mit 0,00 € hätte angeben müssen. Nach dem Gestaltungshinweis 3 ist in der Widerrufsinformation der genaue Zinsbetrag pro Tag in Euro einzufügen. Nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben gilt dies auch für das verbundene Geschäft.

ee) Entsprechendes gilt für den Hinweis in der Widerrufsinformation zum Wertersatz. Dieser entspricht inhaltlich dem Gestaltungshinweis 5c. Dahinstehen kann, ob der Hinweis unter Ziffer 6a) der Darlehensbedingungen zur Wertersatzpflicht rechtlich zutreffend und vollständig ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich, falls die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten sollten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14, Rn. 11, juris).

b) Der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag enthält auch alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in inhaltlich korrekter und vollständiger Form.

aa) Der Einwand der Klägerin, die Beklagte kläre nicht ordnungsgemäß gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages auf, greift nicht durch. Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten unter Ziffer 7 Ausführungen zu den Kündigungsmöglichkeiten. In Ziffer 8 ist die Verwertung des Fahrzeugs im Fall der Kündigung geregelt. Auf das Recht des Darlehensnehmers zur jederzeitigen ganz oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung wird unter Ziffer 2 der Darlehensbedingungen hingewiesen. Zu weiteren Angaben war die Beklagte nicht verpflichtet. Ein ordentliches, gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht der Klägerin besteht nicht, da es sich um einen befristeten Darlehensvertrag handelt. Dahingestellt bleiben kann, ob zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB gehört, nicht aber die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB (so BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 -, Rn. 28 f., juris; Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 11/19 -, Rn. 26 f., juris; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 -, Rn. 21, juris). Denn auf das Recht des Darlehnsnehmers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen hingewiesen. Unschädlich ist, dass die Vorschrift des § 314 BGB nicht genannt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juni 2019 – 17 U 158/18 -, Rn. 56, juris). Denn durch die Nennung der Vorschrift würde nicht deutlicher, worin ein solcher wichtiger Grund liegen könnte. Es ist nicht Aufgabe der Pflichtangabe, die Einholung von Rechtsrat im Einzelfall zu ersetzen (OLG München, Beschluss vom 26.11.2018 – 5 U 3657/18 -, vorgelegt als Anlage B 13; OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2019 – 3 U 68/19-, vorgelegt als Anlage B 14). Formerfordernisse für die Kündigungserklärung des Darlehensnehmers bestehen nicht. Deshalb bedurfte es auch keines entsprechenden Hinweises gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB.

bb) Entgegen der Rüge der Klägerin werden gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB der Name des Darlehensvermittlers – B – und dessen Adresse – B – am Ende des Darlehensvertrages (Anlage K1, Bl. 36) sowie zusätzlich in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite (Bl. 46) ordnungsgemäß angegeben.

cc) Entgegen dem Einwand der Klägerin hat die Beklagte die Anforderungen des § 356 b Abs. 1 BGB erfüllt, indem sie der Klägerin ein Exemplar des schriftlichen Darlehensantrags überließ, das nach der Unterschriftsleistung durch die Klägerin – wenn auch nicht auf dem bei ihr verbliebenen Exemplar – ihre Vertragserklärung dokumentierte. Das dem Verbraucher überlassene Exemplar muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 417/17 -, Rn. 19, juris). § 356b Abs. 1 BGB hat die Regelung aus § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. übernommen, so dass die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin Anwendung findet.

II.

Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 – C-66/19 – (juris) ist wegen der abschließenden Regelung des Musterschutzes im deutschen Recht auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden und gebietet keine Zulassung der Revision.

III.

Für die Klägerin besteht Gelegenheit, binnen 6 Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.

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