OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020 – 5 W 1/20

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020 – 5 W 1/20

Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.12.2019 (25 O 40/19) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Ergänzend gilt im Hinblick auf die Beschwerdebegründung vom 20.12.2019 folgendes:

1.

Zum Vorwurf der Nichtbeantwortung von Fragen des Klägers nach der Behandlung von Fristverlängerungsanträgen der Beklagten:

Die Ausführungen der Kammer im angefochtenen Beschluss sind richtig. Ferner gilt, dass die angeblich nicht beantworteten Schriftsätze vom 7.8.2019 (Bl. 146 ff. d.A.) und vom 24.8.2019 (Bl. 291 ff. d.A.) eine Begründung des Ablehnungsgesuchs betreffend Vorsitzenden Richter am LG A beinhalten, nicht aber eine davon unabhängige Frage nach dem Stand der Bearbeitung. Eine „Antwort“ darauf stellte die umfangreich begründete Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 13.9.2019 dar. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.9.2019 (Bl. 318 ff. d.A.) der erneuten Fristverlängerung für die Beklagte widersprach, bedurfte es keiner Bescheidung des Klägers, denn die Klageerwiderung lag längst vor, der Widerspruch war zeitlich überholt, was dem Kläger, der zwischenzeitlich Akteneinsicht genommen und die Klageerwiderung in Händen hatte, bewusst war. Zudem hatte er sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch eingelegt, die den Umgang mit den Fristverlängerungsanträgen als dem zentralen Punkt einschloss. Deren näherer Begründung wiederum diente der Schriftsatz vom 21.9.2019 (Bl. 326 ff. d.A.). Wenn die Kammer insoweit keinen Anlass sah, auf die Frage der mehrfachen Fristverlängerung darüber hinaus einzugehen, war dies sachgerecht und stellt nichts dar, was aus der Sicht einer vernünftig abwägenden Partei den Vorwurf von Voreingenommenheit rechtfertigt. Gleiches gilt im Übrigen für die nachträgliche „stillschweigende“ Fristverlängerung vom 13.9.2019. In der gegebenen Situation ging es nur noch darum, den noch nicht beschiedenen Antrag selbst zu bescheiden, was als einfache Verfahrensmaßnahme, selbst wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre (wofür nach Auffassung des Senates nichts spricht), für sich genommen keinen Befangenheitsgrund bedeutet.

2.

Zum Vorwurf der unberechtigten Beiziehung sozialgerichtlicher Akten:

Auch hierzu sind die Ausführungen der Kammer zutreffend. Die von der Beklagtenseite ausdrücklich beantragte Beiziehung von sozialgerichtlichen Akten, bei denen ein enger sachlicher Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren behauptet wird, nämlich eine erheblich abweichende Darstellung des gesundheitlichen Zustandes als im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragen, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, verfolgt nicht den Zweck unzulässiger Ausforschung und stellt für sich genommen nichts dar, was den Eindruck von Voreingenommenheit rechtfertigen würde. Dass Akten beigezogen werden, auch ohne zuvor dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bedeutet einen Routinevorgang. Es ist dem Kläger selbstverständlich unbenommen, Bedenken gegen die Verwertung zu äußern und unrichtige Darstellungen der Gegenseite klarzustellen. Eine irgendwie geartete prozessuale Benachteiligung liegt darin nicht, auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Nichts deutet darauf hin, dass die abgelehnten Richterinnen durch die Beiziehung der Akten eine sachwidrige oder den Beklagten einseitig bevorzugende Behandlung verfolgten.

3.

Zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO:

Zwar geht insoweit die Argumentation der Kammer im angefochtenen Beschluss am Kern der Sache vorbei, allerdings ändert dies nichts daran, dass auch insoweit kein Grund gesehen werden kann, die Befangenheit der abgelehnten Richterinnen zu besorgen. Dass die Norm des § 47 ZPO sich nur auf den abgelehnten Richter bezieht und nicht auf seine Kollegen, die ohne ihn dem Verfahren Fortgang geben, ist zwar eindeutig. Solange aber ein Ablehnungsverfahren nicht abgeschlossen ist, ist die Frage des gesetzlichen Richters in der Schwebe. Eine Entscheidung des Gerichts ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters, dessen Ablehnung sich letztlich als nicht begründet erweist, führt dazu, dass das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Tatsächlich hätte der abgelehnte Vorsitzende Richter am LG A nach rechtskräftigem Abschluss des Ablehnungsverfahrens am Beweisbeschluss vom 11.10.2019 mitwirken müssen. Bis dahin bestand faktisch Verfahrensstillstand. Nicht hingegen begründete die Ablehnung des Richters dessen Verhinderung, die seine geschäftsplanmäßige Vertretung erfordert hätte. Um eine unaufschiebbare Notmaßnahme handelte es sich bei dem Beweisbeschluss entsprechend der insoweit zutreffenden Auffassung des Klägers nicht.

Allerdings handelt es sich hierbei um einen einfachen Verfahrensverstoß, für den der allgemeine Grundsatz gilt, dass er grundsätzlich nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit rechtfertigt. Von einem groben Verfahrensverstoß oder einer willkürlichen Benachteiligung des Klägers kann keine Rede sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts um ein Verfassungsgebot handelt. Dass eine vorschriftswidrige Besetzung einen nicht heilbaren Mangel nach § 295 ZPO darstellt und einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 ZPO, gilt nur für die (End-)Entscheidung, nicht aber für die bloße Mitwirkung an einer Beweisaufnahme, schon gar nicht für den bloßen Beweisbeschluss selbst. Dass die Richter sich veranlasst sahen, schon vor der Rechtskraft der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch den Vorsitzenden Richter am LG A betreffend einen Beweisbeschluss zu erlassen, war ersichtlich im Interesse einer – gerade vom Kläger mehrfach angemahnten – Beschleunigung des Verfahrens geschehen. Es ist nicht ersichtlich und wird durch die Ausführungen des Klägers auch in keiner Weise deutlich, warum der beschleunigte Erlass des Beweisbeschlusses ihn benachteiligen sollte oder auch nur diesen Eindruck erwecken konnte.

4.

Zum Vorwurf unzureichender Kenntnisnahme des Vortrags des Klägers:

Der Vorwurf, die abgelehnten Kammermitglieder nähmen den Vortrag des Klägers nicht hinreichend zur Kenntnis, entbehrt aus Sicht des Senates jeglicher Grundlage.

Der Umstand, dass mit dem Beweisbeschuss vom 11.10.2019 auch die Vorlage von Gutachten aufgegeben wurde, die bereits vorgelegt worden waren, ist – ungeachtet des Umfangs der entsprechenden Anlagen – kein Beleg für die vom Kläger vermutete Missachtung, sondern ein offensichtliches Versehen, das bei einem umfangreichen Verfahren (von mehreren parallel geführten) angesichts der bekannten Überlastung geschehen kann und von einer vernünftig und besonnen abwägenden Partei auch so gewertet wird.

Regelrecht abwegig ist der weitere Vorwurf, in den Beweisbeschluss hätte nur der Beklagtenvortrag Eingang gefunden. Das Gegenteil ist der Fall – die Beweisfragen sind (logischerweise) allein an den klägerischen Behauptungen orientiert.

5.

Zum Vorwurf der Bestellung eines nicht fachgleichen und nicht neutralen Sachverständigen:

Die Argumentation des Klägers ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kammer bestellt mit Prof. Dr. B einen Sachverständigen, der dem Fachbereich der Inneren Medizin zuzuordnen ist (auch die von ihm geleitete Klinik für Immunologie an der Uniklinik C gehört zum Zentrum für Innere Medizin), so dass schon der geäußerte Vorwurf, es handele sich um einen nicht fachgleichen Gutachter, nicht nachvollziehbar ist, erst recht nicht der weitere Vorwurf, dass dies den Interessen der Beklagten dienen würde (verständlicher wäre es, wenn sich die Beklagte gegen die Beauftragung eines hochspezialisierten Universitätslehrers anstelle einer niedergelassenen Internistin wehren würde). Der Kläger nimmt in Wahrnehmung des ausdrücklich eingeräumten rechtlichen Gehörs zur Person des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 21.10.2019 (S. 8 unter IX., Bl. 383 d.A.) wörtlich wie folgt Stellung: „Der Kläger erklärt ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Sachverständigen Prof. Dr. B“. Im gleichen Schriftsatz weist der Kläger darauf hin, dass er sich seinerzeit gegen eine Behandlung durch die D C entschieden habe und bittet die Kammer um Prüfung, ob deshalb ein Sachverständiger der D für ihn nachteilig sein könne. Drei Tage später (Schriftsatz vom 24.10.2019) werden die Richterinnen E und F abgelehnt, weil sie den Kläger zur Person des Sachverständigen nicht angehört hätten, was eindeutig unzutreffend ist, und weil sie dem Antrag der Beklagten entsprechend einen Immunologen beauftragt hätten. Ein solches Vorgehen des Klägers ist in keiner Weise nachzuvollziehen. Worin hier ein Grund zu sehen sein soll, der die Besorgnis der Befangenheit der Richterinnen rechtfertigt, erschließt sich dem Senat nicht.

6.

Zu den Ausführungen S. 7 bis 21 der Beschwerdebegründung vom 20.12.2019:

Die weiteren Ausführungen im Rahmen der Beschwerdebegründung enthalten nach dem Verständnis des Senates ausschließlich Kritik an der Senatsentscheidung vom 11.11.2019, jedoch nichts, was einen neuen Befangenheitsgrund gegen die abgelehnten Richterinnen und Richter E, F und A begründet oder eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss der Kammer darstellt. Soweit hierin ein Sachantrag an den Senat enthalten ist (Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 11.11.2019), ergeht hierzu eine gesonderte Entscheidung unter dem Aktenzeichen der seinerzeitigen Entscheidung (5 W 31/19).

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert: 50.000 € (50 % des Werts der Hauptsache)

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.