OLG Köln, Urteil vom 21.11.2019 – 15 U 121/19

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Urteil vom 21.11.2019 – 15 U 121/19

Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.05.2019 – 28 O 491/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Die Parteien streiten vorliegend um Unterlassungsansprüche wegen zweier Wortberichterstattungen der Verfügungsbeklagten aus Dezember 2018 betreffend einen Besuch des Erzbischofs A im Hause des Verfügungsklägers im April 2016. Mit Beschluss vom 21.01.2019 (Bl. 58 f d.A.) hat das Landgericht Köln der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

(Text nur in Originalentscheidung ersichtlich)

wie geschehen in der C, Ausgabe Nr. 50 vom 05.12.2018 unter der Überschrift „A1“ sowie in der D, Ausgabe Nr. 50 vom 05.12.2018, auf Seite 9 (Punkte 1 + 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 29.05.2019 (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass – auch wenn keine Details zum konkreten Gesundheitszustand des Verfügungsklägers mitgeteilt worden seien – dennoch ein Eingriff in die Privatsphäre des seit seinem Skiunfall zurückgezogen lebenden Verfügungsklägers durch die Berichterstattung über den privaten Besuch und dessen näheren Umstände vorliege. Dass keine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Geistlichen geschlossen worden sei, stehe dem nicht entgegen, da man von diesem auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Verschwiegenheit habe erwarten können. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange überwögen die – am weiteren Schicksal des prominenten Verfügungsklägers vorhandenen – öffentlichen Berichterstattungsinteressen nicht, zumal es sich um einen rein privaten Besuch zu seelsorgerischen Zwecken gehandelt habe und nicht um eine förmliche Audienz und der Verfügungskläger nach seinem Unfall das öffentliche Interesse an seiner Person nicht aus eigenem Antrieb aufrecht erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen (Bl. 112 ff. d.A.).

Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt eine unzureichende Abwägung der widerstreitenden Interessen durch das Landgericht und einen übermäßigen Schutz der – aus ihrer Sicht nur rein einseitigen – Erwartung des Verfügungsklägers, dass sich ein Geistlicher, mit dem man gerade keine ausdrückliche Schweigepflichtvereinbarung getroffen habe, später nicht auch Dritten mitteilen werde. Ein vom Verfügungskläger gewünschtes absolutes Diskretionsgebot gebe es insofern schon mit Blick auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht des Kirchenvertreters, andere über seine Arbeit zu informieren, nicht und auch aus dessen Funktion möglicherweise resultierende Amtspflichten würden keine absolute Vertraulichkeit gebieten. Der Besuch des Kurienerzbischofs beim Verfügungskläger, das Erteilen des kirchlichen Segens und die Information der Öffentlichkeit hierüber stelle demgegenüber einen zeitgeschichtlich bedeutsamen Vorgang dar, über den angesichts des fortbestehenden öffentlichen Interesses an der Person des Verfügungsklägers habe berichtet werden dürfen. Maßgeblich sei, dass im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 zugrundeliegenden Fall keinerlei konkrete Angaben über den Gesundheitszustand in einer dem Verfügungskläger unzumutbaren Detailtiefe gemacht worden seien, sondern im Gegenteil nur Passagen betroffen seien, die für diesen weit weniger belastend seien als die a.a.O. vom Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassenen Äußerungen. Man bewege sich nur im Bereich allgemein gehaltener Mitteilungen über das Vorhandensein von Therapeuten, das Fortschreiten der Genesung usw., die der Bundesgerichtshof ebenfalls zugelassen habe und deren Wiedergabe auch vom OLG Hamburg (Urt. v. 29.01.2019 – 7 U 160/17, Anlage BK 1, Bl. 150 ff. d.A.) noch als rechtmäßig angesehen werde. Insofern sei schon die Annahme eines Eingriffs in die Privatsphäre fraglich, weil das Vorhandensein eines Therapeuten ohnehin allgemein bekannt sei und ansonsten auch nur geschildert worden sei, wie der Bischof dem Verfügungskläger die Hand gegeben oder ihm – wie Millionen andere Menschen dies auch getan haben – Gottes Segen gewünscht habe. Angesichts der öffentlichen Mitteilung von Unfall und Unfallfolgen bestünde jedenfalls auch weiterhin ein großes öffentliches Interesse an der Mitteilung einer etwaigen Besserung des Zustandes, wie es hier erfolgt sei. Analogien zum Schutz des vertraulich gesprochen Wortes usw. würden sich im vorliegenden Fall schon deswegen verbieten, weil eine „Kommunikation“ in diesem Sinne gar nicht streitgegenständlich sei und Inhalte der Besprechungen bei dem Besuch auch gar nicht mitgeteilt worden seien, sondern nur, dass der Verfügungskläger auf dem Wege der Besserung sei und den Segen der Kirche erfahren habe. Die Argumentation des Landgerichts zu einem – nicht einmal vom Verfügungskläger selbst so behaupteten und auch nicht allein mit dem im Beitrag beschriebenen Bekreuzigen festzustellenden – „seelsorgerischen Charakter“ des Besuchs sei von Leerformeln geprägt und vom Gedanken getragen, dass die Informationshoheit über den Verfügungskläger bei dessen Pressesprecherin liege und von deren „Freigabe“ abhängig sei. Der Geistliche habe nicht aus der „Mauertaktik“ der Familie schließen müssen, dass er zu „schweigen“ habe, sondern den privaten Besuch offenbar selbst anders gedeutet. Die Enttäuschung über seine (vermeintliche) Indiskretion reiche nicht aus, um einseitigen – nicht schutzwürdigen – Vertraulichkeitserwartungen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse und vor allem auch dem ureigenen Selbstbestimmungsrecht der mit dem Verfügungskläger in Kontakt tretenden Personen (hier: des Erzbischofs) einzuräumen und sich so faktisch ein „Informationsmonopol“ anzumaßen. Es sei – wie das Landgericht Berlin in einem Parallelverfahren zutreffend erkannt habe (Urt. v. 04.06.2019 – 27 O 623/18, Anlage BK 2, Bl. 210 ff. d.A.) – zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen keinem besonderen Geheimnisschutz unterlägen, der Schutzbereich des § 203 StGB nicht tangiert sei und selbst eine vereinbarte Geheimhaltungspflicht allenfalls inter partes gewirkt hätte. Zudem wäre selbst bei Annahme der Verletzung einer aus einer Vereinbarung oder Dienstvorschrift fließenden Diskretionspflicht des Geistlichen die Presse ohnehin nicht gehindert, rechtswidrig erlangte Informationen zu veröffentlichen, wenn – wie hier – nur das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege. Das Umfeld des Verfügungsklägers werde öffentlich heftig dafür kritisiert, dass man praktisch eine „Informationssperre“ verhängt habe und so die Fans und die interessierte Öffentlichkeit im Dunkeln darüber lasse, wie der Zustand des Verfügungsklägers sei. Dieses Vakuum habe der Bischof mit seinem Situationsbericht – wie auch andere Besucher des Verfügungsklägers wie z.B. Herr E oder andere Weggefährten des Verfügungsklägers – jedenfalls teilweise gefüllt. Es sei ohnehin abwegig, einen Besuchsbericht eines Würdenträgers als „rechtswidrig“ einzuordnen. Keinesfalls könne man allein aus dem Ort, an dem ein Gast seine Feststellungen getroffen habe – hier: dem Anwesen am F – schon eine Privatsphäreverletzung ableiten, sondern allenfalls aus dem Inhalt der mitgeteilten Informationen; insofern überwiege aber, wie gezeigt, das Berichterstattungsinteresse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungsbeklagten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 140 ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 06.09.2019 (Bl. 188 ff. d.A.), vom 12.09.2019 (Bl. 208 ff. d.A.) und vom 28.10.2019 (Bl. 237 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.05.2018 – 28 O 491/18 – abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 21.01.2019 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufzuheben.

Der Verfügungskläger beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Unzulässig sei nicht nur – worauf die Verfügungsbeklagte das Verfahren zu reduzieren suche – die Mitteilung von Angaben zum Gesundheitszustand des Verfügungsklägers, sondern – wie das Landgericht auch zutreffend ausgeführt habe – es sei bei jedweden Eingriffen in die Privatsphäre eine Abwägung geboten. Diese gehe hier aber zu Gunsten des Verfügungsklägers aus, der in seinen eigenen vier Wänden bei einer privaten Zusammenkunft mit einem kirchlichen Würdenträger schutzwürdig sei und die Öffentlichkeit von Einblicken in diese Bereiche selbstbestimmt ausschließen dürfe. Dies sei bei Prominenten nicht anders, zumal es hier – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt habe – um unterhaltende Beiträge gehe, die nur der Befriedigung der Neugier mancher Leserkreise an den privaten Verhältnissen Prominenter gedient hätten, ohne dass dabei eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert worden sei. Dass der Besuch des Geistlichen auch – u.a. wegen der beschriebenen Kreuzzeichnung auf der Stirn des Verfügungsklägers – seelsorgerischen Zwecken gedient habe, habe das Landgericht ebenfalls zu Recht erkannt und gewürdigt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Besuch zeitlich recht lange zurück lag und das Berichterstattungsinteresse daher mangels Aktualitätsbezuges nochmals gemindert gewesen sei. Ferner sei die gerade bei kranken Personen schutzwürdige räumliche Privatsphäre am Ort der „privaten Reha“ als einziger Schutzraum des Verfügungsklägers beeinträchtigt. Zudem würden letztlich sogar Einblicke in die spirituelle Auseinandersetzung mit dem Leben gegeben und damit in die innerste Gedanken- und Gefühlswelt des Verfügungsklägers. Eine Selbstöffnung des Verfügungsklägers liege im fraglichen Bereich nicht vor und der Verfügungskläger habe sich den Schutz seiner Privatsphäre hier auch nicht etwa erst durch Abschluss einer ausdrücklichen Vertraulichkeitsabrede mit dem Geistlichen „erarbeiten“ müssen. Ein Berufen auf die Rechtsprechung zur Veröffentlichung rechtswidriger erlangter Informationen helfe der Verfügungsbeklagten nicht weiter, weil sie auch danach jedenfalls ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse in der Abwägung vorweisen können müsste, an dem es für den räumlichen und thematischen Privatsphäreeingriff wie gezeigt aber gerade fehle. Auf die zitierte – und nicht rechtskräftige – Entscheidung des Landgerichts Berlin (27 O 623/18) könne die Verfügungsbeklagte sich nicht berufen, weil die (ähnliche) Berichterstattung dort unzulässig nur auf eine Berichterstattung über den Gesundheitszustand des Verfügungsklägers reduziert worden sei, obwohl insgesamt die Privatsphäre mit Blick auf den privaten, zudem gerade in kirchenseelsorgerischer Absicht erfolgten Besuch des kirchlichen Würdenträgers bei dem nach dem Unfall bewusst und konsistent zurückgezogen lebenden Verfügungskläger betroffen sei. Richtig sei allein die Abwägung, wie sie in der angegriffenen Entscheidung sowie in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urt. v. 28.03.2019 – 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A.) in einem Parallelfall vorgenommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Verfügungsklägers wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 174 ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 24.10.2018 (Bl. 229 ff. d.A.) und vom 31.10.2019 (Bl. 254 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dem Verfügungskläger steht mit dem Landgericht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG als Verfügungsanspruch zu.

a) Die angegriffene Wortberichterstattung stellt einen Eingriff in die als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Privatsphäre des Verfügungsklägers dar.

aa) Soweit der Verfügungskläger sogar von einem Eingriff in seine absolut geschützte Intimsphäre ausgeht bzw. von einem Eingriff in die Geheimsphäre, die er ebenfalls als absolut geschützt ansieht, greift dies mit dem Landgericht allerdings hier nicht durch: Ein Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre als Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung liegt ersichtlich durch die angegriffene Wortberichterstattung nicht vor (vgl. in einem Parallelfall auch LG Berlin im Urt. v. 04.06.2019 – 27 O 623/18, Anlage BK 2). Ob bei einem – kirchenrechtlich mit der Exkommunikation sanktionierten (can. 1388 §1 CIC) – Bruch des Beichtgeheimnisses (can. 983 § 1 CIC) ggf. etwas anders gelten könnte, weil es insofern – wie bei Tagebüchern (BVerfG v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87, NJW 1990, 563) – in der Regel um Vorgänge aus der innersten Gefühls- und Gedankenwelt gehen dürfte, bedarf ebenso wenig der Erörterung wie die Frage, ob und wie dies auf andere religiöse Handlungen in einem solchen Kernbereich übertragbar wäre. Ein solcher Fall liegt ebenfalls nicht vor, insbesondere nicht, soweit das (bloße) Aufzeichnen des Kreuzzeichens durch Herrn A in Rede steht.

Die sog. Geheimsphäre ist – anders als der Verfügungskläger auf S. 4 f. der Antragsschrift (Bl. 14 f. d.A.) meint – dann schon nicht absolut geschützt, sondern steht der Abwägung offen (vgl. nur Kröner, in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016 , Kap. 31 Rn. 32 sowie OLG Karlsruhe v. 04.03.2014 – 1 W 4/14, juris Rn. 21 für anwaltliche Vertrauensbeziehung). Soweit es bei dieser Fallgruppe insbesondere um den Schutz des vertraulich gesprochenen Worts und/oder fixierter Gedankeninhalte etwa in Form vertraulicher schriftlicher Äußerungen geht, ist dieser Aspekt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägig. Die Geheimsphäre ist im Übrigen dann eng mit der Privatsphäre verwandt (Kröner, a.a.O., Rn. 31) und allein diese ist letztlich hier betroffen, da es um die Offenlegung persönlicher Lebensumstände des Verfügungsklägers geht.

bb) Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht insofern anerkanntermaßem jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa – aber eben nicht nur – weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 30.04.2019 – VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 Rn. 11 m.w.N.). Dazu gehören etwa auch Einblicke in den gesundheitlichen Zustand nach einem Unfall und in das Ob und Wie der Kommunikationsmöglichkeiten eines Unfallopfers mit seiner Familie (BGH v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 11; siehe auch BGH v. 18.09.2012 – VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645 Rn. 13; v. 05.12.1995 – VI ZR 332/94, GRUR 1996, 373, 374; OLG Hamburg v. 06.07.2010 – 7 U 6/10, BeckRS 2010, 30680), jedoch auch sonstige Einzelheiten der persönlichen Lebensführung im geschützten Wohnumfeld oder auch der Glaubensausübung, soweit diese nicht offen in der Sozialsphäre stattfindet. Gewährt die Privatsphäre generell die Möglichkeit des Zu-Sich-Kommens und der Erholung außerhalb öffentlicher Beobachtung, liegt auf der Hand, dass dies insbesondere im Falle einer Genesung von einer schweren Krankheit oder einem schweren Unfall, aber auch sonst, von Bedeutung sein kann, wenn – wie hier – der Betroffene die Offenbarung seiner private Umstände und Gegebenheiten an die Öffentlichkeit nicht wünscht. Entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten kommt es dabei hier auch nicht darauf an, ob sogar ganz konkrete und detaillierte Angaben zum Gesundheitszustand und zu medizinischen Behandlungen öffentlich gemacht werden; die Detail- und Eingriffstiefe der Mitteilung ist allein eine Frage der Abwägung.

Die Beklagte hat der Öffentlichkeit durch die Wiedergabe der von ihr ausgewerteten Äußerungen des Seelsorgers aus einem Drittinterview, die sie mit der eigenen Berichterstattung untrennbar verwobenen und sich damit auch so zu eigen gemacht hat, dass hier ohne weiteres eine eigene Haftung der Verfügungsbeklagten dafür begründet ist (allg. BGH v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 18 ff., vgl. in einem Parallelfall zum vorliegenden Verfahren auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 – 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A.), einen Einblick in den über zwei Jahre zurückliegenden privat organisierten Besuch des hohen kirchlichen Würdenträgers beim Verfügungsklägers gegeben. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es dabei durchweg um Wahrnehmungen geht, die niemand außerhalb des privaten Wohnbereichs des selbst seit dem Skiunfall nicht mehr aktiv in die Öffentlichkeit getretenen Verfügungsklägers hätte treffen können und dass die Offenlegung derartiger Umstände der Privatsphäre zuzurechnen ist. Betroffen ist zunächst damit auch die räumliche Privatsphäre, weil Besuche und Vorgänge in dem privaten Rückzugsort des Verfügungsklägers nach seinem schweren Unfall, an dem er seine Rehabilitationsmaßnahmen durchführt, beschrieben werden, die dieser mit der Öffentlichkeit so gerade nicht teilen will. Betroffen ist aber vor allem die Privatsphäre in thematischer Hinsicht: Über das Offenlegung des privaten Besuchs hinaus hat die Verfügungsbeklagte zugleich der Öffentlichkeit mitgeteilt, welche christlichen Riten bei dem Besuch durchgeführt wurden, wie es um das – sonst nur noch Familie, Vertrauten und ausgewähltem medizinischem Personal bekannte – Aussehen des von der Öffentlichkeit völlig abgeschirmt lebenden Verfügungsklägers zum damaligen Zeitpunkt (im Vergleich zum allseits bekannten Zustand vor dem Unfall) bestellt war. Durch die Schilderung der Passivität und Teilnahmslosigkeit des nur von einem Therapeuten in den Raum „Gebrachten“, welcher die in der Berichterstattung beschriebenen Handlungen des Kirchenseelsorgers und die sonstigen Geschehnisse augenscheinlich nur über sich passiv ergehen lassen konnte, von dem keine eigenständigen, willensgesteuerten Handlungen berichtet werden und der – die Passage ist nicht gesondert angegriffen – nur einen „inneren Dialog“ mit sich geführt haben soll, wurde zugleich ein greifbarer Eindruck vom damaligen (äußerlichen) Gesundheitszustand des Verfügungsklägers vermittelt. Mit diesen Schilderungen wurde dem Leser die Hilfsbedürftigkeit des Verfügungsklägers (jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt) aufgezeigt; man konnte so allein das recht konkrete Bild eines pflegebedürftigen, zur Teilnahme und zur Kommunikation nicht oder kaum fähigen Patienten gewinnen; dies insbesondere durch Passagen wie „A2“, aber auch den (nicht gesondert angegriffenen) Passus „“Hat der Erzbischof mit ihm … gebetet? „An Ort und Stelle … zu beten, das war mir zu viel, denn ich konnte ja nicht wissen, ob er das wollen würde… Aber man spürt, dass er Bewegungen wahrnimmt, dass er mit sich einen inneren Dialog führt…““ Somit wird hier nicht nur ein privater Moment im Rückzugsbereich des vom Schicksal gezeichneten Verfügungsklägers bildlich beschrieben und offengelegt, sondern zugleich ein „Schlüssellochblick“ auf die unwillentliche Passivität des Verfügungsklägers (jedenfalls im damaligen Zeitpunkt) gewährt. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten u.a. auf S. 2 des Schriftsatzes vom 28.10.2019 wird so dem Leser sehr wohl eine „situative Hilflosigkeit“ des Verfügungsklägers „plastisch vor Augen geführt“, wie etwa auch das LG Berlin im Urt. v. 04.06.2019 – 27 O 623/18, Anlage BK 2 in einem Parallelfall nicht anders gewürdigt hat. Mit der Aussage, das Gesicht des Verfügungsklägers sei „A3r“ geworden, wird zudem ein Einblick in möglicherweise unfallbedingte Folgen für die körperliche Fitness des Verfügungsklägers gegeben, die dieser gerade vor dem Hintergrund seiner früheren Sportkarriere und des insofern von ihm in Erinnerung gebliebenen vorteilhafteren Bildes eines aktiven Sportlers so gerade nicht mit der Öffentlichkeit teilen wollte. Dass ein Teil der zur – rechtlich zwingend gebotenen (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 16.01.2018 – VI ZR 498/16, NZG 2018, 797 Rn. 20) – Würdigung und Bewertung der streitgegenständlichen Äußerungen im Gesamtkontext der Berichterstattung herangezogenen Passagen vom Verfügungskläger nicht explizit auch mit dem Verfügungsantrag angegriffen worden ist, ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten dabei ohne prozessuale Bedeutung.

cc) Soweit der Schutz des Persönlichkeitsrechts entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung deutlich zurücktreten kann, wenn der Betroffene seine Privatsphäre von sich aus geöffnet und dieser zuzurechnende Angelegenheiten selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (sog. Selbstöffnung, st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 30.4.2019 – VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 Rn. 15 m.w.N.), kann sich die Verfügungsbeklagte darauf hier nicht stützen.

(1) Soweit sie u.a. außergerichtlich im Schreiben vom 19.12.2018 (Anlage ASt 4) damit argumentiert hat, dass es sich quasi nur um eine Berichterstattung betreffend einen „Gegenbesuch“ durch einen Präfekt des Päpstlichen Hauses zu früheren päpstlichen Audienzen des Verfügungsklägers aus der Zeit vor dem Unfall – die als solche im Einvernehmen mit dem Verfügungskläger auch Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gewesen waren – gehandelt habe, trägt dies nichts. Das Landgericht hat auf S. 9 der angegriffenen Entscheidung zu Recht erkannt, dass es sich bei dem privat organisierten Besuch nicht um einen mit einer förmlichen Audienz vergleichbaren Vorgang handelte. Jede Argumentation mit etwaigen Selbstöffnungen aus der Zeit vor dem Skiunfall scheitert zudem auch schon deswegen, weil seit dieser Zäsur der Verfügungskläger aufbauend auf seine nunmehrigen Lebensumstände seine Privatsphäre (wieder) strikt verschlossen hat. Dabei hat er – was erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 14 m.w.N.) – seine Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht, so dass wegen des Zeitablaufs von einem sog. Wiederverschließen der Privatsphäre auszugehen ist (vgl. etwa auch bereits Senat v. 18.04.2019 – 15 U 215/18, n.v.).

(2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass sich das Umfeld des Verfügungsklägers direkt nach dem Unfallereignis mehrfach in der Öffentlichkeit eher allgemein über den Gesundheitszustand des Verfügungsklägers geäußert hat (BGH v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 12 f., 19, 27). Zum einen sind derartige Äußerungen seit dem Rückzug des Verfügungsklägers ins private Wohnumfeld nicht vorgetragen und/oder sonst ersichtlich. Soweit die Verfügungsbeklagte sich u.a. auf Äußerungen des mit dem Verfügungsklägers befreundeten Herrn E beruft (Anlage ASt 6), verkennt sie zum einen, dass eine „Zurechnung“ einer Selbstöffnung durch einen Dritten – ungeachtet der ungeklärten Details – jedenfalls eine engere Beziehung, ein konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine ähnliche Zurechnungsgrundlage verlangen würde (BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 16), die hier nicht ersichtlich ist. Zudem hat Herr E bewusst und ausdrücklich nichts zum aktuellen Gesundheitszustand des Verfügungsklägers mitgeteilt außer der abstrakten Angabe, dass der Verfügungskläger weiter kämpfe. Auch die Mitteilung der Familie zum 50. Geburtstag, dass der Verfügungskläger „in besten Händen ist und wir alles Menschenmögliche tun, um ihm zu helfen“, betonte ansonsten nur, dass man „ein so sensibles Thema wie Gesundheit… in der Privatsphäre belassen“ wolle. Daraus kann die Verfügungsbeklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Selbstöffnung (auch) im fraglichen Bereich der Offenlegung des privaten Umfelds und des Besuchs eines Seelsorgers bestehen erst recht keine Anhaltpunkte.

(3) Auch soweit die Verfügungsbeklagte auf S. 3 des Schriftsatzes vom 04.02.2019 (Bl. 73 d.A.) vorgetragen hat, dass man immer dann, wenn man einen Dritten als Gast in sein Haus einlade, mit diesem keine ausdrückliche Vertraulichkeitsabrede schließe und der Gast über seine persönlichen Eindrücke beim Besuch berichte, sich dies „zurechnen“ lassen müsse, ist das mit dem zu (2) Gesagten ersichtlich unzutreffend. Wie gezeigt wären dafür zumindest Anhaltpunkte für eine engere Beziehung, ein konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine ähnliche Zurechnungsgrundlage nötig (BGH v 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 16), die hier aber mit Blick auf Herrn A ersichtlich fehlen. Daher hilft es auch nicht, wenn die Verfügungsbeklagte mit dem Selbstbestimmungsrecht von Herrn A oder – vorgerichtlich – mit einem „Äußerungsrecht der Kirchen“ argumentiert, weil allein daraus keine Zurechnung zu Lasten des Verfügungsklägers abzuleiten ist. Es obliegt allein der Presse, zu prüfen, ob sie von Dritten zugetragene Informationen über einen anderen gegen dessen Willen veröffentlichen darf oder nicht. Das hat der Senat in der Vorinstanz zu BGH a.a.O. – insofern vom BGH unbeanstandet – zu Selbstöffnungen nur von einzelnen Familienteilen über Familieninterna, die andere Angehörige nicht an die Öffentlichkeit gezerrt wissen wollen, bereits ausgeführt (Senat v. 22.06.2017 – 15 U 181/16, BeckRS 2017, 150812 Rn. 23) und schon damals die Brücke zu sonstigen Informanten geschlagen, die über private Details anderer informieren; hier wie dort ist die Presse auf die – nachfolgend vorzunehmende – Abwägung widerstreitender Interessen zu verweisen und der Privatsphäreschutz kann dann nur bei einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse zurücktreten.

(4) Mit dem Landgericht entfällt der Schutz der Privatsphäre des Verfügungsklägers schließlich auch nicht deswegen, weil dieser – wie in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich unstreitig gestellt – mit Herrn A vor oder bei dem Besuch keine explizite vertragliche Schweigepflichtvereinbarung getroffen hat. Selbst wenn man von einem privat veranlassten Besuch ausgeht, überzeugt das Leugnen jedweden seelsorgerischen Inhalts dieses (Kranken-)Besuchs durch die Verfügungsbeklagte – und vor allem durch deren Verfahrensbevollmächtigten im Termin – den Senat dabei nicht, zumal Herr A wenn nicht in, doch zumindest aufgrund seiner hochrangigen kirchlichen Position in Kontakt mit dem Verfügungskläger getreten ist und durch das von ihm selbst geschilderte Aufzeichnen des Kreuzes auf die Stirn (als Zeichen der Segnung) den religiösen Bezug seiner Tätigkeit auch selbst so gesehen und gelebt hat. Dass ein – gerade ein so hochrangiger – Geistlicher sich im Nachgang nicht in der Öffentlichkeit mit derartigen Hausbesuchen bei Prominenten schmückt und darüber offen und frei mit der Presse plaudert, sollte sich ihm bei entsprechendem Berufsverständnis (u.a. mit Blick auf die saligia, hier konkret in Form der superbia), zumindest erschließen können, auch wenn Herr A dies augenscheinlich selbst anders zu bewerten scheint. Dies im Detail und in den weiteren Folgen zu beurteilen, mag kraft Natur der Sache aber nicht dem Senat, sondern dem Dienstherren des Bischofs bzw. dessen irdischem Stellvertreter obliegen. Dem Senat jedenfalls ist bei der – von ihm hier allein zu entscheidenden – Frage eines Privatsphäreverstoßes bis zuletzt nicht einleuchtend, dass und warum die Privatheitserwartungen des Verfügungsklägers in seiner räumlichen und thematischen Privatsphäre allein deswegen schon nicht mehr als „berechtigt“ anzusehen sein sollen, weil der augenscheinlich schwer gezeichnete Verfügungskläger mit einem hochrangigen Geistlichen bei einem privaten Krankenbesuch in erkennbar vertrauter Umgebung bei erkennbarer konsistenter Abschirmung gegenüber der Öffentlichkeit seit dem Skiunfall im Übrigen nicht zusätzlich noch eine ausdrückliche (gar schriftliche und anwaltlich vorformulierte?) „Vertraulichkeitsvereinbarung“ (gar unter einer Vertragsstrafebewehrung?) mit dem Geistlichen persönlich (und/oder der Kirche als öffentlichrechtliche Körperschaft bzw. dem Vatikanstaat?) abgeschlossen hat (dies jeweils rechtlich vertreten durch seine amtlich bestellte Betreuerin), obwohl mit dem oben bereits zur „Zurechnung“ einer (Selbst-)Öffnung durch Dritte Gesagten dafür kein Anlass bestand (so im Ergebnis auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 – 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A.). Eine „freiwillige Mitveranlassung“ durch das bloße Einladen des Geistlichen an einen privaten Rückzugsort anzunehmen, geht dem Senat zu weit, da ein zurückgezogen lebender, an den Folgen eines schweren Unfalls noch leidender und durch ihn gezeichneter Mensch ebenso wie ein anderer Kranker unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Offenlegung seiner privaten Umstände gegen seinen Willen ohne jede Rücksprache rechnen musste, sondern vielmehr von einem Mindestmaß an Professionalität kirchlicher Würdenträger in solchen Dingen ausgehen durfte. Diese hat Herr A für die ersten zwei Jahre nach dem Treffen im Jahr 2016 auch walten lassen; weswegen er es 2018 für angebracht hielt, sich gegenüber den Medien zu äußern, ist letztlich unerheblich. Deswegen kommt es – entgegen den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten im Termin – auch nicht auf die subjektive Sicht von Herrn A auf die Dinge an, zu dem im hiesigen Verfahren ohnehin nichts vorgetragen und/oder glaubhaft gemacht ist.

Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 10.03.1987 – VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion eines Gesprächspartners, der sich über den erkannten oder zumindest erkennbaren Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt, als solches nicht ohne weiteres deliktisch geschützt ist, weil man die Persönlichkeit nicht vor ihrer eigenen Vertrauensseligkeit in Schutz nehmen muss, sofern es nicht ausnahmsweise – anders als hier – um die Verbreitung fixierter Gedankeninhalte geht (vgl. dazu auch Senat 29.05.2018 – 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn.179). Denn vorliegend geht es nicht um die Aufdeckung der Preisgabe etwa brisanter Behördeninformationen in zunächst vertraulichen Gesprächen gegen den Willen des Äußernden o.ä., sondern um die Offenlegung von Einzelheiten aus dem Privatleben des Verfügungsklägers durch die Presse, die der Verfügungskläger – mangels Zurechnung (siehe oben) – eben auch deliktisch nur dulden muss, wenn die Veröffentlichungsinteressen der Presse überwiegen.

b) Dem ist hier aber gerade nicht so; der Eingriff in das Recht des Verfügungsklägers auf Achtung seiner Privatsphäre ist daher rechtswidrig.

aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt die Reichweite – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht absolut fest; das Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches „Herrschaftswissen“ über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter. Die Reichweite des Rechtsschutzes muss daher grundsätzlich durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 30.04.2019 – VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 Rn. 18 m.w.N.). Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Schutzes seiner Privatsphäre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Da die Aussagen die Privatsphäre des Verfügungsklägers betreffen, ist ungeachtet der Wahrheit der mitgeteilten Äußerungen von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 30.04.2019 – VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 Rn. 19 m.w.N.).

Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil (st. Rspr., zuletzt BGH v. 09.04.2019 – VI ZR 533/16, GRUR 2019, 866 Rn. 9 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung kommt jedoch dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (st. Rspr., vgl. zuletzt zu §§ 22, 23 KUG etwa BGH v. 09.04.2019 – VI ZR 533/16, GRUR 2019, 866 Rn. 13 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt (st. Rspr., vgl. zu §§ 22, 23 KUG etwa BGH v. 09.04.2019 – VI ZR 533/16, GRUR 2019, 866 Rn. 14 m.w.N.). Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary persons/personnes ordinaires“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ausfällt (vgl. EGMR v. 10.07.2014 – 48311/10, GRUR 2015, 709 Rn. 54 – Axel Springer/Deutschland II). Der EGMR hat ausgeführt, dass eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen kann, während gleiches nicht für Personen des öffentlichen Lebens gelte (EGMR v. 10.11.2015 – 40454/07, NJOZ 2017, 346 Rn. 84). Dennoch kann auch eine der allgemeinen Öffentlichkeit bekannte Person unter bestimmten Umständen auf eine „berechtigte Erwartung“ auf Schutz und auf Achtung ihres Privatlebens vertrauen (EGMR v. 07.02.2012 – 40660/08, GRUR 2012, 745 Rn. 97- von Hannover/Deutschland II).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Prämissen überwiegen hier – mit dem Landgericht (vgl. für einen Parallelfall etwa auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 – 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A., n.v.; siehe ferner etwa auch LG Köln v. 30.10.2019 – 28 O 93/19, n.v.; v. 06.11.2019 – 28 O 120/19, n.v. und v. 06.11.2019 – 28 O 77/19, n.v.) – bei der Abwägung die Privatheitsinteressen des Verfügungsklägers.

(1) Das Landgericht hat zutreffend zugunsten der Verfügungsbeklagten in die Abwägung eingestellt, dass der Verfügungskläger eine berühmte und beliebte Persönlichkeit war und ist, bei der vor dem Hintergrund seines tragischen Skiunfalls und der ungebrochenen weltweiten Anteilnahme an seinem Schicksal ein nicht von der Hand zu weisendes öffentliches Interesse am Privatleben des Verfügungsklägers besteht. Dies gilt auch mit Blick auf die Vor- und Leitbildfunktion Prominenter, weil der Durchschnittsrezipient sich daran orientieren kann, wie Prominente mit einem solchen schweren Schicksalsschlag umgehen, bei dem auch Prominenz und Wohlstand nur bedingt Linderung verschaffen können (vgl. zu diesem Aspekt auch bereits Senat v. 18.04.2019 – 15 U 215/18, n.v.). Zudem beschäftigt – wie auch das LG Berlin im Urt. v. 04.06.2019 – 27 O 623/18, Anlage BK 2) zutreffend ausgeführt hat – die Menschen, ob und wie der Verfügungskläger eines Tages wieder in der Öffentlichkeit auftreten können wird. Das Berichterstattungsinteresse bezieht sich zudem dabei sicherlich auch auf den Aspekt eines (Kranken-)Besuch eines – hier speziell eines so hochrangigen – kirchlichen Würdenträgers, zumal gerade insofern auch wieder die Vorbildfunktion des Verfügungsklägers Anlass zu einer öffentlichen Meinungsbildung bieten kann. Das LG Berlin hat a.a.O. auch zutreffend erkannt, dass notleidende Menschen auch im säkularen Zeitalter bisweilen noch Kraft und Stärkung durch die Fürbitte eines Geistlichen erfahren können.

Die Berufung stützt sich zudem auch nicht ohne Grund darauf, dass die Abschirmung des Verfügungsklägers von der Öffentlichkeit seit dem Unfall teilweise auch kritisch gesehen wird und Fans und Anhänger mehr am Schicksal des beliebten Verfügungsklägers teilhaben wollen. Das wird – zumindest unterschwellig durch das Anknüpfen an die bestehende Ungewissheit – auch in den beiden streitgegenständlichen Berichterstattungen angedeutet und in der zweiten Berichterstattung als „Mantel des Schweigens“ thematisiert. Insofern hat auch der VI. Zivilsenat es durchaus als abwägungsrelevant angesehen, wenn die interessierte Öffentlichkeit und eine „Fangemeinde“ darüber unterrichtet werden soll, dass es nach einem krankheitsbedingten Rückzug immer noch keinerlei Informationen über den Gesundheitszustand des/der Betroffenen und eine mögliche Rückkehr in den Beruf gebe, zumal dadurch wiederum auch ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informationspolitik Prominenter geleistet werden könne, die sich etwa nach einer plötzlichen Erkrankung aus der Öffentlichkeit zurückziehen und ihr besorgtes Publikum über ihr weiteres Schicksal im Ungewissen lassen (BGH v. 18.09.2012 – VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645 Rn. 23). Dies gilt ähnlich auch mit Blick auf den Verfügungskläger (Senat v. 18.04.2019 – 15 U 215/18, n.v.).

(2) Zudem ist der Verfügungsbeklagten – wie sie zutreffend einwendet – im Rahmen der Abwägung zumindest teilweise zugute zu halten, dass sie – insofern anders als im Fall BGH v. 29.11.2016, VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 – sicherlich keine konkreten Details medizinischer Zustände und Behandlungen offenbart hat, die in der Öffentlichkeit nichts zu suchen haben (BGH a.a.O., Rn. 16) und bei denen die Eingriffstiefe bei der Abwägung deutlich zu ihren Lasten zu berücksichtigen gewesen wäre. Anders als die Verfügungsbeklagte meint, ist es aber andererseits nicht so, dass sie gar keinen konkreten Einblick über das ohnehin Bekannte hinaus gegeben hätte, weil etwa das Tätigwerden von Therapeuten ohnehin öffentlich bekannt sei. Wie ausgeführt, vermittelt die Berichterstattung auch einen greifbaren Eindruck von der Passivität und Teilnahmslosigkeit des Verfügungsklägers jedenfalls im damaligen Zeitpunkt. Dass dieser „Erkenntnisgewinn“ – wie das LG Berlin a.a.O. – meint, für die Öffentlichkeit wegen der öffentlich bekannt gewordenen schwersten Hirnschädigungen und des monatelangen Komas „wenig überraschend“ sein mag, ändert nichts daran, dass die konkrete Preisgabe derartiger Einblicke – sei es als Bestätigung des Vermuteten – durchaus erheblichen Eingriffscharakter hat, zumal damit zugleich auch Einblicke in den (jedenfalls damaligen) Heilungsverlauf gegeben worden sind und das in der Öffentlichkeit verhaftete Bild des Verfügungsklägers als aktiven Sportlers damit konterkariert wird. Zudem – und das hat das LG Berlin a.a.O. verkannt – ist im Gegenzug dann aber das Berichterstattungsinteresse folgerichtig auch geringer zu gewichten, wenn der „Erkenntnisgewinn“ schon allein deswegen gar keiner sein soll, wenn ohnehin alles „wenig überraschend“ ist. Jedenfalls haben auch die hier gemachten Angaben, die einen Einblick in den damaligen Gesundheitszustand des Verfügungsklägers geben und dem Leser sein Schicksal plastisch verdeutlichen – wie das BVerfG formuliert hat (BVerfG v. 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39 Rn. 103) – in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Daran ändern auch der hohe Bekanntheitsgrad des Verfügungsklägers und der Umstand, dass er sich die schweren Kopfverletzungen bei einem aufsehenerregenden Skiunfall zugezogen hat, nichts. Durch die plakative Schilderung der augenscheinlich gravierenden Einschränkungen wird der in der Öffentlichkeit als erfolgreicher Leistungssportler bekannte Verfügungskläger als gebrechliche und in jeder Hinsicht hilflose Person präsentiert, dessen körperliche und geistige Fähigkeiten zumindest auf der Ebene aktiver Kommunikation auf ein Minimum reduziert sind. Dies muss er nicht hinnehmen (insofern auch hier zutreffend BGH v. 29.11.2016 -VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 16).

(3) Insofern kommt noch etwas Entscheidendes dazu: Die Bewertung der Frage, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, ist hier auch deswegen zu Gunsten des Verfügungsklägers zu beantworten, weil es gerade nicht um eine tagesaktuelle Mitteilung des vermeintlichen damaligen Zustandes des Verfügungsklägers ging, sondern auf Basis eines über 2 Jahre zurückliegenden Besuches und dazu mitgeteilter rein äußerlicher Umstände aus Sicht eines Geistlichen als Nicht-Mediziners letztlich nur vage über eine baldige „Rückkehr“ des Verfügungsklägers und dessen vermeintlichen aktuellen Gesundheitszustand spekuliert worden ist. Zwar wird in der ersten der angegriffenen Berichterstattungen am Rande noch mitgeteilt, dass Schädel-Hirn-Trauma-Patienten vieles neu lernen müssen („Laufen, sprechen, greifen…“), doch dient die Berichterstattung insofern nicht der – sicherlich im öffentlichen Interesse liegenden – inhaltlichen Auseinandersetzung mit typischen Rehamaßnahmen nur am konkreten Beispiel des Verfügungsklägers (wie bei BGH v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 27), sondern dreht sich mehr oder weniger – wie in der zweiten Berichterstattung – nur um eine vage „Hoffnung“ auf ein baldiges Wiedersehen des Verfügungsklägers. Die dazu angestellten Überlegungen („Lange war das unklar – bis jetzt!“) erfolgen ins Blaue hinein und sind haltlos („Heute soll es … deutlich besser gehen als viele denken!“), dennoch werden aus diesem Anlass Einzelheiten des zwei Jahre zurückliegenden Besuchs und der dabei erhaltenen Eindrücke nach außen gekehrt, was bei der Abwägung des widerstreitenden Belange nicht besonders schutzwürdig erscheint. Zwar wird man – entgegen dem Landgericht – nicht annehmen, dass es allein um die Befriedigung der Neugier mancher Leserkreise an Einzelheiten aus dem Privatleben des prominenten Verfügungsklägers geht, doch überwiegen im konkreten Einzelfall jedenfalls die schutzwürdigen Interessen des Verfügungsklägers, an seinem privaten Rückzugs- und Rehaort mit sich und den Unfallfolgen von der Öffentlichkeit verschont zu bleiben. Das Landgericht hat dabei zutreffend in die Abwägung eingestellt, dass der Verfügungskläger sich aktiv aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und das Interesse an seinem Privatleben gerade nicht selbst aus eigenem Antrieb, ggf. sogar noch zu kommerziellen Zwecken, aufrechterhalten hat. Die sporadischen Mitteilungen nach außen – die wie gezeigt keine Selbstöffnung in Gesundheitsfragen usw. sind – tragen keine andere Sicht.

Soweit die Verfügungsbeklagte auf S. 2 des Schriftsatzes vom 14.01.2019 (Bl. 55 d.A.) noch damit argumentiert, dass es auch ein berichtenswertes zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, dass der Kurienerzbischof den Verfügungskläger besucht und die Öffentlichkeit selbst darüber informiert habe, mag dies zwar abstrakt zutreffen. Beides rechtfertigt aber nicht die hier erfolgte Weitergabe der Einzelheiten dieses rein privaten Besuchs mit Blick auf den Zustand des Verfügungsklägers. Sofern man u.U. ein öffentliches Interesse an der kritischen Auseinandersetzung mit dem bemerkenswerten Verhalten des Geistlichen und seinem Amtsverständnis annehmen mag, ist dies als solches schon gar nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung. Zudem hätte die Auseinandersetzung damit gleichsam nicht die Aufdeckung privater Details aus dem Leben des Verfügungsklägers gerechtfertigt.

(4) Entgegen dem LG Berlin a.a.O. kommt es bei der Abwägung zumindest im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs auch nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügungskläger andere Presseorgane oder gerade Herrn A persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hat. Bei einer Vielzahl von Störern und Störungen obliegt es im Grundsatz dem Berechtigten zu entscheiden, wen er in Anspruch nimmt; bedenklich könnte ein inkonsequentes Vorgehen wohl allein sein, wenn es um Fragen einer Geldentschädigung oder die Erforderlichkeit von Richtigstellungen geht, die hier aber nicht in Rede stehen.

(5) Mit dem Landgericht folgt auch nichts anderes daraus, dass die Presse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit der Veröffentlichung selbst rechtswidrig beschaffter Informationen hat (dazu zuletzt BGH v. 10.04.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob es hier um rechtwidrig erlangte Informationen im eigentlichen Sinne geht, handelt es sich dabei nicht um einen Automatismus, sondern es bedarf – wie bei selbst recherchierten Informationen – eines überwiegenden Berichterstattungsinteresses, welches der Senat wie ausgeführt im konkreten Fall nicht zu erkennen vermag. Daher spielt es auch keine Rolle, dass sich – wie sich aus einer Folgeberichterstattung vom 02.01.2019 (Anlage ASt 9) ergibt – die Verfügungsbeklagte durchaus bewusst war, dass sie einen „Verrat“ des Geistlichen ausgenutzt hat.

(6) Mit dem Vorgenannten kommt es dann auch nicht mehr darauf an, ob bei der Abwägung nicht zusätzlich noch zu Gunsten des Verfügungsklägers zu würdigen wäre, dass der Besuch – wie oben ausgeführt – zumindest auch seelsorgerischen Charakter hatte, was daher offenbleiben kann. Es sprechen allerdings gute Argumente dafür, dass ähnlich wie etwa z.B. Eltern-Kind-Situationen mit Blick auf Art 6 Abs. 1 und 2 GG den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Abwägung verstärken können (dazu zuletzt Senat v. 08.03.2019 – 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 Rn. 22 m.w.N.), Vergleichbares wegen Art. 4 Abs. 1 GG auch in Bereichen mit einem religiösen Bezug gelten kann. Kranken oder in Rehabilitation befindlichen Menschen muss geistlicher Beistand ohne Besorgnis der baldigen Veröffentlichung auch dann möglich sein, wenn der Betroffene prominent ist, zumal die Seelsorge zur Regeneration eines gläubigen Menschen geradezu essentiell sein kann und die drohende Veröffentlichung von Informationen aus einem solchen Besuch gegen den Willen des Betroffenen zumindest geeignet ist, ein Vermeidungsverhalten anzuregen. Soweit insofern das Landgericht Berlin a.a.O. ein besonderes Schutzbedürfnis verneint hat, den Empfang des Würdenträgers im Verborgenen zu halten, weil die Familie auch sonst keinen Hehl daraus gemacht habe, dass eine – wenn auch nur lockere – Verbindung zu dem Geistlichen bestehe (z.B. Auftritt bei Eröffnung der „G“ in H) und somit auch ein Besuch am Krankenbett „selbstverständlich“ sei, geht es hier nicht um das „Ob“ eines solchen Besuchs oder das – ohnehin öffentlich bekannte – Bekenntnis des Verfügungsklägers zum christlichen Glauben, sondern um die Offenlegung von aus Anlass des Besuchs dem Geistlichen eröffnete Einblicke in das Privatleben des Verfügungsklägers, an deren Bekanntgabe aber – wie aufgezeigt – gerade kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird angesichts der Erstbegehung vermutet.

d) Bedenken am Verfügungsgrund (Dringlichkeit) bestehen nicht, insbesondere ist der Verfügungskläger zeitnah gegen die Veröffentlichung vorgegangen.

2. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den Vorgaben der DSGVO mit Blick darauf, dass die öffentlich gemachten Angaben zum Verfügungskläger als personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO verstanden werden können, die dann von der Verfügungsbeklagten verarbeitet worden sind (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Denn wegen § 12 LandespresseG Baden-Württemberg finden für die – hier gegebene – Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen die meisten Vorschriften der DSGVO und insbesondere Art 6 DSGVO keine Anwendung. Der Senat geht davon aus, dass derartige pauschale Befreiungsregelungen, wie sie als sog. Medienprivileg aus § 41 BDSG a.F. bekannt waren, auch unter dem Regime des Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO auch rechtlich weiterhin Bestand haben können (Senat v. 18.07.2019 – 15 W 21/19, BeckRS 2019, 15695 Rn. 27 f.) und deswegen die Vorschriften der DSGVO heute auch etwa keinen Anwendungsvorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinen Ausprägungen (etwa im KUG) entfalten im Bereich der originären journalistischen Tätigkeit. Doch kommt es darauf letztlich im konkreten Fall nicht an: Denn selbst wenn man das anders sieht und hier Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der DSGVO prüfen wollte, würde im Rahmen der dann gebotenen umfassenden Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO im Ergebnis nichts anderes gelten als oben bereits ausgeführt (vgl. zu solchen Fällen etwa auch bereits Senat v. 18.04.2019 – 15 U 215/18, n.v.). Denn schon mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 153 der DSGVO wäre in grundrechtskonformer Auslegung auch dort nur eine umfassende Abwägung aller widerstreitenden Grundrechtspositionen geboten (vgl. für Presseveröffentlichungen allgemein Schantz, in Simitis u.a., DatenschutzR, 2019, Art 6 Abs. 1 Rn. 129 ff.), wie sie im Rahmen der Abwägung oben bereits wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vollzogen worden ist. Hier bliebe das Ergebnis das Gleiche, zumal im konkreten Fall keine unterschiedliche Reichweite des Schutzumfangs der nationalen Grundrechte des GG, der – schon bisher interpretationsleitend berücksichtigten – Vorgaben aus der EMRK (Art 52 Abs. 3 GrCh) und der im Rahmen der DSGVO zu berücksichtigenden Grunderechte-Charta (Art 51 Abs. 1 GRCh, zu deren Anwendung im Bereich der DSGVO etwa Frey, in: Schwartmann u.a., DSGVO/BDSG, 2018, Art 85 Rn. 11 – 14; Lauber-Rönsberg, in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 39) im Raum steht und sich daher auch daraus keine für die Entscheidung des Senats relevanten Abweichungen ergeben. Solche Divergenzen sind von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Natur der Sache im einstweiligen Verfügungsverfahren und wurde nur deklaratorisch nochmals ausgesprochen.

4. Eine Entscheidung über die Revisionszulassung war wegen § 542 Abs. 2 ZPO nicht geboten. Eine Pflicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV mit Blick auf die zur DSGVO angesprochenen Fragen – zumal es keine Unklarheiten im Sinne der acteclair-Doktrin geben dürfte (dazu grundlegend EuGH v. 06.10.1982 – C-283/81, BeckRS 1982, 108239 Rn. 21 – C.I.L.F.I.T.) – besteht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht (EuGH v. 27.10.1982 – C-35/82, C-36/82, BeckRS 2004, 70935 – Morson; BVerfG v. 19.10.2006 – 2 BvR 2023/06, EuR 2006, 0814; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016 , Art 267 AEUV Rn. 31).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000 EUR

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